Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Epdiemiegesetzes 1950

Epidemiegesetz 1950

Epidemiegesetz 1950 (EpG)

römisch eins. HAUPTSTÜCK.

römisch eins. HAUPTSTÜCK.

Ermittlung der Krankheit.

Ermittlung der Krankheit.

Register der anzeigepflichtigen Krankheiten

Register der anzeigepflichtigen Krankheiten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 2, Absatz 2, Paragraph 28 c,, sowie die Anzeigen nach Paragraphen 5 und 11 des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 28 c,, sowie die Anzeigen nach Paragraphen 5 und 11 des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1.
  1. Absatz 2,bis (17) ...
  1. Absatz 2,bis (17) ...

Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit.

Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,bis (3) ...

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,bis (3) ...
 
  1. Absatz 4,Im Zusammenhang mit der Kontaktpersonennachverfolgung im Rahmen des Beschlusses Nr. 1082 aus 2013, EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, Amtsblatt , L 293 vom 5.11.2013 S 1, sind auf Verlangen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers alle natürlichen oder juristischen Personen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten können, wie Fluglinien, Kreuzfahrtunternehmen, Reisebüros und Beherbergungsbetriebe, zur Auskunftserteilung verpflichtet.
  1. Absatz 4,4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellen, wenn diese mehrere Bundesländer betreffen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den betroffenen Personen einschließlich Kontaktpersonen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Abklärung des Ausbruchsclusters unbedingt erforderlich ist. Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen die zur Besorgung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  1. Absatz 5,5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellen, wenn diese mehrere Bundesländer betreffen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den betroffenen Personen einschließlich Kontaktpersonen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Abklärung des Ausbruchsclusters unbedingt erforderlich ist. Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen die zur Besorgung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
 

römisch zwei. HAUPTSTÜCK.

römisch zwei. HAUPTSTÜCK.

Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.

Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.

Absonderung Kranker.

Absonderung Kranker.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,...

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,...
  1. Absatz eins a,Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
  1. Absatz eins a,Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als vier Wochen aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
  1. Absatz 2,bis (5) ...
  1. Absatz 2,bis (5) ...

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,...

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,...
  1. Absatz 2,Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Absatz eins, können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
  1. Absatz 2,Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Absatz eins, können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
  1. Ziffer eins
    bis 3. ...
  1. Ziffer eins
    bis 3. ...
  1. Ziffer 4
    Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln.
  1. Ziffer 4
    Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,
 
  1. Ziffer 5
    ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions - sowie des Ausbreitungsrisikos .
  1. Absatz 3,und (4) ...
  1. Absatz 3,und (4) ...
 

römisch drei. HAUPTSTÜCK.

römisch drei. HAUPTSTÜCK.

Entschädigung und Bestreitung der Kosten.

Entschädigung und Bestreitung der Kosten.

Vergütung für den Verdienstentgang.

Vergütung für den Verdienstentgang.

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,bis (6) ...

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,bis (6) ...
 

römisch fünf. HAUPTSTÜCK.

römisch fünf. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Bestimmungen.

Allgemeine Bestimmungen.

Behördliche Kompetenzen.

Behördliche Kompetenzen.

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,bis (4) ...

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,bis (4) ...
 
  1. Absatz 5,und (6) ...
  1. Absatz 5,und (6) ...
 

Zuständigkeiten

 

Paragraph 43 a,

 
  1. Ziffer eins
    vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
 
  1. Ziffer 2
    vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
 
  1. Ziffer 3
    von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
 

In einer Verordnung gemäß Ziffer eins bis 3 kann entsprechend der epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

 
 
  1. Absatz 3,Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz außer Kraft, sofern darin nichts anderes angeordnet ist. Eine entgegenstehende Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nichts anderes angeordnet ist.

Wirksamkeit des Gesetzes.

Wirksamkeit des Gesetzes.

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,bis (12) ...

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,bis (12) ...
 
 
   

Artikel 2

Änderung des Tuberkulosegesetzes

römisch eins. HAUPTSTÜCK

römisch eins. HAUPTSTÜCK

Bekämpfung der Tuberkulose

Bekämpfung der Tuberkulose

1. ABSCHNITT

1. ABSCHNITT

Allgemeine Maßnahmen

Allgemeine Maßnahmen

Pflichten der Bezirksverwaltungsbehörde

Pflichten der Bezirksverwaltungsbehörde

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
  1. Ziffer eins
    bis 8. ...
  1. Ziffer eins
    bis 8. ...
  1. Ziffer 9
    die ehestmögliche Belehrung der gemeldeten krankheitsverdächtigen Person (Paragraph 3, Ziffer 2,) in einer ihr verständlichen Sprache über
  1. Ziffer 9
    die ehestmögliche Belehrung der gemeldeten krankheitsverdächtigen Person (Paragraph 3, Ziffer 2,) in einer ihr verständlichen Sprache über
  1. Litera a
    ihre Verhaltenspflichten nach Paragraphen 6, Absatz 3 und 4 und 7 Absatz eins und 3,
  1. Litera a
    ihre Verhaltenspflichten nach Paragraphen 6, Absatz 3 und 4 und 7 Absatz eins und 3;
  1. Litera b
    und c) ...
  1. Litera b
    und c) ...
  1. Absatz 2,bis (4) ...
  1. Absatz 2,bis (4) ...

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Maßnahmen zur Vermeidung einer schweren Gesundheitsgefährdung anderer Personen

Maßnahmen zur Vermeidung einer schweren Gesundheitsgefährdung anderer Personen

Beendigung der Anhaltung

Beendigung der Anhaltung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,bis (3) ...

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,bis (3) ...
  1. Absatz 5,und (6) ...
  1. Absatz 5,und (6) ...

römisch sechs. HAUPTSTÜCK

römisch sechs. HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,bis (6) ...

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,bis (6) ...
 

Artikel 3

Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 – COVID-19-Maßnahmengesetz

Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 – COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG

Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte

Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten und Verkehrsmitteln

Paragraph eins,

Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

Paragraph eins,

    1. Ziffer eins
      Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsorten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder
    3. Ziffer 3
      Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

 

Betreten von bestimmten Orten

Betreten von bestimmten Orten und öffentlichen Orten

Paragraph 2,

Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

  1.   vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

  2.   vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

  3.   von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

Paragraph 2,

  1.   1.   bestimmten Orten oder

      2.   öffentlichen Orten

 
 

Zuständigkeiten

 

Paragraph 2 b,

 
  1. Ziffer eins
    vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
 
  1. Ziffer 2
    vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
 
  1. Ziffer 3
    von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
 

In einer Verordnung gemäß Ziffer eins bis 3 kann entsprechend der epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

 
 

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß Paragraph eins, untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß Paragraph eins, untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß Paragraph 2, untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

Paragraph 3, (1) Wer

1. eine Betriebsstätte, einen Arbeitsort oder ein Verkehrsmittel betritt, deren/dessen Betreten gemäß Paragraph eins, untersagt ist, oder

2. einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß Paragraph 2, untersagt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.

1. eine Betriebsstätte, einen Arbeitsort oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß Paragraph eins, festgelegten Voraussetzungen und/oder Auflagen betritt oder

2. die in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen und/oder Auflagen betritt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro zu bestrafen.

 

Kontrolle

 

Paragraph 3 a,

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,bis (5) ...

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,bis (5) ...
 
  1. Absatz 6,