Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | 1 Änderung des Strafvollzugsgesetzes |
Artikel | 2 Änderung des Bewährungshilfegesetzes |
Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 5 lautet:Paragraph eins, Ziffer 5, lautet:
Strafzeit: die Zeit, die der Verurteilte auf Grund eines Strafurteiles oder mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafurteile („Strafblock“ – § 46 Abs. 5 StGB) in Strafhaft zu verbringen hat. Als Strafhaft ist jede dem Vollzug eines Strafurteiles dienende Haft anzusehen. Die Freiheitsstrafe ist in Tagen zu vollziehen, wobei ein Jahr Freiheitsstrafe 365 Tagen, ein Monat 30 Tagen und eine Woche sieben Tagen gleichzusetzen sind. Zwölf Monate entsprechen einem Jahr und vier Wochen einem Monat. Eine auf die Strafe anzurechnende Zeit ist in Tagen oder Stunden anzurechnen. Für den Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen gilt, dass eine Freiheitsstrafe stets vor einer Ersatzfreiheitsstrafe, im Übrigen jedoch die kürzeste Freiheitsstrafe zuerst zu vollziehen ist. Wurde bereits mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe begonnen und ist aus Anlass der Erwirkung einer Strafvollstreckung durch das Ausland (§§ 76 ARHG, 42 EU-JZG) eine kürzere Freiheitsstrafe als diese zu vollziehen, so ist der begonnene Vollzug der längeren Freiheitsstrafe zu unterbrechen, die kürzere zu vollziehen und der Vollzug der längeren anschließend wieder fortzusetzen. Bei mehreren gleich langen Freiheitsstrafen ist zunächst jene zu vollziehen, deren Ausspruch am längsten rechtskräftig ist.“Strafzeit: die Zeit, die der Verurteilte auf Grund eines Strafurteiles oder mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafurteile („Strafblock“ – Paragraph 46, Absatz 5, StGB) in Strafhaft zu verbringen hat. Als Strafhaft ist jede dem Vollzug eines Strafurteiles dienende Haft anzusehen. Die Freiheitsstrafe ist in Tagen zu vollziehen, wobei ein Jahr Freiheitsstrafe 365 Tagen, ein Monat 30 Tagen und eine Woche sieben Tagen gleichzusetzen sind. Zwölf Monate entsprechen einem Jahr und vier Wochen einem Monat. Eine auf die Strafe anzurechnende Zeit ist in Tagen oder Stunden anzurechnen. Für den Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen gilt, dass eine Freiheitsstrafe stets vor einer Ersatzfreiheitsstrafe, im Übrigen jedoch die kürzeste Freiheitsstrafe zuerst zu vollziehen ist. Wurde bereits mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe begonnen und ist aus Anlass der Erwirkung einer Strafvollstreckung durch das Ausland (Paragraphen 76, ARHG, 42 EU-JZG) eine kürzere Freiheitsstrafe als diese zu vollziehen, so ist der begonnene Vollzug der längeren Freiheitsstrafe zu unterbrechen, die kürzere zu vollziehen und der Vollzug der längeren anschließend wieder fortzusetzen. Bei mehreren gleich langen Freiheitsstrafen ist zunächst jene zu vollziehen, deren Ausspruch am längsten rechtskräftig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 wird nach den Wörtern In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach den Wörtern „Abschrift des“ die Wörter „Befundes oder“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 wird Abs. 2 am Ende folgender Satz angefügt:In Paragraph 3, wird Absatz 2, am Ende folgender Satz angefügt:
„In der Aufforderung zum Strafantritt ist der Verurteilte darüber zu informieren, dass er unter den in § 156c genannten Voraussetzungen binnen drei Wochen nach Erhalt der Aufforderung einen Antrag auf Verbüßung der Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest bei der zuständigen Anstalt stellen kann.“„In der Aufforderung zum Strafantritt ist der Verurteilte darüber zu informieren, dass er unter den in Paragraph 156 c, genannten Voraussetzungen binnen drei Wochen nach Erhalt der Aufforderung einen Antrag auf Verbüßung der Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest bei der zuständigen Anstalt stellen kann.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 3 Z 4 wird nach dem Wort In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Nachrichtenübermittlung“ die Wortfolge „, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 3 werden nach der Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 3, werden nach der Wortfolge „Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 2 und 3 StPO“„Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 135, Absatz 2 und 3 StPO“ die Wortfolge „, Lokalisierung einer technischen Einrichtung nach § 135 Abs. 2a StPO, Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs. 2b StPO“„, Lokalisierung einer technischen Einrichtung nach Paragraph 135, Absatz 2 a, StPO, Anlassdatenspeicherung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, StPO“ sowie nach dem Verweis auf „§ 136 Abs. 1 Z 3“„§ 136 Absatz eins, Ziffer 3 “, die Abkürzung „StPO“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Text in § 4 enthält die Absatzbezeichnung Der bisherige Text in Paragraph 4, enthält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Zwischen dem Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Abs. 1 erster Satz und dem Zeitpunkt des Absehens vom Strafvollzug wegen Auslieferung dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen.“Zwischen dem Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Absatz eins, erster Satz und dem Zeitpunkt des Absehens vom Strafvollzug wegen Auslieferung dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 1 bis 3 wird die Wendung In Paragraph 7, Absatz eins bis 3 wird die Wendung „nach den §§ 4 bis 6“„nach den Paragraphen 4 bis 6“ durch die Wendung „nach den §§ 5 und 6“„nach den Paragraphen 5 und 6“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:Nach Paragraph 13 a, wird folgender Paragraph 13 b, eingefügt:
„§ 13b.Paragraph 13 b,
(1)Absatz einsDas Tragen der amtlich zugewiesenen oder mit Zustimmung des Bundesministeriums fürVerfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz beschafften Dienstkleidung (Uniform) innerhalb oder außerhalb einer Justizanstalt ist nur den Justizwachebediensteten oder sonst durch Gesetz, Verordnung oder für szenische Zwecke dazu ermächtigten Personen gestattet. Anderen Personen ist das Tragen dieser Uniform oder von Teilen dieser Uniform sowie einer Uniform oder von Uniformteilen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Ausführung geeignet sind, den Anschein einer Justizwachebedienstetenuniform oder eines Teiles davon zu erwecken, untersagt.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt für das Tragen des Dienstabzeichens (Kokarde) sinngemäß.Absatz eins, gilt für das Tragen des Dienstabzeichens (Kokarde) sinngemäß.
(3)Absatz 3Wer die gemäß Abs. 1 und 2 bezeichneten Uniformen, Uniformteile oder Dienstabzeichen trägt, ohne dazu durch Gesetz oder Verordnung oder sonst ermächtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Wer die gemäß Absatz eins und 2 bezeichneten Uniformen, Uniformteile oder Dienstabzeichen trägt, ohne dazu durch Gesetz oder Verordnung oder sonst ermächtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(4)Absatz 4Die Untersuchung und Bestrafung der Verwaltungsübertretung steht der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion zu.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 14a wird folgender § 14b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14 a, wird folgender Paragraph 14 b, samt Überschrift eingefügt:
„Forschung
§ 14b.Paragraph 14 b,
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat den Strafvollzug und den Maßnahmenvollzug bei Bedarf zu evaluieren, wissenschaftlich zu begleiten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse für die Planung und Steuerung des Strafvollzuges und des Maßnahmenvollzuges, für Zwecke der Strafrechtspflege, für historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke nutzbar zu machen.
