Die Novellierung des Integrationsgesetzes (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, im Zusammenhang mit der Erlassung eines Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, bringt nicht nur für den Bereich der Integrationsvereinbarung für rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige, sondern – aufgrund geänderter Integrationspflichten für weitere Zielgruppen – auch für den Bereich des Deutscherwerbs und der hierfür erforderlichen Nachweise Neuerungen mit sich.
Die zunächst im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und im Jahr 2017 in das Integrationsgesetz übernommene Aufgabe der Zertifizierung von Kursträgern zur Durchführung von Deutschkursen in Vorbereitung auf die A2-(Integrations-)Prüfung wurde zuletzt durch die Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017,, näher ausgestaltet.
Die IV-V 2017 brachte notwendige Anpassungen sowie Konkretisierungen der für die Abwicklung der Integrationsvereinbarung erforderlichen operativen Ausgestaltungen.
In den letzten Jahren wurde die Wichtigkeit einer objektiven Qualitätssicherung zur Verhinderung von Missbrauch im Bereich der Integrationsvereinbarung immer deutlicher. Hierbei hat sich insbesondere die Zertifizierung von Kursträgern bewährt und einen wesentlichen Beitrag zu einem bundesweit einheitlichen Deutscherwerb auf dem Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) beigetragen. In Fortführung dieser bundesweiten Qualitätssicherung sollen gemäß Paragraph 16 b, IntG Zertifizierungen von Kursträgern künftig nicht nur das Sprachniveau A2 des GER umfassen, sondern von der Alphabetisierung bis zum Sprachniveau B1 reichen und – wo sich im Rahmen der Erfahrungen aus der Praxis Handlungsbedarf ergeben hat – Adaptierungen vorgenommen werden.
Die IV-V 2017 kann aufgrund der alleinigen Anknüpfung an die Integrationsvereinbarung diesem neuen Zweck nicht mehr gerecht werden. Aus diesem Grund sollen jene Teile der IV-V 2017, die sich in den letzten Jahren bewährt haben, herausgelöst und in eine neue Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV) übernommen und – wo es erforderlich ist – ergänzt werden.
Der gegenwärtige Entwurf zur IntG-DV umfasst daher keine gänzlich neuen Inhalte, sondern es wird vielmehr die mit der IV-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,, und der IV-V 2017 etablierte Praxis fortgeführt und an die neuen Herausforderungen angepasst und verbessert.
Neben der Adaptierung der bundesweiten Zertifizierung von Deutschkursen sind hier auch höhere Qualitätsstandards für Prüfungen hervorzuheben. Die Erhöhung der Prüfungsstandards ist insbesondere von Bedeutung, da an die „B1 Integrationsprüfung“ künftig neben aufenthaltsrechtlichen Folgen auch staatliche Geldleistungen im Sinne des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes geknüpft sein werden. Dabei erhöhen aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis notwendig gewordene Adaptierungen und detailgenauere Regelungen, die einen reibungslosen Ablauf der Prüfung gewährleisten sollen, ebenso die Rechtssicherheit wie eine klarere Gliederung der Verordnung. Während der erste Abschnitt der Verordnung die Zertifizierung von Kursträgern näher ausgestaltet, widmet sich der zweite Abschnitt der – unverändert gebliebenen – Kostenbeteiligung des Bundes im Rahmen der Integrationsvereinbarung, der dritte Abschnitt den ÖIF-Prüfungen und der vierte Abschnitt den Schlussbestimmungen.
Paragraph eins, Absatz eins, regelt, welche Einrichtungen sich als Kursträger zur Durchführung von Deutschkursen im Sinne des Paragraph 16 b, IntG zertifizieren lassen können und entspricht damit zunächst im Wesentlichen dem geltenden Paragraph eins, Absatz eins, IV-V 2017.
Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass die Zertifizierung von Kursträgern künftig zur Durchführung von Deutschkursen auf den Niveaus Alphabetisierung (A0) bis B1 des GER, die als sprachqualifizierende Sachleistungen im Rahmen der Sozialhilfe vergleiche Paragraph 5, Absatz 9, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) angeboten werden oder die der Vorbereitung auf die Integrationsprüfungen zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung vergleiche insbesondere die Paragraphen 7,, 11 und 12 IntG) dienen, erfolgt.
Zudem soll die nähere Ausgestaltung der in Paragraph 16 b, Absatz 3, IntG nunmehr explizit normierten „Verlässlichkeit“ der Kursträger erfolgen, wie dies auch in anderen Materiengesetzen vorgesehenen ist. Wie bereits bisher sollen jene Kursträger, die beispielsweise während des Zertifizierungsprozesses falsche Angaben machen oder deren Entscheidungsträger oder Entscheidungsträgerinnen wegen bestimmter Strafdelikte vorbestraft sind, nicht zertifiziert werden vergleiche dazu auch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, wonach dem schriftlichen Antrag auf Zertifizierung jedenfalls auch ein aktueller Verbands- bzw. Strafregisterauszug der Einrichtung und der Entscheidungsträger oder der Entscheidungsträgerinnen anzuschließen ist). Die erforderliche Verlässlichkeit bezieht sich auf die Organisation und Durchführung von qualitativ hochwertigen Deutschkursen samt der damit einhergehenden finanziellen Gebarung. Die Verlässlichkeit im Hinblick auf die finanzielle Gebarung ist unter anderem deshalb erforderlich, weil Kursträger etwa im Bereich der Integrationsvereinbarung auch bei der Abwicklung des Kostenersatzes des Bundes mitwirken.
