Entwurf 06.09.2019

Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 geändert wird (EZG-Novelle 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Emissionszertifikategesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In folgenden Paragraphen entfällt die Wortfolge „Anhang 1,“: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 3, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz eins und 6, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 53, Absatz eins und Anhang 6 Ziffer eins, in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „Anhang 1 oder“

Novellierungsanordnung 2, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt: Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 2,, 3, 4 und 5, Paragraph 25, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 5,, Absatz 4 und 5, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins und 2, Paragraph 48, erster Satz und Paragraph 49 a, Absatz 2 und 3.

Novellierungsanordnung 3, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den nachfolgenden Paragraphen die Wortfolge „das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt: Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 5, Absatz 4,

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Einleitungssatz lautet:

Ziffer 2 für Luftverkehrstätigkeiten, die von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, soweit“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, lautet:

Litera b Österreich für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 aufweist und Österreich gemäß der Liste der Europäischen Kommission gemäß Artikel 18 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3 als Verwaltungsmitgliedstaat für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz 2 und 3 entfallen.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist, über Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister, die oder der gemäß Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist, und mit Billigung der Europäischen Kommission über Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Absatz 5 und 6 entfallen.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 2, Absatz 7,, 8 und 9 lauten:

  1. Absatz 7Anlagen oder Teile von Anlagen, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.
  2. Absatz 8Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.
  3. Absatz 9Auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage oder einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage bzw. diese Luftverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, entfällt die Wortfolge „, das eine Tätigkeit nach Anhang 2 durchführt“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3, Ziffer 5, Litera b, Sub-Litera, b, b, lautet:

Sub-Litera, b, b für die spätestens bis zum 31. Dezember 2011 ein Antrag auf Genehmigung gemäß Paragraph 4, eingebracht wurde, oder“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 3, wird nach Ziffer 5, Litera b, Sub-Litera, b, b, folgende Litera c, eingefügt:

Litera c die nicht als neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer gemäß Ziffer 6, Litera c, gilt.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 3, Ziffer 6, Einleitungssatz lautet:

Ziffer 6        „Neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer““

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 3, Ziffer 6, Litera a, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Einleitungssatz lautet:

Litera b in den Jahren 2013 bis 2020“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 3, wird nach Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, folgende Litera c, eingefügt:

Litera c für den Zeitraum 2021 bis 2025 eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2019 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, erteilt wurde, und für alle anschließenden Fünfjahreszeiträume eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die innerhalb des Zeitraumes, der drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des für den betreffenden Zeitraums gültigen Verzeichnisses gemäß Paragraph 24 b, Absatz 4, beginnt und drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des nächsten Verzeichnisses endet, eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, erteilt wurde.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 3, Ziffer 10 und 11 lauten:

  1. Ziffer 10
    „Person, die Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, gemäß Paragraph 13, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, Halterin oder Halter des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Luftfahrzeugs nicht angegeben wird, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeugs;
  2. Ziffer 11
    „Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit denen gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden, bei denen Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden;“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 3, wird nach Ziffer 11 a, folgende Ziffer 11 b, eingefügt:

  1. Ziffer 11 b
    „Verwaltungsmitgliedstaat“ jenen Mitgliedstaat, der für die Verwaltung des Emissionshandels in Bezug auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß Artikel 18 a, der Richtlinie 2003/87/EG zuständig ist;“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 3, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    „Vergabe von Emissionszertifikaten“ die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto einer Anlageninhaberin oder eines Anlageninhabers oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 3, Ziffer 13, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 3, werden nach Ziffer 13, folgende Ziffer 14 und 15 angefügt:

  1. Ziffer 14
    „Fusion“ einen Zusammenschluss zweier oder mehrerer Anlagen, für die bereits eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, erteilt wurde und die in technischer Hinsicht verbunden sind, am selben Standort in Betrieb sind und die sich aus der Fusion ergebende Anlage über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, verfügt;
  2. Ziffer 15
    „Spaltung“ eine Aufteilung einer Anlage in zwei oder mehrere Anlagen, für die jeweils eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, erteilt wurde und die von verschiedenen Anlageninhaberinnen oder Anlageninhabern betrieben werden.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ab 1. Jänner 2005“.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß Paragraph 7, zu überwachen und darüber gemäß Paragraph 9, eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere von derselben Inhaberin oder vom selben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

Ziffer eins Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 4, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:

Ziffer 2 der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist, insbesondere, wenn er den Vorschriften einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG widerspricht.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 4, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die anlagenrechtliche Genehmigung erlischt oder entzogen wird,
    2. Ziffer 2
      die Anlage stillgelegt wird,
    3. Ziffer 3
      eine Anlage, für die in einem Bescheid gemäß Paragraphen 24, Absatz 4 und 5 oder 25 Absatz 5, eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, trotz gültigen Genehmigungsbescheids nicht in Betrieb genommen wird.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 4, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bedient sich die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage für die technisch-operativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes einer bevollmächtigten Person, ist diese der Behörde namhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 5, Absatz 5 und 6 entfallen.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage, einschließlich Änderungen aufgrund des Verbesserungsberichtes gemäß einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG, sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen zu melden, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Diese Meldung ist unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres vorzunehmen; der Verbesserungsbericht ist bis 30. Juni des betreffenden Jahres vorzulegen. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern. Ein Wechsel in der Person der Inhaberin oder des Inhabers ist anzuzeigen.
  2. Absatz 2Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß Paragraphen 7, und 9 hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber jedenfalls die Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, an die neuen Vorschriften anzupassen und der Behörde binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Absatz 2 aWenn die Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung nicht im Einklang mit Paragraphen 7 und 9 stehen, hat die Behörde die Anlageninhaberin oder den Anlageninhaber aufzufordern, binnen vier Monaten die Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, an die geltenden Vorschriften anzupassen.
  4. Absatz 3Erfolgt die Meldung gemäß Absatz eins,, 2 oder 2a nicht fristgerecht, hat die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.
  5. Absatz 4Paragraph 4, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, der dazu ergangenen Verordnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3,, einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz einsJede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Emissionen von Treibhausgasen, die aus den von ihr betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG und einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 28 c, der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.
  2. Absatz 2Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und für die Zwecke eines Antrags nach Paragraphen 30, Absatz eins, oder 31 Absatz eins, hinsichtlich der Tonnenkilometerangaben enthalten sind. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem 31. August 2009 aufnehmen und Österreich als Verwaltungsmitgliedstaat zugeordnet sind, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus das Überwachungskonzept bis zum 28. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu prüfen und, wenn es den Anforderungen gemäß Absatz eins, entspricht, mit Bescheid zu genehmigen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich für die Prüfung des Umweltbundesamtes bedienen.
  3. Absatz 3Eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus alle geplanten wesentlichen Änderungen, die Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen betreffen, unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres, zu melden und ein überarbeitetes Überwachungskonzept zur Genehmigung vorzulegen. Ein Wechsel in der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist zu melden.
  4. Absatz 4Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß Paragraphen 8 und 9 hat die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, das Überwachungskonzept an die neuen Vorschriften anzupassen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.
  5. Absatz 5Wenn ein gemäß Absatz 2, genehmigtes Überwachungskonzept nicht mehr den Anforderungen gemäß Absatz eins, entspricht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, aufzufordern, binnen vier Monaten ein überarbeitetes Überwachungskonzept vorzulegen.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat ein vorgelegtes überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Absatz 3 bis 5 zu prüfen und mit Bescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu genehmigen.
  7. Absatz 7Erfolgt die Vorlage des Überwachungskonzepts gemäß Absatz 2, oder des überarbeiteten Überwachungskonzepts gemäß Absatz 4, oder 5 nicht fristgerecht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

