ERLÄUTERUNGEN Allgemeiner Teil

Schon die Novelle 2017 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2017,) der Interventionsverordnung – IntV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,, setzte die Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt Nummer L 13 vom 17.01.2014 Seite 1, in österreichisches Recht um hinsichtlich

Die genannte IntV-Novelle 2017 basiert auf den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, da zum damaligen Zeitpunkt die zur Gesamtumsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom erforderliche Neufassung des Strahlenschutzgesetzes noch nicht fertiggestellt war.

Der Entwurf für die Neufassung des Strahlenschutzgesetzes (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020) liegt zwischenzeitlich vor und wurde nach Durchführung eines Begutachtungsverfahrens vom Ministerrat am 2. April 2020 der parlamentarischen Behandlung zugeleitet; das Inkrafttreten ist für 1. August 2020 vorgesehen.

Zusätzlich zu den inhaltlichen Änderungen zur Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie 2013/59/Euratom wurden bei der Erstellung des neuen Gesetzentwurfes auch einige systematische Änderungen gegenüber dem geltenden Strahlenschutzrecht vorgenommen. Insbesondere sollen künftig alle zentralen Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung ins Strahlenschutzgesetz aufgenommen werden (derzeit befinden sich solche Regelungen teilweise auch in den Durchführungsverordnungen).

Davon sind auch einige Festlegungen der derzeit geltenden Interventionsverordnung betroffen, die künftig Teil des Strahlenschutzgesetzes sein werden. Zu nennen sind hierbei die Grundsätze bei Interventionen, Anforderungen an ein Notfallmanagementsystem, das Erfordernis zur Erstellung und Aktuellhaltung von Notfallplänen, Regelungen zum Personaleinsatz in Notfallexpositionssituationen, Bestimmungen zur Information der Öffentlichkeit sowie Grundsätze für eine internationale Zusammenarbeit bei Notfällen mit (möglicherweise) grenzüberschreitenden Auswirkungen.

Der vorliegende Entwurf für eine Neufassung der Interventionsverordnung dient daher primär der Anpassung an das StrSchG 2020. Mit der Neufassung (anstelle einer weiteren Novellierung) soll eine bessere Lesbarkeit und Übersichtlichkeit erzielt werden.

Inhaltlich gibt es gegenüber der geltenden Verordnung kaum Änderungsbedarf. Konkret soll es in folgenden Punkten zu geringen Anpassungen kommen:

              Besonderer Teil  Zu Paragraph eins, (Ziel, Geltungsbereich):

Der Geltungsbereich soll sich auf verschiedene Expositionssituationen der Richtlinie 2013/59/Euratom (Anhang römisch siebzehn), in denen Interventionen notwendig sein können, erstrecken:

Die im Absatz 3, genannten bestehenden Expositionssituationen sollen in Bezug auf Radon in der neuen Radonschutzverordnung sowie in Bezug auf Gammastrahlung aus Bauprodukten im Wesentlichen in den Bautechnikverordnungen der Bundesländer behandelt werden.

Zu Paragraph 3, (Begriffsbestimmungen):

Aus den im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargelegten systematischen Änderungen im künftigen Strahlenschutzgesetz resultiert unter anderem, dass viele Begriffsbestimmungen aus der derzeit geltenden Interventionsverordnung künftig in die Neufassung des Strahlenschutzgesetzes aufgenommen werden. Dies umfasst zB die Begriffe Maßnahmenkatalog, Notfalleinsatzkraft, Notfallexpositionssituation, Notfallmanagementsystem, Notfallplan, optimierte Schutzstrategie, radiologischer Notfall, Referenzwert, Sanierungs- und Schutzmaßnahmen sowie Spätphase. Paragraph 3, kann daher künftig auf einige wenige Begriffsbestimmungen eingeschränkt werden, die ausschließlich für die Verordnung relevant sind.

Zu Ziffer eins, (Erwartungsdosis) und Ziffer 5, (vermeidbare Dosis):

Die beiden Begriffe sollen sowohl für Notfallexpositionssituationen als auch für bestehende Expositionssituationen gelten. Hier sollen die Begriffsbestimmungen der geltenden Verordnung beibehalten werden.