(2)Absatz 2In Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der anerkannten Wissenschaft und Forschung sowie sachverständigen Personen sind zeitgemäße, an der Wahrung der Menschenwürde orientierte Formen des Strafvollzuges (§ 123) und des Maßnahmenvollzuges zu entwickeln, die geeignet sind, die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges und des Maßnahmenvollzuges zu fördern. Maßnahmen zur Behandlung der Gefangenen sowie Vollzugspläne sind auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.“In Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der anerkannten Wissenschaft und Forschung sowie sachverständigen Personen sind zeitgemäße, an der Wahrung der Menschenwürde orientierte Formen des Strafvollzuges (Paragraph 123,) und des Maßnahmenvollzuges zu entwickeln, die geeignet sind, die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges und des Maßnahmenvollzuges zu fördern. Maßnahmen zur Behandlung der Gefangenen sowie Vollzugspläne sind auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 15a Abs. 2 wird nach der Worfolge In Paragraph 15 a, Absatz 2, wird nach der Worfolge „Vollzugsverwaltung darf“ die Wortfolge „für Zwecke des Strafvollzuges“ und nach dem Klammerzitat „(§§ 38, 39 DSG)“„(Paragraphen 38,, 39 DSG)“ ein Beistrich und das Wort „insbesondere“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 15a Abs 2 Z 1 lautet:Paragraph 15 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
von Personen, die im Rahmen der Seelsorge (§ 85) oder des Verkehrs mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100, 126, 147) mit Insassen verkehren oder die Anstalt nach § 101 Abs. 2 betreten, an die in den Fällen des §§ 54 Abs. 2 und 54a Leistungen erbracht werden sollen oder die zur medizinischen Behandlung eines Strafgefangenen beigezogen werden (§ 70),“von Personen, die im Rahmen der Seelsorge (Paragraph 85,) oder des Verkehrs mit der Außenwelt (Paragraphen 86 bis 100, 126, 147) mit Insassen verkehren oder die Anstalt nach Paragraph 101, Absatz 2, betreten, an die in den Fällen des Paragraphen 54, Absatz 2 und 54a Leistungen erbracht werden sollen oder die zur medizinischen Behandlung eines Strafgefangenen beigezogen werden (Paragraph 70,),“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt:Nach Paragraph 15 c, wird folgender Paragraph 15 d, eingefügt:
„§ 15d.Paragraph 15 d,
Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Träger der Sozialversicherung, die öffentlichen Krankenanstalten, die Einrichtungen der Bewährungshilfe, Nachsorge- und Betreuungseinrichtungen, die rechtmäßig über personenbezogene Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese personenbezogenen Daten den zuständigen Vollzugsbehörden zu übermitteln, sofern diese die personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben oder zur Durchführung eines Verfahrens vor der Vollzugsbehörde benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Für die Löschung der personenbezogenen Daten gilt § 15c Abs. 4 und Abs. 5 sinngemäß.“ Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Träger der Sozialversicherung, die öffentlichen Krankenanstalten, die Einrichtungen der Bewährungshilfe, Nachsorge- und Betreuungseinrichtungen, die rechtmäßig über personenbezogene Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese personenbezogenen Daten den zuständigen Vollzugsbehörden zu übermitteln, sofern diese die personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben oder zur Durchführung eines Verfahrens vor der Vollzugsbehörde benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Für die Löschung der personenbezogenen Daten gilt Paragraph 15 c, Absatz 4 und Absatz 5, sinngemäß.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 16 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
über das Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung (§ 4);“über das Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung (Paragraph 4,);“
14.Novellierungsanordnung 14, § 16 Abs. 2 Z 3 und 3a entfallen.Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 und 3a entfallen.
15.Novellierungsanordnung 15, § 16 Abs. 2 Z 8 lautet:Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:
über die in § 106 Abs. 2a angeführten Maßnahmen, die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls und die Erwirkung der Auslieferung von geflohenen und nicht zurückgekehrten Strafgefangenen;“über die in Paragraph 106, Absatz 2 a, angeführten Maßnahmen, die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls und die Erwirkung der Auslieferung von geflohenen und nicht zurückgekehrten Strafgefangenen;“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 17 Abs. 1 Z 4 wird die Wendung In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wendung „§ 16 Abs. 2 Z 1 bis 3a“„§ 16 Absatz 2, Ziffer eins bis 3a“ durch die Wendung „§ 16 Abs. 2 Z 1, 2“„§ 16 Absatz 2, Ziffer eins,, 2“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 17 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wendung In Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Wendung „51 Abs. 7“„51 Absatz 7 “, und es wird die Wendung „§§ 42 und 52 VwGVG, mit der Maßgabe dass“ durch die Wendung „§§ 42, 43 und 52 VwGVG, mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Kosten nach § 52 VwGVG § 107 Abs. 4, dritter und vierter Satz anzuwenden ist und“„§§ 42, 43 und 52 VwGVG, mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Kosten nach Paragraph 52, VwGVG Paragraph 107, Absatz 4,, dritter und vierter Satz anzuwenden ist und“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, eingefügt:
„Ziffer 20 a 20a. (1) Die Strafvollzugsbehörden können die zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges erforderlichen Maßnahmen der pädagogischen, medizinischen und therapeutischen Betreuung sowie der beruflichen Ausbildung durch Strafvollzugsbedienstete oder im Bedarfsfall auch durch andere befugte Personen oder Stellen erbringen lassen.
(2)Absatz 2Die Strafvollzugsbehörden sind ermächtigt, die hiezu erforderlichen (§ 38 DSG) oder unbedingt erforderlichen (§ 39 DSG) personenbezogenen Daten der Strafgefangenen den durch Vertrag oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Anordnung beigezogenen Personen oder Stellen zu übermitteln, welche berechtigt sind, diese Daten zur Erbringung der Betreuungsleistungen im erforderlichen Umfang zu verarbeiten.“Die Strafvollzugsbehörden sind ermächtigt, die hiezu erforderlichen (Paragraph 38, DSG) oder unbedingt erforderlichen (Paragraph 39, DSG) personenbezogenen Daten der Strafgefangenen den durch Vertrag oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Anordnung beigezogenen Personen oder Stellen zu übermitteln, welche berechtigt sind, diese Daten zur Erbringung der Betreuungsleistungen im erforderlichen Umfang zu verarbeiten.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 24 Abs. 3 wird folgende Z 1 eingefügt:In Paragraph 24, Absatz 3, wird folgende Ziffer eins, eingefügt:
das Führen von Telefongesprächen mittels Videotelefonie nach Maßgabe der in der Anstalt vorhandenen technischen Möglichkeiten sowie des § 96a zweiter und dritter Satz;“das Führen von Telefongesprächen mittels Videotelefonie nach Maßgabe der in der Anstalt vorhandenen technischen Möglichkeiten sowie des Paragraph 96 a, zweiter und dritter Satz;“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 25, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Regelungen der Hausordnung bedürfen, soweit sie subjektive Recht betreffen, der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 30, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Geschäfte mit einer juristischen Person, wenn ein in derselben Anstalt angehaltener Strafgefangener oder Untersuchungshäftling oder – sofern die Geschäftsbeziehung gegen die Zwecke des Strafvollzugs (§ 20) verstößt – eine im Strafvollzug tätige Person Inhaber oder außenvertretungsbefugtes Organ der juristischen Person ist oder sonst in besonderer Weise für die juristische Person tätig ist.“„Dies gilt auch für Geschäfte mit einer juristischen Person, wenn ein in derselben Anstalt angehaltener Strafgefangener oder Untersuchungshäftling oder – sofern die Geschäftsbeziehung gegen die Zwecke des Strafvollzugs (Paragraph 20,) verstößt – eine im Strafvollzug tätige Person Inhaber oder außenvertretungsbefugtes Organ der juristischen Person ist oder sonst in besonderer Weise für die juristische Person tätig ist.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 34, Absatz eins, wird die Wortfolge „einmal in der Woche“ durch die Wortfolge „zweimal innerhalb von vierzehn Tagen“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 42 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 42, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:
„Die zur einfachen Körperpflege erforderlichen Gegenstände sind bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. Für die Beschaffung von Körperpflegemitteln (§ 34 Abs. 1) dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen (Eigengeld).“„Die zur einfachen Körperpflege erforderlichen Gegenstände sind bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. Für die Beschaffung von Körperpflegemitteln (Paragraph 34, Absatz eins,) dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen (Eigengeld).“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 68 wird vor dem bisherigen Abs. 1 folgender neuer Abs. 1 eingefügt:Im Paragraph 68, wird vor dem bisherigen Absatz eins, folgender neuer Absatz eins, eingefügt:
„(1)Absatz einsDie Strafgefangenen sind bei der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit durch die notwendige und zweckmäßige Krankenbehandlung zu unterstützen. Die Krankenbehandlung dient der Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit und der Fähigkeit, selbst für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 68 erhalten die bisherigen Abs. 1 und 2 die Absatzbezeichnung Im Paragraph 68, erhalten die bisherigen Absatz eins und 2 die Absatzbezeichnung „(2)“ und „(3)“.