  1. Absatz einsJede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften einer Verordnung gemäß Absatz 3 und einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die Emissionsmeldung für die von ihr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 28 c, der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Meldungen von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in englischer Sprache übermittelt werden. Die Meldungen sind elektronisch in einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Die Formblätter sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage stillgelegt (Paragraph 27, oder Paragraph 27 a,) oder eine Luftverkehrstätigkeit eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Absatz eins, für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Meldung festzulegen, wenn dies aufgrund von Änderungen der Anhänge der Richtlinie 2003/87/EG gemäß Artikel 22, der Richtlinie erforderlich ist.
  4. Absatz 4Erstattet eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber oder eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Meldung gemäß Absatz eins, oder legt er oder sie kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, vor, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Überprüfung der Anlage oder des Luftverkehrsbetriebs auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, die die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber bzw. die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen von Treibhausgasen für das Kalenderjahr, für das die Meldung nicht erstattet oder kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorgelegt wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Bescheid gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, festzusetzen.
  5. Absatz 5Die Emissionsmeldungen sind dem Umweltbundesamt von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 15, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

  1. Absatz einsJede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß Paragraph 9, ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG, die Genehmigung gemäß Paragraph 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß Paragraph 6, heranzuziehen.
  2. Absatz 2Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß Paragraph 9, eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, über die erfolgte Prüfung der Emissionen sowie für Zwecke eines Antrags gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 31, eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, über die erfolgte Prüfung der Tonnenkilometerangaben vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 28 c, der Richtlinie 2003/87/EG sowie das gemäß Paragraph 8, Absatz 2, genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.
  3. Absatz 3Bei der Prüfung sind die in Anhang 6 und 7 festgelegten Grundsätze und die Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung in einer Meldung gemäß Absatz eins, oder 2 Verstöße gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen.
  4. Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage bzw. des Luftverkehrsbetriebs hinsichtlich der Treibhausgasemissionen durchführen. Sie oder er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Meldung gemäß Paragraph 9, unrichtig war, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die Emissionen der Anlage oder der Luftverkehrstätigkeit gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 festzusetzen.
  5. Absatz 5 aAbweichend von den Absatz 2 und 5 entfällt für jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren jährliche Gesamtemissionen weniger als 25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid oder weniger als 3 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid durch innereuropäische Luftverkehrstätigkeit betragen, die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, über die erfolgte Prüfung der Emissionen, sofern die Emissionsmeldung mit Daten von Eurocontrol aus der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem der Union unter Anwendung eines Instruments für Kleinemittenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Kleinemittenten sind, ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 25, erstellt wurde. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat eine von der Eurocontrol-Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem erstellte Emissionsmeldung als ausreichend geprüft anzuerkennen.
  6. Absatz 6Jede Inhaberin und jeder Inhaber einer Anlage und jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren oder dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung als nicht zufrieden stellend bewertet oder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus bis 30. April jeden Jahres gemäß Absatz 5, nicht als ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis eine Meldung als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres darf die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durchführen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorliegt und kein Verfahren infolge eines begründeten Zweifels gemäß Absatz 5, anhängig ist.
  7. Absatz 7Jede Anlageninhaberin und jeder Anlageninhaber und jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von einem internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage und der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 10 a, lautet:

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, mit Bescheid festzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Person, die Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist bzw. Luftfahrzeuge betreibt, bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder
    2. Ziffer 2
      die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG oder eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 28 c, der Richtlinie 2003/87/EG ist, oder
    3. Ziffer 3
      die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG geprüft wurde.
  2. Absatz 2Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 28 c, der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraphen 11,, 12, und 13 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 38, Die Überschrift zu Paragraph 14, lautet:

„Unabhängige Prüfeinrichtungen“.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 14, entfällt die Wortfolge „und ab der Meldung für die Emissionen des Jahres 2013“.

Novellierungsanordnung 40, Der 4. Abschnitt entfällt zur Gänze.

Novellierungsanordnung 41, Die Überschrift zum 5. Abschnitt lautet:

„Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 20, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 21, lautet:

Paragraph 21,

  1. Absatz einsAb dem Jahr 2013 sind sämtliche Emissionszertifikate, die nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen kostenlos zugeteilt und die der Republik Österreich gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2003/87/EG zur Versteigerung zugewiesen werden, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/7 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, ABl. Nr. L 2 vom 4.01.2019, S. 1-5, zu versteigern.
  2. Absatz 2Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel römisch VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.
  3. Absatz 3Werden aufgrund zusätzlicher nationaler Maßnahmen in einer Anlage, die diesem Bundesgesetz unterliegt, Stromerzeugungskapazitäten stillgelegt, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus Emissionszertifikate aus der Gesamtmenge der Emissionszertifikate, die gemäß Absatz eins, zu versteigern sind, maximal in Höhe der Durchschnittsmenge der geprüften Emissionen der betreffenden Anlage während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Stilllegung löschen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Europäische Kommission über eine derartige beabsichtigte Löschung zu informieren.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

Paragraph 22,

  1. Absatz einsAb dem Jahr 2013 erfolgt die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß Paragraph 4, genehmigte Anlagen nach Maßgabe der Paragraphen 23 bis 25a.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 22, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, werden für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, Emissionszertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung sind die in Anhang 9 oder ein einer Verordnung gemäß Paragraph 23, für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 23, lautet:

Paragraph 23,

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 3 festlegen.“

Novellierungsanordnung 47, Die Überschrift zu Paragraph 24, lautet:

„Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten bis 2020“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsJede Inhaberin und jeder Inhaber einer Bestandsanlage, für die gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 3 eine kostenlose Zuteilung in Frage kommt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus spätestens acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von einer unabhängigen Prüfeinrichtung geprüfte Daten zu übermitteln, die für die Berechnung der vorläufigen Zuteilung erforderlich sind. Die vollständige Übermittlung dieser Daten gilt als Antrag auf kostenlose Zuteilung. Inhaberinnen und Inhaber von Bestandsanlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Litera a,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht in Betrieb sind, können auch ohne die Vorlage von geprüften Daten einen Antrag auf kostenlose Zuteilung stellen.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 24, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität und des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der Aktivitätsrate sind von der Inhaberin oder dem Inhaber der Anlage unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden.“

