Auf Grund des Paragraph 4, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, sowie hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 5, aufgrund des Paragraph 17, AWG 2002 wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß AWG 2002.
Im Sinne dieser Verordnung ist
Eine Ausstufung zum Zweck der Deponierung darf nur durch den Inhaber der Deponie für die Ablagerung auf der von ihm betriebenen Deponie erfolgen. Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit unter konkreten Deponiebedingungen gilt als erbracht, wenn der Abfall gemäß den Vorgaben der DVO 2008 auf dem jeweiligen konkreten Kompartiment oder Kompartimentsabschnitt zulässigerweise ablagerbar ist. Ein Zwischenlagern von Abfällen im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers vor der Anzeige zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist unzulässig.
Die allgemeine Ausstufung einer Einzelcharge oder die Ausstufung zum Zweck der Deponierung einer Einzelcharge umfasst die durch die grundlegende Charakterisierung beurteilte Abfallmasse. Der Abfall gilt ab dem Ausstufungstag als nicht gefährlich.
Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
Diese Ausstufungen können nicht durch das neuerliche Einbringen eines Nachweises der gleichbleibenden Qualität des Prozesses verlängert werden.
Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen; bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen können zutreffendenfalls die im Anhang 4 Teil B angeführten Anmerkungen angewendet werden. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung verwendet werden. POP-Abfälle gemäß Paragraph eins, Absatz 5, sind mit „P“ zu kennzeichnen.
Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die sachverständige Beurteilung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen und vorhandene Informationen zu Abfallherkunft und Abfallqualität sowie vorliegende Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, das Probenahmeprotokoll, der Analysenbericht oder die sachverständige Beurteilung sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.
Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 unter Berücksichtigung der Vorgaben des Anhangs 4 zu bewerten. Bei Spiegeleinträgen gemäß Anhang 1 ist für die Zuordnung zu einer Abfallart immer eine Bewertung aller gefahrenrelevanter Eigenschaften gemäß Anhang 4 vorzunehmen. Kann das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft nicht ausgeschlossen werden, ist der Abfall im Sinne des Vorsorgeprinzips einer gefährlichen Abfallart zuzuordnen.
Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung gemäß Anhang 4 als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang 3 bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.
Bei Durchführung einer Prüfung sind, sofern in Anhang 3 nicht anders vorgegeben, die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom 31.5.2008 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung oder andere international anerkannte Prüfmethoden und Leitlinien anzuwenden.
1.1. Metalllegierungen
Die im Anhang 3 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte gelten nicht für reine Metalllegierungen in massiver Form (nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt). Unter „massiver Form“ wird eine Partikelgröße von über 1 mm in zumindest einer Dimension verstanden. Für reine Metalllegierungen in massiver Form (nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt) gelten jedoch – sofern zutreffend – die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 3 sowie die unter HP 15 spezifizierten gefahrenrelevanten Eigenschaften mit den Gefahrenhinweisen H205 oder EUH044.
Als gefährlich angesehene Metalllegierungen, die als Abfall anfallen (zB Amalgame), sind im Anhang 1 eigens angeführt und mit einem „g“ (gefährlich) oder „gn“ (gefährlich, nicht ausstufbar) versehen.
Wenn die mit Kühlschmiermitteln verunreinigten Metallspäne oder Metallschrotte in massiver Form mittels Behandlungsverfahren nach dem Stand der Technik, wie ausreichend langes Abtropfen, Sedimentieren, Zentrifugieren, Pressen oder gegebenenfalls einer Behandlung im Spänewäscher, vorbehandelt wurden und nur noch geringfügige Anhaftungen aufweisen, die nicht weiter abtropfen können („Tropffreiheit“), ist von einer nicht gefährlichen Abfallart auszugehen.
Die mineralische Feinfraktion aus der Aufbereitung von Baurestmassen ist der Abfallart SN 31409 23 zuzuordnen; wird eine gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt, hat eine Zuordnung zu der Abfallart SN 31409 77 g zu erfolgen.
Die Abfallart SN 31427 „Betonabbruch“ ist auch für Betonabfälle aus der Produktion zu verwenden.
Im Falle der geplanten Deponierung der mineralischen Feinfraktion aus der Aufbereitung von Baurestmassen (Abfallart SN 31409 23) ist eine Analytik durchzuführen, da sich Schadstoffe im Feinanteil anreichern. Anhang 2 der DVO 2008 (Baurestmassen, bei denen für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind) umfasst nicht die Abfallart SN 31409 23.
Ziegel mit nicht gefährlichen Wärmedämmungen sind der Abfallart SN 31409 zuzuordnen.
Bau- und Abbruchholz ist der Abfallart SN 17202 mit der erforderlichen Spezifizierung, zuzuordnen, sofern es sich nicht um teeröl- oder mit nicht fixierten Salzen imprägnierte Holzabfälle (SN 17208 g und SN 17209 g), kontaminierte Holzabfälle aufgrund eines Schadenfalls, zB Brandholz aus der Verbrennung von gefährlichem Holz (SN 17213 g), oder behandelte Holzabfälle, bei denen zB aufgrund von Beschichtungen, Imprägnierungen oder Lack eine gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt ist, handelt.
Aus der Quellensortierung (z.B. bei Altstoffsammelzentren) oder aus einer nachfolgenden dem Stand der Technik entsprechenden Sortierung stammende Holzabfälle, die für ein Recycling geeignet sind, sind der Abfallart SN 17202 04 zuzuordnen.
Holzabfälle, die mit organischen Holzschutzmitteln imprägniert sind, sind der gefährlichen Abfallart SN 17213 g zuzuordnen; ausgenommen sind nicht verunreinigte, lackierte und organisch beschichtete Hölzer, wie zB Möbelholz oder Fensterholz.
Brandschutt von nicht gewerblichen Objekten kann zum Zweck der Ablagerung nach nachweislicher Aussortierung der organischen Anteile als nicht gefährlicher Abfall auf einer Massenabfalldeponie gemäß DVO 2008 der Abfallart SN 31441 19 „Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“ zugeordnet werden.
Zytostatica, Zytotoxica sowie gemischte, nicht von geschultem Personal sortierte Arzneimittel, welche Zytostatica oder Zytotoxica enthalten können, sind der gefährlichen Abfallart SN 53510 g „Arzneimittel mit Zytostatica und Zytotoxica oder unsortierte Arzneimittel“ zuzuordnen.
PAK-haltiger Asphalt ist der Abfallart SN 54912 77 g „Bitumen, Asphalt“ zuzuordnen, sofern der PAK-Gehalt im Asphalt den Grenzwert von 300mg/kg TM überschreitet.
Bitumenpappe und bitumengetränktes Papier (beides PAK-frei) sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 18705 „Bitumenpappe und bitumengetränktes Papier“ zuzuordnen. PAK-haltige Pappe und PAK-haltiges Papier (Dachpappe, Teerpappe) sind der Abfallart SN 54913 g „Teerrückstände“ zuzuordnen, sofern der PAK-Gehalt den Grenzwert von 300mg/kg TM überschreitet.
Als "halogenfrei" gelten Mineralöl- und organische Lösemittelabfälle mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masseprozent. Als "halogenhaltig" gelten Mineralöl- und Lösemittelabfälle mit einem Halogengehalt > 1 Masseprozent. Diese Abfälle sind den jeweils zutreffenden gefährlichen Abfallarten der SN-Gruppen 54 oder 55 zuzuordnen.
Farb-, lack- und anstrichhaltige Abfälle dürfen nur dann der nicht gefährlichen Abfallart SN 55510 zugeordnet werden, wenn die Schwermetall-, Lösemittel-, POP-, PAK- und Biozidgehalte unter dem eine gefahrenrelevante Eigenschaft auslösenden Grenzwert liegen.
Kunststoffabfälle, die mit ozonschichtschädigenden FCKW oder HFCKW geschäumt wurden und die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 ozonschichtschädigend erfüllen, sind der entsprechenden gefährlichen Abfallart für Kunststoffabfälle der SN-Gruppe 57 mit der Spezifizierung 77 zuzuordnen.
Kunststoffabfälle, die POPs in Konzentration enthalten, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 erfüllt ist, sind der entsprechenden Abfallart mit der Spezifizierung 77 zuzuordnen.
Weich-PVC-Abfälle, die Weichmacher mit gefahrenrelevanten Eigenschaften (zB Phthalate wie DEHP) enthalten sind der gefährlichen Abfallart SN 57116 mit der Spezifizierung 77 zuzuordnen. Auch Weich-PVC-Abfälle aus dem Rückbau von Bauwerken sind – sofern die Nichtgefährlichkeit nicht nachweislich belegt werden kann – dieser gefährlichen Abfallart zuzuordnen.
Ausgehärtete, faserverstärkte Kunststoffabfälle (keine Stäube) sind der Abfallart SN 57129 zuzuordnen.
