Erläuterungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Das Pädagogikpaket 2018, BGBl. I Nr. 101/2018, bringt wesentliche Neuerungen im österreichischen Schulsystem mit sich. Im Rahmen dieser umfassenden Gesetzesnovelle wurden unter anderem in der Mittelschule in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ Leistungsniveaus eingeführt. Schülerinnen und Schüler der Mittelschule sollen ab der 6. Schulstufe entsprechend der Aufgabe der (Neuen) Mittelschule – die Vermittlung von grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung – in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen zu klaren Anforderungsniveaus (Leistungsniveau „Standard“ oder „Standard AHS“) geführt werden. Die den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen der Neuen Mittelschule in ihrer bisherigen Form zugrundeliegende grundlegende und vertieften Allgemeinbildung verschmilzt in diesem Kontext mit den Leistungsniveaus der Mittelschule. Die Maßnahmen zur Differenzierung sehen nunmehr die Möglichkeit vor, Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem Leistungsniveau nicht nur in zeitweisen, sondern auch in dauerhaften Gruppen zusammenzufassen. Die Entscheidung darüber fällt in den Autonomiebereich der Schule und obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Um die Weiterentwicklung der Neuen Mittelschule zu unterstreichen, wird diese ab dem Schuljahr 2020/21 in Mittelschule umbenannt.Das Pädagogikpaket 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, bringt wesentliche Neuerungen im österreichischen Schulsystem mit sich. Im Rahmen dieser umfassenden Gesetzesnovelle wurden unter anderem in der Mittelschule in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ Leistungsniveaus eingeführt. Schülerinnen und Schüler der Mittelschule sollen ab der 6. Schulstufe entsprechend der Aufgabe der (Neuen) Mittelschule – die Vermittlung von grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung – in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen zu klaren Anforderungsniveaus (Leistungsniveau „Standard“ oder „Standard AHS“) geführt werden. Die den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen der Neuen Mittelschule in ihrer bisherigen Form zugrundeliegende grundlegende und vertieften Allgemeinbildung verschmilzt in diesem Kontext mit den Leistungsniveaus der Mittelschule. Die Maßnahmen zur Differenzierung sehen nunmehr die Möglichkeit vor, Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem Leistungsniveau nicht nur in zeitweisen, sondern auch in dauerhaften Gruppen zusammenzufassen. Die Entscheidung darüber fällt in den Autonomiebereich der Schule und obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Um die Weiterentwicklung der Neuen Mittelschule zu unterstreichen, wird diese ab dem Schuljahr 2020/21 in Mittelschule umbenannt.
Mit vorliegender Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 II sollen die genannten Neuerungen auch auf Verordnungsebene in den entsprechenden Lehrplänen umgesetzt werden. Vorrangig sind im Lehrplan der (Neuen) Mittelschule, BGBl. II Nr. 185/2012, umfassende Änderungen notwendig. Darüber hinaus werden die durch das Auslaufen der Hauptschule notwendigen Anpassungen in den Lehrplänen der Volksschule und der Sonderschulen sowie der Minderheitenschulen durchgeführt werden.Mit vorliegender Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 römisch zwei sollen die genannten Neuerungen auch auf Verordnungsebene in den entsprechenden Lehrplänen umgesetzt werden. Vorrangig sind im Lehrplan der (Neuen) Mittelschule, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, umfassende Änderungen notwendig. Darüber hinaus werden die durch das Auslaufen der Hauptschule notwendigen Anpassungen in den Lehrplänen der Volksschule und der Sonderschulen sowie der Minderheitenschulen durchgeführt werden.
Zusätzlich werden in diesem Entwurf weitere redaktionelle Anpassungen ua. im Zusammenhang mit der Bildungsreform 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, und der Einführung der Deutschförderklassen bzw. -kurse, BGBl. I Nr. 35/2018, vorgenommen.Zusätzlich werden in diesem Entwurf weitere redaktionelle Anpassungen ua. im Zusammenhang mit der Bildungsreform 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, und der Einführung der Deutschförderklassen bzw. -kurse, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, vorgenommen.
Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen) Zu Z 1, 2, 3, 7, 17, 25, 26, 27, 35, 40, 41, 42, 43, 50, 54, 59, 60, 62, 66, 67 (§§ 3 Abs. 2 bis 5, 7 bis 9, 4 Abs. 1 sowie Anlagen):Zu Ziffer eins, 2, 3, 7, 17, 25, 26, 27, 35, 40, 41, 42, 43, 50, 54, 59, 60, 62, 66, 67, (Paragraphen 3, Absatz 2 bis 5, 7 bis 9, 4 Absatz eins, sowie Anlagen):
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen betreffend die Umbenennung der Neuen Mittelschule in Mittelschule sowie betreffend das Auslaufen der Hauptschule.
