ENTWURF

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung 2020)

Auf Grund des Paragraph 4, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, sowie hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 5, aufgrund des Paragraph 17, AWG 2002 wird verordnet:

Abfallverzeichnis

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDas Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten gemäß Anhang 1. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat das Abfallverzeichnis zusätzlich mit der Angabe der Global Trade Identification Numbers (GTIN) am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat durch den Abfallbesitzer gemäß den Vorgaben des Anhangs 2 (Zuordnungskriterien zum Abfallverzeichnis) zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 in Verbindung mit Anhang 4 zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.
  3. Absatz 3Einzelne Abfallarten enthalten Spezifizierungen. Im Sinne dieser Verordnung sind folgende Spezifizierungen, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind, zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      77 „gefährlich kontaminiert“,
    2. Ziffer 2
      88 „ausgestuft“,
    3. Ziffer 3
      91 „verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“,
    4. Ziffer 4
      sonstige in Anhang 1 angeführte abfallspezifische Unterteilungen.
  4. Absatz 4Sofern nicht in den Verordnungen zum AWG 2002 anderes bestimmt ist, hat die Abfallart durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Abfallbezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu erfolgen.
  5. Absatz 5POP-Abfälle gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AWG 2002, die einen oder mehrere der in Anhang römisch IV der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (im folgenden POP-Verordnung), ABl. Nr. L 169 vom 20.06.2019, Sitzung 45 aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten, sind mit dem Buchstaben „P“ zu kennzeichnen und am EDM-Portal mit einer GTIN auszuweisen.
  6. Absatz 6Bei Übermittlungen im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 und bei der Erstellung von Auszügen oder Zusammenfassungen (Summenbildung) von elektronischen Aufzeichnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 5, AWG 2002 sind die GTIN zu verwenden.
  7. Absatz 7Die Abfallcodes des Abfallverzeichnisses gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3, in der Fassung ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S 109, sind zusätzlich zu verwenden, wenn dies im AWG 2002 oder in einer Verordnung zum AWG 2002 normiert ist. Jedenfalls ist der europäische Abfallcode in einem Beurteilungsnachweis für die Deponierung und bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, anzugeben.

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß AWG 2002.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    „Aushubmaterial“ Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
  2. Ziffer 2
    „Beginn des Beurteilungszeitraums“ Tag, ab dem die anfallenden Abfälle von der Beurteilung umfasst sind. Dabei handelt es sich beispielsweise bei einem großen Abfallstrom gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.5. der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, um den 1. Tag (Montag) der ersten Beurteilungswoche.
  3. Ziffer 3
    „Ausstufungszeitraum“ Zeitraum, in dem die Abfälle eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls erzeugt werden, die von einer bestimmten Ausstufung umfasst sind. Dieser umfasst beispielsweise bei einem großen Abfallstrom gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.5. DVO 2008 die ab dem 1. Tag (Montag) der ersten Beurteilungswoche erzeugten Abfälle.
  4. Ziffer 4
    „Ausstufungstag“ Tag, an dem die Ausstufung für einen bestimmten Abfall (Einzelcharge oder im Ausstufungszeitraum erzeugter Abfall eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls) gemäß Paragraph 7, AWG 2002 eintritt, das bedeutet, dass der Abfall ab diesem Tag als nicht gefährlich gilt.

Gefährliche Abfälle

Paragraph 4,

  1. Absatz einsAls gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß Anhang 1 mit einem „g“ (gefährlich), sowie jene, die mit einem „gn“ (gefährlich, nicht ausstufbar) versehen sind.
  2. Absatz 2Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten oder mit solchen vermischt sind, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft, oder bei denen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft.
  3. Absatz 3Als gefährliche Abfälle gelten weiters folgende Arten von Aushubmaterial:
    1. Ziffer eins
      Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit gefährlichen Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
    2. Ziffer 2
      Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Ziffer eins, umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3, insbesondere die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
    3. Ziffer 3
      Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3, insbesondere die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
    4. Ziffer 4
      Aushubmaterial, das nicht unter die Ziffer eins, bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft.
    Wenn für Aushubmaterial der Ziffer eins bis 3 festgestellt wird, dass dieses einer nicht gefährlichen Abfallart zugeordnet werden kann, ist der Nachweis über ein Ausstufungsverfahren zu führen.
  4. Absatz 4Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge immobilisiert oder stabilisiert worden sind, gelten auch nach der Immobilisierung oder Stabilisierung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden.

Allgemeine Vorgaben zur Ausstufung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsWeist ein Abfallbesitzer oder der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten, im Abfallverzeichnis gemäß Anhang 1 als gefährlich gekennzeichneten Abfall nach, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft, so kann dieser Abfall nach Maßgabe des Anhangs 4 ausgestuft werden. Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist zulässig für
    1. Ziffer eins
      einen einmalig anfallenden Abfall (Ausstufung einer Einzelcharge) oder
    2. Ziffer 2
      einen Abfallstrom (Ausstufung eines Abfallstroms) oder
    3. Ziffer 3
      einen wiederkehrend anfallenden Abfall (Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls).
  2. Absatz 2Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus unter Verwendung des Formblattes des Anhangs 5 (Anzeige der Ausstufung) vom Abfallerzeuger, vom Inhaber der Deponie oder bei Einzelchargen auch von einem anderen Abfallbesitzer, unter Anschluss aller erforderlichen Unterlagen (Beurteilungsnachweis) anzuzeigen. Bei immobilisierten und stabilisierten Abfällen ist zusätzlich eine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 14, DVO 2008 anzuschließen. Für die Ausstufung einer Einzelcharge von Abfällen ist die Anzeige der Ausstufung nur innerhalb von 6 Monaten nach Unterfertigung des Beurteilungsnachweises zulässig. Die Ausstufung eines Abfallstroms oder die Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls ist spätestens 6 Monate nach Beginn des Beurteilungszeitraums anzuzeigen. Soweit eingerichtet, ist die Übermittlung der Anzeige der Ausstufung sowie der beizufügenden Dokumente im Wege des elektronischen Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vorzunehmen.
  3. Absatz 3Die Probenahmeplanung, die Probenahme und die Untersuchungshäufigkeit hat nach dem jeweiligen Untersuchungsverfahren gemäß Anhang 4 Teil 2 DVO 2008 einschließlich der Vorgaben für die Grenzwerteinhaltung, und unter Maßgabe des Anhangs 4 zu erfolgen. Im Beurteilungsnachweis sind alle gefahrenrelevanten Eigenschaften des Anhangs 3 (HP 1 bis 15) gemäß den Vorgaben des Anhangs 4 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu beurteilen. Die für die Beurteilung erforderlichen chemischen Analysen sind jedenfalls für den Parameterumfang nach Anhang 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008 durchzuführen und im Falle einer allgemeinen Ausstufung sind zusätzlich die chemischen oder physikalischen Analysen, die für die Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 erforderlich sind, durchzuführen. Die chemischen Analysen haben, mit Ausnahme der Parameter des Unterkapitels „Bestimmung zusätzlicher Parameter“ in Anhang 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008, von einer dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle zu erfolgen. Darüber hinaus ist eine Akkreditierung für die Parameter Beryllium, Thallium, Cyanid gesamt und PCDD/PCDF erforderlich.
  4. Absatz 4Eine Ausstufung ist unzulässig, wenn dieser Abfall mit anderen Abfällen oder Sachen unzulässigerweise vermischt, vermengt oder sonstig behandelt wurde.
  5. Absatz 5Abfälle, deren Konzentration an persistenten organischen Schadstoffen die Grenzwerte des Anhangs römisch IV der POP-Verordnung erreichen oder überschreiten, können weder allgemein noch zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden.

Allgemeine Ausstufung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie allgemeine Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist nur zulässig, solange die beurteilte Einzelcharge oder die beurteilte erste Charge eines wiederkehrend anfallenden Abfalls oder die beurteilte erste Menge eines Abfallstroms (Teilmenge, Tagesanfalls- oder Tagesäquivalenzmenge) bis zum Abschluss des Ausstufungsverfahrens (Paragraph 7, AWG 2002) getrennt gelagert wurde. Der Abfall muss in demselben Zustand vorliegen wie er untersucht und beurteilt wurde; auch weitere Behandlungsschritte sind nicht zulässig.
  2. Absatz 2Eine allgemeine Ausstufung eines Aushubmaterials ist nur zulässig, wenn die Untersuchung vor Beginn der Aushubtätigkeit (in-situ) erfolgte und der Aushub erst nach Wirksamkeit der Ausstufung vorgenommen wird.

Ausstufung zum Zweck der Deponierung

Paragraph 7,

Eine Ausstufung zum Zweck der Deponierung darf nur durch den Inhaber der Deponie für die Ablagerung auf der von ihm betriebenen Deponie erfolgen. Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit unter konkreten Deponiebedingungen gilt als erbracht, wenn der Abfall gemäß den Vorgaben der DVO 2008 auf dem jeweiligen konkreten Kompartiment oder Kompartimentsabschnitt zulässigerweise ablagerbar ist. Ein Zwischenlagern von Abfällen im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers vor der Anzeige zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist unzulässig.

Ausstufung von Einzelchargen

Paragraph 8,

Die allgemeine Ausstufung einer Einzelcharge oder die Ausstufung zum Zweck der Deponierung einer Einzelcharge umfasst die durch die grundlegende Charakterisierung beurteilte Abfallmasse. Der Abfall gilt ab dem Ausstufungstag als nicht gefährlich.

Ausstufung von Abfallströmen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie allgemeine Ausstufung eines Abfallstroms oder die Ausstufung zum Zweck der Deponierung eines Abfallstroms umfasst die im Ausstufungszeitraum anfallenden Abfälle. Der Abfall gilt ab dem Ausstufungstag als nicht gefährlich. Der Ausstufungszeitraum erstreckt sich vom Beginn des Beurteilungszeitraums bis 2 Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums. Der Ausstufungszeitraum verlängert sich um jeweils 12 Monate, wenn bis 6 Monate vor Ablauf des Ausstufungszeitraums der grundlegende Beurteilungsnachweis oder ein aktualisierter grundlegender Beurteilungsnachweis als Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses bei der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus eingebracht wird. Sind zur Nachvollziehbarkeit des Beurteilungsnachweises oder des aktualisierten grundlegenden Beurteilungsnachweises weitere Beurteilungsnachweise oder sonstige Beurteilungsunterlagen notwendig, sind diese der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus auf Verlangen vorzulegen.
  2. Absatz 2Kommt es im Ausstufungszeitraum bei einer
    1. Ziffer eins
      allgemeinen Ausstufung bei der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 zu einer Überschreitung eines Toleranzwertes gemäß Anhang 4 oder überschreitet der Jahresbeurteilungsgrenzwert einen Grenzwert gemäß Anhang 3, oder
    2. Ziffer 2
      Ausstufung zum Zweck der Deponierung zu einer Überschreitung eines Toleranzwertes gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 7 DVO 2008 oder überschreitet der Jahresbeurteilungswert gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3 DVO 2008 einen Grenzwert,
    endet der Ausstufungszeitraum abweichend von Absatz eins, mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Toleranz- oder Grenzwertüberschreitung. Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Abfallbesitzer oder Inhaber der Deponie das vorzeitige Ende des Ausstufungszeitraums unverzüglich zu melden. Soll der Abfall nach entsprechenden Maßnahmen (zB Änderung der Prozessbedingungen oder des Inputs, zusätzliche Behandlungsschritte etc.) wieder ausgestuft werden, ist neuerlich eine Ausstufung vorzunehmen.
  3. Absatz 3Die Ausstufung endet spätestens nach 8 Jahren ab Beginn des Beurteilungszeitraums der grundlegenden Charakterisierung.

