|
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung |
|
|
Vorhabensart: |
Verordnung |
|
|
Laufendes Finanzjahr: |
2020 |
|
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2020 |
|
Mit der Änderung der KLRV Universitäten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,, durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2019, wurde diese Verordnung erstmals in inhaltlicher Hinsicht überarbeitet. Inzwischen hat sich neuerlich Änderungsbedarf für die KLRV Universitäten ergeben. Die nunmehr vorliegenden Novellierungsvorschläge beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen, die im Rahmen der Projekte zur Implementierung der KLRV Universitäten an den einzelnen Universitäten gewonnen wurden. Die eingebrachten Vorschläge wurden durch die Projektsteuerungsgruppe des HRSM Projektes bewertet und befürwortet.
Die Änderungen der KLRV Universitäten sind notwendig, um eine einheitliche Vorgehensweise zur Verrechnung bzw. Zuordnung der Kosten abzusichern und um dem Prinzip einer verursachungsgerechten Kostenverteilung gerecht zu werden.
Bezüglich der Gebäudekosten wird in der KLRV Universitäten auf die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, verwiesen. Die vorgeschlagenen Änderungen des Paragraph 25 und die Änderung der Datenstruktur in der Anlage 13 der UHSBV entsprechen den Erfordernissen, die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten ergeben.
- Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise zur Verrechnung bzw. Zuordnung der Kosten
- hinreichende Entsprechung im Hinblick auf das Prinzip einer verursachungsgerechten Kostenverteilung
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Entfall der Verpflichtung zur Schätzung der Leistungszeitanteile für das allgemeine Universitätspersonal.
- Klarstellungen in Bezug auf die Kosten für Gebäudemieten sowie die Verrechnung der Gebäudekosten.
- Änderung von Paragraph 25, UHSBV, durch welche zusätzlich zu einer stichtagsbezogenen Darstellung der Raumdaten auch eine Jahresdurchschnittsbetrachtung vorgesehen wird. Klarstellung in der KLRV Universitäten, dass hier nur die Jahresdurchschnittsbetrachtung herangezogen wird.
- Änderung der Zuordnungstabellen im Bereich der Lehre in Anlage 2 der KLRV Universitäten.
- Änderung der Datenstruktur in der Anlage 13 der UHSBV.
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Keine.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1060483906).