Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Interventionen in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen (Interventionsverordnung – IntV), , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2017,

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Interventionen in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall oder aufgrund von kontaminierten Waren oder aufgrund von radioaktiven Altlasten (Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020,

Auf Grund der Paragraphen 36 l, Absatz 3, sowie 37 Absatz 5, Ziffer 6, des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  13 aus 2006,, wird verordnet:

Aufgrund der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9, 105, 106 Absatz 2, 117, 122 und 123 Absatz 9, StrSchG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2020,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Ziel und Geltungsbereich

Paragraph eins, Ziel, Geltungsbereich

 

Paragraph 2, Umsetzungshinweis

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, Grundsätze bei Interventionen

 

2. Teil

Interventionen in einer Notfallexpositionssituation

2. Teil

Interventionen in einer Notfallexpositionssituation

Paragraph 4, Interventionswerte, allgemeine und operationelle Kriterien, Referenzwert für die Bevölkerung

Paragraph 4, Referenzwerte

 

Paragraph 5, Inhalte der Notfallpläne

Paragraph 5, Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie

Paragraph 6, Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog

Paragraph 6, Bewertung und Anpassung von Schutzmaßnahmen

 

Paragraph 7, Lagedarstellung

 

Paragraph 8, Information der Öffentlichkeit

 

Paragraph 9, Notfallpläne

 

Paragraph 10, Notfallübungen

Paragraph 7, Notfallübungen

Paragraph 11, Meldepflichten für Ereignisse auf österreichischem Staatsgebiet

Paragraph 8, Meldungen der Landeshauptleute

Paragraph 12, Notfalleinsatzkräfte

Paragraph 9, Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften

Paragraph 13, Physikalische und ärztliche Kontrolle von Notfalleinsatzkräften

Paragraph 10, Dosisermittlung bei Notfalleinsatzkräften

Paragraph 14, Aufzeichnungspflichten

Paragraph 11, Aufzeichnungspflichten

Paragraph 15, Personaleinsatz in einer Notfallexpositionssituation

 

Paragraph 16, Information militärischer Dienststellen

 

Paragraph 17, Notfallmanagementsystem

 

Paragraph 18, Internationale Zusammenarbeit

 

3. Teil

Interventionen in einer bestehenden Expositionssituation

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für bestehende Expositionssituationen

3. Teil

Interventionen in einer bestehenden Expositionssituation

Paragraph 19, Referenzwert

2. Abschnitt

Bestehende Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall

Paragraph 12, Referenzwerte

Paragraph 20, Schutz- und Sanierungsmaßnahmen

 

Paragraph 21, Maßnahmenkatalog, Optimierte Schutzstrategie

Paragraph 13, Maßnahmenkatalog für die Spätphase

Paragraph 22, Bewertung und Anpassung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen

 

Paragraph 23, Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall

Paragraph 14, Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall

3. Abschnitt

Bestehende Expositionssituationen aufgrund vergangener Tätigkeiten

Paragraph 24, Kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten

Paragraph 15, Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten

4. Teil

Schlussbestimmungen

4. Teil

Schlussbestimmungen

Paragraph 25, Inkrafttreten

Paragraph 16, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Geltungsbereich

Ziel, Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der Gesundheit von Personen vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung im Fall von Notfallexpositionssituationen oder im Fall einer bestehenden Expositionssituation im Sinn dieser Verordnung.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,(1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung.
  1. Absatz 2,Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz vor Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt Nummer L 13 vom 17.01.2014 Seite 1, im Bereich von Notfallexpositionssituationen und bestehenden Expositionssituationen im Sinn dieser Verordnung in österreichisches Recht umgesetzt.

[(2) wird Paragraph 2, der vorgeschlagenen Fassung]

  1. Absatz 3,Diese Verordnung gilt
  1. Absatz 2,Diese Verordnung gilt für
  1. Ziffer eins
    für Interventionen im Fall einer Notfallexpositionssituation oder im Fall einer bestehenden Expositionssituation sowie
  1. Ziffer eins
    Notfallexpositionssituationen;
  1. Ziffer 2
    für die Information der Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf eine Notfallexpositionssituation und im Fall einer Notfallexpositionssituation.
  1. Ziffer 2
    bestehende Expositionssituationen
    1. Litera a
      nach einem radiologischen Notfall (Spätphase),
    2. Litera b
      aufgrund von kontaminierten Waren, ausgenommen Lebensmittel und Futtermittel, sowie
    3. Litera c
      aufgrund von radioaktiven Altlasten.
  1. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für bestehende Expositionssituationen aufgrund von Radon und von Gammastrahlung aus Bauprodukten.
 

Umsetzungshinweis

Paragraph 2,

Diese Verordnung dient der Umsetzung der den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffenden Artikel der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt Nummer L 13 vom 17.01.2014 Seite 1.

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet

Paragraph 3,

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „berufsbedingte Notfallexposition“ die Exposition von Notfalleinsatzkräften in einer Notfallexpositionssituation;
 
  1. Ziffer 2
    „bestehende Expositionssituation“ die Expositionssituation
    1. Litera a
      nach einem radiologischen Notfall oder
    2. Litera b
      in kontaminierten Gebieten aufgrund vergangener Tätigkeiten,
    die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, jedoch Sofortmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind;
 
  1. Ziffer 3
               „Erwartungsdosis“ die Dosis, die im Fall einer Notfallexpositionssituation oder einer bestehenden Expositionssituation aus verschiedenen Expositionspfaden zu erwarten ist;Expositionspfaden zu erwarten ist;
  1. Ziffer eins
    Erwartungsdosis: Dosis, die im Fall einer Notfallexpositionssituation oder einer bestehenden Expositionssituation aus einzelnen oder mehreren Expositionspfaden zu erwarten ist.
  1. Ziffer 4
               „Exposition“ das Exponieren oder das Exponiertsein gegenüber ionisierender Strahlung, die außerhalb des Körpers (externe Exposition) oder innerhalb des Körpers (interne Exposition) ausgesandt wird;
 
  1. Ziffer 5
    „Intervention“ die Durchführung von Interventionsmaßnahmen;
 
  1. Ziffer 6
    „Interventionsmaßnahmen“ die Schutzmaßnahmen in einer Notfallexpositionssituation oder Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in einer bestehenden Expositionssituation;
 
  1. Ziffer 7
    „Interventionswert“ den Dosiswert für Interventionsmaßnahmen, der im Fall einer Notfallexpositionssituation oder einer bestehenden Expositionssituation unter Berücksichtigung der Lage festgelegt und angewandt wird;
 
  1. Ziffer 8
    „Kontamination“ das unbeabsichtigte und ungewollte Vorhandensein radioaktiver Stoffe auf Oberflächen, in Materialien oder auf dem menschlichen Körper;
 
  1. Ziffer 9
    „Kontaminierungsphase“ jene Phase in einer Notfallexpositionssituation, in der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge radioaktiver Stoffe im betrachteten Gebiet stattfinden;
  1. Ziffer 2
    Phasen einer Notfallexpositionssituation:
    1. Litera a
      Vorwarnphase: Phase, die mit dem Eintreten eines radiologischen Notfalls beginnt und sobald die Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt endet;
    2. Litera b
      Kontaminierungsphase: Phase, in der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge radioaktiver Stoffe im betrachteten Gebiet stattfinden;
    3. Litera c
      Zwischenphase: Phase, die mit dem Ende der Kontaminierungsphase beginnt und mit Beginn der Spätphase endet.
  1. Ziffer 10
    „Maßnahmenkatalog“ die Zusammenstellung von Interventionsmaßnahmen;
 
  1. Ziffer 11
    „Notfalleinsatzkraft“ eine speziell ausgebildete Person mit einer festgelegen Rolle in einem radiologischen Notfall, die bei ihrem Einsatz in dem Notfall einer Strahlung ausgesetzt sein könnte;
 
  1. Ziffer 12
    „Notfallexpositionssituation“ eine Expositionssituation infolge eines radiologischen Notfalls;
 
  1. Ziffer 13
             „Notfallmanagementsystem“ den rechtlichen oder administrativen Rahmen, mit dem die Verantwortlichkeiten für die Notfallvorsorge und -reaktion sowie Vorkehrungen für die Entscheidungsfindung in einer Notfallexpositionssituation festgelegt werden;
 
  1. Ziffer 14
             „Notfallplan“ die Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien;
 
  1. Ziffer 15
    „optimierte Schutzstrategie“ aufeinander abgestimmte Interventionsmaßnahmen, die die Einhaltung des festgelegten Referenzwerts ermöglichen und eine Optimierung des Schutzes unterhalb des Referenzwerts als Ziel verfolgen;
 
  1. Ziffer 16
    „radiologischer Notfall“ eine nicht routinemäßige Situation oder ein nicht routinemäßiges Ereignis, bei der/dem eine Strahlenquelle vorhanden ist und die/das Sofortmaßnahmen erfordert, um schwerwiegende nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Lebensqualität und Eigentum von Menschen sowie für die Umwelt zu mindern, oder eine Gefahr, die solche schwerwiegenden nachteiligen Folgen nach sich ziehen könnte;
 
  1. Ziffer 17
             „Referenzwert“ in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation den Wert der effektiven Dosis oder Organ-Äquivalentdosis oder Aktivitätskonzentrationswert, oberhalb dessen Expositionen als unangemessen betrachtet werden, auch wenn es sich nicht um einen Grenzwert handelt, der nicht überschritten werden darf;
 
  1. Ziffer 18
    „Sanierungsmaßnahmen“ die Beseitigung einer Strahlenquelle oder Verringerung ihrer Stärke (Aktivität oder Menge) oder Unterbrechung von Expositionspfaden oder Verringerung ihrer Folgen zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten;
 
  1. Ziffer 19
    „Schutzmaßnahmen“ die Maßnahmen, die keine Sanierungsmaßnahmen sind, zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten;
 
  1. Ziffer 20
    „Spätphase“ eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall, die auf die Zwischenphase folgt und endet, sobald normale Lebensbedingungen in dem betrachteten Gebiet wiederhergestellt sind;
 
  1. Ziffer 21
    „Umweltüberwachung“ die Messung von Ortsdosisleistungen aufgrund radioaktiver Stoffe in der Umwelt oder von Konzentrationen von Radionukliden in Umweltmedien;
  1. Ziffer 3
    Umweltüberwachung: die Messung der externen Dosisleistung aufgrund radioaktiver Stoffe in der Umwelt oder von radioaktiven Stoffen in der Umwelt.
 