Ausstufung von wiederkehrend anfallenden Abfällen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie allgemeine Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls oder die Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls zum Zweck der Deponierung umfasst die im Ausstufungszeitraum anfallenden Abfallchargen, bei denen die Grenzwerte der maßgeblichen Parameter eingehalten werden. Der Abfall gilt ab dem Ausstufungstag als nicht gefährlich. Der Ausstufungszeitraum erstreckt sich vom Beginn des Beurteilungszeitraums bis 2 Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums. Wird bis 6 Monate vor Ablauf des Ausstufungszeitraums der grundlegende oder ein ergänzender Beurteilungsnachweis bei der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus eingebracht, verlängert sich der Ausstufungszeitraum um 12 Monate. Sind zur Nachvollziehbarkeit des grundlegenden oder eines aktualisierten grundlegenden Beurteilungsnachweises weitere Beurteilungsnachweise oder sonstige Beurteilungsunterlagen notwendig, sind diese der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus auf Verlangen vorzulegen.
  2. Absatz 2Überschreitet der Beurteilungswert einer Abfallcharge einen oder mehrere der Grenzwerte, ist diese Charge nicht von dieser Ausstufung umfasst.
  3. Absatz 3Die Ausstufung endet spätestens nach 8 Jahren ab Beginn des Beurteilungszeitraums der grundlegenden Charakterisierung.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Paragraph 11,

Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmte Richtlinien, ABl. L 312 vom 22.11.2008 S 3, in der Fassung ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S 109;
  2. Ziffer 2
    Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S 3;
  3. Ziffer 3
    Entscheidung 2001/118/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis, ABl. Nr. L 47 vom 16.02.2001 S 1, in der Fassung der Berichtigungen ABl. Nr. L 262 vom 02.10.2001 S 38 und ABl. Nr. L 112 vom 27.04.2002 S 47;
  4. Ziffer 4
    Entscheidung 2001/119/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 47 vom 16.02.2001 S 32;
  5. Ziffer 5
    Entscheidung 2001/573/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis, ABl. Nr. L 203 vom 28.07.2001 S 18;
  6. Ziffer 6
    Beschluss 2014/955/EU zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG, ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 S 44;

Übergangsbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsFür Ausstufungen von Abfallströmen und wiederkehrend anfallenden Abfällen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzblatt römisch II Nr. xxx angezeigt wurden, bleibt die Ausstufung weiterhin bis maximal 4 Jahre gültig, wenn entsprechende Prozessbestätigungen aufgrund von Untersuchungen einmal jährlich zum Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses eingebracht werden. Zusätzliche Untersuchungen oder Berechnungen, die sich aufgrund der Änderungen der gefahrenrelevenaten Eigenschaften ergeben, sind bei der Prozessbestätigung erforderlich.

    Diese Ausstufungen können nicht durch das neuerliche Einbringen eines Nachweises der gleichbleibenden Qualität des Prozesses verlängert werden.

  2. Absatz 2Abweichend zu Paragraph 5, Absatz 3, dürfen chemische Analysen der Parameter Beryllium, Thallium, Cyanid gesamt und PCDD/PCDF bis zum 31. Dezember 2021 durch chemische Labors durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.
  3. Absatz 3Für den Zeitraum von 01. Juli 2020 bis Ablauf des 31. Dezember 2020 sind bei der Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart die gefahrenrelevanten Eigenschaften gem. Anhang 3 in Verbindung mit Anhang 4 dieser Verordnung zu berücksichtigen.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Festsetzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2000, und die Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, ausgenommen Paragraph eins, Absatz eins bis 3 und Anlage 1 und 5, außer Kraft.
  2. Absatz 2Abweichend zu Absatz eins, treten Paragraph eins, Absatz eins bis 3 sowie Anhang 1 und Anhang 2 dieser Verordnung mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph eins, Absatz eins bis 3 sowie Anlage 1 und 5 der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Eine Änderung des Berechtigungsumfangs gemäß Paragraph 24 a und Paragraph 37, AWG 2002 hinsichtlich der in Anhang 1 genannten Abfallarten kann bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt römisch II Nr. xxx folgenden Tag erfolgen; eine solche Änderung entfaltet jedoch erst mit Inkrafttreten des Anhang 1 Rechtswirkung.

Anhang 2 Zuordnungskriterien zum Abfallverzeichnis

römisch eins. Allgemeine Zuordnungskriterien

Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen; bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen können zutreffendenfalls die im Anhang 4 Teil B angeführten Anmerkungen angewendet werden. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung verwendet werden. POP-Abfälle gemäß Paragraph eins, Absatz 5, sind mit „P“ zu kennzeichnen.

Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die sachverständige Beurteilung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen und vorhandene Informationen zu Abfallherkunft und Abfallqualität sowie vorliegende Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, das Probenahmeprotokoll, der Analysenbericht oder die sachverständige Beurteilung sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.

Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 unter Berücksichtigung der Vorgaben des Anhangs 4 zu bewerten. Bei Spiegeleinträgen gemäß Anhang 1 ist für die Zuordnung zu einer Abfallart immer eine Bewertung aller gefahrenrelevanter Eigenschaften gemäß Anhang 4 vorzunehmen. Kann das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft nicht ausgeschlossen werden, ist der Abfall im Sinne des Vorsorgeprinzips einer gefährlichen Abfallart zuzuordnen.

Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung gemäß Anhang 4 als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang 3 bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.

Bei Durchführung einer Prüfung sind, sofern in Anhang 3 nicht anders vorgegeben, die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom 31.5.2008 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung oder andere international anerkannte Prüfmethoden und Leitlinien anzuwenden.

römisch II. Besondere Zuordnungskriterien

1. Metalle

1.1. Metalllegierungen

Die im Anhang 3 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte gelten nicht für reine Metalllegierungen in massiver Form (nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt). Unter „massiver Form“ wird eine Partikelgröße von über 1 mm in zumindest einer Dimension verstanden. Für reine Metalllegierungen in massiver Form (nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt) gelten jedoch – sofern zutreffend – die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 3 sowie die unter HP 15 spezifizierten gefahrenrelevanten Eigenschaften mit den Gefahrenhinweisen H205 oder EUH044.

Als gefährlich angesehene Metalllegierungen, die als Abfall anfallen (zB Amalgame), sind im Anhang 1 eigens angeführt und mit einem „g“ (gefährlich) oder „gn“ (gefährlich, nicht ausstufbar) versehen.

1.2. Metallspäne und –schrotte

Wenn die mit Kühlschmiermitteln verunreinigten Metallspäne oder Metallschrotte in massiver Form mittels Behandlungsverfahren nach dem Stand der Technik, wie ausreichend langes Abtropfen, Sedimentieren, Zentrifugieren, Pressen oder gegebenenfalls einer Behandlung im Spänewäscher, vorbehandelt wurden und nur noch geringfügige Anhaftungen aufweisen, die nicht weiter abtropfen können („Tropffreiheit“), ist von einer nicht gefährlichen Abfallart auszugehen.

2. Mineralische Bau- oder Abbruchabfälle Mineralische Bau- oder Abbruchabfälle sind der Abfallart SN 31409 „Bauschutt (keine Baustellenabfälle)“ zuzuordnen, sofern dafür nicht eine andere, spezifischere Abfallart zur Anwendung kommt (zB Asphalt, Beton, Keramik). Gefährlich kontaminierte mineralische Bau- oder Abbruchabfälle (zB aus der Altlastensanierung) sind der Abfallart SN 31409 77 zuzuordnen, sofern eine spezifischere Abfallart den Abfall nicht besser beschreibt.

Die mineralische Feinfraktion aus der Aufbereitung von Baurestmassen ist der Abfallart SN 31409 23 zuzuordnen; wird eine gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt, hat eine Zuordnung zu der Abfallart SN 31409 77 g zu erfolgen.

Die Abfallart SN 31427 „Betonabbruch“ ist auch für Betonabfälle aus der Produktion zu verwenden.

Im Falle der geplanten Deponierung der mineralischen Feinfraktion aus der Aufbereitung von Baurestmassen (Abfallart SN 31409 23) ist eine Analytik durchzuführen, da sich Schadstoffe im Feinanteil anreichern. Anhang 2 der DVO 2008 (Baurestmassen, bei denen für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind) umfasst nicht die Abfallart SN 31409 23.

Ziegel mit nicht gefährlichen Wärmedämmungen sind der Abfallart SN 31409 zuzuordnen.

3. Holzabfälle

Bau- und Abbruchholz ist der Abfallart SN 17202 mit der erforderlichen Spezifizierung, zuzuordnen, sofern es sich nicht um teeröl- oder mit nicht fixierten Salzen imprägnierte Holzabfälle (SN 17208 g und SN 17209 g), kontaminierte Holzabfälle aufgrund eines Schadenfalls, zB Brandholz aus der Verbrennung von gefährlichem Holz (SN 17213 g), oder behandelte Holzabfälle, bei denen zB aufgrund von Beschichtungen, Imprägnierungen oder Lack eine gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt ist, handelt.

Aus der Quellensortierung (z.B. bei Altstoffsammelzentren) oder aus einer nachfolgenden dem Stand der Technik entsprechenden Sortierung stammende Holzabfälle, die für ein Recycling geeignet sind, sind der Abfallart SN 17202 04 zuzuordnen.

Holzabfälle, die mit organischen Holzschutzmitteln imprägniert sind, sind der gefährlichen Abfallart SN 17213 g zuzuordnen; ausgenommen sind nicht verunreinigte, lackierte und organisch beschichtete Hölzer, wie zB Möbelholz oder Fensterholz.

4. Brandschutt

Brandschutt von nicht gewerblichen Objekten kann zum Zweck der Ablagerung nach nachweislicher Aussortierung der organischen Anteile als nicht gefährlicher Abfall auf einer Massenabfalldeponie gemäß DVO 2008 der Abfallart SN 31441 19 „Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“ zugeordnet werden.

5. Arzneimittel

Zytostatica, Zytotoxica sowie gemischte, nicht von geschultem Personal sortierte Arzneimittel, welche Zytostatica oder Zytotoxica enthalten können, sind der gefährlichen Abfallart SN 53510 g „Arzneimittel mit Zytostatica und Zytotoxica oder unsortierte Arzneimittel“ zuzuordnen.

6. Bitumen, Asphalt

PAK-haltiger Asphalt ist der Abfallart SN 54912 77 g „Bitumen, Asphalt“ zuzuordnen, sofern der PAK-Gehalt im Asphalt den Grenzwert von 300mg/kg TM überschreitet.

Bitumenpappe und bitumengetränktes Papier (beides PAK-frei) sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 18705 „Bitumenpappe und bitumengetränktes Papier“ zuzuordnen. PAK-haltige Pappe und PAK-haltiges Papier (Dachpappe, Teerpappe) sind der Abfallart SN 54913 g „Teerrückstände“ zuzuordnen, sofern der PAK-Gehalt den Grenzwert von 300mg/kg TM überschreitet.

7. Halogenhaltige Abfälle

Als "halogenfrei" gelten Mineralöl- und organische Lösemittelabfälle mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masseprozent. Als "halogenhaltig" gelten Mineralöl- und Lösemittelabfälle mit einem Halogengehalt > 1 Masseprozent. Diese Abfälle sind den jeweils zutreffenden gefährlichen Abfallarten der SN-Gruppen 54 oder 55 zuzuordnen.

8. Abfälle von Farbmitteln und Anstrichmitteln

Farb-, lack- und anstrichhaltige Abfälle dürfen nur dann der nicht gefährlichen Abfallart SN 55510 zugeordnet werden, wenn die Schwermetall-, Lösemittel-, POP-, PAK- und Biozidgehalte unter dem eine gefahrenrelevante Eigenschaft auslösenden Grenzwert liegen.

9. Kunststoffe

Kunststoffabfälle, die mit ozonschichtschädigenden FCKW oder HFCKW geschäumt wurden und die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 ozonschichtschädigend erfüllen, sind der entsprechenden gefährlichen Abfallart für Kunststoffabfälle der SN-Gruppe 57 mit der Spezifizierung 77 zuzuordnen.

Kunststoffabfälle, die POPs in Konzentration enthalten, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 erfüllt ist, sind der entsprechenden Abfallart mit der Spezifizierung 77 zuzuordnen.

Weich-PVC-Abfälle, die Weichmacher mit gefahrenrelevanten Eigenschaften (zB Phthalate wie DEHP) enthalten sind der gefährlichen Abfallart SN 57116 mit der Spezifizierung 77 zuzuordnen. Auch Weich-PVC-Abfälle aus dem Rückbau von Bauwerken sind – sofern die Nichtgefährlichkeit nicht nachweislich belegt werden kann – dieser gefährlichen Abfallart zuzuordnen.

Ausgehärtete, faserverstärkte Kunststoffabfälle (keine Stäube) sind der Abfallart SN 57129 zuzuordnen.

