Geltende Fassung
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Vorgeschlagene Fassung
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Artikel 1
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Änderung des Epdiemiegesetzes 1950
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Epidemiegesetz 1950
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Epidemiegesetz 1950 (EpG)
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I. HAUPTSTÜCK.römisch eins. HAUPTSTÜCK.
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I. HAUPTSTÜCK.römisch eins. HAUPTSTÜCK.
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Ermittlung der Krankheit.
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Ermittlung der Krankheit.
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Register der anzeigepflichtigen Krankheiten
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Register der anzeigepflichtigen Krankheiten
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§ 4.Paragraph 4,(1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 2 § 28c, sowie die Anzeigen nach §§ 5 und 11 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 2, Absatz 2, Paragraph 28 c,, sowie die Anzeigen nach Paragraphen 5 und 11 des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1.
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§ 4.Paragraph 4,(1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 2, § 28c, sowie die Anzeigen nach §§ 5 und 11 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 28 c,, sowie die Anzeigen nach Paragraphen 5 und 11 des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1.
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Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit.
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Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit.
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§ 5.Paragraph 5,(1)Absatz eins,bis (3) ...
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§ 5.Paragraph 5,(1)Absatz eins,bis (3) ...
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(4)Absatz 4,Im Zusammenhang mit der Kontaktpersonennachverfolgung im Rahmen des Beschlusses Nr. 1082/2013 EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, ABl. L 293 vom 5.11.2013 S 1, sind auf Verlangen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers alle natürlichen oder juristischen Personen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten können, wie Fluglinien, Kreuzfahrtunternehmen, Reisebüros und Beherbergungsbetriebe, zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Im Zusammenhang mit der Kontaktpersonennachverfolgung im Rahmen des Beschlusses Nr. 1082 aus 2013, EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, Amtsblatt , L 293 vom 5.11.2013 S 1, sind auf Verlangen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers alle natürlichen oder juristischen Personen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten können, wie Fluglinien, Kreuzfahrtunternehmen, Reisebüros und Beherbergungsbetriebe, zur Auskunftserteilung verpflichtet.
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(Absatz 4,4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellen, wenn diese mehrere Bundesländer betreffen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den betroffenen Personen einschließlich Kontaktpersonen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Abklärung des Ausbruchsclusters unbedingt erforderlich ist. Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen die zur Besorgung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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(Absatz 5,5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellen, wenn diese mehrere Bundesländer betreffen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den betroffenen Personen einschließlich Kontaktpersonen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Abklärung des Ausbruchsclusters unbedingt erforderlich ist. Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen die zur Besorgung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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Absatz 6,(6)
Betriebe, Veranstalter und Vereine sind – unbeschadet nach anderen Rechtsgrundlagen bestehenden Erhebungs- und Aufbewahrungspflichten – verpflichtet, personenbezogene Kontaktdaten von Gästen, Besuchern, Kunden und Mitarbeitern, in deren Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt wurde, zum Zweck der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Erhebung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Betriebe, Veranstalter und Vereine haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
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II. HAUPTSTÜCK.römisch zwei. HAUPTSTÜCK.
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II. HAUPTSTÜCK.römisch zwei. HAUPTSTÜCK.
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Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.
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Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.
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Absonderung Kranker.
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Absonderung Kranker.
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(1a)Absatz eins a,Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
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(1a)Absatz eins a,Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als vier Wochen aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als vier Wochen aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
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Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.
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Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.
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(2)Absatz 2,Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Absatz eins, können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
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(2)Absatz 2,Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Absatz eins, können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
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Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln.
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Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,
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ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions
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sowie des Ausbreitungsrisikos
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Absatz 5,(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren.
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III. HAUPTSTÜCK.römisch drei. HAUPTSTÜCK.
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III. HAUPTSTÜCK.römisch drei. HAUPTSTÜCK.
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Entschädigung und Bestreitung der Kosten.
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Entschädigung und Bestreitung der Kosten.
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Vergütung für den Verdienstentgang.
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Vergütung für den Verdienstentgang.
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§ 32.Paragraph 32,(1)Absatz eins,bis (6) ...
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§ 32.Paragraph 32,(1)Absatz eins,bis (6) ...
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Absatz 7,(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben der Antragsteller zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).
Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben der Antragsteller zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG).
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V. HAUPTSTÜCK.römisch fünf. HAUPTSTÜCK.
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V. HAUPTSTÜCK.römisch fünf. HAUPTSTÜCK.
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Allgemeine Bestimmungen.
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Allgemeine Bestimmungen.
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Behördliche Kompetenzen.
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Behördliche Kompetenzen.
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§ 43.Paragraph 43,(1)Absatz eins,bis (4) ...
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§ 43.Paragraph 43,(1)Absatz eins,bis (4) ...
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Absatz 4 a,(4a) Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist. Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.