In den Sonderschullehrplänen der Sekundarstufe I waren auch inhaltliche Änderungen notwendig. Die bisherige Systematik der Förderung der Schülerinnen und Schüler und Individualisierung des Unterrichts soll sich künftig nicht mehr an den Regelungen der Hauptschule, sondern an jenen der Mittelschule orientieren.In den Sonderschullehrplänen der Sekundarstufe römisch eins waren auch inhaltliche Änderungen notwendig. Die bisherige Systematik der Förderung der Schülerinnen und Schüler und Individualisierung des Unterrichts soll sich künftig nicht mehr an den Regelungen der Hauptschule, sondern an jenen der Mittelschule orientieren.
Zu Z 4, 5, 9 und 61 (§§ 3 Abs. 9, 4 Abs. 2 sowie Anlagen):Zu Ziffer 4, 5, 9 und 61 (Paragraphen 3, Absatz 9, 4, Absatz 2, sowie Anlagen):
Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurde eine neue Behörde zur Vollziehung aller Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens geschaffen – die Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion wurde in jedem Bundesland eingerichtet und löst die dort bestehenden Landesschulräte sowie die „Schulabteilungen“ in den Ämtern der Landesregierungen ab. Mit diesem Entwurf erfolgen daher Anpassungen der Behördenbezeichnung.Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wurde eine neue Behörde zur Vollziehung aller Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens geschaffen – die Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion wurde in jedem Bundesland eingerichtet und löst die dort bestehenden Landesschulräte sowie die „Schulabteilungen“ in den Ämtern der Landesregierungen ab. Mit diesem Entwurf erfolgen daher Anpassungen der Behördenbezeichnung.
Zu Z 6 und 8, 12, 14, 16, 18, 22, 24, 32, 36, 38, 47, 52, 53, 55, 65 und 68 (§ 4 Abs. 1 sowie Anlagen):Zu Ziffer 6 und 8, 12, 14, 16, 18, 22, 24, 32, 36, 38, 47, 52, 53, 55, 65 und 68 (Paragraph 4, Absatz eins, sowie Anlagen):
Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019 wurden Deutschförderklassen und Deutschförderkurse eingeführt. Gleichzeitig läuft die Bestimmung des § 8e (Sprachstartgruppen und Sprachstartkurse) des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, entsprechend aus. In den Lehrplänen wurden die Deutschförderpläne bereits mit der Verordnungsnovelle BGBl. II Nr. 230/2018 festgeschrieben; nun werden in einem zweiten Schritt die übrigen Anpassungen an die gesetzlichen Vorgaben durchgeführt und jene bisherigen Regelungen über die Deutschförderung von außerordentlichen Schülerinnen und Schülern aufgehoben, die durch die Einführung der Deutschförderklassen und -kurse ersetzt wurden.Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, wurden Deutschförderklassen und Deutschförderkurse eingeführt. Gleichzeitig läuft die Bestimmung des Paragraph 8 e, (Sprachstartgruppen und Sprachstartkurse) des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, entsprechend aus. In den Lehrplänen wurden die Deutschförderpläne bereits mit der Verordnungsnovelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2018, festgeschrieben; nun werden in einem zweiten Schritt die übrigen Anpassungen an die gesetzlichen Vorgaben durchgeführt und jene bisherigen Regelungen über die Deutschförderung von außerordentlichen Schülerinnen und Schülern aufgehoben, die durch die Einführung der Deutschförderklassen und -kurse ersetzt wurden.
Zu Z 10 (§ 4 Abs. 3 sowie Anlagen):Zu Ziffer 10, (Paragraph 4, Absatz 3, sowie Anlagen):
Hier erfolgen Anpassungen an die geänderten Ressortbezeichnungen gemäß Bundesministeriengesetz, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2020.Hier erfolgen Anpassungen an die geänderten Ressortbezeichnungen gemäß Bundesministeriengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,.
Zu Z 11 (§ 5 – Inkrafttreten):Zu Ziffer 11, (Paragraph 5, – Inkrafttreten):
Die Änderungen sollen mit 1. September 2020 in Kraft treten.
Zu Z 13, 20, 34, 49, 58 und 64 (Anlagen - Betreuungsplan für ganztägige Schulformen):Zu Ziffer 13, 20, 34, 49, 58 und 64 (Anlagen - Betreuungsplan für ganztägige Schulformen):
Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, soll dieser Absatz entfallen.Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 8, Litera j, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, soll dieser Absatz entfallen.