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 71, wird folgender Paragraph 71 a, samt Überschrift eingefügt:
„Rehabilitationsbehandlungen
§ 71a.Paragraph 71 a,
Rehabilitationsbehandlungen sind in den Justizanstalten durchzuführen. § 71 Abs. 1 gilt sinngemäß.“ Rehabilitationsbehandlungen sind in den Justizanstalten durchzuführen. Paragraph 71, Absatz eins, gilt sinngemäß.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 72 Abs. 2 lautet der zweite Satz:Im Paragraph 72, Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„Zu verständigen sind jene Personen, die der Strafgefangene bezeichnet.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 72 Abs. 2 entfallen der dritte und vierte Satz.Im Paragraph 72, Absatz 2, entfallen der dritte und vierte Satz.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 73 Abs. 1 wird nach dem Wort Im Paragraph 73, Absatz eins, wird nach dem Wort „notwendige“ die Wendung „und zweckmäßige“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 73 Abs. 2 wird die Wendung Im Paragraph 73, Absatz 2, wird die Wendung „des Zahnersatzes“ durch die Wendung „eines einfachen Zahnersatzes“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 75 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 75, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Zu diesem Zweck können die Vollzugsbehörden die erforderlichen (§ 38 DSG) oder unbedingt erforderlichen (§ 39 DSG) personenbezogenen Daten der Strafgefangenen an die genannten Behörden und Stellen übermitteln.“„Zu diesem Zweck können die Vollzugsbehörden die erforderlichen (Paragraph 38, DSG) oder unbedingt erforderlichen (Paragraph 39, DSG) personenbezogenen Daten der Strafgefangenen an die genannten Behörden und Stellen übermitteln.“
32.Novellierungsanordnung 32, In 96a wird das Wort „Sachwaltern“ durch das Wort „gesetzlichen Vertretern“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 98 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 98, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Im ersten Fall kann die Ausführung auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. In diesen Fällen gilt § 105 sinngemäß. Von einer Ausführung ist abzusehen, wenn ihr Zweck durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erreicht werden kann.“„Im ersten Fall kann die Ausführung auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. In diesen Fällen gilt Paragraph 105, sinngemäß. Von einer Ausführung ist abzusehen, wenn ihr Zweck durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erreicht werden kann.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 98 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 98, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aFesseln sind einem Strafgefangenen unbeschadet der Bestimmung des § 103 bei Ausführungen und Überstellungen zur Verhinderung einer Flucht anzulegen, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurde, es sei denn, dass Freiheitsmaßnahmen im Sinne der §§ 99, 99a, 126 Abs. 2 Z 2 bis 4 oder 147 bereits ohne Beanstandung durchgeführt wurden. Die Entscheidung darüber sowie über das Tragen eigener Kleidung (Abs. 3) trotz Fesselung steht der Vollzugsbehörde erster Instanz zu. Die Entscheidung über die Fesselung im Falle einer internationalen Überstellung kommt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu.“Fesseln sind einem Strafgefangenen unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 103, bei Ausführungen und Überstellungen zur Verhinderung einer Flucht anzulegen, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurde, es sei denn, dass Freiheitsmaßnahmen im Sinne der Paragraphen 99,, 99a, 126 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 oder 147 bereits ohne Beanstandung durchgeführt wurden. Die Entscheidung darüber sowie über das Tragen eigener Kleidung (Absatz 3,) trotz Fesselung steht der Vollzugsbehörde erster Instanz zu. Die Entscheidung über die Fesselung im Falle einer internationalen Überstellung kommt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu.“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 99 Abs. 1 werden im Einleitungssatz nach dem Wort In Paragraph 99, Absatz eins, werden im Einleitungssatz nach dem Wort „Tagen“ die Wendung „, im Fall der Z 3 bis zu vierzehn Tagen,“„, im Fall der Ziffer 3 bis zu vierzehn Tagen,“ eingefügt, der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 2 folgende Z 3 angefügt: eingefügt, der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 3, angefügt:
soweit dies im Entlassungsvollzug zur Überführung eines Strafgefangenen in eine Einrichtung im Sinne des § 179a, die zum weiteren Aufenthalt nach einer Entlassung dient, notwendig ist. Eine Unterbrechung zu diesem Zweck kann auch mehrmals aufeinanderfolgend gewährt werden“soweit dies im Entlassungsvollzug zur Überführung eines Strafgefangenen in eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 179 a,, die zum weiteren Aufenthalt nach einer Entlassung dient, notwendig ist. Eine Unterbrechung zu diesem Zweck kann auch mehrmals aufeinanderfolgend gewährt werden“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 99 Abs. 6 wird die Wortfolge In Paragraph 99, Absatz 6, wird die Wortfolge „steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 3)“„steht dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3,)“ durch die Wortfolge „obliegt der Vollzugsbehörde erster Instanz“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 99a Abs. 1 wird nach dem Wort In Paragraph 99 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „übersteigt“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „benötigt“ die Wendung „und zu erwarten ist, dass er den Ausgang nicht missbrauchen werde“ eingefügt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 99a Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 99 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 3)“„steht dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3,)“ durch die Wortfolge „obliegt der Vollzugsbehörde erster Instanz“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 101 entfallen die Abs. 4 und 5.In Paragraph 101, entfallen die Absatz 4 und 5.
40.Novellierungsanordnung 40, Nach § 101 werden folgende §§ 101a und 101b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 101, werden folgende Paragraphen 101 a und 101b samt Überschriften eingefügt:
„Mobilfunkverkehr
§ 101a.Paragraph 101 a,
(1)Absatz einsDer Besitz und die Benützung von Geräten zur funkbasierten Übertragung von Daten sind auf dem Anstaltsgelände verboten, soweit diese nicht dienstlich zugelassen sind. Für den Strafvollzug in gelockerter Form können durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Ausnahmen zugelassen werden.
(2)Absatz 2Die Anstalt darf unbeschadet der Bewilligungspflicht gemäß § 74 Abs. 2 und 2a TKG 2003 technische Geräte betreiben, dieDie Anstalt darf unbeschadet der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 74, Absatz 2 und 2a TKG 2003 technische Geräte betreiben, die
das Auffinden von Geräten zur funkbasierten Übertragung von Daten ermöglichen,
Geräte zur funkbasierten Übertragung von Daten zum Zweck des Auffindens aktivieren können oder
Frequenzen stören oder unterdrücken, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung unerlaubter Funkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen.
Der Antrag auf Bewilligung nach dem TKG 2003 ist durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu stellen.
Sicherheitskontrollen
§ 101b.Paragraph 101 b,
(1)Absatz einsFahrzeuge, Taschen und sonstige Behältnisse, die in den Anstaltsbereich gebracht oder von dort herausgebracht werden, sind wenigstens stichprobenweise zu durchsuchen.
