Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013 und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2020)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art. | Gegenstand |
1 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
2 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
3 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
4 | Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes |
5 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
6 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
7 | Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 |
8 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes |
9 | Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes |
10 | Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes |
11 | Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 |
12 | Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes |
13 | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
14 | Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
15 | Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
16 | Änderung des Bundesbahngesetzes |
17 | Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes |
18 | Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
19 | Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes |
20 | Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes |
21 | Änderung des Überbrückungshilfengesetzes |
22 | Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 |
23 | Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 |
24 | Änderung des Väter-Karenzgesetzes |
25 | Änderung des Poststrukturgesetzes |
26 | Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes |
27 | Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 |
28 | Änderung des UmsetzungsG-RL 2014/54/EU |
29 | Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 |
30 | Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 |
31 | Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle |
32 | Änderung des Rechtspraktikantengesetzes |
33 | Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 |
34 | Änderung des Prüfungstaxengesetzes |
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2020, BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 und 2, § 34, § 35, § 100 Abs. 1, 5 und 8, § 102 Abs. 3, § 104 Abs. 2, § 128b, § 135b Abs. 2 und 3, § 137 Abs. 4 Schlussteil, § 143 Abs. 4 Schlussteil, § 147 Abs. 4 Schlussteil, § 194 Abs. 4, § 231a Abs. 2, § 249b Abs. 4, § 279, § 280 Abs. 5 bis 7, § 280b Abs. 1 sowie § 280c Abs. 4 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 34,, Paragraph 35,, Paragraph 100, Absatz eins,, 5 und 8, Paragraph 102, Absatz 3,, Paragraph 104, Absatz 2,, Paragraph 128 b,, Paragraph 135 b, Absatz 2 und 3, Paragraph 137, Absatz 4, Schlussteil, Paragraph 143, Absatz 4, Schlussteil, Paragraph 147, Absatz 4, Schlussteil, Paragraph 194, Absatz 4,, Paragraph 231 a, Absatz 2,, Paragraph 249 b, Absatz 4,, Paragraph 279,, Paragraph 280, Absatz 5 bis 7, Paragraph 280 b, Absatz eins, sowie Paragraph 280 c, Absatz 4, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15b Abs. 3 wird der Ausdruck In Paragraph 15 b, Absatz 3, wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „50. Lebensjahr“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 29 Abs. 4 wird nach dem Wort In Paragraph 29, Absatz 4, wird nach dem Wort „Dienststand“ die Wortfolge „, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 60 Abs. 2a wird nach dem Zitat In Paragraph 60, Absatz 2 a, wird nach dem Zitat „E-Government-Gesetzes“ das Zitat „– E-GovG“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 75d Abs. 1, 2 und 3 wird der Ausdruck In Paragraph 75 d, Absatz eins,, 2 und 3 wird der Ausdruck „vier Wochen“ jeweils durch den Ausdruck „31 Tagen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 75d Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 75 d, Absatz 2, wird die Wortfolge „in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt“ durch die Wortfolge „in einer gleichgeschlechtlichen Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 76 Abs. 4 Z 2 wird der Satzteil In Paragraph 76, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Satzteil „, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.“ durch den Satzteil „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.“„oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 79e Abs. 2a wird die Wortfolge In Paragraph 79 e, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 89 Abs. 3 lautet:Paragraph 89, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz von mehr als drei Monaten, bei einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 89 Abs. 4 wird nach dem Wort In Paragraph 89, Absatz 4, wird nach dem Wort „Dienststand“ die Wortfolge „, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 94 Abs. 3, in der Überschrift zu § 244a, in § 244a, in der Überschrift zum 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils, in den § 249a Abs. 1 bis 3, § 249b Abs. 1, 2 und 4, § 249c Abs. 1, § 249e, § 253a und in der Überschrift zu § 258 wird jeweils der Ausdruck In Paragraph 94, Absatz 3,, in der Überschrift zu Paragraph 244 a,, in Paragraph 244 a,, in der Überschrift zum 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils, in den Paragraph 249 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 249 b, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 249 c, Absatz eins,, Paragraph 249 e,, Paragraph 253 a und in der Überschrift zu Paragraph 258, wird jeweils der Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 98 Abs. 1, § 101 Abs. 5, § 104 Abs. 1, § 137 Abs. 5, § 203c und § 207c wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge In Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 101, Absatz 5,, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 137, Absatz 5,, Paragraph 203 c und Paragraph 207 c, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 112 Abs. 3 wird das Zitat In Paragraph 112, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 112 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt: In Paragraph 112, Absatz 4, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen.“„Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Absatz 2, oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 3, ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 137 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und § 147 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 137, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins und Paragraph 147, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 140 Abs. 4 und § 256 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 140, Absatz 4 und Paragraph 256, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 145a Abs. 3 und 4 sowie § 245 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge In Paragraph 145 a, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 245, Absatz 4, entfällt jeweils die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 200d Abs. 2 Z 3 wird das Wort In Paragraph 200 d, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort „Bachelorarbeiten“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterarbeiten“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 200j Abs. 2 lautet:Paragraph 200 j, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Jede Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschullehrpersonen, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 200l Abs. 2 Z 4 entfallen die Wortfolge In Paragraph 200 l, Absatz 2, Ziffer 4, entfallen die Wortfolge „der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur in ganzen Tagen zulässig“ sowie der nachfolgende Beistrich.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 203a Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 203 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der zuständige Bundesminister hat“ durch die Wortfolge „Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor haben für die ihrer oder seiner Vollziehung jeweils unmittelbar unterstehenden Schulen“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 207f wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:In Paragraph 207 f, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a)Absatz 8 aDie oder der Vorsitzende kann die Beschlussfassung gemäß Abs. 8 durch Einholung der Zustimmung der anderen Kommissionsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Um Entscheidungen im Umlaufweg treffen zu können, ist ein begründeter Beschlussantrag der oder des Vorsitzenden erforderlich. Für im Umlaufweg beschlossene Entscheidungen ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk gemäß § 16 AVG festzuhalten.“Die oder der Vorsitzende kann die Beschlussfassung gemäß Absatz 8, durch Einholung der Zustimmung der anderen Kommissionsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Um Entscheidungen im Umlaufweg treffen zu können, ist ein begründeter Beschlussantrag der oder des Vorsitzenden erforderlich. Für im Umlaufweg beschlossene Entscheidungen ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk gemäß Paragraph 16, AVG festzuhalten.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 207f Abs. 9 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 207 f, Absatz 9, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Abweichend vom ersten Satz kann die Begutachtungskommission die Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des § 207e Abs. 2 Z 1 und Z 2 beauftragen.“„Abweichend vom ersten Satz kann die Begutachtungskommission die Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, beauftragen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 207f Abs. 10 wird die Wortfolge In Paragraph 207 f, Absatz 10, wird die Wortfolge „leitende Funktion“ durch die Wortfolge „Schulcluster-Leitung oder Schulleitung“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 222 Abs. 1 lautet:Paragraph 222, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203h und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden, dassDer Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203h und Paragraph 207 m, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist,
ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu § 203 Abs. 2 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, dieein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu Paragraph 203, Absatz 2, nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, die
die Ernennungserfordernisse erfüllt und
die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
die Ausschreibung gemäß § 203a Abs. 1 und 2 dem Rektorat obliegt,die Ausschreibung gemäß Paragraph 203 a, Absatz eins und 2 dem Rektorat obliegt,
an die Stelle der ausschreibenden Stelle in § 203b Abs. 3 die Dienstbehörde tritt,an die Stelle der ausschreibenden Stelle in Paragraph 203 b, Absatz 3, die Dienstbehörde tritt,
die Ausschreibung anstelle von § 203c auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann,die Ausschreibung anstelle von Paragraph 203 c, auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann,
vor der Übermittlung der Auswahl an die Dienstbehörde gemäß § 203h Abs. 3 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen undvor der Übermittlung der Auswahl an die Dienstbehörde gemäß Paragraph 203 h, Absatz 3, der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen und
soweit die Besetzung einer Planstelle mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle einer Lehrperson ernannt werden kann.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 222 Abs. 3 lautet:Paragraph 222, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 207a bis 207i und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden, dass Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 207 a bis 207i und Paragraph 207 m, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors das Rektorat tritt,
an die Stelle der Bildungsdirektion die Pädagogische Hochschule tritt,
der Aufschub einer Ausschreibung gemäß § 207a Abs. 2 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veranlassen ist,der Aufschub einer Ausschreibung gemäß Paragraph 207 a, Absatz 2, durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veranlassen ist,
die Betrauung gemäß § 207a Abs. 3 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung obliegt,die Betrauung gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung obliegt,
die Ausschreibung anstelle von § 207c auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann,die Ausschreibung anstelle von Paragraph 207 c, auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann,
der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 7 der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 7,
die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
eine oder ein durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsendende Expertin oder zu entsendender Experte,
ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie
ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied
stimmberechtigte Mitglieder angehören,
der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 3 der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß Paragraph 207 f, Absatz 3,
eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Abs. 10 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Absatz 10, durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern aus dem Schulforum der betroffenen Schule sowie
die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung
beratende Mitglieder angehören,
bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, § 207i Abs. 3 und § 207h Abs. 4 nicht anzuwenden sind undbei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, Paragraph 207 i, Absatz 3 und Paragraph 207 h, Absatz 4, nicht anzuwenden sind und
soweit die Besetzung einer Planstelle mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle einer Lehrperson ernannt werden kann.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 233a Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 233 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 248d wird folgender § 248e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 248 d, wird folgender Paragraph 248 e, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2020„Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,
§ 248e.Paragraph 248 e,
Betrauungen von Lehrpersonen mit der Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 222 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bleiben bis zum Ablauf der festgelegten Funktionsdauer aufrecht.“ Betrauungen von Lehrpersonen mit der Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß Paragraph 222, Absatz 3, in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bleiben bis zum Ablauf der festgelegten Funktionsdauer aufrecht.“
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 249a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 249 a, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Der Begriff „Fernmeldebehörde“ umfasst alle Verwendungen bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und im nachgeordneten Fernmeldebüro. Wird in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass oder einer sonstigen Vorschrift des Bundes die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ genannt, gilt dies als Bezugnahme auf die Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 249b Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 249 b, Absatz 4, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In der Tabelle des § 249c Abs. 2In der Tabelle des Paragraph 249 c, Absatz 2,
a) wird die Wortfolge „Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde“ durch die Wortfolge „Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Fernmeldebehörde mit Ausnahme des Fernmeldebüros“ ersetzt,
b) wird die Wortfolge „Beamtin oder Beamter bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle)“ durch die Wortfolge „Beamtin oder Beamter bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle oder im Fernmeldebüro in der Abteilung Recht“ ersetzt,
c) entfallen die die Verwendungsgruppe PF 4 betreffenden Zeilen.
32.Novellierungsanordnung 32, § 249c Abs. 3 entfällt.Paragraph 249 c, Absatz 3, entfällt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 256 Abs. 2 entfällt die Wortfolge In Paragraph 256, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 258 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck In Paragraph 258, Absatz eins und 2 wird jeweils der Ausdruck „Fernmeldehoheitsverwaltung“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 280a Abs. 1 wird das Zitat In Paragraph 280 a, Absatz eins, wird das Zitat „des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,“„des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,“ durch das Zitat „E-GovG“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 284 werden folgende Abs. 108 und 109 angefügt:Dem Paragraph 284, werden folgende Absatz 108 und 109 angefügt:
„(108)Absatz 108In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten in Kraft:
§ 75d Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 6 mit 1. Jänner 2019,Paragraph 75 d, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 6, mit 1. Jänner 2019,
Anlage 1 Z 2.4.11 mit 1. Dezember 2019,Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 11, mit 1. Dezember 2019,
§ 94 Abs. 3, § 244a samt Überschrift, die Überschrift zum 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils, § 249a Abs. 1 bis 3, § 249b Abs. 1, 2 und 4, § 249c Abs. 1 und 2, § 249e, § 253a, § 256 Abs. 2, § 258 samt Überschrift, Anlage 1 Z 30.2.1 lit. d, Z 30.2.3, Z 30.2.4 lit. e, Z 30.2.5 lit. e, Z 31.2.1 lit. e, Z 31.3, Z 31.5.3 lit. c, Z 31.5.4 lit. e, Z 31.5.5 lit. d, Z 31.5.6 lit. f, Z 31.5.7 lit. b, Z 31.7, Z 31.8 lit. c, Z 32.2.1 lit. e, Z 32.2.3 lit. e, Z 33.2.2 lit. e, Z 34.2.2 lit. f, Z 34.2.4 lit. f, Z 35.2 lit. e, Z 46.3 samt Überschrift, Z 47.2 samt Überschrift und Z 47.6 samt Überschrift sowie der Entfall des § 249c Abs. 3, der Anlage 1 Z 32.2.1 lit. f, Z 32.2.3 lit. f, Z 33.2.2 lit. f und Z 35.2 lit. f mit 1. Jänner 2020,Paragraph 94, Absatz 3,, Paragraph 244 a, samt Überschrift, die Überschrift zum 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils, Paragraph 249 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 249 b, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 249 c, Absatz eins und 2, Paragraph 249 e,, Paragraph 253 a,, Paragraph 256, Absatz 2,, Paragraph 258, samt Überschrift, Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 2 Punkt eins, Litera d,, Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 3,, Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 4, Litera e,, Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 5, Litera e,, Ziffer 31 Punkt 2 Punkt eins, Litera e,, Ziffer 31 Punkt 3,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 3, Litera c,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 4, Litera e,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 5, Litera d,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 6, Litera f,, Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 7, Litera b,, Ziffer 31 Punkt 7,, Ziffer 31 Punkt 8, Litera c,, Ziffer 32 Punkt 2 Punkt eins, Litera e,, Ziffer 32 Punkt 2 Punkt 3, Litera e,, Ziffer 33 Punkt 2 Punkt 2, Litera e,, Ziffer 34 Punkt 2 Punkt 2, Litera f,, Ziffer 34 Punkt 2 Punkt 4, Litera f,, Ziffer 35 Punkt 2, Litera e,, Ziffer 46 Punkt 3, samt Überschrift, Ziffer 47 Punkt 2, samt Überschrift und Ziffer 47 Punkt 6, samt Überschrift sowie der Entfall des Paragraph 249 c, Absatz 3,, der Anlage 1 Ziffer 32 Punkt 2 Punkt eins, Litera f,, Ziffer 32 Punkt 2 Punkt 3, Litera f,, Ziffer 33 Punkt 2 Punkt 2, Litera f und Ziffer 35 Punkt 2, Litera f, mit 1. Jänner 2020,
§ 3 Abs. 1 und 2, § 34, § 35, § 98 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 5 und 8, § 101 Abs. 5, § 102 Abs. 3, § 104 Abs. 1 und 2, § 128b, § 135b Abs. 2 und 3, § 137 Abs. 1, 4 und 5, § 140 Abs. 4, § 143 Abs. 1 und 4, § 145a Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 und 4, § 194 Abs. 4, § 203c, § 207c, § 231a Abs. 2, § 233a Abs. 1, § 245 Abs. 4, § 249b Abs. 4, § 256 Abs. 3, § 279, § 280 Abs. 5 bis 7, § 280b Abs. 1 und § 280c Abs. 4 mit 29. Jänner 2020,Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 34,, Paragraph 35,, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 100, Absatz eins,, 5 und 8, Paragraph 101, Absatz 5,, Paragraph 102, Absatz 3,, Paragraph 104, Absatz eins und 2, Paragraph 128 b,, Paragraph 135 b, Absatz 2 und 3, Paragraph 137, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 140, Absatz 4,, Paragraph 143, Absatz eins und 4, Paragraph 145 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 147, Absatz eins und 4, Paragraph 194, Absatz 4,, Paragraph 203 c,, Paragraph 207 c,, Paragraph 231 a, Absatz 2,, Paragraph 233 a, Absatz eins,, Paragraph 245, Absatz 4,, Paragraph 249 b, Absatz 4,, Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 279,, Paragraph 280, Absatz 5 bis 7, Paragraph 280 b, Absatz eins und Paragraph 280 c, Absatz 4, mit 29. Jänner 2020,
Anlage 1 Z 1.4.12 bis Z 1.4.14, Z 1.5.6, Z 1.6.6, Z 1.6.23, Z 1.8.28 bis Z 1.8.30, Z 1.9.22, Z 1.9.23, Z 1.10.13, Z 1.10.14, Z 2.4.3, Z 2.5.20, Z 2.5.21, Z 3.7.2 und Z 3.8.3 sowie der Entfall der Z 2.3.2 und Z 2.9.3 mit 1. Juli 2020,Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 12 bis Ziffer eins Punkt 4 Punkt 14,, Ziffer eins Punkt 5 Punkt 6,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 6,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 23,, Ziffer eins Punkt 8 Punkt 28 bis Ziffer eins Punkt 8 Punkt 30,, Ziffer eins Punkt 9 Punkt 22,, Ziffer eins Punkt 9 Punkt 23,, Ziffer eins Punkt 10 Punkt 13,, Ziffer eins Punkt 10 Punkt 14,, Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 3,, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 20,, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 21,, Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 2 und Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 3, sowie der Entfall der Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 2 und Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 3, mit 1. Juli 2020,
