Aufgrund des Paragraph 66 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 | Regelungsgegenstand |
§ 2 | Schutzimpfungen |
§ 3 | Bekämpfung von Infektionskrankheiten |
§ 4 | Durchführung von periodischen, stichprobenartigen Untersuchungen |
§ 5 | Mitwirkung an gesundheitsbezogenen Projekten zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung einschließlich Raucherprävention |
§ 6 | Übermittlung von Daten |
Diese Verordnung regelt Aufgaben und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend, die durch Schulärztinnen/Schulärzte neben den in Paragraph 66, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der geltenden Fassung, und den in sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben im Bereich der allgemeinen Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen sind.