Novellierungsanordnung 50, Nach Paragraph 24, werden die folgenden Paragraphen 24 a,, 24b und 24c samt Überschriften eingefügt:

„Plan zur Überwachungsmethodik; Berichterstattung zur Aktivitätsrate ab 2020

Paragraph 24 a,

  1. Absatz einsJede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, die einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung (Paragraphen 24 b und 25a) stellt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einen Plan zur Überwachungsmethodik vorzulegen. Dieser Plan ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, insbesondere der Artikel 7 und 8, zu erstellen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage hat auf Aufforderung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Plans auf Grundlage der Vorgaben des Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 vorzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat jeden Plan, der vollständig ist und den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Artikel 7 und 8, entspricht, vor dem 31. Dezember 2020 mit Bescheid zu genehmigen, sofern eine Vorlage bis spätestens 30. September 2020 erfolgt ist. Bei Vorlage nach dem 30. September 2020 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus den Plan binnen drei Monaten zu genehmigen. Sollte ein vollständiger Plan nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Artikel 7 und 8, entsprechen, kann eine Genehmigung mit Auflagen erteilt werden.
  3. Absatz 3Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, die oder der gemäß Absatz 2, einen Plan zur Überwachungsmethodik vorgelegt hat, hat die Daten gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zu überwachen sowie den Plan nach Maßgabe des Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Plans im Sinne des Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat wesentliche Änderungen, die den Vorgaben des Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 entsprechen, mit Bescheid zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben des Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, kann eine Genehmigung mit Auflagen erteilt werden.
  4. Absatz 4Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, für die gemäß Absatz 2, ein genehmigter Plan zur Überwachungsmethodik vorliegt und für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten (Paragraphen 24 b, Absatz eins und 25a) gestellt wurde, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus bis zum 31. März eines jeden Jahres ab 2021 einen Bericht über die jährliche Aktivitätsrate des Vorjahres auf Basis der Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 10 a, Absatz 21, der Richtlinie 2003/87/EG und auf Grundlage des Plans zur Überwachungsmethodik sowie ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis zu übermitteln. Für den im Jahr 2021 und alle darauf folgenden fünf Jahre vorzulegenden Berichte sind die Aktivitätsraten der beiden vorangegangenen Jahre zu übermitteln. Dafür sind die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht werden. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz 4, hat jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, für die der Plan zur Überwachungsmethodik bis 31. Dezember eines Kalenderjahres vorgelegt wird, bis zum 31. März des folgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einen Bericht über die jährliche Aktivitätsrate des Vorjahres auf Grundlage des vorgelegten Plans zur Überwachungsmethodik sowie ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis zu übermitteln. Absatz 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat den Bericht über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Absatz 4 und 5 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Aktivitätsraten und anderen für die Zuteilung relevanten Daten gemäß den Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 10 a, Absatz 21, korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel gegebenenfalls unter Aufforderung zur Vorlage weiterer Daten, die für eine Überprüfung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate notwendig sind, nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus eine besondere Überprüfung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate durchführen. Für die Prüfung kann sich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus des Umweltbundesamtes bedienen. Ergibt die Überprüfung, dass wesentliche Angaben im Bericht über die jährliche Aktivitätsrate unrichtig waren, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die Richtigstellung mit Bescheid vorschreiben.
  7. Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Aktivitätsraten abweichend von einem gemäß Absatz 4, oder 5 vorgelegten Bericht über die jährliche Aktivitätsrate abzuschätzen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis vorliegt, oder
    2. Ziffer 2
      kein Prüfgutachten fristgerecht vorgelegt wurde.
  8. Absatz 8Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Aktivitätsraten abzuschätzen, wenn kein Bericht über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Absatz 4, oder 5 fristgerecht vorgelegt wurde.

Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2021

Paragraph 24 b,

  1. Absatz einsJede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, für die gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 3 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung stellen. Der Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Artikel 4, Absatz 2,, sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 23, zu beinhalten. Der Antrag ist innerhalb der Fristen, die in Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 genannt werden und gegebenenfalls in einer Verordnung gemäß Paragraph 23, näher bestimmt werden können, vorzulegen und gilt für Zuteilungen im Zeitraum 2021 bis 2025 oder für jeden daran anschließenden Fünfjahreszeitraum.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich im Rahmen der Prüfung von Anträgen des Umweltbundesamtes bedienen und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere Daten zu übermitteln, sofern dies für die Erstellung des Verzeichnisses gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere Artikel 14, Absatz 2,, erforderlich ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann dabei eine Verlängerung der in Absatz eins, genannten Fristen vorsehen, unter Bedachtnahme auf die Fristen gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG.
  3. Absatz 3Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formate zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formaten gilt als Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß Absatz eins, Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die kein Antrag fristgerecht gestellt wurde.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bis spätestens 30. September 2019 für den Zeitraum 2021 bis 2025 ein Verzeichnis zu erstellen und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln, das alle Anlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen, umfasst. Für die Übermittlung an die Europäische Kommission ist das Verzeichnis durch weitere Informationen gemäß Artikel 11, der Richtlinie 2003/87/EG sowie Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zu ergänzen. Verzeichnisse für jeden anschließenden Fünfjahreszeitraum sind alle fünf Jahre danach zu übermitteln. Aus der Veröffentlichung und Übermittlung des Verzeichnisses ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung. Anlagen, deren Eintrag in das Verzeichnis von der Europäischen Kommission abgelehnt wurde, haben keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung.

Jährliche Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten ab 2021

Paragraph 24 c,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat jährlich Zuteilungen für Anlagen, die gemäß Paragraph 24 b, oder Paragraph 25 a, Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, auf Grundlage von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 10 a und 10b der Richtlinie 2003/87/EG sowie des Anhangs 9 und einer Verordnung gemäß Paragraph 23, zu berechnen und diese bis 28. Februar jeden Jahres auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat jährlich bis 30. April die Zuteilung unter Berücksichtigung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate (Paragraph 24 a, Absatz 4 bis 6) des Vorjahres oder einer Schätzung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 7, oder 8 sowie einer Verordnung gemäß Artikel 10 a, Absatz 21, der Richtlinie 2003/87/EG gegebenenfalls anzupassen und der Europäischen Kommission zu notifizieren.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, genannte Frist gilt nicht für Fälle, in denen bei Prüfung eines Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate begründete Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden können (Paragraph 24 a, Absatz 6,) oder eine Schätzung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 7, oder 8 vorgenommen werden muss.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat für die Anlagen, für die ein Antrag gemäß Absatz eins, gestellt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme einer Entscheidung zur endgültigen Zuteilung durch die Europäische Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen. Ist die endgültige Zuteilung im Vergleich zur vorläufigen Zuteilung gemäß Absatz eins, höher, ist die Differenz auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen. Ist die endgültige Zuteilung im Vergleich zur vorläufigen Zuteilung gemäß Absatz eins, niedriger, hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber, die Differenz binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids zurückzubuchen. Kommt eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber dieser Rückgabeverpflichtung nicht fristgerecht nach, ist sie oder er nicht berechtigt, Emissionszertifikate vom Konto der Anlage zu übertragen. “

