Um einfacher auf das Epidemiegesetz 1950 verweisen zu können, wird diesem eine Abkürzung nachgestellt.
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Durch den Beschlusses Nr. 1082 aus 2013, EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, Amtsblatt , L 293 vom 5.11.2013 S 1, wurde ein Early Warning und Response System (EWRS) als EU-weites behördeninternes EDV-Kommunikationssystem eingerichtet, das dazu dient, dass die nationalen Behörden und die Europäische Kommission Daten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren gesichert – auch personenbezogen – austauschen müssen. Zuständige nationale Behörde in Österreich ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Hier soll normiert werden, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die im Rahmen des internationalen Contact-Tracing sachdienliche Informationen besitzen, diese auch der zuständigen Behörde (BMSGPK) zur Verfügung stellen müssen. Zu den Personenbeförderungsunternehmen zählen Fluglinien, Kreuzfahrtunternehmen, Eisenbahnunternehmen usw.
Hier soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass Betriebe, Veranstalter und Vereine verpflichtet sind, Kontaktdaten, in deren Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt wurde, von Gästen, Besuchern, Kunden und Mitarbeitern zu verarbeiten und diese im Anlassfall bei einer Umgebungsuntersuchung der Gesundheitsbehörde zur Verfügung zu stellen. Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Kontaktdaten ist die ausdrückliche Einwilligung. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass Betriebe, Veranstalter und Vereine nicht den Eintritt oder die Dienstleistung verweigern dürfen, weil die Einwilligung in die Datenverarbeitung abgelehnt wird.
Mit der COVID-19-Pandemie und den einhergehenden Absonderungen bei Erkrankungs- und Verdachtsfällen wurde eine enorme, weit im fünfstelligen Bereich befindliche Anzahl von Verständigungen an die Bezirksgerichte abgesetzt, weil nach derzeitiger Rechtslage die Bezirksverwaltungsbehörde dem Gericht jede Anhaltung – egal ob befristet oder unbefristet – anzuzeigen hat. Damit wurde auch eine große Menge an von vornherein auf 14 Tage befristete „Heimquarantäne“-Bescheiden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde bei Verdachtsfällen ausgegeben werden, an die Gerichte übermittelt, was durch die bloße Erfassung bei Gericht einen enormen Arbeitsaufwand bedeutet. Die Erfassung von Anhaltungen, die von vorhinein auf kurze Zeit befristet sind, führte aber in der Regel zu keiner weiteren Tätigkeit des Gerichts, weil die amtswegige Überprüfung von Anhaltungen in der Praxis erst bei länger andauernden Anhaltungen einsetzt (das Gesetz gibt dazu eine dreimonatige Frist vor). Durch die vorgeschlagene Änderung sollen die Gerichte sowie nicht zuletzt die Gesundheitsbehörden entlastet werden, indem die Bezirksverwaltungsbehörde das Bezirksgericht nur mehr von jenen Anhaltungen, die länger als vier Wochen dauern, zu verständigen hat. Da sich die amtswegige Überprüfung ohnehin an der bisherigen Dreimonatsfrist orientiert, führt diese Änderung auch nicht zu einer Einschränkung des Rechtsschutzes. Auch der abgesonderten Person bleibt es weiterhin unbenommen, auch bei befristeten Bescheiden das Gericht anzurufen, das dann binnnen sieben Tagen zu entscheiden hat.
Einerseits erfolgt eine Klarstellung, dass auch Präventionskonzepte Voraussetzungen oder Auflagen sein können, andererseits erfolgt eine Klarstellung, dass die Einhaltung von Voraussetzungen oder Auflagen durch die Behörde auch vor Ort durch Betretungen überprüft werden können.
Bescheide, denen unrichtige Angaben des Antragstellers über einen Verdienstentgang zugrunde liegen, unterliegen einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
Dient der Klarstellung und der Vereinheitlichung der Kaskadenregelung im Hinblick auf die Zuständigkeiten (analog auch im COVID-19-Maßnahmengesetz). Da derzeit ein kompletter Lockdown kein zweites Mal angedacht ist, muss es möglich sein, je nach regionaler epidemiologischer Situation regional auch differenzierte Maßnahmen setzen zu können.
Die Änderung des Paragraph 7, Absatz eins a, soll mit dem Tag der Kundmachung wirksam werden. Die Verständigungspflicht der Behörde soll alle mit dem Inkrafttreten noch aufrechten Anhaltungen betreffen; somit muss eine allenfalls länger als vier Wochen andauernde Anhaltung auch doppelt – unmittelbar nach Beginn der Anhaltung und nach Erreichen der vier Wochen – gemeldet werden, damit die Gerichte die Fristüberwachung nicht weit über das Inkrafttreten fortsetzen müssen.
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Mit Paragraph eins, Absatz eins, der 1. COVID-19-ZiviljustizVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2020,, wurde die Möglichkeit der E-Mail-Eingabe des Überprüfungsantrages der in „Heimquarantäne“ angehaltenen Person aufgrund der COVID-19-Pandemie befristet bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt. Da auch nach Lockerung bzw. Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 dasselbe Rechtsschutzbedürfnis bei in der Wohnung angehaltenen Personen besteht, soll die Möglichkeit der E-Mail-Eingabe in das Dauerrecht überführt werden. Dabei soll dies aus Gründen der Gleichbehandlung nicht nur wegen COVID-19, sondern auch wegen Tuberkulose oder wegen einer anderen nach Paragraph 7, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950 anzeigepflichtigen Krankheit angehaltenen Personen offenstehen. Weiters soll es keinen Unterschied machen, ob die Person mit Bescheid oder per Maßnahme (Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) von der Bezirksverwaltungsbehörde angehalten wird.
