Mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, wurde die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) erlassen. Die KLRV Universitäten ist mit 1. März 2017 in Kraft getreten.
Mit der Änderung der KLRV Universitäten durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2019, wurde diese Verordnung erstmals in inhaltlicher Hinsicht überarbeitet. Diese Änderung ist mit 1. März 2019 in Kraft getreten.
Inzwischen hat sich neuerlich Änderungsbedarf für die KLRV Universitäten ergeben. Die eingebrachten Vorschläge wurden durch die Projektsteuerungsgruppe des Hochschulraum-Strukturmittel-Projekts zur Vorbereitung und Implementierung der KLRV Universitäten (bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern von elf Universitäten) bewertet und befürwortet sowie einem Abstimmprozess mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und dem Bundesministerium für Finanzen unterzogen.
Die Änderungen der KLRV Universitäten sind notwendig, um eine einheitliche Vorgehensweise zur Verrechnung bzw. Zuordnung der Kosten abzusichern und um dem Prinzip einer verursachungsgerechten Kostenverteilung gerecht zu werden.
Im einzelnen betreffen die vorgeschlagenen Änderungen die Schätzung der Leistungszeitanteile des allgemeinen Universitätspersonals, die Kosten für Gebäudemieten sowie die Verrechnung der Gebäudekosten (siehe Artikel 1) und die Zuordnungstabellen im Bereich der Lehre in Anlage 2 der KLRV Universitäten.
Bezüglich der Gebäudekosten wird in der KLRV Universitäten auf die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, verwiesen und zwar auf jenen Teil der UHSBV, der die Raumdaten betrifft (Paragraph 25, sowie Anlage 13 der UHSBV – siehe Artikel 2). Die vorgeschlagenen Änderungen des Paragraph 25 und die Änderung der Datenstruktur in der Anlage 13 der UHSBV entspricht den Erfordernissen, die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten ergeben.
Die Änderung der KLRV Universitäten ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassen und wurde bereits mit dem Bundesministerium für Finanzen abgestimmt.
Die Änderung der KLRV Universitäten und der UHSBV sollen mit 1. Oktober 2020 in Kraft treten.
Es handelt sich um eine formale Adaptierurung der in dieser Bestimmungen verwendeteten Zitierung des Universitätsgesetzeses 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,. Es soll nicht mehr die zum Zeitpunkt der Erlassung der KLRVUniversitäten letzte Änderung des UG zitiert werden, sondern die jeweils geltende Fassung des UG. Die Abkürzung des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018, von „DUK-Gesetz 2004“ auf „UWK-Gesetz – UWKG“ geändert. Auch bei diesem Bundesgesetz soll die Zitierung die jeweils geltenden Fassung betreffen.
Paragraph 9, regelt den Umgang mit Mieten und Abschreibungen für Gebäude im Rahmen der Kosten und Leistungsrechung. Paragraph 9, Ziffer 3, verweist dabei auf die die Aufwendungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 12, Spiegelstrich 8 der Verordnung über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO), , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, sofern sie durch die Nutzung von Gebäuden verursacht werden. Die genannte Bestimmung der Univ. RechnungsabschlussVO hat die sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren zum Inhalt.
Im Rechnungsabschluss einiger Universitäten werden kurzfristigen Anmietungen unter Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 12, Spiegelstrich 8 Univ. RechnungsabschlussVO ausgewiesen, dies obwohl kurzfristige Anmietungen , (zB für Aufnahmeprüfungen) nach Abstimmung der oben genantnen Projektsteuerungsgruppe sowohl mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung als auch mit dem Bundesministerium für Finanzen als Sachkosten und nicht als Mietkosten gemäß KLRV Universitäten zu behandeln sind, da diese Kosten nicht – wie für die Gebäudekosten vorgesehen – über Quadratmeter verrechnet werden können. Es soll daher klargestellt werden, dass in Paragraph 9, Ziffer 3, nur langfristige Anmietungen zu berücksichtigen sind. „Langfristig“ bedeutet in diesem Zusammenhang eine Nutzung von mehr als einen Kalendermonat. Diese Definition stimmt mit der in der UHSBV verwendeten Definition der Gebäudeflächen gemäß , Anlage 13 Punkt 2.1 der UHSBV überein.
In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, wird zur Verrechnung der Gebäudekosten auf Paragraph 25, UHSBV verwiesen. Mit der gleichzeitig vorgeschlagenen Änderung von Paragraph 25, UHSBV (siehe Artikel 2 Ziffer eins,) wird vorgesehen, dass zusätzlich zu einer stichtagsbezogenen Darstellung der Raumdaten – ähnlich wie bei der Verrechnung der Vollzeitäquivalente bei den Personalkosten – auch eine Jahresdurchschnittsbetrachtung vorgesehen wird. Im Zusammenhang mit der Kosten- und Leistungsrechnung soll jedoch nur die Jahresdurchschnittsbetrachtung herangezogen werden. Dies wird in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, erster Satz klargestellt.
Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz sieht vor, dass die Leistungszeitanteile des allgemeinen Personals nur zu schätzen sind, wenn diese überwiegend direkt für die Erbringung von externen Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, eingesetzt werden.
Für die Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Unterstützungsleistungen, wie in Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz vorgesehen, ergeben sich weder aus der Verordnung noch aus den Materialien Abgrenzungskriterien. Es konnten auch im Rahmen der Projektsteuerungsgruppe keine Abgrenzungskriterien definiert werden.
In der Praxis ist auch das Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmals („überwiegender Einsatz für externe Leistungen“) nur mit hohem Aufwand zu erheben. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass sich die Leistungszeiten des allgemeinen Personals, das unmittelbar die externe Leistungserbringung unterstützt, grundsätzlich an den Leistungszeiten des wissenschaftlichen Personals orientieren werden. Die Durchführung der Leistungszeitschätzung des wissenschaftlichen Personals erscheint daher ausreichend, um eine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten sicherstellen zu können.
Die Verpflichtung zur Schätzung der Leistungszeitanteile für das allgemeine Personal gemäß Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz soll entfallen, da einerseits die Datenqualität dadurch nicht erhöht werden kann und andererseits bereits die Feststellung des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale mit einem unverhältnismäßigem Ressourcenaufwand verbunden ist.
In den genannten Bestimmungen wird die Ressortbezeichnung des zuständigen Bundesministeriums gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020, adaptiert.
Die Anlage 2 wird im Zuge der vorgeschlagenen Änderung umstrukturiert, um die individuellen Gegebenheiten an den Universitäten besser berücksichtigen zu können. Eine entsprechende Struktur ist bereits bei der Anlage 1 zur UniFinV in Verwendung, die in einem engen Kontext zu dieser Verordnung steht.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit 1. Oktober 2020 in Kraft treten.
Durch diese Änderung wird es ermöglicht, dass zusätzlich zu einer stichtagsbezogenen Darstellung der Raumdaten – ähnlich wie bei der Verrechnung der Vollzeitäquivalente bei den Personalkosten – auch eine Jahresdurchschnittsbetrachtung möglich ist.
Aufgrund der Erfordernisse der Novellierung der KLR-Verordnung ist die Datenstruktur der Raumdatenmeldung zu optimieren, daher wurden der Anlage 13 zu §25 weitere Felder hinzugefügt.
Von den Universitäten ist bei diversen Objektflächen künftig eine Jahres-Durchschnittsbetrachtung anzugeben.
Neu vorgesehen ist außerdem das Datenfeld 2.4 Projektart. Mit diesem Feld wird der Abgrenzung der Projektarten gemäß der Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2018,, Rechnung getragen.