Zu Ziffer 2, (Phasen einer Notfallexpositionssituation):

Die Gliederung einer Notfallexpositionssituation in verschiedene Phasen – Vorwarn-, Kontaminierungs-, sowie Zwischenphase – soll die Strukturierung des Maßnahmenkataloges (in Anlage 2) als optimierte Schutzstrategie in verschiedenen Phasen eines Notfalls ermöglichen. Auf die Notfallexposition folgt die Spätphase als eine gemäß Paragraph 3, Ziffer 66, StrSchG 2020 bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall. Die Spätphase endet, sobald normale Lebensbedingungen in dem betrachteten Gebiet wiederhergestellt sind.

Zu Ziffer 3, (Umweltüberwachung):

Diese Begriffsbestimmung aus der Richtlinie 2013/59/Euratom, die bereits in der geltenden Verordnung enthalten ist, soll beibehalten werden.

Zu Ziffer 4, (verantwortliche Person):

Zur besseren Verständlichkeit und aus Praktikabilitätsgründen soll diese Begriffsbestimmung neu hinzukommen.

Zu Paragraph 4, (Referenzwerte):

Gemäß Artikel 7, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/59/Euratom sind im Rahmen der Notfallvorsorge Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung und für Notfallexpositionen von Notfalleinsatzkräften festzulegen.

Mit Paragraph 4, sollen die Verordnungsermächtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6 bis Ziffer 9, StrSchG 2020 zur Festlegung von Referenzwerten in Notfallexpositionssituationen für die Exposition der Bevölkerung, für berufsbedingte Notfallexpositionssituationen von Notfalleinsatzkräften, für die Exposition von Personen, die dringend notwendige Arbeiten durchführen, sowie für die Exposition von Personen, die Schutzmaßnahmen durchführen, jedoch keine Notfalleinsatzkräfte sind, umgesetzt werden.

Was die Referenzwerte selbst und ihre Festlegung anbelangt, soll es keine inhaltlichen Änderungen gegenüber der geltenden Verordnung geben. Aus systematischen Gründen sollen allerdings künftig alle Referenzwerte direkt im Verordnungstext festgelegt werden (in der derzeit geltenden Verordnung erfolgt diese Festlegung teilweise auch in einer Anlage zur Verordnung).

Zu Paragraph 5 und Anlage 1 (Inhalte der Notfallpläne):

Mit Paragraph 5 und Anlage 1 sollen die Vorgaben von Anhang römisch elf der Richtlinie 2013/59/Euratom an die Erstellung von Notfallplänen umgesetzt werden. Wie bereits in der geltenden Verordnung sollen auch künftig die Eckpunkte der Gefährdungsanalyse, Kriterien für den Übergang von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation sowie allgemeine und operationelle Kriterien für Schutzmaßnahmen in den Notfallplänen enthalten sein. Die Anforderungen an die Inhalte des gesamtstaatlichen Notfallplans gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 10, StrSchG 2020 (wie zB Referenzwerte, Maßnahmenkatalog, Probenahmepläne), die von der Richtlinie 2013/59/Euratom im Anhang römisch elf gefordert werden, sollen ebenfalls in Anlage 1 berücksichtigt werden. Gleichzeitig soll die Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 122, Ziffer eins, StrSchG 2020 zur Festlegung der Inhalte der Notfallpläne umgesetzt werden. Konkret sollen in Anlage 1 des vorliegenden Begutachtungsentwurfes die Inhalte, die die Notfallpläne auf gesamtstaatlicher Ebene und auf Landesebene zu enthalten haben, im Detail aufgelistet werden.

Auf gesamtstaatlicher Ebene sollen die Anforderungen an die Inhalte der Notfallpläne in Anlage 1 gegenüber der geltenden Verordnung unverändert bleiben. Die Anforderungen an die Notfallpläne auf Landesebene („Landesstrahlenalarmpläne“) sollen in Anlage 1 aufgrund der geänderten Zuständigkeit der Länder für bestimmte Notfallexpositionssituationen entsprechend ergänzt werden. Für Ereignisse, bei denen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, StrSchG 2020 die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann auch für deren Bewertung, die Festlegung von Schutzmaßnahmen und die Information der Bevölkerung zuständig ist, sollen die Landesstrahlenalarmpläne in diesen Bereichen nicht nur auf den gesamtstaatlichen Notfallplan verweisen, sondern es soll zusätzlich die Vorgehensweise im Bundesland festgehalten werden.