In Absatz eins, Ziffer 3, soll die bisherige Voraussetzung, wonach sich private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit fünf Jahren mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfasst, insofern abgeändert werden, als die genannte Mindestdauer von fünf auf drei Jahre reduziert werden soll. Die Praxis hat gezeigt, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten für zumindest drei Jahre ausreichend ist.
In Absatz 2, soll eine Konkretisierung dahingehend erfolgen, dass die Verlässlichkeit eines Kursträgers insbesondere dann nicht vorliegt, wenn ein Entscheidungsträger oder eine Entscheidungsträgerin eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, vorsätzlich begangen hat. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen zu Paragraph 7, Absatz 5, verwiesen.
Paragraph 2, regelt den schriftlichen Antrag auf Zertifizierung und nennt jene Unterlagen und Informationen, welche jedenfalls im Zuge des Antrags auf Zertifizierung vorzulegen sind.
Absatz eins, entspricht inhaltlich zunächst im Wesentlichen dem geltenden Paragraph eins, Absatz 2, IV-V 2017 und wurde neben einer systematischen Neugestaltung geringfügig ergänzt:
In Absatz eins, Ziffer 2, soll eine nähere Ausgestaltung des Verlässlichkeitskriteriums gemäß Paragraph eins, dahingehend erfolgen, dass dem schriftlichen Antrag auf Zertifizierung auch ein aktueller Strafregisterauszug der Entscheidungsträger oder der Entscheidungsträgerinnen und ein aktueller Verbandsregisterauszug der Einrichtung, sofern es sich bei der Einrichtung um einen Verband im Sinne des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, handelt, anzuschließen ist. Verbände im Sinne des VbVG sind gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VbVG juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.
Absatz eins, Ziffer 4, soll klarstellen, dass der Kursträger ein Kurskonzept pro Sprachniveau, das er anbieten möchte, dem Antrag auf Zertifizierung beizugeben hat.
Absatz eins, Ziffer 5, normiert, dass das anzuschließende Raumkonzept nicht nur für beabsichtigte Kurse, sondern auch für ÖIF-Prüfungen, sofern Prüfungstermine an Standorten von Kursträgern angeboten werden sollen, vorzulegen ist. In diesem Zusammenhang wird in Absatz 3, im Sinne der Qualitätskontrolle die Überprüfung der Einhaltung dieses Raumkonzepts durch den ÖIF vorgesehen. Die Überprüfung hat insbesondere in Hinblick auf eine ungestörte Durchführung von Kursen und gegebenenfalls ÖIF-Prüfungen zu erfolgen.
Um mögliche Verwechslungen zwischen Kursbesuchsbestätigungen der Kursträger mit ÖIF-Prüfungszertifikaten im Sinne der Anhänge E oder D ausschließen zu können, sieht Absatz eins, Ziffer 6, künftig die Vorlage eines Musters der Kursbestätigung vor.
Um sicherstellen zu können, dass Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen entsprechend ihren sprachlichen Vorkenntnissen adäquaten Deutschkursen zugeordnet werden, sollen künftig auch Informationen zu den Spracheinstufungen der Kursträger mit dem Antrag auf Zertifizierung übermittelt werden (Absatz eins, Ziffer 7,).
Soweit Deutschkurse bzw. ÖIF-Prüfungen auch an Nebenstandorten abgehalten werden sollen, sind gemäß Absatz eins, Ziffer 8, auch die erforderlichen standortspezifischen Informationen dem schriftlichen Antrag auf Zertifizierung anzuschließen. Als standortspezifische Informationen gelten die Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5. Nebenstandorte sind Zweigniederlassungen, die von der Hauptniederlassung des Kursträgers (= Sitz der Geschäftsleitung) dominiert werden. Eine Zweigniederlassung ist eine räumlich von der Hauptniederlassung getrennte, auf längere Zeit (nicht nur vorübergehend) eingerichtete, trotz wesentlich selbstständiger Leitung und eigener Vertretung (SZ 51/29) intern doch den Weisungen der Hauptniederlassung unterstellte (SZ 15/79; 24/7), wesentliche Geschäfte (nicht bloß Hilfsgeschäfte) der Hauptniederlassung laufend tätigende (EvBl 1948/771; SZ 24/7) organisatorisch weitgehend verselbstständigte Subeinheit des Gesamtunternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit (SZ 7/406; EvBl 1956/361; 1968/92; HS E/115; E/147; 1045; 7019; 9014; 9015; 10.029; GesRZ 1991, 44).
Mit dem schriftlichen Antrag auf Zertifizierung soll der Kursträger zudem mitteilen, inwieweit Kinderbetreuungsmöglichkeiten für Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen zur Verfügung stehen. Damit kann im öffentlich abrufbaren ÖIF-Sprachportal, wo alle zertifizierten Kursträger gelistet werden, ersichtlich gemacht werden, bei welchen Kursträgern grundsätzlich Kinderbetreuung zur Verfügung steht.