  1. Ziffer 4
    verantwortliche Person: Bewilligungsinhaberin/ Bewilligungsinhaber, Arbeitgeberin/Arbeitgeber oder eine Person einer Organisation, die Notfalleinsatzkräfte für Notfalleinsätze bereitstellt.
  1. Ziffer 22
             „vergangene Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die nie einer regulatorischen Kontrolle unterlagen oder Tätigkeiten, für die das Unternehmen rechtlich nicht mehr verantwortlich ist;
 
  1. Ziffer 23
    „vermeidbare Dosis“ die Dosis, die durch eine Interventionsmaßnahme vermieden werden kann;
  1. Ziffer 5
    vermeidbare Dosis: Dosis, die durch eine Interventionsmaßnahme vermieden werden kann.
  1. Ziffer 24
    „Vorwarnphase“ jene Phase in einer Notfallexpositionssituation, die mit dem Eintreten eines radiologischen Notfalls beginnt und endet, sobald die Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt;
 
  1. Ziffer 25
    „Zwischenphase“ jene Phase in einer Notfallexpositionssituation, die mit dem Ende der Kontaminierungsphase beginnt und endet, sobald die radiologische Lage im Wesentlichen erfasst ist und Sofortmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind.
 

Grundsätze bei Interventionen

 

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Sinn von Paragraph 36 l, Absatz 2, Ziffer eins, des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), Bundesgesetzblatt 227 aus 1969,, hat eine Intervention nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen.

[entfällt, da künftig in den Paragraphen 4 bis 6 StrSchG 2020 enthalten]

  1. Absatz 2,Form, Umfang und Dauer von Interventionen sind im Sinn von Paragraph 36 l, Absatz 2, Ziffer 2, StrSchG zwecks Optimierung so zu wählen, dass der Nutzen, der durch die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Bevölkerung erreicht wird, abzüglich des Schadens, der mit der Intervention verbunden ist, maximiert wird.
 
  1. Absatz 3,Die Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung und für beruflich strahlenexponierte Personen sind in einer Notfallexpositionssituation und in einer bestehenden Expositionssituation nicht anzuwenden.
 

2. Teil
Interventionen in einer Notfallexpositionssituation

2. Teil
Interventionen in einer Notfallexpositionssituation

Interventionswerte, allgemeine und operationelle Kriterien, Referenzwert für die Bevölkerung

Referenzwerte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Fall einer Notfallexpositionssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Lage zu evaluieren. Falls erforderlich, hat er Interventionswerte festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Interventionswerte haben die allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen gemäß Anlage 1 zu berücksichtigen. Die Festlegung unterschiedlicher Interventionswerte für verschiedene Regionen des Bundesgebietes ist zu vermeiden.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen gemäß Anlage 1 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft operationelle Kriterien wie Messgrößen und Indikatoren der Bedingungen vor Ort festzulegen. Diese sind bei der Entscheidung über Schutzmaßnahmen heranzuziehen, falls die allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen nicht anwendbar sind.
  4. Absatz 4,Für die Exposition der Bevölkerung in einer Notfallexpositionssituation gilt ein Referenzwert von 100 Millisievert effektive Dosis pro Jahr. Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwerts Vorrang einzuräumen, und die Optimierung ist auch unterhalb des Referenzwerts fortzusetzen.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Referenzwert für die Exposition der Bevölkerung in Notfallexpositionssituationen beträgt 100 Millisievert effektive Dosis pro Jahr.
  2. Absatz 2,Der Referenzwert für die berufsbedingte Notfallexposition von Notfalleinsatzkräften beträgt
    1. Ziffer eins
      für die Rettung von Menschenleben 250 Millisievert effektive Dosis;
    2. Ziffer 2
      für die Abwehr einer akuten Gefahr für Personen oder zur Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung 100 Millisievert effektive Dosis;
    3. Ziffer 3
      für den Schutz von Sachwerten 20 Millisievert effektive Dosis;
    4. Ziffer 4
      für die Gesamtdosis während der Lebenszeit 250 Millisievert effektive Dosis.
  3. Absatz 3,Der Referenzwert für die Exposition von Personen, die als Helferinnen/Helfer Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen durchführen, jedoch keine Notfalleinsatzkräfte sind, beträgt 20 Millisievert effektive Dosis.
  4. Absatz 4,Der Referenzwert für die Exposition von Personen, die dringend notwendige Arbeiten in einer Notfallexpositionssituation durchführen, beträgt
    1. Ziffer eins
      für die Rettung von Menschenleben 250 Millisievert effektive Dosis;
    2. Ziffer 2
      für den akuten Schutz der Bevölkerung 20 Millisievert effektive Dosis;
    3. Ziffer 3
      für andere dringend notwendige Arbeiten zehn Millisievert effektive Dosis.
 

Inhalte der Notfallpläne

[§ 9 Absatz 3, der geltenden Fassung]

Paragraph 5,

Die Notfallpläne gemäß Paragraph 118, Absatz eins und 2 StrSchG 2020 haben die in Anlage 1 angeführten Inhalte zu enthalten.

Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie

Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Fall einer Notfallexpositionssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer 3, StrSchG auf Basis der Evaluierung der Lage erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen festzulegen. Ist eine Überschreitung von nach Paragraph 4, festgelegten Interventionswerten zu erwarten, hat er eine solche Festlegung jedenfalls zu treffen.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hat die zuständige Behörde die im gesamtstaatlichen Notfallplan gemäß Paragraph 118, Absatz eins, StrSchG 2020 enthaltenen allgemeinen Kriterien, falls diese jedoch nicht anwendbar sind, die operationellen Kriterien heranzuziehen.
  1. Absatz 2,Als Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen im Fall einer Notfallexpositionssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einbeziehung von Interessenträgern einen Maßnahmenkatalog unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zusammengestellten Schutzmaßnahmen auszuarbeiten und bei Bedarf zu aktualisieren. Der Maßnahmenkatalog hat optimierte Schutzstrategien für unterschiedliche Ereignisse und die entsprechenden Szenarien zu enthalten.
  1. Absatz 2,Der Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, StrSchG 2020 hat die in Anlage 2 angeführten Schutzmaßnahmen zu enthalten und dient als Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen durch die zuständige Behörde. Bei der Ausarbeitung dieses Maßnahmenkataloges sind Interessenträgerinnen/Interessenträger einzubeziehen.

Bewertung und Anpassung von Interventionsmaßnahmen

 

Paragraph 6,

Sind Schutzmaßnahmen in Durchführung begriffen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

[entfällt; künftig in Paragraph 123, StrSchG 2020 enthalten]

  1. Ziffer eins
    ihre Wirksamkeit zu bewerten und
 
  1. Ziffer 2
    erforderliche Anpassungen dieser Maßnahmen bzw. ihre Aufhebung festzulegen.
 
Zu diesem Zweck haben die Landeshauptleute Informationen über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutzmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
 

Lagedarstellung

 

Paragraph 7,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein geeignetes EDV-gestütztes System zur Lagedarstellung einzurichten und zu betreiben. Dieses System muss die Erfassung insbesondere folgender Informationen ermöglichen:

[entfällt; künftig Paragraph 120, Absatz 2, StrSchG 2020]

  1. Ziffer eins
    Daten zur Notfallexpositionssituation,
 
  1. Ziffer 2
    Bewertung der Lage und Abschätzung der Folgen,
 
  1. Ziffer 3
    Schutzmaßnahmen und Abschätzung ihrer Wirksamkeit und
 
  1. Ziffer 4
    Hintergrundinformationen.
 
Die im Zusammenhang mit Interventionen tätigen Stellen erhalten Zugriffsrechte zu den für sie relevanten Informationen.
 

Information der Öffentlichkeit

 

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Öffentlichkeit

[entfällt; künftig Paragraph 110, StrSchG 2020]

  1. Ziffer eins
    zur Vorbereitung auf eine Notfallexpositionssituation in angemessener Form und
 
  1. Ziffer 2
    im Fall einer Notfallexpositionssituation nach Erfordernis der Situation
 
zu informieren. Diese Informationen haben den in Anlage 3 vorgegebenen Kriterien zu entsprechen.
 