10. Abfälle von Explosivstoffen

Airbags, Airbag-Module und Gurtstraffer sind der Abfallart SN 59101 gn „pyrotechnische Abfälle“ zuzuordnen.

11. Schlämme aus der Abwasserreinigung

a) Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der mechanisch-biologischen Abwasserbehandlung von kommunalem Abwasser (1. AEV für kommunales Abwasser, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung) sind der jeweiligen Abfallart der SN-Gruppe 945 zuzuordnen; sofern diese Schlämme für die Kompostierung verwendet werden sollen, sind sie der jeweiligen Abfallart der SN-Gruppe 922 zuzuordnen.

Liegt der Verdacht einer Kontamination mit gefährlichen Stoffen oder Abfällen, zB durch eine Schädigung der biologischen Reinigungsstufe in der Kläranlage, vor, sind die Schlämme der jeweils zutreffenden Abfallart der SN-Gruppe 948 zuzuordnen.

b) Schlämme aus der Abwasserbehandlung, die nicht der 1. AEV für kommunales Abwasser unterliegen, sind der jeweiligen Abfallart der SN Gruppe 948 zuzuordnen.

c) Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 94802 zuzuordnen. Stabilisierte Schlämme aus der biologischen Abwasserbehandlung (auch kalkstabilisiert) der Zellstoff- und Papierherstellung sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 94803 zuzuordnen.

d) Sonstige nicht gefährliche Schlämme (auch kalkstabilisiert), soweit nicht in anderen Positionen enthalten, sind der Abfallart SN 94804 „Schlamm aus der Abwasserbehandlung, ohne gefährliche Inhaltsstoffe“ zuzuordnen. Diese Abfallart ist nicht zu verwenden für Schlamm zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, BGBl. römisch II Nr. 2001/292, in der jeweils geltenden Fassung.

12. Aushubmaterial

Die Zuordnung von Aushubmaterial hat nach den folgenden Vorgaben je nach Art, Herkunft und Qualität zu erfolgen. Kann ein Aushubmaterial keiner der hier beschriebenen Abfallarten zugeordnet werden, ist es jener Abfallart zuzuordnen, die das Material in seiner Gesamtheit am besten beschreibt (zB Bauschutt, Holz, Schlacken, Siedlungsabfälle).

12.1. Nicht gefährliches Aushubmaterial

Nicht gefährliches Aushubmaterial ist den folgenden Abfallarten des Anhangs 1 zuzuordnen:

31411

30

Aushubmaterial

Bodenaushubmaterial der Klasse A1

Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

31411

31

Aushubmaterial

Bodenaushubmaterial der Klasse A2

Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

31411

32

Aushubmaterial

Bodenaushubmaterial der Klasse A2G

Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2G gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

31411

45

Aushubmaterial

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial ohne analytische Untersuchung gemäß Kleinmengenregelung

Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial ohne analytische Untersuchung gemäß den Vorgaben der Kleinmengenregelung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zur Verwertung bzw. gemäß Paragraph 13, DVO 2008 zur Deponierung

31411

29

Aushubmaterial

Bodenaushubmaterial mit Bodenaushubdeponiequalität

Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das
1.die Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan einhält oder

2. die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß Tabellen 1 und 2 des Anhangs 1 der DVO 2008 einhält

31411

46

Aushubmaterial

Aushubmaterial für Bodenaushubdeponien mit erhöhten Grenzwerten

Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 1 und 2 Anhang 1 DVO 2008 nicht einhält, aber auf einem konkreten Bodenaushubdeponiekompartiment mit genehmigten erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden darf

31411

33

Aushubmaterial

Aushubmaterial mit Inertabfalldeponiequalität

Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 DVO 2008 einhält

31411

47

Aushubmaterial

Aushubmaterial für Inertabfalldeponien mit erhöhten Grenzwerten

Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 3 und 4 Anhang 1 DVO 2008 nicht einhält, aber auf einem konkreten Inertabfalldeponiekompartiment mit genehmigten erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden darf

31411

34

Aushubmaterial

technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält

Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht, das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde und weniger als 5 Vol-% mineralische bodenfremde Bestandteile enthält; der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol-% betragen

31411

35

Aushubmaterial

technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile

Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht, das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde und größer oder gleich 5 Vol-% mineralische bodenfremde Bestandteile enthält; der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol-% betragen

31425

 

Verunreinigtes Aushubmaterial

verunreinigtes Aushubmaterial mit Baurestmassendeponie-qualität

Verunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 5 und 6 des Anhangs 1 DVO 2008 einhält

31423

36

Ölverunreinigtes Aushubmaterial

ölverunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich

Nicht gefährliches ölverunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet. Auch sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, das nicht gefährlich ist und verfestigt wurde, ist unter dieser Abfallart einzustufen.

31424

37

Sonstig verunreinigtes Aushubmaterial

verunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich

Sonstig nicht gefährliches verunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet. Auch sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, das nicht gefährlich ist und verfestigt wurde, ist unter dieser Abfallart einzustufen.

Sofern bei einer Bodenaushubdeponie höhere Grenzwerte gemäß Paragraph 8, DVO 2008 genehmigt wurden, ist Aushubmaterial, das diese genehmigten höheren Grenzwerte zur Ablagerung auf der jeweiligen Deponie benötigt, der Abfallart SN 31411 46 zuzuordnen.

Sofern bei einer Inertabfalldeponie höhere Grenzwerte gemäß Paragraph 8, DVO 2008 genehmigt wurden, ist Aushubmaterial, das diese genehmigten höheren Grenzwerte zur Ablagerung auf der jeweiligen Deponie benötigt, der Abfallart SN 31411 47 zuzuordnen.

Sofern bei einer Baurestmassendeponie höhere Grenzwerte gemäß Paragraph 8, DVO 2008 genehmigt wurden, ist Aushubmaterial, das diese genehmigten höheren Grenzwerte zur Ablagerung auf der jeweiligen Deponie benötigt, der Abfallart SN 31423 36 oder der SN 31424 37 zuzuordnen.

Sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, das nicht als gefährlich einzustufen ist und verfestigt wurde, ist je nach Art der Verunreinigung der Abfallart SN 31423 36 oder SN 31424 37 zuzuordnen.

12.2. Zuordnung spezieller Aushubmaterialien

Gleisaushubmaterial mit weniger als 50 Gewichtsprozent Gleisschotteranteil (Korngröße zwischen 38 und 63 mm) ist nach entsprechender grundlegender Charakterisierung gemäß den Vorgaben des Anhangs 4 Teil 2 DVO 2008 unter Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien der Abfallart SN 31411 33 zuzuordnen. Für Material aus Gleisbereichen mit geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 1 gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) kann eine chemisch-analytische Untersuchung entfallen, wenn die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer visuellen und olfaktorischen Befundung sowie auf Basis etwaiger Vorkenntnisse bestätigt, dass keine Verunreinigung vorliegt. Gleisaushubmaterial, das die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 3 und 4 DVO 2008 nicht einhält, ist – je nach Art der Verunreinigung und Qualität – der Abfallart SN 31425, 31423 36, 31424 37, 31423 oder 31424 zuzuordnen. Bei einem Anteil von mehr als 50 Gewichtsprozent Gleisschotter (Korngröße zwischen 38 und 63 mm) ist die Abfallart SN 31467, erforderlichenfalls mit der Spezifizierung 77, zu verwenden.

Bankettschälgut aus der Bewirtschaftung von Straßen ist nach entsprechender grundlegender Charakterisierung und Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien der Abfallart SN 31411 33 zuzuordnen. Für Bankettschälgut von Straßen geringer Verkehrsstärke gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan kann für diese Zuordnung zur Abfallart SN 31411 33 eine chemisch-analytische Untersuchung entfallen. Bankettschälgut, das die Grenzwerte der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 DVO 2008 nicht einhält, ist – je nach Art der Verunreinigung und Qualität – der Abfallart SN 31425, 31423 36, 31424 37, SN 31423 oder 31424 zuzuordnen.

Bohrschlämme, Bohrklein, Schlämme aus speziellen Bauverfahren wie Schlitzwandaushub, Rücklauf aus dem Düsenstrahlverfahren, etc. sind den entsprechenden Abfallarten wie zB SN 31636, 31604, 31625 zuzuordnen.

Eine Zuordnung dieser unter Pkt. 12.2. genannten Materialien zu einer Abfallart SN 31411 29 bis 32 ist nicht zulässig.

12.3. Fraktionen aus der Behandlung von nicht gefährlichem Aushubmaterial

Bodenbestandteile (zB Sand, Steine, Erde) aus der Abfallbehandlung von nicht gefährlichem Aushubmaterial sind je nach Qualität auf Basis einer grundlegenden Charakterisierung inklusive chemischer Analyse gemäß den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans folgenden Abfallarten zuzuordnen:

31501

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

 

Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrundsatzes für Aushubmaterialien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans

31502

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

 

Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrundsatzes für Aushubmaterialien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans

31503

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A2G gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

 

Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrundsatzes für Aushubmaterialien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans

31504

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

 

Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrundsatzes für Aushubmaterialien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans

31505

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse IN gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

 

Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrundsatzes für Aushubmaterialien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans

31411

33

Aushubmaterial

Aushubmaterial mit Inertabfalldeponiequalität

Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 DVO 2008 einhält.

31411

46

Aushubmaterial

Aushubmaterial für Bodenaushubdeponien mit erhöhten Grenzwerten

Aushubmaterial, welches die Grenzwerte der Tabellen 1 und 2 Anhang 1 DVO 2008 nicht einhält, aber auf einem konkreten Bodenaushubdeponiekompartiment mit genehmigten erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden darf.

31411

47

Aushubmaterial

Aushubmaterial, für Inertabfalldeponien mit erhöhten Grenzwerten

Aushubmaterial, welches die Grenzwerte der Tabellen 3 und 4 Anhang 1 DVO 2008 nicht einhält, aber auf einem konkreten Inertabfalldeponiekompartiment mit genehmigten erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden darf

31425

 

Verunreinigtes Aushubmaterial

verunreinigtes Aushubmaterial mit Baurestmassendeponie-qualität

Verunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 5 und 6 des Anhangs 1 DVO 2008 einhält

31423

36

Ölverunreinigtes Aushubmaterial

ölverunreinigtes Aushubmaterial oder ölverunreinigte Bodenbestandteile, nicht gefährlich

Nicht gefährliches ölverunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet

31424

37

Sonstig verunreinigtes Aushubmaterial

verunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich

Sonstiges nicht gefährliches verunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte der Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet

Eine Zuordnung zu den Abfallarten SN 31411 29 bis 32 ist für Fraktionen aus der mechanischen, chemisch/physikalischen, thermischen oder biologischen Abfallbehandlung von Aushubmaterial nicht zulässig. Zusätzlich ist für Material aus der biologischen Bodenbehandlung eine Zuordnung zu der Abfallart SN 31411 33 nicht zulässig.

Weisen einzelne Fraktionen aus der Behandlung von nicht gefährlichem Aushubmaterial gefahrenrelevante Eigenschaften auf (zB durch Schadstoffanreicherung einzelner Fraktionen), so sind – je nach Art der Behandlung – die Abfallarten SN 31482 g oder SN 31484 g zu verwenden.

12.4. Gefährliches Aushubmaterial

Aushubmaterial, das gemäß Paragraph 4, als gefährlicher Abfall gilt, ist je nach Art der Verunreinigung und der Herkunft einer entsprechenden gefährlichen Abfallart des Anhangs 1 zuzuordnen, wie insbesondere der Abfallart SN 31423 „ölverunreinigtes Aushubmaterial“, SN 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, SN 54502 „Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert“, SN 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, SN 31424 „sonstig verunreinigtes Aushubmaterial“ oder SN 31441 „Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Abfallart SN 31424 „sonstig verunreinigtes Aushubmaterial“ zuzuordnen.

Kann auf Basis einer grundlegenden Charakterisierung inklusive chemischer Analyse nach dem Stand der Technik nachgewiesen werden, dass trotz entsprechender Vermutung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen, so kann – nach einer erfolgten Ausstufung – eine Zuordnung zu einer nicht gefährlichen Abfallart erfolgen. Eine Zuordnung zu den Abfallarten SN 31411 30 bis 32 ist dabei jedenfalls nicht zulässig.