Novellierungsanordnung 50, Die Überschrift zu Paragraph 25, lautet:

„Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer bis 2020“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 25, Absatz eins, lautet:

Paragraph 25,

  1. Absatz einsNeue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer können die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten gemäß den Grundsätzen von Paragraph 22 und der Verordnung gemäß Paragraph 23, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus beantragen.“

Novellierungsanordnung 52, Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:

„Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer ab 2021

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins(1) Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 3 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, können mit Vorlage des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate des ersten vollständigen Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß §24a Absatz 4 und 5 innerhalb von sechs Monaten die Zuteilung von übergangsweisen kostenlosen Emissionszertifikaten bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus beantragen. Der verifizierte Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Artikel 5, Absatz 2,, sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 23, zu beinhalten. Ein Plan zur Überwachungsmethodik ist mit Aufnahme des Normalbetriebs vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich im Rahmen der Prüfung von Anträgen des Umweltbundesamtes bedienen und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere zuteilungsrelevante Daten in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Artikel 15, Absatz eins und 2, gegebenenfalls unter Setzung einer Nachfrist zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formate zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formaten gilt als Antrag auf kostenlose Zuteilung gemäß Absatz eins, Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die kein Antrag gestellt wurde.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Artikel 17 und 18, zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der Veröffentlichung und Übermittlung des vollständigen Antrags ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, wenn der Antrag von der Europäischen Kommission abgelehnt wurde.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat für die Anlagen, für die ein Antrag gemäß Absatz eins, gestellt und dieser von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme der Entscheidung der Europäischen Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen und auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Artikel 10 a, Absatz 7, der Richtlinie 2003/87/EG. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind die in Anhang 9 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Der Bescheid hat zudem das Datum der Aufnahme des Betriebs festzusetzen. Jede weitere Buchung sowie allfällige Anpassungen der Zuteilung haben unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24 c, zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 53, Die Überschrift zu Paragraph 26, lautet:

„Vergabe von Emissionszertifikaten bis 2020“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 26, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Ein Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 3Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange gebucht, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß Paragraph 27, werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Im Falle einer Anpassung der Zuteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer eins und 2 erhalten Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen die Emissionszertifikate im Ausmaß der angepassten Zuteilung gebucht. Sofern aufgrund einer nicht fristgerechten Meldung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, eine Anpassung des Zuteilungsbescheids nicht vor dem 28. Februar jenes Jahres, ab dem die Anpassung zu erfolgen hat, vorgenommen werden konnte, sind über die angepasste Zuteilung hinausgehende Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber binnen acht Wochen ab Anpassung des Zuteilungsbescheids zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht fristgerecht, ist Paragraph 53, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 26, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Falls nach der Aufhebung eines Bescheids gemäß Paragraphen 24, Absatz 4 und 5 oder 25 Absatz 5, durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Anlagenkonto erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Anlagenkonto zu buchen, allfällige Überschüsse sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheids zurückzugeben.“

Novellierungsanordnung 56, Die Überschrift zu Paragraph 27, lautet:

„Stilllegungen bis 2020“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

„3.         die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber nicht glaubhaft machen kann, dass die Anlage ihren Betrieb innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung des Betriebs wieder aufnehmen wird. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann diese Frist auf bis zu 18 Monate verlängern, wenn die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Anlage den Betrieb aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die selbst bei aller gebührenden Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können und die außerhalb der Kontrolle der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Anlage liegen, und insbesondere aufgrund von Umständen wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsdrohungen, Terroranschlägen, Revolutionen, Unruhen, Sabotageakten oder Sachbeschädigungen, innerhalb von sechs Monaten nicht wieder aufnehmen kann.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber im Besitz einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sowie aller anderen relevanten Genehmigungen ist, und“

Novellierungsanordnung 59, Nach Paragraph 27, werden folgenden Paragraphen 27 a,, 27b und 27c samt Überschriften eingefügt:

„Stilllegungen ab 2021

Paragraph 27 a,

  1. Absatz einsEine Anlage gilt als stillgelegt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, erloschen ist oder entzogen wurde oder
    2. Ziffer 2
      sie die in Anhang 3 enthaltenen Schwellenwerte unterschreitet oder
    3. Ziffer 3
      sie nicht mehr in Betrieb ist und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann.

    Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage hat die Stilllegung im Rahmen des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Paragraph 24 a, für das Kalenderjahr, in dem die Stilllegung erfolgt ist, zu melden.

  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die gemäß Absatz eins, als stillgelegt gelten, ab dem Jahr, das der Stilllegung folgt, mit Bescheid einzustellen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, vorübergehend mit Bescheid aussetzen, solange nicht feststeht, ob sie ihren Betrieb wieder aufnehmen werden. Die Aussetzung der Vergabe hat ab dem Kalenderjahr, das der Betriebseinstellung folgt, zu erfolgen. Sollte innerhalb von zwei Jahren nach Einstellung der Betrieb nicht wieder aufgenommen werden, gilt die Anlage als stillgelegt im Sinne des Absatz eins,

Verzicht auf die übergangsweise kostenlose Zuteilung ab 2021

Paragraph 27 b,

Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, der gemäß Paragraph 24 c, eine übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gewährt wurde, kann nach Maßgabe des Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einen Antrag auf Verzicht der Zuteilung stellen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat über den Antrag auf Verzicht mit Bescheid abzusprechen.

Fusion und Spaltung ab 2021

Paragraph 27 c,

  1. Absatz einsInhaberinnen oder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, die aus einer Fusion oder Spaltung entstanden ist, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres die Angaben gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 und Berichte gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Meldungen gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zu prüfen, wobei Paragraph 24 b, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden ist, die jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen gemäß Absatz eins, an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der Übermittlung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat für die Anlagen, für die eine Meldung von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme der Entscheidung der Europäischen Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen und auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen.“

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 28, Absatz 2, entfällt der erste Satz.

