Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes ist vorgesehen, dass Bezugsberechtigte der Sozialhilfe weiterhin in die Krankenversicherung mittels Verordnung nach Paragraph 9, ASVG einbezogen sein werden. Die gegenständliche Einbeziehung soll nunmehr folglich um ein weiteres Jahr, somit bis 31. Dezember 2021, verlängert werden, welche einen Mehraufwand für den Bund in Höhe von € 62,4 Mio. und bei den Ländern in Höhe von € 54,0 Mio. zur Folge hat.
Auf Grund des Wegfalls der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung mit Ende des Jahres 2016 wurde durch Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2016,, zwecks Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung eine entsprechende technische Anpassung im Tatbestand des Paragraph eins, Ziffer 20, der Verordnung vorgenommen. Da der Bund im Wege der Ausfallhaftung des Bundes nach Paragraph 75 a, ASVG einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Bezieherinnen und Bezieher der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder von Sozialhilfe leistet, wurde die gegenständliche Regelung auf zwei Jahre befristet (2017 bis 2018).
Die gegenständliche Einbeziehung wurde bereits jeweils um ein weiteres Jahr, zuletzt bis 31. Dezember 2020 vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2019,), verlängert.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes ist vorgesehen, dass Bezugsberechtigte der Sozialhilfe weiterhin in die Krankenversicherung mittels Verordnung nach Paragraph 9, ASVG einbezogen sein werden. Die gegenständliche Einbeziehung soll nunmehr um ein weiteres Jahr, somit bis 31. Dezember 2021, verlängert werden, welche einen Mehraufwand in der UG 24 in Höhe von € 62,4 Mio. und bei den Ländern in Höhe von € 54,0 Mio. zur Folge hat.
Die finanziellen Auswirkungen für den Ergebnishaushalt unterscheiden sich nicht von jenen im Finanzierungshaushalt.
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2049 um 0,01 % des Bruttoinlandsprodukt (BIP) bzw. 94 Mio. € (zu Preisen von 2020) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. Paragraph 15, (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
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in Tsd. € |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
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Nettofinanzierung Bund |
0 |
-62.400 |
0 |
0 |
0 |
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Nettofinanzierung Länder |
0 |
-54.000 |
0 |
0 |
0 |
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Nettofinanzierung SV-Träger |
0 |
124.400 |
0 |
0 |
0 |
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Nettofinanzierung Gesamt |
0 |
8.000 |
0 |
0 |
0 |
In den Wirkungsdimensionen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Keine
Keine
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Einbringende Stelle: |
BMSGPK |
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Vorhabensart: |
Verordnung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2020 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2021 |
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Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik, Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung beispielsweise nach Bildung, Status und Geschlecht." der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.
Die gegenständliche Verordnung regelt folgenden Themenbereich:
Die Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder einer Sozialhilfe nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder wurden durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2010,, in die Krankenversicherung nach Paragraph 9, ASVG einbezogen.
Auf Grund des Wegfalls der genannten Gliedstaatsvereinbarung mit Ende des Jahres 2016 wurde durch Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2016,, zwecks Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung eine entsprechende technische Anpassung im Tatbestand des Paragraph eins, Ziffer 20, der Verordnung vorgenommen. Da der Bund im Wege der Ausfallhaftung des Bundes nach Paragraph 75 a, ASVG einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Bezieherinnen und Bezieher der Sozialhilfe bzw. Bedarfsorientierten Mindestsicherung leistet, wurde die gegenständliche Regelung zunächst auf zwei Jahre, in weiterer Folge jeweils um ein weiteres Jahr, somit bis 31. Dezember 2020 vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2019,), befristet.
Die weitere Einbeziehung der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieherinnen und -bezieher vergleiche Paragraph eins, Ziffer 20, der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2019,) in die gesetzliche Krankenversicherung soll durch die nunmehrige Verordnung nach Paragraph 9, ASVG um ein weiteres Jahr, somit bis 31. Dezember 2021, sichergestellt werden.
Eine inhaltliche Änderung im Bereich des Melde- und Beitragswesens (insbesondere in Bezug auf die anzuwendenden Beitragsgrundlagen sowie den entsprechenden Beitragssatz) ist mit der gegenständlichen Anpassung weiterhin nicht verbunden.
Entfall der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie von Sozialhilfe nach Paragraph 9, ASVG.
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung erfolgt auf Basis der von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gelieferten Daten.
Beschreibung des Ziels:
Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder von Sozialhilfe nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder in das ASVG für das Jahr 2021.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Auf Grund des Wegfalls der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung mit Ende des Jahres 2016 wurde durch Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2016,, zwecks Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung eine entsprechende technische Anpassung im Tatbestand des Paragraph eins, Ziffer 20, der Verordnung vorgenommen. Da der Bund im Wege der Ausfallhaftung des Bundes nach Paragraph 75 a, ASVG einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Bezieherinnen und Bezieher der Bedarfsorientierten Mindestsicherung leistet, wurde die gegenständliche Regelung zunächst auf zwei Jahre, in weiterer Folge um jeweils ein weiteres Jahr, somit bis 31. Dezember 2020 vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2019,), befristet. |
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes ist vorgesehen, dass Bezugsberechtigte einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder der Sozialhilfe weiterhin in die Krankenversicherung mittels Verordnung nach Paragraph 9, ASVG einbezogen sein werden. Die gegenständliche Einbeziehung soll nunmehr um ein weiteres Jahr, somit bis 31. Dezember 2021, verlängert werden. |
Beschreibung der Maßnahme:
Die Personengruppe nach Paragraph eins, Ziffer 20, der gegenständlichen Verordnung wird um ein weiteres Jahr, somit bis Ende des Jahres 2021, in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen.
