Erläuterungen römisch eins. Allgemeiner Teil

Die Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder wurden durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2010,, in die Krankenversicherung nach Paragraph 9, ASVG einbezogen.

Auf Grund des Wegfalls der genannten Gliedstaatsvereinbarung mit Ende des Jahres 2016 wurde durch Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2016,, zwecks Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung eine entsprechende technische Anpassung im Tatbestand des Paragraph eins, Ziffer 20, der Verordnung vorgenommen. Da der Bund im Wege der Ausfallhaftung des Bundes nach Paragraph 75 a, ASVG einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Bezieherinnen und Bezieher der Sozialhilfe bzw. Bedarfsorientierten Mindestsicherung leistet, wurde die gegenständliche Regelung zunächst auf zwei Jahre, in weiterer Folge jeweils um ein weiteres Jahr, somit zuletzt bis 31. Dezember 2020 vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2019,), befristet.

römisch zwei. Besonderer Teil

Die weitere Einbeziehung der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieherinnen und -bezieher vergleiche Paragraph eins, Ziffer 20, der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2019,) in die gesetzliche Krankenversicherung soll durch die nunmehrige Verordnung nach Paragraph 9, ASVG um ein weiteres Jahr, somit bis 31. Dezember 2021, sichergestellt werden.

Eine inhaltliche Änderung im Bereich des Melde- und Beitragswesens (insbesondere in Bezug auf die anzuwendenden Beitragsgrundlagen sowie den entsprechenden Beitragssatz) ist mit der gegenständlichen Anpassung weiterhin nicht verbunden.