Airbags, Airbag-Module und Gurtstraffer sind der Abfallart SN 59101 gn „pyrotechnische Abfälle“ zuzuordnen.
a) Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der mechanisch-biologischen Abwasserbehandlung von kommunalem Abwasser (1. AEV für kommunales Abwasser, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung) sind der jeweiligen Abfallart der SN-Gruppe 945 zuzuordnen; sofern diese Schlämme für die Kompostierung verwendet werden sollen, sind sie der jeweiligen Abfallart der SN-Gruppe 922 zuzuordnen.
Liegt der Verdacht einer Kontamination mit gefährlichen Stoffen oder Abfällen, zB durch eine Schädigung der biologischen Reinigungsstufe in der Kläranlage, vor, sind die Schlämme der jeweils zutreffenden Abfallart der SN-Gruppe 948 zuzuordnen.
b) Schlämme aus der Abwasserbehandlung, die nicht der 1. AEV für kommunales Abwasser unterliegen, sind der jeweiligen Abfallart der SN Gruppe 948 zuzuordnen.
c) Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 94802 zuzuordnen. Stabilisierte Schlämme aus der biologischen Abwasserbehandlung (auch kalkstabilisiert) der Zellstoff- und Papierherstellung sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 94803 zuzuordnen.
d) Sonstige nicht gefährliche Schlämme (auch kalkstabilisiert), soweit nicht in anderen Positionen enthalten, sind der Abfallart SN 94804 „Schlamm aus der Abwasserbehandlung, ohne gefährliche Inhaltsstoffe“ zuzuordnen. Diese Abfallart ist nicht zu verwenden für Schlamm zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, BGBl. römisch II Nr. 2001/292, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Zuordnung von Aushubmaterial hat nach den folgenden Vorgaben je nach Art, Herkunft und Qualität zu erfolgen. Kann ein Aushubmaterial keiner der hier beschriebenen Abfallarten zugeordnet werden, ist es jener Abfallart zuzuordnen, die das Material in seiner Gesamtheit am besten beschreibt (zB Bauschutt, Holz, Schlacken, Siedlungsabfälle).
Nicht gefährliches Aushubmaterial ist den folgenden Abfallarten des Anhangs 1 zuzuordnen:
31411 |
30 |
Aushubmaterial |
Bodenaushubmaterial der Klasse A1 |
Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan |
31411 |
31 |
Aushubmaterial |
Bodenaushubmaterial der Klasse A2 |
Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan |
31411 |
32 |
Aushubmaterial |
Bodenaushubmaterial der Klasse A2G |
Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2G gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan |
31411 |
45 |
Aushubmaterial |
nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial ohne analytische Untersuchung gemäß Kleinmengenregelung |
Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial ohne analytische Untersuchung gemäß den Vorgaben der Kleinmengenregelung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zur Verwertung bzw. gemäß Paragraph 13, DVO 2008 zur Deponierung |
31411 |
29 |
Aushubmaterial |
Bodenaushubmaterial mit Bodenaushubdeponiequalität |
Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das 2. die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß Tabellen 1 und 2 des Anhangs 1 der DVO 2008 einhält |
31411 |
46 |
Aushubmaterial |
Aushubmaterial für Bodenaushubdeponien mit erhöhten Grenzwerten |
Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 1 und 2 Anhang 1 DVO 2008 nicht einhält, aber auf einem konkreten Bodenaushubdeponiekompartiment mit genehmigten erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden darf |
31411 |
33 |
Aushubmaterial |
Aushubmaterial mit Inertabfalldeponiequalität |
Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 DVO 2008 einhält |
31411 |
47 |
Aushubmaterial |
Aushubmaterial für Inertabfalldeponien mit erhöhten Grenzwerten |
Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 3 und 4 Anhang 1 DVO 2008 nicht einhält, aber auf einem konkreten Inertabfalldeponiekompartiment mit genehmigten erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden darf |
31411 |
34 |
Aushubmaterial |
technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält |
Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht, das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde und weniger als 5 Vol-% mineralische bodenfremde Bestandteile enthält; der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol-% betragen |
31411 |
35 |
Aushubmaterial |
technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile |
Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht, das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde und größer oder gleich 5 Vol-% mineralische bodenfremde Bestandteile enthält; der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol-% betragen |
31425 |
Verunreinigtes Aushubmaterial |
verunreinigtes Aushubmaterial mit Baurestmassendeponie-qualität |
Verunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 5 und 6 des Anhangs 1 DVO 2008 einhält |
|
31423 |
36 |
Ölverunreinigtes Aushubmaterial |
ölverunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich |
Nicht gefährliches ölverunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet. Auch sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, das nicht gefährlich ist und verfestigt wurde, ist unter dieser Abfallart einzustufen. |
31424 |
37 |
Sonstig verunreinigtes Aushubmaterial |
verunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich |
Sonstig nicht gefährliches verunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet. Auch sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, das nicht gefährlich ist und verfestigt wurde, ist unter dieser Abfallart einzustufen. |
Sofern bei einer Bodenaushubdeponie höhere Grenzwerte gemäß Paragraph 8, DVO 2008 genehmigt wurden, ist Aushubmaterial, das diese genehmigten höheren Grenzwerte zur Ablagerung auf der jeweiligen Deponie benötigt, der Abfallart SN 31411 46 zuzuordnen.
Sofern bei einer Inertabfalldeponie höhere Grenzwerte gemäß Paragraph 8, DVO 2008 genehmigt wurden, ist Aushubmaterial, das diese genehmigten höheren Grenzwerte zur Ablagerung auf der jeweiligen Deponie benötigt, der Abfallart SN 31411 47 zuzuordnen.
Sofern bei einer Baurestmassendeponie höhere Grenzwerte gemäß Paragraph 8, DVO 2008 genehmigt wurden, ist Aushubmaterial, das diese genehmigten höheren Grenzwerte zur Ablagerung auf der jeweiligen Deponie benötigt, der Abfallart SN 31423 36 oder der SN 31424 37 zuzuordnen.
Sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, das nicht als gefährlich einzustufen ist und verfestigt wurde, ist je nach Art der Verunreinigung der Abfallart SN 31423 36 oder SN 31424 37 zuzuordnen.
Gleisaushubmaterial mit weniger als 50 Gewichtsprozent Gleisschotteranteil (Korngröße zwischen 38 und 63 mm) ist nach entsprechender grundlegender Charakterisierung gemäß den Vorgaben des Anhangs 4 Teil 2 DVO 2008 unter Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien der Abfallart SN 31411 33 zuzuordnen. Für Material aus Gleisbereichen mit geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 1 gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) kann eine chemisch-analytische Untersuchung entfallen, wenn die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer visuellen und olfaktorischen Befundung sowie auf Basis etwaiger Vorkenntnisse bestätigt, dass keine Verunreinigung vorliegt. Gleisaushubmaterial, das die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 3 und 4 DVO 2008 nicht einhält, ist – je nach Art der Verunreinigung und Qualität – der Abfallart SN 31425, 31423 36, 31424 37, 31423 oder 31424 zuzuordnen. Bei einem Anteil von mehr als 50 Gewichtsprozent Gleisschotter (Korngröße zwischen 38 und 63 mm) ist die Abfallart SN 31467, erforderlichenfalls mit der Spezifizierung 77, zu verwenden.
Bankettschälgut aus der Bewirtschaftung von Straßen ist nach entsprechender grundlegender Charakterisierung und Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien der Abfallart SN 31411 33 zuzuordnen. Für Bankettschälgut von Straßen geringer Verkehrsstärke gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan kann für diese Zuordnung zur Abfallart SN 31411 33 eine chemisch-analytische Untersuchung entfallen. Bankettschälgut, das die Grenzwerte der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 DVO 2008 nicht einhält, ist – je nach Art der Verunreinigung und Qualität – der Abfallart SN 31425, 31423 36, 31424 37, SN 31423 oder 31424 zuzuordnen.
Bohrschlämme, Bohrklein, Schlämme aus speziellen Bauverfahren wie Schlitzwandaushub, Rücklauf aus dem Düsenstrahlverfahren, etc. sind den entsprechenden Abfallarten wie zB SN 31636, 31604, 31625 zuzuordnen.
Eine Zuordnung dieser unter Pkt. 12.2. genannten Materialien zu einer Abfallart SN 31411 29 bis 32 ist nicht zulässig.
