ENTWURF

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung von Fristen und Kriterien für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21 (COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung – C-HAV)

Auf Grund des Bundesgesetzes über die Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, und Paragraph eins, Ziffer 2,, 4, 7, 11 und 20 und Paragraph 2, Ziffer 10, des Bundesgesetzes über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für
    1. Ziffer eins
      die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,,
    2. Ziffer 2
      die Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,,
    3. Ziffer 3
      die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Paragraph eins, des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, und
    4. Ziffer 4
      die Privatuniversitäten gemäß Paragraph eins, des Privatuniversitätengesetzes – PUG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren für das Studienjahr 2020/21, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind oder mit deren Durchführung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht begonnen worden ist.

Sondervorschrift zu einheitlichen Terminen und Fristen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsVerfahrensschritte, für die die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, können für
    Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren für Bachelor- und Diplomstudien für das Studienjahr 2020/21 im Zeitraum von 30. Juni 2020 bis 15. September 2020 oder im Zeitraum von 28. bis 30. September 2020 durchgeführt werden, wobei der Termin grundsätzlich bis 15. Juni 2020, spätestens jedoch einen Monat vor der Durchführung, bekannt zu geben ist.
  2. Absatz 2Verfahrensschritte, für die die gleichzeitige, persönliche Anwesenheit von mehr als 200 Studienwerberinnen und Studienwerbern bzw. Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich ist, dürfen erst ab 1. August 2020 durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Ergänzend zu den in Absatz eins, festgelegten Zeiträumen können in Eignungsverfahren gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4, UG Verfahrensschritte, für die die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, auch im Zeitraum von 1. bis 7. Oktober 2020 durchgeführt werden. Abweichend von Paragraph 61, UG endet in diesem Fall die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21 am 31. Oktober 2020.

Sicherheitsvorkehrungen bei persönlicher Anwesenheit

Paragraph 3,

Bei Verfahrensschritten, für die die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, sind folgende Hygienemaßnahmen einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Gewährleistung eines Mindestabstandes von einem Meter zu anderen Personen;
  2. Ziffer 2
    Tragen einer den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung, wobei die Abnahme während des Prüfungsvorganges zulässig ist;
  3. Ziffer 3
    Festlegung einer maximalen Anzahl von Personen, die sich gleichzeitig im Prüfungsraum aufhalten dürfen, wobei die Einhaltung des Mindestabstandes von einem Meter zu anderen Personen sichergestellt sein muss;
  4. Ziffer 4
    Vorkehrungen für einen kontrollierten Zu- und Abgang aus den Prüfungsräumlichkeiten;
  5. Ziffer 5
    Bereitstellung von Hygieneprodukten wie Desinfektionsmitteln, etc.;
  6. Ziffer 6
    Reinigung und Desinfektion von besonders beanspruchten Flächen in den Prüfungsräumlichkeiten;
  7. Ziffer 7
    regelmäßige Durchlüftung des Prüfungsraumes bzw. Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches.

Sondervorschrift für die Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsAbweichend von den Paragraphen 54 e,, 58, 63, 63a, 65a, 71b, 71c, mit Ausnahme der Studien Human- und Zahnmedizin, und 71d UG kann das Rektorat, nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates sowie der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates, die bestehenden Termine und Regelungen für die Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren für das Studienjahr 2020/21 abändern bzw. neu festlegen.
  2. Absatz 2Abweichend von den Paragraphen 42,, 50 und 52e bis 52g HG sowie von den Paragraphen 3 bis 11a der Hochschul-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2007,, und den aufgrund dieser Bestimmungen vom Rektorat oder vom Hochschulkollegium erlassenen Verordnungen, kann das Hochschulkollegium für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie für die Hochschullehrgänge für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe und für Freizeitpädagogik und im übrigen das Rektorat, nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Hochschulkollegiums sowie der oder des Vorsitzenden des Hochschulrates, die bestehenden Termine und Regelungen für die Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren für das Studienjahr 2020/21 abändern bzw. neu festlegen.
  3. Absatz 3Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen darauf zu achten, dass die bestehenden Termine und Regelungen gleichlautend abgeändert bzw. neu festgelegt werden.
  4. Absatz 4Bei einer Abänderung bzw. neuen Festlegung der Durchführung von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ist es insbesondere zulässig:
    1. Ziffer eins
      das Verfahren in elektronischer Form durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      die Fristigkeiten neu festzulegen;
    3. Ziffer 3
      die Leistungsanforderungen zu ändern;
    4. Ziffer 4
      vom Erfordernis der mehrstufigen Gestaltung des Verfahrens abzusehen;
    5. Ziffer 5
      eine Einsichtnahme auf elektronischem Weg in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle festzulegen;
    6. Ziffer 6
      auch die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen heranzuziehen.
  5. Absatz 5Wurden bereits Teilleistungen von Studienwerberinnen und -werbern in einem begonnenen Eignungs-, Aufnahme- oder Auswahlverfahren erbracht, sind diese in dem abgeänderten bzw. neu festgelegten Verfahren zu berücksichtigen.

Sondervorschrift für das Aufnahmeverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie im Zuge des Aufnahmeverfahrens für die Studien Human- und Zahnmedizin vorgesehene schriftliche Prüfung hat, abweichend von Paragraph 2,, entweder am 14. August 2020 oder im Zeitraum von 28. September 2020 bis 7. Oktober 2020 stattzufinden, wobei der Termin und die Fristigkeiten, abweichend von Paragraph 71 c, Absatz eins, UG, vom Rektorat, nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Senates sowie der oder des Vorsitzenden des Universitätsrates, festzulegen und bis spätestens einen Monat vor der Durchführung bekannt zu geben sind.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 61, UG endet für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium der Human- oder Zahnmedizin die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21 am 30. November 2020, sofern die schriftliche Prüfung gemäß Absatz eins, nicht am 14. August 2020 stattgefunden hat. Für Studierende, die an einem Aufnahmeverfahren für ein Bachelor- oder Diplomstudium der Human- oder Zahnmedizin für das Wintersemester 2020/21 teilgenommen haben, endet die Nachfrist für das Wintersemester 2020/21 in diesem Fall am 31. Dezember 2020.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 52, UG und den Bezug habenden Beschlüssen des Senats entfällt im Wintersemester 2020/21 die lehrveranstaltungsfreie Zeit für Studierende, die zu einem Bachelor- oder Diplomstudium der Human- oder Zahnmedizin im Wintersemester 2020/21 zugelassen wurden und es können Lehrveranstaltungen und Prüfungen insbesondere im Februar 2021 angeboten und durchgeführt werden, sofern die schriftliche Prüfung gemäß Absatz eins, nicht am 14. August 2020 stattgefunden hat.

Sondervorschrift für die Durchführung von Aufnahmeverfahren an Fachhochschulen

Paragraph 6,

Bei Aufnahmeverfahren an Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen ist es zulässig, auch die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen heranzuziehen.

Inkrafttreten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Außerkrafttreten

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt mit 30. September 2021 außer Kraft.