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Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie |
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Vorhabensart: |
Verordnung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2020 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2020 |
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Die Neufassung des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG 2020), die der Umsetzung der Strahlenschutz-Grundnormenrichtlinie 2013/59/Euratom dient, erfordert eine Anpassung aller darauf gegründeten Durchführungsverordnungen, darunter auch die Interventionsverordnung.
Zwar wurden mit der Novelle 2017 der Interventionsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2017,) die von der Verordnung umfassten Themenbereiche der Richtlinie 2013/59/Euratom bereits weitestgehend umgesetzt; da aber zum damaligen Zeitpunkt die Neufassung des Strahlenschutzgesetzes noch nicht vorlag, muss die Interventionsverordnung nunmehr an das neue Gesetz angepasst werden.
Wesentlich dabei ist, dass künftig alle zentralen Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung ins Strahlenschutzgesetz aufgenommen werden. Davon ist die Interventionsverordnung in hohem Maß betroffen, da viele Bestimmungen zum radiologischen Notfallmanagement derzeit in der Interventionsverordnung verankert sind. Zu nennen sind hierbei die Grundsätze bei Interventionen, Anforderungen an ein Notfallmanagementsystem, das Erfordernis zur Erstellung und Aktuellhaltung von Notfallplänen, Regelungen zum Personaleinsatz in Notfallexpositionssituationen, Bestimmungen zur Information der Öffentlichkeit sowie Grundsätze für eine internationale Zusammenarbeit bei Notfällen mit (möglicherweise) grenzüberschreitenden Auswirkungen.
Zudem sind zur vollständigen Erfüllung der Richtlinie 2013/59/Euratom einige wenige inhaltliche Änderungen gegenüber der derzeit geltenden Fassung vorzunehmen.
1. Anpassung der Interventionsverordnung an das neue Strahlenschutzgesetz
2. Geringfügige inhaltliche Änderungen zur vollständigen Umsetzung der RL 2013/59/Euratom im Geltungsbereich der Interventionsverordnung
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Zu Ziel 1: Die künftig auf Gesetzesebene verankerten Bestimmungen entfallen in der Interventionsverordnung; daraus resultieren auch einige Umformulierungen und Verweisänderungen. Um eine bessere Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu erzielen, ist eine Neufassung (anstelle einer neuerlichen Novellierung) vorgesehen.
Zu Ziel 2: Es werden folgende Änderungen gegenüber der derzeit geltenden Fassung vorgenommen:
- Festlegung der allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen erfolgt in den Notfallplänen (derzeit in einer Anlage zur Interventionsverordnung),
- Festlegung eines Referenzwertes sowie von Maßnahmen in Bezug auf kontaminierte Waren,
- Senkung des Referenzwertes für Expositionen aufgrund von radioaktiven Altlasten.
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität sowie Schutz vor ionisierender Strahlung" der Untergliederung 43 Umwelt, Energie und Klima im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Das Vorhaben dient unter anderem der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom im Geltungsbereich der Interventionsverordnung.
Es besteht eine Notifizierungspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Artikel 33, Euratom-Vertrag.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1037926323).