Auf Grund des Paragraph 8, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:
Diese Prüfungsordnung gilt für die Lehrberufe:
Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Geschäftsprozesse und Fachgespräch.
Für die im Paragraph eins, genannten Lehrberufe gelten für die Gegenstände Geschäftsprozesse und Fachgespräch zusätzlich folgende Bestimmungen:
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem der kaufmännisch-administrativen Lehrberufe gemäß dieser Verordnung kann eine auf den Prüfungsgegenstand Geschäftsprozesse eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes in einem anderen kaufmännisch-administrativen Lehrberuf gemäß dieser Verordnung abgelegt werden.