§ 15b Abs. 3, § 75d Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 5 und Abs. 3, § 76 Abs. 4 Z 2, § 203a Abs. 1, § 222 Abs. 1 und 3 sowie Anlage 1 Z 23.3 Abs. 2 lit. a mit 1. Jänner 2021,Paragraph 15 b, Absatz 3,, Paragraph 75 d, Absatz eins,, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 5 und Absatz 3,, Paragraph 76, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 203 a, Absatz eins,, Paragraph 222, Absatz eins und 3 sowie Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 3, Absatz 2, Litera a, mit 1. Jänner 2021,
Anlage 1 Z 22a, Z 22b samt Überschrift, Z 22c mit 1. April 2021,Anlage 1 Ziffer 22 a,, Ziffer 22 b, samt Überschrift, Ziffer 22 c, mit 1. April 2021,
§ 200l Abs. 2 Z 4 und § 207f Abs. 10 mit 1. September 2021,Paragraph 200 l, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 207 f, Absatz 10, mit 1. September 2021,
§ 29 Abs. 4, § 60 Abs. 2a, § 79e Abs. 2a, § 89 Abs. 3 und 4, § 112 Abs. 3 und 4, § 200d Abs. 2 Z 3, § 200j Abs. 2, § 207f Abs. 8a und 9, § 280a Abs. 1 und Anlage 1 Z 1.4.5, Z 1.6.7, Z 1.6.21, Z 1.6.22, Z 1.7.3, Z 1.7.5, Z 1.7.19 bis Z 1.7.24, Z 1.8.7, Z 1.8.20 bis Z 1.8.27, Z 1.9.3, Z 1.9.11 bis Z 1.9.21, Z 1.10.3, Z 1.10.10 bis Z 1.10.12, Z 2.4.9, Z 2.4.10, Z 2.5.6, Z 2.6.2, Z 2.6.3, Z 2.6.17 bis Z 2.6.20, Z 2.7.1, Z 2.7.22, Z 2.7.23, Z 3.5.11, Z 3.5.12, Z 3.7.14, Z 3.7.15. Z 3.8.2 und Z 47.1 sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.11.1, Z 2.8.4 und Z 4.3.1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 60, Absatz 2 a,, Paragraph 79 e, Absatz 2 a,, Paragraph 89, Absatz 3 und 4, Paragraph 112, Absatz 3 und 4, Paragraph 200 d, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 200 j, Absatz 2,, Paragraph 207 f, Absatz 8 a und 9, Paragraph 280 a, Absatz eins und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 5,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 7,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 21,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 22,, Ziffer eins Punkt 7 Punkt 3,, Ziffer eins Punkt 7 Punkt 5,, Ziffer eins Punkt 7 Punkt 19 bis Ziffer eins Punkt 7 Punkt 24,, Ziffer eins Punkt 8 Punkt 7,, Ziffer eins Punkt 8 Punkt 20 bis Ziffer eins Punkt 8 Punkt 27,, Ziffer eins Punkt 9 Punkt 3,, Ziffer eins Punkt 9 Punkt 11 bis Ziffer eins Punkt 9 Punkt 21,, Ziffer eins Punkt 10 Punkt 3,, Ziffer eins Punkt 10 Punkt 10 bis Ziffer eins Punkt 10 Punkt 12,, Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 9,, Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 10,, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 6,, Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 2,, Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 3,, Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 17 bis Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 20,, Ziffer 2 Punkt 7 Punkt eins,, Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 22,, Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 23,, Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 11,, Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 12,, Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 14,, Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 15, Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 2 und Ziffer 47 Punkt eins, sowie der Entfall der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 11 Punkt eins,, Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 4 und Ziffer 4 Punkt 3 Punkt eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(109)Absatz 109§ 248e samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“Paragraph 248 e, samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“
37.Novellierungsanordnung 37, Anlage 1 Z 1.4.5 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 5, lautet:
„1.4.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst in den Bildungsdirektionen,“
38.Novellierungsanordnung 38, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.4.12 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.4.13 und 1.4.14 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 4 Punkt 12, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer eins Punkt 4 Punkt 13 und 1.4.14 eingefügt:
„1.4.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),
1.4.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Gruppe I/B (Berufsbildende Schulen und Erwachsenenbildung) in der Zentralstelle.“
39.Novellierungsanordnung 39, Anlage 1 Z 1.5.6 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 6, lautet:
„1.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung II/3 (Schulrechtslegistik) in der Zentralstelle,“
40.Novellierungsanordnung 40, Anlage 1 Z 1.6.6 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 6, lautet:
„1.6.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung I/4 (Elementarpädagogik, Sozialpädagogik und vorschulische Integration) in der Zentralstelle,“
41.Novellierungsanordnung 41, Anlage 1 Z 1.6.7 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 7, lautet:
„1.6.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen)
a)Litera a in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
b)Litera b in der Bildungsdirektion für Wien,“
42.Novellierungsanordnung 42, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.6.21 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.6.22 und 1.6.23 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 6 Punkt 21, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer eins Punkt 6 Punkt 22 und 1.6.23 eingefügt:
„1.6.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidialleiterin oder des Präsidialleiters in den Bildungsdirektionen,
1.6.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS).“
43.Novellierungsanordnung 43, Anlage 1 Z 1.7.3 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 3, lautet:
„1.7.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT)
a)Litera a in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
b)Litera b in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,
c)Litera c in der Bildungsdirektion für Steiermark,
d)Litera d in der Bildungsdirektion für Wien,“
44.Novellierungsanordnung 44, Anlage 1 Z 1.7.5 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 5, lautet:
„1.7.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst
a)Litera a in der Bildungsdirektion für Niederösterreich (Abteilung Präs/5),
b)Litera b in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/6),
c)Litera c in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/6),
d)Litera d in der Bildungsdirektion für Wien (Abteilung Präs/5),“
45.Novellierungsanordnung 45, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.7.19 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.7.20, 1.7.21, 1.7.22, 1.7.23 und 1.7.24 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 7 Punkt 19, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer eins Punkt 7 Punkt 20,, 1.7.21, 1.7.22, 1.7.23 und 1.7.24 eingefügt:
„1.7.20. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft)
a)Litera a in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
b)Litera b in der Bildungsdirektion für Wien,
1.7.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Steiermark,
1.7.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Personal Bundes- und Pflichtschulen)
a)Litera a in der Bildungsdirektion für Kärnten,
b)Litera b in der Bildungsdirektion für Salzburg,
1.7.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personal Pflichtschulen
a)Litera a in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/4),
b)Litera b in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/3),
1.7.24. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personal Bundesschulen
a)Litera a in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/5),
b)Litera b in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/4).“
46.Novellierungsanordnung 46, Anlage 1 Z 1.8.7 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 7, lautet:
„1.8.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst
a)Litera a in der Bildungsdirektion für Burgenland (Abteilung Präs/4),
b)Litera b in der Bildungsdirektion für Kärnten (Abteilung Präs/4),
c)Litera c in der Bildungsdirektion für Salzburg (Abteilung Präs/4),
d)Litera d in der Bildungsdirektion für Tirol (Abteilung Präs/6),
e)Litera e in der Bildungsdirektion für Vorarlberg (Abteilung Präs/4),“
47.Novellierungsanordnung 47, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.8.20 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.8.21, 1.8.22, 1.8.23, 1.8.24, 1.8.25, 1.8.26, 1.8.27, 1.8.28, 1.8.29 und 1.8.30 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 8 Punkt 20, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer eins Punkt 8 Punkt 21,, 1.8.22, 1.8.23, 1.8.24, 1.8.25, 1.8.26, 1.8.27, 1.8.28, 1.8.29 und 1.8.30 eingefügt:
„1.8.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT)
a)Litera a in der Bildungsdirektion für Burgenland,
b)Litera b in der Bildungsdirektion für Tirol,
c)Litera c in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,
1.8.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,
1.8.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht)
a)Litera a in der Bildungsdirektion für Burgenland,
b)Litera b in der Bildungsdirektion für Kärnten,
c)Litera c in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,
1.8.24. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht)
a)Litera a in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
b)Litera b in der Bildungsdirektion für Tirol,
c)Litera c in der Bildungsdirektion für Wien,
1.8.25. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Burgenland,
1.8.26. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/5 (Personal Bundesschulen) in der Bildungsdirektion für Tirol,
1.8.27. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Wien,
1.8.28. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),
1.8.29. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates II/7a (Rechtliche Kontrolle der Umsetzung des Studienrechtes; Formalprüfung der Curricula im Rahmen der Aufsicht; Studienrechtliche Auskünfte zum Hochschulgesetz 2005; Prüfungs- und Studienangelegenheiten; Studierendenangelegenheiten; Mitwirkung bei der Studierendenanwaltschaft; Rechtliche Angelegenheiten des Verbundes für Bildung und Kultur) in der Abteilung II/7 (Pädagog/innenausbildung) in der Zentralstelle,
1.8.30. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent mit umfassender Approbationsbefugnis in der Abteilung III/1 (EU-Koordination und multilaterale Angelegenheiten) in der Zentralstelle.“
48.Novellierungsanordnung 48, Anlage 1 Z 1.9.3 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 9 Punkt 3, lautet:
„1.9.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter einer Beratungsstelle in den Bildungsdirektionen mit mindestens drei unterstellten Schulpsychologinnen und Schulpsychologen,“
49.Novellierungsanordnung 49, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.9.11 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.9.12, 1.9.13, 1.9.14, 1.9.15, 1.9.16, 1.9.17, 1.9.18, 1.9.19, 1.9.20, 1.9.21, 1.9.22 und 1.9.23 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 9 Punkt 11, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer eins Punkt 9 Punkt 12,, 1.9.13, 1.9.14, 1.9.15, 1.9.16, 1.9.17, 1.9.18, 1.9.19, 1.9.20, 1.9.21, 1.9.22 und 1.9.23 eingefügt:
„1.9.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,
1.9.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2b (Infrastruktur) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft) in der Bildungsdirektion für Wien,
1.9.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2b (Schulrecht und sonstige Rechtsangelegenheiten Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht)
a)Litera a in der Bildungsdirektion für Kärnten,
b)Litera b in der Bildungsdirektion für Steiermark,
1.9.15. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2c (Schulrecht und Schülerbeihilfe) in der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Salzburg,
1.9.16. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht und sonstige Rechtsleistungen Land und Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
1.9.17. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,
1.9.18. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht und sonstige Rechtsleistungen Bund, Schülerbeihilfen Bundesschulen) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Tirol,
1.9.19. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates in der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Wien,
1.9.20. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Wien,
1.9.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst in den Bildungsdirektionen,
1.9.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),
1.9.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die juristische Referentin oder der juristische Referent in der Abteilung II/4 (Schulrechtsvollzug) in der Zentralstelle.“
50.Novellierungsanordnung 50, Anlage 1 Z 1.10.3 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 3, lautet:
„1.10.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die schulpsychologische Referentin oder der schulpsychologische Referent einer Beratungsstelle mit einschlägiger universitärer Ausbildung in den Bildungsdirektionen,“
51.Novellierungsanordnung 51, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.10.10 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.10.11, 1.10.12, 1.10.13 und 1.10.14 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 10 Punkt 10, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer eins Punkt 10 Punkt 11,, 1.10.12, 1.10.13 und 1.10.14 eingefügt:
„1.10.11. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle Bildungscontrolling, Kommunikation und Schulpartnerschaft sowie die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle Bildungscontrolling in den Bildungsdirektionen,
1.10.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die juristische Referentin oder der juristische Referent in einem Referat oder in einer Abteilung in den Bildungsdirektionen,
1.10.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent in wissenschaftlicher Verwendung am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),
1.10.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.“
52.Novellierungsanordnung 52, Anlage 1 Z 1.11.1 entfällt.Anlage 1 Ziffer eins Punkt 11 Punkt eins, entfällt.
53.Novellierungsanordnung 53, Anlage 1 Z 2.3.2 entfällt.Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 2, entfällt.
54.Novellierungsanordnung 54, Anlage 1 Z 2.4.3 lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 3, lautet:
„2.4.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Budgetvollzug) in der Abteilung Präs/3 (Budget Wissenschaft und Forschung – UG 31) in der Zentralstelle,“
55.Novellierungsanordnung 55, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.4.9 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 2.4.10 und 2.4.11 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 9, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 10 und 2.4.11 eingefügt:
„2.4.10. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle Kommunikation und Schulpartnerschaft in den Bildungsdirektionen,
2.4.11. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter in der Zentrale für Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung (ZSSW).“
56.Novellierungsanordnung 56, Anlage 1 Z 2.5.6 lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 6, lautet:
„2.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates für Informations- und Kommunikationstechnologie in der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT) in den Bildungsdirektionen,“
57.Novellierungsanordnung 57, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.5.20 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.5.21 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 20, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 21, eingefügt:
„2.5.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent der Abteilung IV/2 (Medizinische Universitäten und BIDOK-Daten der Universitäten) in der Zentralstelle.“
58.Novellierungsanordnung 58, Anlage 1 Z 2.6.2 lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 2, lautet:
„2.6.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2a (Budget-, Kosten- und Leistungsmanagement) und die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2b (Infrastruktur und Fördermittelverwaltung) in der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,“
59.Novellierungsanordnung 59, Anlage 1 Z 2.6.3 lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 3, lautet:
„2.6.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/5b (Personalverrechnung und Personaladministration) in der Abteilung Präs/5 (Personal Bundesschulen) in der Bildungsdirektion für Tirol,“
60.Novellierungsanordnung 60, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.6.17 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 2.6.18, 2.6.19 und 2.6.20 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 17, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 18,, 2.6.19 und 2.6.20 eingefügt:
„2.6.18. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/4a (Personaladministration Bundeslehrpersonal an AHS) in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
2.6.19. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/4b (Personaladministration Bundeslehrpersonal an BMHS sowie Erzieher/innen) in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
2.6.20. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/4h (Personaladministration Landeslehrpersonal an Berufsschulen und landwirtschaftlichen Fachschulen, Stellenplan Berufsschulen und landwirtschaftliche Fachschulen) in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich.“
61.Novellierungsanordnung 61, Anlage 1 Z 2.7.1 lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt eins, lautet:
„2.7.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent für Personalangelegenheiten (Dienst-, Besoldungs-, Pensions- und Sozialversicherungsrecht, Controlling, Personalplanung, Reisemanagement, SAP-Angelegenheiten etc.) in einem Referat bzw. in einer Abteilung Personal Bundes- und Pflichtschulen in den Bildungsdirektionen,“
62.Novellierungsanordnung 62, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.7.22 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 2.7.23 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 22, durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 23, eingefügt:
„2.7.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent für pädagogisch-administrative und organisatorische Angelegenheiten zur Unterstützung der Leitungen im Bereich Pädagogischer Dienst/in einer Bildungsregion in den Bildungsdirektionen.“
63.Novellierungsanordnung 63, Anlage 1 Z 2.8.4 entfällt.Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 4, entfällt.
64.Novellierungsanordnung 64, Anlage 1 Z 2.9.3 entfällt.Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 3, entfällt.
65.Novellierungsanordnung 65, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 3.5.11 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 3.5.12 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 11, durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 12, eingefügt:
„3.5.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Kanzlei
a)Litera a in der Bildungsdirektion für Niederösterreich (Referat Präs/1a),
b)Litera b in der Bildungsdirektion für Wien (Referat Präs/1c).“
66.Novellierungsanordnung 66, Anlage 1 Z 3.7.2 lautet:Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 2, lautet:
„3.7.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Sekretariates in der Ministerialkanzleidirektion in der Zentralstelle, wie z.B. die Leiterin oder der Leiter des Sekretariates Concordiaplatz 1.“
67.Novellierungsanordnung 67, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 3.7.14 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 3.7.15 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 14, durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 15, eingefügt:
„3.7.15. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter für Personalvollziehungsaufgaben in einem Referat oder in einer Abteilung in den Bildungsdirektionen.“
68.Novellierungsanordnung 68, Anlage 1 Z 3.8.2 lautet:Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 2, lautet:
„3.8.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mit zusätzlichen Sekretariatstätigkeiten in einer Bildungsregion
a)Litera a der Bildungsdirektion Niederösterreich,
b)Litera b der Bildungsdirektion Oberösterreich,“
69.Novellierungsanordnung 69, Anlage 1 Z 3.8.3 lautet:Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 3, lautet:
„3.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Teamassistentin oder der Teamassistent in der Ministerialkanzleidirektion in der Zentralstelle, die oder der einer Abteilung oder mehreren Abteilungen zugeordnet ist, wie z.B. die Teamassistentin oder der Teamassistent in der Abteilung I/6 (Allgemeinbildende höhere Schulen).“
70.Novellierungsanordnung 70, Anlage 1 Z 4.3.1 entfällt.Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 3 Punkt eins, entfällt.
71.Novellierungsanordnung 71, In Anlage 1 Z 22a Abs. 1 entfällt die Wortfolge In Anlage 1 Ziffer 22 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „der Verwendung entsprechende“.
72.Novellierungsanordnung 72, In Anlage 1 Z 22a Abs. 2 lit. a entfällt das Wort In Anlage 1 Ziffer 22 a, Absatz 2, Litera a, entfällt das Wort „facheinschlägigen“ und wird nach der Wortfolge „§ 66 Abs. 1 UniStG“„§ 66 Absatz eins, UniStG“ die Wortfolge „oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung“ eingefügt.
73.Novellierungsanordnung 73, In Anlage 1 Z 22a Abs. 2 lit. b entfällt das Wort In Anlage 1 Ziffer 22 a, Absatz 2, Litera b, entfällt das Wort „einschlägige“.
74.Novellierungsanordnung 74, In Anlage 1 Z 22a Abs. 2 lit. c entfällt das Wort In Anlage 1 Ziffer 22 a, Absatz 2, Litera c, entfällt das Wort „einschlägige“ und werden das Wort „Fachzeitschriften“ durch die Wortfolge „Fachmedien, deren Vorliegen mittels vorhergehender Qualitätsprüfung durch das Rektorat mit datierter Bestätigung festzustellen ist,“ und die Wortfolge „eines Wissenschaftlichen Beirates“ durch die Wortfolge „des jeweiligen Hochschulrates“ ersetzt.