12.5. Fraktionen aus der Behandlung von gefährlichen Aushubmaterialien

Fraktionen aus der Behandlung von gefährlichen Aushubmaterialien sind folgenden Abfallarten – je nach Art der Behandlung – zuzuordnen:

31482

g

Bodenbestandteile aus der biologischen Behandlung

 

31483

 

Bodenbestandteile aus der thermischen Bodenbehandlung

keine Schlacken und Bettaschen aus der Abfall(mit)verbrennung

31484

g

Bodenbestandteile aus der chemisch/physikalischen oder mechanischen Behandlung

 

Kann für Fraktionen aus einer konkreten Abfallbehandlung auf Basis einer grundlegenden Charakterisierung inklusive chemischer Analyse nach dem Stand der Technik nachgewiesen werden, dass keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen, sind diese nach einem Ausstufungsverfahren der nicht gefährlichen Abfallart SN 31482 88 bzw. SN 31484 88 zuzuordnen. Im Einzelfall können im Rahmen dieses Ausstufungsverfahrens bei entsprechender Begründung und Qualität solcher Fraktionen auch andere Abfallarten, zB die Abfallarten SN 31500 bis SN 31504 zutreffen.

12.6. Parameter, Grenzwerte und Kennwerte für die Zuordnung zu den einzelnen Qualitätsklassen von Aushubmaterial der Abfallarten der SN 31411 29 bis 32 Erstanalyse Boden – Gesamtgehalte

Parameter [mg/kg TM]

SN 31411 30

(Qualitäts-klasse A1)

SN 31411 32 (Qualitätsklasse A2-G)

SN 31411 31

(Qualitäts-klasse A2)

SN 31411 29 (Qualitätsklasse BA)

Arsen (als As)

201

30

30

50/2001,2

Blei (als Pb)

1001

100

150

150/5001,2

Cadmium (als Cd)

0,51,3

1,1

1,1

2/41,2

Chrom gesamt (als Cr)

901

90

90

300/5001,2

Cobalt (als Co)

501

30

50

501

Kupfer (als Cu)

601

60

90

100/5001,2

Nickel (als Ni)

601

55

60

100/5001,2

Quecksilber (als Hg)

0,51

0,7

0,7

1/21,2

Zink (als Zn)

1501

300

450

500/1.0001,2

BTEX4

0,5

1

1

1

KW-Index

50/100/2005,6

207

50/100/2005

50/100/2005,6

PAK (16 Ver-bindungen)

2

2

4

4

PAK (Benz[a]pyren)

0,2

0,2

0,2

0,4

PCB (7 Ver-bindungen)4

0,1

0,1

0,1

1

TOC (als C)

-8

5.0007

10.0008

10.0006,8

Parameter [mg/kg TM]

SN 31411 30

(Qualitätsklasse A1)

SN 31411 32 (Qualitäts-klasse A2-G)

SN 31411 31

(Qualitätsklasse A2)

SN 31411 29 (Qualitätsklasse BA)

pH-Wert9

-10

6,5-9,5

Kennwert: 4,5-9,52

Kennwert: 4,5-9,52

elektrische Leitfähig- keit1 [mS/m]

50

50

50

150

Abdampfrückstand

-11

5.000

-3

-3

Aluminium (als Al)

-3

-3

-3

-3

Antimon (als Sb)

-3

0,06

-3

-3

Arsen (als As)

0,3

0,1

0,3

0,5

Barium (als Ba)

10

5

10

10

Blei (als Pb)

0,3

0,1

0,3

0,5

Cadmium (als Cd)

0,03

0,03

0,03

0,05

Chrom gesamt (als Cr)

0,3

0,3

0,3

0,5

Cobalt (als Co)

1

0,1

1

1

Eisen (als Fe)

-3

-3

-3

-3

Kupfer (als Cu)

0,6

0,6

0,6

2

Molybdän (als mo)

0,5

0,35

0,5

0,5

Nickel (als Ni)

0,4

0,2

0,4

0,4

Quecksilber (als Hg)

0,01

0,01

0,01

0,01

Selen (als Se)

0,1

0,1

0,1

0,1

Silber (als Ag)

0,2

0,2

0,2

0,2

Zink (als Zn)

4

4

4

4

Zinn (als Sn)

2

0,5

2

2

Ammonium (als N)

8

3,512

8

813

Cyanide – leicht freisetzbar (als CN)

0,2

0,1

0,2

0,2

Fluorid (als F)

20

15

20

20

Nitrat (als N)

100

70

100

100

Nitrit (als N)

2

0,54

2

25

Phosphat (als P)

5

14

5

55

Sulfat (als SO4)

2.500

1.500

2.500

2.50014

AOX als (Cl)

0,315

0,37

0,37

0,37

KW-Index

5

1

5

5

Phenolindex

-3

0,05

-3

-3

anionenaktive Tenside (als mBAS)16

1

1

1

1

TOC (als C)

-3

100

10017

1009

Ergänzung für Qualitätsklasse A2-G (Verwertung im und unmittelbar über dem Grundwasser) – Gehalte im Eluat

Parameter [mg/kg TM]

SN 31411 32 (Qualitätsklasse A2-G)

Beryllium (als Be)

0,05

Bor (als B)

5

Mangan (als Mn)

0,5

Thallium (als Tl)

0,1

Vanadium (als römisch fünf)

0,5

Chrom römisch VI (als Cr)

0,2

Chlorid (als Cl)

1.000

Cyanide gesamt (als CN)

0,1

             

13. Rückstände aus dem Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen

13.1. Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen und Bettaschen aus der Wirbelschichtfeuerung

Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen, die die Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.3 der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl römisch II 2002/389, in der jeweils geltenden Fassung, einhalten und in denen nur Abfälle, für die ein Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 AVV vorliegt, verbrannt werden, und Bettasche aus der Wirbelschichtfeuerung sind der Abfallart SN 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen, sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (zB HP 14 ökotoxisch durch hohe Zinkoxidgehalte) erfüllt werden. Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung dieser Aschen die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist.

Falls die Abfälle gefahrenrelevante Eigenschaften (zB höhere Gehalte an Schwermetallen, PAK oder POPs) aufweisen, ist die gefährliche Abfallart SN 31308 g „Schlacke und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen“ oder die gefährliche Abfallart SN 31309 g „Flugaschen und –stäube aus Abfallverbrennungsanlagen“ zu verwenden.

13.2. Kohlenasche

Aschen und Stäube aus Kraftwerksanlagen, die die Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.2 AVV einhalten und in denen nur Abfälle, für die ein Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 AVV vorliegt, verbrannt werden, sind der Abfallart SN 31305 „Kohlenasche“ zuzuordnen, sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften erfüllt werden.

14.Verpackungen

Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein, tropffrei) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einem neuerlichen Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf wenige Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.

14.1. Verpackungen mit gefährlichen Restinhalten

Abfälle von gefassten Gasen sind der relevanten Abfallart der SN-Gruppe 598 zuzuordnen. Nicht ordnungsgemäß entleerte Gebinde von gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im folgenden: CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1, als gefährlich oder mit dem Hinweis “darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden” zu kennzeichnenden Stoffen und Mischungen sind der stofflich entsprechenden Abfallart für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten wie folgt zuzuordnen:

SN

Sp

 

Bezeichnung

Spezi-

fizierung

Hinweis

17213

 

g

Holzemballagen, Holzabfälle und Holz-wolle, durch organische Chemikalien (zB Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt

 

auch Abfälle und Bearbeitungsrückstände von Hölzern, die mit organischen Holzschutzmitteln imprägniert sind (ausgenommen nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Hölzer wie zB Möbel oder Fenster und Türen). Abfallart auch zu verwenden für Brandholz aus der unvollständigen Verbrennung von gefährlichem Holz

17214

 

g

Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt

   

18714

 

g

Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch

   

18715

 

g

Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch

   

31468

77

g

Weißglas (Verpackungsglas)

gefährlich kontaminiert

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

31469

77

g

Buntglas (Verpackungsglas)

gefährlich kontaminiert

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

35106

 

g

Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten

   

35327

 

g

NE-Metallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten

   

54929

 

g

gebrauchte Ölgebinde

   

57127

 

g

Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen)

   

58203

 

g

textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch

   

58204

 

g

textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch

   

59803

 

g

Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten

 

ausgenommen sind entleerte nicht mehr unter Druck stehende Druckgaspackungen, die der Abfallart des jeweiligen Verpackungsmaterials zuzuordnen sind; Abfallart jedoch zu verwenden für restentleerte Druckgasverpackungen, die aufgrund des enthaltenen Stoffs mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymoblen "E-explosionsgefährlich" oder Totenkopf zu kennzeichnen waren

59804

 

g

Gase in Stahldruckflaschen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

sofern brennbar, toxisch, ätzend oder ozonschichtschädigend

91201

77

g

Gemische von Verpackungsmaterialien

gefährlich kontaminiert

SN nur zu verwenden für Gemische aus Kartonagen, Papier, Kunststoffabfällen sowie Holz und Textilabfällen.

14.2. Gefährliche restentleerte Verpackungen:

Restentleerte Gebinde von gemäß CLP-Verordnung entweder mit dem Symbol “explodierende Bombe“, dem Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ oder mit dem Symbol „Gesundheitsgefahr“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Abfallart für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen. Dies gilt auch für die mit den jeweiligen Piktogrammen nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L. 196 vom 16.8.1967 Sitzung 1, gekennzeichneten, restentleerten Gebinde.

Piktogramme gemäß CLP-Verordnung:

Piktogramme gemäß Richtlinie 67/548/EWG

Spraydosen, die Reste entzündlicher Treibmittel enthalten, sind der gefährlichen Abfallart SN 59803 g „Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten“ zuzuordnen. Druckgasbehälter mit entzündlichen Treibmitteln weisen eine Kennzeichnung mit dem Gefahren-Piktogramm „Flamme“ auf. Nur diese sind, sofern es sich um entleerte, nicht mehr unter Druck stehende Druckgaspackungen handelt, der nicht gefährlichen Abfallart des jeweiligen Verpackungsmaterials zuzuordnen.

15. Gefährlich kontaminierte Abfälle

Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung das Zutreffen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft gemäß Anhang 3 nicht ausgeschlossen werden kann, entsprechend den Zuordnungskriterien nur einer Abfallart für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert keine zutreffende, gefährliche Abfallart), ist als Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu entfallen.

16. Verfestigte, immobilisierte oder stabilisierte Abfälle

Ein verfestigter, immobilisierter oder stabilisierter Abfall ist der ursprünglichen Abfallart mit der Spezifizierung 91 „verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ zuzuordnen; ausgenommen davon sind zementverfestigte Asbestabfälle, welche der Abfallart SN 31412 „Asbestzement“ ohne Spezifizierung zuzuordnen sind.

Abweichend dazu sind grundsätzlich nicht gefährliche Abfälle, die auf Grund einer Kontamination als gefährlich einzustufen sind und anschließend immobilisiert oder stabilisiert werden, mit der Abfallart des nicht gefährlichen Abfalls und der Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu kennzeichnen.

Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Filterstäube der Abfallart SN 31217 g und FE-metallhaltige Stäube der Abfallart SN 31223 g gemeinsam stabilisiert, so wird die Mischung abhängig vom Verhältnis von NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden gefährlichen Abfallarten mit der Spezifizierung 91 „verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ zugeordnet.

Werden stabilisierte oder gefährliche immobilisierte Abfälle zum Zweck der Deponierung durch den Deponiebetreiber zur Ausstufung angezeigt, werden sie nach der Ausstufung der Abfallart SN 31511 zugeordnet.

17. Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können

Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:

Schlüsselnummer

Sp

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweise

31407

17

Keramik

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Anlage 2 der DVO 2008

31408

17

Glas (zB Flachglas)

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Anlage 2 der DVO 2008

31409

18

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile

gemäß Anlage 2 der DVO 2008; ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen: Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas, Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein

31427

17

Betonabbruch

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Anlage 2 der DVO 2008

18. Künstliche Mineralfaserabfälle

Künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften und solche unbekannter Herkunft (zB aus Abbruchtätigkeiten) – sofern die Nichtgefährlichkeit nicht nachweislich belegt werden kann – sind der Abfallart SN 31437 41 g oder im Falle von Steinwolle der Abfallart SN 31437 44 g zuzuordnen. Diese Abfallarten sind auch zu verwenden für gering mit Baurestmassen verunreinigte, gefährliche künstliche Mineralfaserabfälle oder Steinwolleabfälle.