(2)Absatz 2Die Strafvollzugsbediensteten sind zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt ermächtigt, bei allen Personen, die eine Justizanstalt betreten, eine Durchsuchung der Bekleidung und der Gegenstände, die diese Personen bei sich haben, durchzuführen. Strafvollzugsbedienstete dürfen einer solchen Durchsuchung nur im Fall eines begründeten Verdachts nach Abs. 3 erster Satz über Anordnung durch den Anstaltsleiter oder einen damit besonders beaufragten Strafvollzugsbediensteten unterzogen werden.Die Strafvollzugsbediensteten sind zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt ermächtigt, bei allen Personen, die eine Justizanstalt betreten, eine Durchsuchung der Bekleidung und der Gegenstände, die diese Personen bei sich haben, durchzuführen. Strafvollzugsbedienstete dürfen einer solchen Durchsuchung nur im Fall eines begründeten Verdachts nach Absatz 3, erster Satz über Anordnung durch den Anstaltsleiter oder einen damit besonders beaufragten Strafvollzugsbediensteten unterzogen werden.
(3)Absatz 3Die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person und die Durchsuchung von Körperöffnungen ist dann zulässig, wenn die Person im begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 180a steht oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie einen Gegenstand bei sich hat oder in ihrem Körper versteckt, von dem sonst eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges ausgeht. Die mit einer Entblößung verbundene körperliche Durchsuchung ist in Abwesenheit von Gefangenen und nicht an der Durchsuchung beteiligten Personen des anderen Geschlechtes durchzuführen.Die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person und die Durchsuchung von Körperöffnungen ist dann zulässig, wenn die Person im begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 180 a, steht oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie einen Gegenstand bei sich hat oder in ihrem Körper versteckt, von dem sonst eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges ausgeht. Die mit einer Entblößung verbundene körperliche Durchsuchung ist in Abwesenheit von Gefangenen und nicht an der Durchsuchung beteiligten Personen des anderen Geschlechtes durchzuführen.
(4)Absatz 4Personendurchsuchungen sind möglichst schonend durchzuführen. Soweit es sich nicht um die Durchsuchung von Kleidungsstücken handelt, die nach den Umständen ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person abgelegt werden können, sind Personendurchsuchungen von Bediensteten des Geschlechts der zu durchsuchenden Person oder einem Arzt durchzuführen; dies gilt nicht, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde. Mit der Durchsuchung von Körperöffnungen ist stets ein Arzt, wenn möglich des Geschlechts der zu durchsuchenden Person, zu betrauen.
(5)Absatz 5Die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung einer Durchsuchung nach den Abs. 1 bis 3 ist nur zulässig, wenn eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges in der Anstalt nicht mit anderen Mitteln abgewendet werden kann.“Die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung einer Durchsuchung nach den Absatz eins bis 3 ist nur zulässig, wenn eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges in der Anstalt nicht mit anderen Mitteln abgewendet werden kann.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 102 Abs. 2 lautet:Paragraph 102, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Strafgefangenen sind auch in der Freizeit und Ruhezeit in den ihnen zum Aufenthalt zugewiesenen Räumen unvermutet zu beobachten oder aufzusuchen. Zu diesem Zweck können diese Räume auch während der Nachtruhe vorübergehend beleuchtet werden. Die Strafgefangenen, ihre Sachen und die von ihnen benutzten Räume sind von Zeit zu Zeit und darüber hinaus bei begründetem Verdacht des Vorhandenseins verbotener Gegenstände zu durchsuchen. Durchsuchungen sind möglichst schonend, Personendurchsuchungen von Bediensteten des Geschlechts des Strafgefangenen durchzuführen. § 101b Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend. Die mit einer Entblößung verbundene körperliche Durchsuchung ist in Anwesenheit zweier Bediensteter des Geschlechtes des Strafgefangenen und in Abwesenheit von Mitgefangenen und nicht an der Durchsuchung beteiligten Personen des anderen Geschlechtes durchzuführen; vom Erfordernis, dass die Bediensteten demselben Geschlecht wie der Strafgefangene angehören müssen, kann abgesehen werden, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde. Im Falle einer Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, eines Ausganges oder eines Verlassens der Anstalt im Rahmen des Strafvollzuges in gelockerter Form kann vor und nach Rückkehr des Strafgefangenen eine Durchsuchung im Sinne des § 101b Abs. 1 und 2 durchgeführt werden, wobei auch die Besichtigung der Mundhöhle zulässig ist. Für diese Besichtigung ist die Beiziehung eines Arztes nicht erforderlich. § 101b Abs. 3 gilt für die Rückkehr von Strafgefangenen sinngemäß.“Die Strafgefangenen sind auch in der Freizeit und Ruhezeit in den ihnen zum Aufenthalt zugewiesenen Räumen unvermutet zu beobachten oder aufzusuchen. Zu diesem Zweck können diese Räume auch während der Nachtruhe vorübergehend beleuchtet werden. Die Strafgefangenen, ihre Sachen und die von ihnen benutzten Räume sind von Zeit zu Zeit und darüber hinaus bei begründetem Verdacht des Vorhandenseins verbotener Gegenstände zu durchsuchen. Durchsuchungen sind möglichst schonend, Personendurchsuchungen von Bediensteten des Geschlechts des Strafgefangenen durchzuführen. Paragraph 101 b, Absatz 4, letzter Satz gilt entsprechend. Die mit einer Entblößung verbundene körperliche Durchsuchung ist in Anwesenheit zweier Bediensteter des Geschlechtes des Strafgefangenen und in Abwesenheit von Mitgefangenen und nicht an der Durchsuchung beteiligten Personen des anderen Geschlechtes durchzuführen; vom Erfordernis, dass die Bediensteten demselben Geschlecht wie der Strafgefangene angehören müssen, kann abgesehen werden, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde. Im Falle einer Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, eines Ausganges oder eines Verlassens der Anstalt im Rahmen des Strafvollzuges in gelockerter Form kann vor und nach Rückkehr des Strafgefangenen eine Durchsuchung im Sinne des Paragraph 101 b, Absatz eins und 2 durchgeführt werden, wobei auch die Besichtigung der Mundhöhle zulässig ist. Für diese Besichtigung ist die Beiziehung eines Arztes nicht erforderlich. Paragraph 101 b, Absatz 3, gilt für die Rückkehr von Strafgefangenen sinngemäß.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 102b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 102 b, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aZum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Ausübung unmittelbaren Zwanges zu erwarten ist, einschließlich Zwangsbehandlungen, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzeichnungen ist der Einsatz in verständlicher Weise anzukündigen. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verfolgung von strafbaren Handlungen, die sich während der Amtshandlung ereignet haben, sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausgewertet werden. Bis zu ihrer Auswertung und Löschung sind die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des § 54 DSG vor unberechtigter Verarbeitung, insbesondere durch Protokollierung jedes Zugriffs und Verschlüsselung der Daten, zu sichern. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, dass innerhalb dieser Frist wegen der betroffenen Amtshandlung ein Rechtsschutz- oder Strafverfahren eingeleitet wird, in welchem Fall die Aufzeichnungen erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens zu löschen sind. Beim Einsatz dieser Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahren.“Zum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Ausübung unmittelbaren Zwanges zu erwarten ist, einschließlich Zwangsbehandlungen, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzeichnungen ist der Einsatz in verständlicher Weise anzukündigen. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verfolgung von strafbaren Handlungen, die sich während der Amtshandlung ereignet haben, sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausgewertet werden. Bis zu ihrer Auswertung und Löschung sind die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Paragraph 54, DSG vor unberechtigter Verarbeitung, insbesondere durch Protokollierung jedes Zugriffs und Verschlüsselung der Daten, zu sichern. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, dass innerhalb dieser Frist wegen der betroffenen Amtshandlung ein Rechtsschutz- oder Strafverfahren eingeleitet wird, in welchem Fall die Aufzeichnungen erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens zu löschen sind. Beim Einsatz dieser Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahren.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 102b Abs. 3 letzter Halbsatz wird nach dem Wort In Paragraph 102 b, Absatz 3, letzter Halbsatz wird nach dem Wort „Videoüberwachung“ die Wendung „, außer nach Abs. 2a,“„, außer nach Absatz 2 a,,“ eingefügt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 103 Abs. 2 Z 5 wird die Wendung In Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wendung „einer Zwangsjacke“ durch die Wendung „die mechanische Fixierung“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 103 Abs. 4 werden vor dem Wort In Paragraph 103, Absatz 4, werden vor dem Wort „Selbstmord“ das Wort „Selbstverletzung“ sowie ein Beistrich eingefügt.