75.Novellierungsanordnung 75, Anlage 1 Z 22b samt Überschrift lautet:Anlage 1 Ziffer 22 b, samt Überschrift lautet:
„22b. VERWENDUNGSGRUPPE PH 2
Ernennungserfordernisse:
Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
(1)Absatz einsEine abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb
eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder eines Mastergrades gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung odereines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG oder eines Mastergrades gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 oder eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung oder
eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005, eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung und der erfolgreiche Abschluss eines postgradualen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten,eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005, eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Fachhochschul-Studiengesetz oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung und der erfolgreiche Abschluss eines postgradualen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten,
(2)Absatz 2eine entsprechend der Ausschreibung vorgesehene Lehr- oder Berufspraxis und
(3)Absatz 3eine durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende wissenschaftliche bzw. didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.“
76.Novellierungsanordnung 76, In Anlage 1 Z 22c Abs. 1 entfällt die Wortfolge In Anlage 1 Ziffer 22 c, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „der Verwendung entsprechende“ und wird nach der Wortfolge „§ 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz“„§ 6 Absatz 2, Fachhochschul-Studiengesetz“ die Wortfolge „oder eine gleichwertige ausländische Hochschulbildung“ eingefügt.
77.Novellierungsanordnung 77, In Anlage 1 Z 22c Abs. 2 entfällt die Wortfolge In Anlage 1 Ziffer 22 c, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „der Verwendung entsprechendes“ und wird nach dem Wort „Akademie“ die Wortfolge „oder eine gleichwertige ausländische Hochschulbildung“ eingefügt.
78.Novellierungsanordnung 78, In Anlage 1 Z 23.3 Abs. 2 lit. a werden nach dem Wort In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 3, Absatz 2, Litera a, werden nach dem Wort „Didaktikum“ ein Beistrich und die Wortfolge „den erfolgreichen Abschluss eines postgradualen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten“ eingefügt.
79.Novellierungsanordnung 79, Anlage 1 Z 30.2.1 lit. d lautet:Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 2 Punkt eins, Litera d, lautet:
in der Fernmeldebehörde: Leiterin oder Leiter einer Abteilung bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und Leiterin oder Leiter des Fernmeldebüros,“
80.Novellierungsanordnung 80, In Anlage 1 Z 30.2.3 entfällt die Literabezeichnung In Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 3, entfällt die Literabezeichnung „a)“ sowie die lit. b. sowie die Litera b,
81.Novellierungsanordnung 81, Anlage 1 Z 30.2.4 lit. e lautet:Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 4, Litera e, lautet:
in der Fernmeldebehörde: Leiterin oder Leiter der Abteilung Recht im Fernmeldebüro und Leiterin oder Leiter der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,“
82.Novellierungsanordnung 82, Anlage 1 Z 30.2.5 lit. e lautet:Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 5, Litera e, lautet:
in der Fernmeldebehörde: Referentin oder Referent A bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle,“
83.Novellierungsanordnung 83, Anlage 1 Z 31.2.1 lit. e lautet:Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 2 Punkt eins, Litera e, lautet:
in der Fernmeldebehörde als Referentin oder Referent A im Fernmeldebüro,“
84.Novellierungsanordnung 84, In Anlage 1 Z 31.3 erster Satz entfallen der Ausdruck In Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 3, erster Satz entfallen der Ausdruck „, im Frequenzbüro“ sowie der Ausdruck „Frequenzbüros oder eines“.
85.Novellierungsanordnung 85, Anlage 1 Z 31.5.3 lit. c lautet:Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 3, Litera c, lautet:
in der Fernmeldebehörde: Qualifizierte Referentin oder qualifizierter Referent B bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle,“
86.Novellierungsanordnung 86, Anlage 1 Z 31.5.4 lit. e lautet:Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 4, Litera e, lautet:
in der Fernmeldebehörde: Leiterin oder Leiter eines Bereiches in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,“
87.Novellierungsanordnung 87, Anlage 1 Z 31.5.5 lit. d lautet:Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 5, Litera d, lautet:
in der Fernmeldebehörde: Referentin oder Referent B in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,“
88.Novellierungsanordnung 88, Anlage 1 Z 31.5.6 lit. f lautet:Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 6, Litera f, lautet:
in der Fernmeldebehörde: stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter des Bereiches Süd in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,“
89.Novellierungsanordnung 89, Anlage 1 Z 31.5.7 lit. b lautet:Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 5 Punkt 7, Litera b, lautet:
in der Fernmeldebehörde: Referentin oder Referent B in der Abteilung Recht im Fernmeldebüro,“
90.Novellierungsanordnung 90, In Anlage 1 Z 31.7 erster Satz wird der Ausdruck In Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 7, erster Satz wird der Ausdruck „Obersten Post- und Fernmeldebehörde“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde in der Zentralstelle“ ersetzt.
91.Novellierungsanordnung 91, In Anlage 1 Z 31.8 lit. c wird der Ausdruck In Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 8, Litera c, wird der Ausdruck „in einem Fernmeldebüro“ durch den Ausdruck „in der Abteilung Recht im Fernmeldebüro“ ersetzt.
92.Novellierungsanordnung 92, In Anlage 1 Z 32.2.1 wird der Beistrich am Ende der lit. e durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. f.In Anlage 1 Ziffer 32 Punkt 2 Punkt eins, wird der Beistrich am Ende der Litera e, durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Litera f,
93.Novellierungsanordnung 93, In Anlage 1 Z 32.2.3 wird der Beistrich am Ende der lit. e durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. f.In Anlage 1 Ziffer 32 Punkt 2 Punkt 3, wird der Beistrich am Ende der Litera e, durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Litera f,
94.Novellierungsanordnung 94, In Anlage 1 Z 33.2.2 wird der Beistrich am Ende der lit. e durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. f.In Anlage 1 Ziffer 33 Punkt 2 Punkt 2, wird der Beistrich am Ende der Litera e, durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Litera f,
95.Novellierungsanordnung 95, Anlage 1 Z 34.2.2 lit. f lautet:Anlage 1 Ziffer 34 Punkt 2 Punkt 2, Litera f, lautet:
in der Fernmeldebehörde: Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,“
96.Novellierungsanordnung 96, Anlage 1 Z 34.2.4 lit. f lautet:Anlage 1 Ziffer 34 Punkt 2 Punkt 4, Litera f, lautet:
in der Fernmeldebehörde: Assistenz/Mithilfe im Fernmeldebüro,“
97.Novellierungsanordnung 97, In Anlage 1 Z 35.2 wird der Beistrich am Ende der lit. e durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. f.In Anlage 1 Ziffer 35 Punkt 2, wird der Beistrich am Ende der Litera e, durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Litera f,
98.Novellierungsanordnung 98, In Anlage 1 entfallen in der Überschrift zu Z 46.3 sowie in Z 46.3 jeweils der Ausdruck In Anlage 1 entfallen in der Überschrift zu Ziffer 46 Punkt 3, sowie in Ziffer 46 Punkt 3, jeweils der Ausdruck „und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ und in Z 46.3 jeweils der Ausdruck und in Ziffer 46 Punkt 3, jeweils der Ausdruck „oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“.
99.Novellierungsanordnung 99, In Anlage 1 Z 47.1 wird das Zitat In Anlage 1 Ziffer 47 Punkt eins, wird das Zitat „Z 3.11 bis 3.20“ durch das Zitat „Z 3.11 bis 3.19“ ersetzt.
100.Novellierungsanordnung 100, In Anlage 1 entfallen in der Überschrift zu Z 47.2 sowie in Z 47.2 Abs. 1 jeweils der Ausdruck In Anlage 1 entfallen in der Überschrift zu Ziffer 47 Punkt 2, sowie in Ziffer 47 Punkt 2, Absatz eins, jeweils der Ausdruck „und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ und in Z 47.2 Abs. 2 jeweils der Ausdruck und in Ziffer 47 Punkt 2, Absatz 2, jeweils der Ausdruck „oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“.
101.Novellierungsanordnung 101, In Anlage 1 entfallen in der Überschrift zu Z 47.6 sowie in Z 47.6 jeweils der Ausdruck In Anlage 1 entfallen in der Überschrift zu Ziffer 47 Punkt 6, sowie in Ziffer 47 Punkt 6, jeweils der Ausdruck „und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ und in Z 47.6 jeweils der Ausdruck und in Ziffer 47 Punkt 6, jeweils der Ausdruck „oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“.
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das 9. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 31/2020, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das 9. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 10, § 12a Abs. 2 Z 1 lit. h, in der Überschrift zum Unterabschnitt D des Abschnitts XI sowie in den § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1, § 117d Abs. 1, § 117e Abs. 1, § 169c Abs. 7 Z 2 lit. e und § 169d Abs. 1 Z 10 wird jeweils der Ausdruck In Paragraph 2, Ziffer 10,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h,, in der Überschrift zum Unterabschnitt D des Abschnitts römisch XI sowie in den Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins,, Paragraph 117 d, Absatz eins,, Paragraph 117 e, Absatz eins,, Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2, Litera e und Paragraph 169 d, Absatz eins, Ziffer 10, wird jeweils der Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 12, Absatz 2, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
bei Verwendung in einem reglementierten Beruf die rechtmäßige Ausübung der früheren Berufstätigkeit unter derselben inländischen Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre, oder
bei Verwendung in einem nicht reglementierten Beruf die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist, und
für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs. 3 lautet:Paragraph 12, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch dieÜber die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 12 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 12, Absatz 5, entfällt der letzte Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, § 13d samt Überschrift lautet:Paragraph 13 d, samt Überschrift lautet:
„Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach §§ 3 und 5 MSchG„Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach Paragraphen 3 und 5 MSchG
§ 13d.Paragraph 13 d,
(1)Absatz einsDer Beamtin, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatte, gebührt für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden darf (Beschäftigungsverbot), monatlich der durchschnittliche Betrag der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Zahlungen für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin. Gilt das Beschäftigungsverbot nicht für den gesamten Kalendermonat, so gebühren der durchschnittliche Betrag und die Bezüge (§ 3) jeweils anteilig.Der Beamtin, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatte, gebührt für die Zeit, während der sie nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG nicht beschäftigt werden darf (Beschäftigungsverbot), monatlich der durchschnittliche Betrag der nach Absatz 2, zu berücksichtigenden Zahlungen für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin. Gilt das Beschäftigungsverbot nicht für den gesamten Kalendermonat, so gebühren der durchschnittliche Betrag und die Bezüge (Paragraph 3,) jeweils anteilig.
(2)Absatz 2Die für die Ermittlung des durchschnittlichen Betrags nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Zahlungen sind:Die für die Ermittlung des durchschnittlichen Betrags nach Absatz eins, zu berücksichtigenden Zahlungen sind:
die Monatsbezüge (§ 3 Abs. 2),die Monatsbezüge (Paragraph 3, Absatz 2,),
der Kinderzuschuss (§ 4),der Kinderzuschuss (Paragraph 4,),
die Vertretungsabgeltung (§ 12f),die Vertretungsabgeltung (Paragraph 12 f,),
die Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 9, 11 und 14,die Nebengebühren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8, 9, 11 und 14,
die nach den besonderen Bestimmungen über die Besoldungsgruppe der Beamtin gebührenden Vergütungen, soweit diese an die Stelle der Nebengebühren nach Z 4 treten,die nach den besonderen Bestimmungen über die Besoldungsgruppe der Beamtin gebührenden Vergütungen, soweit diese an die Stelle der Nebengebühren nach Ziffer 4, treten,
die nach den besonderen Bestimmungen über die Besoldungsgruppe der Beamtin gebührenden Vergütungen und Abgeltungen, mit denen bestimmte Dienstleistungen im jeweiligen Kalendermonat gesondert abzugelten sind.
(3)Absatz 3Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat gemäß Abs. 1 in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß MSchG oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß §§ 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war.Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat gemäß Absatz eins, in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß MSchG oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß Paragraphen 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war.
(4)Absatz 4Unterschreitet der sich nach den Abs. 1 bis 3 ergebende durchschnittliche Betrag den durchschnittlichen Betrag der Monatsbezüge für die letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Beschäftigungsverbots, in denen jeweils durchgehend ein Anspruch auf einen Monatsbezug bestand, so gebührt der höhere Betrag.Unterschreitet der sich nach den Absatz eins bis 3 ergebende durchschnittliche Betrag den durchschnittlichen Betrag der Monatsbezüge für die letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Beschäftigungsverbots, in denen jeweils durchgehend ein Anspruch auf einen Monatsbezug bestand, so gebührt der höhere Betrag.
(5)Absatz 5Für die Dauer des Beschäftigungsverbots gilt bei der Bemessung der Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3) der durchschnittliche Betrag der Monatsbezüge nach Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 4 als Monatsbezug.“Für die Dauer des Beschäftigungsverbots gilt bei der Bemessung der Sonderzahlungen (Paragraph 3, Absatz 3,) der durchschnittliche Betrag der Monatsbezüge nach Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Absatz 4, als Monatsbezug.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 13e Abs. 10 Z 2 wird das Zitat In Paragraph 13 e, Absatz 10, Ziffer 2, wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 3“„Abs. 2 Ziffer eins bis 3“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 und 2“„Abs. 2 Ziffer eins und 2“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2 Schlussteil, § 20d Abs. 2, § 21b Abs. 2, § 21g Abs. 3 und Abs. 4 Schlussteil, § 21h Abs. 1, § 22a Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 4a Z 2 und Abs. 5 Z 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3 Schlussteil, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36b Abs. 1a, § 61 Abs. 19, § 61b Abs. 3, § 77a Abs. 1a, § 82 Abs. 3 Schlussteil, § 94a Abs. 1a, § 112f Abs. 2, § 112h, § 113c Abs. 2, § 171a sowie § 174a wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge In Paragraph 15, Absatz 2,, 2a und 8, Paragraph 16 a, Absatz 3,, Paragraph 17 a, Absatz 2,, Paragraph 17 b, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19 a, Absatz 2,, Paragraph 19 b, Absatz 2,, Paragraph 20 a, Absatz 2,, Paragraph 20 b, Absatz 2, Schlussteil, Paragraph 20 d, Absatz 2,, Paragraph 21 b, Absatz 2,, Paragraph 21 g, Absatz 3 und Absatz 4, Schlussteil, Paragraph 21 h, Absatz eins,, Paragraph 22 a, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 4 a, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 24 a, Absatz 3, Schlussteil, Paragraph 24 b, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 36 b, Absatz eins a,, Paragraph 61, Absatz 19,, Paragraph 61 b, Absatz 3,, Paragraph 77 a, Absatz eins a,, Paragraph 82, Absatz 3, Schlussteil, Paragraph 94 a, Absatz eins a,, Paragraph 112 f, Absatz 2,, Paragraph 112 h,, Paragraph 113 c, Absatz 2,, Paragraph 171 a, sowie Paragraph 174 a, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 21b Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 21 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 23b Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck In Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch „Z 1“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 23c Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck In Paragraph 23 c, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „Abs. 1“.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 23c Abs. 2 wird das Zitat In Paragraph 23 c, Absatz 2, wird das Zitat „§§ 23 a bis f“ durch das Zitat „§§ 23a bis 23f“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 24a Abs. 7 Schlussteil und § 113b Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge In Paragraph 24 a, Absatz 7, Schlussteil und Paragraph 113 b, Absatz eins, entfällt jeweils die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 54d Abs. 5 wird nach dem Wort In Paragraph 54 d, Absatz 5, wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „sowie bei Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß § 200l Abs. 4 BDG 1979 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen gemäß § 200l Abs. 5 BDG 1979 verwendet werden“„sowie bei Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß Paragraph 200 l, Absatz 4, BDG 1979 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen gemäß Paragraph 200 l, Absatz 5, BDG 1979 verwendet werden“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 54d wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:In Paragraph 54 d, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aTritt eine Hochschullehrperson während eines Studienjahres gemäß § 13 BDG 1979 in den Ruhestand, reduzieren sich die in Abs. 1, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Hochschullehrperson nicht mehr im Aktivstand bzw. im Dienststand befindet.“Tritt eine Hochschullehrperson während eines Studienjahres gemäß Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand, reduzieren sich die in Absatz eins,, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Hochschullehrperson nicht mehr im Aktivstand bzw. im Dienststand befindet.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 58 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, § 59 Abs. 5 Z 2, § 59a Abs. 4 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5, § 60 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. a, lit. b, lit. c und Abs. 3 Z 2 sowie § 61c Abs. 1 Z 2 entfällt jeweils das Wort In Paragraph 58, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und Ziffer 5,, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera a,, Litera b,, Litera c und Absatz 3, Ziffer 2, sowie Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt jeweils das Wort „Neuen“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 59b Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort In Paragraph 59 b, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Leistungsgruppen“ durch das Wort „Leistungsniveaus“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 59b Abs. 1a entfallen jeweils die Wörter In Paragraph 59 b, Absatz eins a, entfallen jeweils die Wörter „Neue“ und „Neuen“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 59b Abs. 4 entfallen jeweils die Wörter In Paragraph 59 b, Absatz 4, entfallen jeweils die Wörter „Neuen“ und „Neuer“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 60 Abs. 1 Z 1 lit. a entfällt das Wort In Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, entfällt das Wort „Neuen“ und wird nach dem Wort „Mittelschule“ ein Beistrich eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 60 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt das Wort In Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, entfällt das Wort „Neuen“ und wird nach dem Wort „Mittelschulen“ ein Beistrich eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 60 Abs. 1 Z 2 lit. c entfällt nach dem Wort In Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, entfällt nach dem Wort „Mittelschulen“ das Wort „oder“.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 63b Abs. 2 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 63 b, Absatz 2, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Beträgt der Betreuungszeitraum des letzten Schuljahres aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften weniger als acht Monate, gebührt der die abschließende Arbeit (zuletzt) betreuenden Lehrperson die Abgeltung gemäß Abs. 1 auch für die restlichen Monate.“„Beträgt der Betreuungszeitraum des letzten Schuljahres aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften weniger als acht Monate, gebührt der die abschließende Arbeit (zuletzt) betreuenden Lehrperson die Abgeltung gemäß Absatz eins, auch für die restlichen Monate.“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 113i wird folgender § 113j samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 113 i, wird folgender Paragraph 113 j, samt Überschrift eingefügt:
„Maßnahmen betreffend die Einrichtung von Bildungsdirektionen
§ 113j.Paragraph 113 j,
Wurde eine Beamtin oder ein Beamter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, ist § 113e mit den Maßgaben anzuwenden, dass Wurde eine Beamtin oder ein Beamter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, ist Paragraph 113 e, mit den Maßgaben anzuwenden, dass
abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezugs der bisherigen Funktionszulage spätestens nach fünf Jahren endet undabweichend von Paragraph 113 e, Absatz 2, der Zeitraum des möglichen Fortbezugs der bisherigen Funktionszulage spätestens nach fünf Jahren endet und
für die Bemessung der Ergänzungszulage nach § 113e Abs. 4 an die Stelle der in § 36 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Prozentsätze der Prozentsatz 100 tritt.“für die Bemessung der Ergänzungszulage nach Paragraph 113 e, Absatz 4, an die Stelle der in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Prozentsätze der Prozentsatz 100 tritt.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 117a Abs. 1 lautet:Paragraph 117 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf die Beamtinnen und Beamten in der Fernmeldebehörde anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldebehörde“ umfasst alle Verwendungen bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und im nachgeordneten Fernmeldebüro.“