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 29, samt Überschrift lautet:

„Zuteilung von Emissionszertifikaten für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durch Versteigerung

Paragraph 29,

In der ersten und zweiten Handelsperiode gemäß Paragraph 28, ist jeweils die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Artikel 3 d, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel römisch VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 30, samt Überschrift lautet:

„Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Personen, die Luftfahrzeuge betreiben

Paragraph 30,

  1. Absatz einsFür jede Handelsperiode gemäß Paragraph 28, kann jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus bis 31. März 2011 die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten beantragen. Der Antrag hat die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, geprüften Tonnenkilometerangaben für die von dieser Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für das Überprüfungsjahr zu enthalten. Überprüfungsjahr für die erste und zweite Handelsperiode ist das Jahr 2010.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Absatz eins, für die erste und zweite Handelsperiode gemäß Paragraph 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.
  3. Absatz 3Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 3 e, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG trifft, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Emissionszertifikate, die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren Antrag der Europäischen Kommission gemäß Absatz 2, übermittelt wurde, für die betreffende Handelsperiode insgesamt zugeteilt werden. Die Berechnung hat durch Multiplikation der im Antrag angegebenen Tonnenkilometer mit dem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3 e, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Referenzwert zu erfolgen;
    2. Ziffer 2
      die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für jedes Jahr zugeteilten Emissionszertifikate, deren Anzahl durch Division der gemäß Ziffer eins, für die betreffende Handelsperiode berechneten insgesamt zugeteilten Emissionszertifikate durch die Zahl der Jahre in der Handelsperiode, in denen diese Person, die Luftfahrzeuge betreibt, eine Luftverkehrstätigkeit nach Anhang 2 ausführt, zu bestimmen ist.
  4. Absatz 4Vor Beginn jeder Handelsperiode hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die kostenlosen Emissionszertifikate, berechnet gemäß Absatz 3,, mit Bescheid zuzuteilen.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat für die Jahre 2021 bis 2023, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Artikel 28 b,, die Zuteilung der zweiten Handelsperiode gemäß Absatz 4, von Amts wegen fortzuschreiben, wobei ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung gebracht wird. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die kostenlosen Emissionszertifikate für die Jahre 2021 bis 2023 mit Bescheid zuzuteilen.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat auf der Internetseite des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus die Anzahl der Emissionszertifikate, die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für ihre Tätigkeit in den Jahren 2017 bis 2023 zugeteilt werden, zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung.
  7. Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bis zum 28. Februar jeden Jahres die Buchung der Anzahl von Emissionszertifikaten, die jeder Person, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 durchführt, gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder aus der Sonderreserve gemäß Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 2, für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto dieser Person im Register (Paragraph 43,) zu veranlassen.
  8. Absatz 8Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat Bescheide gemäß Absatz 4 und 5 abzuändern, wenn:

    (a) eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, alle Tätigkeiten gemäß Anhang 2 einstellt,

    (b) ein Luftverkehrsunternehmen in zwei oder mehrere Luftverkehrsunternehmen aufgespalten wurde,

    (c) sich zwei oder mehrere Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben, oder

    (d) durch eine Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Artikel 28 b, die maßgeblichen Bestimmungen zur Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten geändert werden.

    Die Anpassung der Zuteilung und Buchung gemäß Absatz 6, ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Litera a bis c folgt, oder ab dem Jahr, ab dem eine Änderung im Sinne der Litera d, gilt, vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 31, samt Überschrift lautet:

„Sonderreserve für bestimmte Personen, die Luftfahrzeuge betreiben

Paragraph 31,

  1. Absatz einsEine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3 f, der Richtlinie 2003/87/EG für die zweite Handelsperiode eingerichtet und verwaltet wird, beantragen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 nach dem Überprüfungsjahr 2010 aufnimmt, oder
    2. Ziffer 2
      die Tonnenkilometer der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zwischen dem Überprüfungsjahr und dem Jahr 2014 um durchschnittlich mehr als 18% jährlich angestiegen sind.
  2. Absatz 2Ein Antrag nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Absatz eins, Ziffer eins, oder die zusätzliche Tätigkeit nach Absatz eins, Ziffer 2, weder ganz noch teilweise eine Fortführung einer Luftverkehrstätigkeit ist, die zuvor von einer anderen Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführt wurde.
  3. Absatz 3Ein Antrag muss bis zum 30. Juni 2015 bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einlangen. Bei einer Zuteilung an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als 1 000 000 Emissionszertifikate vergeben werden.
  4. Absatz 4Ein Antrag nach Absatz eins, muss folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      überprüfte Tonnenkilometerangaben nach den Anhängen 5 und 7 für die Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Jahr 2014 ausgeführt hat,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis, dass die Kriterien nach Absatz eins, erfüllt sind, und
    3. Ziffer 3
      im Falle eines Antrags nach Absatz eins, Ziffer 2 :,
      1. Litera a
        die Angabe des prozentualen Anstiegs der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014,
      2. Litera b
        die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014, und
      3. Litera c
        die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern, die über den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Prozentsatz von 18 % hinausgeht, zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014.
  5. Absatz 5Bis 15. Dezember 2015 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus der Europäischen Kommission die Anträge, die nach Absatz 3, erster Satz fristgerecht eingelangt sind, zu übermitteln.
  6. Absatz 6Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung über den Richtwert gemäß Artikel 3 f, Absatz 5, der Richtlinie 2003/87/EG erlässt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren Antrag nach Absatz 3, der Europäischen Kommission übermittelt wurde. Diese Zuteilung wird auf folgende Weise errechnet:
      1. Litera a
        im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Absatz eins, Ziffer eins, durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;
      2. Litera b
        im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Absatz eins, Ziffer 2, durch Multiplikation des Referenzwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Absatz eins, Ziffer 2, angegebenen Prozentsatz von 18% hinausgeht und die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;
    2. Ziffer 2
      die Zuteilung von Emissionszertifikaten an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für jedes Jahr, die errechnet wird, indem die Zuteilung der Emissionszertifikate an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Ziffer eins, durch die Zahl der vollen Kalenderjahre geteilt wird, die in der zweiten Handelsperiode noch verbleiben.
  7. Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen. Diese oder dieser setzt, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Artikel 28 b,, von Amts wegen die Zuteilung gemäß Absatz 6, für die Jahre 2021 bis 2023 fort, wobei ab 2021 ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung gebracht wird. Die Bestimmungen zur Abänderung von Bescheiden in Paragraph 30, Absatz 8, sind sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die auf die Republik Österreich entfallenden Emissionszertifikate aus der Sonderreserve, die nicht zugeteilt wurden, zu löschen.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 32, lautet:

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDie Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 10, geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Diese Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Emissionszertifikate, die gemäß Paragraph 34, Absatz eins, übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Inhaberin oder eines Inhabers genutzt werden. Emissionszertifikate, die gemäß 6. Abschnitt oder gemäß Kapitel römisch II der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilt und gebucht wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Inhaberin oder eines Inhabers nicht genutzt werden.
  2. Absatz 2Wer eine Tätigkeit gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, oder eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens an jenem 30. April, der auf die Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, gegen die Inhaberin oder den Inhaber folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus abzugeben.
  3. Absatz 3Die Person, die im Abgabezeitpunkt Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist, ist auch dann zur Abgabe gemäß Absatz eins, verpflichtet, wenn sie im Kalenderjahr, für das Emissionszertifikate abzugeben sind, noch nicht Inhaberin oder Inhaber der Anlage war. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Anlage nicht durch eine neue Inhaberin oder einen neuen Inhaber übernommen wird.“