46.Novellierungsanordnung 46, § 105 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 105, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsDie Justizwachebediensteten, die Strafgefangene auszuführen oder zu überstellen oder über die Sicherung der Abschließung und der Ordnung in der Anstalt zu wachen haben (§§ 98, 101, 101b und 102), sind ermächtigt, bei Ausübung ihres Dienstes Dienstwaffen zu führen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung geboten erscheint. Inwieweit andere Vollzugsbediensteten Waffen führen und welche Waffen zu führen sind, bestimmt der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit Verordnung.Die Justizwachebediensteten, die Strafgefangene auszuführen oder zu überstellen oder über die Sicherung der Abschließung und der Ordnung in der Anstalt zu wachen haben (Paragraphen 98,, 101, 101b und 102), sind ermächtigt, bei Ausübung ihres Dienstes Dienstwaffen zu führen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung geboten erscheint. Inwieweit andere Vollzugsbediensteten Waffen führen und welche Waffen zu führen sind, bestimmt der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit Verordnung.
(2)Absatz 2Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke,
Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen,
Schusswaffen, einschließlich Distanz-Elektroimpulswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I, Z 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art,Schusswaffen, einschließlich Distanz-Elektroimpulswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie römisch eins, Ziffer 3, des Annexes römisch eins zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, angeführten Art,
die den in Abs. 1 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugewiesen sind.“die den in Absatz eins, bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugewiesen sind.“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 105 Abs. 3 entfallen die letzten beiden Sätze.In Paragraph 105, Absatz 3, entfallen die letzten beiden Sätze.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 106 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 106, Absatz eins, wird die Wendung „§§ 122 Abs. 3 sowie 121 Abs. 2 und 3“„§§ 122 Absatz 3, sowie 121 Absatz 2 und 3“ durch die Wendung „§§ 122 Abs. 3 sowie 121 Abs. 2 und 3 StPO“„§§ 122 Absatz 3, sowie 121 Absatz 2 und 3 StPO“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, § 106 Abs. 2 lautet:Paragraph 106, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Kann ein geflohener Strafgefangener nicht sogleich eingebracht werden (Abs. 1), so hat der Anstaltsleiter unverzüglich im Wege der nächsten Sicherheitsbehörde oder Kann ein geflohener Strafgefangener nicht sogleich eingebracht werden (Absatz eins,), so hat der Anstaltsleiter unverzüglich im Wege der nächsten Sicherheitsbehörde oder -dienststelle die Fahndung und Ausschreibung zur Festnahme zu erwirken.“
50.Novellierungsanordnung 50, In § 106 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 106, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aNeben der Fahndung nach Abs. 2 sind auchNeben der Fahndung nach Absatz 2, sind auch
eine Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen,
eine Identitätsfeststellung, eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen,
Observation und verdeckte Ermittlung,
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung sowie Überwachung von Nachrichten und die optische und akustische Überwachung von Personen
zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt des Geflohenen ermittelt werden kann. Observation nach § 130 Abs. 3 StPO, verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 2 StPO, Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 2 und 3 StPO, Lokalisierung einer technischen Einrichtung nach § 135 Abs. 2a StPO, Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs. 2b StPO und die optische Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 3 Z 2 StPO sind überdies nur zulässig, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ausgesprochen worden ist. Im Fall einer optischen und akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO muss die Verurteilung wegen einer dort angeführten Straftat erfolgt sein. Die Bestimmungen der §§ 5, 93, 109 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a, 110 Abs. 2 bis 4, 111 bis 115, 117 Z 1 und Z 2, 118 bis 120, 129 Z 1 und 2, 130 bis 133, 134 Z 2 bis 4, 135 bis 140 und 167 bis 169 StPO sind sinngemäß anzuwenden, wobei das Gericht (§ 16 Abs. 2 Z 8) für das Verfahren der Anordnung und Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahmen § 210 Abs. 3 erster und zweiter Satz StPO anzuwenden hat.“zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt des Geflohenen ermittelt werden kann. Observation nach Paragraph 130, Absatz 3, StPO, verdeckte Ermittlung nach Paragraph 131, Absatz 2, StPO, Beschlagnahme von Briefen nach Paragraph 135, Absatz eins, StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 135, Absatz 2 und 3 StPO, Lokalisierung einer technischen Einrichtung nach Paragraph 135, Absatz 2 a, StPO, Anlassdatenspeicherung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, StPO und die optische Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 2, StPO sind überdies nur zulässig, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ausgesprochen worden ist. Im Fall einer optischen und akustischen Überwachung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, StPO muss die Verurteilung wegen einer dort angeführten Straftat erfolgt sein. Die Bestimmungen der Paragraphen 5,, 93, 109 Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a,, 110 Absatz 2 bis 4, 111 bis 115, 117 Ziffer eins und Ziffer 2,, 118 bis 120, 129 Ziffer eins und 2, 130 bis 133, 134 Ziffer 2 bis 4, 135 bis 140 und 167 bis 169 StPO sind sinngemäß anzuwenden, wobei das Gericht (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 8,) für das Verfahren der Anordnung und Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahmen Paragraph 210, Absatz 3, erster und zweiter Satz StPO anzuwenden hat.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 106 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 106, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Ist aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass vom geflohenen Strafgefangenen eine unmittelbare Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen einer konkreten Person ausgeht, so hat der Anstaltsleiter unverzüglich die Sicherheitsbehörde von diesem Umstand zu verständigen und dieser allfällig bekannte Kontaktdaten der gefährdeten Person bekannt zu geben.“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 106 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 106, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die außerhalb der Strafe verbrachte Zeit ist nicht in die Strafzeit einzurechnen. Die Entscheidung darüber obliegt der Vollzugsbehörde erster Instanz.“
53.Novellierungsanordnung 53, In § 107 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 107, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
gegen das Geschäfts- und Spielverbot (§ 30) verstößt;“gegen das Geschäfts- und Spielverbot (Paragraph 30,) verstößt;“
54.Novellierungsanordnung 54, § 107 Abs. 4 lautet:Paragraph 107, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Für Ordnungswidrigkeiten gelten im Verfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen sowie die §§ 31, 32, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 45, 52, 55 und 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch ist strafbar. Der im Ordnungsstrafverfahren bestimmte Verfahrenskostenbeitrag und der Ersatz der Barauslagen ist vom Hausgeld, gegebenenfalls in Teilbeträgen, einzubehalten. Zur Bestreitung dieser Kosten dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Ein Mindestverfahrenskostenbeitrag ist nicht festzusetzen. Die Höhe des Ersatzes der Barauslagen hat sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Strafgefangenen zu orientieren.“Für Ordnungswidrigkeiten gelten im Verfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen sowie die Paragraphen 31,, 32, 38, 44a Ziffer eins bis 3 und 5, 45, 52, 55 und 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch ist strafbar. Der im Ordnungsstrafverfahren bestimmte Verfahrenskostenbeitrag und der Ersatz der Barauslagen ist vom Hausgeld, gegebenenfalls in Teilbeträgen, einzubehalten. Zur Bestreitung dieser Kosten dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Ein Mindestverfahrenskostenbeitrag ist nicht festzusetzen. Die Höhe des Ersatzes der Barauslagen hat sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Strafgefangenen zu orientieren.“
55.Novellierungsanordnung 55, In § 112 Abs. 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph 112, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „,Besuchsempfang oder Telefongespräche“.