In Absatz 2, soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die dem schriftlichen Antrag auf Zertifizierung anzuschließenden Informationen über die eingesetzten Lehrkräfte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, auch durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des ÖIF, wonach die jeweilige Lehrkraft bereits gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vom ÖIF elektronisch erfasst wurde, erbracht werden kann. Da Lehrkräfte auch bei mehreren Kursträgern tätig sein können, stellt dies eine Erleichterung sowohl für den Kursträger, die Lehrkraft als auch den ÖIF dar, weil nicht mehrmals das Konvolut an erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden muss, sondern eine Bestätigung gemäß Absatz 2, ausreichend ist.
In Absatz 4, soll entsprechend der bisherigen Praxis eindeutig normiert werden, dass die Zertifizierung einer Einrichtung insbesondere zu unterbleiben hat, wenn Umstände vorliegen, welche den Entzug der Zertifizierung rechtfertigen.
In Absatz 5, soll die in Paragraph 16 b, Absatz 2, IntG vorgesehene Verlängerung der Zertifizierung näher ausgestaltet werden. Die Verlängerung der Zertifizierung kann mit Bescheid um bis zu drei Jahre erfolgen. Die Verlängerung bedarf eines schriftlichen Antrages des Kursträgers unter gleichzeitiger Vorlage eines Kurskonzepts sowie eines aktuellen Verbands- bzw. Strafregisterauszugs der Einrichtung bzw. der Entscheidungsträger oder der Entscheidungsträgerinnen. Soweit Änderungen der für die Zertifizierung maßgeblichen Umstände (Absatz eins,) eingetreten sind, müssen diese im Rahmen des Antrags auf Verlängerung seitens des Kursträgers jedenfalls mitgeteilt werden. Um einen nahtlosen Übergang zwischen Ende des im Zertifizierungsbescheid vorgesehenen Zeitraumes und der Erledigung des Verlängerungsantrags zu ermöglichen, ist der Antrag auf Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf der Zertifizierung zu stellen.
Paragraph 3, normiert jene melde- und genehmigungspflichtigen Änderungen, die während der aufrechten Zertifizierung eintreten.
Paragraph 3, Absatz eins, entspricht im Wesentlichen dem geltenden Paragraph eins, Absatz 5, IV-V 2017 und soll klarstellen, dass alle Änderungen der für die Zertifizierung relevanten Umstände, die während der aufrechten Zertifizierung eintreten, unverzüglich dem ÖIF zu melden sind. Unter den für die Zertifizierung relevanten Umständen sind insbesondere die in Paragraph 2, Absatz eins, normierten Umstände zu verstehen.
Soweit ein Kursträger die Durchführung von Deutschkursen für ein zusätzliches Sprachniveau (im Rahmen A0 bis B1), welches zum Zeitpunkt der Zertifizierung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, noch nicht vorgesehen war, anbieten möchte, ist gemäß Absatz 2, mit der Mitteilung ein entsprechendes Kurskonzept vorab vorzulegen. Die Vorlage des Kurskonzepts vorab soll es dem ÖIF ermöglichen, im Sinne der Qualitätssicherung vom ersten Tag an Evaluierungen durchzuführen.
Absatz 3, normiert jene Änderungen, die nicht nur melde- sondern auch genehmigungspflichtig sind. Dabei handelt es sich um solche Änderungen von Umständen, welche den Kern der Zertifizierung betreffen. Es handelt sich dabei um die Änderung der Grundlagen der Institution vergleiche Paragraph eins,), den Einsatz neuer Lehrkräfte sowie um die Nutzung neuer Nebenstandorte. Die Genehmigung dieser Änderungen erfolgt schriftlich durch den ÖIF.
Paragraph 4, normiert die Möglichkeit, Auflagen zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Qualität vorzuschreiben.
Absatz eins, soll in Umsetzung des Paragraph 16 b, Absatz 2, IntG dem ÖIF die Möglichkeit einräumen, dem Kursträger erforderlichenfalls geeignete Auflagen vorzuschreiben. Auflagen werden als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Eine Auflage besteht in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird vergleiche VwGH 11.10.2011, 2009/05/0121).
Auflagen sind gemäß Absatz eins, nur insofern zulässig, als dies für die Sicherstellung oder Aufrechterhaltung der Qualität erforderlich erscheint. Die Sicherstellung oder Aufrechterhaltung der Qualität ist insbesondere im Zusammenhang mit den festgelegten Lernzielen, den Lernmethoden, den Qualifikationen der Lehrkräfte, der Ausgestaltung der Kursbestätigungen, der Durchführung der Deutschkurse, den Dokumentationspflichten und der notwendigen Verlässlichkeit der Lehrkräfte oder des Kursträgers erforderlich.
Absatz 2, soll klarstellen, dass Auflagen auch während aufrechter Zertifizierung mit Bescheid vorgeschrieben werden können vergleiche Paragraph 16 b, Absatz 2, IntG).
Werden vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten, so soll seitens des ÖIF gemäß Absatz 3, die Zertifizierung entzogen werden können. Dem Entzug hat jedoch eine Mahnung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen sowie die Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Kursträger mit Einräumung einer für den Einzelfall angemessenen Frist voranzugehen.