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 33, samt Überschrift lautet:

„Abgabe der Emissionszertifikate für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben

Paragraph 33,

  1. Absatz einsJede Person die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, bis zum 30. April jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 10, geprüften Gesamtemissionen der von ihr betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die gemäß diesem Absatz abgegebenen Emissionszertifikate werden anschließend gelöscht. Emissionszertifikate, die gemäß Paragraph 34, Absatz eins, übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, genutzt werden.
  2. Absatz 2Die Person, die im Abgabezeitpunkt eine Luftverkehrstätigkeit durchführt, ist auch dann zur Abgabe gemäß Absatz eins, verpflichtet, wenn sie eine Luftverkehrstätigkeit ganz oder teilweise fortführt, die im vergangenen Kalenderjahr von einer anderen Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Luftverkehrstätigkeit nicht durch eine neue Person, die Luftfahrzeuge betreibt, fortgesetzt wird.“

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 34, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Solange eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Anlage oder eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit der Abgabe der ihren oder seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß Paragraphen 32, oder 33 an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus in Verzug ist, ist sie oder er zur Übertragung von Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.
  2. Absatz 3Emissionszertifikate können auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage oder einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus jederzeit gelöscht werden.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraphen 35 und 36 samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 68, Die Überschrift zu Paragraph 37, lautet:

„Nutzung von Gutschriften für die Jahre 2013 bis 2020“

Novellierungsanordnung 69, Der Einleitungssatz in Paragraph 37, lautet:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 39, können Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, in den Jahren 2013 bis 2020 folgende Gutschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraphen 32 und 33 nutzen:“

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 37, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 71, Die Überschrift zu Paragraph 38, lautet:

„Zulässiges Ausmaß der Nutzung von Gutschriften in den Jahren 2013 bis 2020“

Novellierungsanordnung 72, Paragraph 38, Absatz 2,, 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 2Neue Marktteilnehmer gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, sowie Bestandsanlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Litera b,, die jeweils weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, können Gutschriften gemäß Paragraph 37 bis zu einem Umfang von 4,5% ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.
  2. Absatz 3Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können Gutschriften gemäß Paragraph 37, nutzen, soweit sie das ihnen gemäß Paragraph 36, für 2012 gestattete Ausmaß der Nutzung nicht ausgeschöpft haben. Darüber hinaus können sie Gutschriften gemäß Paragraph 37 bis zu einem Umfang von 1,5% ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.
  3. Absatz 4Über das in den Absatz eins bis 3 festgelegte Ausmaß hinausgehend können Anlagen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, Gutschriften gemäß Paragraph 37, nutzen, sofern und in dem Ausmaß, in dem eine solche Nutzung in von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsvorschriften zu Artikel 11 a, Absatz 8, der Richtlinie 2003/87/EG, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder in einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus vorgesehen ist.“

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 39, Absatz 2, wird das Wort „Handelsperiode“ durch das Wort „Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 39, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in den Jahren 2013 bis 2020 zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraphen 32 und 33 Gutschriften nutzen, die für Projekte zur Emissionsminderung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 24 a, der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden, sofern eine solche Nutzung in Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission zu Artikel 24 a, der Richtlinie 2003/87/EG ermöglicht wird.“

Novellierungsanordnung 75, Paragraphen 40 und 41 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 42, lautet:

Paragraph 42,

Ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. Auf Emissionszertifikaten, die ab dem 1. Jänner 2021 vergeben werden, ist anzugeben, in welcher Handelsperiode von zehn Jahren, beginnend mit dem 1. Jänner 2021, sie vergeben wurden; sie sind für Emissionen ab dem ersten Jahr dieser Handelsperiode gültig.“

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 43, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat sich des Unionsregisters zu bedienen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Sie oder er hat nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der Durchführung der Arbeiten im Unionsregister eine Registerstelle zu beauftragen, die auch die Funktion gemäß Paragraph 47, Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung ausübt. Bei der Führung des Registers ist von der Registerstelle darauf zu achten, dass über die jeweilige Handelsperiode betrachtet, Aufkommensneutralität sichergestellt wird. Das dafür herangezogene Kostenersatzmodell ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus jährlich zu genehmigen und auf der Webseite der Registerstelle zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Jede Person, die Inhaber oder Inhaber einer Anlage ist oder Luftfahrzeuge betreibt, hat die Meldepflichten gemäß einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 19, der Richtlinie 2003/87/EG zu erfüllen.“

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 43, Absatz 4, werden die Buchstaben „BWG“ durch die Wortfolge „Bundesgesetzes über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 43, werden nach Absatz 4, die folgenden Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Wenn ein Registerkonto, das die Registerstelle im Einklang mit Artikel 24,, 25, 26 und 28 der Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregister, ABl. Nr. L 177 vom 2.7.2019 Seite 3 schließt, einen positiven Kontostand aufweist, hat die Registerstelle die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber aufzufordern, ein anderes Konto zu benennen, auf das die Emissionszertifikate übertragen werden sollen. Wenn die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht binnen 40 Arbeitstagen ein anderes Konto benennt, hat die Registerstelle die Emissionszertifikate auf ein nationales Konto zu übertragen. Wenn die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht binnen fünf Jahren Anspruch auf die Emissionszertifikate erhebt, ist die entsprechende Anzahl von Emissionszertifikaten vom gleichen Typ zu löschen.
  2. Absatz 6Emissionszertifikate, die sich seit mehr als fünf Jahren auf Treuhandkonten im österreichischen Teil des Unionsregisters befinden, sind von der Registerstelle zu löschen und die Konten zu schließen.“

Novellierungsanordnung 80, Paragraph 44, lautet:

Paragraph 44,

Die Emissionszertifikate unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 15.05.2014 S. 349.“

Novellierungsanordnung 81, Paragraph 46, lautet:

Paragraph 46,

  1. Absatz einsDie Behörde, die gemäß den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig ist, die gemäß Artikel 4, in Verbindung mit Kapitel römisch II der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, genehmigungspflichtig sind, darf für gemäß Paragraph 4, genehmigte Anlagen keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
  2. Absatz 2Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für in Absatz eins, angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, genannten Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.“

Novellierungsanordnung 82, Paragraph 47, lautet:

Paragraph 47,

Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Anlageninhaberinnen und Anlageninhaber oder Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus beteiligen, und die Meldungen gemäß Paragraph 9, sind als Umweltinformationen nach Maßgabe der Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 48, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 84, In Paragraph 49, entfällt im ersten Satz das letzte Wort.