  1. Absatz 2,Die Information zur Vorbereitung auf eine Notfallexpositionssituation hat der Öffentlichkeit über elektronische Medien ständig und in aktueller Form zugänglich zu sein.
 

Notfallpläne

 

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien einen gesamtstaatlichen Notfallplan zu erstellen.

[(1), (2), (4) und (5) enfallen; künftig Paragraph 118, StrSchG 2020]

  1. Absatz 2,Auf Grundlage des gesamtstaatlichen Notfallplans haben die gemäß Paragraph 38, StrSchG für die Durchführung der Schutzmaßnahmen zuständigen Landeshauptleute Notfallpläne für ihren Wirkungsbereich zu erstellen.
 
  1. Absatz 3,Die Notfallpläne nach Absatz eins und 2 müssen die in Anlage 4 angeführten Inhalte abdecken und alle möglichen Arten von Notfallexpositionssituationen berücksichtigen.

[(3) enfällt; künftig Paragraph 5, der vorgeschlagenen Fassung]

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im gesamtstaatlichen Notfallplan Kriterien für den Übergang einer Notfallexpositionssituation in eine bestehende Expositionssituation festzulegen.
 
  1. Absatz 5,Die Notfallpläne sind von den für ihre Erstellung Zuständigen in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Erfahrungen aus vergangenen Notfallexpositionssituationen und den aus der Beteiligung an Notfallübungen auf nationaler und internationaler Ebene gewonnenen Erkenntnissen sind dabei zu berücksichtigen.
 
  1. Absatz 6,Die von den Landeshauptleuten erstellten bzw. aktualisierten Notfallpläne sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Kenntnis zu bringen.
 

Notfallübungen

Notfallübungen

Paragraph 10,

Die für Interventionen in einer Notfallexpositionssituation zuständigen Behörden haben unter Einbeziehung der Notfalleinsatzkräfte in angemessenen Zeitabständen Notfallübungen abzuhalten. Dabei ist insbesondere

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei Notfallübungen gemäß Paragraph 119, StrSchG 2020 ist insbesondere
  1. Ziffer eins
    eine Überprüfung der Notfallpläne auf Schwachstellen durchzuführen,
  1. Ziffer eins
    die Anwendung der Notfallpläne,
  1. Ziffer 2
               die Zusammenarbeit der an Interventionen beteiligten Personen und Organisationen zu üben sowie
  1. Ziffer 2
    die Zusammenarbeit der bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen beteiligten Personen und Organisationen sowie
  1. Ziffer 3
    der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln unter möglichst realistischen Bedingungen zu üben und auf Schwachstellen zu überprüfen.
  1. Ziffer 3
    der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln
unter möglichst realistischen Bedingungen zu üben und auf Schwachstellen zu überprüfen.
Bei diesen Notfallübungen sind die in Anlage 5 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.
  1. Absatz 2,Bei diesen Notfallübungen sind die in Anlage 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Meldepflichten für Ereignisse auf österreichischem Staatsgebiet

Meldungen der Landeshauptleute

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Im Fall einer durch ein Ereignis auf österreichischem Staatsgebiet verursachten Notfallexpositionssituation hat die zuständige Behörde den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einhaltung der in den Notfallplänen vorgesehenen Meldewege entsprechend den in Anlage 6 festgelegten Inhalten zu informieren. Diese Meldepflicht gilt nicht bei Ereignissen, deren Auswirkungen nach Einschätzung der zuständigen Behörde aus Sicht des Strahlenschutzes außer Acht gelassen werden können.

[(1) und (4) entfallen; künftig in Paragraph 123, StrSchG 2020 enthalten]

  1. Absatz 2,Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und müssen zumindest die Inhalte gemäß Anlage 6 Ziffer eins bis 4 abdecken. Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen sowie bei gravierenden Änderungen der Situation sind aktualisierte Meldungen zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Bei den Meldungen gemäß Absatz eins, sind Informationen, die vom Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung auf Grund bescheidmäßiger Vorschreibung gemäß Paragraphen 6, 7 und 10 StrSchG bei Eintreten einer Notfallexpositionssituation in der bewilligten Anlage bzw. beim bewilligten Umgang an die zuständige Behörde zu übermitteln sind, zu berücksichtigen.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Meldungen gemäß Paragraph 123, Absatz 9, StrSchG 2020 haben die in Anlage 4 festgelegten Informationen zu enthalten.
  2. Absatz 2,Dabei sind die Meldungen der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit gemäß Paragraph 57, Absatz eins, StrSchG 2020 zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und haben zumindest die Informationen gemäß Anlage 4 Ziffer eins bis 4 zu enthalten.
  4. Absatz 4,Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen sowie bei wesentlichen Änderungen der Lage sind aktualisierte Meldungen zu übermitteln.
  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemeldete Notfallexpositionssituation gemäß der Notfallklassifizierung der IAEA Safety Standards einzustufen. Als Referenz sind die IAEA General Safety Requirements, GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, Vienna 2015, heranzuziehen.
 

Notfalleinsatzkräfte

Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Notfalleinsatzkräfte müssen eine Ausbildung besitzen, die sie zur Durchführung der Schutzmaßnahmen, zur Einschätzung des damit verbundenen Risikos und zu Selbstschutzmaßnahmen befähigt. Inhalt und Umfang einer solchen Ausbildung für Notfalleinsatzkräfte sind in Anlage 7 festgelegt.

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Notfalleinsatzkräfte haben über eine Ausbildung gemäß Anlage 5 zu verfügen.
  1. Absatz 2,Für den Einsatz von Notfalleinsatzkräften in Notfallexpositionssituationen sind die in Anlage 8 festgelegten Referenzwerte für berufsbedingte Notfallexpositionen zu berücksichtigen. Ein Referenzwert von 250 Millisievert für die effektive Gesamtdosis während der Lebenszeit dieser Personen sollte nicht überschritten werden. Einsätze, bei denen eine effektive Dosis von 20 Millisievert überschritten werden könnte, dürfen nur freiwillig erfolgen.

[(1) erster Satz, (2) und (3) entfallen; künftig Paragraph 113, StrSchG 2020 sowie betreffend Referenzwerte Paragraph 4, der vorgeschlagenen Fassung]

  1. Absatz 3,Notfalleinsatzkräfte müssen für ihren Einsatz mit der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung ausgestattet sein und die für den konkreten Einsatz notwendigen Informationen erhalten.
 

[In Anlage 5 der geltenden Fassung enthalten]

  1. Absatz 2,Notfalleinsatzkräfte haben jährlich an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 5 angeführten Themen, bestehend aus theoretischen und praktischen Teilen, im Ausmaß von mindestens 16 Stunden teilzunehmen, wobei absolvierte Spezialausbildungen und Teilnahmen an Notfallübungen als Fortbildung gelten. Eine versäumte Fortbildung ist innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen.

Physikalische und ärztliche Kontrolle von Notfalleinsatzkräften

Dosisermittlung bei Notfalleinsatzkräften

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zur physikalischen Kontrolle sind die Notfalleinsatzkräfte mit persönlich zugeordneten Personendosimetern auszustatten. Die Anzeige dieser Dosimeter darf nur mit speziellen Hilfsmitteln oder unter Beschädigung gelöscht werden können. Diese Dosimeter sind von einer hierfür ermächtigten Dosismessstelle gemäß Paragraph 34, StrSchG zu beziehen.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die externe Dosis von Notfalleinsatzkräften ist mit Personendosimetern zu ermitteln. Zu diesem Zweck haben die Notfalleinsatzkräfte während einer Intervention und während Übungen mit radioaktiven Quellen ein Dosimeter an der Vorderseite des Rumpfes zu tragen.
  1. Absatz 2,Die Dosimeter sind während aller Tätigkeiten, bei denen eine Exposition möglich ist, an einer repräsentativen Stelle am Körperstamm, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, zu tragen. Kann auf diese Art die Exposition nicht hinreichend genau ermittelt werden, so sind zusätzliche Dosimeter zu verwenden.
  2. Absatz 3,Die Dosimeter sind von der für die Notfalleinsatzkräfte verantwortlichen Person unverzüglich nach einer Intervention sowie ansonsten einmal jährlich einer Dosismessstelle gemäß Paragraph 34, StrSchG zur Auswertung zu übermitteln. Im Fall einer Intervention ist die Dosismessstelle davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um berufsbedingte Notfallexpositionen handelt.
  1. Absatz 2,Für die Dosisermittlung gemäß Absatz eins, sind passive Dosimeter zu verwenden, deren Dosisinformation nicht ohne spezielle Hilfsmittel gelöscht werden kann. Diese Dosimeter sind von der verantwortlichen Person von einer ermächtigten Dosismessstelle zu beziehen und unverzüglich nach einer Intervention, ansonsten einmal jährlich der betreffenden Dosismessstelle zur Auswertung zu übermitteln. Im Fall einer Intervention ist die Dosismessstelle davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um eine berufsbedingte Notfallexposition handelt.
  1. Absatz 4,Soweit es die Notfallexpositionssituation erfordert, sind bei der Durchführung einer Intervention zusätzlich Dosimeter zu verwenden, die beim Überschreiten von einstellbaren Dosis- oder Dosisleistungswerten ein akustisches oder optisches Warnsignal abgeben (Warndosimeter). Die Anzahl der einem Team von Notfalleinsatzkräften zugeordneten Warndosimeter ist auf die Notfallexpositionssituation und die Art der Intervention abzustimmen.
  1. Absatz 3,Falls die Notfallexpositionssituation es erfordert, sind bei einer Intervention Warndosimeter zu verwenden, die beim Überschreiten von einstellbaren Dosis- oder Dosisleistungswerten ein akustisches oder optisches Warnsignal abgeben. Die Anzahl der für ein Team von Notfalleinsatzkräften erforderlichen Warndosimeter ist unter Berücksichtigung der konkreten Notfallexpositionssituation und der Art der Intervention von der verantwortlichen Person, erforderlichenfalls unter Einbeziehung der zuständigen Behörde, festzulegen.
  1. Absatz 5,Besteht der Verdacht, dass im Zuge einer Intervention radioaktive Stoffe inkorporiert wurden, hat die zuständige Behörde zu entscheiden, ob eine Bestimmung der Inkorporationsdosis zu erfolgen hat.
  1. Absatz 4,Besteht der Verdacht, dass bei einer Intervention radioaktive Stoffe inkorporiert wurden, hat die zuständige Behörde zu entscheiden, ob eine Ermittlung der internen Exposition gemäß Paragraph 97, Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, zu erfolgen hat.
  1. Absatz 6,Hinsichtlich der Auswertung der Personendosimetrie und der Inkorporationsüberwachung sowie der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse an das Zentrale Dosisregister sind die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins bis 3 AllgStrSchV anzuwenden, wobei an die Stelle des Bewilligungsinhabers die für die Notfalleinsatzkräfte verantwortliche Person tritt. Außerdem hat die verantwortliche Person den Betroffenen die Ergebnisse der Auswertung ihres Personendosimeters und der Inkorporationsüberwachung zur Kenntnis zu bringen.
  1. Absatz 5,Hinsichtlich der Ergebnisse der Dosisermittlung sind die Bestimmungen des Paragraph 100, AllgStrSchV 2020 sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der strahlenexponierten Arbeitskraft jeweils die Notfalleinsatzkraft und an die Stelle der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bzw. der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers jeweils die verantwortliche Person tritt.
  1. Absatz 7,Ergibt die Ermittlung der Dosis eine Überschreitung der gemäß Paragraph 12, AllgStrSchV für beruflich strahlenexponierte Personen zulässigen Dosen, so hat die verantwortliche Person unverzüglich eine ärztliche Untersuchung der betroffenen Person zu veranlassen.

