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Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung |
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Vorhabensart: |
Verordnung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2020 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2020 |
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Das Pädagogikpaket 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, brachte wesentliche Neuerungen im österreichischen Schulsystem mit sich. Im Rahmen dieser umfassenden Gesetzesnovelle wurden unter anderem
- in der Mittelschule in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ Leistungsniveaus eingeführt,
- Schülerinnen und Schüler der Mittelschule sollen ab der 6. Schulstufe entsprechend der Aufgabe der (Neuen) Mittelschule – die Vermittlung von grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung – in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen zu klaren Anforderungsniveaus (Leistungsniveau „Standard“ oder „Standard AHS“) geführt werden,
- die Maßnahmen zur Differenzierung sehen nunmehr neben der zeitweisen Zusammenfassung von Schülergruppen auch die Möglichkeit vor, Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem Leistungsniveau in dauerhaften Schülergruppen zusammenzufassen vor.
Um die Weiterentwicklung der Neuen Mittelschule zu unterstreichen, wird diese ab dem Schuljahr 2020/21 in Mittelschule umbenannt.
Mit der Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 römisch zwei sollen die genannten Neuerungen auch auf Verordnungsebene in den entsprechenden Lehrplänen umgesetzt werden.
Weiters sollen die durch das Auslaufen der Hauptschule notwendigen Anpassungen in den Lehrplänen der Volksschule und der Sonderschulen sowie der Minderheitenschulen durchgeführt werden.
Zusätzlich werden in diesem Entwurf redaktionelle Anpassungen ua. im Zusammenhang mit der Bildungsreform 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, und der Einführung der Deutschförderklassen bzw. -kurse, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, vorgenommen.
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Änderung der Verordnungen
- über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen,
- über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen,
- über die Lehrpläne der Hauptschulen sowie
- über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten geändert werden.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Die vorgesehenen schulrechtlichen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Keine
Kein Erfordernis aus Artikel 35, Absatz eins, DSGVO.
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