Novellierungsanordnung 85, Paragraph 50, lautet:

Paragraph 50,

Kosten, die der Behörde gemäß Paragraph 49, oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus in Verfahren gemäß Paragraphen 2, Absatz 9,, 4, 6, 8, 9 Absatz 4,, 10 Absatz 5,, 24, 24a, 24b, 25, 25a, 30 und 31 erwachsen, sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu tragen. Die Behörde kann der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.“

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 51, lautet:

Paragraph 51,

Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, sofern sie in Österreich keinen Sitz haben.“

Novellierungsanordnung 87, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4 und 5 lauten:

  1. Ziffer 2
    mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage nicht gemäß den Paragraphen 7, oder 24a überwacht, eine Meldung gemäß Paragraphen 9, oder 24a Absatz 4 und 5 nicht fristgerecht erstattet oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10, oder Paragraph 24 a,) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß Paragraph 8, überwacht, das Überwachungskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nicht fristgerecht vorlegt, ein überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 3,, 4 und 5 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (Paragraph 9,) oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10, oder Paragraph 24 a,) und wer eine Meldung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, nicht fristgerecht erstattet oder wer Emissionszertifikate gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, nicht fristgerecht zurückbucht;
  2. Ziffer 3
    mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2nicht fristgerecht erstattet;
  3. Ziffer 4
    mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Register gemäß Paragraph 43, entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, nicht oder nicht fristgerecht erstattet;
  4. Ziffer 5
    mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, oder Paragraph 24 a, Absatz 3, nicht fristgerecht erstattet.“

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 52, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zuständig. Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist die Behörde gemäß Paragraph 49, zuständig.“

Novellierungsanordnung 89, Paragraph 53, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsInhaberinnen oder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage und Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ohne Genehmigung gemäß Paragraphen 4, oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn sie oder er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.“

Novellierungsanordnung 90, Paragraph 53, Absatz 3,, 4, 5 und 6 lauten:

  1. Absatz 3Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus. Die Sanktion ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, aus dem keine ausreichende Zahl von Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Sanktion unerheblich.
  2. Absatz 4Die Namen der Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen sowie von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, welche gegen die Verpflichtungen nach Paragraphen 32 und 33 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zu veröffentlichen.
  3. Absatz 5Erfüllt eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht und stellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann sie oder er im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für die betreffende Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu beschließen. Ein solches Ersuchen hat zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis, dass die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nicht nachgekommen ist,
    2. Ziffer 2
      Angaben zu den getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      eine Begründung für die Verhängung einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene sowie
    4. Ziffer 4
      eine Empfehlung für den Geltungsbereich einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene und Auflagen, die zu erfüllen sind.
  4. Absatz 6Hat die Europäische Kommission gemäß Artikel 16, Absatz 10, der Richtlinie 2003/87/EG die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, beschlossen, so sind die zur Durchsetzung eines solchen Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kann die Austro Control GmbH
    1. Ziffer eins
      ein Startverbot verhängen,
    2. Ziffer 2
      ein Einflugverbot verhängen sowie
    3. Ziffer 3
      die Bewilligung nach Paragraph 13, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 in der jeweils geltenden Fassung, soweit vorhanden, widerrufen.

    Zudem kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Betriebsgenehmigung nach Paragraph 102, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.“

Novellierungsanordnung 91, Paragraph 53 a, lautet:

Paragraph 53 a,

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann auf Grundlage von unionsrechtlichen Vorgaben mittels Verordnung zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen der Paragraphen 52 und 53 für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, in Hinblick auf bestimmte Luftverkehrstätigkeiten vorsehen.“

Novellierungsanordnung 92, Paragraph 53 b, samt Überschrift lautet:

„Ausnahmen für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Jahre 2013 bis 2023

Paragraph 53 b,

  1. Absatz einsEntfällt
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 9, hat jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für die Jahre 2013 bis 2023, entsprechend eines delegierten Rechtsaktes gemäß Artikel 28 c, der Richtlinie 2003/87/EG nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten und jene Emissionen, die zum Zwecke der Durchführung des globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zu erfassen sind, zu melden.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 30, Absatz 4, ist für die Jahre 2013 bis 2023 nur die Buchung jenes Anteils der Emissionszertifikate auf das Konto der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Unionsregister zu veranlassen, der dem auf innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten entfallenden Anteil an den gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 31, Absatz 4, angegebenen Tonnenkilometern entspricht.
  4. Absatz 4Für die Zwecke von Paragraph 33 und Paragraph 38, Absatz 3, gelten für die Jahre 2013 bis 2023 die geprüften Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten als geprüfte Gesamtemissionen.
  5. Absatz 5Entfällt
  6. Absatz 6Abweichend von Paragraph 29, versteigert die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Anzahl von Emissionszertifikaten, die proportional zur Verringerung der insgesamt ausgestellten Emissionszertifikate gekürzt wird.“

Novellierungsanordnung 93, Paragraph 55, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 94, Paragraph 56, lautet:

Paragraph 56,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz 4, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister, die oder der gemäß BMG zuständig ist, betraut.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung des Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  4. Absatz 4Mit der Vollziehung der Paragraphen 21, Absatz 2 und 29 ist hinsichtlich der Benennung einer geeigneten Stelle als Auktionator die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  5. Absatz 5Mit der Vollziehung der Paragraphen 46 und 49 Ziffer 2, ist die oder der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesministerin oder Bundesminister betraut.
  6. Absatz 6Mit der Vollziehung des Paragraph 53, Absatz 5, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
  7. Absatz 7Mit der Vollziehung des Paragraph 53, Absatz 6, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“

Novellierungsanordnung 95, Paragraph 57, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 96, Paragraph 58, lautet:

Paragraph 58,

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3, umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 97, In Paragraph 59, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, eingefügt:

