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Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie |
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Vorhabensart: |
Verordnung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2020 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2020 |
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Der vom Unionsrecht nicht umfasste nationale Regelungsbereich wurde mit Erlassung der neuen EASA-Grundverordnung (EU) 2018/1139 erweitert bzw. abgeändert. Bestimmte Luftfahrzeuge sind von den unionsrechtlichen Regelungen hinsichtlich des Flugbetriebes ausgenommen (siehe den Anhang römisch eins der EASA-Grundverordnung (EU) 2018/1139). Für diese Luftfahrzeuge (z. B. historische Luftfahrzeuge) steht für den gewerblichen Flugbetrieb eine zeitgemäße nationale Regelung aus. Aufgrund der unionsrechtlichen sonstigen Vorgaben (Verordnung (EU) Nr. 1008 aus 2008, in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012,) dürfen diese Luftfahrzeuge (ausgenommen Ultraleichtflugzeuge, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1008 aus 2008,) fallen) de facto nur für gewerbliche Rundflüge eingesetzt werden. In einem ersten Umsetzungsschritt sollen mit dem vorliegenden Entwurf für den gewerblichen Rundflugbetrieb mit jenen „Anhang römisch eins – Luftfahrzeugen“, denen zumindest ein nach den Standards des Anhanges 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (AIZ) Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde und die zu grenzüberschreitenden Flügen berechtigt sind, nationale flugbetriebliche Regelungen in der AOCV geschaffen werden.
Für gewerbliche Rundflüge mit bestimmten Luftfahrzeugen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139 soll ein den unionsrechtlichen Vorschriften gleichwertiges Sicherheitsniveau in Hinblick auf flugbetriebliche Vorschriften erreicht werden.
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Ausübung der nationalen Zuständigkeit für den gewerblichen Rundflugverkehr mit Annex 1 -Luftfahrzeugen, die über ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (AIZ) verfügen, durch die Festlegung welche Teile der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, für diesen gewerblichen Rundflugbetrieb übernommen werden können
- Festlegung von Flug- Dienst- und Ruhezeitenregelungen für das Personal von diesen gewerblichen Rundflugbetreibern
- Schaffung einer Ausnahmebewilligung für Spezialfälle
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Verbesserung der Verkehrssicherheit“ der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Keine
Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.
Keine
Keine
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.
Für die Erteilung des nationalen AOC sind Gebühren entsprechend der Austro Control Gebührenverordnung zu begleichen.
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus.
Durch die nunmehr eindeutigen rechtlichen Vorgaben sollen Unternehmensgründungen im Bereich gewerblicher Rundflüge beispielsweise mit historischen Luftfahrzeugen erleichtert werden.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 133477322).