Paragraph 5, normiert die Evaluierung während aufrechter Zertifizierung durch den ÖIF.
Absatz eins, entspricht im Wesentlichen dem geltenden Paragraph eins, Absatz 6, IV-V 2017. Es soll klargestellt werden, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftragte qualifizierte Personen berechtigt sind, an Deutschkursen zum Zweck der Evaluierung teilzunehmen und Einsicht in Unterlagen zu nehmen.
In Absatz 2, soll dem ÖIF zudem die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Überprüfung der durch den Kursträger erfolgten Spracheinstufung der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen in den ersten Wochen des Kurses durchzuführen. Die Überprüfung hat durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder durch vom ÖIF beauftragte Personen zu erfolgen. Damit soll in Hinblick auf die erfolgreiche Absolvierung des Kurses bzw. einer anschließenden Prüfung gewährleistet werden, dass sich ein Kurs nur aus Kursteilnehmern und Kursteilnehmerinnen mit den erforderlichen Vorkenntnissen zusammensetzt vergleiche dazu auch Paragraph 8, Absatz eins,).
Paragraph 6, regelt im Wesentlichen, dass seitens der Kursträger nur fachlich und persönlich geeignete Lehrkräfte für die Durchführung von Deutschkursen im Sinne der Verordnung einzusetzen sind.
Absatz eins, normiert, dass seitens des Kursträgers für die Abhaltung von Deutschkursen ausschließlich qualifizierte Personen, als Lehrkräfte einzusetzen sind, die vom ÖIF in einem Verzeichnis erfasst wurden. Unter qualifizierten Personen sind jene Personen zu verstehen, die die entsprechende fachliche und persönliche Eignung gemäß Paragraph 7, besitzen.
Soweit Lehrkräfte im Verzeichnis des ÖIF erfasst sind, sollen diese gemäß Absatz 2, verpflichtet sein, Änderungen von relevanten Verhältnissen unverzüglich dem ÖIF zu melden. Eine vergleichbare Bestimmung ist für Kursträger in Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehen.
Die persönliche Eignung der Lehrkräfte ist seitens des ÖIF zum Zweck der Aktualisierung des Verzeichnisses gemäß Absatz eins, in angemessenen Abständen zu überprüfen. Die Angemessenheit wird hierbei unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Lehrkraft und dem Interesse an der neuerlichen Überprüfung der jeweiligen Lehrkraft im Einzelfall zu beurteilen sein. Soweit eine Überprüfung der persönlichen Eignung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erfolgt, kann diese auch als Überprüfung der persönlichen Eignung gemäß Absatz 2, gelten.
Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, ist vom ÖIF zu führen und laufend zu aktualisieren.
Paragraph 7, normiert die erforderliche fachliche und persönliche Eignung von Lehrkräften.
Paragraph 7, Absatz eins bis 4, der die fachliche Eignung näher ausführt, entspricht im Wesentlichen dem geltenden Paragraph 2, Absatz eins bis 4 IV-V 2017 und soll lediglich geringfügig adaptiert werden.
Durch die Aufnahme des Wortes Jugendbildung in den Absatz eins und 3 soll sichergestellt werden, dass Trainer und Trainerinnen von Deutschkursen für Jugendliche nicht gegenüber jenen der Erwachsenenbildung benachteiligt werden.
Durch die Adaptierung des erforderlichen Umfangs eines abgeschlossenen DaF- oder DaZ-Universitätsstudium von 180 ECTS auf 120 ECTS in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, soll die Anerkennung von DaF/DaZ-Masterstudienlehrgänge ermöglicht werden.
In Absatz eins, Ziffer 2, soll gegenüber der geltenden Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, IV-V 2017 das Wort „deutschsprachig“ gestrichen werden. Der Verweis auf „deutschsprachig“ in Bezug auf Schulen ist nicht erforderlich, da ein Nachweis für das Sprachniveau C1 ohnehin gemäß Absatz 4, zu erbringen wäre.
Der Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß Absatz 4, Ziffer eins, kann insbesondere durch Zertifikate von Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V. und Telc GmbH erfolgen.
Da sich in der Praxis in Einzelfällen herausgestellt hat, dass trotz Vorliegens eines Nachweises gemäß Absatz 4, kein entsprechendes Deutschniveau vorliegt, ist es erforderlich, dem ÖIF künftig in Absatz 4, letzter Satz im Hinblick auf die Aktualität der Datenbank gemäß Paragraph 6, Absatz eins, die Möglichkeit einzuräumen, bei entsprechenden offenkundigen Anhaltspunkten trotz Vorlage eines Nachweises eine Spracheinstufung einer Lehrkraft vorzunehmen.
