Geltende Fassung
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Vorgeschlagene Fassung
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Begriffsbestimmungen
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Begriffsbestimmungen
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§ 3.Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
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§ 3.Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
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„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferketteaußer dem Hersteller, die ein Elektro- oder Elektronikgerät in der Europäischen Union in Verkehr setzt,
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„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Elektro- oder Elektronikgerät in der Europäischen Union in Verkehr setzt,
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„medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist,„medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, Amtsblatt Nummer L 169 vom 12.07.1993 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, Amtsblatt Nummer L 247 vom 21.09.2007 Seite 21, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist,
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„medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe aund b der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist,„medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe aund b der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, Amtsblatt Nummer L 169 vom 12.07.1993 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, Amtsblatt Nummer L 247 vom 21.09.2007 Seite 21, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist,
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„In-vitro-Diagnostikum“ ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/100/EU, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2011 S. 50,„In-vitro-Diagnostikum“ ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, Amtsblatt Nummer L 331 vom 07.12.1998 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/100/EU, Amtsblatt Nummer L 341 vom 22.12.2011 Seite 50,
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„In-vitro-Diagnostikum“ ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und cder Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/100/EU, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2011 S. 50,„In-vitro-Diagnostikum“ ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und cder Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, Amtsblatt Nummer L 331 vom 07.12.1998 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/100/EU, Amtsblatt Nummer L 341 vom 22.12.2011 Seite 50,
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Behandlung
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Behandlung
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§ 11.Paragraph 11,(1)Absatz eins,Hersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den §§ 7 oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dassHersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den Paragraphen 7, oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dass
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§ 11.Paragraph 11,(1)Absatz eins,Hersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den §§ 7 oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dassHersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den Paragraphen 7, oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dass
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die getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht beseitigt werden, bevor sie einer Behandlung nach dem Stand der Technik unterzogen wurden;
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Absatz 5,(5) Abfallsammler und Abfallbehandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben sicherzustellen, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung unter optimalen Bedingungen erfolgt.
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Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
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Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
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§ 27.Paragraph 27, Mit dieser Verordnung werden
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§ 27.Paragraph 27, Mit dieser Verordnung werden
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die delegierte Richtlinie (EU) 2019/173 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 17unddie delegierte Richtlinie (EU) 2019/173 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 17und
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die delegierte Richtlinie (EU) 2019/173 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 17,die delegierte Richtlinie (EU) 2019/173 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 17,
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die delegierte Richtlinie (EU) 2019/1845 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in bestimmten in Motorsystemen verwendeten Gummibauteilen, ABl. Nr. L 283 vom 05.11.2019 S 38 und
die delegierte Richtlinie (EU) 2019 aus 1845, zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in bestimmten in Motorsystemen verwendeten Gummibauteilen, ABl. Nr. L 283 vom 05.11.2019 S 38 und
die delegierte Richtlinie (EU) 2019/1846 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Verwendung in bestimmten Verbrennungsmotoren, ABl. Nr. L 283 vom 05.11.2019 S 41.
die delegierte Richtlinie (EU) 2019 aus 1846, zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Verwendung in bestimmten Verbrennungsmotoren, ABl. Nr. L 283 vom 05.11.2019 S 41.
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umgesetzt.
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umgesetzt.
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In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
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In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
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§ 28.Paragraph 28,(1)Absatz eins,bis (19) …
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§ 28.Paragraph 28,(1)Absatz eins,bis (19) …
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Absatz 20,(20) Die §§ 3, 11 und 27 sowie der Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft.
Die Paragraphen 3, 11 und 27 sowie der Anhang 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, treten mit 1. Mai 2020 in Kraft.
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Anhang 2
Von der Beschränkung des § 4 Abs. 1 ausgenommene VerwendungenVon der Beschränkung des Paragraph 4, Absatz eins, ausgenommene Verwendungen
Die in diesem Anhang genannten Kategorien 1 bis 10 entsprechen den in Anhang 1 genannten Gerätekategorien. Kategorie 11 beinhaltet sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der Kategorien 1 bis 10 zuzuordnen sind.
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Anhang 2
Von der Beschränkung des § 4 Abs. 1 ausgenommene VerwendungenVon der Beschränkung des Paragraph 4, Absatz eins, ausgenommene Verwendungen
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1. bis
42. …
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43.
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Di(2-ethylhexyl)phthalat in Gummibauteilen in Motorensystemen zur Verwendung in nicht ausschließlich für Verbraucher bestimmten Geräten, sofern kein weichmacherhaltiges Material mit menschlichen Schleimhäuten oder für längere Zeit mit der menschlichen Haut in Berührung kommt und der Konzentrationswert von Di(2-ethylhexyl)phthalat folgende Werte nicht überschreitet:
(a) Massenanteil von 30 % des Gummimaterials für
die Beschichtung von Dichtringen;
Gummibauteile in Baugruppen von mindestens drei Bauteilen mit elektrischem, mechanischem oder hydraulischem Antrieb, die am Motor befestigt sind.
(b) Massenanteil von 10 % des Gummimaterials für Gummi enthaltende Bauteile, die nicht unter Buchstabe a genannt sind.
Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet „für längere Zeit mit der menschlichen Haut in Berührung kommen“ einen dauerhaften Kontakt von mehr als 10 Minuten oder wiederholte Berührungen über einen Zeitraum von 30 Minuten pro Tag.
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Gilt für Kategorie 11 und läuft am 21. Juli 2024 ab.
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44.
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Blei in Loten für Sensoren, Aktuatoren und Motorsteuergeräte von Verbrennungsmotoren nach der Verordnung (EU) 2016/1628 (*), die in Geräten eingebaut sind, die während des Betriebs in festen Positionen verwendet werden und für gewerbliche Nutzer bestimmt sind, aber auch von nicht gewerblichen Nutzern verwendet werden können.
(*) Verordnung (EU) 2016/1628 vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S 53.
(*) Verordnung (EU) 2016/1628 vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024 aus 2012, und (EU) Nr. 167 aus 2013, und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S 53.
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Gilt für Kategorie 11 und läuft am 21. Juli 2024 ab.
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Die in diesem Anhang genannten Kategorien 1 bis 10 entsprechen den in Anhang 1 genannten Gerätekategorien. Kategorie 11 beinhaltet sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der Kategorien 1 bis 10 zuzuordnen sind.
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