25.Novellierungsanordnung 25, In der Tabelle des § 117c Abs. 1 entfallen die die Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe PF 1 betreffende Zeile, die die Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 2 betreffende Zeile, die die Funktionsgruppen 1, 1b und 3 der Verwendungsgruppe PF 3 betreffenden Zeilen sowie die die Verwendungsgruppen PF 4 und PF 5 betreffenden Zeilen.In der Tabelle des Paragraph 117 c, Absatz eins, entfallen die die Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe PF 1 betreffende Zeile, die die Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 2 betreffende Zeile, die die Funktionsgruppen 1, 1b und 3 der Verwendungsgruppe PF 3 betreffenden Zeilen sowie die die Verwendungsgruppen PF 4 und PF 5 betreffenden Zeilen.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 117c Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 117 c, Absatz 3, wird die Wortfolge „Dem Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle, der“ durch die Wortfolge „Der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro, die oder der“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 169f wird folgender Abs. 8 angefügt:Paragraph 169 f, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Bei der Beamtin oder dem Beamten,
deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, undderen oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Absatz eins,, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
die oder der
Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020 oderZeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020, oder
vor Vollendung des 18. Lebensjahres Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z 1a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020vor Vollendung des 18. Lebensjahres Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,
zurückgelegt hat, und
bei der oder dem diese Zeiten nach Z 2 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,bei der oder dem diese Zeiten nach Ziffer 2, nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,
hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags bescheidmäßig zu verbessern, wobei hinsichtlich aller anderen Zeiten von entschiedener Sache auszugehen ist und Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt.“hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Ziffer 2, angeführten Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags bescheidmäßig zu verbessern, wobei hinsichtlich aller anderen Zeiten von entschiedener Sache auszugehen ist und Absatz 7, nicht zur Anwendung gelangt.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 169g Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport jene Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze voranzustellen, die zuvor nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte angehört, gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß der Voranstellung übersteigen; bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten die Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z 1a als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;“sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport jene Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze voranzustellen, die zuvor nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte angehört, gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß der Voranstellung übersteigen; bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten die Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 169h entfallen Abs. 2 und 3 und lautet Abs. 1:In Paragraph 169 h, entfallen Absatz 2 und 3 und lautet Absatz eins :,
„(1)Absatz einsBei Beamtinnen und Beamten,
deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
deren anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,deren anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter um jene Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 2 Z 1a zu erhöhen, die zuvor nur deshalb nicht vorangestellt oder angerechnet wurden, weil sie das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte angehört, gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß der Voranstellung oder Anrechnung übersteigen.“ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter um jene Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zu erhöhen, die zuvor nur deshalb nicht vorangestellt oder angerechnet wurden, weil sie das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte angehört, gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß der Voranstellung oder Anrechnung übersteigen.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 169h Abs. 4 entfällt die Wortfolge In Paragraph 169 h, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder 3“ und wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten die Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z 1a als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.“„Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten die Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 175 Abs. 98 Z 2 wird nach dem Wort In Paragraph 175, Absatz 98, Ziffer 2, wird nach dem Wort „wobei“ die Wortfolge „bei Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 175 wird folgender Abs. 102 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 102, angefügt:
„(102)Absatz 102In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten in Kraft:
§ 12 Abs. 2 Z 1a, § 169g Abs. 3 Z 3 und § 169h Abs. 1 und 4 sowie der Entfall von § 169h Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2004,Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a,, Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 169 h, Absatz eins und 4 sowie der Entfall von Paragraph 169 h, Absatz 2 und 3 mit 1. Jänner 2004,
§ 2 Z 10, § 12a Abs. 2 Z 1 lit. h, die Überschrift zum Unterabschnitt D des Abschnitts XI sowie § 117a Abs. 1 und 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 117d Abs. 1, § 117e Abs. 1, § 169c Abs. 7 Z 2 lit. e und § 169d Abs. 1 Z 10 mit 1. Jänner 2020,Paragraph 2, Ziffer 10,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h,, die Überschrift zum Unterabschnitt D des Abschnitts römisch XI sowie Paragraph 117 a, Absatz eins und 2, Paragraph 117 c, Absatz eins und 3, Paragraph 117 d, Absatz eins,, Paragraph 117 e, Absatz eins,, Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2, Litera e und Paragraph 169 d, Absatz eins, Ziffer 10, mit 1. Jänner 2020,
§ 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 21b Abs. 2, § 21g Abs. 3 und 4, § 21h Abs. 1, § 22a Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 4a Z 2 und Abs. 5 Z 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3 und 7, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36b Abs. 1a, § 61 Abs. 19, § 61b Abs. 3, § 77a Abs. 1a, § 82 Abs. 3, § 94a Abs. 1a, § 112f Abs. 2, § 112h, § 113b Abs. 1, § 113c Abs. 2, § 171a sowie § 174a mit 29. Jänner 2020,Paragraph 15, Absatz 2,, 2a und 8, Paragraph 16 a, Absatz 3,, Paragraph 17 a, Absatz 2,, Paragraph 17 b, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19 a, Absatz 2,, Paragraph 19 b, Absatz 2,, Paragraph 20 a, Absatz 2,, Paragraph 20 b, Absatz 2,, Paragraph 20 d, Absatz 2,, Paragraph 21 b, Absatz 2,, Paragraph 21 g, Absatz 3 und 4, Paragraph 21 h, Absatz eins,, Paragraph 22 a, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 4 a, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 24 a, Absatz 3 und 7, Paragraph 24 b, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 36 b, Absatz eins a,, Paragraph 61, Absatz 19,, Paragraph 61 b, Absatz 3,, Paragraph 77 a, Absatz eins a,, Paragraph 82, Absatz 3,, Paragraph 94 a, Absatz eins a,, Paragraph 112 f, Absatz 2,, Paragraph 112 h,, Paragraph 113 b, Absatz eins,, Paragraph 113 c, Absatz 2,, Paragraph 171 a, sowie Paragraph 174 a, mit 29. Jänner 2020,
§ 58 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, § 59 Abs. 5 Z 2, § 59a Abs. 4 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5, § 59b Abs. 1, 1a, 2 und 4, § 60 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c, Z 2 lit. a, b und c, Abs. 3 Z 2, § 61c Abs. 1 Z 2 sowie § 63b Abs. 2 mit 1. September 2020,Paragraph 58, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und Ziffer 5,, Paragraph 59 b, Absatz eins,, 1a, 2 und 4, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b und c, Ziffer 2, Litera a,, b und c, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 63 b, Absatz 2, mit 1. September 2020,
§ 12 Abs. 3 und der Entfall des § 12 Abs. 5 letzter Satz mit 1. Jänner 2021; § 12 Abs. 3 und 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, ist auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2020 begründet wird,Paragraph 12, Absatz 3 und der Entfall des Paragraph 12, Absatz 5, letzter Satz mit 1. Jänner 2021; Paragraph 12, Absatz 3 und 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, ist auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2020 begründet wird,
§ 13d samt Überschrift mit 1. Jänner 2021; § 13d in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft nach dem 31. Dezember 2020 eintritt,Paragraph 13 d, samt Überschrift mit 1. Jänner 2021; Paragraph 13 d, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft nach dem 31. Dezember 2020 eintritt,
§ 54d Abs. 5 und 5a mit 1. September 2021,Paragraph 54 d, Absatz 5 und 5a mit 1. September 2021,
§ 13e Abs. 10 Z 2, § 23b Abs. 1 Z 1, § 23c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 113j samt Überschrift sowie § 169f Abs. 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 13 e, Absatz 10, Ziffer 2,, Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 23 c, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 113 j, samt Überschrift sowie Paragraph 169 f, Absatz 8, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das 9. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 31/2020, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das 9. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 94d betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den Paragraph 94 d, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:
„6. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes |
§ 94e.“Paragraph 94 e, Punkt “, | |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 4 Schlussteil wird die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz 4, Schlussteil wird die Wortfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2a Abs. 1, § 2e Abs. 1a und 1b, § 35 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 6, § 40a Abs. 15, § 59 Abs. 2, § 78a Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 79a Abs. 1 und 2, § 96b sowie § 97a wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge In Paragraph 2 a, Absatz eins,, Paragraph 2 e, Absatz eins a und 1b, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 40 a, Absatz 15,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 78 a, Absatz 3 und Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 79 a, Absatz eins und 2, Paragraph 96 b, sowie Paragraph 97 a, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 24b Abs. 2 lautet:Paragraph 24 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG (Beschäftigungsverbot) nicht beschäftigt werden darf, keine Bezüge. Wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers in einem Kalendermonat die Höhe des um 17% erhöhten Nettoauszahlungsbetrags nicht erreichen, der sich unter Außerachtlassung der Sonderzahlungen bei sinngemäßer Anwendung von § 13d Abs. 1 bis 4 GehG für die Zeit des Beschäftigungsverbots in diesem Kalendermonat ergeben würde, gebührt der Vertragsbediensteten eine Ergänzung darauf. Die Auszahlung erfolgt an den Terminen nach § 18 Abs. 1.“Der Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG (Beschäftigungsverbot) nicht beschäftigt werden darf, keine Bezüge. Wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers in einem Kalendermonat die Höhe des um 17% erhöhten Nettoauszahlungsbetrags nicht erreichen, der sich unter Außerachtlassung der Sonderzahlungen bei sinngemäßer Anwendung von Paragraph 13 d, Absatz eins bis 4 GehG für die Zeit des Beschäftigungsverbots in diesem Kalendermonat ergeben würde, gebührt der Vertragsbediensteten eine Ergänzung darauf. Die Auszahlung erfolgt an den Terminen nach Paragraph 18, Absatz eins Punkt “,
5.Novellierungsanordnung 5, In § 26 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 26, Absatz 2, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
bei Verwendung in einem reglementierten Beruf die Ausübung der früheren Berufstätigkeit unter derselben inländischen Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre, oder
bei Verwendung in einem nicht reglementierten Beruf die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die oder der Vertragsbedienstete den ersten sechs Monaten des vertraglichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist, und
für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 26 Abs. 3 lautet:Paragraph 26, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch dieÜber die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 26 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 26, Absatz 5, entfällt der letzte Satz.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 29f Abs. 4 Z 2 wird der Satzteil In Paragraph 29 f, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Satzteil „, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.“ durch den Satzteil „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.“„oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 29l wird das Zitat In Paragraph 29 l, wird das Zitat „§ 1 Abs. 2 des Bundes„§ 1 Absatz 2, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999,“BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,,“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 B„§ 1 Absatz 2, B-BSG“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 29o Abs. 1, 2 und 3 wird der Ausdruck In Paragraph 29 o, Absatz eins,, 2 und 3 wird der Ausdruck „vier Wochen“ jeweils durch den Ausdruck „31 Tagen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 29o Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 29 o, Absatz 2, wird die Wortfolge „in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt“ durch die Wortfolge „in einer gleichgeschlechtlichen Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 29o wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 29 o, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 7 sind abweichend von § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.“Die Absatz eins bis 7 sind abweichend von Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 37 Abs. 12 entfällt das Zitat In Paragraph 37, Absatz 12, entfällt das Zitat „VBG“.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 37a Abs. 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge In Paragraph 37 a, Absatz 2, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „mit einer Vertragslehrperson“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 39a Abs. 4 Z 3 entfällt das Wort In Paragraph 39 a, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt das Wort „die“.
16.Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift zu § 42a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 42 a, lautet:
„Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 42a werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:Dem Paragraph 42 a, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:
„(9)Absatz 9§ 29g ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Paragraph 29 g, ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 29g Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als 36 Unterrichtsstunden und bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß Paragraph 29 g, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als 36 Unterrichtsstunden und bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
Für die Tätigkeit im Rahmen des Gemeindemandats darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.Für die Tätigkeit im Rahmen des Gemeindemandats darf eine über die Maßnahmen nach Ziffer eins bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29g Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach Paragraph 29 g, Absatz 5, ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
(10)Absatz 10§ 29g ist auf Vertragslehrpersonen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrpersonen nicht anzuwenden.“Paragraph 29 g, ist auf Vertragslehrpersonen, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrpersonen nicht anzuwenden.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 43a Abs. 3 wird nach dem Wort In Paragraph 43 a, Absatz 3, wird nach dem Wort „Ausschreibung“ die Wortfolge „sowie die Besetzung“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 43a Abs. 5 wird das Zitat In Paragraph 43 a, Absatz 5, wird das Zitat „§ 40a Abs. 11“„§ 40a Absatz 11 “, durch das Zitat „§ 40a Abs. 17“„§ 40a Absatz 17 “, ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 46 Abs. 3 lautet:Paragraph 46, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3§ 26 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Nützlichkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.“Paragraph 26, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Nützlichkeit die inhaltlichen Erfordernisse des Paragraph 26, Absatz 3, erfüllen, festgelegt werden.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 46a Abs. 1 Z 4, Abs. 4 und 7 entfällt jeweils das Wort In Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4 und 7 entfällt jeweils das Wort „Neue“.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 46e wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 46 e, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 gebührt Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung in der Sekundarstufe 1 in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C).“Abweichend von Absatz eins, gebührt Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung in der Sekundarstufe 1 in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C).“
23.Novellierungsanordnung 23, § 48a Abs. 1 lautet:Paragraph 48 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die § 37a Abs. 2 sowie §§ 203 bis 203h und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dassDer Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraph 37 a, Absatz 2, sowie Paragraphen 203 bis 203h und Paragraph 207 m, BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt,
an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist,
ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu § 203 Abs. 2 BDG 1979 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, dieein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu Paragraph 203, Absatz 2, BDG 1979 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, die
die Ernennungserfordernisse erfüllt und
die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
die Ausschreibung gemäß § 203a Abs. 1 und 2 BDG 1979 dem Rektorat obliegt,die Ausschreibung gemäß Paragraph 203 a, Absatz eins und 2 BDG 1979 dem Rektorat obliegt,
an die Stelle der ausschreibenden Stelle in § 203b Abs. 3 BDG 1979 die Personalstelle tritt,an die Stelle der ausschreibenden Stelle in Paragraph 203 b, Absatz 3, BDG 1979 die Personalstelle tritt,
die Ausschreibung anstelle von § 203c BDG 1979 auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann unddie Ausschreibung anstelle von Paragraph 203 c, BDG 1979 auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann und
vor der Übermittlung der Auswahl an die Personalstelle gemäß § 203h Abs. 3 BDG 1979 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen.“vor der Übermittlung der Auswahl an die Personalstelle gemäß Paragraph 203 h, Absatz 3, BDG 1979 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 48a Abs. 3 lautet:Paragraph 48 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 207a bis 207i und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 207 a bis 207i und Paragraph 207 m, BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt,
an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors das Rektorat tritt,
an die Stelle der Bildungsdirektion die Pädagogische Hochschule tritt,
der Aufschub einer Ausschreibung gemäß § 207a Abs. 2 BDG 1979 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veranlassen ist,der Aufschub einer Ausschreibung gemäß Paragraph 207 a, Absatz 2, BDG 1979 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veranlassen ist,
die Betrauung gemäß § 207a Abs. 3 BDG 1979 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung obliegt,die Betrauung gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, BDG 1979 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung obliegt,
die Ausschreibung anstelle von § 207c BDG 1979 auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann,die Ausschreibung anstelle von Paragraph 207 c, BDG 1979 auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann,
der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 7 BDG 1979der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 7, BDG 1979
die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
eine oder ein durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsendende Expertin oder zu entsendender Experte,
ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie
ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied
stimmberechtigte Mitglieder angehören,
der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 3 BDG 1979der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß Paragraph 207 f, Absatz 3, BDG 1979
eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Abs. 10 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Absatz 10, durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern aus dem Schulforum der betroffenen Schule sowie
die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung
beratende Mitglieder angehören und
bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, § 207i Abs. 3 sowie § 207h Abs. 4 BDG 1979 nicht anzuwenden sind.“bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, Paragraph 207 i, Absatz 3, sowie Paragraph 207 h, Absatz 4, BDG 1979 nicht anzuwenden sind.“
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 48a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 48 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Betrauungen von Lehrpersonen mit der Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 48a Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bleiben bis zum Ablauf der festgelegten Funktionsdauer aufrecht.“Betrauungen von Lehrpersonen mit der Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bleiben bis zum Ablauf der festgelegten Funktionsdauer aufrecht.“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 48d wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 48 d, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen verwendet werden, sind abweichend von § 90d Abs. 2 einzureihenVertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch eins L, die in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen verwendet werden, sind abweichend von Paragraph 90 d, Absatz 2, einzureihen
in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 erfüllen;in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen;
in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen.in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllen.
