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Einbringende Stelle: |
BMK |
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Vorhabensart: |
Verordnung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2019 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2020 |
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Auf Grund in jüngster Zeit erfolgten delegierten Richtlinien der EU-Kommission zur Ergänzungen der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-RL) sowie auf Grund einer Durchführungsentscheidung der EU-Kommission, mit der die Registrierung und das Reporting zur Umsetzung der Elektroaltgeräterichtlinie harmonisiert werden sollen, besteht Umsetzungsbedarf in Österreich, der durch diese Novelle erfüllt werden soll.
Weiters sollen Anpassungen an die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 38, erfolgen, wie insbesondere in den Definitionen des Vertreibers, von medizinischen Geräten und von In-Vitro-Diagnostika, sowie in den Vorgaben der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten.
Umsetzung der EU-Vorgaben.
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Erweiterung der Ausnahmenliste von den Stoffverboten von Elektro- und Elektronikgeräten.
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Artikel 6, der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherstellen, dass eine Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung unter optimalen Bedingungen zu erfolgen haben. Diese Vorgabe soll an die Sammler und Behandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten übertragen werden, wobei davon auszugehen ist, dass die Vorgaben der Paragraphen 4 f, f, der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,, diese optimalen Bedingungen bereits jetzt näher beschreibt.
Vollumsetzung der EU-Richtlinien; der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist.
Keine
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