Zu Paragraph 6, (Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog) und Anlage 2 (Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges):

Basierend auf der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 122, Ziffer 3, StrSchG 2020 sollen mit Paragraph 6 und Anlage 2 die Anforderungen von Anhang römisch elf der Richtlinie 2013/59/Euratom bezüglich der Festlegung von optimierten Schutzstrategien umgesetzt werden.

Anders als in der geltenden Verordnung sollen die allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen nicht mehr in einer Anlage zur Verordnung, sondern in den rechtlich aufgewerteten gesamtstaatlichen Notfallplänen festgelegt werden. Die Festlegung von Kriterien für den Übergang von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation und von operationellen Kriterien für Schutzmaßnahmen in den Notfallplänen ist bereits Teil der geltenden Verordnung und dient der Umsetzung der Vorgaben von Anhang römisch elf der Richtlinie 2013/59/Euratom.

In Umsetzung der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 122, Ziffer 4, StrSchG 2020 sollen Struktur (Gliederung entsprechend den Phasen einer Notfallexpositionssituation) und Inhalt des Maßnahmenkataloges in Anlage 2 festgelegt werden. Anlage 2 selbst soll gegenüber der geltenden Verordnung unverändert bleiben.

Zu Paragraph 7, (Notfallübungen) und Anlage 3 (Kriterien für Notfallübungen):

Mit den Kriterien für Notfallübungen in Paragraph 7 und Anlage 3 sollen, basierend auf der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 122, Ziffer 2, StrSchG 2020, die Anforderungen von Artikel 98, der Richtlinie 2013/59/Euratom an regelmäßige Übungen konkret umgesetzt werden.

Inhaltlich sollen die Festlegungen gegenüber der geltenden Verordnung unverändert bleiben.

Zu Paragraph 8 und Anlage 4 (Meldungen der Landeshauptleute):

Basierend auf der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 123, Absatz 9, StrSchG 2020 sollen mit Paragraph 8, die Meldeverpflichtungen von Artikel 69, der Richtlinie 2013/59/Euratom umgesetzt werden.

Paragraph 8 und Anlage 4 sollen die in Paragraph 123, Absatz 9, StrSchG 2020 festgelegten neuen Meldeverpflichtungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), die auf internationalen Anforderungen (durch die IAEO, die EU sowie bilateral) beruhen, konkretisieren. In Anlage 4 sollen die konkreten Informationen, die eine Meldung zu enthalten hat, festgelegt werden. Die Inhalte von Anlage 4 sollen gegenüber der geltenden Verordnung unverändert bleiben.

Zu Paragraph 9, (Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften) und Anlage 5 (Ausbildungserfordernisse für Notfalleinsatzkräfte):

Basierend auf der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 117, Ziffer eins, StrSchG 2020 sollen mit Paragraph 9 und Anlage 5 die Anforderungen von Artikel 17, der Richtlinie 2013/59/Euratom an die Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften umgesetzt werden.

Gegenüber der geltenden Verordnung soll folgende systematische Änderung vorgenommen werden: Die inhaltlich gleich gebliebenen Bestimmungen zur Fortbildung sollen in Paragraph 9, Absatz 2, integriert werden und daher in Anlage 5 entfallen.

Zu Paragraph 10, (Dosisermittlung bei Notfalleinsatzkräften):

Basierend auf der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 117, Ziffer 2, StrSchG 2020 sollen mit Paragraph 10, die Anforderungen von Artikel 53, Absatz 4, der Richtlinie 2013/59/Euratom bezüglich radiologischer Überwachung der Notfalleinsatzkräfte umgesetzt werden.

Inhaltlich sollen die Bestimmungen gegenüber der geltenden Verordnung unverändert bleiben. Die Anforderungen in der Verordnung sollen teilweise durch Verweise auf die Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, (Ermittlung der internen Exposition und Ergebnisse der Dosisermittlung) abgedeckt werden. Für Notfalleinsatzkräfte, die auch beruflich strahlenexponierte Personen sind, sind zwei Personendosimeter zu verwenden.

Zu Paragraph 11, (Aufzeichnungspflichten):

Mit Paragraph 11, sollen in Umsetzung der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 117, Ziffer 2, StrSchG 2020 die Aufzeichnungspflichten für Notfalleinsatzkräfte festgelegt werden. Inhaltlich soll gegenüber der geltenden Verordnung Folgendes geändert werden: Wie bisher sind zwecks Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit bei den Aufzeichnungen die Vorlagen des nunmehrigen BMK zu verwenden. Da diese Vorlagen in der Praxis nur noch in elektronischer Form eine Rolle spielen, soll die Verpflichtung des BMK zur Bereithaltung von „Vordrucken“ für diese Aufzeichnungen künftig entfallen.

Ebenfalls entfallen soll die Festlegung in der geltenden Verordnung, wonach der Behörde auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren ist, da der Behörde dieses Recht ohnedies zusteht.

Zu Paragraph 12, (Referenzwerte):

Basierend auf der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 8, Ziffer 4 und Ziffer 5, StrSchG 2020 sollen mit Paragraph 12, die Anforderungen von Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/59/Euratom, wonach Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung für bestehende Expositionssituationen festzulegen sind, umgesetzt werden.

Da es sich nicht mehr um eine Notfallexpositionssituation handelt, soll beim Referenzwert für die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation zwischen der Bevölkerung und Notfalleinsatzkräften nicht unterschieden werden.

Eine Änderung gegenüber der geltenden Verordnung soll darin bestehen, dass zwischen dem Referenzwert für die Spätphase nach einem radiologischen Notfall (20 Millisievert effektive Dosis pro Jahr) und dem Referenzwert für eine bestehende Expositionssituation aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten (ein Millisievert effektive Dosis pro Jahr) unterschieden werden soll; derzeit gilt generell ein Referenzwert von 20 Millisievert effektive Dosis pro Jahr. Begründung für die vorgesehene Senkung des Referenzwertes für eine Expositionssituation aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten ist die verhältnismäßig leichte Durchführbarkeit von Maßnahmen zur Verminderung der Exposition bei kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten.

Zu Paragraph 13, (Maßnahmenkatalog für die Spätphase) und Anlage 2 Abschnitt C (Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges für die Spätphase):

Basierend auf der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 105, Ziffer eins, StrSchG 2020 soll mit Paragraph 13 und Anlage 2 Abschnitt C die in Artikel 73, der Richtlinie 2013/59/Euratom geforderte optimierte Schutzstrategie für die Spätphase umgesetzt werden.

Anlage 2 selbst soll gegenüber der geltenden Verordnung unverändert bleiben.

Zu Paragraph 14 und Anlage 6 (Maßnahmen für die ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall):

Basierend auf der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 105, Ziffer 2, StrSchG 2020 sollen mit Paragraph 14 und Anlage 6 die Anforderungen der Richtlinie 2013/59/Euratom bezüglich der Festlegung von optimierten Schutzstrategien für eine lang anhaltende Restkontamination umgesetzt werden.

Inhaltlich soll Anlage 6 gegenüber der geltenden Verordnung unverändert bleiben.

Zu Paragraph 15 und Anlage 7 (Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und radioaktive Altlasten):

Basierend auf der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 106, Absatz 2, StrSchG 2020 sollen mit Paragraph 15 und Anlage 7 die Anforderungen von Artikel 101, der Richtlinie 2013/59/Euratom bezüglich der Festlegung von optimierten Schutzstrategien für bestehende Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten umgesetzt werden.

Paragraph 15, soll gegenüber Paragraph 24, der geltenden Verordnung dahingehend geändert werden, dass zusätzlich zu der bestehenden Expositionssituation aufgrund von radioaktiven Altlasten („vergangene Tätigkeiten“ in der geltenden Verordnung) eine weitere mögliche bestehende Expositionssituation gemäß Richtlinie 2013/59/Euratom, nämlich jene aufgrund von kontaminierten Waren, berücksichtigt wird. Dementsprechend soll Anlage 7 in Abschnitt A Schutz- und Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren und in Abschnitt B Schutz- und Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Expositionssituationen aufgrund von radioaktiven Altlasten enthalten.