[(7) bis (10) entfallen; künftig Paragraph 115, StrSchG 2020]

  1. Absatz 8,Die ärztliche Untersuchung gemäß Absatz 7, ist von Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten, die gemäß Paragraph 35, StrSchG ermächtigt sind, durchzuführen. Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen sind mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzurechnen.
 
  1. Absatz 9,Die untersuchende Stelle hat eine gesundheitliche Beurteilung vorzunehmen und in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, ob durch die Exposition eine Beeinträchtigung der Gesundheit der untersuchten Person vorliegt. Sie hat das ärztliche Zeugnis der für die untersuchte Person verantwortlichen Person zu übermitteln; diese hat das ärztliche Zeugnis sieben Jahre aufzubewahren und der untersuchten Person eine Kopie des Zeugnisses zu übergeben. Weiters sind die Ergebnisse der gesundheitlichen Beurteilung von der untersuchenden Stelle an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten.
 
  1. Absatz 10,Die Absatz 7 bis 9 sind sinngemäß auch auf jene Personen anzuwenden, die gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Schutzmaßnahmen durchgeführt haben. Erfolgte dabei keine individuelle physikalische Kontrolle, so ist die effektive Dosis, die die betroffenen Personen bei der Durchführung der Schutzmaßnahmen erhalten haben, von der zuständigen Behörde abzuschätzen.
 

Aufzeichnungspflichten

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für die Notfalleinsatzkräfte sind von der verantwortlichen Person individuelle Aufzeichnungen über erhaltene Dosen, über die absolvierten Aus- und Fortbildungen sowie über die Teilnahme an Notfallübungen zu führen. Im Rahmen von Interventionen erhaltene Dosen sind dabei gesondert auszuweisen.

Paragraph 11,

Für Notfalleinsatzkräfte sind von der verantwortlichen Person Aufzeichnungen über erhaltene Dosen, über absolvierte Aus- und Fortbildungen sowie über Teilnahmen an Notfallübungen zu führen. Im Rahmen von Interventionen erhaltene Dosen sind dabei separat anzuführen.

  1. Absatz 2,Den für Interventionen zuständigen Behörden ist auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
 
  1. Absatz 3,Zwecks Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Aufzeichnungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Vordrucke für diese Aufzeichnungen bereitzustellen.
 

Personaleinsatz bei einer radiologischen Notstandssituation

 

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Können bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen die gemäß Paragraph 14, AllgStrSchV für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässigen Dosen überschritten werden, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Absatz 2 bis 4 festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für diese Schutzmaßnahmen herangezogen werden dürfen.

[(1) und (2) entfallen; künftig Paragraph 114, StrSchG 2020]

  1. Absatz 2,Zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Absatz eins, dürfen nicht herangezogen werden:
 
  1. Ziffer eins
    Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
 
  1. Ziffer 2
    Schwangere und
 
  1. Ziffer 3
    stillende Frauen, sofern durch Inkorporation von radioaktiven Stoffen die in Absatz eins, genannten zulässigen Dosen überschritten werden können.
 
  1. Absatz 3,Vorrangig sind zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Absatz eins, Notfalleinsatzkräfte heranzuziehen.

[(3) bis (5) entfallen; künftig Paragraph 114, StrSchG 2020 sowie betreffend Referenzwerte Paragraph 4, der vorgeschlagenen Fassung]

  1. Absatz 4,Die zuständigen Behörden können auch andere Personen heranziehen, sofern
 
  1. Ziffer eins
    ihr Einsatz freiwillig erfolgt,
 
  1. Ziffer 2
    sie über die benötigten Kenntnisse verfügen bzw. entsprechende Anweisungen erhalten haben,
 
  1. Ziffer 3
    sie über das damit verbundene Risiko aufgeklärt wurden,
 
  1. Ziffer 4
    dadurch eine wesentliche Optimierung der Intervention erreicht wird.
 
Außer in begründeten Ausnahmefällen darf beim Einsatz dieser Personen eine effektive Dosis von 20 Millisievert nicht überschritten werden. Die zum Einsatz kommenden Personen müssen mit persönlicher Schutzausrüstung sowie mit Dosimetern ausgestattet sein, sofern die Exposition nicht auf andere Art abgeschätzt werden kann.
 
  1. Absatz 5,Zum Schutz von Personen, die dringend notwendige Tätigkeiten während einer Notfallexpositionssituation auszuüben haben, ohne dass diese Tätigkeiten eine Intervention darstellen, sind von den zuständigen Behörden Regelungen festzulegen. Dabei sind die in Anlage 8 festgelegten Referenzwerte für dringend notwendige Tätigkeiten zu berücksichtigen.
 

Information militärischer Dienststellen

 

Paragraph 16,

Für den Fall der Anforderung einer Assistenzleistung des Bundesheeres hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den betroffenen militärischen Dienststellen Informationen zu übermitteln, die zumindest die in Anlage 9 angeführten Inhalte abdecken.

[entfällt; künftig Paragraph 116, StrSchG 2020]

Notfallmanagementsystem

 

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien ein Notfallmanagementsystem einzurichten und geeignete administrative Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung eines solchen Systems zu treffen.

[entfällt; künftig Paragraph 109, StrSchG 2020]

  1. Absatz 2,Das Notfallmanagementsystem ist entsprechend den Ergebnissen einer Bewertung möglicher Notfallexpositionssituationen auszulegen und muss es ermöglichen, wirksam auf Notfallexpositionssituationen zu reagieren.
 
  1. Absatz 3,Das Notfallmanagementsystem hat Notfallpläne zu umfassen, die dazu dienen, Gewebereaktionen, die zu schweren deterministischen Wirkungen auf Personen innerhalb der betroffenen Bevölkerungsgruppe führen, zu verhindern und das Risiko stochastischer Wirkungen zu verringern, wobei die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes und der in Paragraph 4, genannte Referenzwert zu berücksichtigen sind.
 
  1. Absatz 4,Im Rahmen des Notfallmanagementsystems ist die Einbeziehung von Interessenträgern zu berücksichtigen.
 

Internationale Zusammenarbeit

 

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat hinsichtlich möglicher Notfälle, die sich in Österreich ereignen und auf andere Staaten auswirken können, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten zusammenzuarbeiten, um die Organisation des Strahlenschutzes in diesen Staaten zu erleichtern.

[entfällt; künftig Paragraph 111, StrSchG 2020]

  1. Absatz 2,Bei einem radiologischen Notfall, der sich in Österreich ereignet oder voraussichtlich radiologische Folgen für Österreich hat, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich mit den zuständigen Behörden aller anderen Staaten, die möglicherweise beteiligt sind oder vermutlich betroffen sein werden, Kontakt aufzunehmen, um
 
  1. Ziffer eins
    sich über die Einschätzung der Expositionssituation auszutauschen,
 
  1. Ziffer 2
    sich hinsichtlich der Interventionswerte (Paragraph 4,), der Schutzmaßnahmen (Paragraph 5,) und der Information der Öffentlichkeit (Paragraph 8,) abzustimmen und Information der Öffentlichkeit (Paragraph 8,) abzustimmen und
 
  1. Ziffer 3
    beim Übergang von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation zusammenzuarbeiten.
 

Auf bilateraler oder internationaler Ebene bestehende Informations- und Koordinierungssysteme sind dabei zu nutzen. Diese Koordinierungstätigkeiten dürfen erforderliche Maßnahmen, die auf nationaler Ebene getroffen werden müssen, nicht behindern oder verzögern.

