Erläuterungen Allgemeiner Teil

Um die seit der Novelle der Altlastenatlas-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2020,, erarbeiteten Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der Ausweisungen weiterer Altlasten und der Änderung von Prioritätenklassen aufzunehmen, ist die Altlastenatlas-VO neuerlich zu novellieren.

In das Begutachtungsverfahren werden jene Institutionen, welche in der Altlastensanierungskommission vertreten sind, einbezogen.

Inhalt der Novelle ist

Allein durch den formellen Akt der Eintragung oder Streichung von Altlasten bzw. der Festlegung der Prioritätenklassen sind keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen zu erwarten und es werden auch keine Informationspflichten für Unternehmen festgelegt.

Besonderer Teil Zu Ziffer eins bis 13 (Anhänge 1, 3, 4, 5, 7 und 9):

Für die Gefährdungsabschätzungen, Prioritätenklassifizierungen und Beurteilungen der Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen der oben genannten Altlasten siehe die Vorschläge seitens der Umweltbundesamt Gesellschaft mbH.

Folgende Grundstücksänderungen sollen vorgenommen werden: