Durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 die Behördenstruktur im Schulbereich in den Ländern reformiert und es wurde für jedes Bundesland eine Bildungsdirektion als gemeinsame Bund-Länder-Behörde errichtet. Die Bildungsdirektion weist eine Untergliederung in den Präsidialbereich und in den Bereich Pädagogischer Dienst auf.
Ein wesentliches Aufgabengebiet des Bereichs Pädagogischer Dienst besteht in der Steuerung des schulischen Qualitätsmanagements und der Arbeit an der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung vor allem durch die regionalen Teams der Schulqualitätsmanagerinnen und Schulqualitätsmanager in den Bildungsregionen.
Gemäß Paragraph 5, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, waren die Organisation und das Profil der Schulaufsicht und deren Aufgaben im Hinblick auf das Qualitätsmanagement neu zu gestalten.
Dementsprechend wurden durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, die Verwendungsgruppe SQM sowie die Entlohnungsgruppe sqm für das Schulqualitätsmanagement ab 1. Jänner 2019 geschaffen.
Die Bediensteten der Verwendungsgruppe SQM sowie der Entlohnungsgruppe sqm sind künftig überwiegend in Schulaufsichtsteams in den Bildungsregionen tätig. Für die Bildungsregionen sind Leitungen zu bestellen. Darüber hinaus können Bedienstete des Schulqualitätsmanagements in der Bildungsdirektion unter der Leiterin oder dem Leiter des Bereiches Pädagogischer Dienst verwendet werden.
In Paragraphen 225, Absatz 7, sowie 226 Absatz 2, BDG 1979 und Paragraphen 48 r, Absatz 8, VBG sowie 48s Absatz 2, VBG wurde die Verpflichtung der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements sowie der Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion zum Besuch von Veranstaltungen der Weiterbildung festgeschrieben. Überdies hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung jedoch die Verpflichtung, unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements sowie der Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung näher durch Verordnung festzulegen.
Diese Verpflichtung wird durch die Erlassung der gegenständlichen Verordnung erfüllt.
Auf der Grundlage von Paragraph 225, Absatz 7, BDG 1979 und Paragraph 48 r, Absatz 8, VBG ist seitens des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung die verpflichtende Weiterbildung für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements durch Verordnung festzulegen.
Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements sind schulartenübergreifend für die pädagogische, fachdidaktische und schulorganisatorische Entwicklung verantwortlich. Dies bedingt eine verpflichtende Weiterbildung der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements, um sie für ihre laufenden Aufgaben zu qualifizieren.
Die in der Anlage dargestellten Kompetenzen qualifizieren die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements für die Ausübung ihrer Tätigkeit.
Alle Bediensteten des Schulqualitätsmanagements, die ab 1. Jänner 2019 als Bedienstete des Schulqualitätsmanagements bestellt wurden, müssen am Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements teilnehmen.
Der Umfang des Lehrganges wird in der Anlage festgesetzt.
Zur Qualifizierung in fachlichen Angelegenheiten aller Bediensteten des Schulqualitätsmanagements inklusive der Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion müssen diese am Schulaufsichtskongress, der einmal im Jahr stattfinden wird, teilnehmen.
Gemäß Paragraph 226, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 207 h, Absatz 3, BDG 1979 ist eine neuerliche Ernennung nach fünf Jahren nur zulässig, wenn der Lehrgang sowie spezifische Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 50 Stunden absolviert wurden.
Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der Inhaberin oder dem Inhaber der Leitungsfunktion frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen, ob sie oder er neuerlich ernannt wird.
Da Paragraph 273, Absatz 6, BDG 1979 den Paragraph 226, BDG 1979 für anwendbar erklärt, sind auch als SI 1 oder SI 2 bestellte bzw. ernannte Schulinspektorinnen und Schulinspektoren, die gemäß Paragraph 226, Absatz 2, BDG 1979 zur Leitung einer Bildungsregion bestellt oder vorübergehend mit dieser betraut werden, verpflichtet, innerhalb von vier Jahren und sechs Monaten den Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements zu absolvieren.
Aufgrund dieser rechtlichen Bestimmungen müssen sohin alle Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion den Lehrgang binnen vier Jahren und sechs Monaten absolvieren, sofern der Lehrgang nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt absolviert wurde.
Des Weiteren werden für alle Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion spezifische Weiterbildungsveranstaltungen seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung angeboten und es besteht die Verpflichtung, auch an diesen im Ausmaß von 50 Stunden innerhalb von vier Jahren und sechs Monaten teilzunehmen.
Betrifft die Zuständigkeit zur Vollziehung der gegenständlichen Verordnung.
Betrifft das Inkrafttreten.