 
  1. Absatz 3,Die Bestimmungen von Absatz 2, gelten auch im Zusammenhang mit dem Verlust, dem Diebstahl oder dem Auffinden von hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen und sonstigen gefährlichen Strahlenquellen. Für die Einstufung als gefährliche Strahlenquelle ist die IAEA-Publikation “Emergency Preparedness and Response Publication, EPR-D-Values: Dangerous Quantities of Radioactive Material (D-values), Vienna 2006”, heranzuziehen.
 

3. Teil
Interventionen in einer bestehenden Expositionssituation

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für bestehende Expositionssituationen

3. Teil
Interventionen in einer bestehenden Expositionssituation

Referenzwert

Referenzwerte

Paragraph 19,

Für die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation gilt ein Referenzwert von 20 Millisievert effektive Dosis pro Jahr. Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwerts Vorrang einzuräumen, und die Optimierung ist auch unterhalb des Referenzwerts fortzusetzen.

Paragraph 12,

Der Referenzwert für die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation beträgt

  1. Ziffer eins
    nach einem radiologischen Notfall 20 Millisievert effektive Dosis pro Jahr;
  2. Ziffer 2
    aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten ein Millisievert effektive Dosis pro Jahr.

2. Abschnitt
Bestehende Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall

 

Schutz- und Sanierungsmaßnahmen

 

Paragraph 20,

(1)Im Fall einer bestehenden Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall („Spätphase“) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Lage regelmäßig zu evaluieren.

[entfällt; künftig in Paragraph 103, StrSchG 2020 enthalten]

  1. Absatz 2,Auf Basis dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer 3, StrSchG erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen.
 
  1. Absatz 3,Bei der Durchführung der Schutz- und Sanierungsmaßnahmen ist die Einbeziehung von Interessenträgern zu berücksichtigen.
 

Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie

Maßnahmenkatalog für die Spätphase

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Als Grundlage für die Festlegung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in der Spätphase hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einbeziehung von Interessenträgern einen Maßnahmenkatalog unter Berücksichtigung der in Anlage 2 lit. C zusammengestellten Schutz- und Sanierungsmaßnahmen auszuarbeiten und bei Bedarf zu aktualisieren.

Paragraph 13,

Der Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 102, StrSchG 2020 hat die in Anlage 2 Abschnitt C angeführten Schutz- und Sanierungsmaßnahmen zu enthalten.

  1. Absatz 2,Der Maßnahmenkatalog hat eine optimierte Schutzstrategie für bestehende Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall zu enthalten, die Risiken und Wirksamkeit der Schutz- und Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt.

[entfällt; künftig durch Begriffsbestimmung Paragraph 3, Ziffer 38, StrSchG 2020]

Bewertung und Anpassung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen

 

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Sind Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in Durchführung begriffen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

[entfällt; künftig Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020]

  1. Ziffer eins
    ihre Wirksamkeit zu bewerten und
 
  1. Ziffer 2
    erforderliche Anpassungen dieser Maßnahmen bzw. ihre Aufhebung festzulegen.
 
  1. Absatz 2,Zu diesem Zweck haben die Landeshauptleute Informationen über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
 

Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall

Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,In Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer 3, StrSchG für Bewohner sowie für gesellschaftliche und wirtschaftliche Tätigkeiten freigegeben hat, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und unter Einbeziehung von Interessenträgern Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition festzulegen, mit dem Ziel, als normal zu betrachtende Lebensbedingungen zu schaffen. Diese Vorkehrungen haben die Inhalte der Anlage 10 zu berücksichtigen.

Paragraph 14,

Die Maßnahmen gemäß Paragraph 104, Absatz eins, StrSchG 2020 haben die Inhalte der Anlage 6 zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

[(1) erster Satz und (2) entfallen; künftig Paragraph 104, StrSchG 2020]

  1. Ziffer eins
    die Wirksamkeit dieser Vorkehrungen zu bewerten und
  2. Ziffer 2
    erforderlichenfalls Anpassungen bzw. ihre Aufhebung festzulegen.
 

3. Abschnitt
Bestehende Expositionssituationen aufgrund vergangener Tätigkeiten

 

Kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten

Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Sind nach Durchführung von behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit herrenlosen radioaktiven Stoffen aus vergangenen Tätigkeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StrSchG Restkontaminationen in einem Gebiet verblieben, hat die zuständige Behörde

[(1) und (3) entfallen; künftig Paragraph 108, StrSchG 2020]

  1. Ziffer eins
    die bestehende Expositionssituation zu bewerten,
 
  1. Ziffer 2
    die entsprechenden berufsbedingten Expositionen und Expositionen der Bevölkerung zu bestimmen sowie
 
  1. Ziffer 3
    erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubeziehen ist.
 
  1. Absatz 2,Als Grundlage für solche Schutz- und Sanierungsmaßnahmen dient eine optimierte Schutzstrategie, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten zu erarbeiten hat. Dabei hat er die in Anlage 11 aufgelisteten Punkte zu berücksichtigen.

Paragraph 15,

Der Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StrSchG 2020 hat die in Anlage 7 angeführten Schutz- und Sanierungsmaßnahmen zu enthalten.

  1. Absatz 3,Darüber hinaus sind die Festlegungen der Paragraphen 22, Absatz eins und 23 sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der dort genannten Bundesminister die zuständige Behörde gemäß Absatz eins, tritt.
 

4. Teil
Schlussbestimmungen

4. Teil
Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 25,

Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen eins und 2 samt Überschriften, Paragraph 3, Absatz eins und 3, die Überschrift des 2. Teils, die Paragraphen 4 bis 6 samt Überschriften, Paragraph 7, Ziffer eins und 3, Paragraph 8,, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 12, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins, 3, 4, 6 und 10, Paragraph 14, Absatz 3,, die Paragraphen 15, 17 und 18 samt Überschriften, der 3. und 4. Teil sowie die Anlagen 1 bis 8, 10 und 11 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Paragraph 16,

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt die Interventionsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2017,, außer Kraft.

Anlage 1: Allgemeine Kriterien für Schutzmaßnahmen

Anlage 1: Inhalte der Notfallpläne

Anlage 2: Interventionsmaßnahmen

Anlage 2: Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges

Anlage 3: Information der Öffentlichkeit

[Anlage 3 entfällt; künftig Paragraph 110, StrSchG 2020]

Anlage 4: Inhalt von Notfallplänen

[künftig Anlage 1 der vorgeschlagenen Fassung]

Anlage 5: Notfallübungen

Anlage 3: Kriterien für Notfallübungen

Anlage 6: Meldungen in einer Notfallexpositionssituation, die durch ein Ereignis auf österreichischem Staatsgebiet verursacht wird

Anlage 4: Meldungen der Landeshauptleute

Anlage 7: Ausbildungserfordernisse für Notfalleinsatzkräfte

Anlage 5: Ausbildungserfordernisse für Notfalleinsatzkräfte

Anlage 8: Referenzwerte für Notfalleinsatzkräfte für berufsbedingte Notfallexpositionen, Referenzwerte für dringend notwendige Tätigkeiten in Notfallexpositionssituationen

[Anlage 8 entfällt; künftig Paragraph 4, der vorgeschlagenen Fassung]

Anlage 9: Information militärischer Dienststellen für den Fall der Anforderung einer Assistenzleistung des Bundesheeres

[Anlage 9 entfällt]

Anlage 10: Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination

Anlage 6: Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall

Anlage 11: Optimierte Schutzstrategie für kontaminierte Gebiete

Anlage 7: Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten

Geltende Fassung

Anlage 2 zu Paragraphen 5 und 21

Interventionsmaßnahmen

Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer Notfallexpositionssituation und für eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall. Abhängig von der Situation kommen auch noch zusätzliche Interventionsmaßnahmen in Betracht.

A) Maßnahmen in der Vorwarnphase

B) Maßnahmen in der Kontaminierungsphase

C) Maßnahmen in der Zwischen- und Spätphase

Vorgeschlagene Fassung

Anlage 2 Zu Paragraphen 6 und 13 Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges

Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer Notfallexpositionssituation sowie für die Spätphase.