Bodenbestandteile (zB Sand, Steine, Erde) aus der Abfallbehandlung von nicht gefährlichem Aushubmaterial sind je nach Qualität auf Basis einer grundlegenden Charakterisierung inklusive chemischer Analyse gemäß den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans folgenden Abfallarten zuzuordnen:
31501 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan |
Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrundsatzes für Aushubmaterialien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans |
||
31502 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan |
Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrundsatzes für Aushubmaterialien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans |
||
31503 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A2G gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan |
Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrundsatzes für Aushubmaterialien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans |
||
31504 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan |
Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrundsatzes für Aushubmaterialien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans |
||
31505 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse IN gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan |
Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrundsatzes für Aushubmaterialien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans |
||
31411 |
33 |
Aushubmaterial |
Aushubmaterial mit Inertabfalldeponiequalität |
Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 DVO 2008 einhält. |
31411 |
46 |
Aushubmaterial |
Aushubmaterial für Bodenaushubdeponien mit erhöhten Grenzwerten |
Aushubmaterial, welches die Grenzwerte der Tabellen 1 und 2 Anhang 1 DVO 2008 nicht einhält, aber auf einem konkreten Bodenaushubdeponiekompartiment mit genehmigten erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden darf. |
31411 |
47 |
Aushubmaterial |
Aushubmaterial, für Inertabfalldeponien mit erhöhten Grenzwerten |
Aushubmaterial, welches die Grenzwerte der Tabellen 3 und 4 Anhang 1 DVO 2008 nicht einhält, aber auf einem konkreten Inertabfalldeponiekompartiment mit genehmigten erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden darf |
31425 |
Verunreinigtes Aushubmaterial |
verunreinigtes Aushubmaterial mit Baurestmassendeponie-qualität |
Verunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 5 und 6 des Anhangs 1 DVO 2008 einhält |
|
31423 |
36 |
Ölverunreinigtes Aushubmaterial |
ölverunreinigtes Aushubmaterial oder ölverunreinigte Bodenbestandteile, nicht gefährlich |
Nicht gefährliches ölverunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet |
31424 |
37 |
Sonstig verunreinigtes Aushubmaterial |
verunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich |
Sonstiges nicht gefährliches verunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet |
Eine Zuordnung zu den Abfallarten SN 31411 29 bis 32 ist für Fraktionen aus der mechanischen, chemisch/physikalischen, thermischen oder biologischen Abfallbehandlung von Aushubmaterial nicht zulässig. Zusätzlich ist für Material aus der biologischen Bodenbehandlung eine Zuordnung zu der Abfallart SN 31411 33 nicht zulässig.
Weisen einzelne Fraktionen aus der Behandlung von nicht gefährlichem Aushubmaterial gefahrenrelevante Eigenschaften auf (zB durch Schadstoffanreicherung einzelner Fraktionen), so sind – je nach Art der Behandlung – die Abfallarten SN 31482 g oder SN 31484 g zu verwenden.
Aushubmaterial, das gemäß Paragraph 4, als gefährlicher Abfall gilt, ist je nach Art der Verunreinigung und der Herkunft einer entsprechenden gefährlichen Abfallart des Anhangs 1 zuzuordnen, wie insbesondere der Abfallart SN 31423 „ölverunreinigtes Aushubmaterial“, SN 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, SN 54502 „Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert“, SN 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, SN 31424 „sonstig verunreinigtes Aushubmaterial“ oder SN 31441 „Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Abfallart SN 31424 „sonstig verunreinigtes Aushubmaterial“ zuzuordnen.
Kann auf Basis einer grundlegenden Charakterisierung inklusive chemischer Analyse nach dem Stand der Technik nachgewiesen werden, dass trotz entsprechender Vermutung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen, so kann – nach einer erfolgten Ausstufung – eine Zuordnung zu einer nicht gefährlichen Abfallart erfolgen. Eine Zuordnung zu den Abfallarten SN 31411 30 bis 32 ist dabei jedenfalls nicht zulässig.
Fraktionen aus der Behandlung von gefährlichen Aushubmaterialien sind folgenden Abfallarten – je nach Art der Behandlung – zuzuordnen:
31482 |
g |
Bodenbestandteile aus der biologischen Behandlung |
|
31483 |
Bodenbestandteile aus der thermischen Bodenbehandlung |
keine Schlacken und Bettaschen aus der Abfall(mit)verbrennung |
|
31484 |
g |
Bodenbestandteile aus der chemisch/physikalischen oder mechanischen Behandlung |
|
Kann für Fraktionen aus einer konkreten Abfallbehandlung auf Basis einer grundlegenden Charakterisierung inklusive chemischer Analyse nach dem Stand der Technik nachgewiesen werden, dass keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen, sind diese nach einem Ausstufungsverfahren der nicht gefährlichen Abfallart SN 31482 88 bzw. SN 31484 88 zuzuordnen. Im Einzelfall können im Rahmen dieses Ausstufungsverfahrens bei entsprechender Begründung und Qualität solcher Fraktionen auch andere Abfallarten, zB die Abfallarten SN 31500 bis SN 31504 zutreffen.
Parameter [mg/kg TM] |
SN 31411 30 (Qualitäts-klasse A1) |
SN 31411 32 (Qualitätsklasse A2-G) |
SN 31411 31 (Qualitäts-klasse A2) |
SN 31411 29 (Qualitätsklasse BA) |
Arsen (als As) |
201 |
30 |
30 |
50/2001,2 |
Blei (als Pb) |
1001 |
100 |
150 |
150/5001,2 |
Cadmium (als Cd) |
0,51,3 |
1,1 |
1,1 |
2/41,2 |
Chrom gesamt (als Cr) |
901 |
90 |
90 |
300/5001,2 |
Cobalt (als Co) |
501 |
30 |
50 |
501 |
Kupfer (als Cu) |
601 |
60 |
90 |
100/5001,2 |
Nickel (als Ni) |
601 |
55 |
60 |
100/5001,2 |
Quecksilber (als Hg) |
0,51 |
0,7 |
0,7 |
1/21,2 |
Zink (als Zn) |
1501 |
300 |
450 |
500/1.0001,2 |
BTEX4 |
0,5 |
1 |
1 |
1 |
KW-Index |
50/100/2005,6 |
207 |
50/100/2005 |
50/100/2005,6 |
PAK (16 Ver-bindungen) |
2 |
2 |
4 |
4 |
PAK (Benz[a]pyren) |
0,2 |
0,2 |
0,2 |
0,4 |
PCB (7 Ver-bindungen)4 |
0,1 |
0,1 |
0,1 |
1 |
TOC (als C) |
-8 |
5.0007 |
10.0008 |
10.0006,8 |
Parameter [mg/kg TM] |
SN 31411 30 (Qualitätsklasse A1) |
SN 31411 32 (Qualitäts-klasse A2-G) |
SN 31411 31 (Qualitätsklasse A2) |
SN 31411 29 (Qualitätsklasse BA) |
pH-Wert9 |
-10 |
6,5-9,5 |
Kennwert: 4,5-9,52 |
Kennwert: 4,5-9,52 |
elektrische Leitfähig- keit1 [mS/m] |
50 |
50 |
50 |
150 |
Abdampfrückstand |
-11 |
5.000 |
-3 |
-3 |
Aluminium (als Al) |
-3 |
-3 |
-3 |
-3 |
Antimon (als Sb) |
-3 |
0,06 |
-3 |
-3 |
Arsen (als As) |
0,3 |
0,1 |
0,3 |
0,5 |
Barium (als Ba) |
10 |
5 |
10 |
10 |
Blei (als Pb) |
0,3 |
0,1 |
0,3 |
0,5 |
Cadmium (als Cd) |
0,03 |
0,03 |
0,03 |
0,05 |
Chrom gesamt (als Cr) |
0,3 |
0,3 |
0,3 |
0,5 |
Cobalt (als Co) |
1 |
0,1 |
1 |
1 |
Eisen (als Fe) |
-3 |
-3 |
-3 |
-3 |
Kupfer (als Cu) |
0,6 |
0,6 |
0,6 |
2 |
Molybdän (als mo) |
0,5 |
0,35 |
0,5 |
0,5 |
Nickel (als Ni) |
0,4 |
0,2 |
0,4 |
0,4 |
Quecksilber (als Hg) |
0,01 |
0,01 |
0,01 |
0,01 |
Selen (als Se) |
0,1 |
0,1 |
0,1 |
0,1 |
Silber (als Ag) |
0,2 |
0,2 |
0,2 |
0,2 |
Zink (als Zn) |
4 |
4 |
4 |
4 |
Zinn (als Sn) |
2 |
0,5 |
2 |
2 |
Ammonium (als N) |
8 |
3,512 |
8 |
813 |
Cyanide – leicht freisetzbar (als CN) |
0,2 |
0,1 |
0,2 |
0,2 |
Fluorid (als F) |
20 |
15 |
20 |
20 |
Nitrat (als N) |
100 |
70 |
100 |
100 |
Nitrit (als N) |
2 |
0,54 |
2 |
25 |
Phosphat (als P) |
5 |
14 |
5 |
55 |
Sulfat (als SO4) |
2.500 |
1.500 |
2.500 |
2.50014 |
AOX als (Cl) |
0,315 |
0,37 |
0,37 |
0,37 |
KW-Index |
5 |
1 |
5 |
5 |
Phenolindex |
-3 |
0,05 |
-3 |
-3 |
anionenaktive Tenside (als mBAS)16 |
1 |
1 |
1 |
1 |
TOC (als C) |
-3 |
100 |
10017 |
1009 |
Parameter [mg/kg TM] |
SN 31411 32 (Qualitätsklasse A2-G) |
Beryllium (als Be) |
0,05 |
Bor (als B) |
5 |
Mangan (als Mn) |
0,5 |
Thallium (als Tl) |
0,1 |
Vanadium (als römisch fünf) |
0,5 |
Chrom römisch VI (als Cr) |
0,2 |
Chlorid (als Cl) |
1.000 |
Cyanide gesamt (als CN) |
0,1 |
Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen, die die Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.3 der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl römisch II 2002/389, in der jeweils geltenden Fassung, einhalten und in denen nur Abfälle, für die ein Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 AVV vorliegt, verbrannt werden, und Bettasche aus der Wirbelschichtfeuerung sind der Abfallart SN 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen, sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (zB HP 14 ökotoxisch durch hohe Zinkoxidgehalte) erfüllt werden. Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung dieser Aschen die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist.