56.Novellierungsanordnung 56, In § 112 Abs. 4 werden nach dem Wort In Paragraph 112, Absatz 4, werden nach dem Wort „Verkehr“ die Wörter „und Telefongespräche“, nach dem Wort „Briefverkehr“ ein Beistrich und das Wort „Telefongespräche“ eingefügt.
57.Novellierungsanordnung 57, In § 116 Abs. 6 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:In Paragraph 116, Absatz 6, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von verhängten Ordnungsstrafen ist während der Dauer eines Strafblocks und daran unmittelbar anschließender Zeiten einer Untersuchungshaft oder sonstiger behördlicher Anhaltungen nach § 173 Abs. 4 StPO zulässig. Wurde die Vollstreckung einer Ordnungsstrafe nicht innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft eingeleitet, ist die Ordnungsstrafe unter Bedachtnahme auf Abs. 7 neu festzusetzen.“„Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von verhängten Ordnungsstrafen ist während der Dauer eines Strafblocks und daran unmittelbar anschließender Zeiten einer Untersuchungshaft oder sonstiger behördlicher Anhaltungen nach Paragraph 173, Absatz 4, StPO zulässig. Wurde die Vollstreckung einer Ordnungsstrafe nicht innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft eingeleitet, ist die Ordnungsstrafe unter Bedachtnahme auf Absatz 7, neu festzusetzen.“
58.Novellierungsanordnung 58, In § 127 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 127, Absatz 2, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „bei Veranstaltungen“ die Wortfolge „und bei der Krankenbetreuung“ eingefügt.
59.Novellierungsanordnung 59, Nach § 127 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 127, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aIn den Fällen des § 57 Abs. 1 und § 58 kann von der Trennung nach Abs. 1 abgesehen werden, soweit die erzieherische Betreuung und Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit unter Beaufsichtigung stattfinden und eine schädliche Beeinflussung der Insassen untereinander nicht zu erwarten ist.“In den Fällen des Paragraph 57, Absatz eins und Paragraph 58, kann von der Trennung nach Absatz eins, abgesehen werden, soweit die erzieherische Betreuung und Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit unter Beaufsichtigung stattfinden und eine schädliche Beeinflussung der Insassen untereinander nicht zu erwarten ist.“
60.Novellierungsanordnung 60, § 129 samt Überschrift lautet:Paragraph 129, samt Überschrift lautet:
„Vollzug an Strafgefangenen, die sich wegen psychischer Besonderheiten oder wiederholter Verhaltensauffälligkeiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen
§ 129.Paragraph 129,
Strafgefangene, die sich wegen psychischer Besonderheiten oder wiederholter Verhaltensauffälligkeiten im Sinne des § 103 Abs. 1 nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen, sind unbeschadet des § 133 nach Möglichkeit getrennt von anderen Strafgefangenen unterzubringen und entsprechend ihrem Zustand zu betreuen. § 127 Abs. 2 gilt dem Sinne nach. Würde die Durchführung des Strafvollzuges auf die regelmäßige Art einem solchen Strafgefangenen schaden, so hat der Anstaltsleiter die der Eigenart des Strafgefangenen angepassten Abweichungen von den Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuordnen. Dabei dürfen jedoch die den Strafgefangenen eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden.“ Strafgefangene, die sich wegen psychischer Besonderheiten oder wiederholter Verhaltensauffälligkeiten im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen, sind unbeschadet des Paragraph 133, nach Möglichkeit getrennt von anderen Strafgefangenen unterzubringen und entsprechend ihrem Zustand zu betreuen. Paragraph 127, Absatz 2, gilt dem Sinne nach. Würde die Durchführung des Strafvollzuges auf die regelmäßige Art einem solchen Strafgefangenen schaden, so hat der Anstaltsleiter die der Eigenart des Strafgefangenen angepassten Abweichungen von den Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuordnen. Dabei dürfen jedoch die den Strafgefangenen eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden.“
61.Novellierungsanordnung 61, § 133a samt Überschrift lautet:Paragraph 133 a, samt Überschrift lautet:
„Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes
§ 133a.Paragraph 133 a,
(1)Absatz einsHat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht,
er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und für die in Abs. 1a festgesetzte Dauer nicht wieder in das österreichische Bundesgebiet einzureisen,er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG) unverzüglich nachzukommen, und für die in Absatz eins a, festgesetzte Dauer nicht wieder in das österreichische Bundesgebiet einzureisen,
zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird und
der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
(2)Absatz 2Der Zeitraum, in welchem sich der Verurteilte außerhalb des Bundesgebietes aufzuhalten hat, entspricht grundsätzlich der Dauer des gegen ihn erlassenen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes, beträgt jedoch im Falle eines noch zu verbüßenden Strafrestes von insgesamt
bis zu einem Jahr, mindestens fünf Jahre,
mehr als einem und höchstens drei Jahren, mindestens zehn Jahre und
mehr als drei bis zu zehn Jahren, mindestens fünfzehn Jahre.
(3)Absatz 3Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(4)Absatz 4Der Anstaltsleiter hat Verurteilte, die innerhalb des nächsten Vierteljahres die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 erreichen und über die ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot verhängt wurde, über die sonstigen Voraussetzungen des vorläufigen Absehens zu informieren und die zuständige Fremdenbehörde um Stellungnahme zu ersuchen, ob einer Ausreise Hindernisse entgegenstehen.Der Anstaltsleiter hat Verurteilte, die innerhalb des nächsten Vierteljahres die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 3 erreichen und über die ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot verhängt wurde, über die sonstigen Voraussetzungen des vorläufigen Absehens zu informieren und die zuständige Fremdenbehörde um Stellungnahme zu ersuchen, ob einer Ausreise Hindernisse entgegenstehen.
(5)Absatz 5Die Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 10). Eine Antragstellung oder Beschlussfassung nach Abs. 1 und 3 ist frühestens sechs Monate vor Erreichung der zeitlichen Voraussetzungen möglich.Die Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes steht dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10,). Eine Antragstellung oder Beschlussfassung nach Absatz eins und 3 ist frühestens sechs Monate vor Erreichung der zeitlichen Voraussetzungen möglich.
(6)Absatz 6Der Anstaltsleiter hat die zuständige Fremdenbehörde vom vorläufigen Absehen wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes zu informieren und im Einvernehmen mit dieser Behörde erforderlichenfalls die Überstellung des Verurteilten in die zur Erfüllung der Ausreiseverpflichtung am zweckmäßigsten erscheinende Justizanstalt zu veranlassen. Die zuständige Fremdenbehörde hat dann die Überwachung der Ausreise in den Herkunftsstaat sicher zu stellen und die Justizanstalt sowie das Vollzugsgericht von der erfolgten Ausreise in Kenntnis zu setzen. Bei freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ist die Überwachung der Ausreise bis zur Grenze sicher zu stellen. Kommt der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der in Abs. 2 festgesetzten Dauer oder vor Rechtskraft des Beschlusses nach Abs. 9 letzter Satz in das Bundesgebiet zurück, so ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft zu nehmen und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen.Der Anstaltsleiter hat die zuständige Fremdenbehörde vom vorläufigen Absehen wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes zu informieren und im Einvernehmen mit dieser Behörde erforderlichenfalls die Überstellung des Verurteilten in die zur Erfüllung der Ausreiseverpflichtung am zweckmäßigsten erscheinende Justizanstalt zu veranlassen. Die zuständige Fremdenbehörde hat dann die Überwachung der Ausreise in den Herkunftsstaat sicher zu stellen und die Justizanstalt sowie das Vollzugsgericht von der erfolgten Ausreise in Kenntnis zu setzen. Bei freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ist die Überwachung der Ausreise bis zur Grenze sicher zu stellen. Kommt der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der in Absatz 2, festgesetzten Dauer oder vor Rechtskraft des Beschlusses nach Absatz 9, letzter Satz in das Bundesgebiet zurück, so ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft zu nehmen und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen.
