Aufgrund des Paragraph 66 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Paragraph eins, | Regelungsgegenstand |
Paragraph 2, | Schutzimpfungen |
Paragraph 3, | Bekämpfung von Infektionskrankheiten |
Paragraph 4, | Durchführung von periodischen, stichprobenartigen Untersuchungen |
Paragraph 5, | Mitwirkung an gesundheitsbezogenen Projekten zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung einschließlich Raucherprävention |
Paragraph 6, | Übermittlung von Daten |
Diese Verordnung regelt Aufgaben und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend, die durch Schulärztinnen/Schulärzte neben den in Paragraph 66, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der geltenden Fassung, und den in sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben im Bereich der allgemeinen Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen sind.