Falls die Abfälle gefahrenrelevante Eigenschaften (zB höhere Gehalte an Schwermetallen, PAK oder POPs) aufweisen, ist die gefährliche Abfallart SN 31308 g „Schlacke und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen“ oder die gefährliche Abfallart SN 31309 g „Flugaschen und –stäube aus Abfallverbrennungsanlagen“ zu verwenden.
Aschen und Stäube aus Kraftwerksanlagen, die die Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.2 AVV einhalten und in denen nur Abfälle, für die ein Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 AVV vorliegt, verbrannt werden, sind der Abfallart SN 31305 „Kohlenasche“ zuzuordnen, sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften erfüllt werden.
Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein, tropffrei) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einem neuerlichen Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf wenige Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.
Abfälle von gefassten Gasen sind der relevanten Abfallart der SN-Gruppe 598 zuzuordnen. Nicht ordnungsgemäß entleerte Gebinde von gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im folgenden: CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1, als gefährlich oder mit dem Hinweis “darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden” zu kennzeichnenden Stoffen und Mischungen sind der stofflich entsprechenden Abfallart für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten wie folgt zuzuordnen:
SN |
Sp |
Bezeichnung |
Spezi- fizierung |
Hinweis |
|
17213 |
g |
Holzemballagen, Holzabfälle und Holz-wolle, durch organische Chemikalien (zB Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt |
auch Abfälle und Bearbeitungsrückstände von Hölzern, die mit organischen Holzschutzmitteln imprägniert sind (ausgenommen nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Hölzer wie zB Möbel oder Fenster und Türen). Abfallart auch zu verwenden für Brandholz aus der unvollständigen Verbrennung von gefährlichem Holz |
||
17214 |
g |
Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt |
|||
18714 |
g |
Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch |
|||
18715 |
g |
Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch |
|||
31468 |
77 |
g |
Weißglas (Verpackungsglas) |
gefährlich kontaminiert |
auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden |
31469 |
77 |
g |
Buntglas (Verpackungsglas) |
gefährlich kontaminiert |
auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden |
35106 |
g |
Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten |
|||
35327 |
g |
NE-Metallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten |
|||
54929 |
g |
gebrauchte Ölgebinde |
|||
57127 |
g |
Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen) |
|||
58203 |
g |
textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch |
|||
58204 |
g |
textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch |
|||
59803 |
g |
Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten |
ausgenommen sind entleerte nicht mehr unter Druck stehende Druckgaspackungen, die der Abfallart des jeweiligen Verpackungsmaterials zuzuordnen sind; Abfallart jedoch zu verwenden für restentleerte Druckgasverpackungen, die aufgrund des enthaltenen Stoffs mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymoblen "E-explosionsgefährlich" oder Totenkopf zu kennzeichnen waren |
||
59804 |
g |
Gase in Stahldruckflaschen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften |
sofern brennbar, toxisch, ätzend oder ozonschichtschädigend |
||
91201 |
77 |
g |
Gemische von Verpackungsmaterialien |
gefährlich kontaminiert |
SN nur zu verwenden für Gemische aus Kartonagen, Papier, Kunststoffabfällen sowie Holz und Textilabfällen. |
Restentleerte Gebinde von gemäß CLP-Verordnung entweder mit dem Symbol “explodierende Bombe“, dem Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ oder mit dem Symbol „Gesundheitsgefahr“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Abfallart für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen. Dies gilt auch für die mit den jeweiligen Piktogrammen nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L. 196 vom 16.8.1967 Sitzung 1, gekennzeichneten, restentleerten Gebinde.
Spraydosen, die Reste entzündlicher Treibmittel enthalten, sind der gefährlichen Abfallart SN 59803 g „Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten“ zuzuordnen. Druckgasbehälter mit entzündlichen Treibmitteln weisen eine Kennzeichnung mit dem Gefahren-Piktogramm „Flamme“ auf. Nur diese sind, sofern es sich um entleerte, nicht mehr unter Druck stehende Druckgaspackungen handelt, der nicht gefährlichen Abfallart des jeweiligen Verpackungsmaterials zuzuordnen.
Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung das Zutreffen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft gemäß Anhang 3 nicht ausgeschlossen werden kann, entsprechend den Zuordnungskriterien nur einer Abfallart für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert keine zutreffende, gefährliche Abfallart), ist als Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu entfallen.
Ein verfestigter, immobilisierter oder stabilisierter Abfall ist der ursprünglichen Abfallart mit der Spezifizierung 91 „verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ zuzuordnen; ausgenommen davon sind zementverfestigte Asbestabfälle, welche der Abfallart SN 31412 „Asbestzement“ ohne Spezifizierung zuzuordnen sind.
Abweichend dazu sind grundsätzlich nicht gefährliche Abfälle, die auf Grund einer Kontamination als gefährlich einzustufen sind und anschließend immobilisiert oder stabilisiert werden, mit der Abfallart des nicht gefährlichen Abfalls und der Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu kennzeichnen.
Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Filterstäube der Abfallart SN 31217 g und FE-metallhaltige Stäube der Abfallart SN 31223 g gemeinsam stabilisiert, so wird die Mischung abhängig vom Verhältnis von NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden gefährlichen Abfallarten mit der Spezifizierung 91 „verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ zugeordnet.
Werden stabilisierte oder gefährliche immobilisierte Abfälle zum Zweck der Deponierung durch den Deponiebetreiber zur Ausstufung angezeigt, werden sie nach der Ausstufung der Abfallart SN 31511 zugeordnet.
Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:
Schlüsselnummer |
Sp |
Bezeichnung |
Spezifizierung |
Hinweise |
31407 |
17 |
Keramik |
nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
gemäß Anlage 2 der DVO 2008 |
31408 |
17 |
Glas (zB Flachglas) |
nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
gemäß Anlage 2 der DVO 2008 |
31409 |
18 |
Bauschutt (keine Baustellenabfälle) |
nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile |
gemäß Anlage 2 der DVO 2008; ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen: Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas, Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein |
31427 |
17 |
Betonabbruch |
nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
gemäß Anlage 2 der DVO 2008 |
Künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften und solche unbekannter Herkunft (zB aus Abbruchtätigkeiten) – sofern die Nichtgefährlichkeit nicht nachweislich belegt werden kann – sind der Abfallart SN 31437 41 g oder im Falle von Steinwolle der Abfallart SN 31437 44 g zuzuordnen. Diese Abfallarten sind auch zu verwenden für gering mit Baurestmassen verunreinigte, gefährliche künstliche Mineralfaserabfälle oder Steinwolleabfälle.
Abfälle künstlicher Mineralfasern, die nachweislich keine gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen sind der Abfallart SN 31416 zuzuordnen. Der Nachweis des Nichtvorliegens einer gefahrenrelevanten Eigenschaft ist durch chemisch-analytischen Nachweis des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 7 „karzinogen“ zu erbringen: Untersuchung der Mineralfasern auf deren Massengehalt von Oxiden und Bestimmung des längengewichteten mittleren geometrischen Faserdurchmessers abzüglich des zweifachen geometrischen Standardfehlers (LWGMD-2SE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L. 220 vom 24.08.2009 S.1, und Einstufung der Fasern gemäß CLP-Verordnung. Abfälle von in der Europäischen Union hergestellten künstlichen Mineralfasern, die mit einem Gütesiegel wie dem „RAL-Gütesiegel“ der Gütegemeinschaft Mineralwolle oder dem EUCEB-Zeichen (European Certification Board for Mineral Wool Products) gekennzeichnet sind, sind jedenfalls der nicht gefährlichen Abfallart SN 31416 zuzuordnen.
Zum Zweck des Nachweises der Nichtgefährlichkeit künstlicher Mineralfasern ohne Gütesiegel sind die Anmerkung A sowie die Anmerkungen Q und R zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen gemäß Anhang 4 Teil B zu berücksichtigen.
Glasfasern ohne gefahrenrelevante Eigenschaften sind der Abfallart SN 31405 zuzuordnen.
Deponiesickerwasser, das die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15 („Eluat“) nicht erfüllt, kann der nicht gefährlichen Abfallart SN 95302 zugeordnet werden, da die Bewertung von HP14 gewässergefährdend implizit in der Bewertung von HP 15 enthalten ist. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass keine andere gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt ist.