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Zuständigkeiten
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§ 43a.Paragraph 43 a,Absatz eins, (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind
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vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
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vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
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von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
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In einer Verordnung gemäß Z 1 bis 3 kann entsprechend der epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
In einer Verordnung gemäß Ziffer eins bis 3 kann entsprechend der epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
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Absatz 2,(2) Hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Landeshauptmann eine Verordnung nach diesem Bundesgesetz erlassen, können zusätzlich strengere
Regelungen
durch Verordnung des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde getroffen werden, sofern in der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder des Landeshauptmanns nichts anderes angeordnet ist.
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(3)Absatz 3,Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz außer Kraft, sofern darin nichts anderes angeordnet ist. Eine entgegenstehende Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nichts anderes angeordnet ist.
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Wirksamkeit des Gesetzes.
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Wirksamkeit des Gesetzes.
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§ 50.Paragraph 50,(1)Absatz eins,bis (12) ...
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§ 50.Paragraph 50,(1)Absatz eins,bis (12) ...
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Absatz 13,(13)
Die Änderungen im Titel und in den § 4 Abs. 1, § 5, § 15, § 32 Abs. 7 und § 43a samt Überschrift sowie der Entfall von § 43 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Die Änderungen im Titel und in den Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 15,, Paragraph 32, Absatz 7 und Paragraph 43 a, samt Überschrift sowie der Entfall von Paragraph 43, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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Absatz 14,(14) § 7 Abs. 1a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf alle bei Inkrafttreten aufrechten Anhaltungen nach § 7 Abs. 1a anzuwenden.
Paragraph 7, Absatz eins a, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf alle bei Inkrafttreten aufrechten Anhaltungen nach Paragraph 7, Absatz eins a, anzuwenden.
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Artikel 2
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Änderung des Tuberkulosegesetzes
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I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
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I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
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Bekämpfung der Tuberkulose
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Bekämpfung der Tuberkulose
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1. ABSCHNITT
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1. ABSCHNITT
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Allgemeine Maßnahmen
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Allgemeine Maßnahmen
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Pflichten der Bezirksverwaltungsbehörde
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Pflichten der Bezirksverwaltungsbehörde
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§ 9.Paragraph 9,(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
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§ 9.Paragraph 9,(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
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die ehestmögliche Belehrung der gemeldeten krankheitsverdächtigen Person (§ 3 Z 2) in einer ihr verständlichen Sprache überdie ehestmögliche Belehrung der gemeldeten krankheitsverdächtigen Person (Paragraph 3, Ziffer 2,) in einer ihr verständlichen Sprache über
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die ehestmögliche Belehrung der gemeldeten krankheitsverdächtigen Person (§ 3 Z 2) in einer ihr verständlichen Sprache überdie ehestmögliche Belehrung der gemeldeten krankheitsverdächtigen Person (Paragraph 3, Ziffer 2,) in einer ihr verständlichen Sprache über
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ihre Verhaltenspflichten nach §§ 6 Abs. 3 und 4 und 7 Abs. 1 und 3,ihre Verhaltenspflichten nach Paragraphen 6, Absatz 3 und 4 und 7 Absatz eins und 3,
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ihre Verhaltenspflichten nach §§ 6 Abs. 3 und 4 und 7 Abs. 1 und 3;ihre Verhaltenspflichten nach Paragraphen 6, Absatz 3 und 4 und 7 Absatz eins und 3;
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2. Abschnitt
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2. Abschnitt
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Maßnahmen zur Vermeidung einer schweren Gesundheitsgefährdung anderer Personen
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Maßnahmen zur Vermeidung einer schweren Gesundheitsgefährdung anderer Personen
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Beendigung der Anhaltung
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Beendigung der Anhaltung
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§ 17.Paragraph 17,(1)Absatz eins,bis (3) ...
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§ 17.Paragraph 17,(1)Absatz eins,bis (3) ...
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Absatz 4,(4) Die angehaltene Person kann jederzeit bei Gericht beantragen, die Unzulässigkeit der Anhaltung auszusprechen.
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Absatz 4,(4) Die angehaltene Person kann jederzeit bei Gericht beantragen, die Unzulässigkeit der Anhaltung auszusprechen. Anträge auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer aufrechten Freiheitsbeschränkung können von einer in der Wohnung angehaltenen Person, die nicht anwaltlich vertreten ist, nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Gericht auch mit E-Mail an die vom Gericht bekanntgegebene E-Mail-Adresse eingebracht werden. Dem Antrag ist eine Abbildung eines Identitätsnachweises sowie des die Anhaltung aussprechenden Bescheides anzuschließen. Zustellungen durch das Gericht können an die E-Mail-Adresse des Absenders erfolgen. Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung bewirkt, wobei der Karfreitag und Sams
tage nicht als Werktage gelten.
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VI. HAUPTSTÜCKrömisch sechs. HAUPTSTÜCK
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VI. HAUPTSTÜCKrömisch sechs. HAUPTSTÜCK
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Schluß- und Übergangsbestimmungen
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Schluß- und Übergangsbestimmungen
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Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
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Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
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§ 54.Paragraph 54,(1)Absatz eins,bis (6) ...
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§ 54.Paragraph 54,(1)Absatz eins,bis (6) ...
