Erläuterungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, der Kontrollgerätekartenverordnung (KonGeV) ist vorgesehen, dass für die Ausstellung von Kontrollkarten ein Kostenersatz in Höhe von 70 € zu entrichten ist.

Die bisher gemäß Paragraph 123 a, Kraftfahrgesetz (KFG) ausgestellten Kontrollkarten weisen eine Geltungsdauer von fünf Jahren auf. Die Geltungsdauer dieser Kontrollkarten wird zum Großteil im Mai 2020 ablaufen.

Die Geltungsdauer der Kontrollkarten wurde mit Anhang römisch eins Ziffer 36, Litera d, Sub-Litera, i, i, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 502 aus 2018, von fünf Jahren auf zwei Jahre verkürzt. Daher muss der derzeit in der Kontrollgerätekartenverordnung (KonGeV) festgeschriebene Kostenersatz für die Ausstellung von Kontrollkarten entsprechend angepasst werden. Dazu ist die KonGeV zu ändern. Ausgehend von 14 € pro Jahr ist der Kostenersatz für eine Kontrollkarte von bisher 70 € für fünf Jahre auf nunmehr 28 € für zwei Jahre anteilig zu verringern.

Im Zuge dieser Novelle werden notwendige redaktionelle Anpassungen vorgenommen, welche infolge von zwischenzeitlichen Aufhebung von EU-Verordnungen erforderlich geworden sind.

Besonderer Teil Zu Ziffer eins und Ziffer 2, (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,):

Da die betreffenden EU-Vorschriften zwischenzeitlich aufgehoben bzw. durch neue EU-Verordnungen ersetzt worden sind, haben die notwendigen redaktionellen Anpassungen in der KonGeV zu erfolgen. Die neu geltenden EU-Verordnungen sollen im Interesse der Rechtssicherheit ausdrücklich in der KonGeV genannt sein.

Zu Ziffer 3, (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,):

Gemäß Anhang IC Anlage 15 Ziffer 4, MIG_022 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 dürfen nach dem Einführungszeitpunkt des digitalen Kontrollgerätes der zweiten Generation, das ist gemäß Artikel eins, Ziffer 3, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 502 aus 2018, der 15. 6. 2019, nur noch Fahrtenschreiberkarten der zweiten Generation ausgeben werden.

Die Geltungsdauer der Kontrollkarten von ursprünglich fünf Jahren wurde gemäß Anhang römisch eins Ziffer 36, (Anlage 11) Litera d, (Abschnitt 9.1.5) Sub-Litera, i, i, (Absatz CSM_88) der Durchführungsverordnung (EU) 502 aus 2018, auf zwei Jahre verkürzt. Daher hat eine anteilige Anpassung des Kostenersatzes für die Ausstellung von Kontrollkarten zu erfolgen. Dazu ist die Kontrollkartenverordnung (KonGeV) zu ändern.

Da die neu auszugebenden Kontrollkarten nur noch zwei Jahre gelten ist der gemäß Paragraph 6, KonGeV zu entrichtende Kostenersatz von 14 € pro Jahr anzupassen. Die bis dato zu entrichtenden Kosten von 70 € für die Ausstellung von Kontrollkarten mit einer Geltungsdauer von fünf Jahre sind daher anteilig gemäß der neuen Geltungsdauer von zwei Jahren auf 28 € zu verringern.

Zu Ziffer 4, (Paragraph 8, Absatz 4,):

Im Paragraph 8, wird das Inkrafttreten geregelt. Gemäß Absatz 4, sollen Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in der Fassung dieser Verordnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft treten; Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung dieser Verordnung soll mit 1. April 2010 in Kraft treten.