Glycerinphase aus der Biodieselerzeugung weist aufgrund des Methanolgehalts gefahrenrelevante Eigenschaften auf und ist den nachfolgenden Abfallarten gemäß Anhang 1 zuzuordnen:
SN |
Sp |
Bezeichnung |
Spezi- fizierung |
Hinweis |
|
55370 |
g |
Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile, Farb- und Lackverdünnungen (zB "Nitroverdünnungen"), auch Frostschutzmittel |
Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel. Diese Abfallart ist auch zu verwenden für Glycerinphase aus der Biodieselherstellung, sofern sie nicht den Anforderungen der Abfallart SN 92130 oder SN 92452 entspricht. |
||
92130 |
g |
Glycerinphase |
zur Vergärung; aus der Raps- und pflanzlichen Altspeiseöl-Veresterung (Rapsölmethylester – RME, Altspeisefettmethylester-AME); Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. |
||
92452 |
g |
Glycerinphase |
Glycerinphase aus der Veresterung tierischer Fette und aus der Veresterung von Gemischen pflanzlicher und tierischer Fette; SN auch für Rohglycerin tierischer Herkunft mit gefahrenrelevanten Eigenschaften; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 Sitzung 1, erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung |
||
Rohglycerin mit gefahrenrelevanten Eigenschaften ist der Abfallart SN 55355 „Glycerin“ mit der Spezifizierung 77 gefährlich kontaminiert zuzuordnen. Rohglycerin mit gefahrenrelevanten Eigenschaften, das für die biologische Behandlung geeignet ist, ist wie Glycerinphase der Abfallart SN 92130 g bzw. SN 92452 g zuzuordnen.
Rohglycerin ohne gefahrenrelevante Eigenschaften ist je nach Herkunft und vorgesehener Behandlung den folgenden Abfallarten zuzordnen:
SN |
Sp |
Bezeichnung |
Spezi- fizierung |
Hinweis |
|
55355 |
Glycerin |
||||
92132 |
Rohglycerin |
zur Vergärung; aus der Raps- und pflanzlichen Altspeiseöl-Veresterung (Rapsölmethylester -RME, Altspeisefettmethylester-AME); Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind |
|||
92451 |
Rohglycerin |
Rohglycerin aus der Veresterung tierischer Fette und aus der Veresterung von Gemischen pflanzlicher und tierischer Fette; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der Verordnung über tierische Nebenprodukte erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung |
|||
1. explosiv (HP 1) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 1 gilt als erfüllt für: Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:
zugeordnet ist, enthalten. Testung nach Klasse 1 oder bei organischen Peroxiden nach Klasse 5.2 oder bei selbstzersetzlichen Stoffen nach Klasse 4.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung |
2. brand-fördernd (HP 2) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 2 gilt als erfüllt für: Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:
zugeordnet ist, enthalten. Testung nach Klasse 5.1 des ADR |
3. entzündbar (HP 3) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 3 gilt als erfüllt für:
Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:
zugeordnet ist, gelten sie als entzündbar. Testung nach ADR:
* Die Testung kann auch gemäß ÖNORM S 2120 “Bestimmung der Entwicklung von entzündbaren Gasen in festen Abfällen bei Kontakt mit Wasser“, ausgegeben am 15.05. 2013 nach der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 erfolgen. |
|||||||||||||||||||||||||||
4. reizend – Hautreizung und Augen- schädigung (HP 4) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 4 gilt als erfüllt für:
Formeln: ∑c H314 (Hautverätzung 1A) ≥ 1% ∑c H318 ≥ 10% ∑[c H315 + c H319 + c (H315+H319)] ≥ 20% Berücksichtigungsgrenzwert: bei einer Beurteilung auf Hautverätzung 1A (H314), Hautreizung 2 (H315), Augenschäden 1 (H318) und Augenreizung 2 (H319): 1,0 Masse% Einstufung: Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei denen eine oder mehrere der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, in Konzentrationen über dem Berücksichtigungsgrenzwert, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen. Abfälle, die Stoffe, denen H314 (Hautverätzung 1A, 1B oder 1C) zugeordnet ist, in Mengen von 5 Masse % oder mehr enthalten, sind nach HP 8 als ätzend einzustufen. HP 4 findet keine Anwendung, wenn der Abfall als HP 8 eingestuft ist. |
|||||||||||||||||||||||||||
5. spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)/Aspirationsgefahr (HP 5) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 5 gilt als erfüllt für:
Einstufung: Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist, und bei denen eine oder mehrere der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, so wird der Abfall nach HP 5 als gefährlich eingestuft. Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, die als Aspirationsgefahr 1 eingestuft sind, und erreicht oder überschreitet die Summe dieser Stoffe die Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nur dann nach HP 5 als gefährlich einzustufen, wenn die kinematische Viskosität (*) insgesamt (bei 40 °C) 20,5 mm²/s nicht übersteigt. (*) Die kinematische Viskosität ist nur für Flüssigkeiten zu bestimmen. |
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6. akut toxisch (HP 6) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 6 gilt als erfüllt für:
Berücksichtigungsgrenzwerte: Für akute Toxizität 1, 2 oder 3 (H300, H310, H330, H301, H311, H331): 0,1 Masse% Für akute Toxizität 4 (H302, H312, H332): 1,0 Masse% Einstufung: Erreicht oder überschreitet die Summe der Konzentrationen aller in einem Abfall enthaltenen Stoffe, denen ein oben genannter Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code „akut toxisch“ sowie ein Gefahrenhinweiscode zugeordnet ist, die angegebene Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nach HP 6 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall mehr als einen als akut toxisch eingestuften Stoff, so ist die Summe der Konzentrationen nur für Stoffe innerhalb derselben Gefahrenkategorie erforderlich. |
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7. karzinogen (HP7) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 7 gilt als erfüllt für:
Einstufung: Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 7 als gefährlich einzustufen. Enthalten Abfälle mehr als einen als karzinogen eingestuften Stoff, wird der Abfall nur dann nach HP 7 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet. |
|||||||||||||||||||||||||||
8. ätzend (HP 8) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 8 gilt als erfüllt für:
Formel: ∑c H314 ≥ 5% Berücksichtigungsgrenzwert: in einer Beurteilung auf Hautätzung 1A, 1B, 1C (H314): 1,0 Masse% |
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9. infektiös (HP 9) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 9 gilt als erfüllt für:
|
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10. reproduk-tionstoxisch (HP 10) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 10 gilt als erfüllt für:
Einstufung: Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 10 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als reproduktionstoxisch eingestuft sind, so wird der Abfall nur dann nach HP 10 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet. |
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11. mutagen (HP 11) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 11 gilt als erfüllt für:
Einstufung: Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 11 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall mehr als einen als mutagen eingestuften Stoff, so wird der Abfall nur dann nach HP 11 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet. |
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12. Freisetzung eines akut toxischen Gases (HP 12) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 12 gilt als erfüllt für:
gekennzeichnet sind bzw. als Chemikalienreste, Fehlchargen oder Produktionsabfälle mit diesen Gefahren zu kennzeichnen wären, unabhängig von der Art des akut toxischen Gases, das durch Kontakt mit Säure oder Wasser freigesetzt wird, ohne weitere Grenzwerttestung.
S2- freisetzbar 10 000 mg/kg TM CN- freisetzbar 1 000 mg/kg TM *Bestimmung gemäß ÖNORM S 2119 „Bestimmung von bei pH 4 leicht freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden in Abfällen“, ausgegeben am 1. März 2000 |
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13. sensibilisie-rend (HP 13) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 13 gilt als erfüllt für:
|
|||||||||||||||||||||||||||
14. ökotoxisch (HP 14) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gilt als erfüllt für: Ozonzerstörende Stoffe
[c(H420) ≥ 0,1 %] Gewässergefährdende Stoffe
[Σ c (H400) ≥ 25 %] Berücksichtigungsgrenzwert: 0,1 Masse%
[100 × Σc (H410) + 10 × Σc (H411) + Σc (H412) ≥ 25 %] Berücksichtigungsgrenzwert: Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist: 0.1 Masse% Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411 oder H412 zugeordnet ist: 1,0 Masse%.
