Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2020)
Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:Auf Grund der Paragraphen 13, 13 a, 13 b, 14, 19, 23, Absatz eins und 3, 28 a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 137/2019, wird wie folgt geändert:Die Elektroaltgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Z 19 wird die Wortfolge „außer dem Hersteller“ gestrichen.Im Paragraph 3, Ziffer 19, wird die Wortfolge „außer dem Hersteller“ gestrichen.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Z 22 wird nach der Wortfolge „Buchstabe a“ die Wortfolge „und b“ eingefügt.Im Paragraph 3, Ziffer 22, wird nach der Wortfolge „Buchstabe a“ die Wortfolge „und b“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 Z 23 wird nach der Wortfolge „Buchstabe b“ die Wortfolge „und c“ eingefügt.Im Paragraph 3, Ziffer 23, wird nach der Wortfolge „Buchstabe b“ die Wortfolge „und c“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 11 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt: Im Paragraph 11, Absatz eins, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
die getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht beseitigt werden, bevor sie einer Behandlung nach dem Stand der Technik unterzogen wurden;“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt: Im Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Abfallsammler und Abfallbehandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben sicherzustellen, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung unter optimalen Bedingungen erfolgt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 27 entfällt am Ende der Z 69 das Wort „und“, stattdessen wird ein Beistrich eingefügt und es werden nach der Z 70 folgende Z 71 und 72 eingefügt:Im Paragraph 27, entfällt am Ende der Ziffer 69, das Wort „und“, stattdessen wird ein Beistrich eingefügt und es werden nach der Ziffer 70, folgende Ziffer 71 und 72 eingefügt:
die delegierte Richtlinie (EU) 2019/1845 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in bestimmten in Motorsystemen verwendeten Gummibauteilen, ABl. Nr. L 283 vom 05.11.2019 S 38 unddie delegierte Richtlinie (EU) 2019 aus 1845, zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in bestimmten in Motorsystemen verwendeten Gummibauteilen, ABl. Nr. L 283 vom 05.11.2019 S 38 und
die delegierte Richtlinie (EU) 2019/1846 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Verwendung in bestimmten Verbrennungsmotoren, ABl. Nr. L 283 vom 05.11.2019 S 41.“die delegierte Richtlinie (EU) 2019 aus 1846, zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Verwendung in bestimmten Verbrennungsmotoren, ABl. Nr. L 283 vom 05.11.2019 S 41.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 28 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20,Die §§ 3, 11 und 27 sowie der Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft.“Die Paragraphen 3, 11 und 27 sowie der Anhang 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, treten mit 1. Mai 2020 in Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem Anhang 2 werden folgende Z 43 und 44 angefügt:Dem Anhang 2 werden folgende Ziffer 43 und 44 angefügt:
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„43.
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Di(2-ethylhexyl)phthalat in Gummibauteilen in Motorensystemen zur Verwendung in nicht ausschließlich für Verbraucher bestimmten Geräten, sofern kein weichmacherhaltiges Material mit menschlichen Schleimhäuten oder für längere Zeit mit der menschlichen Haut in Berührung kommt und der Konzentrationswert von Di(2-ethylhexyl)phthalat folgende Werte nicht überschreitet:
(a) Massenanteil von 30 % des Gummimaterials für
die Beschichtung von Dichtringen;
Gummibauteile in Baugruppen von mindestens drei Bauteilen mit elektrischem, mechanischem oder hydraulischem Antrieb, die am Motor befestigt sind.
(b) Massenanteil von 10 % des Gummimaterials für Gummi enthaltende Bauteile, die nicht unter Buchstabe a genannt sind.
Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet „für längere Zeit mit der menschlichen Haut in Berührung kommen“ einen dauerhaften Kontakt von mehr als 10 Minuten oder wiederholte Berührungen über einen Zeitraum von 30 Minuten pro Tag.
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Gilt für Kategorie 11 und läuft am 21. Juli 2024 ab.
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44.
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Blei in Loten für Sensoren, Aktuatoren und Motorsteuergeräte von Verbrennungsmotoren nach der Verordnung (EU) 2016/1628 (*), die in Geräten eingebaut sind, die während des Betriebs in festen Positionen verwendet werden und für gewerbliche Nutzer bestimmt sind, aber auch von nicht gewerblichen Nutzern verwendet werden können.
(*) Verordnung (EU) 2016/1628 vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S 53. (*) Verordnung (EU) 2016/1628 vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024 aus 2012, und (EU) Nr. 167 aus 2013, und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S 53.
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Gilt für Kategorie 11 und läuft am 21. Juli 2024 ab.“
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