Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird (Lehrberufsliste)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die Lehrberufe, die Dauer der Lehrzeit dieser Lehrberufe, die mit den betreffenden Lehrberufen verwandten Lehrberufe und das Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit des betreffenden Lehrberufes auf die Dauer der Lehrzeiten dieser verwandten Lehrberufe werden in der Anlage 1 (Lehrberufsliste) festgesetzt.
§ 2.Paragraph 2,
In der Anlage 2 wird festgelegt, ob durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem in der linken Rubrik angeführten Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung in einem anderen, in der rechten Rubrik angeführten Lehrberuf ersetzt wird. Die Lehrlingsstelle hat über Antrag darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestimmungen über die Möglichkeit zur Ablegung einer Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf gemäß § 27 werden durch den Ersatz der Lehrabschlussprüfung nicht berührt. In der Anlage 2 wird festgelegt, ob durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem in der linken Rubrik angeführten Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung in einem anderen, in der rechten Rubrik angeführten Lehrberuf ersetzt wird. Die Lehrlingsstelle hat über Antrag darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestimmungen über die Möglichkeit zur Ablegung einer Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf gemäß Paragraph 27, werden durch den Ersatz der Lehrabschlussprüfung nicht berührt.
§ 3.Paragraph 3,
In der Anlage 3 werden die Lehrberufe festgelegt, die außerhalb des Berufsausbildungsgesetzes auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind und die mit auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes eingerichteten Lehrberufen verwandt sind. Weiters wird festgelegt, in welchem Ausmaß die in jenen Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit auf die Dauer eines gemäß dem Berufsausbildungsgesetz eingerichteten Lehrberuf angerechnet wird.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, BGBl. Nr. 268/1975, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2019, außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2019,, außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen in der Anlage 1 betreffend den Lehrberuf Maurer/Maurerin und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Betonbau, Betonfertigungstechnik, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin (AV) – Konstruktiver Betonbau, Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin (AV) – Stahlbetonhochbau, Bodenleger/Bodenlegerin, Brunnen- und Grundbau, Fertigteilhausbauer/Fertigteilhausbauerin, Gleisbautechnik, Hochbau, Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin (AV) – Neubau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (AV) – Sanierung, Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau, Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin, Tiefbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) – Verkehrswegebau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) – Siedlungswasserbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) – Baumaschinenbetrieb und Transportbetontechnik sowie die Bestimmungen in der Anlage 2 betreffend den Ersatz der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer/Maurerin durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (AV) – Neubau und Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (AV) – Sanierung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.