A. Maßnahmen in der Vorwarnphase

B. Maßnahmen in der Kontaminierungsphase

C. Maßnahmen in der Zwischen- und Spätphase

Geltende Fassung

Anlage 4 , zu Paragraph 9 Inhalt von Notfallplänen

Gliederung

Gesamtstaatlicher Notfallplan

Notfallplan auf Landesebene

TITELSEITE

   

INHALTSVERZEICHNIS

   

1. EINLEITUNG

   

1.1 Zweck

Beschreibung des Zwecks des Notfallplans

Beschreibung des Zwecks des Notfallplans

1.2 Anwendungsbereich

Beschreibung des Anwendungsbereichs des Notfallplans; Verbindung zu anderen Notfallplänen

Beschreibung des Anwendungsbereichs des Notfallplans; Verbindung zu anderen Notfallplänen, insbesondere zum gesamtstaatlichen Notfallplan

1.3 Rechtliche Grundlagen

Auflistung der rechtlichen Grundlagen, die in Notfallexpositionssituationen auf Bundesebene zur Anwendung kommen

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan;

Auflistung der rechtlichen Grundlagen, die in Notfallexpositionssituationen auf Landesebene zur Anwendung kommen

2. GRUNDLAGE FÜR DIE NOTFALLPLANUNG

   

2.1 Kategorisierung möglicher Notfallexpositionssituationen

Beschreibung der radiologischen Gefährdungen, die in einer Gefährdungsanalyse identifiziert wurden und im Notfallplan berücksichtigt werden; dabei sind auch Orte und Einrichtungen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit für den Fund einer gefährlichen Strahlenquelle zu identifizieren und die Ergebnisse von Sicherungsanalysen zu berücksichtigen.

Beschreibung der für Österreich in Betracht kommenden Szenarien im Anhang; Kategorisierung der österreichischen Anlagen und Umgänge entsprechend der IAEA-Notfallplanungskategorisierung (als Referenz sind die IAEA General Safety Requirements, GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, Vienna 2015, heranzuziehen).

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan unter Berücksichtigung der für das Bundesland in Betracht kommenden Szenarien

2.2 Am Notfallmanagement beteiligte Organisationen, ihre Zuständigkeiten und Einsatzbereitschaften

Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zuständigkeiten für verschiedene Notfallexpositionssituationen; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Bundesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmierung dieses Personal einsatzbereit ist. Kontaktadressen als Anhang

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zuständigkeiten für verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Landesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmierung dieses Personal einsatzbereit ist. Kontaktadressen als Anhang

2.3 Kommunikation und Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung

Kurze Beschreibung der Kommunikationswege und der Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den beteiligten Organisationen

Kurze Beschreibung der Kommunikationswege und der Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den beteiligten Organisationen

2.4 Ablaufpläne

Kurze Beschreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschiedene Notfallexpositionssituationen

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; kurze Beschreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene

3. IMPLEMENTIERUNG DER NOTFALLPLANUNG

   

3.1 Melde- und Alarmierungswege

Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für verschiedene Notfallexpositionssituationen

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan;

Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene

3.2 Bewertung einer Notfallexpositionssituation

Beschreibung der Bewertung einer Notfallexpositionssituationen und der Einbindung der verfügbaren technischen Notfallsysteme. Einstufung der Notfallexpositionssituation entsprechend der Notfallklassifizierung der IAEA (als Referenz sind die IAEA General Safety Requirements, GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, Vienna 2015, heranzuziehen).

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan

3.3 Strahlenspüren, Probenahme, Probentransport und Messung

Beschreibung der Aktivierung und des Ablaufs von Strahlenspüreinsätzen; Beschreibung des Probenahmeplans für verschiedene Notfallexpositionssituationen; Beschreibung der Umsetzung des Probenahmeplans einschließlich Probentransport und Messung

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan

3.4 Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie

Auflistung der wichtigsten Schutzmaßnahmen, vorhandener Referenzwerte, allgemeiner und operationeller Kriterien; optimierte Schutzstrategie

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan

3.5 Schutzmaßnahmen

Beschreibung der Zuständigkeiten und der Regelungen für die Festlegung von Schutzmaßnahmen auf Bundesebene

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan bezüglich der Festlegung von Schutzmaßnahmen; Beschreibung der Durchführung von Schutzmaßnahmen insbesondere Anordnung, Vorbereitung, Umsetzung und Überprüfung der Umsetzung

3.6 Information der Öffentlichkeit

Beschreibung der Zuständigkeiten und Regelungen auf Bundesebene für die Information der Öffentlichkeit für verschiedene Notfallexpositionssituationen; vorbereitete Pressemeldungen/Meldetexte für verschiedene Notfallexpositionssituationen unter Berücksichtigung der Anlage 3 (als Anhang)

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan

3.7 Schutz von Personen, die Interventionen durchführen

Beschreibung der Regelungen zur Erfassung der Exposition und zum Schutz von Personen, die Interventionen durchführen

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan

3.8 Medizinische Hilfeleistung und Eindämmung nichtradiologischer Auswirkungen

Organisatorische Regelungen für die Behandlung von Personen mit schweren deterministischen Strahlenschäden sowie für die psychosoziale Betreuung von Notfalleinsatzkräften und Bevölkerung

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan;

Auflistung der vorhandenen Einrichtungen im Bundesland

3.9 Aufzeichnungen und Datenmanagement

Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei Notfallexpositionssituationen und bei Notfallübungen

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan;

Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei Notfallexpositionssituationen und bei Notfallübungen auf Landesebene

4. AUFRECHTERHALTUNG DER NOTFALLPLANUNG

   

4.1 Behörden und ihre Zuständigkeiten

Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallplanung auf Bundesebene

Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallplanung auf Landesebene

4.2 Ressourcen

Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbarkeit des Notfallplanes erforderlichen Ressourcen auf Bundesebene

Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbarkeit des Notfallplans erforderlichen Ressourcen auf Landesebene

4.3 Training und Notfallübungen

Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausreichenden Trainings von Notfalleinsatzkräften; Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungspläne

Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausreichenden Trainings von Notfalleinsatzkräften;

Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungspläne auf Landesebene

4.4 Qualitätssicherung und Aktualisierung des Notfallplans

Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Notfallplans

Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Notfallplans

BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN

   

ABKÜRZUNGEN

   

LITERATUR

   

VERTEILERLISTE

   

ANHÄNGE

Insbesondere Kontaktadressen und Beschreibung der berücksichtigten Szenarien

Insbesondere Kontaktadressen und gesamtstaatlicher Notfallplan

Vorgeschlagene Fassung

Anlage 1

Zu Paragraph 5

Inhalte der Notfallpläne

Gliederung

Gesamtstaatlicher Notfallplan

Notfallplan auf Landesebene

TITELSEITE

   

INHALTSVERZEICHNIS

   

1. EINLEITUNG

   

1.1 Zweck

Beschreibung des Zwecks des Notfallplans

Beschreibung des Zwecks des Notfallplans

1.2 Anwendungsbereich

Beschreibung des Anwendungsbereichs des Notfallplans; Verbindung zu anderen Notfallplänen

Beschreibung des Anwendungsbereichs des Notfallplans; Verbindung zu anderen Notfallplänen, insbesondere zum gesamtstaatlichen Notfallplan

1.3 Rechtliche Grundlagen

Auflistung der rechtlichen Grundlagen, die in Notfallexpositionssituationen auf Bundesebene zur Anwendung kommen

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan;

Auflistung der rechtlichen Grundlagen, die in Notfallexpositionssituationen auf Landesebene zur Anwendung kommen

2. GRUNDLAGE FÜR DIE NOTFALLVORSORGE

   

2.1 Kategorisierung möglicher Notfallexpositionssituationen

Beschreibung der radiologischen Gefährdungen, die in einer Gefährdungsanalyse identifiziert wurden und im Notfallplan berücksichtigt werden; dabei sind auch Orte und Einrichtungen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit für den Fund einer gefährlichen radioaktiven Quelle zu identifizieren und die Ergebnisse von Sicherheitsanalysen insbesondere im Bereich Sicherung zu berücksichtigen;

Beschreibung der für Österreich in Betracht kommenden Szenarien im Anhang; Kategorisierung der österreichischen Anlagen und Tätigkeiten entsprechend der IAEA-Notfallplanungskategorisierung (als Referenz sind die IAEA General Safety Requirements, GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, Vienna 2015, heranzuziehen)

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan unter Berücksichtigung der für das Bundesland in Betracht kommenden Szenarien

2.2 Am Notfallmanagement beteiligte Organisationen, ihre Zuständigkeiten und Einsatzbereitschaften

Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zuständigkeiten für verschiedene Notfallexpositionssituationen; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Bundesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmierung dieses Personal einsatzbereit ist; Kontaktadressen als Anhang

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zuständigkeiten für verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Landesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmierung dieses Personal einsatzbereit ist; Kontaktadressen als Anhang

2.3 Kommunikation und Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung

Kurze Beschreibung der Kommunikationswege und der Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den beteiligten Organisationen

Kurze Beschreibung der Kommunikationswege und der Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den beteiligten Organisationen

2.4 Ablaufpläne

Kurze Beschreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschiedene Notfallexpositionssituationen

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; kurze Beschreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene

3. NOTFALLREAKTION

   

3.1 Melde- und Alarmierungswege

Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für verschiedene Notfallexpositionssituationen

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan;

Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene

3.2 Bewertung einer Notfallexpositionssituation

Beschreibung der Bewertung einer Notfallexpositionssituation und der Einbindung der verfügbaren technischen Notfallsysteme; Einstufung der Notfallexpositionssituation entsprechend der Notfallklassifikation der IAEA (als Referenz sind die IAEA General Safety Requirements, GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, Vienna 2015, heranzuziehen)

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan;

Beschreibung der Bewertung einer Notfallexpositionssituation, für die gemäß Paragraph 123, StrSchG 2020 die Landeshauptleute zuständig sind

3.3 Strahlenspüren, Probenahme, Probentransport und Messung

Beschreibung der Aktivierung und des Ablaufs von Strahlenspüreinsätzen; Beschreibung des Probenahmeplans für verschiedene Notfallexpositionssituationen; Beschreibung der Umsetzung des Probenahmeplans einschließlich Probentransport und Messung