(7)Absatz 7Die in Abs. 2 festgesetzte Dauer beginnt mit der Ausreise des Verurteilten. Mit Ablauf der Dauer gilt die Freiheitsstrafe als vollzogen, sofern der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen und nicht vor diesem Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet eingereist ist.Die in Absatz 2, festgesetzte Dauer beginnt mit der Ausreise des Verurteilten. Mit Ablauf der Dauer gilt die Freiheitsstrafe als vollzogen, sofern der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen und nicht vor diesem Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet eingereist ist.
(8)Absatz 8Wurde bereits einmal vorläufig vom Vollzug der Freiheitsstrafe abgesehen, so ist ein nochmaliges Absehen nach dieser Bestimmung für die noch zu vollziehende Strafe nicht zulässig.
(9)Absatz 9Wird das Einreise- oder Aufenthaltsverbot vorzeitig aufgehoben, so hat das Vollzugsgericht auf Antrag den Zeitraum unter Anwendung des Abs. 2 neu festzusetzen. Übersteigt der Zeitraum des bisherigen Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebietes in solchen Fällen die nach Abs. 2 Z 1 bis 3 festgesetzten Fristen, so gilt die Strafe mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über die Neufestsetzung des Zeitraumes nach Abs. 2 entschieden wird, als vollzogen.“Wird das Einreise- oder Aufenthaltsverbot vorzeitig aufgehoben, so hat das Vollzugsgericht auf Antrag den Zeitraum unter Anwendung des Absatz 2, neu festzusetzen. Übersteigt der Zeitraum des bisherigen Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebietes in solchen Fällen die nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 festgesetzten Fristen, so gilt die Strafe mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über die Neufestsetzung des Zeitraumes nach Absatz 2, entschieden wird, als vollzogen.“
62.Novellierungsanordnung 62, In § 144 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 144, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach den §§ 144 und 145 oder einer bedingten Entlassung sollen die Vollzugsbehörde erster Instanz, die Staatsanwaltschaft und das Vollzugsgericht im Einzelfall die hierzu notwendigen Informationen zeitgerecht austauschen. Zu diesem Zweck hat zumindest vierteljährlich ein gemeinsamer Austausch stattzufinden, sofern eine der beteiligten Justizbehörden dies für erforderlich hält.“Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach den Paragraphen 144 und 145 oder einer bedingten Entlassung sollen die Vollzugsbehörde erster Instanz, die Staatsanwaltschaft und das Vollzugsgericht im Einzelfall die hierzu notwendigen Informationen zeitgerecht austauschen. Zu diesem Zweck hat zumindest vierteljährlich ein gemeinsamer Austausch stattzufinden, sofern eine der beteiligten Justizbehörden dies für erforderlich hält.“
63.Novellierungsanordnung 63, In § 145 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 145, Absatz eins, wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „vierundzwanzig“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, Dem § 146 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 146, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Zu diesem Zweck können die Vollzugsbehörden die erforderlichen (§ 38 DSG) oder unbedingt erforderlichen (§ 39 DSG) personenbezogenen Daten der Strafgefangenen an die genannten Behörden und Stellen übermitteln.“„Zu diesem Zweck können die Vollzugsbehörden die erforderlichen (Paragraph 38, DSG) oder unbedingt erforderlichen (Paragraph 39, DSG) personenbezogenen Daten der Strafgefangenen an die genannten Behörden und Stellen übermitteln.“
65.Novellierungsanordnung 65, In § 147 Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 147, Absatz 4, wird die Wortfolge „steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 3a)“„steht dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 a,)“ durch die Wortfolge „obliegt der Vollzugsbehörde erster Instanz“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, Dem § 148 wird Abs. 2 am Ende folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 148, wird Absatz 2, am Ende folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch, wenn die Strafzeit am Karfreitag, am 2. November, sofern dieser Tag auf einen Freitag fällt, am 24. Dezember oder am 31. Dezember endet.“
67.Novellierungsanordnung 67, Dem § 148 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 148, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Erfolgt die Enthaftung auf richterliche Anordnung, so ist der Strafgefangene zur Durchführung der unbedingt erforderlichen Entlassungsformalitäten unverzüglich in die nächstgelegene Justizanstalt, im Falle seiner Zustimmung in die Anstalt, in der die bisherige Anhaltung vollzogen wurde, zu verbringen. In diesen Fällen ist die Entlassung erforderlichenfalls auch außerhalb der Amtsstunden vorzunehmen.“
68.Novellierungsanordnung 68, In § 152 Abs. 2 wird nach der Wendung In Paragraph 152, Absatz 2, wird nach der Wendung „entsprechend begründet haben“ die Wendung „oder eine Äußerung des Anstaltsleiters nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint“ ersetzt.
69.Novellierungsanordnung 69, In § 152a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 152 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Anhörung ist, sofern keine besonderen Gründe vorliegen, die eine Vorführung vor das zuständige Gericht unbedingt erforderlich machen, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen.“
70.Novellierungsanordnung 70, Nach § 152a wird folgender § 152b eingefügt:Nach Paragraph 152 a, wird folgender Paragraph 152 b, eingefügt:
„§ 152b.Paragraph 152 b,
Kehrt ein Strafgefangener nach Bewilligung der bedingten Entlassung nicht rechtzeitig von einem Ausgang oder einer Unterbrechung zurück oder flüchtet er in diesem Zeitraum, so hat das Gericht über die Nichteinrechnung dieser Zeiten zu entscheiden und den Stichtag der bedingten Entlassung neu festzusetzen.“
71.Novellierungsanordnung 71, In § 153 wird die Wendung In Paragraph 153, wird die Wendung „bis 152“ durch die Wendung „bis 152b“ ersetzt.
72.Novellierungsanordnung 72, § 154 Abs. 1 sowie die Absatzbezeichung Paragraph 154, Absatz eins, sowie die Absatzbezeichung „(2)“ entfallen.
73.Novellierungsanordnung 73, § 156 Abs. 2 lautet:Paragraph 156, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Auf Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit nicht mehr als einen Monat beträgt, ist § 148 Abs. 2 letzter Satz nicht anzuwenden. Sie sind im Übrigen vor der Entlassung nur dann ärztlich zu untersuchen, wenn sie offenbar krank, verletzt oder schwanger sind.“Auf Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit nicht mehr als einen Monat beträgt, ist Paragraph 148, Absatz 2, letzter Satz nicht anzuwenden. Sie sind im Übrigen vor der Entlassung nur dann ärztlich zu untersuchen, wenn sie offenbar krank, verletzt oder schwanger sind.“
74.Novellierungsanordnung 74, In § 156b Abs. 4 entfällt nach der Wendung In Paragraph 156 b, Absatz 4, entfällt nach der Wendung „108, 109 Z 1,“„108, 109 Ziffer eins,,“ die Wendung „4 und 5“, es wird nach der Wendung „152, 152a“ die Wendung „,152b“ eingefügt und es wird der Verweis auf § eingefügt und es wird der Verweis auf Paragraph „154 Abs. 2“„154 Absatz 2 “, durch den Verweis auf § durch den Verweis auf Paragraph „154“ ersetzt.
75.Novellierungsanordnung 75, Dem § 156b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 156 b, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„§ 43 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine sinnvolle Aktivität, welche den in § 20 Abs. 1 angeführten Zwecken nicht widerspricht, im Vorhinein für eine Stunde auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 erster Satz festzulegen ist und der Aufenthalt im Freien an Samstagen, Sonn- und Feiertagen jeweils auf zwei Stunden verlängert werden kann.“„§ 43 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine sinnvolle Aktivität, welche den in Paragraph 20, Absatz eins, angeführten Zwecken nicht widerspricht, im Vorhinein für eine Stunde auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 43, erster Satz festzulegen ist und der Aufenthalt im Freien an Samstagen, Sonn- und Feiertagen jeweils auf zwei Stunden verlängert werden kann.“
76.Novellierungsanordnung 76, In § 156c Abs. 1 Z 1 das Wort In Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer eins, das Wort „zwölf“ durch die Zahl „24“ ersetzt und nach dem Wort „Monate“ die Wortfolge „, bei Verurteilungen nach den §§ 75, 76, 87, 107b Abs. 4 erster Satz zweiter Fall, 143 Abs. 2, 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB zwölf Monate,“„, bei Verurteilungen nach den Paragraphen 75,, 76, 87, 107b Absatz 4, erster Satz zweiter Fall, 143 Absatz 2,, 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB zwölf Monate,“ eingefügt.