Abfälle künstlicher Mineralfasern, die nachweislich keine gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen sind der Abfallart SN 31416 zuzuordnen. Der Nachweis des Nichtvorliegens einer gefahrenrelevanten Eigenschaft ist durch chemisch-analytischen Nachweis des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 7 „karzinogen“ zu erbringen: Untersuchung der Mineralfasern auf deren Massengehalt von Oxiden und Bestimmung des längengewichteten mittleren geometrischen Faserdurchmessers abzüglich des zweifachen geometrischen Standardfehlers (LWGMD-2SE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L. 220 vom 24.08.2009 S.1, und Einstufung der Fasern gemäß CLP-Verordnung. Abfälle von in der Europäischen Union hergestellten künstlichen Mineralfasern, die mit einem Gütesiegel wie dem „RAL-Gütesiegel“ der Gütegemeinschaft Mineralwolle oder dem EUCEB-Zeichen (European Certification Board for Mineral Wool Products) gekennzeichnet sind, sind jedenfalls der nicht gefährlichen Abfallart SN 31416 zuzuordnen.

Zum Zweck des Nachweises der Nichtgefährlichkeit künstlicher Mineralfasern ohne Gütesiegel sind die Anmerkung A sowie die Anmerkungen Q und R zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen gemäß Anhang 4 Teil B zu berücksichtigen.

Glasfasern ohne gefahrenrelevante Eigenschaften sind der Abfallart SN 31405 zuzuordnen.

19. Deponiesickerwasser

Deponiesickerwasser, das die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15 („Eluat“) nicht erfüllt, kann der nicht gefährlichen Abfallart SN 95302 zugeordnet werden, da die Bewertung von HP14 gewässergefährdend implizit in der Bewertung von HP 15 enthalten ist. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass keine andere gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt ist.

20. Glycerin 20.1. Glycerinphase aus der Biodieselerzeugung

Glycerinphase aus der Biodieselerzeugung weist aufgrund des Methanolgehalts gefahrenrelevante Eigenschaften auf und ist den nachfolgenden Abfallarten gemäß Anhang 1 zuzuordnen:

SN

Sp

 

Bezeichnung

Spezi-

fizierung

Hinweis

55370

 

g

Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile, Farb- und Lackverdünnungen (zB "Nitroverdünnungen"), auch Frostschutzmittel

 

Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel. Diese Abfallart ist auch zu verwenden für Glycerinphase aus der Biodieselherstellung, sofern sie nicht den Anforderungen der Abfallart SN 92130 oder SN 92452 entspricht.

92130

 

g

Glycerinphase

 

zur Vergärung; aus der Raps- und pflanzlichen Altspeiseöl-Veresterung (Rapsölmethylester – RME, Altspeisefettmethylester-AME); Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

92452

 

g

Glycerinphase

 

Glycerinphase aus der Veresterung tierischer Fette und aus der Veresterung von Gemischen pflanzlicher und tierischer Fette; SN auch für Rohglycerin tierischer Herkunft mit gefahrenrelevanten Eigenschaften; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 Sitzung 1, erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung

20.2. Glycerin oder Rohglycerin

Rohglycerin mit gefahrenrelevanten Eigenschaften ist der Abfallart SN 55355 „Glycerin“ mit der Spezifizierung 77 gefährlich kontaminiert zuzuordnen. Rohglycerin mit gefahrenrelevanten Eigenschaften, das für die biologische Behandlung geeignet ist, ist wie Glycerinphase der Abfallart SN 92130 g bzw. SN 92452 g zuzuordnen.

Rohglycerin ohne gefahrenrelevante Eigenschaften ist je nach Herkunft und vorgesehener Behandlung den folgenden Abfallarten zuzordnen:

SN

Sp

 

Bezeichnung

Spezi-

fizierung

Hinweis

55355

   

Glycerin

   

92132

   

Rohglycerin

 

zur Vergärung; aus der Raps- und pflanzlichen Altspeiseöl-Veresterung (Rapsölmethylester -RME, Altspeisefettmethylester-AME); Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind

92451

   

Rohglycerin

 

Rohglycerin aus der Veresterung tierischer Fette und aus der Veresterung von Gemischen pflanzlicher und tierischer Fette; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der Verordnung über tierische Nebenprodukte erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung

Anhang 3

Gefahrenrelevante Eigenschaften

1. explosiv

(HP 1)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 1 gilt als erfüllt für:

Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:

  • Strichaufzählung
    Inst. Expl.
    H200
     
  • Strichaufzählung
    Expl. 1.1
    H201
     
  • Strichaufzählung
    Expl. 1.2
    H202
     
  • Strichaufzählung
    Expl. 1.3
    H203
     
  • Strichaufzählung
    Expl. 1.4
    H204
     
  • Strichaufzählung
    Selbstzers. A
    H240
     
  • Strichaufzählung
    Org. Perox.A
    H240
     
  • Strichaufzählung
    Selbstzers. B
    H241
     
  • Strichaufzählung
    Org. Perox.B
    H241
     

zugeordnet ist, enthalten.

Testung nach Klasse 1 oder bei organischen Peroxiden nach Klasse 5.2 oder bei selbstzersetzlichen Stoffen nach Klasse 4.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung

2. brand-fördernd

(HP 2)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 2 gilt als erfüllt für:

Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:

  • Strichaufzählung
    Oxid. Gas 1
    H270
     
  • Strichaufzählung
    Oxid. Fl. 1
    H271
     
  • Strichaufzählung
    Oxid. Festst. 1
    H271
     
  • Strichaufzählung
    Oxid. Fl. 2
    H272
     
  • Strichaufzählung
    Oxid. Fl. 3
    H272
     
  • Strichaufzählung
    Oxid. Festst. 2
    H272
     
  • Strichaufzählung
    Oxid. Festst. 3
    H272
     

zugeordnet ist, enthalten.

Testung nach Klasse 5.1 des ADR

3. entzündbar (HP 3)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 3 gilt als erfüllt für:

  • Strichaufzählung
    flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt von unter 60 °C oder Abfälle von Gasöl, Diesel und leichten Heizölen mit einem Flammpunkt von > 55 °C und ≤ 75 °C;
  • Strichaufzählung
    festen oder flüssigen Abfall, der selbst in kleinen Mengen dazu neigt, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden;
  • Strichaufzählung
    festen Abfall, der leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann;
  • Strichaufzählung
    gasförmigen Abfall, der an der Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa entzündbar ist;
  • Strichaufzählung
    Abfall, der bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen entzündbarer Gase abgibt;
  • Strichaufzählung
    sonstigen entzündbaren Abfall: entzündbare Aerosole, entzündbarer selbst-erhitzungsfähiger Abfall, entzündbare organische Peroxide und entzündbarer selbstzersetzlicher Abfall.

Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:

  • Strichaufzählung
    Entz. Gas 1
    H220
     
  • Strichaufzählung
    Entz. Gas 2
    H221
     
  • Strichaufzählung
    Aerosol 1
    H222
     
  • Strichaufzählung
    Aerosol 2
    H223
     
  • Strichaufzählung
    Entz. Fl. 1
    H224
     
  • Strichaufzählung
    Entz. Fl. 2
    H225
     
  • Strichaufzählung
    Entz. Fl. 3
    H226
     
  • Strichaufzählung
    Entz. Festst.1
    H228
     
  • Strichaufzählung
    Entz. Festst. 2
    H228
     
  • Strichaufzählung
    Selbstzers. CD
    H242
     
  • Strichaufzählung
    Selbstzers. EF
    H242
     
  • Strichaufzählung
    Org. Perox. CD
    H242
     
  • Strichaufzählung
    Org. Perox. EF
    H242
     
  • Strichaufzählung
    Pyr. Fl, 1
    H250
     
  • Strichaufzählung
    Pyr. Festst.1
    H250
     
  • Strichaufzählung
    Selbsterh. 1
    H251
     
  • Strichaufzählung
    Selbsterh. 2
    H252
     
  • Strichaufzählung
    Wasserreakt. 1
    H260
     
  • Strichaufzählung
    Wasserreakt. 2
    H261
     
  • Strichaufzählung
    Wasserreakt. 3
    H261
     

zugeordnet ist, gelten sie als entzündbar.

Testung nach ADR:

  • Strichaufzählung
    flüssige Abfälle auf Klasse 3
  • Strichaufzählung
    gasförmige Abfälle auf Klasse 2 mit den Buchstaben F, TF oder TFC
  • Strichaufzählung
    feste Abfälle auf Klasse 4.1 oder Klasse 4.2 oder Klasse 4.3*
  • Strichaufzählung
    feste oder flüssige Abfälle auf Klasse 5.2, soweit es organische Peroxide betrifft

* Die Testung kann auch gemäß ÖNORM S 2120 “Bestimmung der Entwicklung von entzündbaren Gasen in festen Abfällen bei Kontakt mit Wasser“, ausgegeben am 15.05. 2013 nach der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 erfolgen.

4. reizend – Hautreizung und Augen- schädigung (HP 4)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 4 gilt als erfüllt für:

  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit Hautverätzung 1A (H314) als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten;
  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 10 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit Augenschäden 1 (H318) als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten;
  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 20 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit Hautreizung 2 (H315) und /oder Augenreizung 2 (H319) als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten.

Formeln:

∑c H314 (Hautverätzung 1A) ≥ 1% HP4

∑c H318 ≥ 10% HP4

∑[c H315 + c H319 + c (H315+H319)] ≥ 20% HP4

Berücksichtigungsgrenzwert:

bei einer Beurteilung auf Hautverätzung 1A (H314), Hautreizung 2 (H315), Augenschäden 1 (H318) und Augenreizung 2 (H319): 1,0 Masse%

Einstufung:

Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei denen eine oder mehrere der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, in Konzentrationen über dem Berücksichtigungsgrenzwert, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen.

Abfälle, die Stoffe, denen H314 (Hautverätzung 1A, 1B oder 1C) zugeordnet ist, in Mengen von 5 Masse % oder mehr enthalten, sind nach HP 8 als ätzend einzustufen. HP 4 findet keine Anwendung, wenn der Abfall als HP 8 eingestuft ist.

5. spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)/Aspirationsgefahr (HP 5)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 5 gilt als erfüllt für:

  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: H370 (STOT einm. 1) oder H372 (STOT wdh. 1) als spezifisch Zielorgan toxisch eingestuften Stoffen enthalten.

  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 10 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes H371 (STOT einm. 2) oder H373 (STOT wdh. 2) oder H304 (Asp. 1) als spezifisch Zielorgan toxisch eingestuften Stoffen enthalten.

  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 20Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes H335 (STOT einm. 3) als spezifisch Zielorgan toxisch eingestuften Stoffen enthalten.

Einstufung:

Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist, und bei denen eine oder mehrere der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, so wird der Abfall nach HP 5 als gefährlich eingestuft.

Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, die als Aspirationsgefahr 1 eingestuft sind, und erreicht oder überschreitet die Summe dieser Stoffe die Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nur dann nach HP 5 als gefährlich einzustufen, wenn die kinematische Viskosität (*) insgesamt (bei 40 °C) 20,5 mm²/s nicht übersteigt.

(*) Die kinematische Viskosität ist nur für Flüssigkeiten zu bestimmen.

6. akut toxisch (HP 6)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 6 gilt als erfüllt für:

  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 0,1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H300 (akut tox. 1 oral) oder H330 (akut tox. 1 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten.
  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 0,25 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H300 (akut tox. 2 oral) oder H310 (akut tox. 1 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten.
  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 0,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H330 (akut tox. 2 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten.
  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 2,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H310 (akut tox. 2 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten.
  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 3,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H331 (akut tox. 3 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten.
  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H301 (akut tox. 3 oral) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten.
  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 15 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H311 (akut tox. 3 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten.
  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 22,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H332 (akut tox. 4 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten.
  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 25 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H302 (akut tox. 4 oral) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten.
  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 55 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H312 (akut tox. 4 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten.

Berücksichtigungsgrenzwerte:

Für akute Toxizität 1, 2 oder 3 (H300, H310, H330, H301, H311, H331): 0,1 Masse%

Für akute Toxizität 4 (H302, H312, H332): 1,0 Masse%

Einstufung:

Erreicht oder überschreitet die Summe der Konzentrationen aller in einem Abfall enthaltenen Stoffe, denen ein oben genannter Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code „akut toxisch“ sowie ein Gefahrenhinweiscode zugeordnet ist, die angegebene Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nach HP 6 als gefährlich einzustufen.

