Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

römisch eins. TEIL

römisch eins. TEIL

4. HAUPTSTÜCK

4. HAUPTSTÜCK

FESTSETZUNG DER LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG

FESTSETZUNG DES LEHRLINGSEINKOMMENS

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
  1. Absatz 2,Kollektivverträge im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, stehen der Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung nicht entgegen.
  1. Absatz 2,Kollektivverträge im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, stehen der Festsetzung eines Lehrlingseinkommens nicht entgegen.
  1. Absatz 3,Bei Festsetzung der Höhe der Lehrlingsentschädigung ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.
  1. Absatz 3,Bei Festsetzung der Höhe des Lehrlingseinkommens ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung wird auf Antrag eines gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung zu enthalten. Paragraph 25, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Das Verfahren zur Festsetzung eines Lehrlingseinkommens wird auf Antrag eines gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe des festzusetzenden Lehrlingseinkommens zu enthalten. Paragraph 25, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  1. Absatz 2,Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist einem Kataster einzuverleiben.
  1. Absatz 2,Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist einem Kataster einzuverleiben.
  1. Absatz 3,Absatz eins, und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung der festgesetzten Lehrlingsentschädigung sinngemäß anzuwenden.
  1. Absatz 3,Absatz eins, und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung des festgesetzten Lehrlingseinkommens sinngemäß anzuwenden.
  1. Absatz 4,
  1. Absatz 4,

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die gehörig kundgemachte Lehrlingsentschädigung ist innerhalb ihres räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Das gehörig kundgemachte Lehrlingseinkommen ist innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.
  1. Absatz 2,Die festgesetzte Lehrlingsentschädigung kann durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen über die Lehrlingsentschädigung sind nur gültig, soweit sie für den Lehrling günstiger sind.
  1. Absatz 2,Das festgesetzte Lehrlingseinkommen kann durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen über das Lehrlingseinkommen sind nur gültig, soweit sie für den Lehrling günstiger sind.
  1. Absatz 3,Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich eine festgesetzte Lehrlingsentschädigung außer Kraft; Satzungen nur dann, wenn sie die Lehrlingsentschädigung regeln. Ausgenommen von dieser Rechtswirkung sind Kollektivverträge im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, Paragraph 24, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  1. Absatz 3,Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich ein festgesetztes Lehrlingseinkommen außer Kraft; Satzungen nur dann, wenn sie das Lehrlingseinkommen regeln. Ausgenommen von dieser Rechtswirkung sind Kollektivverträge im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, Paragraph 24, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.
  1. Absatz 2,bis (3) …
  1. Absatz 2,bis (3) …

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.
  1. Absatz 2,
  1. Absatz 2,

Paragraph 149,

Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Mindestlohntarife, Satzungen und Lehrlingsentschädigungen und die beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hinterlegten Kollektivverträge können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

Paragraph 149,

Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Mindestlohntarife, Satzungen und Lehrlingseinkommen und die beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hinterlegten Kollektivverträge können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

Paragraph 158,

  1. Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen

Paragraph 158,

  1. Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen
  1. Ziffer eins
    bis 3. …
  1. Ziffer eins
    bis 3. …
  1. Ziffer 4
    zur Festsetzung, Abänderung und Aufhebung von Lehrlingsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes;
  1. Ziffer 4
    zur Festsetzung, Abänderung und Aufhebung von Lehrlingseinkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes;
  1. Ziffer 5
    einen Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen zu führen.
  1. Ziffer 5
    einen Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingseinkommen zu führen.
  1. Absatz 2,
  1. Absatz 2,

Paragraph 164,

  1. Absatz eins,Der Bestand und die Wirksamkeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Kollektivverträge, Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

Paragraph 164,

  1. Absatz eins,Der Bestand und die Wirksamkeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Kollektivverträge, Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingseinkommen werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
  1. Absatz 2,bis (3) …
  1. Absatz 2,bis )3) …

Paragraph 264,

  1. Absatz eins,bis (34) …

Paragraph 264,

  1. Absatz eins,bis (34) …
 
  1. Absatz 35,Paragraphen 26, Absatz eins, bis 3, 27 Absatz eins, bis 3, 28 Absatz eins, bis 3, 49 Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz eins, 149, 158 Absatz eins, Ziffer 4, und 5 sowie 164 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. XXX/XXX treten mit römisch 30 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Post-Betriebsverfassungesgesetzes

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
  1. Absatz 2,
  1. Absatz 2,

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,bis (14) …

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,bis (14) …
 
  1. Absatz 15,Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. XXX/XXX tritt mit römisch 30 in Kraft.