Zu Z 15, 19, 21, 23, 37, 39, 48, 51, 57 und 63 (Anlagen):Zu Ziffer 15, 19, 21, 23, 37, 39, 48, 51, 57 und 63 (Anlagen):
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen wie zB Verweisanpassungen.
Zu Z 28, 29, 30, 31, 33, 44, 45 und 46 (Anlagen):Zu Ziffer 28, 29, 30, 31, 33, 44, 45 und 46 (Anlagen):
Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurden die Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik aufgelöst und deren Aufgaben den Abteilungen Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektionen übertragen. Dahingehend wurden Anpassungen in den Lehrplänen vorgenommen.Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wurden die Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik aufgelöst und deren Aufgaben den Abteilungen Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektionen übertragen. Dahingehend wurden Anpassungen in den Lehrplänen vorgenommen.
Zu Z 56 (Anlagen):Zu Ziffer 56, (Anlagen):
Im Zuge der Neuregelung des SPF-Verfahrens durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, im Schulpflichtgesetz soll die bisher in § 17 Abs. 4 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, vorgesehene (allfällige) Entscheidung der Bildungsdirektion über den Unterricht nach dem Lehrplan einer anderen Schulart bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf im neu gefassten § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, abgebildet werden und ist daher im Schulunterrichtsgesetz entfallen. Der Verweis war daher abzuändern.Im Zuge der Neuregelung des SPF-Verfahrens durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, im Schulpflichtgesetz soll die bisher in Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, vorgesehene (allfällige) Entscheidung der Bildungsdirektion über den Unterricht nach dem Lehrplan einer anderen Schulart bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf im neu gefassten Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, abgebildet werden und ist daher im Schulunterrichtsgesetz entfallen. Der Verweis war daher abzuändern.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen) Zu Z 1 (§ 2 Abs. 7 – Inkrafttreten):Zu Ziffer eins, (Paragraph 2, Absatz 7, – Inkrafttreten):
Die Anpassungen im Lehrplan sollen mit 1. September 2020 in Kraft treten.
Zu Z 2, 3 und 12 (Titel, Überschrift des Artikel 1, § 1, Anlagen 1 bis 5):Zu Ziffer 2, 3 und 12 (Titel, Überschrift des Artikel 1, Paragraph eins,, Anlagen 1 bis 5):
Es erfolgen terminologische Anpassungen anlässlich der Weiterentwicklung der (Neuen) Mittelschule und der damit einhergehenden Umbenennung in „Mittelschule“. Im gesamten Lehrplan der (Neuen) Mittelschule entfallen somit die Worte „Neuen“ sowie „Neue“. Des Weiteren sollen terminologische Anpassungen durch das Auslaufen der Hauptschule vorgenommen werden.
Zu Z 4 bis 9, 13 und 15 (Anlage 1, Lehrplan der (Neuen) Mittelschule):Zu Ziffer 4 bis 9, 13 und 15 (Anlage 1, Lehrplan der (Neuen) Mittelschule):
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, welche durch das Pädagogikpaket 2018, BGBl. I Nr. 101/2018, verankert wurden, sind die Inhalte des Lehrplans der (Neuen) Mittelschule anzupassen. Darunter fallen die Vermittlung grundlegender sowie vertiefter Allgemeinbildung als Aufgabe der Mittelschule, die Führung von zwei Leistungsniveaus („Standard“ sowie „Standard AHS“) in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen (Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache) ab der 6. Schulstufe, die zeitweise oder dauerhafte Zusammenfassung der Schülerinnen und Schüler entsprechend ihres Leistungsniveaus, die Zuordnung zu den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen sowie förderdidaktische Maßnahmen mit welchen Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ geführt werden sollen.Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, welche durch das Pädagogikpaket 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, verankert wurden, sind die Inhalte des Lehrplans der (Neuen) Mittelschule anzupassen. Darunter fallen die Vermittlung grundlegender sowie vertiefter Allgemeinbildung als Aufgabe der Mittelschule, die Führung von zwei Leistungsniveaus („Standard“ sowie „Standard AHS“) in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen (Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache) ab der 6. Schulstufe, die zeitweise oder dauerhafte Zusammenfassung der Schülerinnen und Schüler entsprechend ihres Leistungsniveaus, die Zuordnung zu den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen sowie förderdidaktische Maßnahmen mit welchen Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ geführt werden sollen.