[Σ c H410 + Σ c H411 + Σ c H412 + Σ c H413 ≥ 25 %] Berücksichtigungsgrenzwert: Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist: 0,1 Masse%, Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411, H412 oder H413 zugeordnet ist: 1,0 Masse%. Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:
Anmerkung: Σ = Summe und c = Konzentrationen der Stoffe. Alternativ zu den Berechnungsformeln können auch Bio-Tests gemäß Anhang 4 durchgeführt werden. |
|||||||||||||||||||||||||||
15. Entwick-lung einer gefahrenrelevanten Eigen-schaft, die ursprünglicher Abfall nicht unmittelbar aufweist (HP 15) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15 gilt als erfüllt für:
zugeordnet ist, es sei denn, der Abfall liegt in einer Form vor, die unter keinen Umständen explosive oder potenziell explosive Eigenschaften zeigt.
|
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I. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug): |
||||||||||||||||||||||||||||
Parameterumfang Gesamtgehalte [mg/kg]:18,19 Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom (gesamt), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Selen, Silber, Vanadium, Zink, Zinn |
||||||||||||||||||||||||||||
Quecksilber |
20 |
mg/kg TM |
||||||||||||||||||||||||||
II. Gehalte organisch: |
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PAK20 |
300 |
mg/kg TM |
||||||||||||||||||||||||||
Benzo-(a) pyren |
50 |
mg/kg TM |
||||||||||||||||||||||||||
POX |
1 000 |
mg/kg TM |
||||||||||||||||||||||||||
Kohlenwasserstoff-Index21 |
20 000 |
mg/kg TM |
||||||||||||||||||||||||||
BTEX22 |
200 |
mg/kg TM |
||||||||||||||||||||||||||
Phenole (freie) |
10 000 |
mg/kg TM |
||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
III. A Eluatwerte |
III. B Gesamtgehalte |
|||||||||||||||||||||||||||
Parameter |
||||||||||||||||||||||||||||
pH-Wert23 |
2 – 11,5 |
|||||||||||||||||||||||||||
Antimon |
5 |
mg/kg TM |
0,5 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Arsen |
25 |
mg/kg TM |
2,5 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Barium |
300 |
mg/kg TM |
30 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Beryllium |
5 |
mg/kg TM |
0,5 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Bor |
1 000 |
mg/kg TM |
100 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Blei |
50 |
mg/kg TM |
5 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Cadmium |
5 |
mg/kg TM |
0,5 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Chrom gesamt |
70 |
mg/kg TM |
7 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Chrom VI |
20 |
mg/kg TM |
2 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Cobalt |
50 |
mg/kg TM |
5 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Kupfer |
100 |
mg/kg TM |
10 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Molybdän |
30 |
mg/kg TM |
3 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Nickel |
40 |
mg/kg TM |
4 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Quecksilber |
0,5 |
mg/kg TM |
0,05 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Selen |
7 |
mg/kg TM |
0,7 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Silber |
10 |
mg/kg TM |
1 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Thallium |
20 |
mg/kg TM |
2 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Vanadium |
200 |
mg/kg TM |
20 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Zink |
200 |
mg/kg TM |
20 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Zinn |
200 |
mg/kg TM |
20 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Cyanid gesamt |
200 |
mg/kg TM |
20 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Cyanid leicht freisetzbar |
20 |
mg/kg TM |
2 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Fluorid (als F) |
500 |
mg/kg TM |
50 |
mg/l |
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Ammonium (als N) |
10 000 |
mg/kg TM |
1 000 |
mg/l |
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Nitrit (als N) |
1 000 |
mg/kg TM |
100 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Kohlenwasserstoff-Index |
200 |
mg/kg TM24 |
30 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
PAK3 |
1,5 |
mg/kg TM7 |
0,15 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
EOX25 |
30 |
mg/kg TM |
3 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
Phenolindex |
1 000 |
mg/kg TM |
100 |
mg/l |
||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
Für die Bewertung des Abfalls sind alle relevanten Informationen – insbesondere Informationen über die Art und Herkunft des Abfalls und daraus resultierende mögliche Kontaminationen sowie Ergebnisse vorangegangener Untersuchungen – heranzuziehen. Soweit sich die Bewertung auf einen wiederholt aus einem definierten Prozess anfallenden Abfall bezieht, sind die prozesstypischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität bei der Bewertung mitzuberücksichtigen.
Für die Bewertung, ob ein Abfall einer gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfallart zuzuordnen ist, sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 maßgeblich. Dabei können gegebenenfalls die in Teil B angeführten Anmerkungen B, D, F, J, L, M, P, Q, R und U zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen oder die in Teil B angeführten Anmerkungen 1, 2, 3 und 5 zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen berücksichtigt werden.
Falls das Zutreffen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, ist die Bewertung der jeweiligen gefahrenrelevanten Eigenschaft durch schlüssige Argumentation mit der entsprechenden Begründung zur Nicht-Gefährlichkeit ohne zusätzliche analytische Untersuchungen zu dokumentieren (zB in einem Beurteilungsnachweis).
Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung (Testung) als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang 3 bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.
Für die Zuordnung zu einer Abfallart kann die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung nach den Vorgaben der DVO 2008 durchgeführt werden. Für Ausstufungen haben die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung nach den Vorgaben der DVO 2008 zu erfolgen. Die Untersuchung und Bewertung von flüssigen Abfällen hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
Für die allgemeine Ausstufung durch den Abfallbesitzer ist das Nichtzutreffen aller gefahrenrelevanten Eigenschaften nachzuweisen. Dazu ist das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften analytisch oder gegebenenfalls fachlich argumentativ zu entkräften, zum Beispiel kann der Entfall der Untersuchung einer gefahrenrelevanten Eigenschaft aufgrund der Abfallart, der Herkunft oder des Entstehungsprozesses des Abfalls begründet werden. Für Untersuchungen nach dieser Verordnung ist neben dem Parameterumfang des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008 auch der Parameterumfang von HP12, HP14, HP15 nach Anhang 3 dieser Verordnung maßgeblich, wobei die Parameter S2- freisetzbar bei pH4, CN- freisetzbar bei pH4, PAK (im Eluat), PCB, Phenole, BTEX, polychlorierte Dioxine (PCDD/PCDF) oder POX nur bei Verdacht aufgrund der Abfallart, der Herkunft oder des Entstehungsprozesses zu untersuchen sind.
Für eine Ausstufung zum Zweck der Deponierung durch den Deponiebetreiber ist ein Beurteilungsnachweis gemäß DVO 2008, der die Zulässigkeit der Ablagerung bestätigt, erforderlich. Wenn kein POP-Abfall gemäß POP-Verordnung vorliegt und die Deponierungsverbote und die maßgeblichen Grenzwerte nach Anhang 1 der DVO 2008 eingehalten werden, bedarf es hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis 3, HP 9, HP 12, HP 14 bezüglich Ozonschichtschädigung und HP 15 keiner weiteren expliziten Bewertung. Bei Baurestmassendeponien, Reststoffdeponien sowie Massenabfalldeponien bedarf es auch hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 bezüglich Gewässergefährdung keiner weiteren expliziten Bewertung. Die Bewertung dieser gefahrenrelevanten Eigenschaften ist in der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung implizit enthalten. Davon abweichend ist bei der Ablagerung auf einer Deponie ohne Basisdichtung oder ohne vertikale Umschließung HP 14 gewässergefährdend im Rahmen des Deponieverhaltens zu beurteilen. Hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4 bis HP 8, HP 10, HP 11 und HP 13 bedarf es einer Bewertung, ob von diesen Abfällen unter Deponiebedingungen Gefährdungen ausgehen.
Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 3 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind diese gefahrenrelevanten Eigenschaften nach den im ADR vorgesehenen Testvorschriften zu überprüfen.
Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 5, HP 6, HP 7, HP 8, HP 10, HP 11 und HP 13 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind die als relevant anzusehenden Stoffe unter Berücksichtigung der Einstufung nach der CLP-Verordnung zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Bei der Bestimmung von Parametern ist das Ergebnis auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung umzurechnen.
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 9 ist jedenfalls bei als infektiös einzustufenden Fäkalien (SN 13705 g, SN 13706 g und SN 13707 g gemäß Anhang 1), bei Versuchstieren (SN 13401 g gemäß Anhang 1) und bei medizinischen Abfällen, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen (SN 97101 g gemäß Anhang 1) sowie bei Lebendimpfstoffen (SN 53508 g gemäß Anhang 1), als zutreffend anzusehen. Für andere Abfallarten ist eine Bewertung dann notwendig, wenn auf Grund der Art oder Herkunft des Abfalls oder einer zu vermutenden Kontamination mit infektiösen Keimen ein Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9 zu erwarten ist. Grundlage der Bewertung kann eine mikrobiologische Untersuchung, die genaue Kenntnis der Herkunft des Abfalls oder die Kenntnis über eine entsprechende Vorbehandlung (zB Autoklavierung) der Abfälle sein.
Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 12 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, ist der Gehalt der Parameter Cyanid leicht freisetzbar bei pH 4 und Sulfid leicht freisetzbar bei pH 4 zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Abfälle, die mit den Gefahren EUH029, EUH031 und EUH032 gekennzeichnet sind oder als Chemikalienreste, Fehlchargen oder Produktionsabfälle mit diesen Gefahren zu kennzeichnen wären, sind unabhängig von der Art des akut toxischen Gases, das durch Kontakt mit Säure oder Wasser freigesetzt wird, ohne weitere Grenzwerttestung als gefährlich einzustufen; eine Ausstufung dieser Abfälle ist nicht zulässig.