Wie nach Paragraph eins, Absatz eins, der 1. COVID-19-ZiviljustizVO ist es daher notwendig, dass die angehaltene Person zunächst beim zuständigen Bezirksgericht ihres Wohnortes anruft und zum Zweck der Antragstellung die E-Mail-Adresse des Gerichts erfragt. Dem per E-Mail eingegebenen Antrag ist die Abbildung eines Identitätsnachweises – etwa der eingescannte oder abfotografierte Personalausweis, Reisepass oder Führerschein – und des Bescheides, mit dem die Quarantäne angeordnet wird, anzuschließen. Das Gericht kann auch per E-Mail an die Absenderadresse antworten und etwa Verbesserungsaufträge erteilen.
Um einfacher auf das COVID-19-Maßnahmengesetz verweisen zu können, wird diesem eine Abkürzung nachgestellt.
Es wird am bisherigen Konzept von Betretungsregeln festgehalten. Die Regeln über das Betreten gelten selbstredend auch für das Befahren oder das Verweilen. Zudem wird klargestellt, dass Paragraph eins, lex specialis zu Paragraph 2, ist.
Bisher waren Verkehrsmittel als bestimmte Orte von Paragraph 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes erfasst. Nunmehr soll Paragraph eins, um eine explizite Grundlage erweitert werden.
Zudem erfolgt eine Klarstellung, dass Zahl, Zeit, Voraussetzungen oder Auflagen für das Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten und Verkehrsmitteln unabhängig von Betretungsverboten angeordnet werden dürfen.
Als Auflagen kommen etwa Abstandsregeln, die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, sonstige Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte zur Minimierung des Infektionsrisikos und des Ausbreitungsrisikos in Betracht.
Es wird am bisherigen Konzept von Betretungsregeln festgehalten. Die Regeln über das Betreten gelten selbstredend auch für das Befahren oder das Verweilen.
In seinem Erkenntnis vom 14. 7. 2020, römisch fünf 363 aus 2020, hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Aufhebung von Teilen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, ausgesprochen, dass der bisherige Paragraph 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes nur zu Regelungen betreffend „bestimmte“ im Sinne von „bestimmte, eingeschränkte“ Orte ermächtigt. Damit fehlt es nicht nur an einer gesetzlichen Grundlage für ein grundsätzliches Betretungsverbot für öffentliche Orte (mit Ausnahmen), sondern insbesondere auch für bestimmte Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten öffentlicher Orte.
Auf Basis des Wissensstandes über die Verbreitung von COVID-19 sind hinsichtlich der Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten, insbesondere für die Verankerung von Abstandsregeln, ausschließlich kleinteilige Regelungen für einzeln aufzuzählende Orte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unzureichend. Es ist daher erforderlich, eine gesetzliche Grundlage für aus epidemiologischer Sicht notwendige Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten öffentlicher Orte schlechthin zu schaffen. Wie alle Maßnahmen unterliegen diese freilich einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Wie der VfGH im zitierten Erkenntnis betont, können auch Regelungen wie jene der aufgehobenen Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, (Betretungsverbot für öffentliche Orte mit Ausnahmen) im Lichte des Artikel 4, Absatz eins, StGG und Artikel 2, 4. ZPEMRK unter der Voraussetzung einer hinreichend konkreten und näher bestimmten gesetzlichen Grundlage gerechtfertigt sein. Auch wenn ein zweiter Lockdown mit allen verfügbaren gelinderen Mitteln vermieden werden soll, ist es dennoch erforderlich, für den Fall einer erneuten exponentiellen Verbreitung von COVID-19 eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen, um im Bedarfsfall erforderliche Maßnahmen setzen zu können. Dies gilt insbesondere auch für das geplante regionale Vorgehen, zumal nach den Vorgaben des VfGH auch regional begrenzte Betretungsverbote für öffentliche Orte derzeit nicht von Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz erfasst sind. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs unterliegen Betretungsverbote für öffentliche Orte einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung und sind entsprechend zeitlich, persönlich und sachlich einzuschränken (VfGH römisch fünf 363 aus 2020, Rz 68). Insbesondere sind ausreichende Ausnahmen vom Betretungsverbot vorzusehen.
Dient der Vereinheitlichung der Kaskadenregelung im Hinblick auf die Zuständigkeiten (analog auch im Epidemiegesetz 1950). Da ein kompletter Lockdown derzeit kein zweites Mal angedacht ist, muss es möglich sein, je nach regionaler epidemiologischer Situation regional auch differenzierte Maßnahmen setzen zu können.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen erscheinen die Strafdrohungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das COVID-19-Maßnahmengesetz als zu undifferenziert. Insbesondere sollen der zu Beginn der Krise aus generalpräventiven Gründen erforderliche hohe Strafrahmen zum Teil herabgesetzt und die Straftatbestände präziser gefasst werden.
Zu Paragraph 3, Absatz 2, wird klargestellt, dass Betretungen entgegen einer nach Paragraph eins, verordnungsmäßig festgelegten Zahl oder Zeit sowie Betretungen entgegen einer nach Paragraph 2, verordnungsmäßig festgelegten Zahl nicht strafbar sind. Die diesbezüglichen Verbote sind nur auf Seiten des Inhabers oder Betreibers verwaltungsstrafrechtlich sanktionierbar.
Im Übrigen wird auf Paragraph 22, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, wonach soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, hingewiesen.
Es erfolgt eine Klarstellung, dass die Einhaltung von Voraussetzungen oder Auflagen durch die Gesundheitsbehörde auch vor Ort durch Betretungen überprüft werden können.