Zusätzlich muss in beiden Fällen die Voraussetzung gemäß § 38 Abs. 2 Z 3 erfüllt werden.“Zusätzlich muss in beiden Fällen die Voraussetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, erfüllt werden.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 48e Abs. 7 entfällt die Wortfolge In Paragraph 48 e, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „der Verwendung entsprechende“, wird das Wort „Universitätsausbildung“ durch die Wortfolge „Universitäts- oder Hochschulausbildung“ ersetzt, wird nach dem Zitat „§ 66 Abs. 1 UniStG“„§ 66 Absatz eins, UniStG“ das Zitat „oder § 65 Abs. 1 HG“„oder Paragraph 65, Absatz eins, HG“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „in einem für ihre Verwendung einschlägigen Fachbereich“.
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 48e Abs. 9 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 48 e, Absatz 9, werden folgende Sätze angefügt:
„Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Z 22a Abs. 1 oder 2 BDG 1979 hat das Rektorat binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Bewerbungsunterlagen festzustellen. Bevor eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe ph 1 zum in der Ausschreibung bezeichneten Zeitpunkt erfolgt, müssen diese Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen sein. Ist dem Rektorat das Einhalten der viermonatigen Frist nicht möglich, so kann die Besetzung der Planstelle auch rückwirkend bis zum in der Ausschreibung bezeichneten Zeitpunkt erfolgen.“„Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Ziffer 22 a, Absatz eins, oder 2 BDG 1979 hat das Rektorat binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Bewerbungsunterlagen festzustellen. Bevor eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe ph 1 zum in der Ausschreibung bezeichneten Zeitpunkt erfolgt, müssen diese Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen sein. Ist dem Rektorat das Einhalten der viermonatigen Frist nicht möglich, so kann die Besetzung der Planstelle auch rückwirkend bis zum in der Ausschreibung bezeichneten Zeitpunkt erfolgen.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 48g Abs. 2 Z 3 wird das Wort In Paragraph 48 g, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort „Bachelorarbeiten“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterarbeiten“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 48m Abs. 2 lautet:Paragraph 48 m, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Jede Vertragshochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Vertragshochschullehrpersonen, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 48n Abs. 2 Z 3 entfallen die Wortfolge In Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 3, entfallen die Wortfolge „der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur in ganzen Tagen zulässig“ sowie der nachfolgende Beistrich.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 48p Abs. 5 wird nach dem Wort In Paragraph 48 p, Absatz 5, wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „sowie bei Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß § 48n Abs. 4 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen gemäß § 48n Abs. 5 verwendet werden“„sowie bei Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß Paragraph 48 n, Absatz 4, eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen gemäß Paragraph 48 n, Absatz 5, verwendet werden“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 48p wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:In Paragraph 48 p, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aEndet ein Dienstverhältnis einer Vertragshochschullehrperson während eines Studienjahres und hat diese Vertragshochschullehrperson danach Anspruch auf eine Alterspension, reduzieren sich die in Abs. 1, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Vertragshochschullehrperson nicht mehr im Dienststand befindet.“Endet ein Dienstverhältnis einer Vertragshochschullehrperson während eines Studienjahres und hat diese Vertragshochschullehrperson danach Anspruch auf eine Alterspension, reduzieren sich die in Absatz eins,, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Vertragshochschullehrperson nicht mehr im Dienststand befindet.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 65 Abs. 5 wird der Ausdruck In Paragraph 65, Absatz 5, wird der Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 67a Abs. 3 und § 89a Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 67 a, Absatz 3 und Paragraph 89 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 78a Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 78 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 87 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 87, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 90a Abs. 5 entfällt die Wortfolge In Paragraph 90 a, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „auf Vertragslehrer an Pädagogischen Hochschulen und“.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 90h Abs. 1, § 90p Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und Z 2, Abs. 5 Z 2 sowie § 90q Abs. 1a entfällt jeweils das Wort In Paragraph 90 h, Absatz eins,, Paragraph 90 p, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 5, Ziffer 2, sowie Paragraph 90 q, Absatz eins a, entfällt jeweils das Wort „Neuen“.
40.Novellierungsanordnung 40, § 90o samt Überschrift lautet:Paragraph 90 o, samt Überschrift lautet:
„Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L„Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas römisch II L
§ 90o.Paragraph 90 o,
(1)Absatz einsDie Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in der Entlohnungsgruppe l 1 beträgt für jede Jahreswerteinheit 62,59 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG. Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch II L in der Entlohnungsgruppe l 1 beträgt für jede Jahreswerteinheit 62,59 % des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG.
(2)Absatz 2Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in den übrigen Entlohnungsgruppen beträgt:Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch II L in den übrigen Entlohnungsgruppen beträgt:
in der Entlohnungs- gruppe
|
für jede Jahreswochenstunde Euro
|
l ph
|
2 563,2
|
l 2a 2
|
1 302,0
|
l 2a 1
|
1 219,2
|
l 2b 1
|
1 078,8
|
l 3
|
990,0“
|
|
|
41.Novellierungsanordnung 41, Dem § 94b wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 94 b, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Bei der oder dem Vertragsbediensteten,
deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde bzw. bei der oder dem eine Abänderung der Mitteilung nach § 26 Abs. 6a Z 1 nicht mehr zulässig ist, undderen oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Absatz eins,, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde bzw. bei der oder dem eine Abänderung der Mitteilung nach Paragraph 26, Absatz 6 a, Ziffer eins, nicht mehr zulässig ist, und
die oder der
Zeiten nach § 94c Abs. 3 Z 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, oderZeiten nach Paragraph 94 c, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, oder
vor Vollendung des 18. Lebensjahres Zeiten nach § 26 Abs. 2 Z 1a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020,vor Vollendung des 18. Lebensjahres Zeiten nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,,
zurückgelegt hat, und
bei der oder dem diese Zeiten nach Z 2 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,bei der oder dem diese Zeiten nach Ziffer 2, nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,
hat die Personalstelle auf spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags zu verbessern, wobei sie hinsichtlich aller anderen Zeiten an die bereits erfolgte Beurteilung gebunden ist und Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. § 26 Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6a sind anzuwenden.“hat die Personalstelle auf spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Ziffer 2, angeführten Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags zu verbessern, wobei sie hinsichtlich aller anderen Zeiten an die bereits erfolgte Beurteilung gebunden ist und Absatz 7, nicht zur Anwendung gelangt. Paragraph 26, Absatz 5, dritter Satz und Absatz 6 a, sind anzuwenden.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 94c Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 94 c, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport jene Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 26 Abs. 2 Z 1a zur Gänze voranzustellen, die zuvor nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie das für die Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete angehört, gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß der Voranstellung übersteigen; bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten die Zeiten nach § 26 Abs. 2 Z 1a als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;“sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport jene Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze voranzustellen, die zuvor nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie das für die Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete angehört, gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß der Voranstellung übersteigen; bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten die Zeiten nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 94d entfallen Abs. 2 und 3 und lautet Abs. 1:In Paragraph 94 d, entfallen Absatz 2 und 3 und lautet Absatz eins :,
„(1)Absatz einsBei Vertragsbediensteten,
deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
deren anrechenbare Vordienstzeiten nach § 26 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,deren anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 26, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter um jene Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums nach § 26 Abs. 2 Z 1a zu erhöhen, die zuvor nur deshalb nicht vorangestellt oder angerechnet wurden, weil sie das für die Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete angehört, gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß der Voranstellung oder Anrechnung übersteigen.“ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter um jene Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, zu erhöhen, die zuvor nur deshalb nicht vorangestellt oder angerechnet wurden, weil sie das für die Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete angehört, gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß der Voranstellung oder Anrechnung übersteigen.“
44.Novellierungsanordnung 44, In § 94d Abs. 4 entfällt die Wortfolge In Paragraph 94 d, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder 3“ und wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten die Zeiten nach § 26 Abs. 2 Z 1a als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.“„Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten die Zeiten nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.“
45.Novellierungsanordnung 45, Nach § 94d wird folgender 6. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 94 d, wird folgender 6. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:
„6. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
§ 94e.Paragraph 94 e,
Wurde eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Bewertungsgruppe derselben Entlohnungsgruppe zugeordnet, ist auf sie oder ihn § 69 mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 69 Abs. 2 erster Satz für die Dauer von acht Jahren ab dieser Betrauung bzw. Zuordnung nicht anzuwenden ist.“ Wurde eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Bewertungsgruppe derselben Entlohnungsgruppe zugeordnet, ist auf sie oder ihn Paragraph 69, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz für die Dauer von acht Jahren ab dieser Betrauung bzw. Zuordnung nicht anzuwenden ist.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 100 Abs. 89 Z 2 wird nach dem Wort In Paragraph 100, Absatz 89, Ziffer 2, wird nach dem Wort „wobei“ die Wortfolge „bei Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023“ eingefügt.
47.Novellierungsanordnung 47, Dem § 100 werden folgende Abs. 94 und 95 angefügt:Dem Paragraph 100, werden folgende Absatz 94 und 95 angefügt:
„(94)Absatz 94In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten in Kraft:
§ 26 Abs. 2 Z 1a, § 94c Abs. 3 Z 3 und § 94d Abs. 1 und 4 sowie der Entfall des § 94d Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2004,Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a,, Paragraph 94 c, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 94 d, Absatz eins und 4 sowie der Entfall des Paragraph 94 d, Absatz 2 und 3 mit 1. Jänner 2004,
§ 29o Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 11 mit 1. Jänner 2019,Paragraph 29 o, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 11, mit 1. Jänner 2019,
§ 65 Abs. 5 mit 1. Jänner 2020,Paragraph 65, Absatz 5, mit 1. Jänner 2020,
§ 1 Abs. 4, § 2a Abs. 1, § 2e Abs. 1a und 1b, § 35 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 6, § 40a Abs. 15, § 59 Abs. 2, § 67a Abs. 3, § 78a Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 79a Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2, § 89a Abs. 2, § 96b sowie § 97a mit 29. Jänner 2020,Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2 a, Absatz eins,, Paragraph 2 e, Absatz eins a und 1b, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 40 a, Absatz 15,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 67 a, Absatz 3,, Paragraph 78 a, Absatz 3 und Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 79 a, Absatz eins und 2, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89 a, Absatz 2,, Paragraph 96 b, sowie Paragraph 97 a, mit 29. Jänner 2020,
§ 46a Abs. 1 Z 4, Abs. 4 und 7, § 90h Abs. 1, § 90p Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und Z 2, Abs. 5 Z 2 sowie § 90q Abs. 1a mit 1. September 2020,Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4 und 7, Paragraph 90 h, Absatz eins,, Paragraph 90 p, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 5, Ziffer 2, sowie Paragraph 90 q, Absatz eins a, mit 1. September 2020,
§ 29f Abs. 4 Z 2, § 29o Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 10 und Abs. 3, § 48a Abs. 1 und 3 sowie § 90a Abs. 5 mit 1. Jänner 2021,Paragraph 29 f, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 29 o, Absatz eins,, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 10 und Absatz 3,, Paragraph 48 a, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 90 a, Absatz 5, mit 1. Jänner 2021,
§ 24b Abs. 2 mit 1. Jänner 2021; § 24b Abs. 2 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft nach dem 31. Dezember 2020 eintritt,Paragraph 24 b, Absatz 2, mit 1. Jänner 2021; Paragraph 24 b, Absatz 2, ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft nach dem 31. Dezember 2020 eintritt,
§ 26 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 sowie der Entfall des § 26 Abs. 5 letzter Satz mit 1. Jänner 2021; § 26 Abs. 3 und 5 sowie § 46 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2020 begründet wird,Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 46, Absatz 3, sowie der Entfall des Paragraph 26, Absatz 5, letzter Satz mit 1. Jänner 2021; Paragraph 26, Absatz 3 und 5 sowie Paragraph 46, Absatz 3, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2020 begründet wird,
§ 48e Abs. 9 mit 1. April 2021,Paragraph 48 e, Absatz 9, mit 1. April 2021,
§ 46e Abs. 1a, § 48n Abs. 2 Z 3, § 48p Abs. 5 und 5a, § 90o samt Überschrift und Anlage 2 zu § 38 Abs. 4a mit 1. September 2021,Paragraph 46 e, Absatz eins a,, Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 48 p, Absatz 5 und 5a, Paragraph 90 o, samt Überschrift und Anlage 2 zu Paragraph 38, Absatz 4 a, mit 1. September 2021,
§ 29l, § 29o Abs. 8, § 37 Abs. 12, § 37a Abs. 2, § 39a Abs. 4 Z 3, die Überschrift zu § 42a, § 42a Abs. 9 und 10, § 43a Abs. 3 und 5, § 48d Abs. 6, § 48e Abs. 7, § 48g Abs. 2 Z 3, § 48m Abs. 2, § 94b Abs. 8, der den 6. Unterabschnitt samt Überschrift betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und der 6. Unterabschnitt samt Überschrift (§ 94e) mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 29 l,, Paragraph 29 o, Absatz 8,, Paragraph 37, Absatz 12,, Paragraph 37 a, Absatz 2,, Paragraph 39 a, Absatz 4, Ziffer 3,, die Überschrift zu Paragraph 42 a,, Paragraph 42 a, Absatz 9 und 10, Paragraph 43 a, Absatz 3 und 5, Paragraph 48 d, Absatz 6,, Paragraph 48 e, Absatz 7,, Paragraph 48 g, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 48 m, Absatz 2,, Paragraph 94 b, Absatz 8,, der den 6. Unterabschnitt samt Überschrift betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und der 6. Unterabschnitt samt Überschrift (Paragraph 94 e,) mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(95)Absatz 95§ 48a Abs. 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“Paragraph 48 a, Absatz 4, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“
48.Novellierungsanordnung 48, In Anlage 2 zu § 38 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Anlage 2 zu Paragraph 38, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aBei einem Wechsel der Hochschule oder der Universität während eines Studiums können die in Abs. 3 Z 1 bis 4 oder Abs. 4 Z 1 bis 4 festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte um bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte unterschritten werden. Das Gesamtausmaß der für die Absolvierung des Lehramtsstudiums vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte ändert sich dadurch nicht.“Bei einem Wechsel der Hochschule oder der Universität während eines Studiums können die in Absatz 3, Ziffer eins bis 4 oder Absatz 4, Ziffer eins bis 4 festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte um bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte unterschritten werden. Das Gesamtausmaß der für die Absolvierung des Lehramtsstudiums vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte ändert sich dadurch nicht.“
Artikel 4
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Artikel IIa samt Überschrift lautet:Artikel römisch II a samt Überschrift lautet:
„Artikel IIa
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
(1)Absatz einsStaatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Artikel 90 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
(2)Absatz 2Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte enthält der 4. Teil dieses Bundesgesetzes besondere Vorschriften. Darüber hinaus finden insbesondere folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Anwendung:
die Artikel I, IIa, IV, V und VII,die Artikel römisch eins, römisch II a, römisch IV, römisch fünf und römisch VII,
im ersten Teil die Abschnitte I, II, im Abschnitt III die §§ 26 und 32b, Abschnitt V mit Ausnahme von § 52, im Abschnitt VI die §§ 57, 57a, 58a und 58b, im Abschnitt VII die §§ 68a, 72, 76g bis 76i, 78a, im Abschnitt VIII § 79,im ersten Teil die Abschnitte römisch eins, römisch II, im Abschnitt römisch III die Paragraphen 26 und 32b, Abschnitt römisch fünf mit Ausnahme von Paragraph 52,, im Abschnitt römisch VI die Paragraphen 57,, 57a, 58a und 58b, im Abschnitt römisch VII die Paragraphen 68 a,, 72, 76g bis 76i, 78a, im Abschnitt römisch VIII Paragraph 79,,
im 3. Teil § 170b sowieim 3. Teil Paragraph 170 b, sowie
(3)Absatz 3Im Sinne des § 1 Abs. 3 BDG 1979 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme der §§ 4, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 53a, 65 und 78e, des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts.“Im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, BDG 1979 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme der Paragraphen 4,, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 53a, 65 und 78e, des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Artikel III Abs. 2 wird nach dem Zitat In Artikel römisch III Absatz 2, wird nach dem Zitat „76e,“ das Zitat „76f,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 bis 4 und 7, § 45 Abs. 2 Z 2 und 3, § 46a Abs. 8, § 49 Abs. 9, § 50 Abs. 4, § 70 Abs. 5, § 78, § 85 Abs. 3, § 91 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 175 Abs. 3, § 177 Abs. 2 und 3, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 bis 4, § 181 Abs. 1, § 182 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 185 Abs. 1, § 186 Abs. 6, § 203 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, in der Überschrift zu § 205, in § 205 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 213 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3 und 4, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins bis 4 und 7, Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 46 a, Absatz 8,, Paragraph 49, Absatz 9,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 70, Absatz 5,, Paragraph 78,, Paragraph 85, Absatz 3,, Paragraph 91, Absatz 3,, Paragraph 112, Absatz 4,, Paragraph 175, Absatz 3,, Paragraph 177, Absatz 2 und 3, Paragraph 179, Absatz 2,, Paragraph 180, Absatz eins bis 4, Paragraph 181, Absatz eins,, Paragraph 182, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 185, Absatz eins,, Paragraph 186, Absatz 6,, Paragraph 203, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4,, in der Überschrift zu Paragraph 205,, in Paragraph 205, Absatz eins,, 4 und 6 sowie Paragraph 213, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 30 Abs. 3, § 178 Abs. 3 und § 207 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 178, Absatz 3 und Paragraph 207, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, samt Überschrift eingefügt:
„Einholung ergänzender Stellungnahmen
§ 33a.Paragraph 33 a,
(1)Absatz einsBeabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, keinem der Besetzungsvorschläge der Personalsenate zu folgen, so ist dies unter Darlegung der dafür wesentlichen Erwägungen den Personalsenaten schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2Jeder auf diese Weise befasste Personalsenat kann binnen einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat bei Vorlage ihres oder seines Ernennungsvorschlags an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten allfällige Stellungnahmen nach Abs. 2 sowie die Erwägungen nach Abs. 1, die zu einer Abweichung von der Reihung der Personalsenate geführt haben, anzuschließen. Die Personalsenate sind darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.“Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat bei Vorlage ihres oder seines Ernennungsvorschlags an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten allfällige Stellungnahmen nach Absatz 2, sowie die Erwägungen nach Absatz eins,, die zu einer Abweichung von der Reihung der Personalsenate geführt haben, anzuschließen. Die Personalsenate sind darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 36a Abs. 1 dritter Satz entfällt das Zitat In Paragraph 36 a, Absatz eins, dritter Satz entfällt das Zitat „, 39 Abs. 2 letzter Satz“„, 39 Absatz 2, letzter Satz“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 36a Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 36 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „setzt sich“ durch das Wort „besteht“ ersetzt. Nach den Wörtern „drei“ und „fünf“ wird jeweils das Wort „gewählten“ eingefügt. Das Wort „zusammen“ am Ende des Satzes entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 36a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 36 a, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aFür die drei gewählten Außensenatsmitglieder beim Oberlandesgericht sind sechs Außensenatsersatzmitglieder, für die fünf gewählten Außensenatsmitglieder beim Obersten Gerichtshof sind zehn Außensenatsersatzmitglieder zu wählen. Deren Funktionsdauer entspricht jener in § 36 Abs. 5 zweiter Satz.“Für die drei gewählten Außensenatsmitglieder beim Oberlandesgericht sind sechs Außensenatsersatzmitglieder, für die fünf gewählten Außensenatsmitglieder beim Obersten Gerichtshof sind zehn Außensenatsersatzmitglieder zu wählen. Deren Funktionsdauer entspricht jener in Paragraph 36, Absatz 5, zweiter Satz.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 36a Abs. 3 und 4 wird die Wortfolge In Paragraph 36 a, Absatz 3 und 4 wird die Wortfolge „wählbaren Richter“ jeweils durch die Wortfolge „wählbaren Richterinnen und Richter“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 39, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Präsidenten als Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „der Präsidentin als Vorsitzender oder dem Präsidenten als Vorsitzendem“, die Wortfolge „vom Präsidenten“ durch die Wortfolge „von der Präsidentin oder vom Präsidenten“ und die Wortfolge „ältesten Richtern des Gerichtshofs“ durch die Wortfolge „ältesten Richterinnen oder Richtern des Gerichtshofs“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 39 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge „Der Richter“ durch die Wortfolge „Die Richterin oder der Richter“, die Wortfolge „einen wahlberechtigten Richter“ durch die Wortfolge „eine wahlberechtigte Richterin oder einen wahlberechtigten Richter“ sowie das Wort „Stimmrechtes“ durch die Wortfolge „Wahlrechts gemäß Abs. 3“ „Wahlrechts gemäß Absatz 3 “, ersetzt und entfällt die Wortfolge „, der infolge Erkrankung, Beurlaubung oder dienstlicher Abwesenheit an der persönlichen Ausübung des Wahlrechts verhindert ist,“.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 39 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „Die Richter derjenigen Bezirksgerichte“ durch die Wortfolge „Die Richterinnen und Richter derjenigen Bezirksgerichte“, die Wortfolge „dem Vorsteher des Bezirksgerichtes zu übergeben, der“ durch die Wortfolge „der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bezirksgerichtes zu übergeben, die oder der“ und die Wortfolge „Verzeichnis der Richter“ durch die Wortfolge „Verzeichnis der Richterinnen und Richter“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 46a Abs. 1 und § 46b Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 46 a, Absatz eins und Paragraph 46 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Präsident“ jeweils durch die Wortfolge „die Präsidentin oder der Präsident“, das Wort „Anschluß“ jeweils durch das Wort „Anschluss“ sowie die Wortfolge „der wählbaren Richter“ jeweils durch die Wortfolge „der wählbaren Richterinnen und Richter“ ersetzt und entfällt jeweils der zweite Satz.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 72 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 72, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aIst dem Dienstverhältnis ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.“Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Absatz 2, so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 75c Abs. 4 Z 2 wird der Satzteil In Paragraph 75 c, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Satzteil „, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.“ durch den Satzteil „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.“„oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 75f Abs. 1, 2 und 3 wird der Ausdruck In Paragraph 75 f, Absatz eins,, 2 und 3 wird der Ausdruck „vier Wochen“ jeweils durch den Ausdruck „31 Tagen“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 75f Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 75 f, Absatz 2, wird die Wortfolge „in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt“ durch die Wortfolge „in einer gleichgeschlechtlichen Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 76d Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat In Paragraph 76 d, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Zitat „76b“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und wird nach dem Zitat „76e“ der Ausdruck „oder 76f“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Der bisherige § 76f erhält die Paragraphenbezeichnung Der bisherige Paragraph 76 f, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 76g“, der bisherige § 76g die Paragraphenbezeichnung , der bisherige Paragraph 76 g, die Paragraphenbezeichnung „§ 76h“ und der bisherige § 76h die Paragraphenbezeichnung und der bisherige Paragraph 76 h, die Paragraphenbezeichnung „§ 76i“.
