Bis dato stehen in Österreich aus historischen Gründen nur oral zu verabreichende Substitutionsmittel zur Verfügung, deren Verschreibung und Abgabe (Grundsatz der „täglich kontrollierten Einnahme unter Sicht“) bzw. Mitgabe durch die Suchtgiftverordnung (SV) in komplexer Weise geregelt ist.
Ende des Jahres 2018 hat das Substitutionsmittel Buvidal (CAM2038) eine EU-weite Zulassung erhalten. Bei Buvidal handelt es sich um eine Fertigspritze, die den Wirkstoff Buprenorphin als Depot-Injektionslösung enthält. Die Buvidal-Depotspritze wird einmal wöchentlich oder monatlich subkutan appliziert, womit die Patientin/der Patient über den gewählten Zeitraum die gewünschte therapeutische Dosis erhält und Risiken, wie Fehlgebrauch, Missbrauch oder versehentliche pädiatrische Exposition minimiert werden sollen. Überdies fällt die Notwendigkeit einer täglichen Einnahme weg, was diverse Vorteile (z.B. kein „Vergessen“ auf die Medikamenteneinnahme, keine Restriktionen im internationalen Reiseverkehr etc.) mit sich bringen kann. Jedenfalls aber stellt dieses Arzneimittel eine zusätzliche Behandlungsalternative dar.
Die allfällige Erweiterung des Angebots an Substitutionsmitteln wurde im (gemäß Paragraph 23 k, SV eingerichteten) „Ausschuss für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung“ diskutiert und von den darin vertretenen Fachleuten (das sind die Sucht- und Drogenkoordinatorinnen/Sucht- und Drogenkoordinatoren der Bundesländer, Vertreterinnen/Vertreter der Ämter der Landesregierungen jedes Bundeslandes, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, des Dachverbandes der Österreischen Sozialversicherungsträger, der Medizinischen Universitäten sowie je eine kundige Vertreterin/ein kundiger Vertreter aus den Berufsgruppen der Psychologinnen/Psychologen, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten und Diplomsozialarbeiterinnen/Diplomsozialarbeiter) grundsätzlich begrüßt.
Um einer Erweiterung des Angebots an Substitutionsmitteln in Österreich nicht aus rechtlichen Gründen („oral zu verabreichende Substitutionsmittel“) entgegenzustehen, werden die entsprechenden Bestimmungen in der SV angepasst.
Den obigen Ausführungen entsprechend wäre auch der Titel der Weiterbildungsverordnung orale Substitution anzupassen und das Wort „orale“ aus dem Titel zu streichen.