Aus pädagogischer Sicht darf Folgendes ausgeführt werden:
Die Mittelschule verbindet unverändert den Leistungsanspruch der AHS-Unterstufe mit einer Lehr- und Lernkultur, die sich an den Potenzialen und Talenten der Schülerinnen und Schüler orientiert, dies bildet sich in den Bezeichnungen der Leistungsniveaus nun deutlicher ab. Die Mittelschule hat die komplexe Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler – je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit – gleichermaßen für den Übertritt in weiterführende mittlere und höhere Schulen zu befähigen wie auf das Berufsleben vorzubereiten. Die Änderungen sind darauf ausgerichtet, diesem Anspruch noch besser als bisher gerecht werden zu können, indem die schulautonomen Entscheidungen hinsichtlich der Organisation des Unterrichts erweitert werden. Dadurch kann der Unterricht künftig noch stärker als bisher an die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler des jeweiligen Standortes angepasst werden.
Zu Z 10 (Anlage 1, Lehrplan der (Neuen) Mittelschule - Betreuungsplan für ganztägige Schulformen):Zu Ziffer 10, (Anlage 1, Lehrplan der (Neuen) Mittelschule - Betreuungsplan für ganztägige Schulformen):
Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes soll dieser Absatz entfallen.Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 8, Litera j, des Schulorganisationsgesetzes soll dieser Absatz entfallen.
Zu Z 11 und 14 (Anlage 1 und 5):Zu Ziffer 11 und 14 (Anlage 1 und 5):
Die Bemerkung zur Stundentafel betreffend besondere Förderangebote für außerordentliche Schüler kann hinsichtlich der Einführung von Deutschförderklassen bzw. Deutschförderkursen entfallen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen): Zu Z 1 (§ 3 Außerkrafttreten)Zu Ziffer eins, (Paragraph 3, Außerkrafttreten)
In der Novelle BGBl. I Nr. 36/2012 wurde die Einführung der Neuen Mittelschule verankert und gleichzeitig das schrittweise Auslaufen der Hauptschule festgelegt. Mit Beginn des Schuljahres 2018/19 hat die Neue Mittelschule die Hauptschule ersetzt. Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Hauptschule wurden mit dem Pädagogikpaket 2018, BGBl. I Nr. 101/2018, aus dem Schulorganisationsgesetz gestrichen. Mangels gesetzlicher Grundlage wird die Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen mit 1. September 2020 außer Kraft gesetzt.In der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, wurde die Einführung der Neuen Mittelschule verankert und gleichzeitig das schrittweise Auslaufen der Hauptschule festgelegt. Mit Beginn des Schuljahres 2018/19 hat die Neue Mittelschule die Hauptschule ersetzt. Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Hauptschule wurden mit dem Pädagogikpaket 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, aus dem Schulorganisationsgesetz gestrichen. Mangels gesetzlicher Grundlage wird die Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen mit 1. September 2020 außer Kraft gesetzt.
Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden): Zu Z 1, 2 und 15 (Titel sowie Entfall von Art. I § 1 Z 4 und Anlage 4):Zu Ziffer eins, 2 und 15 (Titel sowie Entfall von Artikel römisch eins, Paragraph eins, Ziffer 4 und Anlage 4):
Aufgrund des Auslaufens der Hauptschule soll der Titel der Verordnung entsprechend angepasst werden sowie Anlage 4 (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind) entfallen.
Zu Z 3 (Art. I § 5 Abs. 9 – In- und Außerkrafttreten):Zu Ziffer 3, (Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz 9, – In- und Außerkrafttreten):
Die Änderungen der Lehrplanverordnung sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in bzw. außer Kraft treten.
Zu Z 4 (Anlage 1):Zu Ziffer 4, (Anlage 1):
Der Verweis auf die „sonderpädagogischen Zentren“ (Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik) ist infolge der Aufhebung des § 27a des Schulorganisationsgesetzes durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, überholt und soll daher angepasst werden.Der Verweis auf die „sonderpädagogischen Zentren“ (Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik) ist infolge der Aufhebung des Paragraph 27 a, des Schulorganisationsgesetzes durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, überholt und soll daher angepasst werden.
Zu Z 5, 8 und 10 (Anlagen 1 und 2):Zu Ziffer 5, 8 und 10 (Anlagen 1 und 2):
Hier sollen redaktionelle Änderungen in Form von Verweisanpassungen vorgenommen werden.
Zu Z 6 (Anlage 1 – Betreuungsplan für ganztägige Schulformen):Zu Ziffer 6, (Anlage 1 – Betreuungsplan für ganztägige Schulformen):
Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes soll dieser Absatz entfallen.Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 8, Litera j, des Schulorganisationsgesetzes soll dieser Absatz entfallen.
Zu Z 7, 9, 11 bis 14 (Anlagen 1, 2 und 3):Zu Ziffer 7, 9, 11 bis 14 (Anlagen 1, 2 und 3):
Hier sollen durchgängig redaktionelle Anpassungen betreffend die Behördenbezeichnung Bildungsdirektion vorgenommen werden.