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 76e wird folgender § 76f samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 76 e, wird folgender Paragraph 76 f, samt Überschrift eingefügt:
„Herabsetzung der Auslastung aufgrund des Alters
§ 76f.Paragraph 76 f,
(1)Absatz einsDer regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters kann auf ihren oder seinen Antrag herabgesetzt werden (Herabsetzung der Auslastung), soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen
1.Ziffer eins um ein Viertel, sobald die Richterin oder der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat;
2.Ziffer 2 um ein Viertel oder um die Hälfte, sobald die Richterin oder der Richter das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(2)Absatz 2Die Herabsetzung der Auslastung kann frühestens mit dem Monatsersten jenes Monats, das auf das Monat folgt, in dem die Richterin oder der Richter das 55. (Abs. 1 Z 1) oder das 60. (Abs. 1 Z 2) Lebensjahr vollendet hat, gewährt werden.Die Herabsetzung der Auslastung kann frühestens mit dem Monatsersten jenes Monats, das auf das Monat folgt, in dem die Richterin oder der Richter das 55. (Absatz eins, Ziffer eins,) oder das 60. (Absatz eins, Ziffer 2,) Lebensjahr vollendet hat, gewährt werden.
(3)Absatz 3Die Richterin oder der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4)Absatz 4Die Dienstbehörde kann mit Zustimmung der Richterin oder des Richters die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung oder ihre Reduktion auf das in Abs. 1 Z 1 genannte Ausmaß verfügen (Reaktivierung), soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unerlässlich ist. Ein Anspruch auf Reaktivierung besteht nicht.“Die Dienstbehörde kann mit Zustimmung der Richterin oder des Richters die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung oder ihre Reduktion auf das in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Ausmaß verfügen (Reaktivierung), soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unerlässlich ist. Ein Anspruch auf Reaktivierung besteht nicht.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 88a Abs. 3 wird der Ausdruck In Paragraph 88 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „50. Lebensjahr“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 150 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt: In Paragraph 150, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Für die Dauer der einstweiligen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch das Disziplinargericht ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen.“„Für die Dauer der einstweiligen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch das Disziplinargericht ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 175 Abs. 2 wird im ersten Satz die Zahl In Paragraph 175, Absatz 2, wird im ersten Satz die Zahl „5“ durch die Zahl „7“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 180 erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung In Paragraph 180, erhält der bisherige Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(7)“ und der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung und der bisherige Absatz 5, die Absatzbezeichnung „(8)“.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 180 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 6 eingefügt:In Paragraph 180, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 4, bis 6 eingefügt:
„(4)Absatz 4Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, dem Besetzungsvorschlag der Personalkommission nicht zu folgen, so ist dies unter Darlegung der dafür wesentlichen Erwägungen der Personalkommission schriftlich mitzuteilen.
(5)Absatz 5Die Personalkommission kann binnen einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
(6)Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat bei Vorlage ihres oder seines Ernennungsvorschlags an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten allfällige Stellungnahmen nach Abs. 5 sowie die Erwägungen nach Abs. 4, die zu einer Abweichung von der Reihung der Personalkommission geführt hat, anzuschließen. Die Personalkommission ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.“Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat bei Vorlage ihres oder seines Ernennungsvorschlags an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten allfällige Stellungnahmen nach Absatz 5, sowie die Erwägungen nach Absatz 4,, die zu einer Abweichung von der Reihung der Personalkommission geführt hat, anzuschließen. Die Personalkommission ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 206 samt Überschrift entfällt.Paragraph 206, samt Überschrift entfällt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 207 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 207, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 212 wird folgender Abs. 74 angefügt:Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 74, angefügt:
„(74)Absatz 74In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten in Kraft:
§ 75f Abs. 2 in der Fassung des Art. 4 Z 17 mit 1. Jänner 2019,Paragraph 75 f, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 17, mit 1. Jänner 2019,
§ 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 bis 4 und 7, § 45 Abs. 2 Z 2 und 3, § 46a Abs. 8, § 49 Abs. 9, § 50 Abs. 4, § 70 Abs. 5, § 78, § 85 Abs. 3, § 91 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 175 Abs. 3, § 177 Abs. 2 und 3, § 178 Abs. 3, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 bis 4, § 181 Abs. 1, § 182 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 185 Abs. 1, § 186 Abs. 6, § 203 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die Überschrift zu § 205, § 205 Abs. 1, 4 und 6, § 207 Abs. 2 und 3 sowie § 213 Abs. 1 und 2 mit 29. Jänner 2020,Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3 und 4, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins bis 4 und 7, Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 46 a, Absatz 8,, Paragraph 49, Absatz 9,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 70, Absatz 5,, Paragraph 78,, Paragraph 85, Absatz 3,, Paragraph 91, Absatz 3,, Paragraph 112, Absatz 4,, Paragraph 175, Absatz 3,, Paragraph 177, Absatz 2 und 3, Paragraph 178, Absatz 3,, Paragraph 179, Absatz 2,, Paragraph 180, Absatz eins bis 4, Paragraph 181, Absatz eins,, Paragraph 182, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 185, Absatz eins,, Paragraph 186, Absatz 6,, Paragraph 203, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 205,, Paragraph 205, Absatz eins,, 4 und 6, Paragraph 207, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 213, Absatz eins und 2 mit 29. Jänner 2020,
§ 75c Abs. 4 Z 2, § 75f Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 4 Z 16 und Abs. 3 sowie § 88a Abs. 3 mit 1. Jänner 2021,Paragraph 75 c, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 75 f, Absatz eins,, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 16 und Absatz 3, sowie Paragraph 88 a, Absatz 3, mit 1. Jänner 2021,
Artikel IIa samt Überschrift, Artikel III Abs. 2, § 33a samt Überschrift, § 36a Abs. 1 bis 4, § 39, § 46a Abs. 1, § 46b Abs. 1, § 72 Abs. 2a, § 76d Abs. 1 Z 1, § 76f samt Überschrift, §§ 76g bis 76i, § 150, § 175 Abs. 2, § 180 Abs. 4 bis 8 sowie der Entfall des § 206 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Artikel römisch II a samt Überschrift, Artikel römisch III Absatz 2,, Paragraph 33 a, samt Überschrift, Paragraph 36 a, Absatz eins bis 4, Paragraph 39,, Paragraph 46 a, Absatz eins,, Paragraph 46 b, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz 2 a,, Paragraph 76 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 76 f, samt Überschrift, Paragraphen 76 g bis 76i, Paragraph 150,, Paragraph 175, Absatz 2,, Paragraph 180, Absatz 4 bis 8 sowie der Entfall des Paragraph 206, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das 4. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 8 entfällt jeweils das Wort In Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 19, Absatz 8, entfällt jeweils das Wort „Neue“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15 Abs. 6 wird das Zitat In Paragraph 15, Absatz 6, wird das Zitat „Art. 95 Abs. 4 B-VG“„Art. 95 Absatz 4, B-VG“ durch das Zitat „Art. 95 Abs. 5 B„Art. 95 Absatz 5, B-VG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Z 1 sowie § 51 Abs. 3 und 5 entfällt jeweils das Wort In Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 51, Absatz 3 und 5 entfällt jeweils das Wort „Neuen“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 26 Abs. 3 wird das Zitat In Paragraph 26, Absatz 3, wird das Zitat „(§§ 12 bis 13b)“„(Paragraphen 12 bis 13b)“ durch das Zitat „(§§ 12 und 13c)“„(Paragraphen 12 und 13c)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 26a Abs. 3 wird die Z 2 durch folgende Z 2a. und 2b. ersetzt:In Paragraph 26 a, Absatz 3, wird die Ziffer 2, durch folgende Ziffer 2 a und 2b. ersetzt:
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern aus dem Schulgemeinschaftsausschuss oder dem Schulforum der betroffenen Schule,
in der Sekundarstufe eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen oder Schüler aus dem Schulgemeinschaftsausschuss oder dem Schulforum der betroffenen Schule und“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 26a wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:In Paragraph 26 a, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:
„(7a)Absatz 7 aDie oder der Vorsitzende kann die Beschlussfassung gemäß Abs. 7 durch Einholung der Zustimmung der anderen Kommissionsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Um Entscheidungen im Umlaufweg treffen zu können, ist ein begründeter Beschlussantrag der oder des Vorsitzenden erforderlich. Für im Umlaufweg beschlossene Entscheidungen ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk gemäß § 16 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, festzuhalten.“Die oder der Vorsitzende kann die Beschlussfassung gemäß Absatz 7, durch Einholung der Zustimmung der anderen Kommissionsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Um Entscheidungen im Umlaufweg treffen zu können, ist ein begründeter Beschlussantrag der oder des Vorsitzenden erforderlich. Für im Umlaufweg beschlossene Entscheidungen ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk gemäß Paragraph 16, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, festzuhalten.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 26a Abs. 8 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 26 a, Absatz 8, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Abweichend vom ersten Satz kann die Begutachtungskommission die Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des § 26 Abs. 6 Z 1 und Z 2 beauftragen.“„Abweichend vom ersten Satz kann die Begutachtungskommission die Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer eins und Ziffer 2, beauftragen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 26a Abs. 9 wird die Wortfolge In Paragraph 26 a, Absatz 9, wird die Wortfolge „leitende Funktion“ durch die Wortfolge „Schulcluster-Leitung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 26c Abs. 12 entfällt im vorletzten Satz nach dem Wort In Paragraph 26 c, Absatz 12, entfällt im vorletzten Satz nach dem Wort „Leiter“ das Wort „oder“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule“ durch die Wortfolge „einer Mittelschule, einer Sonderschule“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 34 wird das Zitat In Paragraph 34, wird das Zitat „§ 7 des AVG, BGBl. Nr. 51/1991,“„§ 7 des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,,“ durch das Zitat „§ 7 AVG“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 50 Abs. 18 und § 124 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 50, Absatz 18 und Paragraph 124, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 55 Abs. 4 entfallen in der Tabelle in der 4. und 8. Zeile jeweils die Wörter In Paragraph 55, Absatz 4, entfallen in der Tabelle in der 4. und 8. Zeile jeweils die Wörter „Neue“ und „Neuen“.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 58e Abs. 1, 2 und 3 wird der Ausdruck In Paragraph 58 e, Absatz eins,, 2 und 3 wird der Ausdruck „vier Wochen“ jeweils durch den Ausdruck „31 Tagen“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 58e Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 58 e, Absatz 2, wird die Wortfolge „in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt“ durch die Wortfolge „in einer gleichgeschlechtlichen Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 59 Abs. 4 Z 2 wird der Satzteil In Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Satzteil „, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.“ durch den Satzteil „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.“„oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 80 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt: In Paragraph 80, Absatz 4, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde nach Abs. 3 oder durch das Landesverwaltungsgericht nach Abs. 3a ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen.“„Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde nach Absatz 3, oder durch das Landesverwaltungsgericht nach Absatz 3 a, ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 113e Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 113 e, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Familie und Jugend“ und in Abs. 7 Schlussteil die Wortfolge und in Absatz 7, Schlussteil die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 119a Abs. 1 werden die Wortfolge In Paragraph 119 a, Absatz eins, werden die Wortfolge „ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ und das Zitat „§ 119a Abs. 1“„§ 119a Absatz eins “, durch die Wortfolge „diesem Absatz“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 123 Abs. 70 zweiter Satz in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird die Jahreszahl In Paragraph 123, Absatz 70, zweiter Satz in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird die Jahreszahl „2021“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 123 wird folgender Abs. 91 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 91, angefügt:
„(91)Absatz 91In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten in Kraft:
§ 58e Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 15 mit 1. Jänner 2019,Paragraph 58 e, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 15, mit 1. Jänner 2019,
§ 50 Abs. 18, § 113e Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 sowie § 124 Abs. 1 und 2 mit 29. Jänner 2020,Paragraph 50, Absatz 18,, Paragraph 113 e, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7, sowie Paragraph 124, Absatz eins und 2 mit 29. Jänner 2020,
§ 1 Abs. 1, § 19 Abs. 8, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 43 Abs. 1 Z 1, § 51 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 4, Anlage Art. I Abs. 12, Art. II Z 2, Art. II Z 3, Art. II Z 4 und Art. II Z 5 mit 1. September 2020,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 8,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 51, Absatz 3 und 5, Paragraph 55, Absatz 4,, Anlage Art. römisch eins Absatz 12,, Art. römisch II Ziffer 2,, Art. römisch II Ziffer 3,, Art. römisch II Ziffer 4 und Art. römisch II Ziffer 5, mit 1. September 2020,
§ 58e Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 14 und Abs. 3 sowie § 59 Abs. 4 Z 2 mit 1. Jänner 2021,Paragraph 58 e, Absatz eins,, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14 und Absatz 3, sowie Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2021,
§ 26a Abs. 9 mit 1. September 2021,Paragraph 26 a, Absatz 9, mit 1. September 2021,
§ 15 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 3, 7a und 8, § 26c Abs. 12, § 34, § 80 Abs. 4 und § 119a Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 26 a, Absatz 3,, 7a und 8, Paragraph 26 c, Absatz 12,, Paragraph 34,, Paragraph 80, Absatz 4 und Paragraph 119 a, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 124 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge In Paragraph 124, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 124 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 124, Absatz 2, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In der Anlage Art. I Abs. 12 entfällt das Wort In der Anlage Art. römisch eins Absatz 12, entfällt das Wort „Neuen“.
