Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Übernahme von Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend durch Schulärztinnen und Schulärzte (SchulÄ-VO 2019)

Aufgrund des Paragraph 66 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Regelungsgegenstand

§ 2

Schutzimpfungen

§ 3

Bekämpfung von Infektionskrankheiten

§ 4

Durchführung von periodischen, stichprobenartigen Untersuchungen

§ 5

Mitwirkung an gesundheitsbezogenen Projekten zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung einschließlich Raucherprävention

§ 6

Übermittlung von Daten

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt Aufgaben und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend, die durch Schulärztinnen/Schulärzte neben den in Paragraph 66, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der geltenden Fassung, und den in sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben im Bereich der allgemeinen Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen sind.

Schutzimpfungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsSchulärztinnen/Schulärzte haben auf Anordnung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes, sofern diese Aufgabe nicht von anderen Ärztinnen/Ärzten wahrgenommen wird, in Umsetzung des gemeinsamen kostenfreien Impfprogramms des Bundes, der Bundesländer und der Sozialversicherungsträger die gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich empfohlenen Impfungen entsprechend dem gemeinsamen kostenfreien Impfprogramm bei Schülerinnen/Schülern nach Zustimmung durch die Schülerin/den Schüler oder deren/dessen gesetzlicher/gesetzlichen Vertreterin/Vertreters durchzuführen und zeitnah elektronisch zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann Schulärztinnen/Schulärzten insbesondere folgende weitere Tätigkeiten übertragen:
    1. Ziffer eins
      Beratung der Schülerinnen/Schüler bzw. deren/dessen gesetzlicher Vertreterin/gesetzlichen Vertreters im Rahmen der jährlichen schulärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, SchUG über die gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich empfohlenen Impfungen;
    2. Ziffer 2
      Erhebung der dokumentierten Impfungen der Schülerinnen/Schüler im Rahmen der jährlichen schulärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, SchUG;
    3. Ziffer 3
      Durchführung von gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich empfohlenen Impfungen bei Schülerinnen/Schülern auf Anordnung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes und nach Zustimmung durch die Schülerin/den Schüler oder deren/dessen gesetzlicher/gesetzlichen Vertreterin/Vertreters, wenn diese im Hinblick auf in Aussicht genommene Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen erforderlich sind.

Bekämpfung von Infektionskrankheiten

Paragraph 3,

  1. Absatz einsSchulärztinnen/Schulärzte haben die Gesundheitsbehörden auf Anordnung der Bezirkshauptfrau/des Bezirkshauptmannes im Rahmen der Mitwirkung bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu unterstützen, sofern ein Verdachts- oder Erkrankungsfall einer meldepflichtigen Krankheit in der Schule aufgetreten ist oder ein Bezug zur Schule im Rahmen von Umgebungsuntersuchungen vermutet wird.
  2. Absatz 2Schulärztinnen/Schulärzte sind verpflichtet, bei Tätigkeiten gemäß Absatz eins, den zuständigen vollziehenden Behörden die für die Bekämpfung von Infektionskrankheiten im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in der geltenden Fassung, relevanten Daten zur Verfügung zu stellen.