Neben der fachlichen Eignung der Lehrkräfte soll in Absatz 5, nunmehr zusätzlich die erforderliche persönliche Eignung explizit ausgestaltet werden. Absatz 5, führt demonstrativ in Ziffer eins bis 4 jene Fälle an, in welchen die persönliche Eignung für die Tätigkeit als Lehrkraft im Sinne der Verordnung nicht vorliegt. Dabei handelt es sich um strafbare Handlungen, die mit der Tätigkeit als Lehrkraft für Deutsch- und Integrationskurse nicht vereinbar sind. Als solche strafbaren Handlungen sind insbesondere strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden oder Beweiszeichen, Schlepperei, entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Ausbeutung eines Fremden, Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften, Aufenthaltsadoption und Vermittlung von Aufenthaltsadoptionen eigenberechtigter Fremder, unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen, rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt sowie strafbare Handlungen, die mit einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind oder mit den zu vermittelnden Werten in Widerspruch stehen, anzusehen. Die strafbaren Handlungen müssen vorsätzlich begangen worden sein. Getilgte Verurteilungen sind unbeachtlich.
Die fachliche und persönliche Eignung der Lehrkräfte ist im Zuge des Antrags auf Zertifizierung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, seitens des Kursträgers nachzuweisen, die Lehrkraft kann jedoch auch ohne Bezug zu einem konkreten Zertifizierungsverfahren vorab die entsprechenden Nachweise erbringen und erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen eine entsprechende Bestätigung vom ÖIF. Dem ÖIF sind zum Nachweis der Qualifikation der Lehrkraft gemäß Absatz 6, die notwendigen Zeugnisse und Unterlagen sowie ein aktueller Strafregisterauszug vorzulegen. Sollte der gewöhnliche Aufenthalt einer Lehrkraft in den letzten fünf Jahren in einem anderen Staat als Österreich gelegen haben bzw. noch immer liegen, ist die Vorlage eines österreichischen Strafregisterauszugs allein nicht aussagekräftig. In diesen Fällen ist zusätzlich ein aktueller Strafregisterauszug des Staates, in welchem die Lehrkraft in den letzten fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, samt Übersetzung und gegebenenfalls erforderlicher Beglaubigung, vorzulegen. Zur Löschung der Strafregisterauszüge siehe Paragraph 22, Absatz 2,
In Paragraph 8, werden bestimmte Qualitätsstandards für die Planung und Durchführung von Deutschkursen normiert. Er entspricht im Wesentlichen den geltenden Paragraphen eins, Absatz 3 und 4, 1 Absatz 6,, 2 Absatz 5 und 6 sowie 3 Absatz eins bis 3 IV-V 2017. Es erfolgen redaktionelle und systematische Anpassungen aufgrund der Novellierung des IntG.
In Absatz eins, soll klargestellt werden, dass Deutschkurse sich ausschließlich aus Kursteilnehmern und Kursteilnehmerinnen entsprechend ihrem Kompetenzniveau bzw. ihren sprachlichen Vorkenntnissen zusammensetzen dürfen. Damit soll gewährleistet werden, dass Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen den Kursinhalten folgen können und somit zu einer erfolgreichen Absolvierung des Kurses befähigt werden. Zur diesbezüglichen Überprüfungsmöglichkeit des ÖIF vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,
Um Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen darauf aufmerksam zu machen, dass der Kurserfolg nicht nur vom Unterricht, sondern auch wesentlich von ihrer Eigeninitiative abhängt, soll der ÖIF gemäß Absatz 2, künftig den Kursträgern ein Informationsblatt zur Verteilung zur Verfügung stellen, das auf freiwillige und kostenlose Lernmöglichkeiten und etwa auf dem ÖIF-Sprachportal frei verfügbare Lernmaterialien hinweist.
In Absatz 5, soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass Inhalte des Werte- und Orientierungswissens laut dem jeweiligen Rahmencurriculum während des gesamten Kursverlaufs in den Unterricht einzufließen haben.
Paragraph 9, regelt die Kurszeiten für Deutschkurse und entspricht im Wesentlichen dem geltenden Paragraph 4, IV-V 2017. Es erfolgen redaktionelle und systematische Anpassungen aufgrund der Novellierung des IntG.
Grundsätzlich soll wie bisher davon ausgegangen werden, dass Deutschkurse 300 Unterrichtseinheiten pro Sprachniveau umfassen. Eine Anpassung der Unterrichtseinheiten kann je nach Bedarf jedoch sowohl nach oben als auch nach unten erfolgen. So kann beispielsweise eine Erhöhung der Unterrichtseinheiten bei lernschwachen Personen vorgesehen werden und eine Reduzierung der Unterrichtseinheiten bei entsprechenden Vorkenntnissen und Vorqualifikationen der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen erfolgen.
Paragraph 10, legt im Wesentlichen das Ziel und die Unterrichtseinheiten für Integrationskurse (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) fest und stellt damit eine lex specialis betreffend Deutschkurse auf dem Sprachniveau A2 dar. Integrationskurse dienen gemäß Paragraph 13, IntG der Vorbereitung auf die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 11, IntG), d.h. Integrationskurse sind Deutschkurse zum Erreichen des Sprachniveaus A2.
Paragraph 10, entspricht im Wesentlichen den geltenden Paragraphen 5 und 6 IV-V 2017. Es erfolgen lediglich redaktionelle und systematische Anpassungen aufgrund der Novellierung des IntG.
Paragraph 11, legt die Höhe der Kostenbeteiligung des Bundes (Paragraph 14, IntG) für Integrationskurse fest und entspricht inhaltlich dem geltenden Paragraph 10, der IV-V 2017.