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan;

Beschreibung der Umsetzung auf Landesebene

3.4 Maßnahmenkatalog

Auflistung der wichtigsten Schutzmaßnahmen, vorhandener Referenzwerte sowie allgemeiner und operationeller Kriterien; optimierte Schutzstrategie

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan

3.5 Schutzmaßnahmen

Beschreibung der Zuständigkeiten und der Regelungen für die Festlegung von Schutzmaßnahmen auf Bundesebene

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan bezüglich der Festlegung von Schutzmaßnahmen auf Bundesebene;

Beschreibung der Festlegung von Schutzmaßnahmen, für die gemäß Paragraph 123, StrSchG 2020 die Landeshauptleute zuständig sind; Beschreibung der Durchführung von Schutzmaßnahmen insbesondere Anordnung, Vorbereitung, Umsetzung und Überprüfung der Umsetzung

3.6 Information der Öffentlichkeit

Beschreibung der Zuständigkeiten und Regelungen auf Bundesebene für die Information der Öffentlichkeit für verschiedene Notfallexpositionssituationen; vorbereitete Pressemeldungen/Meldetexte für verschiedene Notfallexpositionssituationen

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Beschreibung der Information der Bevölkerung, für die gemäß Paragraph 123, StrSchG 2020 die Landeshauptleute zuständig sind

3.7 Schutz von Personen, die Interventionen durchführen

Beschreibung der Regelungen zur Dosisermittlung und zum Schutz von Personen, die Interventionen durchführen

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan

3.8 Medizinische Hilfeleistung und Eindämmung nichtradiologischer Auswirkungen

Organisatorische Regelungen für die Behandlung von Personen mit schweren deterministischen Strahlenschäden sowie für die psychische Betreuung von Notfalleinsatzkräften und der Bevölkerung

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan;

Auflistung der vorhandenen Einrichtungen im Bundesland

3.9 Aufzeichnungen und Datenmanagement

Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei Notfallexpositionssituationen und bei Notfallübungen

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan;

Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei Notfallexpositionssituationen und bei Notfallübungen auf Landesebene

4. AUFRECHTERHALTUNG DER NOTFALLVORSORGE

   

4.1 Behörden und ihre Zuständigkeiten

Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallvorsorge auf Bundesebene

Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallvorsorge auf Landesebene

4.2 Ressourcen

Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbarkeit des Notfallplanes erforderlichen Ressourcen auf Bundesebene

Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbarkeit des Notfallplans erforderlichen Ressourcen auf Landesebene

4.3 Training und Notfallübungen

Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausreichenden Trainings von Notfalleinsatzkräften; Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungspläne

Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausreichenden Trainings von Notfalleinsatzkräften;

Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungspläne auf Landesebene

4.4 Qualitätssicherung und Aktualisierung des Notfallplans

Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Notfallplans

Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Notfallplans

BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN

   

ABKÜRZUNGEN

   

LITERATUR

   

VERTEILERLISTE

   

ANHÄNGE

Eckpunkte der Gefährdungsanalyse;

Kriterien für den Übergang von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation;

allgemeine und operationelle Kriterien für Schutzmaßnahmen;

Probenahmepläne;

Maßnahmenkatalog

Insbesondere gesamtstaatlicher Notfallplan

Geltende Fassung

Anlage 5 , zu Paragraph 10

Notfallübungen

1. Übungstyp:

Es ist zwischen folgenden Übungstypen zu unterscheiden:

2. Übungsziele und Übungsumfang:

Die Ziele und der Umfang einer Notfallübung sind vor der Übung festzulegen. Es sind Vorgaben zu machen, welche Teilbereiche des gesamten Notfallsystems geübt und getestet werden sollen. Die an der Übung teilnehmenden Organisationen, das Ausmaß ihrer Beteiligung, die Dauer der Übung und die Handlungen, die während der Übung ausgeführt werden sollen, sind festzulegen.

3. Übungsintervalle:

Diese sind im Notfallübungsplan, der Teil des Notfallplans ist, für die unterschiedlichen Übungstypen festzulegen.

4. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung:

Es sind Regelungen für die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachbereitung von Notfallübungen festzulegen. Die Aufgaben der beteiligten Organisationen sind zu benennen.

5. Übungsorganisation:

Die Übungsorganisation ist vor der Übung festzulegen. Dies beinhaltet die Festlegung der Verantwortlichen für die Übungsvorbereitung, der Übungsleitung, der Übungsmoderatoren und der Verantwortlichen für die Evaluierung der Notfallübung. Weiters sind die sonstigen erforderlichen Übungsteilnehmer einschließlich Beobachter festzulegen.

6. Übungsszenario und Übungsanweisungen:

In der Vorbereitung der Notfallübung sind das Übungsszenario festzulegen und Übungsanweisungen auszuarbeiten. Das Übungsszenario beinhaltet eine Beschreibung der wichtigsten Ereignisse und des Zeitpunkts ihres Eintretens während der Übung, ein technisches Szenario, eine detaillierte Ablaufbeschreibung sowie die Informationen und Inputdaten, die während der Übung zur Verfügung gestellt werden.

7. Übungsdokumentation:

Eine Übungsdokumentation ist zu erstellen. Diese beinhaltet eine Auflistung der Übungsteilnehmer, eine detaillierte Beschreibung des Übungsszenarios, die Übungsanweisungen, eine Zusammenfassung des Übungsablaufs und die Ergebnisse aus der Evaluierung der Übung.

Vorgeschlagene Fassung

Anlage 3 Zu Paragraph 7 Kriterien für Notfallübungen 1. Übungstypen:

Es wird zwischen folgenden Übungstypen unterschieden:

2. Übungsziele und Übungsumfang:

Die Ziele und der Umfang einer Notfallübung sind vor der Übung festzulegen. Es sind Vorgaben zu machen, welche Teilbereiche des gesamten Notfallsystems geübt und getestet werden sollen. Die an der Übung teilnehmenden Organisationen, das Ausmaß ihrer Beteiligung, die Dauer der Übung und die Handlungen, die während der Übung ausgeführt werden sollen, sind festzulegen.

3. Übungsintervalle:

Diese sind im Notfallübungsplan, der Teil des Notfallplans ist, für die unterschiedlichen Übungstypen festzulegen.

4. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung:

Es sind Regelungen für die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachbereitung von Notfallübungen festzulegen. Die Aufgaben der beteiligten Organisationen sind zu benennen.

5. Übungsorganisation:

Die Übungsorganisation ist vor der Übung festzulegen. Festzulegen sind die Verantwortlichen für die Übungsvorbereitung, die Übungsleitung, die Übungsmoderatorinnen/Übungsmoderatoren, die Verantwortlichen für die Evaluierung der Notfallübung sowie alle sonstigen erforderlichen Übungsteilnehmerinnen/Übungsteilnehmer einschließlich Beobachterinnen/Beobachter.

6. Übungsszenario und Übungsanweisungen:

In der Vorbereitung der Notfallübung sind das Übungsszenario festzulegen und Übungsanweisungen auszuarbeiten. Das Übungsszenario hat eine Beschreibung der wichtigsten Ereignisse und des Zeitpunkts ihres Eintretens während der Übung, ein technisches Szenario, eine detaillierte Ablaufbeschreibung sowie die Informationen und Inputdaten, die während der Übung zur Verfügung gestellt werden, zu beinhalten.

7. Übungsdokumentation:

Eine Übungsdokumentation ist zu erstellen. Diese Dokumentation hat eine Auflistung der Übungsteilnehmerinnen/Übungsteilnehmer, eine detaillierte Beschreibung des Übungsszenarios, die Übungsanweisungen, eine Zusammenfassung des Übungsablaufs und die Ergebnisse aus der Evaluierung der Übung zu enthalten.

Geltende Fassung

Anlage 6 , zu Paragraph 11

Meldungen in einer Notfallexpositionssituation, die durch ein Ereignis auf österreichischem Staatsgebiet verursacht wird

Diese Meldungen haben folgende Informationen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Zeitpunkt (lokale Zeit) und Datum der Meldung,
  2. Ziffer 2
    Institution, von der die Meldung ausgeht: Name, Adresse, Tel., Fax, e-Mail,
  3. Ziffer 3
    Kontaktperson für Nachfragen,
  4. Ziffer 4
    Beschreibung des Ereignisses:
    1. Litera a
      Art des Ereignisses,
    2. Litera b
      Ort (Koordinaten, Koordinatensystem),
    3. Litera c
      Zeitpunkt (lokale Zeit),
    4. Litera d
      Vermutete oder festgestellte Ursache,
    5. Litera e
      bei Freisetzung von radioaktiven Stoffen: Art,Menge, physikalische und chemische Form der in die Umwelt freigesetzten radioaktiven Stoffe einschließlich Zeitverlauf und andere Parameter der Freisetzung sowie prognostizierte weitere Freisetzungen (bei Erstmeldungen zumindest als Abschätzung),
    6. Litera f
      bei Strahlenquellen ohne Freisetzung: Art und Aktivität der Quelle sowie auftretende Dosisleistungen und Charakteristik des Strahlenfeldes (bei Erstmeldungen zumindest als Abschätzung),
  5. Ziffer 5
    Meteorologische und hydrologische Verhältnisse, die für die Vorhersage der Ausbreitung der freigesetzten radioaktiven Stoffe benötigt werden (soweit vorhanden),
  6. Ziffer 6
    Ergebnisse der regionalen Umweltüberwachung (wie Ortsdosisleistungen und Aktivitätskonzentrationen in verschiedenen Umweltmedien),
  7. Ziffer 7
    Ergriffene bzw. geplante Schutzmaßnahmen,
  8. Ziffer 8
    Entwicklung der Notfallexpositionssituation.