Durchführung von periodischen, stichprobenartigen Untersuchungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsSchulärztinnen/Schulärzte haben unter Verwendung der im Rahmen der jährlichen schulärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, SchUG erhobenen und gemäß Paragraph 51, des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der geltenden Fassung, dokumentierten Daten der Schülerinnen/Schüler auf Anfrage der Bundesministerin/dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz pro Jahrgang nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 2, mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Körpergröße und Körpergewicht, einschließlich Angaben über den Zeitpunkt der Messung unter Abzug der von der Schülerin/dem Schüler getragenen Kleidung, wobei die Untersuchung nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 zu erfolgen hat;
    2. Ziffer 2
      funktionale Gesundheit (Hören, Sehen, Wirbelsäule und Bewegungsapparat), wobei die Untersuchung nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2Im Rahmen der über die jährliche schulärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, SchUG hinausgehenden periodischen, stichprobenartigen Untersuchungen der Schülerinnen/Schüler zur Erhebung und zeitnahen elektronischen Dokumentation von epidemiologisch relevanten Gesundheitsdaten sind bei Beauftragung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz von Schulärztinnen/Schulärzten jeweils einmal im Schuljahr in Verbindung mit der jährlichen schulärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, SchUG insbesondere folgende Tätigkeiten durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Erhebung des Ernährungsverhaltens;
    2. Ziffer 2
      Erhebung des Bewegungsverhaltens;
    3. Ziffer 3
      Erhebung von Tabak-, Alkohol- und sonstigem Suchtmittelkonsum;
    4. Ziffer 4
      Erhebung der Arzneimitteleinnahme;
    5. Ziffer 5
      Erhebung des aktuellen Impfstatus;
    6. Ziffer 6
      Erhebung der Anzahl mit freiem Auge sichtbar kariös geschädigter Zähne.
  3. Absatz 3Bei im Rahmen der Untersuchungen gemäß Absatz 2, festgestellten oder vermuteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Schülerin/der Schüler oder deren/dessen gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter über die Ergebnisse dieser Untersuchungen in Kenntnis zu setzen. Die Schülerin/Der Schüler ist in diesen Fällen durch die Schulärztin/den Schularzt auf die Notwendigkeit einer weiteren Abklärung durch niedergelassene Ärztinnen/Ärzte hinzuweisen.
  4. Absatz 4Bei Untersuchungen gemäß Absatz 2, sind bei Beauftragung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zusätzlich folgende Parameter durch die Schulärztin/den Schularzt nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz eins, zu erfragen und zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Postleitzahl des Schulstandortes;
    2. Ziffer 2
      Schülerin/Schüler: Geburtsjahr, Geburtsland, Geschlecht, Selbsteinschätzung des Gesundheitszustandes (Selbstauskunft);
    3. Ziffer 3
      höchster Bildungsabschluss der Mutter und des Vaters.
  5. Absatz 5Daten gemäß Absatz 4, Ziffer 2, sind nur in der 1. Schulstufe bzw. in der Schulstufe, in der die Schülerin/der Schüler erstmals am Unterricht in einer österreichischen Schule teilnimmt, zu erfragen und zu dokumentieren.

Mitwirkung an gesundheitsbezogenen Projekten zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung einschließlich Raucherprävention

Paragraph 5,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Mitwirkung an gesundheitsbezogenen Projekten zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung, wie beispielsweise an der „Childhood Obesity Surveillance Initiative (COSI)“, sind von Schulärztinnen/Schulärzten anlassbezogen entsprechende ärztliche Tätigkeiten im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durchzuführen.
  2. Absatz 2Schulärztinnen/Schulärzte können bei Projekten und Kampagnen von Gebietskörperschaften oder gesetzlichen Sozialversicherungsträgern zur Raucherprävention im Rahmen von Schulveranstaltungen mitwirken, sofern eine entsprechende Beauftragung durch die Gebietskörperschaft oder den gesetzlichen Sozialversicherungsträger erfolgt ist.

Übermittlung der Daten

Paragraph 6,

  1. Absatz einsAb technischer Verfügbarkeit ist die Dokumentation von Daten gemäß Paragraphen 2 bis 5 von der Schulärztin/vom Schularzt zu führen wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Elektronisch mit geeigneter Software und standardisiert sowie
    2. Ziffer 2
      unter Verwendung von Vorname/n, Familienname, Geburtsdatum und Geschlecht der Schülerin/des Schülers.
    Zu diesem Zweck ist aus dem Stammzahlenregister (Paragraph 2, Ziffer 9, des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen – E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der geltenden Fassung) das bereichsspezifische Personenkennzeichen Bereich Gesundheit (bPK GH) gemäß Verordnung, mit der staatliche Tätigkeitsbereiche für Zwecke der Identifikation in E-Government-Kommunikationen abgegrenzt werden (E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, in der geltenden Fassung, zu erstellen.
  2. Absatz 2Die für jede Schülerin/jeden Schüler von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz angefragten Daten gemäß Paragraphen 2 bis 5 sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz von der Schulärztin/dem Schularzt unter Beachtung von Absatz eins, Ziffer eins, in pseudonymisierter Form unter Verwendung des bPK GH zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Bis zur technischen Verfügbarkeit (Absatz eins und 2) sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf Anfrage von Schulärztinnen/Schulärzten aggregierte Daten gemäß Paragraphen 2 bis 5 zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Ab technischer Verfügbarkeit (Absatz eins und 2) enthält der schulärztliche Stammdatensatz jeder Schülerin/jedes Schülers
    1. Ziffer eins
      das bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bereich Gesundheit (bPK GH) der Schülerin/des Schülers,
    2. Ziffer 2
      das Geschlecht der Schülerin/des Schülers,
    3. Ziffer 3
      das Geburtsjahr der Schülerin/des Schülers,
    4. Ziffer 4
      das Jahr des Schuleintritts der Schülerin/des Schülers und
    5. Ziffer 5
      den Impfstatus der Schülerin/des Schülers bei Schuleintritt.
    Der schulärztliche Stammdatensatz ist im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung durch die Schulärztin/den Schularzt für jede Schülerin/jeden Schüler zu erfassen und zu dokumentieren.