Paragraph 12, Absatz eins, regelt im Wesentlichen die Prüfungsanmeldung, Absatz 2, den Nachweis der Identität bei Prüfungsantritt und Absatz 3, die grundsätzliche Kostenpflicht eines Prüfungsantritts.
In Absatz eins, soll klargestellt werden, dass eine Anmeldung zur Integrationsprüfung oder Sprachprüfung im Sinne dieser Verordnung mindestens fünf Tage vor dem geplanten Prüfungstermin zu erfolgen hat. Die Praxis hat gezeigt, dass die derzeit vorgesehene Anmeldefrist von drei Wochen gemäß Anlage C der IV-V 2017 nicht zwingend erforderlich ist.
Zudem wird – wie bisher – vorgesehen, dass Prüfungen nicht nur an Standorten des ÖIF, sondern auch an Standorten zertifizierter Kursträger durchgeführt werden können.
In Absatz 2, soll die Überprüfung der Identität der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen zu Beginn der Prüfung näher ausgestaltet werden. Hierbei sollen stets beide Prüfenden (bzw. im Falle einer EDV-unterstützten Prüfung beide Aufsichtspersonen) den jeweiligen Identitätsnachweis überprüfen.
In Absatz 3, soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass wie bisher grundsätzlich jeder Prüfungsantritt für die einzelnen Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen kostenpflichtig ist, soweit die Kosten nicht etwa von Bund (z. B. für die Erfüllung der Integrationsverpflichtungen gemäß Paragraph 16 c, IntG), Land oder von Dritten übernommen werden.
Paragraph 13, normiert die Befangenheit von Prüfenden, Aufsichtspersonen und Bewertenden, um damit die Gleichbehandlung aller Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen sicherzustellen. Diese Personen sollen künftig ihre Tätigkeit in Bezug auf einzelne Prüfungstermine nicht ausführen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Der Unterricht eines Prüfungsteilnehmers oder einer Prüfungsteilnehmerin innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Prüfung oder ein wirtschaftliches sowie persönliches Naheverhältnis gelten dabei als solche Gründe.
Paragraph 14, regelt den Prüfungsinhalt und Standards für die Durchführung der „A2 Integrationsprüfung“ und der „B1 Integrationsprüfung“.
Paragraph 14, Absatz eins bis 3 entspricht im Wesentlichen den geltenden Paragraph 7, Absatz eins bis 3 IV-V 2017. Die Standards für die Durchführung ergeben sich allerdings nicht ausschließlich aus Paragraph 14 ;, vielmehr sind gewisse Mindeststandards etwa auch in Paragraph 16, normiert.
Jährlich muss gemäß Absatz 2, zumindest ein neu entwickelter Testsatz zum Einsatz kommen. Die Anzahl der neu zu entwickelnden Testsätze gemäß Absatz 2, richten sich nach dem Prüfungsaufkommen.
In Absatz 3, soll festgelegt werden, dass sowohl die „A2 Integrationsprüfung“ als auch die „B1 Integrationsprüfung“ von zwei qualifizierten Prüfenden im Sinne des Paragraph 21, durchgeführt wird. Im Regelfall sind beide Prüfenden vom ÖIF beauftragt. Dem ÖIF wird jedoch entsprechend der bisherigen Praxis die Möglichkeit eingeräumt, neben einem oder einer Prüfenden des ÖIF auch einen Prüfenden oder eine Prüfende des zertifizierten Kursträgers einzusetzen.
Absatz 4, ermöglicht eine zeitgemäße Anpassung der Prüfungsmodalitäten durch EDV-Unterstützung. Integrationsprüfungen sollen künftig zur Gänze oder teilweise nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten EDV-unterstützt abgenommen werden können. Die EDV-unterstützte Prüfung ist in hierfür geeigneten Räumlichkeiten vom ÖIF durchzuführen. Geeignete Räumlichkeiten sind solche, welche den erforderlichen technischen Standards für EDV-unterstützte Prüfungen ermöglichen und den in Paragraph 16, vorgesehenen Standards gegebenenfalls sinngemäß genügen. Bei der EDV-unterstützten Prüfung bzw. dem EDV-unterstützten Teil der Prüfung bedarf es im Gegensatz zu Absatz 3, nicht zwingend einer Anwesenheit von Prüfenden, sondern ist jene von zwei qualifizierten Aufsichtspersonen des ÖIF, welche mit den Prüfungsstandards vertraut sind, ausreichend.
Absatz 5, bietet die Möglichkeit für Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen mit nachgewiesener körperlicher Behinderung, insbesondere Beeinträchtigungen der Sinnesorgane, eine abweichende Prüfungsmethode vorzusehen. Der Nachweis der jeweiligen Beeinträchtigung ist durch ein amtsärztliches Gutachten zu erbringen. Eine abweichende Prüfungsmethode kann beispielsweise darin bestehen, dass Prüfungsunterlagen in Brailleschrift zur Verfügung gestellt werden, dem Prüfungskandidaten die schriftlichen Fragen mündlich vorgelesen werden oder etwa mit Hilfe eines Schallverstärkers für den Kandidaten oder die Kandidatin besser und einfacher verständlich gemacht werden. Grundsätzlich sind akustische oder optische Anpassungen der mündlich gestellten Fragen oder der schriftlich ausgearbeiteten Prüfungsbögen möglich. In einem solchen Fall ist die Zeit zur Absolvierung der Prüfung für den betreffenden Kandidaten oder die betreffende Kandidatin angemessen anzupassen, da beispielsweise das Vorlesen einzelner Fragen mehr Zeit in Anspruch nehmen kann. Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass weder das Ziel, der Inhalt noch die Anforderungen der Prüfung durch die abweichende Methode beeinträchtigt werden.