25.Novellierungsanordnung 25, In der Anlage Art. II Z 2 entfällt in der die Verwendung betreffenden Spalte in Z 1 das Wort In der Anlage Art. römisch II Ziffer 2, entfällt in der die Verwendung betreffenden Spalte in Ziffer eins, das Wort „Neuen“.
26.Novellierungsanordnung 26, In der Anlage Art. II Z 3 entfällt in der die Verwendung betreffenden Spalte in Z 1 das Wort In der Anlage Art. römisch II Ziffer 3, entfällt in der die Verwendung betreffenden Spalte in Ziffer eins, das Wort „Neuen“.
27.Novellierungsanordnung 27, In der Anlage Art. II Z 4 entfällt in der die Verwendung betreffenden Spalte in Z 1 und Z 2 jeweils das WortIn der Anlage Art. römisch II Ziffer 4, entfällt in der die Verwendung betreffenden Spalte in Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils das Wort „Neuen“.
28.Novellierungsanordnung 28, In der Anlage Art II Z 5 entfällt in der die Verwendung betreffenden Spalte das Wort In der Anlage Art römisch II Ziffer 5, entfällt in der die Verwendung betreffenden Spalte das Wort „Neuen“.
Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das 4. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 6 wird das Zitat In Paragraph 15, Absatz 6, wird das Zitat „Art. 95 Abs. 4 B-VG“„Art. 95 Absatz 4, B-VG“ durch das Zitat „Art. 95 Abs. 5 B„Art. 95 Absatz 5, B-VG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26 Abs. 1 wird nach dem Zitat In Paragraph 26, Absatz eins, wird nach dem Zitat „§ 8 Abs. 17 Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz“„§ 8 Absatz 17, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz“ das Zitat „– LLVG“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26 Abs. 3 wird das Zitat In Paragraph 26, Absatz 3, wird das Zitat „(§§ 12 bis 13b)“„(Paragraphen 12 bis 13b)“ durch das Zitat „(§§ 12 und 13c)“„(Paragraphen 12 und 13c)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 65e Abs. 1, 2 und 3 wird der Ausdruck In Paragraph 65 e, Absatz eins,, 2 und 3 wird der Ausdruck „vier Wochen“ jeweils durch den Ausdruck „31 Tagen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 65e Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 65 e, Absatz 2, wird die Wortfolge „in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt“ durch die Wortfolge „in einer gleichgeschlechtlichen Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 66 Abs. 4 Z 2 wird der Satzteil In Paragraph 66, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Satzteil „, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.“ durch den Satzteil „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.“„oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 88 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt: In Paragraph 88, Absatz 4, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde nach Abs. 3 oder durch das Verwaltungsgericht nach Abs. 3a ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen.“„Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde nach Absatz 3, oder durch das Verwaltungsgericht nach Absatz 3 a, ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 119h Abs. 1 werden die Wortfolge In Paragraph 119 h, Absatz eins, werden die Wortfolge „ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ und das Zitat „§ 119h Abs. 1“„§ 119h Absatz eins “, durch die Wortfolge „diesem Absatz“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 119h Abs. 2 sowie § 128 Abs. 1 und 2 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge In Paragraph 119 h, Absatz 2, sowie Paragraph 128, Absatz eins und 2 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 127 wird folgender Abs. 72 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 72, angefügt:
„(72)Absatz 72In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten in Kraft:
§ 65e Abs. 2 in der Fassung des Art. 6 Z 5 mit 1. Jänner 2019,Paragraph 65 e, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 6, Ziffer 5, mit 1. Jänner 2019,
§ 119h Abs. 2 sowie § 128 Abs. 1 und 2 mit 29. Jänner 2020,Paragraph 119 h, Absatz 2, sowie Paragraph 128, Absatz eins und 2 mit 29. Jänner 2020,
§ 65e Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 6 Z 4 und Abs. 3 sowie § 66 Abs. 4 Z 2 mit 1. Jänner 2021,Paragraph 65 e, Absatz eins,, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 6, Ziffer 4 und Absatz 3, sowie Paragraph 66, Absatz 4, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2021,
§ 15 Abs. 6, § 26 Abs. 1 und 3, § 88 Abs. 4 sowie § 119h Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz eins und 3, Paragraph 88, Absatz 4, sowie Paragraph 119 h, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 128 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 128, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch das 4. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Langtitel des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 sowie in § 19 Abs. 1 Z 4, Abs. 4 und 7 entfällt jeweils das Wort Im Langtitel des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 sowie in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4 und 7 entfällt jeweils das Wort „Neue“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1, § 26 Abs. 6 Z 2 und in der Anlage zu § 8 Z 4 entfällt jeweils das Wort In Paragraph eins,, Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2 und in der Anlage zu Paragraph 8, Ziffer 4, entfällt jeweils das Wort „Neuen“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 6 und § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 33, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 3 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aIst eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens besetzt werden. Solche Landesvertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.“Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens besetzt werden. Solche Landesvertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Absatz eins, verwendet werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 4 Z 3 entfällt das Wort In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt das Wort „die“.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu § 12 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 12, lautet:
„Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 12 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:
„(9)Absatz 9§ 29g VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Paragraph 29 g, VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 29g Abs. 2 Z 2 VBG dürfen nicht mehr als 36 Unterrichtsstunden und bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß Paragraph 29 g, Absatz 2, Ziffer 2, VBG dürfen nicht mehr als 36 Unterrichtsstunden und bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
Für die Tätigkeit im Rahmen des Gemeindemandats darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.Für die Tätigkeit im Rahmen des Gemeindemandats darf eine über die Maßnahmen nach Ziffer eins bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29g Abs. 5 VBG ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach Paragraph 29 g, Absatz 5, VBG ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
(10)Absatz 10§ 29g VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrpersonen nicht anzuwenden.“Paragraph 29 g, VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrpersonen nicht anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 14 Abs. 2 wird nach dem Wort In Paragraph 14, Absatz 2, wird nach dem Wort „Ausschreibung“ die Wortfolge „sowie die Besetzung“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 18 Abs. 3 lautet:Paragraph 18, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3§ 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Nützlichkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 VBG erfüllen, festgelegt werden.“Paragraph 26, Absatz 3, VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Nützlichkeit die inhaltlichen Erfordernisse des Paragraph 26, Absatz 3, VBG erfüllen, festgelegt werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 20 Abs. 4 Z 3 lit. a wird nach dem Zitat In Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, wird nach dem Zitat „§ 43a Abs. 1“„§ 43a Absatz eins “, die Bezeichnung „VBG“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 26 Abs. 2 lit. f entfällt das Paragrafenzeichen vor dem Zitat In Paragraph 26, Absatz 2, Litera f, entfällt das Paragrafenzeichen vor dem Zitat „91c Abs. 2 VBG“„91c Absatz 2, VBG“.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 26 Abs. 2 lit. h sublit. cc wird das Zitat In Paragraph 26, Absatz 2, Litera h, Sub-Litera, c, c, wird das Zitat „§ 22 Abs. 1 Z 2“„§ 22 Absatz eins, Ziffer 2 “, durch das Zitat „§ 22 Abs. 1 Z 3“„§ 22 Absatz eins, Ziffer 3 “, ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 26 Abs. 2 lit. h sublit. dd wird das Zitat In Paragraph 26, Absatz 2, Litera h, Sub-Litera, d, d, wird das Zitat „§ 22 Abs. 1 Z 3“„§ 22 Absatz eins, Ziffer 3 “, durch das Zitat „§ 22 Abs. 1 Z 4“„§ 22 Absatz eins, Ziffer 4 “, ersetzt, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und in sublit. ee nach der Wortfolge durch einen Beistrich ersetzt und in Sub-Litera, e, e, nach der Wortfolge „eines anderen Landes § 22 Abs. 1a“„eines anderen Landes Paragraph 22, Absatz eins a, “, das Wort „und“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 26 Abs. 2 lit. h wird folgende sublit. ff angefügt:Dem Paragraph 26, Absatz 2, Litera h, wird folgende Sub-Litera, f, f, angefügt:
der Mitverwendung für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, einschließlich der Betreuung von für diese Kinder zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen § 22 Abs. 1 Z 2“der Mitverwendung für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, einschließlich der Betreuung von für diese Kinder zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 “,
15.Novellierungsanordnung 15, In § 26 Abs. 2 lit. i wird nach der Wortfolge In Paragraph 26, Absatz 2, Litera i, wird nach der Wortfolge „in die Entlohnungsgruppen“ die Wortfolge „Artikel I und“„Artikel römisch eins und“ eingefügt und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 26 Abs. 2 lit. l wird das Zitat In Paragraph 26, Absatz 2, Litera l, wird das Zitat „§ 35 Abs. 1 Z 2 VBG“„§ 35 Absatz eins, Ziffer 2, VBG“ durch das Zitat „§ 35 Abs. 1 Z 1 VBG“„§ 35 Absatz eins, Ziffer eins, VBG“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 26 Abs. 2 lit. p wird das Zitat In Paragraph 26, Absatz 2, Litera p, wird das Zitat „§106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes“„§106 Absatz 2, Ziffer 9, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes“ durch das Zitat „§ 106 Abs. 2 Z 10 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes“„§ 106 Absatz 2, Ziffer 10, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 26 Abs. 3 werden nach der Wortfolge Dem Paragraph 26, Absatz 3, werden nach der Wortfolge „Bei der Besetzung von Leiterstellen“ die Wortfolge „und bezüglich deren Funktionsdauer“ eingefügt und das Zitat „§§ 26 und 26a“ durch das Zitat „§§ 26 bis 26b“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 26 Abs. 4 entfällt die Wortfolge In Paragraph 26, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6“„mit Ausnahme von Paragraph 113 d, Absatz 5 und Paragraph 113 e, Absatz 6 “,.
20.Novellierungsanordnung 20, § 26 Abs. 5 entfällt.Paragraph 26, Absatz 5, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 26 Abs. 7 wird nach dem Zitat In Paragraph 26, Absatz 7, wird nach dem Zitat „§ 52 Abs. 11“„§ 52 Absatz 11 “, die Kurzbezeichnung „LDG 1984“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 32 wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten in Kraft:
§ 3 Abs. 6 und § 33 Abs. 2 mit 29. Jänner 2020,Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 33, Absatz 2, mit 29. Jänner 2020,
der Langtitel, § 1, § 19 Abs. 1 Z 4, Abs. 4 und 7, § 26 Abs. 2 lit. p und Abs. 6 Z 2 sowie die Anlage zu § 8 Z 4 mit 1. September 2020,der Langtitel, Paragraph eins,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4 und 7, Paragraph 26, Absatz 2, Litera p und Absatz 6, Ziffer 2, sowie die Anlage zu Paragraph 8, Ziffer 4, mit 1. September 2020,
§ 18 Abs. 3 mit 1. Jänner 2021; § 18 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, ist auf Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2020 begründet wird,Paragraph 18, Absatz 3, mit 1. Jänner 2021; Paragraph 18, Absatz 3, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, ist auf Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2020 begründet wird,
§ 3a Abs. 1a, § 6 Abs. 4 Z 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 9 und 10, § 14 Abs. 2, § 20 Abs. 4 Z 3 lit. a und § 26 Abs. 2 lit. f, lit. h sublit. cc bis sublit. ff, lit. i und lit. l sowie Abs. 3, 4 und 7 sowie der Entfall von § 26 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 3 a, Absatz eins a,, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3,, die Überschrift zu Paragraph 12,, Paragraph 12, Absatz 9 und 10, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 26, Absatz 2, Litera f,, Litera h, Sub-Litera, c, c bis Sub-Litera, f, f,, Litera i und Litera l, sowie Absatz 3,, 4 und 7 sowie der Entfall von Paragraph 26, Absatz 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 8
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 13 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz 13, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 6 und § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 32, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 19 Abs. 3 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3§ 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.“Paragraph 26, Absatz 3, VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 32 Abs. 1 und 2 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge In Paragraph 32, Absatz eins und 2 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 31 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten in Kraft:
§ 2 Abs. 13, § 3 Abs. 6 sowie § 32 Abs. 1 und 2 mit 29. Jänner 2020,Paragraph 2, Absatz 13,, Paragraph 3, Absatz 6, sowie Paragraph 32, Absatz eins und 2 mit 29. Jänner 2020,
§ 19 Abs. 3 mit 1. Jänner 2021.“Paragraph 19, Absatz 3, mit 1. Jänner 2021.“
Artikel 9
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2019 wird wie folgt geändert:Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 18, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 28 Abs. 1 Z 1 und § 94 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 94, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 93 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20§ 18 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1 und § 94 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 94, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 10 wird das Wort In Paragraph 2, Absatz 10, wird das Wort „Praxishauptschule“ durch das Wort „Praxismittelschule“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 7 entfällt das Wort In Paragraph 3, Absatz 7, entfällt das Wort „Neuen“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Schlussteil, § 9 Abs. 3 Schlussteil und § 10 Abs. 10 Schlussteil wird die Wortfolge In Paragraph 6, Schlussteil, Paragraph 9, Absatz 3, Schlussteil und Paragraph 10, Absatz 10, Schlussteil wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 15 wird folgender Abs. 34 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 34, angefügt:
„(34)Absatz 34In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten in Kraft:
§ 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 mit 29. Jänner 2020,Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 10, mit 29. Jänner 2020,
§ 2 Abs. 10 und § 3 Abs. 7 mit 1. September 2020.“Paragraph 2, Absatz 10 und Paragraph 3, Absatz 7, mit 1. September 2020.“
Artikel 11
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:Die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4, § 40, § 49a Abs. 1 Schlussteil, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 25 c, Absatz 4,, Paragraph 40,, Paragraph 49 a, Absatz eins, Schlussteil, Paragraph 67, Absatz 2 und Paragraph 68, Absatz eins, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 45 Abs. 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph 45, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.
