Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Langtitel wird nachfolgende Abkürzung angefügt:

„(EpG)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „§ 2 Absatz 2, ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 4, erhält die Bezeichnung „(5)“, folgender Absatz 4, wird eingefügt:

  1. Absatz 4,Im Zusammenhang mit der Kontaktpersonennachverfolgung im Rahmen des Beschlusses Nr. 1082 aus 2013, EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, Amtsblatt , L 293 vom 5.11.2013 S 1, sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten können, wie Personenbeförderungsunternehmen, Reisebüros oder Beherbergungsbetriebe, auf Verlangen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Auskunftserteilung verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 5, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Betriebe, Veranstalter und Vereine sind – unbeschadet nach anderen Rechtsgrundlagen bestehender Erhebungs- und Aufbewahrungspflichten – verpflichtet, personenbezogene Kontaktdaten von Gästen, Besuchern, Kunden und Mitarbeitern, in deren Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt wurde, zum Zweck der Erfüllung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Erhebung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Betriebe, Veranstalter und Vereine haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz eins a, dritter Satz wird nach der Wortfolge „Jede Anhaltung“ die Wortfolge „, die länger als vier Wochen aufrecht ist,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Der Punkt nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, wird durch einen Beistrich ersetzt, und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 15, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 32, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben der Antragsteller zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG).“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 43, Absatz 4 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 43, wird folgender Paragraph 43 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeiten

Paragraph 43 a,

  1. Absatz eins,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind
    1. Ziffer eins
      vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerzu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
    2. Ziffer 2
      vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
    3. Ziffer 3
      von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

In einer Verordnung gemäß Ziffer eins bis 3 kann entsprechend der epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

  1. Absatz 2,Hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder der Landeshauptmann eine Verordnung nach diesem Bundesgesetz erlassen, können zusätzlich strengere Regelungen durch Verordnung des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde getroffen werden, sofern in der Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder des Landeshauptmanns nichts anderes angeordnet ist.
  2. Absatz 3,Eine entgegenstehende, weniger strenge Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers außer Kraft, sofern darin nichts anderes angeordnet ist. Eine entgegenstehende, weniger strenge Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nichts anderes angeordnet ist. Dies gilt auch für weniger strenge Teile solcher Verordnungen.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 50, Absatz 12, werden folgende Absatz 13 und 14 eingefügt:

  1. Absatz 13,Die Änderungen im Titel und in den Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 15,, Paragraph 32, Absatz 7 und Paragraph 43 a, samt Überschrift sowie der Entfall von Paragraph 43, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 14,Paragraph 7, Absatz eins a, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auch auf alle bei Inkrafttreten aufrechten Anhaltungen nach Paragraph 7, Absatz eins a, anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Tuberkulosegesetzes

Das Tuberkulosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die angehaltene Person kann jederzeit bei Gericht beantragen, die Unzulässigkeit der Anhaltung auszusprechen. Anträge auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer aufrechten Freiheitsbeschränkung können von einer in der Wohnung angehaltenen Person, die nicht anwaltlich vertreten ist, nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Gericht auch mit E-Mail an die vom Gericht bekanntgegebene E-Mail-Adresse eingebracht werden. Dem Antrag ist eine Abbildung eines Identitätsnachweises sowie des die Anhaltung aussprechenden Bescheides anzuschließen. Zustellungen durch das Gericht können an die E-Mail-Adresse des Absenders erfolgen. Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung bewirkt, wobei der Karfreitag und Samstage nicht als Werktage gelten.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Änderungen in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2020, ist auf nach dem Inkrafttreten bei Gericht eingebrachte Anträge anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 – COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Kurztitel wird folgende Abkürzung angefügt:

„ – COVID-19-MG“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten und Verkehrsmitteln

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von
    1. Ziffer eins
      Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder
    3. Ziffer 3
      Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

  1. Absatz 2,In der Verordnung gemäß Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten, Arbeitsorte oder Verkehrsmittel betreten werden dürfen. Zu den Auflagen zählen insbesondere Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte. Weiters kann das Betreten gänzlich untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Betreten von bestimmten Orten und öffentlichen Orten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von
    1. Ziffer eins
      bestimmten Orten oder
    2. Ziffer 2
      öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

  1. Absatz 2,In der Verordnung gemäß Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Zu den Auflagen zählen insbesondere Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte. Weiters kann das Betreten gänzlich untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen. Dabei sind ausreichende Ausnahmen von einem generellen Betretungsverbot vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, samt Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeiten

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind
    1. Ziffer eins
      vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
    2. Ziffer 2
      vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
    3. Ziffer 3
      von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

In einer Verordnung gemäß Ziffer eins bis 3 kann entsprechend der epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

  1. Absatz 2,Hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder der Landeshauptmann eine Verordnung nach diesem Bundesgesetz erlassen, können zusätzlich strengere Regelungen durch Verordnung des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde getroffen werden, sofern in der Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder des Landeshauptmanns nichts anderes angeordnet ist.
  2. Absatz 3,Eine entgegenstehende, weniger strenge Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers außer Kraft, sofern darin nichts anderes angeordnet ist. Eine entgegenstehende, weniger strenge Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nichts anderes angeordnet ist. Dies gilt auch für weniger strenge Teile solcher Verordnungen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      eine Betriebsstätte, einen Arbeitsort oder ein Verkehrsmittel betritt, deren/dessen Betreten gemäß Paragraph eins, untersagt ist, oder
    2. Ziffer 2
      einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß Paragraph 2, untersagt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      eine Betriebsstätte, einen Arbeitsort oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß Paragraph eins, festgelegten Voraussetzungen und/oder Auflagen betritt oder
    2. Ziffer 2
      die in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen und/oder Auflagen betritt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 3,Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder als Betreiber eines Verkehrsmittels nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort oder das Verkehrsmittel, deren/dessen Betreten gemäß Paragraph eins, untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 4,Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder als Betreiber eines Verkehrsmittels nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort oder das Verkehrsmittel nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß Paragraph eins, festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen und/oder Auflagen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Kontrolle

Paragraph 3 a,

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 4, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Änderungen im Titel, die Paragraphen eins und 2 samt Überschriften sowie Paragraph 2 b, samt Überschrift, Paragraph 3 und Paragraph 3 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“