Paragraph 15, legt den Prüfungsinhalt und die Standards für die Durchführung von Sprachprüfungen zum Nachweis des Sprachniveaus B1 fest. Bei diesen Sprachprüfungen handelt es sich gemäß Paragraph 16 d, IntG um B1-Prüfungen zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse im Sinne des Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer eins, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz. Im Gegensatz zu Integrationsprüfungen gemäß Paragraph 14, umfassen Sprachprüfungen zum Nachweis des Sprachniveaus B1 keinen Prüfungsteil zu Werteinhalten. Konsequenterweise dienen diese Sprachprüfungen daher auch nicht zum Nachweis integrationsrechtlicher Verpflichtungen gemäß Paragraph 16 c, Absatz eins, IntG.
Für Sprachprüfungen zum Nachweis des Sprachniveaus B1 sollen sinngemäß dieselben Standards wie für Integrationsprüfungen gemäß Paragraph 14, gelten. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen zu Paragraph 14, verwiesen.
Paragraph 16, enthält im Wesentlichen die bisher in der Anlage C der IV-V 2017 festgelegte Prüfungsstandards und normiert diese als Mindestinhalte der Prüfungsordnung des ÖIF.
In Absatz eins, Ziffer eins, soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen, sofern es sich um keine zur Gänze EDV-unterstützt abgenommene Prüfung handelt, nur den schriftlichen Teil einer Prüfung gemeinsam absolvieren. Der mündliche Teil der Prüfung wird entweder einzeln oder paarweise in einem separaten Raum geprüft.
Paragraph 17, soll künftig die Folgen von Täuschungsversuchen bei Prüfungen, insbesondere jener gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und 3 IntG, festlegen. Täuschungsversuche sind von den Prüfenden bzw. den Aufsichtspersonen zu dokumentieren und führen zur Nichtbewertung der Prüfung. Sowohl verwaltungsstrafrechtliche als auch gerichtlich strafbare Täuschungsversuche sind zur Anzeige zu bringen.
Paragraph 18, regelt die Grundsätze für die Bewertung von Integrationsprüfungen (Paragraph 14,) und Sprachprüfungen (Paragraph 15,). Im Wesentlichen sollen in Paragraph 18, Absatz eins bis 3 die bisher in Anlage C der IV-V 2017 festgelegten Bewertungsmodalitäten übernommen werden.
Bei den Bewertenden handelt es sich um geschulte Personen insbesondere in Hinblick auf die Bewertung der schriftlichen Kompetenzen vergleiche Paragraph 21, Absatz 6,). In Absatz 4, soll klargestellt werden, dass alle an der Durchführung der Prüfung beteiligten Prüfenden, Bewertenden und Aufsichtspersonen grundsätzlich zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet sind.
Paragraph 19, regelt die Grundsätze der Prüfungsergebnisse der Integrationsprüfung.
Im Wesentlichen entspricht Paragraph 19, Absatz eins bis 4 den geltenden Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 5 bis 8 IV-V 2017.
In Absatz eins, soll die Aufbewahrungsfrist für Prüfungsunterlagen auf sechs Jahre angehoben werden. Grundsätzlich sind die Prüfungsunterlagen nach Ablauf der sechs Jahre zu vernichten, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.
In Absatz 4, soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die Einsicht in die schriftliche Prüfungsleistung unter Aufsicht eines qualifizierten Mitarbeiters oder einer qualifizierten Mitarbeiterin des ÖIF zu erfolgen hat. Die Unterlagen dürfen dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin nicht ausgehändigt werden.
In Paragraph 20, werden die Grundsätze der Prüfungsergebnisse der Sprachprüfung gemäß Paragraph 14, festgelegt.
Für Prüfungsergebnisse der Sprachprüfung sollen im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie für Prüfungsergebnisse der Integrationsprüfungen gemäß Paragraph 19, gelten. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen zu Paragraph 19, verwiesen.
Paragraph 21, regelt die Grundsätze und Qualifikationserfordernisse für Prüfende und entspricht im Wesentlichen den geltenden Bestimmungen in Paragraph 8, Absatz eins und 2 IV-V 2017. Es erfolgen redaktionelle und systematische Anpassungen aufgrund der Novellierung des IntG.
Zur Erlangung einer Prüfungslizenz haben Prüfende gemäß Absatz eins, die fachliche und persönliche Eignung von Lehrkräften gemäß Paragraph 7, aufzuweisen und im Hinblick auf das Niveau der jeweiligen Prüfung die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfungsschulung vorzuweisen. Die Prüfungsschulung dient der Feststellung, dass die Lehrkraft über entsprechende Prüfungskompetenzen bezogen auf alle Prüfungsteile und Bewertungskompetenzen bezogen auf die mündliche Prüfung verfügt.