Enthält ein Abfall mehr als einen als akut toxisch eingestuften Stoff, so ist die Summe der Konzentrationen nur für Stoffe innerhalb derselben Gefahrenkategorie erforderlich.

7. karzinogen (HP7)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 7 gilt als erfüllt für:

  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 0,1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Code H350 (karz. 1A oder karz. 1B) als karzinogen eingestuften Stoffen enthalten.
  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 1,0 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Code H351 (karz. 2) als karzinogen eingestuften Stoffen enthalten.

Einstufung:

Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 7 als gefährlich einzustufen.

Enthalten Abfälle mehr als einen als karzinogen eingestuften Stoff, wird der Abfall nur dann nach HP 7 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.

8. ätzend

(HP 8)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 8 gilt als erfüllt für:

  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als hautätzend 1A, 1B oder 1C (H314) zu kennzeichnenden Stoffen enthalten.

Formel:

∑c H314 ≥ 5% HP 8

Berücksichtigungsgrenzwert:

in einer Beurteilung auf Hautätzung 1A, 1B, 1C (H314): 1,0 Masse%

9. infektiös

(HP 9)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 9 gilt als erfüllt für:

  • Strichaufzählung
    mit gemäß dem Stand der Technik definierten gefährlichen Erregern behafteten Abfall
  • Strichaufzählung
    nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen der Risikogruppen 2, 3 und 4 gemäß Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000 Sitzung 21.
  • Strichaufzählung
    Abfall, der mit gemäß Gesetz vom 6. August 1909 betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, und weiterer veterinärrechtlicher Vorschriften meldepflichtigen Erregern behaftet ist.
  • Strichaufzählung
    Abfall, der aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen als infektiös einzustufen ist.

10. reproduk-tionstoxisch (HP 10) 

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 10 gilt als erfüllt für:

  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 0,3 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit H360 (repr. 1A oder 1B) als reproduktionstoxisch eingestuften Stoffen enthalten.
  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 3,0 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit H361 (repr. 2) als reproduktionstoxisch eingestuften Stoffen enthalten.

Einstufung:

Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 10 als gefährlich einzustufen.

Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als reproduktionstoxisch eingestuft sind, so wird der Abfall nur dann nach HP 10 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.

11. mutagen (HP 11)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 11 gilt als erfüllt für:

  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 0,1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H340 (mutag. 1A oder 1B) als mutagen eingestuften Stoffen enthalten.
  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 1,0 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H341 (mutag. 2) als mutagen eingestuften Stoffen enthalten.

Einstufung:

Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 11 als gefährlich einzustufen.

Enthält ein Abfall mehr als einen als mutagen eingestuften Stoff, so wird der Abfall nur dann nach HP 11 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.

12. Freisetzung eines akut toxischen Gases (HP 12)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 12 gilt als erfüllt für:

  • Strichaufzählung
    Abfälle, die mit den folgenden Gefahren:
    • Strichaufzählung
      entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase
      EUH029
       
    • Strichaufzählung
      entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
      EUH031
       
    • Strichaufzählung
      entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
      EUH032
       

gekennzeichnet sind bzw. als Chemikalienreste, Fehlchargen oder Produktionsabfälle mit diesen Gefahren zu kennzeichnen wären, unabhängig von der Art des akut toxischen Gases, das durch Kontakt mit Säure oder Wasser freigesetzt wird, ohne weitere Grenzwerttestung.

  • Strichaufzählung
    Abfälle, deren Gehalt an bei pH 4 freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden folgende Grenzwerte* übersteigt:

S2- freisetzbar             10 000  mg/kg TM

CN- freisetzbar              1 000    mg/kg TM

*Bestimmung gemäß ÖNORM S 2119 „Bestimmung von bei pH 4 leicht freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden in Abfällen“, ausgegeben am 1. März 2000

13. sensibilisie-rend (HP 13)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 13 gilt als erfüllt für:

  • Strichaufzählung
    Abfälle, die 10 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemika-lienrecht mit H317 „kann allergische Hautreaktionen verursachen“ oder H334 „kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen“ als sensibilisierend eingestuften Stoffen enthalten, sofern ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze von 10 Masse% erreicht oder überschreitet

14. ökotoxisch (HP 14)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gilt als erfüllt für:

Ozonzerstörende Stoffe

  • Strichaufzählung
    Abfälle, die einen als „die Ozonschicht schädigend“ eingestuften Stoff enthalten, dem der Gefahrenhinweis H420 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet ist, sofern die Konzentration dieses Stoffes den Konzentrationsgrenzwert von 0,1 Masse% erreicht oder überschreitet.

[c(H420) ≥ 0,1 %]

Gewässergefährdende Stoffe

  • Strichaufzählung
    Abfälle, die einen oder mehrere als „akut gewässergefährdend“ eingestufte Stoffe enthalten, denen der Gefahrenhinweis H400 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet ist, sofern die Summe der Konzentrationen dieser Stoffe den Konzentrationsgrenzwert von 25 Masse% erreicht oder überschreitet.

[Σ c (H400) ≥ 25 %]

Berücksichtigungsgrenzwert: 0,1 Masse%

  • Strichaufzählung
    Abfälle, die einen oder mehrere als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, 2 oder 3“ eingestufte Stoffe enthalten, denen die Gefahrenhinweise H410, H411 oder H412 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet sind, sofern die Summe der Konzentrationen aller als „ chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1“ (H410) eingestuften Stoffe, multipliziert mit 100, zuzüglich der Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 2“ (H411) eingestuften Stoffe, multipliziert mit 10, zuzüglich der Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3“ (H412) eingestuften Stoffe, den Konzentrationsgrenzwert von 25 Masse% erreicht oder überschreitet.

[100 × Σc (H410) + 10 × Σc (H411) + Σc (H412) ≥ 25 %]

Berücksichtigungsgrenzwert:

Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist: 0.1 Masse%

Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411 oder H412 zugeordnet ist: 1,0 Masse%.

  • Strichaufzählung
    Abfälle, die einen oder mehrere als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, 2, 3 oder 4“ eingestufte Stoffe enthalten, denen die Gefahrenhinweise H410, H411, H412 oder H413 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet sind, sofern die Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend“ eingestuften Stoffe den Konzentrationsgrenzwert von 25 Masse% erreicht oder überschreitet.

[Σ c H410 + Σ c H411 + Σ c H412 + Σ c H413 ≥ 25 %]

Berücksichtigungsgrenzwert:

Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist: 0,1 Masse%,

Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411, H412 oder H413 zugeordnet ist: 1,0 Masse%.

Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:

  • Strichaufzählung
    H400 sehr giftig für Wasserorganismen
  • Strichaufzählung
    H410 sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
  • Strichaufzählung
    H411 giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
  • Strichaufzählung
    H412 schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
  • Strichaufzählung
    H413 kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

Anmerkung: Σ = Summe und c = Konzentrationen der Stoffe.

Alternativ zu den Berechnungsformeln können auch Bio-Tests gemäß Anhang 4 durchgeführt werden.

15. Entwick-lung einer gefahrenrelevanten Eigen-schaft, die ursprünglicher Abfall nicht unmittelbar aufweist

(HP 15)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15 gilt als erfüllt für:

  • Strichaufzählung
    Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, denen einer der Gefahrenhinweise oder eine der zusätzlichen Gefahren:

  • Strichaufzählung
    Gefahr der Massenexplosion bei Feuer
    H205
     
  • Strichaufzählung
    in trockenem Zustand explosiv
    EUH001
     
  • Strichaufzählung
    kann gefährliche Peroxide bilden
    EUH019
     
  • Strichaufzählung
    Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss
    EUH044
     

zugeordnet ist, es sei denn, der Abfall liegt in einer Form vor, die unter keinen

Umständen explosive oder potenziell explosive Eigenschaften zeigt.

  • Strichaufzählung
    Abfälle, deren Gesamtgehalt an Schadstoffen die folgenden Grenzwerte übersteigt:

I. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug):

 

Parameterumfang Gesamtgehalte [mg/kg]:18,19

Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom (gesamt), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Selen, Silber, Vanadium, Zink, Zinn

Quecksilber

20

 mg/kg TM

II. Gehalte organisch:

 

PAK20

300

 mg/kg TM

Benzo-(a) pyren

50

mg/kg TM

POX

1 000

 mg/kg TM

Kohlenwasserstoff-Index21

20 000

 mg/kg TM

BTEX22

200

 mg/kg TM

Phenole (freie)

10 000

 mg/kg TM

  • Strichaufzählung
    Abfälle, deren Eluat die folgenden Grenzwerte gemäß römisch III. A übersteigt, sowie
  • Strichaufzählung
    Flüssigkeiten (Konzentrate), die die folgenden Grenzwerte gemäß römisch III. B überschreiten:
 

III. A Eluatwerte

III. B Gesamtgehalte

Parameter

   

pH-Wert23

 

2 – 11,5

Antimon

5

 mg/kg TM

0,5

 mg/l

Arsen

25

 mg/kg TM

2,5

 mg/l

Barium

300

 mg/kg TM

30

 mg/l

Beryllium

5

 mg/kg TM

0,5

 mg/l

Bor

1 000

 mg/kg TM

100

 mg/l

Blei

50

 mg/kg TM

5

 mg/l

Cadmium

5

 mg/kg TM

0,5

 mg/l

Chrom gesamt

70

 mg/kg TM

7

 mg/l

Chrom VI

20

 mg/kg TM

2

 mg/l

Cobalt

50

 mg/kg TM

5

 mg/l

Kupfer

100

 mg/kg TM

10

 mg/l

Molybdän

30

 mg/kg TM

3

 mg/l

Nickel

40

 mg/kg TM

4

 mg/l

Quecksilber

0,5

 mg/kg TM

0,05

 mg/l

Selen

7

 mg/kg TM

0,7

 mg/l

Silber

10

 mg/kg TM

1

 mg/l

Thallium

20

 mg/kg TM

2

 mg/l

Vanadium

200

 mg/kg TM

20

 mg/l

Zink

200

 mg/kg TM

20

 mg/l

Zinn

200

 mg/kg TM

20

 mg/l

Cyanid gesamt

200

 mg/kg TM

20

 mg/l

Cyanid leicht freisetzbar

20

 mg/kg TM

2

 mg/l

Fluorid (als F)

500

mg/kg TM

50

mg/l

Ammonium (als N)

10 000

mg/kg TM

1 000

mg/l

Nitrit (als N)

1 000

 mg/kg TM

100

mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

200

 mg/kg TM24

30

 mg/l

PAK3

1,5

 mg/kg TM7

0,15

 mg/l

EOX25

30

 mg/kg TM

3

 mg/l

Phenolindex

1 000

 mg/kg TM

100

 mg/l

  • Strichaufzählung
    Abfälle, deren Gehalte an folgenden persistenten organischen Schadstoffen (POP) die jeweils angegebenen Grenzwerte überschreiten:

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl) ethan), Chlordan, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon, Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen, Hexabrombiphenyl, Endosulfan, Polychlorierte Naphtaline (PCN), Dicofol jeweils:

50

mg/kg

 

PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2, Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG26

30

mg/kg

 

PCDD/PCDF (polychlorierte Dibenzodioxine/-

furane)27

10 000

ng TE/kg

 

Abfälle, deren Gehalte an Hexachlorbutadien (HCBD), Polybromierten Diphenyl-ethern (Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta-, DecaBDE), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihren Derivaten, chlorierten Alkanen C10-C13 (kurzkettige chlorierte Paraffine=SCCPs), Hexabromcyclododecan (HBCD), welche die POP-Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang römisch IV der POP-Verordnung überschreiten, sowie Pentachlorphenol, welches den Grenzwert gemäß Stockholm Konvention von 100 mg/kg überschreitet, erfüllen die jeweilige gefahrenrelevante Eigenschaft entsprechend der Einstufung dieser Schadstoffe gemäß CLP-Verordnung unter Heranziehung der Grenzwerte dieses Anhangs.