Für die Ausstufung gefährlicher Abfälle hat die Bestimmung der Parameter Cyanid leicht freisetzbar bei pH 4 und Sulfid leicht freisetzbar bei pH 4 durch eine grundlegende Charakterisierung und für Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle zusätzlich durch Übereinstimmungsbeurteilungen des Abfalls gemäß Anhang 4 DVO 2008 zu erfolgen. Ist eine Ausstufung zum Zweck der Deponierung vorgesehen, hat eine Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung auf einem konkreten Deponiekompartiment sowie eine Beurteilung des Deponieverhaltens gemäß den Vorgaben der DVO 2008 zu erfolgen.
Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind die auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls als relevant anzusehenden gemäß CLP-Verordnung einzustufenden Inhaltsstoffe zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Bei der Bestimmung von Parametern ist das Ergebnis auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung umzurechnen.
Eine allfällige Testung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 bezüglich die Gewässergefährdung hat nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der ÖNORM S 2117, ausgegeben am 1. Februar 2018, zu erfolgen. Alternativ kann auch die ÖNORM EN 14735, ausgegeben am 1. August 2006, herangezogen werden. Bei einer Testung sind zumindest die drei trophischen Ebenen, repräsentiert durch Süßwasseralgen, Leuchtbakterien und Daphnien zu bewerten.
Bei einmalig anfallenden Abfällen ist jede Abfallcharge hinsichtlich des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend zu bewerten.
Bei der Ausstufung eines Abfallstroms, für den der Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses erbracht wird, ist ein erneuter Nachweis für das Nichtzutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend spätestens nach 4 Jahren ab Beginn des Beurteilungszeitraums zu erbringen. Wenn zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit ein EC 50-Test notwendig war, ist der Nachweis für das Nichtzutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend spätestens nach zwei Jahren ab Beginn des Beurteilungszeitraums zu erbringen.
Bei wiederkehrend anfallenden Abfällen ist jede Abfallcharge hinsichtlich des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend zu bewerten.
Für Aushubmaterial gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ist im Zuge einer allgemeinen Ausstufung eine Bewertung von HP 14 gewässergefährdend für die Zuordnung zu einer nicht gefährlichen Abfallart vorzunehmen.
Bei einer Ausstufung von Aushubmaterial gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zur Deponierung durch den Deponiebetreiber ist die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 mit der Zulässigkeit der Ablagerung implizit mitbeurteilt. Davon abweichend ist bei der Ausstufung zum Zweck der Deponierung auf einer Deponie ohne Basisdichtung oder ohne vertikale Umschließung HP 14 gewässergefährdend im Rahmen des Deponieverhaltens zu beurteilen.
Für Aushubmaterial, das nicht unter Paragraph 4, Absatz 3, fällt, gilt die Regelvermutung, dass die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend nicht zutrifft. Im Einzelfall kann eine HP 14 Bewertung erforderlich sein, z.B. bei der Qualitätsklasse BA nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan.
Für Aushubmaterial, das nicht unter Paragraph 4, Absatz 3, fällt, ist bei Überschreitung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 mit der Zulässigkeit der Ablagerung implizit mitbeurteilt. Im Fall der Deponierung auf einer Deponie ohne Basisdichtung oder ohne vertikale Umschließung ist im Rahmen der Beurteilung des Deponieverhaltens die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend zu bewerten.
Für die Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 sind die auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls relevanten, begrenzten Parameter – mit Ausnahme der Gefahrenhinweise oder zusätzlichen Gefahren H205, EUH001, EUH019 oder EUH044 – gemäß Anhang 3 analytisch zu untersuchen und mit den Grenzwerten des Anhangs 3 zu vergleichen.
Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, denen einer der Gefahrenhinweise oder zusätzlichen Gefahren H205, EUH001, EUH019 oder EUH044 zuzuordnen ist, sind als gefährlich nach HP 15 einzustufen. Dies gilt nicht, wenn der Abfall in einer Form vorliegt, die unter keinen Umständen explosive oder potenziell explosive Eigenschaften zeigt.
Für die Ausstufung gefährlicher Abfälle hat die Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 hinsichtlich der begrenzten Parameter, ausgenommen die Gefahrenhinweise oder zusätzlichen Gefahren H205, EUH001, EUH019 oder EUH044, durch eine grundlegende Charakterisierung und für Abfallströme und für wiederkehrend anfallende Abfälle durch zusätzliche Übereinstimmungsbeurteilungen gemäß DVO 2008 zu erfolgen. Die Einhaltung der Grenzwerte gemäß HP 15 ist zu beurteilen. Die Beurteilung hat jedenfalls auf Basis einer chemischen Untersuchung zu erfolgen. Ist eine Ausstufung zum Zweck der Deponierung vorgesehen, hat eine Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung auf einem konkreten Deponiekompartiment sowie eine Beurteilung des Deponieverhaltens gemäß den Vorgaben der DVO 2008 zu erfolgen.
Für den pH-Wert ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen dem unteren Grenzwert und 0,5 Einheiten darüber und der Bereich zwischen dem oberen Grenzwert und 0,5 Einheiten darunter.
Für sonstige Parameter ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen 80 % des Grenzwertes und dem Grenzwert.
Toleranzbereich
Für den pH-Wert ist der Toleranzbereich der Bereich zwischen 0,5 Einheiten unter dem unteren Grenzwert und 0,5 Einheiten über dem oberen Grenzwert.
Für sonstige Parameter ist der Toleranzbereich der Bereich zwischen Null und dem Grenzwert zuzüglich des Toleranzwertes (angegeben in Prozent des Grenzwertes) entsprechend der untenstehenden Tabelle.
Toleranzwerte:
20 % für Parameter > 1 000 mg/kg TM
40 % für Parameter > 100 mg/kg TM ≤ 1 000 mg/kg TM
60 % für Parameter >10 mg/kg TM ≤ 100 mg/kg TM
65 % für Parameter > 1 mg/kg TM ≤ 10 mg/kg TM
70 % für Parameter ≤ 1 mg/kg TM
20 % für die Leitfähigkeit
Manche Stoffe (Säuren, Basen usw.) werden als wässrige Lösungen in unterschiedlichen Konzentrationen in Verkehr gebracht; dies erfordert auch eine unterschiedliche Einstufung und Kennzeichnung, da von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können.
In Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung haben Einträge mit der Anmerkung B allgemeine Bezeichnungen wie „Salpetersäure ... %“.
In diesem Fall muss der Lieferant die Konzentration in Prozent auf dem Kennzeichnungsetikett angeben. Unter „%“ ist ohne anderslautende Angabe stets der Gewichtsprozentsatz zu verstehen.
Bestimmte Stoffe, die spontan polymerisieren oder sich zersetzen können, werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gebracht. Sie werden in dieser Form in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung aufgeführt.
Allerdings werden solche Stoffe manchmal auch in nicht stabilisierter Form in Verkehr gebracht. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett nach dem Namen des Stoffes die Bezeichnung „nicht stabilisiert“ anfügen.
Dieser Stoff kann einen Stabilisator enthalten. Wenn dieser Stabilisator die mit der Einstufung in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung angegebenen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes verändert, so sollten die Einstufung und die Kennzeichnung des Stoffes in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische vorgenommen werden.
Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Kohlen- und Ölderivate in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung.
Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 3 % DMSO-Extrakt, gemessen nach dem Verfahren IP 346 („Bestimmung der polyzyklischen Aromate in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltenfreien Erdöl-fraktionen — Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode“, Institute of Petroleum, London), enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung.
Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,005 Gewichtsprozent Benzo[a]pyren (EINECS-Nr. 200-028-5) enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Kohlenderivate in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung.
Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält.
Ist der Stoff nicht als karzinogen eingestuft, so sind zumindest die Sicherheitshinweise (102-) 260-262-301 + 310-331 (Tabelle 3.1) oder die S-Sätze (2-)23-24-62 (Tabelle 3.2) anzuwenden.
Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung.
Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:
Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen geometrischen Standardabweichung größer ist als 6 μm.
Beim Inverkehrbringen müssen die Gase als „Gase unter Druck“ in die Gruppe der verdichteten Gase, der verflüssigten Gase, der tiefgekühlten Gase oder der gelösten Gase eingestuft werden. Die Zuordnung zu einer Gruppe hängt vom Aggregatzustand ab, in dem das Gas verpackt wird, und muss deshalb von Fall zu Fall entschieden werden.
Die angegebenen Konzentrationen oder — bei Fehlen einer entsprechenden Angabe — die in der CLP-Verordnung festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.
Die angegebenen Konzentrationen der Isocyanate sind als Gewichtsprozent des freien Monomers, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.
Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent der in Wasser gelösten Chromationen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.
Die Konzentrationsgrenzwerte für gasförmige Gemische werden in Volumenprozent angegeben.