Umsetzung von Ziel 1
Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.
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In Mio. € |
In % des BIP |
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Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2049 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. Paragraph 15, (2) BHG 2013 |
94 |
0,0141 |
*zu Preisen von 2020
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. Paragraph 15, (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
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in Tsd. € |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
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Transferaufwand |
0 |
62.400 |
0 |
0 |
0 |
|
Aufwendungen gesamt |
0 |
62.400 |
0 |
0 |
0 |
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in Tsd. € |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
|
Transferkosten |
0 |
54.000 |
0 |
0 |
0 |
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Kosten gesamt |
0 |
54.000 |
0 |
0 |
0 |
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in Tsd. € |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
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Erträge |
0 |
124.400 |
0 |
0 |
0 |
Die Aufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) in Höhe von € 124,4 Mio werden durch die Beiträge der Länder (€ 54,0 Mio.), die Beiträge des Bundes (€ 62,4 Mio.) und durch sonstige Erträge (€ 8,0 Mio.) abgegolten.
Die Bedeckung des Bundes erfolgt in der UG 24 im Detailbudget 24.02.03.00 sowie durch die Auflösung von Rücklagen.
Die Aufwendungen der ÖGK setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:
ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen, Heilmittel (Arzneien), Heilbehelfe und Hilfsmittel, Zahnbehandlung und Zahnersatz, medizinische Hauskrankenpflege, Mutterschaftsleistungen, medizinische Rehabilitation, Gesundheitsfestigung und Krankheitsverhütung, Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung, Fahrtspesen und Transportkosten sowie Vertrauensärztlicher Dienst und sonstige Betreuung.
Die sonstigen Erträge setzen sich folgendermaßen zusammen:
Ersätze aus Leistungsaufwendungen (Regresse), Rezeptgebühren, Kostenbeteiligungen sowie Beihilfe für nichtabziehbare Vorsteuer.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden.
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in Tsd. € |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
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Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
62.400 |
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in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
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gem. BFRG/BFG |
24.02.03 Leistungen an Sozialversicherungen |
62.400 |
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Erläuterung der Bedeckung
Die Maßnahme bewirkt im Jahr 2021 einen Mehraufwand in der UG 24 von ca. € 62,4 Mio., welche durch die Ausfallhaftung des Bundes gedeckt ist.
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Körperschaft (Angaben in €) |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
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Bund |
62.400.000,00 |
||||
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Länder |
54.000.000,00 |
||||
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GESAMTSUMME |
116.400.000,00 |
||||
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2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
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Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
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Beiträge Bund |
Bund |
1 |
62.400.000,00 |
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Beiträge Länder |
Länder |
1 |
54.000.000,00 |
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Beiträge in Mio. Euro
Leistungsaufwand 2021 für Paragraph 9, krankenversicherte Personen gesamt: 124,4
Überweisungen Krankenanstaltenfonds und Verpflegskosten: 18,4
Übrige Leistungen: 106,0
Gesamterträge 2021: 62,0
Beitragseinnahmen (= Beiträge der Länder): 54,0
Sonstige Erträge: 8,0
Unterschiedsbetrag (= Bundesbeitrag): 62,4
Bei den angeführten Daten handelt es sich um Prognosedaten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
Die Bedeckung des Bundesbeitrages erfolgt in der UG 24 im Detailbudget 24.02.03.00 sowie durch die Auflösung von Rücklagen.
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Körperschaft (Angaben in €) |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
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Sozialversicherungsträger |
124.400.000,00 |
||||
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2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
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Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
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Beiträge Bund |
SV |
1 |
62.400.000,00 |
||||||||
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Beträge Länder |
SV |
1 |
54.000.000,00 |
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sonstige Erträge |
SV |
1 |
8.000.000,00 |
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Im Jahr 2021 belaufen sich die Anteile für die Länder auf rund € 54,0 Mio. und für den Bund auf rund € 62,4 Mio. und belasten diese.
Hinzu kommen die sonstigen Erträge von jährlich ca. € 8,0 Mio. Diese bestehen aus Ersätze aus Leistungsaufwendungen (Regresse), Rezeptgebühren. Kostenbeteiligungen sowie Beihilfe für nichtabziehbare Vorsteuer.
Beiträge in Mio. Euro
Leistungsaufwand 2021 für Paragraph 9, krankenversicherte Personen gesamt: 124,4
Überweisungen Krankenanstaltenfonds und Verpflegskosten: 18,4
Übrige Leistungen: 106,0
Gesamterträge 2021: 62,0
Beitragseinnahmen (= Beiträge der Länder): 54,0
Sonstige Erträge: 8,0
Unterschiedsbetrag (= Bundesbeitrag): 62,4
Bei den angeführten Daten handelt es sich um Prognosedaten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. Paragraph 15, (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.
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