Vorgeschlagene Fassung

Anlage 4 Zu Paragraph 8 Meldungen der Landeshauptleute

Diese Meldungen haben folgende Informationen zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Zeitpunkt (lokale Zeit) und Datum der Meldung;
  2. Ziffer 2
    Institution, von der die Meldung ausgeht: Name, Adresse, Telefonnummer, Fax, E-Mail;
  3. Ziffer 3
    Kontaktperson für Nachfragen;
  4. Ziffer 4
    Beschreibung des Ereignisses:
    1. Litera a
      Art des Ereignisses,
    2. Litera b
      Ort (Koordinaten, Koordinatensystem),
    3. Litera c
      Zeitpunkt (lokale Zeit),
    4. Litera d
      vermutete oder festgestellte Ursache,
    5. Litera e
      bei Freisetzung von radioaktiven Stoffen: Art undAktivität, der in die Umwelt freigesetzten radioaktiven Stoffe einschließlich Zeitverlauf und andere Parameter der Freisetzung sowie prognostizierte weitere Freisetzungen (bei Erstmeldungen zumindest als Abschätzung),
    6. Litera f
      bei radioaktiven Quellen ohne Freisetzung: Art und Aktivität der radioaktiven Quelle sowie auftretende Dosisleistungen und Charakteristik des Strahlenfeldes (bei Erstmeldungen zumindest als Abschätzung);
  5. Ziffer 5
    meteorologische und hydrologische Verhältnisse, die für die Vorhersage der Ausbreitung der freigesetzten radioaktiven Stoffe benötigt werden (soweit vorhanden);
  6. Ziffer 6
    Ergebnisse der regionalen Umweltüberwachung (wie Dosisleistungen und Aktivitätskonzentrationen in verschiedenen Umweltmedien);
  7. Ziffer 7
    ergriffene bzw. geplante Schutzmaßnahmen;
  8. Ziffer 8
    Entwicklung der Notfallexpositionssituation.

Geltende Fassung

Anlage 7 , zu Paragraph 12

Ausbildungserfordernisse für Notfalleinsatzkräfte

Inhalt und Umfang der Ausbildung: 1) Basisausbildung

Das Lehrziel der Basisausbildung ist die Vermittlung von einfachen theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten zur Vorbereitung auf die Durchführung von Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen.
Folgende Lehrinhalte sind in der Basisausbildung abzudecken:
Die Basisausbildung umfasst 30 Stunden, wobei etwa die Hälfte der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.

2) Aufbauausbildung römisch eins

Voraussetzung für die Aufbauausbildung römisch eins ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung.
Das Lehrziel der Aufbauausbildung römisch eins ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieses Kursteiles sind die Absolventen in der Lage, die Aufgaben des Strahlenspürens auszuführen.
Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung römisch eins abzudecken:
Die Aufbauausbildung römisch eins umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Drittel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.

3) Aufbauausbildung römisch zwei

Voraussetzung für die Aufbauausbildung römisch zwei ist die erfolgreiche Absolvierung der Aufbauausbildung römisch eins.
Das Lehrziel der Aufbauausbildung römisch zwei ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die eigenverantwortliche Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieses Kursteiles sind die Absolventen in der Lage, in Eigenverantwortung einen Einsatz im Fall einer Notfallexpositionssituation im Rahmen einer Einsatzorganisation zu leiten, und verfügen über eine vollständige Strahlenspürausbildung.
Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung römisch zwei abzudecken:
Die Aufbauausbildung römisch zwei umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Fünftel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.

4) Spezialausbildungen

Voraussetzungen für die Spezialausbildung ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung; Aufbauausbildung römisch eins und römisch zwei sind hingegen nicht erforderlich.
Das Lehrziel von Spezialausbildungen ist die Vermittlung von spezifischen Kenntnissen für die Durchführung bestimmter Schutzmaßnahmen.
Die Lehrinhalte sind den unterschiedlichen Interventionsaufgaben entsprechend zu gestalten. Die Spezialausbildung kann entfallen, sofern die betreffende Person nachweislich ausreichende Kenntnisse für die Durchführung spezieller Schutzmaßnahmen besitzt.

5) Fortbildung

Es ist jährlich der Nachweis über eine Fortbildung (bestehend aus theoretischen und praktischen Teilen) im Umfang von mindestens 16 Stunden zu erbringen. Eine absolvierte Spezialausbildung und die Teilnahme an Notfallübungen kann als Fortbildung angerechnet werden. Eine versäumte Fortbildung ist innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen.

Vorgeschlagene Fassung

Anlage 5 Zu Paragraph 9 Ausbildungserfordernisse für Notfalleinsatzkräfte

1. Basisausbildung:

Das Lehrziel der Basisausbildung ist die Vermittlung von einfachen theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten zur Vorbereitung auf die Durchführung von Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen.

Folgende Lehrinhalte sind in der Basisausbildung abzudecken:

Die Basisausbildung umfasst 30 Stunden, wobei etwa die Hälfte der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.

2. Aufbauausbildung I:

Voraussetzung für die Aufbauausbildung römisch eins ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung.

Das Lehrziel der Aufbauausbildung römisch eins ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieser Ausbildung sind die Absolventinnen/Absolventen in der Lage, die Aufgaben des Strahlenspürens auszuführen.

Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung römisch eins abzudecken:

Die Aufbauausbildung römisch eins umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Drittel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.

3. Aufbauausbildung II:

Voraussetzung für die Aufbauausbildung römisch zwei ist die erfolgreiche Absolvierung der Aufbauausbildung römisch eins.

Das Lehrziel der Aufbauausbildung römisch zwei ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die eigenverantwortliche Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieser Ausbildung sind die Absolventinnen/Absolventen in der Lage, in Eigenverantwortung einen Einsatz im Fall einer Notfallexpositionssituation im Rahmen einer Einsatzorganisation zu leiten, und verfügen über eine vollständige Strahlenspürausbildung.

Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung römisch zwei abzudecken:

Die Aufbauausbildung römisch zwei umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Fünftel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.

4. Spezialausbildungen:

Voraussetzungen für eine Spezialausbildung ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung.

Das Lehrziel von Spezialausbildungen ist die Vermittlung von spezifischen Kenntnissen für die Durchführung bestimmter Schutzmaßnahmen.

Die Lehrinhalte sind den unterschiedlichen Interventionsaufgaben entsprechend zu gestalten. Von der Absolvierung einer Spezialausbildung kann abgesehen werden, sofern die betreffende Person nachweislich ausreichende Kenntnisse für die Durchführung solcher Schutzmaßnahmen besitzt.

Geltende Fassung

Anlage 10 , zu Paragraph 23 Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination

Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination haben Folgendes in Betrachtzu ziehen:

  1. Ziffer eins
    Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Exposition,
  2. Ziffer 2
    Einhaltung des in Paragraph 19, festgelegten Referenzwertes,
  3. Ziffer 3
    Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung kontinuierlicher Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in den betroffenen Gebieten, etwa durch die Bereitstellung von Informationen sowie durch Beratung und Überwachung,
  4. Ziffer 4
    Durchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen, soweit angebracht und
  5. Ziffer 5
    Abgrenzung von Gebieten, sofern angebracht.

Vorgeschlagene Fassung

Anlage 6 Zu Paragraph 14 Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall

Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination haben Folgendes zu berücksichtigen:

Geltende Fassung

Anlage 11 , zu Paragraph 24 Optimierte Schutzstrategie für kontaminierte Gebiete

Eine optimierte Schutzstrategie für kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten hat Folgendes in Betracht zu ziehen:

  1. Ziffer eins
    Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Strahlenexposition,
  2. Ziffer 2
    Ziele, die auch langfristig angestrebte Ergebnisse der Strategie und den in Paragraph 19, festgelegten Referenzwert enthalten,
  3. Ziffer 3
    Abgrenzung der betroffenen Gebiete und Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung,
  4. Ziffer 4
    Regelung für den Zugang zu Geländen oder Bauten innerhalb des abgegrenzten Gebietes und deren Verwendung,
  5. Ziffer 5
    Einschätzung der Notwendigkeit und des Ausmaßes der für die betroffenen Gebiete und die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung anzuwendenden Schutz- und Sanierungsmaßnahmen,
  6. Ziffer 6
    Einschätzung der Notwendigkeit, den Zugang zu den betroffenen Gebieten zu sperren oder zu kontrollieren oder Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten vorzusehen,
  7. Ziffer 7
    Ermittlung der Exposition unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen und der Mittel, die Einzelpersonen zur Verringerung ihrer eigenen Exposition zur Verfügung stehen,
  8. Ziffer 8
    Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition.

Vorgeschlagene Fassung

Anlage 7 Zu Paragraph 15 Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten

A. Schutz- und Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren:

B. Schutz- und Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Expositionssituationen aufgrund von radioaktiven Altlasten: