Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst geändert wird
Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und des § 18 Abs. 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, jeweils in der Fassung des 4. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 46, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, und des Paragraph 18, Absatz 3, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, jeweils in der Fassung des 4. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, BGBl. II Nr. 283/2015, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Wendung „der Bundesministerin für Bildung und Frauen“ durch die Wendung „des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 wird die Wendung „soweit anzurechnen als diese in Verbindung mit den gemäß § 2 anzurechnenden Zeiten das Ausmaß von zwölf Jahren nicht überschreiten“ durch das Wort „anzurechnen“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wendung „soweit anzurechnen als diese in Verbindung mit den gemäß Paragraph 2, anzurechnenden Zeiten das Ausmaß von zwölf Jahren nicht überschreiten“ durch das Wort „anzurechnen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 1 entfällt die Wendung „im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren“.In Paragraph 5, Absatz eins, entfällt die Wendung „im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 entfällt die Wendung „im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren“.In Paragraph 6, entfällt die Wendung „im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren“.
5.Novellierungsanordnung 5, Der Text des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Der Titel, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Der Titel, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“