3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu § 68 sowie in § 68 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck In der Überschrift zu Paragraph 68, sowie in Paragraph 68, Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 77 wird folgender Abs. 42 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 42, angefügt:
„(42)Absatz 42In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten in Kraft:
die Überschrift zu § 68 und § 68 Abs. 1 in der Fassung des Art. 11 Z 3 mit 1. Jänner 2020,die Überschrift zu Paragraph 68 und Paragraph 68, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 11, Ziffer 3, mit 1. Jänner 2020,
§ 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4, § 40, § 45 Abs. 1, § 49a Abs. 1, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 in der Fassung des Art. 11 Z 1 mit 29. Jänner 2020.“Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 25 c, Absatz 4,, Paragraph 40,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 49 a, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz 2 und Paragraph 68, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 11, Ziffer eins, mit 29. Jänner 2020.“
Artikel 12
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das 4. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der den § 46a betreffende Eintrag.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der den Paragraph 46 a, betreffende Eintrag.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6a Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 3 und § 22b Abs. 2 Z 3 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge In Paragraph 6 a, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 3, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6a Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 6 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6a Abs. 3 und § 40 Z 14 wird die Wortfolge In Paragraph 6 a, Absatz 3 und Paragraph 40, Ziffer 14, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 32 Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 32, Absatz 4, wird die Wortfolge „Frauen, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Frauen und Integration“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 46a samt Überschrift entfällt.Paragraph 46 a, samt Überschrift entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 47 Abs. 28 wird das Zitat In Paragraph 47, Absatz 28, wird das Zitat „3. COVID-19-Gesetzes“ durch das Zitat „4. COVID-19-Gesetzes“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 47 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten:
§ 6a Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 2 Z 3, § 22b Abs. 2 Z 3, § 32 Abs. 4, § 40 Z 14 mit 29. Jänner 2020 in Kraft,Paragraph 6 a, Absatz eins und 3, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 40, Ziffer 14, mit 29. Jänner 2020 in Kraft,
der den § 46a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 46a samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“der den Paragraph 46 a, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 46 a, samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2020, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 13 wird der Begriff In Paragraph eins, Absatz 13, wird der Begriff „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“ durch den Begriff „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1b wird vor dem Ausdruck In Paragraph eins b, wird vor dem Ausdruck „17“ der Ausdruck „16,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 Z 6 lit. a und lit. b wird die Jahreszahl In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und Litera b, wird die Jahreszahl „1987“ jeweils durch die Jahreszahl „1979“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 Abs. 2 entfällt im dritten Satz das Wort In Paragraph 15, Absatz 2, entfällt im dritten Satz das Wort „vollen“ und wird folgender Satz angefügt:
„Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 16 Abs. 1 wird nach dem Wort In Paragraph 16, Absatz eins, wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „oder der Beamtin, die gemäß § 144 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, anderer Elternteil ist,“„oder der Beamtin, die gemäß Paragraph 144, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, anderer Elternteil ist,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 18 Abs. 3 wird nach dem Wort In Paragraph 18, Absatz 3, wird nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 26 Abs. 5 und § 108 Abs. 2 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge In Paragraph 26, Absatz 5 und Paragraph 108, Absatz 2, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 109 wird folgender Abs. 88 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 88, angefügt:
„(88)Absatz 88In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten in Kraft:
§ 1b mit 1. Jänner 2019,Paragraph eins b, mit 1. Jänner 2019,
§ 1 Abs. 13 und § 110 Abs. 2 mit 1. Jänner 2020,Paragraph eins, Absatz 13 und Paragraph 110, Absatz 2, mit 1. Jänner 2020,
§ 26 Abs. 5 und § 108 Abs. 2 mit 29. Jänner 2020,Paragraph 26, Absatz 5 und Paragraph 108, Absatz 2, mit 29. Jänner 2020,
§ 4 Abs. 1 Z 6 lit. a und lit. b sowie § 15 Abs. 2 mit 1. Jänner 2021,Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und Litera b, sowie Paragraph 15, Absatz 2, mit 1. Jänner 2021,
§ 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 110 Abs. 2 wird der Begriff In Paragraph 110, Absatz 2, wird der Begriff „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Begriff „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2e Abs. 3 wird der Ausdruck In Paragraph 2 e, Absatz 3, wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „50. Lebensjahr“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 22 wird folgender Abs. 49 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 49, angefügt:
„(49)Absatz 49In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten in Kraft:
§ 23 mit 29. Jänner 2020,Paragraph 23, mit 29. Jänner 2020,
§ 2e Abs. 3 mit 1. Jänner 2021.“Paragraph 2 e, Absatz 3, mit 1. Jänner 2021.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 23 wird die Wortfolge In Paragraph 23, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1b wird vor dem Ausdruck In Paragraph eins b, wird vor dem Ausdruck „16“ der Ausdruck „15,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2a Abs. 3 wird der Ausdruck In Paragraph 2 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „50. Lebensjahr“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 14 Abs. 2 entfällt im dritten Satz das Wort In Paragraph 14, Absatz 2, entfällt im dritten Satz das Wort „vollen“ und wird folgender Satz angefügt:
„Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort In Paragraph 15, Absatz eins, wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „oder der Beamtin, die gemäß § 144 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, anderer Elternteil ist,“„oder der Beamtin, die gemäß Paragraph 144, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, anderer Elternteil ist,“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 17 Abs. 3 wird nach dem Wort In Paragraph 17, Absatz 3, wird nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 62 wird folgender Abs. 40 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten in Kraft:
§ 1b mit 1. Jänner 2019,Paragraph eins b, mit 1. Jänner 2019,
§ 2a Abs. 3 und § 14 Abs. 2 mit 1. Jänner 2021,Paragraph 2 a, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 2, mit 1. Jänner 2021,
§ 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 16
Änderung des Bundesbahngesetzes
Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG, BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahngesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 52 Abs. 2a wird die Wortfolge In Paragraph 52, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 56 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27§ 52 Abs. 2a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 52, Absatz 2 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes
Das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG, BGBl. I Nr. 89/2006, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 4 werden die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz 4, werden die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ und die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten in Kraft:
§ 2 Abs. 4 und § 16 Z 1 mit 29. Jänner 2020,Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 16, Ziffer eins, mit 29. Jänner 2020,
§ 5 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 5, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 16 Z 1 wird die Wortfolge In Paragraph 16, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 samt Überschrift lautet:Paragraph 3, samt Überschrift lautet:
„Leitung von nachgeordneten Dienststellen
§ 3.Paragraph 3,
Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:
im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,
Im Bereich des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport: Bundesdenkmalamt,
im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,
im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung:
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
Geologische Bundesanstalt,
im Bereich des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:
Sozialministeriumservice,
Landesstellen des Sozialministeriumservice,
im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,
im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
Landespolizeidirektionen,
das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
im Bereich des Bundesministeriums für Justiz: Justizanstalten,
im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
Landesverteidigungsakademie,
Theresianische Militärakademie,
Heeresgeschichtliches Museum,
Kommando Streitkräftebasis,
Kommando IKT- & Cybersicherheitszentrum,
im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus: alle dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unmittelbar unterstellten Dienststellen,
im Bereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie:
Österreichisches Patentamt,
Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,
im Bereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort:
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
Burghauptmannschaft Österreich,
im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend: Arbeitsinspektorate,
im Bereich sämtlicher Ressorts:
Leitung einer in den Z 1 bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.“Leitung einer in den Ziffer eins bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des Paragraph 82, bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 1a wird die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz eins a, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1a, § 10 Abs. 1 Z 2 sowie § 83 Abs. 1 Z 3 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 4, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 88a Abs. 3 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 2 und 3, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 5, sowie Paragraph 88 a, Absatz 3, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Z 3 wird vor dem Wort In Paragraph 8, Ziffer 3, wird vor dem Wort „Suspendierung“ der Klammerausdruck „(vorläufigen)“ eingefügt und die Wortfolge „der Erteilung eines Urlaubes“ durch die Wortfolge „des Antritts eines Urlaubes, einer Karenz“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 Z 4 wird nach der Wortfolge In Paragraph 8, Ziffer 4, wird nach der Wortfolge „aus dem Dienststand“ die Wortfolge „, dem Dienstverhältnis“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 34 Abs. 2 Z 2 lit. a wird vor dem Wort In Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, wird vor dem Wort „Suspendierung“ der Klammerausdruck „(vorläufigen)“ eingefügt und in Z 2 lit. c die Wortfolge eingefügt und in Ziffer 2, Litera c, die Wortfolge „oder einer Dienstzuteilung“ durch die Wortfolge „, einer Karenz oder einer Dienstzuteilung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 34 Abs. 3 Z 5 wird nach der Wortfolge In Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „aus dem Dienststand“ die Wortfolge „, dem Dienstverhältnis“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 83 Abs. 6 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge In Paragraph 83, Absatz 6, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassungen, Reformen, Deregulierung und Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 83 Abs. 6 und § 88a Abs. 1 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge In Paragraph 83, Absatz 6 und Paragraph 88 a, Absatz eins, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 88a Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 88 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016, S. 72“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 90 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten in Kraft:
§ 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 1a, § 5 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 1a, § 10 Abs. 1 Z 2, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5, § 83 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 sowie § 88a Abs. 1 in der Fassung des Art. 18 Z 10 und Abs. 3 mit 29. Jänner 2020,Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins a,, Paragraph 5, Absatz 2 und 4, Paragraph 7, Absatz eins a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 2 und 3, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 5,, Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6, sowie Paragraph 88 a, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 18, Ziffer 10 und Absatz 3, mit 29. Jänner 2020,
§ 8 Z 3 und 4, § 34 Abs. 2 und 3 sowie § 88a Abs. 1 in der Fassung des Art. 18 Z 11 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 8, Ziffer 3 und 4, Paragraph 34, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 88 a, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 18, Ziffer 11, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 19
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 1 Z 4 wird jeweils der Ausdruck In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, wird jeweils der Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 14 Abs. 1 werden in lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt und in lit. g der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.In Paragraph 14, Absatz eins, werden in Litera d, der Punkt durch einen Strichpunkt und in Litera g, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 25 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 25, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 35 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge In Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz 2, wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ jeweils durch die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 39 Abs. 1, § 41a und § 41b Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 41 a und Paragraph 41 b, Absatz eins, wird das Wort „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 39 Abs. 5 und § 41b Abs. 2 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge In Paragraph 39, Absatz 5 und Paragraph 41 b, Absatz 2, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 39 Abs. 5, § 41d Abs. 3 und 4 sowie im Einleitungsteil und im Schlussteil zu § 41f wird die Wortfolge In Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 41 d, Absatz 3 und 4 sowie im Einleitungsteil und im Schlussteil zu Paragraph 41 f, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminster für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 40 Abs. 3 wird vor dem Wort In Paragraph 40, Absatz 3, wird vor dem Wort „Suspendierung“ der Klammerausdruck „(vorläufigen)“ eingefügt und die Wortfolge „der Erteilung eines Urlaubes“ durch die Wortfolge „des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 41b Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 41 b, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 45 wird folgender Abs. 47 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 47, angefügt:
„(47)Absatz 47In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020 treten in Kraft:
§ 13 Abs. 1 Z 4 mit 1. Jänner 2020,Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, mit 1. Jänner 2020,
§ 35 Abs. 4 Z 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 5, § 41a, § 41b Abs. 1 bis 3, § 41d Abs. 3 und 4, § 41f, § 44 Abs. 2 und Artikel III mit 29. Jänner 2020,Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins und 5, Paragraph 41 a,, Paragraph 41 b, Absatz eins bis 3, Paragraph 41 d, Absatz 3 und 4, Paragraph 41 f,, Paragraph 44, Absatz 2 und Artikel römisch III mit 29. Jänner 2020,
§ 14 Abs. 1 lit. d und g, § 25 Abs. 4 und § 40 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 14, Absatz eins, Litera d und g, Paragraph 25, Absatz 4 und Paragraph 40, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
12.Novellierungsanordnung 12, In Artikel III werden die Wortfolge In Artikel römisch III werden die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG, BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der den § 30 betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses lautet:Der den Paragraph 30, betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses lautet:
„§ 30. | Schutz von nicht rauchenden Bediensteten“. |
2.Novellierungsanordnung 2, § 30 samt Überschrift lautet:Paragraph 30, samt Überschrift lautet:
„Schutz von nicht rauchenden Bediensteten
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nicht rauchende Bedienstete vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Dienstbetriebes möglich ist.
(2)Absatz 2In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Bedienstete verboten, sofern nicht rauchende und rauchende Bedienstete in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.
(3)Absatz 3Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, kann der Dienstgeber abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Räume für rauchende Bedienstete eingerichtet werden.Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, kann der Dienstgeber abweichend von Absatz 2, einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Räume für rauchende Bedienstete eingerichtet werden.
(4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995.“Absatz eins, bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 63 Abs. 1 Z 2 und § 73 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 73, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 73 Abs. 1 Z 3, § 92, § 101 Abs. 6 und § 108 Abs. 2 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge In Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 92,, Paragraph 101, Absatz 6 und Paragraph 108, Absatz 2, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 76 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 76, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 101 Abs. 6 wird die Wortfolge In Paragraph 101, Absatz 6, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 107 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten in Kraft:
§ 63 Abs. 1 Z 2, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 92, § 101 Abs. 6 und § 108 Abs. 2 mit 29. Jänner 2020,Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz 3,, Paragraph 92,, Paragraph 101, Absatz 6 und Paragraph 108, Absatz 2, mit 29. Jänner 2020,
der den § 30 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 30 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“der den Paragraph 30, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 30, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 21
Änderung des Überbrückungshilfengesetzes
Das Überbrückungshilfengesetz – ÜHG, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Überbrückungshilfengesetz – ÜHG, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 1 bis 3 werden die Wortfolge In Paragraph 10, Absatz eins bis 3 werden die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ und in Abs. 3 die Wortfolge und in Absatz 3, die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 15, angefügt:
„§ 15.Paragraph 15,
§ 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“ Paragraph 10, Absatz eins bis 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, zuletzt geändert durch das 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, zuletzt geändert durch das 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 3, 3a und 9 sowie § 20 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz 3,, 3a und 9 sowie Paragraph 20, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 18, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“„des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2010, des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“„der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten in Kraft:
§ 2 Abs. 3, 3a und 9 sowie § 20 mit 29. Jänner 2020, Paragraph 2, Absatz 3,, 3a und 9 sowie Paragraph 20, mit 29. Jänner 2020,
§ 18 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 18, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 23
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:Das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23 Abs. 5 lautet:Paragraph 23, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5§ 15f Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden, soweit dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften nicht anderes bestimmen.“Paragraph 15 f, Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden, soweit dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften nicht anderes bestimmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 40 wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31§ 23 Abs. 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 1. August 2019 in Kraft und gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.“Paragraph 23, Absatz 5, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, tritt mit 1. August 2019 in Kraft und gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.“
Artikel 24
Änderung des Väter-Karenzgesetzes
Das Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:Das Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt:In Paragraph 10, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 9 a, eingefügt:
„(9a)Absatz 9 a§ 7c ist mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus § 23 Abs. 5 MSchG ergeben.“Paragraph 7 c, ist mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus Paragraph 23, Absatz 5, MSchG ergeben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21§ 10 Abs. 9a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 1. August 2019 in Kraft und gilt für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter), deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.“Paragraph 10, Absatz 9 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, tritt mit 1. August 2019 in Kraft und gilt für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter), deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.“
Artikel 25
Änderung des Poststrukturgesetzes
Das Poststrukturgesetz – PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird wie folgt geändert:Das Poststrukturgesetz – PTSG, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 werden die WortfolgeIn Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 7 b, Ziffer 2, werden die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ und in Abs. 7b Z 2 die Wortfolge“ und in Absatz 7 b, Ziffer 2, die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 24 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 7 b, Ziffer 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes
Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 wird die Wortfolge In Paragraph 11, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15 Abs. 7, § 15a und § 26 Z 2 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge In Paragraph 15, Absatz 7,, Paragraph 15 a und Paragraph 26, Ziffer 2, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 32 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20§ 11, § 15 Abs. 7, § 15a und § 26 Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 11,, Paragraph 15, Absatz 7,, Paragraph 15 a und Paragraph 26, Ziffer 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004
Das Militärberufsförderungsgesetz 2004 – MilBFG 2004, BGBl. I Nr. 130/2003, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Militärberufsförderungsgesetz 2004 – MilBFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 16 Z 1 und Z 3 lit. b in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 16, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 Z 1 wird die Wortfolge In Paragraph 16, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ ersetzt und in Z 3 lit. b entfällt die Wortfolge ersetzt und in Ziffer 3, Litera b, entfällt die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.
Artikel 28
Änderung des UmsetzungsG-RL 2014/54/EU
Das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen – UmsetzungsG-RL 2014/54/EU, BGBl. I Nr. 119/2016, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen – UmsetzungsG-RL 2014/54/EU, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 wird die Wortfolge In Paragraph 3, wird die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 4 folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 4, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 3, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017
Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zuletzt geändert durch das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zuletzt geändert durch das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 26, Absatz eins, wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 44 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 26 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 30
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007
Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, zuletzt geändert durch das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007,, zuletzt geändert durch das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1a Z 14 wird die Wortfolge In Paragraph eins a, Ziffer 14, wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 27 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 1a Z 14 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins a, Ziffer 14, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 31
Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle
Die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:Die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. XV Abs. 1 wird der Ausdruck In Art. römisch XV Absatz eins, wird der Ausdruck „Fernmeldehoheitsverwaltung“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Art. XV wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Art. römisch XV wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Absatz eins, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 32
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung In Paragraph 13, erhält der bisherige Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(8)“ und nach Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 7 eingefügt: und nach Absatz 2, werden folgende Absatz 3, bis 7 eingefügt:
„(3)Absatz 3Die Leitung der jeweiligen Dienststelle, dem die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant vor dem Ende ihrer oder seiner Zulassung zur Gerichtspraxis zur Ausbildung zugewiesen ist, hat rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant die Freistellung in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
(4)Absatz 4Der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung der Gerichtspraxis eine Ersatzleistung als Abgeltung für den nicht verbrauchten Freistellungsanspruch.
(5)Absatz 5Als Ersatzleistung gebührt der aliquote Teil des Ausbildungsbeitrags nach § 17 Abs. 1, der Sonderzahlung nach § 17 Abs. 2 und einer allfälligen Kinderzulage nach § 19 Abs. 1. Bei der Ermittlung des Betrags ist § 18 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Als Ersatzleistung gebührt der aliquote Teil des Ausbildungsbeitrags nach Paragraph 17, Absatz eins,, der Sonderzahlung nach Paragraph 17, Absatz 2 und einer allfälligen Kinderzulage nach Paragraph 19, Absatz eins, Bei der Ermittlung des Betrags ist Paragraph 18, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant
nach § 18 Abs. 4 keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat, nach Paragraph 18, Absatz 4, keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat,
ohne wichtigen Grund die Gerichtspraxis vor Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer durch Erklärung beendet,
trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend Abs. 3 den Freistellungsanspruch nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, odertrotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend Absatz 3, den Freistellungsanspruch nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oder
in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.
Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Freistellungsanspruchs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen, außer im Fall der Z 2, von der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten nicht rückzuerstatten.Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Freistellungsanspruchs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen, außer im Fall der Ziffer 2,, von der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten nicht rückzuerstatten.
(7)Absatz 7Die Ersatzleistung nach den Abs. 4 und 5 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn die Gerichtspraxis durch Tod der Rechtspraktikantin oder des Rechtspraktikanten endet.“Die Ersatzleistung nach den Absatz 4 und 5 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn die Gerichtspraxis durch Tod der Rechtspraktikantin oder des Rechtspraktikanten endet.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 29 wird folgender Abs. 2n angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 2 n, angefügt:
„(2n)Absatz 2 n§ 13 Abs. 3 bis 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 13, Absatz 3 bis 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 33
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2, 3, 6, 7, 9 und 10, § 44a Abs. 5 und 7, § 68 und § 110 Abs. 2 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge In Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 2 und 3, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2,, 3, 6, 7, 9 und 10, Paragraph 44 a, Absatz 5 und 7, Paragraph 68 und Paragraph 110, Absatz 2, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 122 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 122, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2, 3, 6, 7, 9 und 10, § 44a Abs. 5 und 7, § 68 und § 110 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 2 und 3, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2,, 3, 6, 7, 9 und 10, Paragraph 44 a, Absatz 5 und 7, Paragraph 68 und Paragraph 110, Absatz 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 34
Änderung des Prüfungstaxengesetzes
Das Prüfungstaxengesetz, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:Das Prüfungstaxengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Anlage I Z I.2. entfällt das Wort In Anlage römisch eins Z römisch eins.2. entfällt das Wort „Neue“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 6 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18Anlage I Z I.2. in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 1. September 2020 in Kraft.“Anlage römisch eins Z römisch eins.2. in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2020,, tritt mit 1. September 2020 in Kraft.“