77.Novellierungsanordnung 77, § 156c Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, lautet:
Krankenversicherungsschutz und – sofern der Versicherungsfall eintreten kann – auch Unfallversicherungsschutz genießt,“
78.Novellierungsanordnung 78, In § 156c Abs. 1a wird nach der Wendung In Paragraph 156 c, Absatz eins a, wird nach der Wendung „nach den §§“ die Wendung „107b Abs. 4 erster Satz zweiter Fall,“„107b Absatz 4, erster Satz zweiter Fall,“ eingefügt.
79.Novellierungsanordnung 79, § 156d Abs. 4 lautet:Paragraph 156 d, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Ein Verurteilter kann bis zu drei Wochen nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt (§ 3 Abs. 2) beim Leiter der Justizanstalt einen Antrag auf Bewilligung des Vollzuges der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes einbringen Kann über den Antrag eines Verurteilten nicht innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 entschieden werden, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen, es sei denn, dass der Antrag offenbar aussichtslos ist. Wird dem Antrag stattgegeben, so hat sich die Aufnahme auf die in den §§ 131 Abs. 1 sowie 132 Abs. 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen zu beschränken.“Ein Verurteilter kann bis zu drei Wochen nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt (Paragraph 3, Absatz 2,) beim Leiter der Justizanstalt einen Antrag auf Bewilligung des Vollzuges der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes einbringen Kann über den Antrag eines Verurteilten nicht innerhalb der Frist des Paragraph 3, Absatz 2, entschieden werden, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen, es sei denn, dass der Antrag offenbar aussichtslos ist. Wird dem Antrag stattgegeben, so hat sich die Aufnahme auf die in den Paragraphen 131, Absatz eins, sowie 132 Absatz 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen zu beschränken.“
80.Novellierungsanordnung 80, In den §§ 167 Abs. 1, 170 und 178 wird nach der Wortfolge In den Paragraphen 167, Absatz eins,, 170 und 178 wird nach der Wortfolge „gelten die §§ 20 bis“„gelten die Paragraphen 20, bis“ die Wortfolge „126, 127 mit Ausnahme des Abs. 2a, 128“„126, 127 mit Ausnahme des Absatz 2 a,, 128“ eingefügt, nach der Zahl „150“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt sowie nach der Zahl „152“ die Wortfolge „und 152b“ eingfügt.
81.Novellierungsanordnung 81, Dem § 181 wird nach dem Abs. 29 folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 181, wird nach dem Absatz 29, folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30Die §§ 1 Z 5, 3 Abs. 1 bis 3, 4 Abs. 1 und 2, 7, 13b, 14b, 15a Abs. 2, 15d, 16 Abs. 2 Z 2 und 8, 17 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 2, 20a, 24 Abs. 3 Z 1, 25 Abs. 1, 30 Abs. 1, 34 Abs. 1, 42 Abs. 3, 68, 71a, 72 Abs. 2, 73 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 4, 96a, 98 Abs. 1 und 3a, 99 Abs. 1 und 6, 99a Abs. 1 und 4, 101a, 101b, 102 Abs. 2, 102b Abs. 2a und 3, 103 Abs. 2 Z 5, 105 Abs. 1 bis 3, 106 Abs. 1 bis 3 und 5, 107 Abs. 1 Z 2a und Abs. 4, 112 Abs. 1 und 4, 116 Abs. 6, 127 Abs. 2 und 2a, 129, 133a, 144 Abs. 3, 145 Abs. 1, 146 Abs. 2, 147 Abs. 4, 148 Abs. 2 und 3, 152 Abs. 2, 152a Abs. 1, 152b, 153, 154, 156b Abs. 4 sowie 156c Abs. 1 Z 1 und 2 lit. d und 1a, 156d Abs. 4, 167 Abs. 1, 170 sowie 178 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit xx. xxxx xxxx in Kraft, die §§ 16 Abs. 2 Z 3 und 3a und 101 Abs. 4 und 5 treten mit Ablauf des xxx. xxx xxxx außer Kraft.“Die Paragraphen eins, Ziffer 5,, 3 Absatz eins bis 3, 4 Absatz eins und 2, 7, 13b, 14b, 15a Absatz 2,, 15d, 16 Absatz 2, Ziffer 2 und 8, 17 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 2,, 20a, 24 Absatz 3, Ziffer eins,, 25 Absatz eins,, 30 Absatz eins,, 34 Absatz eins,, 42 Absatz 3,, 68, 71a, 72 Absatz 2,, 73 Absatz eins und 2, 75 Absatz 4,, 96a, 98 Absatz eins und 3a, 99 Absatz eins und 6, 99a Absatz eins und 4, 101a, 101b, 102 Absatz 2,, 102b Absatz 2 a und 3, 103 Absatz 2, Ziffer 5,, 105 Absatz eins bis 3, 106 Absatz eins bis 3 und 5, 107 Absatz eins, Ziffer 2 a und Absatz 4,, 112 Absatz eins und 4, 116 Absatz 6,, 127 Absatz 2 und 2a, 129, 133a, 144 Absatz 3,, 145 Absatz eins,, 146 Absatz 2,, 147 Absatz 4,, 148 Absatz 2 und 3, 152 Absatz 2,, 152a Absatz eins,, 152b, 153, 154, 156b Absatz 4, sowie 156c Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera d und 1a, 156d Absatz 4,, 167 Absatz eins,, 170 sowie 178 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx treten mit xx. xxxx xxxx in Kraft, die Paragraphen 16, Absatz 2, Ziffer 3 und 3a und 101 Absatz 4 und 5 treten mit Ablauf des xxx. xxx xxxx außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bewährungshilfegesetzes
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 29c lautet:Die Überschrift des Paragraph 29 c, lautet:
„Vorbereitung und Betreuung während des Strafvollzuges durch elektronisch überwachten Hausarrest“
2.Novellierungsanordnung 2, § 29c Abs. 1 lautet:Paragraph 29 c, Absatz eins, lautet:
„§ 29c.Paragraph 29 c,
(1)Absatz einsAn der Vorbereitung der Entscheidung (§ 156d Abs. 1 StVG) und der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156d Abs. 2 StVG) wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.“An der Vorbereitung der Entscheidung (Paragraph 156 d, Absatz eins, StVG) und der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (Paragraph 156 d, Absatz 2, StVG) wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 29c Abs. 2 lautet:Paragraph 29 c, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Betreuer erhebt die entscheidungsrelevanten Umstände (§ 156c Abs. 1 und Abs. 1a StVG), unterrichtet den Antragsteller über das Wesen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und unterstützt den Inhaftierten bei der Einhaltung der ihm auferlegten Bedingungen (§ 156b Abs. 2 StVG).“Der Betreuer erhebt die entscheidungsrelevanten Umstände (Paragraph 156 c, Absatz eins und Absatz eins a, StVG), unterrichtet den Antragsteller über das Wesen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und unterstützt den Inhaftierten bei der Einhaltung der ihm auferlegten Bedingungen (Paragraph 156 b, Absatz 2, StVG).“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 30 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 30, wird nach Absatz 11, folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 29c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit xx. xxxx xxxx in Kraft.“Paragraph 29 c, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx tritt mit xx. xxxx xxxx in Kraft.“