Anhang 4 A. Untersuchung und Bewertung von Abfällen

Für die Bewertung des Abfalls sind alle relevanten Informationen – insbesondere Informationen über die Art und Herkunft des Abfalls und daraus resultierende mögliche Kontaminationen sowie Ergebnisse vorangegangener Untersuchungen – heranzuziehen. Soweit sich die Bewertung auf einen wiederholt aus einem definierten Prozess anfallenden Abfall bezieht, sind die prozesstypischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität bei der Bewertung mitzuberücksichtigen.

Für die Bewertung, ob ein Abfall einer gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfallart zuzuordnen ist, sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 maßgeblich. Dabei können gegebenenfalls die in Teil B angeführten Anmerkungen B, D, F, J, L, M, P, Q, R und U zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen oder die in Teil B angeführten Anmerkungen 1, 2, 3 und 5 zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen berücksichtigt werden.

Falls das Zutreffen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, ist die Bewertung der jeweiligen gefahrenrelevanten Eigenschaft durch schlüssige Argumentation mit der entsprechenden Begründung zur Nicht-Gefährlichkeit ohne zusätzliche analytische Untersuchungen zu dokumentieren (zB in einem Beurteilungsnachweis).

Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung (Testung) als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang 3 bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.

Für die Zuordnung zu einer Abfallart kann die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung nach den Vorgaben der DVO 2008 durchgeführt werden. Für Ausstufungen haben die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung nach den Vorgaben der DVO 2008 zu erfolgen. Die Untersuchung und Bewertung von flüssigen Abfällen hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

Für die allgemeine Ausstufung durch den Abfallbesitzer ist das Nichtzutreffen aller gefahrenrelevanten Eigenschaften nachzuweisen. Dazu ist das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften analytisch oder gegebenenfalls fachlich argumentativ zu entkräften, zum Beispiel kann der Entfall der Untersuchung einer gefahrenrelevanten Eigenschaft aufgrund der Abfallart, der Herkunft oder des Entstehungsprozesses des Abfalls begründet werden. Für Untersuchungen nach dieser Verordnung ist neben dem Parameterumfang des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008 auch der Parameterumfang von HP12, HP14, HP15 nach Anhang 3 dieser Verordnung maßgeblich, wobei die Parameter S2- freisetzbar bei pH4, CN- freisetzbar bei pH4, PAK (im Eluat), PCB, Phenole, BTEX, polychlorierte Dioxine (PCDD/PCDF) oder POX nur bei Verdacht aufgrund der Abfallart, der Herkunft oder des Entstehungsprozesses zu untersuchen sind.

Für eine Ausstufung zum Zweck der Deponierung durch den Deponiebetreiber ist ein Beurteilungsnachweis gemäß DVO 2008, der die Zulässigkeit der Ablagerung bestätigt, erforderlich. Wenn kein POP-Abfall gemäß POP-Verordnung vorliegt und die Deponierungsverbote und die maßgeblichen Grenzwerte nach Anhang 1 der DVO 2008 eingehalten werden, bedarf es hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis 3, HP 9, HP 12, HP 14 bezüglich Ozonschichtschädigung und HP 15 keiner weiteren expliziten Bewertung. Bei Baurestmassendeponien, Reststoffdeponien sowie Massenabfalldeponien bedarf es auch hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 bezüglich Gewässergefährdung keiner weiteren expliziten Bewertung. Die Bewertung dieser gefahrenrelevanten Eigenschaften ist in der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung implizit enthalten. Davon abweichend ist bei der Ablagerung auf einer Deponie ohne Basisdichtung oder ohne vertikale Umschließung HP 14 gewässergefährdend im Rahmen des Deponieverhaltens zu beurteilen. Hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4 bis HP 8, HP 10, HP 11 und HP 13 bedarf es einer Bewertung, ob von diesen Abfällen unter Deponiebedingungen Gefährdungen ausgehen.

1. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 3

Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 3 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind diese gefahrenrelevanten Eigenschaften nach den im ADR vorgesehenen Testvorschriften zu überprüfen.

2. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 5, HP 6, HP 7, HP 8, HP 10 HP 11 und HP 13

Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 5, HP 6, HP 7, HP 8, HP 10, HP 11 und HP 13 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind die als relevant anzusehenden Stoffe unter Berücksichtigung der Einstufung nach der CLP-Verordnung zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Bei der Bestimmung von Parametern ist das Ergebnis auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung umzurechnen.

3. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 9 ist jedenfalls bei als infektiös einzustufenden Fäkalien (SN 13705 g, SN 13706 g und SN 13707 g gemäß Anhang 1), bei Versuchstieren (SN 13401 g gemäß Anhang 1) und bei medizinischen Abfällen, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen (SN 97101 g gemäß Anhang 1) sowie bei Lebendimpfstoffen (SN 53508 g gemäß Anhang 1), als zutreffend anzusehen. Für andere Abfallarten ist eine Bewertung dann notwendig, wenn auf Grund der Art oder Herkunft des Abfalls oder einer zu vermutenden Kontamination mit infektiösen Keimen ein Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9 zu erwarten ist. Grundlage der Bewertung kann eine mikrobiologische Untersuchung, die genaue Kenntnis der Herkunft des Abfalls oder die Kenntnis über eine entsprechende Vorbehandlung (zB Autoklavierung) der Abfälle sein.

4. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 12

Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 12 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, ist der Gehalt der Parameter Cyanid leicht freisetzbar bei pH 4 und Sulfid leicht freisetzbar bei pH 4 zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Abfälle, die mit den Gefahren EUH029, EUH031 und EUH032 gekennzeichnet sind oder als Chemikalienreste, Fehlchargen oder Produktionsabfälle mit diesen Gefahren zu kennzeichnen wären, sind unabhängig von der Art des akut toxischen Gases, das durch Kontakt mit Säure oder Wasser freigesetzt wird, ohne weitere Grenzwerttestung als gefährlich einzustufen; eine Ausstufung dieser Abfälle ist nicht zulässig.

Für die Ausstufung gefährlicher Abfälle hat die Bestimmung der Parameter Cyanid leicht freisetzbar bei pH 4 und Sulfid leicht freisetzbar bei pH 4 durch eine grundlegende Charakterisierung und für Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle zusätzlich durch Übereinstimmungsbeurteilungen des Abfalls gemäß Anhang 4 DVO 2008 zu erfolgen. Ist eine Ausstufung zum Zweck der Deponierung vorgesehen, hat eine Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung auf einem konkreten Deponiekompartiment sowie eine Beurteilung des Deponieverhaltens gemäß den Vorgaben der DVO 2008 zu erfolgen.

5. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14

Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind die auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls als relevant anzusehenden gemäß CLP-Verordnung einzustufenden Inhaltsstoffe zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Bei der Bestimmung von Parametern ist das Ergebnis auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung umzurechnen.

Eine allfällige Testung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 bezüglich die Gewässergefährdung hat nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der ÖNORM S 2117, ausgegeben am 1. Februar 2018, zu erfolgen. Alternativ kann auch die ÖNORM EN 14735, ausgegeben am 1. August 2006, herangezogen werden. Bei einer Testung sind zumindest die drei trophischen Ebenen, repräsentiert durch Süßwasseralgen, Leuchtbakterien und Daphnien zu bewerten.

5.1. Häufigkeit der Bewertung von HP14 gewässergefährdend im Rahmen von Ausstufungsverfahren

Bei einmalig anfallenden Abfällen ist jede Abfallcharge hinsichtlich des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend zu bewerten.

Bei der Ausstufung eines Abfallstroms, für den der Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses erbracht wird, ist ein erneuter Nachweis für das Nichtzutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend spätestens nach 4 Jahren ab Beginn des Beurteilungszeitraums zu erbringen. Wenn zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit ein EC 50-Test notwendig war, ist der Nachweis für das Nichtzutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend spätestens nach zwei Jahren ab Beginn des Beurteilungszeitraums zu erbringen. 

Bei wiederkehrend anfallenden Abfällen ist jede Abfallcharge hinsichtlich des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend zu bewerten.

5.2. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend bei verunreinigten Aushubmaterialien

Für Aushubmaterial gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ist im Zuge einer allgemeinen Ausstufung eine Bewertung von HP 14 gewässergefährdend für die Zuordnung zu einer nicht gefährlichen Abfallart vorzunehmen.

Bei einer Ausstufung von Aushubmaterial gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zur Deponierung durch den Deponiebetreiber ist die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 mit der Zulässigkeit der Ablagerung implizit mitbeurteilt. Davon abweichend ist bei der Ausstufung zum Zweck der Deponierung auf einer Deponie ohne Basisdichtung oder ohne vertikale Umschließung HP 14 gewässergefährdend im Rahmen des Deponieverhaltens zu beurteilen.

Für Aushubmaterial, das nicht unter Paragraph 4, Absatz 3, fällt, gilt die Regelvermutung, dass die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend nicht zutrifft. Im Einzelfall kann eine HP 14 Bewertung erforderlich sein, z.B. bei der Qualitätsklasse BA nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan.

Für Aushubmaterial, das nicht unter Paragraph 4, Absatz 3, fällt, ist bei Überschreitung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 mit der Zulässigkeit der Ablagerung implizit mitbeurteilt. Im Fall der Deponierung auf einer Deponie ohne Basisdichtung oder ohne vertikale Umschließung ist im Rahmen der Beurteilung des Deponieverhaltens die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend zu bewerten.

6. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15

Für die Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 sind die auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls relevanten, begrenzten Parameter – mit Ausnahme der Gefahrenhinweise oder zusätzlichen Gefahren H205, EUH001, EUH019 oder EUH044 – gemäß Anhang 3 analytisch zu untersuchen und mit den Grenzwerten des Anhangs 3 zu vergleichen.

Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, denen einer der Gefahrenhinweise oder zusätzlichen Gefahren H205, EUH001, EUH019 oder EUH044 zuzuordnen ist, sind als gefährlich nach HP 15 einzustufen. Dies gilt nicht, wenn der Abfall in einer Form vorliegt, die unter keinen Umständen explosive oder potenziell explosive Eigenschaften zeigt.

Für die Ausstufung gefährlicher Abfälle hat die Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 hinsichtlich der begrenzten Parameter, ausgenommen die Gefahrenhinweise oder zusätzlichen Gefahren H205, EUH001, EUH019 oder EUH044, durch eine grundlegende Charakterisierung und für Abfallströme und für wiederkehrend anfallende Abfälle durch zusätzliche Übereinstimmungsbeurteilungen gemäß DVO 2008 zu erfolgen. Die Einhaltung der Grenzwerte gemäß HP 15 ist zu beurteilen. Die Beurteilung hat jedenfalls auf Basis einer chemischen Untersuchung zu erfolgen. Ist eine Ausstufung zum Zweck der Deponierung vorgesehen, hat eine Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung auf einem konkreten Deponiekompartiment sowie eine Beurteilung des Deponieverhaltens gemäß den Vorgaben der DVO 2008 zu erfolgen.

6.1. Toleranzbereich und Toleranzwerte für die Bewertung von HP 15 im Rahmen von Ausstufungsverfahren

Für den pH-Wert ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen dem unteren Grenzwert und 0,5 Einheiten darüber und der Bereich zwischen dem oberen Grenzwert und 0,5 Einheiten darunter.

Für sonstige Parameter ist der grenzwertnahe Bereich der Bereich zwischen 80 % des Grenzwertes und dem Grenzwert.

Toleranzbereich

Für den pH-Wert ist der Toleranzbereich der Bereich zwischen 0,5 Einheiten unter dem unteren Grenzwert und 0,5 Einheiten über dem oberen Grenzwert.

Für sonstige Parameter ist der Toleranzbereich der Bereich zwischen Null und dem Grenzwert zuzüglich des Toleranzwertes (angegeben in Prozent des Grenzwertes) entsprechend der untenstehenden Tabelle.