ANZEIGE ZUR ALLGEMEINEN AUSSTUFUNG28 (Gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Abfallverzeichnisverordnung) |
||||
1. |
ANZEIGER (ABFALLBESITZER) |
|||
1.1. |
FIRMENNAME oder bei Einzelunternehmen/privaten Personen VOR- UND NACHNAME: |
|||
1.2. |
ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land): |
|||
1.3. |
TELEFONNUMMER: |
1.4. |
PERSONEN-GLN (falls im eRAS registriert): |
|
1.5. |
E-MAIL: |
|||
2. |
BEILIEGENDER BEURTEILUNGSNACHWEIS |
zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Abfallverzeichnisverordnung |
||
2.1. |
KENNUNG: |
2.2. |
AUSSTELLUNGSDATUM |
|
ANZEIGE ZUR AUSSTUFUNG ZUM ZWECK DER DEPONIERUNG1 (Gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 7, Abfallverzeichnisverordnung) |
||||||
3. |
ANZEIGER (DEPONIEINHABER) |
|||||
3.1. |
FIRMENNAME oder bei Einzelunternehmen VOR- UND NACHNAME: |
|||||
3.2. |
ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land): |
|||||
3.3. |
TELEFONNUMMER: |
3.4. |
PERSONEN-GLN (falls im eRAS registriert): |
|||
3.5. |
E-MAIL: |
|||||
4. |
KONKRETES DEPONIEKOMPARTIMENT |
auf dem die Ablagerung erfolgt |
||||
4.1. |
BEZEICHNUNG/NAME des konkreten Kompartiments |
4.2. |
DEPONIETYP |
|||
|
Bodenaushubdeponie |
|||||
|
Inertabfalldeponie |
|||||
|
Baurestmassen-deponie |
|||||
|
Reststoffdeponie |
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|
Massenabfalldeponie |
|||||
5. |
BEILIEGENDER BEURTEILUNGSNACHWEIS |
zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit unter Deponiebedingungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Abfallverzeichnisverordnung |
||||
5.1. |
KENNUNG: |
5.2. |
AUSSTELLUNGSDATUM |
|||
|
|||||
6. |
MASSE DES ABFALLS |
Kilogramm (kg) |
|||
7. |
HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4, Deponieverordnung 2008) |
||||
7.1 |
|
Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit |
|||
7.2. |
|
Aushubmaterial nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit |
|||
7.3. |
|
Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt) |
|||
7.4. |
|
Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung oder Immobilisierung) |
|||
7.5. |
|
Stabilisierung oder Immobilisierung gem. Paragraph 14, DVO 2008 |
|||
|
|||||||||
8. |
MAX. ANFALLSMENGE pro Jahr 29 |
Kilogramm (kg) |
|||||||
9. |
HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4 DVO 2008) |
||||||||
9.1. |
|
Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt) |
|||||||
9.2. |
|
Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung) |
|||||||
9.3. |
|
Aushubmaterial einer eingetragenen Altlast (nur für wiederkehrend anfallende Abfälle möglich) |
|||||||
9.4. |
|
Stabilisierung oder Immobilisierung gem. Paragraph 14, DVO 2008 |
|||||||
9.5. |
|
Nähere Beschreibung der Herkunft des Abfalls zB Art und Standort des Produktionsbetriebs, des Bauvorhabens oder der Abfallbehandlung: besondere Eigenschaften etc. |
|||||||
10. |
BEFUGTE FACHPERSON ODER FACHANSTALT (die den Beurteilungsnachweis ausgestellt hat) |
||||||||
10.1. |
NAME der befugten Fachperson oder Fachanstalt: |
||||||||
10.2. |
ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land): |
||||||||
10.3. |
TELEFONNUMMER: |
10.5. |
PERSONEN-GLN (falls im eRAS registriert): |
||||||
10.4. |
E-MAIL: |
||||||||
10.5. |
PROJEKTVERANTWORTLICHER (falls abweichend zu 10.1.) VOR- UND NACHNAME: |
||||||||
11. |
ABFALLART VOR AUSSTUFUNG (gemäß Anlage 1 Abfallverzeichnisverordnung) |
||||||||
Schlüsselnummer |
Spezifizierung |
(Kurz)bezeichnung / Anmerkung |
|||||||
EU-Abfallcode |
(Kurz)bezeichnung / Anmerkung |
||||||||
12. |
ABFALLART NACH AUSSTUFUNG (gemäß Anlage 1 Abfallverzeichnisverordnung) |
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Schlüsselnummer |
Spezifizierung |
(Kurz)bezeichnung / Anmerkung |
|||||||
EU-Abfallcode |
(Kurz)bezeichnung / Anmerkung |
||||||||
Ich zeige hiermit die Ausstufung des oben genannten Abfalls gemäß Paragraph 5, der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. xxx, an. Der Abfall soll auf Grund der Ausstufungsuntersuchung nunmehr der Abfallart gemäß Angabe im Punkt 12 zugeordnet werden.
Ich bestätige die Identität der auszustufenden Abfälle mit den im beiliegenden Beurteilungsnachweis beurteilten Abfällen sowie die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002.
DATUM |
Stampiglie und Unterschrift des Abfallbesitzers/Deponieinhabers |
1 Zur Verwertung als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht (Klasse A1) oder als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht in Bereichen vergleichbarer Belastungssituation (Klasse BA) ist für jede Feldprobe zusätzlich der Gesamtgehalt in der Fraktion < 2 mm zu untersuchen.
2 Ist für Bodenaushubmaterial der Gehalt eines Schadstoffes geogen bedingt, gilt der höhere Grenzwert.
3 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM L 1083.
4 nur bei Verdacht zu untersuchen
5 50 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC ≤ 5.000 mg/kg TM100 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC > 5.000 mg/kg TM und ≤ 20.000 mg/kg TM200 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC > 20.000 mg/kg TM
6 Für humus- und torfhaltiges Bodenaushubmaterial können im Einzelfall in Abstimmung mit der zuständigen Abfallbehörde Ausnahmen festgelegt werden.
7 Im Einzelfall kann in Abstimmung mit der Behörde ein TOC Gesamtgehalt bis zu 10.000 mg/kg TM festgelegt werden. In diesem Fall beträgt der Grenzwert für den KW-Index 100 mg/kg TM.
8 Für Material zur Bodenrekultivierung gelten die Kennwerte der Rekultivierungsrichtlinie, wobei sich diese auf den Einbauzustand beziehen.
9 Im Falle einer Deponierung eines Bodenaushubmaterials gelten für pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit die entsprechenden Grenzwerte des Anhangs 1 DVO 2008.
10 Für Material zur Bodenrekultivierung gelten für den pH-Wert die jeweiligen Bestimmungsmethoden und Kennwerte der Rekultivierungsrichtlinie.
11 Der Wert ist zu bestimmen und im Analysenbericht anzugeben.
12 In Abstimmung mit der Behörde können im Einzelfall bei Ammonium bis zu 8 mg/kg TM, bei Nitrit bis zu 2 mg/kg TM und bei Phosphat bis zu 5 mg/kg TM als Grenzwert festgelegt werden.
13 In Abstimmung mit der Behörde kann im Einzelfall ein dreifach höherer Grenzwert festgelegt werden.
14 Für gipshaltiges Bodenaushubmaterial können im Einzelfall in Abstimmung mit der Behörde Ausnahmen festgelegt werden.
15 Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter EOX nicht mehr als 0,3 mg/kg TM beträgt.
16 nur bei Verdacht zu untersuchen
17 Grenzwert gilt nicht für Material zur Bodenrekultivierung.
18 gilt nicht für chemisch beständige Metalllegierungen in massiver Form
19 Wenn aufgrund von Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an zusätzlichen gefährlichen Schadstoffen wie zB Beryllium, Bor oder Thallium enthält, sind diese ergänzend zu untersuchen
20 Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen sowie Benzo(g,h,i)perylen
21 gilt nicht für Asphalt und Bitumen
22 Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole
23 der pH-Wert ist zu bestimmen
24 Eluat zentrifugiert, nicht gefiltert
25 gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX den angegebenen Grenzwert nicht überschreitet
26 Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB118, PCB138, PCB153, PCB180 sowie polychlorierte Terphenyle (PCT), Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan. Gemäß POP-Verordnung ist für Altöle und Mineralöle (Betriebsmittel) die Berechnungsmethode gemäß den Standards EN 12766‐1 und EN 12766‐2 vorgegeben, die eine Multiplikation der Kongenere mit dem Faktor 5 zur Abschätzung der Gesamt-PCB vorsieht. Im Falle anderer Abfälle ist das Analysenresultat der 7 Kongenere nicht mit dem Faktor 5 zu multiplizieren. Für die Bestimmung und Berechnung der Gehalte an PCT ist die EN 12766‐3 anzuwenden.
27 Toxizitätsäquivalente (TE) gemäß Anlage 3 AVV
28 eine Ausstufung ist entweder als allgemeine Ausstufung oder als Ausstufung zur Deponierung möglicheine Ausstufung ist entweder als allgemeine Ausstufung oder als Ausstufung zur Deponierung möglich
29 Maximal technische mögliche Menge an Abfall, die in einem Jahr bei dem konkreten Prozess anfallen kann