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Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie |
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Vorhabensart: |
Verordnung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2020 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2020 |
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Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind die festgestellten Altlasten, die in einer Datenbank des Umweltbundesamtes geführt werden, in einer Verordnung auszuweisen (VfGH vom 4. Dezember 2003, G 6/03, römisch fünf 6/03).
Nullszenario und allfällige Alternativen
Keine Alternativen
Ausweisung von Altlasten und Aufrechterhaltung aktueller Informationen betreffend ausgewiesene Altlasten nach Beschluss der Altlastensanierungskommission zum Zweck der Rechtssicherheit und zur Festlegung des Zeitpunktes, in dem die Zuständigkeit auf den Landeshauptmann übergeht.
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Maßnahme 1: Aktualisierung des Altlastenverzeichnisses
Beschreibung der Maßnahme:
Aufnahme der neuen Altlasten in das Altlastenverzeichnis und Durchführung der erforderlichen Aktualisierungen betreffend Prioritätenklassifizierung und Grundstücksnummern bei ausgewiesenen Altlasten.
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Allein durch den formellen Akt der Eintragung oder Streichung von Altlasten bzw. der Festlegung der Prioritätenklassen sind keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen zu erwarten und es werden auch keine Informationspflichten für Unternehmen festgelegt.
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
keine
keine
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