4. Novelle der Kontrollgerätekartenverordnung (KonGeV)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

Vorhabensart:

Verordnung

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

Problemanalyse

Gemäß Anhang IC; Anlage 15 Ziffer 4, MIG_022 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 dürfen nach dem Einführungszeitpunkt des digitalen Kontrollgerätes der zweiten Generation, das ist gemäß Artikel eins, Ziffer 3, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 502 aus 2018, der 15.6.2019, nur noch Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation ausgeben werden.

Die bisher gemäß Paragraph 123 a, Kraftfahrgesetz (KFG) ausgestellten Kontrollkarten weisen eine Geltungsdauer von fünf Jahren auf. Die Geltungsdauer dieser Kontrollkarten wird zum Großteil im Mai 2020 ablaufen.

Die Geltungsdauer der Kontrollkarten von ursprünglich fünf Jahren wurde gemäß Anhang römisch eins Ziffer 36, (Anlage 11) Litera d, (Abschnitt 9.1.5) Sub-Litera, i, i, (Absatz CSM_88) der Durchführungsverordnung (EU) 502 aus 2018, auf zwei Jahre verkürzt.

Daher hat eine anteilige Anpassung des Kostenersatzes für die Ausstellung von Kontrollkarten zu erfolgen. Dazu ist die Kontrollkartenverordnung (KonGeV) zu ändern.

Der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, der KonGeV normierte bis dato zu entrichtende Kostenersatz für Kontrollkarten von 70 € ist anteilig gemäß der neuen Geltungsdauer von 2 Jahren auf 28 € anzupassen. Am Kostenersatz von 14 € pro Jahr ändert sich bei dieser Anpassung nichts.

Die Anpassungen an die neu geltenden EU-Verordnungen stellen redaktionelle Anpassungen im Interesse der Nachvollziehbarkeit von EU-Rechtsvorschriften dar.

Ziel(e)

Redaktionelle Anpassung an geänderte EU-Verordnungen.

Anteilige Reduzierung bzw. Anpassung des Kostenersatzes gemäß Paragraph 6, KonGeV für die Ausstellung von Kontrollkarten, da die Geltungsdauer dieser Karten von ursprünglich fünf Jahre auf zwei Jahre reduziert worden ist.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Änderung der Kontrollgerätekartenverordnung und Reduzierung des Kostenersatzes für die Ausstellung von Kontrollkarten.

Dabei wird lediglich der Kostenersatz anteilig an die neue Gültigkeitsdauer von zwei Jahren (statt wie bisher fünf Jahre) angepasst.

Redaktionelle Anpassungen an geänderte EU-Verordnungen.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Verkehrssicherheit" der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

In den Wirkungsdimensionen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Es entstehen keine sonstigen finanziellen Auswirkungen, da lediglich eine anteilige Anpassung des Kostenersatzes auf die neue Geltungsdauer von zwei Jahren für die Ausstellung von Kontrollkarten erfolgt. Der Kostenersatz pro Jahr bleibt dabei gleich.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1443889670).