Toleranzwerte:

20 % für Parameter > 1 000 mg/kg TM

40 % für Parameter > 100 mg/kg TM ≤ 1 000 mg/kg TM

60 % für Parameter >10 mg/kg TM ≤ 100 mg/kg TM

65 % für Parameter > 1 mg/kg TM ≤ 10 mg/kg TM

70 % für Parameter ≤ 1 mg/kg TM

20 % für die Leitfähigkeit

B. Bei der Klassifikation von Abfällen zu berücksichtigende Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen gemäß Anhang römisch VI Teil 1 der CLP-Verordnung

Anhang römisch VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.1. Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

Anmerkung A: Der Name des Stoffes muss auf dem Kennzeichnungsetikett mit einer der in der Liste des Anhangs VI Teil 3 CLP-Verordnung aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden. In einigen Fällen wird in Anhang VI Teil 3 CLP-Verordnung eine allgemeine Beschreibung wie „…verbindungen“ oder „…salze“ verwendet. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett den korrekten Namen angeben und dabei Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.1.4. CLP-Verordnung gebührend beachten. Anmerkung B:

Manche Stoffe (Säuren, Basen usw.) werden als wässrige Lösungen in unterschiedlichen Konzentrationen in Verkehr gebracht; dies erfordert auch eine unterschiedliche Einstufung und Kennzeichnung, da von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können.

In Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung haben Einträge mit der Anmerkung B allgemeine Bezeichnungen wie „Salpetersäure ... %“.

In diesem Fall muss der Lieferant die Konzentration in Prozent auf dem Kennzeichnungsetikett angeben. Unter „%“ ist ohne anderslautende Angabe stets der Gewichtsprozentsatz zu verstehen.

Anmerkung D:

Bestimmte Stoffe, die spontan polymerisieren oder sich zersetzen können, werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gebracht. Sie werden in dieser Form in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung aufgeführt.

Allerdings werden solche Stoffe manchmal auch in nicht stabilisierter Form in Verkehr gebracht. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett nach dem Namen des Stoffes die Bezeichnung „nicht stabilisiert“ anfügen.

Anmerkung F:

Dieser Stoff kann einen Stabilisator enthalten. Wenn dieser Stabilisator die mit der Einstufung in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung angegebenen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes verändert, so sollten die Einstufung und die Kennzeichnung des Stoffes in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische vorgenommen werden.

Anmerkung J:

Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Kohlen- und Ölderivate in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung.

Anmerkung L:

Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 3 % DMSO-Extrakt, gemessen nach dem Verfahren IP 346 („Bestimmung der polyzyklischen Aromate in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltenfreien Erdöl-fraktionen — Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode“, Institute of Petroleum, London), enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung.

Anmerkung M:

Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,005 Gewichtsprozent Benzo[a]pyren (EINECS-Nr. 200-028-5) enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Kohlenderivate in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung.

Anmerkung P:

Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält.

Ist der Stoff nicht als karzinogen eingestuft, so sind zumindest die Sicherheitshinweise (102-) 260-262-301 + 310-331 (Tabelle 3.1) oder die S-Sätze (2-)23-24-62 (Tabelle 3.2) anzuwenden.

Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung.

Anmerkung Q:

Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:

Anmerkung R:

Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen geometrischen Standardabweichung größer ist als 6 μm.

Anmerkung U:

Beim Inverkehrbringen müssen die Gase als „Gase unter Druck“ in die Gruppe der verdichteten Gase, der verflüssigten Gase, der tiefgekühlten Gase oder der gelösten Gase eingestuft werden. Die Zuordnung zu einer Gruppe hängt vom Aggregatzustand ab, in dem das Gas verpackt wird, und muss deshalb von Fall zu Fall entschieden werden.

Anhang römisch VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.2. Anmerkungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen Anmerkung 1:

Die angegebenen Konzentrationen oder — bei Fehlen einer entsprechenden Angabe — die in der CLP-Verordnung festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

Anmerkung 2:

Die angegebenen Konzentrationen der Isocyanate sind als Gewichtsprozent des freien Monomers, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

Anmerkung 3:

Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent der in Wasser gelösten Chromationen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

Anmerkung 5:

Die Konzentrationsgrenzwerte für gasförmige Gemische werden in Volumenprozent angegeben.

Anhang 5

Anzeige der Ausstufung gemäß Paragraph 5, der Abfallverzeichnisverordnung 2020

ANZEIGE ZUR ALLGEMEINEN AUSSTUFUNG28 (Gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Abfallverzeichnisverordnung)

   

1.

ANZEIGER (ABFALLBESITZER)

 

1.1.

FIRMENNAME oder bei Einzelunternehmen/privaten Personen VOR- UND NACHNAME:

   

1.2.

ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land):

   

1.3.

TELEFONNUMMER:

1.4.

PERSONEN-GLN (falls im eRAS registriert):

       

1.5.

E-MAIL:

   

2.

BEILIEGENDER BEURTEILUNGSNACHWEIS

zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Abfallverzeichnisverordnung

2.1.

KENNUNG:

2.2.

AUSSTELLUNGSDATUM

       

ANZEIGE ZUR AUSSTUFUNG ZUM ZWECK DER DEPONIERUNG1 (Gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 7, Abfallverzeichnisverordnung)

   

3.

ANZEIGER (DEPONIEINHABER)

 

3.1.

FIRMENNAME oder bei Einzelunternehmen VOR- UND NACHNAME:

   

3.2.

ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land):

   

3.3.

TELEFONNUMMER:

3.4.

PERSONEN-GLN (falls im eRAS registriert):

       

3.5.

E-MAIL:

   

4.

KONKRETES DEPONIEKOMPARTIMENT

auf dem die Ablagerung erfolgt

4.1.

BEZEICHNUNG/NAME des konkreten Kompartiments

4.2.

DEPONIETYP

   

Bodenaushubdeponie

Inertabfalldeponie

Baurestmassen-deponie

Reststoffdeponie

Massenabfalldeponie

5.

BEILIEGENDER BEURTEILUNGSNACHWEIS

zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit unter Deponiebedingungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Abfallverzeichnisverordnung

5.1.

KENNUNG:

5.2.

AUSSTELLUNGSDATUM

       

Ausstufung einer Einzelcharge

   

6.

MASSE DES ABFALLS

 

Kilogramm

(kg)

7.

HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4, Deponieverordnung 2008)

7.1

Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit

7.2.

Aushubmaterial nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit

7.3.

Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt)

7.4.

Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung oder Immobilisierung)

7.5.

Stabilisierung oder Immobilisierung gem. Paragraph 14, DVO 2008

Ausstufung eines Abfallstroms oder Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls

8.

MAX. ANFALLSMENGE pro Jahr 29

 

Kilogramm

(kg)

9.

HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4 DVO 2008)

9.1.

Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt)

9.2.

Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung)

9.3.

Aushubmaterial einer eingetragenen Altlast (nur für wiederkehrend anfallende Abfälle möglich)

9.4.

Stabilisierung oder Immobilisierung gem. Paragraph 14, DVO 2008

9.5.

Nähere Beschreibung der Herkunft des Abfalls

zB Art und Standort des Produktionsbetriebs, des Bauvorhabens oder der Abfallbehandlung: besondere Eigenschaften etc.

10.

BEFUGTE FACHPERSON ODER FACHANSTALT (die den Beurteilungsnachweis ausgestellt hat)

 

10.1.

NAME der befugten Fachperson oder Fachanstalt:

 
     

10.2.

ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land):

 
     

10.3.

TELEFONNUMMER:

10.5.

PERSONEN-GLN (falls im eRAS registriert):

 
         

10.4.

E-MAIL:

 
     

10.5.

PROJEKTVERANTWORTLICHER (falls abweichend zu 10.1.) VOR- UND NACHNAME:

 
     

11.

ABFALLART VOR AUSSTUFUNG (gemäß Anlage 1 Abfallverzeichnisverordnung)

Schlüsselnummer

Spezifizierung

(Kurz)bezeichnung / Anmerkung

 
       

EU-Abfallcode

 

(Kurz)bezeichnung / Anmerkung

 
       

12.

ABFALLART NACH AUSSTUFUNG (gemäß Anlage 1 Abfallverzeichnisverordnung)

Schlüsselnummer

Spezifizierung

(Kurz)bezeichnung / Anmerkung

 
       

EU-Abfallcode

 

(Kurz)bezeichnung / Anmerkung

 
       

Ich zeige hiermit die Ausstufung des oben genannten Abfalls gemäß Paragraph 5, der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. xxx, an. Der Abfall soll auf Grund der Ausstufungsuntersuchung nunmehr der Abfallart gemäß Angabe im Punkt 12 zugeordnet werden.

Ich bestätige die Identität der auszustufenden Abfälle mit den im beiliegenden Beurteilungsnachweis beurteilten Abfällen sowie die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002.

   

DATUM

Stampiglie und Unterschrift des Abfallbesitzers/Deponieinhabers

1  Zur Verwertung als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht (Klasse A1) oder als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht in Bereichen vergleichbarer Belastungssituation (Klasse BA) ist für jede Feldprobe zusätzlich der Gesamtgehalt in der Fraktion < 2 mm zu untersuchen.

2  Ist für Bodenaushubmaterial der Gehalt eines Schadstoffes geogen bedingt, gilt der höhere Grenzwert.

3  1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM L 1083.

4  nur bei Verdacht zu untersuchen

5  50 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC ≤ 5.000 mg/kg TM100 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC > 5.000 mg/kg TM und ≤ 20.000 mg/kg TM200 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC > 20.000 mg/kg TM

6  Für humus- und torfhaltiges Bodenaushubmaterial können im Einzelfall in Abstimmung mit der zuständigen Abfallbehörde Ausnahmen festgelegt werden.

7  Im Einzelfall kann in Abstimmung mit der Behörde ein TOC Gesamtgehalt bis zu 10.000 mg/kg TM festgelegt werden. In diesem Fall beträgt der Grenzwert für den KW-Index 100 mg/kg TM.

8  Für Material zur Bodenrekultivierung gelten die Kennwerte der Rekultivierungsrichtlinie, wobei sich diese auf den Einbauzustand beziehen.

9  Im Falle einer Deponierung eines Bodenaushubmaterials gelten für pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit die entsprechenden Grenzwerte des Anhangs 1 DVO 2008.

10  Für Material zur Bodenrekultivierung gelten für den pH-Wert die jeweiligen Bestimmungsmethoden und Kennwerte der Rekultivierungsrichtlinie.

11  Der Wert ist zu bestimmen und im Analysenbericht anzugeben.

12  In Abstimmung mit der Behörde können im Einzelfall bei Ammonium bis zu 8 mg/kg TM, bei Nitrit bis zu 2 mg/kg TM und bei Phosphat bis zu 5 mg/kg TM als Grenzwert festgelegt werden.

13  In Abstimmung mit der Behörde kann im Einzelfall ein dreifach höherer Grenzwert festgelegt werden.

14  Für gipshaltiges Bodenaushubmaterial können im Einzelfall in Abstimmung mit der Behörde Ausnahmen festgelegt werden.

15  Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter EOX nicht mehr als 0,3 mg/kg TM beträgt.

16  nur bei Verdacht zu untersuchen

17  Grenzwert gilt nicht für Material zur Bodenrekultivierung.

18  gilt nicht für chemisch beständige Metalllegierungen in massiver Form

19  Wenn aufgrund von Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an zusätzlichen gefährlichen Schadstoffen wie zB Beryllium, Bor oder Thallium enthält, sind diese ergänzend zu untersuchen

20  Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen sowie Benzo(g,h,i)perylen

21  gilt nicht für Asphalt und Bitumen

22  Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole

23  der pH-Wert ist zu bestimmen

24  Eluat zentrifugiert, nicht gefiltert

25  gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX den angegebenen Grenzwert nicht überschreitet

26  Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB118, PCB138, PCB153, PCB180 sowie polychlorierte Terphenyle (PCT), Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan. Gemäß POP-Verordnung ist für Altöle und Mineralöle (Betriebsmittel) die Berechnungsmethode gemäß den Standards EN 12766‐1 und EN 12766‐2 vorgegeben, die eine Multiplikation der Kongenere mit dem Faktor 5 zur Abschätzung der Gesamt-PCB vorsieht. Im Falle anderer Abfälle ist das Analysenresultat der 7 Kongenere nicht mit dem Faktor 5 zu multiplizieren. Für die Bestimmung und Berechnung der Gehalte an PCT ist die EN 12766‐3 anzuwenden.

27  Toxizitätsäquivalente (TE) gemäß Anlage 3 AVV

28  eine Ausstufung ist entweder als allgemeine Ausstufung oder als Ausstufung zur Deponierung möglicheine Ausstufung ist entweder als allgemeine Ausstufung oder als Ausstufung zur Deponierung möglich

29  Maximal technische mögliche Menge an Abfall, die in einem Jahr bei dem konkreten Prozess anfallen kann