Erläuterungen zur EAG-VO Novelle 2020 Allgemeiner Teil

Auf Grund der in jüngster Zeit erlassenen delegierten Richtlinien der EU-Kommission zu Ergänzungen der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-RL) besteht Umsetzungsbedarf in Österreich, der durch diese Novelle erfüllt werden soll.

Weiters sollen Anpassungen an die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 38, erfolgen, wie insbesondere in der Definition des Vertreibers, von medizinischen Geräten und von In-Vitro-Diagnostika, sowie in den Vorgaben der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten.

Besonderer Teil Zu Ziffer eins bis 3

Die Definitionen des Vertreibers, von medizinischen Geräten und von In-Vitro-Diagnostika sollen an die Definitionen der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte angepasst werden.

Zu Ziffer 4

Artikel 6, der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbietet die Beseitigung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten, solange sie nicht einer entsprechenden Behandlung unterzogen wurden. Hersteller und die für sie tätigen Sammel- und Verwertungssysteme sollen dies künftig sicherstellen.

Zu Ziffer 5

Artikel 6, der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherstellen, dass eine Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung unter optimalen Bedingungen zu erfolgen haben. Diese Vorgabe soll an die Sammler und Behandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten übertragen werden, wobei davon auszugehen ist, dass die Vorgaben der Paragraphen 4 f, f, der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,, diese optimalen Bedingungen bereits näher beschreibt.

Zu Ziffer 6 :

Die Aufzählung der umgesetzten EU-Rechtsakte soll um die im Amtsblatt veröffentlichten delegierten Richtlinien erweitert werden.

Zu Ziffer 8, (Anhang 2):

Mit den Ergänzungen des Anhangs 2 soll den neuesten Entscheidungen innerhalb der EU entsprochen werden:

Zur Ziffer 43, (Di(2-ethylhexyl)phthalat in Gummibauteilen in Motorensystemen):

Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Am 29. Juni 2017 erhielt die Europäische Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU auf eine in Anhang römisch drei der genannten Richtlinie aufzunehmende Ausnahme für die Verwendung von DEHP in Gummiteilen wie O-Ringen, Dichtungen, Schwingungsdämpfern, Dichtringen, Schläuchen, Tüllen und Verschlusskappen in Motorsystemen, einschließlich Auspuffanlagen und Turboladern, zur Verwendung in nicht nur für die Nutzung durch Verbraucher bestimmten Geräten.

DEHP wird dem Gummimaterial als Weichmacher zugegeben, damit es elastisch wird. Die Gummibauteile werden als flexible Verbindungen zwischen Teilen von Motorsystemen verwendet und verhindern Leckagen, versiegeln Motorenteile und bieten während der Lebensdauer der Motoren Schutz vor Vibrationen oder Schmutz und Flüssigkeiten.

Derzeit sind keine DEHP-freien Alternativen auf dem Markt verfügbar, die ein ausreichendes Maß an Zuverlässigkeit für die Verwendung in Motoren garantieren würden, für die eine lange Lebensdauer und besondere Eigenschaften wie Widerstandsfähigkeit gegen jegliche Kontaktmaterialen (z. B. Brennstoffe, Schmieröl, Kühlmittel, Gase oder Schmutz), Temperaturen und Vibrationen notwendig sind. Deshalb ist die Substitution oder Beseitigung von DEHP nach wie vor für bestimmte in Motorsystemen verwendete Gummiteile wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006, S 1, in Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

Die Ausnahme soll für eine maximale Geltungsdauer von 5 Jahren ab dem 22. Juli 2019 gewährt werden.

Zur Ziffer 44, (Blei in Loten für Sensoren, Aktuatoren und Motorsteuergeräte von Verbrennungsmotoren):

Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Am 29. Juni 2017 erhielt die Europäische Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU auf eine in Anhang römisch drei der genannten Richtlinie aufzunehmende Ausnahme für die Verwendung von Blei in Loten für Sensoren, Aktuatoren und Motorsteuergeräten, mit denen Motoren, einschließlich Turbolader und Abgasemissionskontrollgeräte von internen Verbrennungsmotoren, die in nicht nur für die Nutzung durch Verbraucher bestimmten Geräten verwendet werden, überwacht und gesteuert werden.

Jeder Motor, für den die beantragte Ausnahme gilt, ist mit besonderen Typen von Sensoren, Aktuatoren und Motorsteuergeräten ausgerüstet, mit denen seine Emissionen überwacht und gesteuert werden, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024 aus 2012, und (EU) Nr. 167 aus 2013, und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S 53, zu gewährleisten. Die Bedingungen in einem Motor und einem Abgassystem sowie in deren Nähe können im Hinblick auf erhöhte Temperaturen und Vibrationen so extrem sein, dass sie zu einem frühzeitigen Verschleiß der Lötstellen führen können.

Für die unter die beantragte Ausnahme fallenden Verwendungen ist zusätzliche Zeit für Prüfungen erforderlich, um die Zuverlässigkeit der verfügbaren bleifreien Substitutionsprodukte zu gewährleisten. Wegen derzeit fehlenden zuverlässigen Alternativen ist die Substitution oder Beseitigung von Blei in bestimmten Verbrennungsmotoren wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006, S 1, in Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

Die Ausnahme soll für eine maximale Geltungsdauer von 5 Jahren ab dem 22. Juli 2019 gewährt werden.