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Absatz 7,(7)
Die Änderung in § 9 Abs. 1 Z 9 lit. a und
§ 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020
treten
mit der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf nach dem Inkrafttreten bei Gericht eingebrachte Anträge anzuwenden.
Die Änderung in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und
Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2020,
treten
mit der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf nach dem Inkrafttreten bei Gericht eingebrachte Anträge anzuwenden.
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Artikel 3
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Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes
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Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 – COVID-19-Maßnahmengesetz
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Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 – COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG
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Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte
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Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten und Verkehrsmitteln
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§ 1.Paragraph eins,
Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.
Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.
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§ 1.Paragraph eins,Absatz eins, (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von
Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen,
Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder
Arbeitsorten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
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Absatz 2,(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten, Arbeitsorte oder Verkehrsmittel betreten werden dürfen. Zu den Auflagen zählen insbesondere Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte. Weiters kann das Betreten gänzlich untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
In der Verordnung gemäß Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten, Arbeitsorte oder Verkehrsmittel betreten werden dürfen. Zu den Auflagen zählen insbesondere Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte. Weiters kann das Betreten gänzlich untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
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Betreten von bestimmten Orten
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Betreten von bestimmten Orten
und öffentlichen Orten
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§ 2.Paragraph 2,
Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1.
vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2.
vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3.
von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.
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§ 2.Paragraph 2,Absatz eins, (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von
1.
bestimmten Orten oder
2.
öffentlichen Orten
geregelt
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
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Absatz 2,(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Zu den Auflagen zählen insbesondere Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte. Weiters kann das Betreten gänzlich untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen
.
In der Verordnung gemäß Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Zu den Auflagen zählen insbesondere Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte. Weiters kann das Betreten gänzlich untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen
.
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Zuständigkeiten
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§ 2b.Paragraph 2 b,Absatz eins, (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind
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vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
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vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
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von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
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In einer Verordnung gemäß Z 1 bis 3 kann entsprechend der epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
In einer Verordnung gemäß Ziffer eins bis 3 kann entsprechend der epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
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Absatz 2,(2) Hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Landeshauptmann eine Verordnung nach diesem Bundesgesetz erlassen, können zusätzlich strengere
Regelungen
durch Verordnung des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde getroffen werden, sofern in der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder des Landeshauptmanns nichts anderes angeordnet ist.
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Absatz 3,(3)
Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz außer Kraft, sofern darin nichts anderes angeordnet ist. Eine entgegenstehende Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nichts anderes angeordnet ist.
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Strafbestimmungen
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Strafbestimmungen
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§ 3.Paragraph 3,(1)Absatz eins,Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß Paragraph eins, untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß Paragraph eins, untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß Paragraph 2, untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
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§ 3.
(1) Wer
Paragraph 3,
(1) Wer
1.
eine Betriebsstätte, einen Arbeitsort oder ein Verkehrsmittel betritt, deren/dessen Betreten gemäß § 1 untersagt ist, oder
1.
eine Betriebsstätte, einen Arbeitsort oder ein Verkehrsmittel betritt, deren/dessen Betreten gemäß Paragraph eins, untersagt ist, oder
2.
einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist,
2.
einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß Paragraph 2, untersagt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.
1.
eine Betriebsstätte, einen Arbeitsort oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 1 festgelegten Voraussetzungen und/oder Auflagen betritt oder
1.
eine Betriebsstätte, einen Arbeitsort oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß Paragraph eins, festgelegten Voraussetzungen und/oder Auflagen betritt oder
2.
die in einer Verordnung gemäß § 2 genannten Orte entgegen den dort festgelegten
Zeiten, Voraussetzungen und/oder
Auflagen betritt,
2.
die in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, genannten Orte entgegen den dort festgelegten
Zeiten, Voraussetzungen und/oder
Auflagen betritt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro zu bestrafen.
Absatz 3,(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder als Betreiber eines Verkehrsmittels nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte oder der Arbeitsort, deren/dessen Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder als Betreiber eines Verkehrsmittels nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte oder der Arbeitsort, deren/dessen Betreten gemäß Paragraph eins, untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
Absatz 4,(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder als Betreiber eines Verkehrsmittels nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort oder das Verkehrsmittel nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß § 1 festgelegten
Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen und/oder Auflagen
betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder als Betreiber eines Verkehrsmittels nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort oder das Verkehrsmittel nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß Paragraph eins, festgelegten
Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen und/oder Auflagen
betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
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Kontrolle
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§ 3a.Paragraph 3 a,
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren.
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Inkrafttreten
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Inkrafttreten
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§ 4.Paragraph 4,(1)Absatz eins,bis (5) ...
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§ 4.Paragraph 4,(1)Absatz eins,bis (5) ...
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(6)Absatz 6,Die Änderungen im Titel, die §§ 1 und 2 samt Überschriften sowie § 2b samt Überschrift,
§ 3 und § 3a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Die Änderungen im Titel, die Paragraphen eins und 2 samt Überschriften sowie Paragraph 2 b, samt Überschrift,
Paragraph 3 und Paragraph 3 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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