Erläuterungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

In Angleichung an die Begriffsänderung durch die Novelle zum Berufsausbildungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2020,) soll im Arbeitsverfassungsgesetz der Begriff „Lehrlingsentschädigung" durch „Lehrlingseinkommen" ersetzt werden.

In Umsetzug des Regierungsprogrammes 2020-2024 soll das aktive Wahlalter zum Betriebsrat im Arbeitsverfassungsgesetz und im Post-Betriebsverfassungsgesetz von 18 auf 16 Jahre gesenkt werden.

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Artikel 10 Absatz eins, Ziffer 11, B-VG („Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht“).

Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes) Zu Ziffer eins, bis 9 und 12:

Im Zuge der Novellierung des Berufsausbildungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2020,) wurde der Begriff „Lehrlingsentschädigung“ durch den Begriff „Lehrlingseinkommen“ ersetzt. Die vorgeschlagenen Änderungen vollziehen diese Begriffsänderung für das Arbeitsverfassungsgesetz nach.

Zu Ziffer 10, und 11:

Bei Wahlen zum Betriebsrat kommt zurzeit allen Arbeitnehmer/innen das aktive Wahlrecht zu, die am Tag der Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Regierungsprogramm 2020-2024 sieht nun die Herabsetzung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre vor.

Zu Artikel 2 (Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes)

Die Senkung des aktiven Wahlalters soll auch für die Organe der Personalvertretung im Post-Betriebsverfassungsgesetz umgesetzt werden.