  1. Absatz 7Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4,, 7, 8 und 9; 3 Ziffer 4,, Ziffer 5, Litera b, Sub-Litera, b, b,, Ziffer 5, Litera c,, Ziffer 6, Litera b und c, Ziffer 10,, 11, 11b, 12, 13, 14 und 15; 4 Absatz eins und 2, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Absatz 5 bis 7; 5 Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 4; 6; 7; 8; 9 Absatz eins bis 5; 10 Absatz eins bis 3, 5, 5a, 6 und 7; 10a; 14; die Überschrift von Abschnitt 5; 21; 22 Absatz eins und 3; 23; 24 samt Überschrift; 24a, 24b und 24c samt Überschriften; 25 samt Überschrift; 25a; 26 Absatz eins,, 2, 3 und 5 sowie die Überschrift von Paragraph 26 ;, 27 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer eins, sowie die Überschrift von Paragraph 27 ;, 27a, 27b, 27c, 29, 30 und 31 samt Überschriften; 32; 33 samt Überschrift; 34 Absatz 2 und 3; 37 Ziffer eins, sowie die Überschrift von Paragraph 37 ;, 38 Absatz 2,, 3 und 4 sowie die Überschrift von Paragraph 38 ;, 39; 42; 43 Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6; 44; 46; 47; 48 erster Satz; 49; 49a Absatz 2 und 3; 50; 51; 52 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 2 ;, 53 Absatz eins,, 3, 4, 5 und 6; 53a; 53b Absatz 2,, 3, 4 und 6 sowie die Überschrift von Paragraph 53 b, ;, 54; 56; 58 sowie Anhang 2 Litera j und k; Anhang 4 Ziffer 2 und 3; Anhang 5 Ziffer 2 bis 4; Anhang 6 Ziffer eins,, 3, 4 und 10; Anhang 7; Anhang 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxxx aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 2, Absatz 2,, 3, 5 und 6, Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 6, Litera a,, Paragraph 4, Absatz 4 und 8, Paragraph 5, Absatz 5 und 6, Paragraph 10, Absatz 4,, die Paragraphen 11,, 12 und 13, Abschnitt 4., Paragraph 20, samt Überschrift, Paragraph 28, Absatz 2, 1. Satz, die Paragraphen 35,, 36, 40 und 41 jeweils samt Überschrift, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 48, letzter Satz, Paragraph 53 b, Absatz eins und 5 sowie die Paragraphen 55 und 57 und Anhang 1 jeweils samt Überschrift außer Kraft. Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b,, Ziffer 8 und 9, Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 3, sowie die Paragraphen 24,, 25, 26, 27, 28, 34, 37, 38, 39 und 45 sowie Anhang 8 jeweils samt Überschrift treten mit 31.12.2021 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 98, Anhang 1 samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 99, In Anhang 2 Litera j, wird die Wortfolge „gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber“ durch die Wortfolge „Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 100, In Anhang 2 Litera k, wird die Wortfolge „von einem nicht gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber“ durch die Wortfolge „von einer Person, die nicht gewerblich Luftfahrzeuge betreibt,“ ersetzt; das Jahr „2020“ wird durch die Zahl „2030“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 101, Anhang 4 Ziffer 2, lautet:

Ziffer 2 Überwachung anderer Treibhausgasemissionen:

Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgerinnen und Interessenträgern entwickelt und gemäß Artikel 14, Absatz eins, angenommen worden sind.“

Novellierungsanordnung 102, Anhang 4 Ziffer 3, Einleitungssatz lautet:

Ziffer 3        Berichterstattung über die Emissionen:

Jede Inhaberin oder jeder Inhaber hat im Bericht für eine Anlage folgende Informationen zu liefern:“

Novellierungsanordnung 103, In Anhang 4 Ziffer 3, Litera a,, b und c wird die Wortfolge „Anhang 1“ durch die Wortfolge „Anhang 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 104, Anhang 4 Ziffer 3, Litera a, dritter Spiegelstrich lautet:

„– Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners und Name der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.“

Novellierungsanordnung 105, Anhang 5 Ziffer 2 bis 4 lauten:

  1. Ziffer 2
    Berichterstattung über die Emissionen:
  2. Jede
    Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat in ihrer Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, folgende Informationen aufzunehmen:
    1. Litera a
      Angaben zur Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich
      • Strichaufzählung
        Name der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
      • Strichaufzählung
        zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
      • Strichaufzählung
        Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungs-mitgliedstaat;
      • Strichaufzählung
        Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten verwendeten Luftfahrzeugtypen;
      • Strichaufzählung
        Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
      • Strichaufzählung
        Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift einer Ansprechperson;
      • Strichaufzählung
        Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
    2. Litera b
      Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:
      • Strichaufzählung
        Treibstoffverbrauch;
      • Strichaufzählung
        Emissionsfaktor;
      • Strichaufzählung
        Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
      • Strichaufzählung
        aggregierte Emissionen aus:
        • Strichaufzählung
          allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;
        • Strichaufzählung
          allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
      • Strichaufzählung
        aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden und die
        • Strichaufzählung
          aus jedem Mitgliedstaat abgingen und
        • Strichaufzählung
          in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen; sowie
      • Strichaufzählung
        Unsicherheitsfaktor.
  3. Ziffer 3
    Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Paragraphen 30 und 31:
  4. Ziffer ,
    Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Paragraphen 30, Absatz eins, oder 31 Absatz eins, ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:

Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,

wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.

Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:

Novellierungsanordnung 106, Anhang 6 Ziffer 3, Einleitungssatz lautet:

Ziffer 3        Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur zulässig, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt von der Inhaberin oder vom Inhaber einer Anlage den Nachweis, dass“.

Novellierungsanordnung 107, Anhang 6 Ziffer 4, lautet:

„4.         Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage hat der unabhängigen Prüfeinrichtung Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen zu gewähren, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.“

Novellierungsanordnung 108, Anhang 6 Ziffer 10, lautet:

Ziffer 10 Die unabhängige Prüfeinrichtung hat etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die die Inhaberin oder der Inhaber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten, zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 109, Anhang 7 lautet:

  1. Ziffer eins
    Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden sind auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit sinngemäß anzuwenden. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Der Begriff „Inhaberin oder Inhaber“ nach Ziffer 3 und 4 des Anhangs 6 ist im Sinne einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu verstehen, und die Bezugnahme auf die „Anlage“ nach Litera c, dieser Ziffer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;
    2. Litera b
      unter Ziffer 5, gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf den einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
    3. Litera c
      unter Ziffer 6, gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
    4. Litera d
      unter den Ziffer 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;
    5. Litera e
      unter den Ziffer 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist; und
    6. Litera f
      unter den Ziffer 10, gilt die Bezugnahme auf die Inhaberin oder der Inhaber als Bezugnahme auf die Person, die Luftfahrzeuge betreibt.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs

  1. Ziffer 2
    Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass
    1. Litera a
      alle Flüge berücksichtigt werden, die unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat, zu verwenden; und
    2. Litera b
      insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten,
die für die Zwecke der Paragraphen 30 und 31 übermittelt wurden

  1. Ziffer 3
    Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß Paragraph 10, finden gegebenenfalls auch sinngemäß auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.
  2. Ziffer 4
    Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß Paragraphen 30, Absatz eins und 31 Absatz eins, nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen, für die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Daten über den Flugbetrieb der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden. Die Prüfeinrichtung hat ferner sicherzustellen, dass die von der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu Zwecken der Sicherheit angibt.“

Novellierungsanordnung 110, Nach Anhang 8 wird folgender Anhang 9 samt Überschrift angefügt:

„Anhang 9 Zu Paragraphen 22,, 24c, 25a, 30 und 31

Jährlicher Faktor ab 2021

Jahr

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

Faktor für Anlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 3,
0,8562
0,8342
0,8122
0,7902
0,7682
0,7462
0,7242
0,7022
0,6802
0,6582
Faktor für Anlagen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5,
1
0,978
0,956
0,934
0,912
1
0,978
0,956
0,934
0,912
Faktor für Luftverkehrs-tätigkeiten in den Jahren 2021 bis 2023
0,978
0,956
0,934
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