Die Prüfungslizenz soll zur Abnahme einer Integrationsprüfung oder Sprachprüfung gemäß Paragraph 14, oder 15 berechtigen. Aus dieser Berechtigung ist jedoch kein Anspruch auf Abnahme dieser Prüfungen ableitbar, sondern steht es dem ÖIF frei, lizenzierte Prüfende für Prüfungen nach dieser Verordnung heranzuziehen.
Die Prüfungslizenz soll wie bisher drei Jahre gültig sein und kann nach Absolvierung einer Auffrischungsschulung pro Sprachniveau verlängert werden. Damit soll sichergestellt werden, dass eine laufende fachliche Eignung der Prüfenden vorliegt.
Zur laufenden Kontrolle der persönlichen Eignung von Prüfenden soll in Absatz 3, klargestellt werden, dass alle drei Jahre – beginnend mit der erstmaligen Erteilung einer Prüfungslizenz durch den ÖIF – ein aktueller Strafregisterauszug vorzulegen ist.
In Absatz 4, wird vorgesehen, dass bei groben Verstößen gegen die Pflichten als Prüfender oder Prüfende im Sinne dieser Verordnung oder wenn die persönliche Eignung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, nicht weiter vorliegt, der Person auf Zeit oder dauerhaft die Prüfungslizenz durch den ÖIF zu entziehen ist. Ob der Entzug auf Zeit oder dauerhaft zu erfolgen hat, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab.
In Absatz 5, soll ein Verzeichnis über Personen, die über eine Prüfungslizenz verfügen, vorgesehen werden. Dieses Verzeichnis ist durch den ÖIF zu führen und laufend zu aktualisieren. Nach Ablauf der Prüfungslizenz sind die in diesem Verzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten grundsätzlich nach sechs Jahren zu löschen.
In Absatz 6, soll klargestellt werden, dass auch Bewertende (Paragraphen 13,, 18 Absatz 2,) über eine Prüfungslizenz gemäß Absatz eins, zu verfügen haben. Damit weisen Bewertende grundsätzlich dieselben Qualifikationserfordernisse wie Prüfende auf. Da es sich bei den Bewertenden um geschulte Personen insbesondere in Hinblick auf die Bewertung der schriftlichen Kompetenzen handelt, wird in Absatz 6, zudem konkretisiert, dass die erforderliche Prüfungsschulung oder im Falle der Verlängerung die Auffrischungsschulung jeweils einen Schulungsschwerpunkt auf die Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils zu beinhalten hat.
Paragraph 22, normiert die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten.
Absatz eins, soll den Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den ÖIF näher definieren. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind grundsätzlich spätestens sechs Jahre nach dem Ende der Zertifizierung zu löschen, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.
Für Zwecke der Evaluierung und Qualitätssicherung ist der ÖIF gemäß Absatz 2, berechtigt, personenbezogene Daten der Lehrkräfte und Prüfenden zu verarbeiten. Die für die Verarbeitung in Frage kommenden Datenarten sind insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und –ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Kontaktdaten, Qualifikationen, gegebenenfalls Absolvierung von (Auffrischungs-)Schulungen gemäß Paragraph 21 und Namen der Kursträger, bei denen Lehrkräfte tätig sind.
Absatz 2, letzter Satz beinhaltet die Löschungsbestimmung für Strafregisterauskünfte. Diese sind nach ihrer Überprüfung, sohin nach Bearbeitung des Antrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, bzw. Paragraph 7, Absatz 5, unverzüglich zu löschen – die Überprüfung wird in der Regel mit der Rechtskraft eines Bescheides abgeschlossen sein.
Paragraph 23, beinhaltet die Bestimmungen zum Inkrafttreten sowie die erforderlichen Übergangbestimmungen.
Absatz eins, soll zunächst festlegen, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft tritt. Zugleich soll die IV-V 2017 außer Kraft treten. Im Rahmen eines Übergangszeitraums bleiben jedoch bestimmte Regelungen der IV-V 2017 weiterhin anwendbar vergleiche insbesondere Absatz 2 und Absatz 6,).
In Absatz 2, soll klargestellt werden, dass Zertifizierungen von Kursträgern gemäß Paragraph 13, IntG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, die bis zum 1. Juni 2019 erteilt wurden, für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum als Zertifizierungen gemäß Paragraph 16 b, IntG weitergelten. Für die Anwendung der im ersten Abschnitt (Paragraphen eins bis 10) festgelegten teilweise neuen Standards wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für diese zertifizierten Kursträger eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2019 vorgesehen. Davor sind die Paragraphen eins bis 6 der IV-V 2017 anwendbar.
In Absatz 3, wird vorgesehen, dass die bis zum 31. Dezember 2019 angebotenen Integrationskurse gemäß der IV-V 2017 im Hinblick auf die Kostenbeteiligung des Bundes als Integrationskurse gemäß Paragraph 10, gelten. Damit soll sichergestellt werden, dass es zu keinen Lücken bei der Kostenbeteiligung des Bundes kommt, wenn Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen einen Kurs im Rahmen der IV-V 2017 besucht haben und den sogenannten Bundesgutschein erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einlösen.
Lehrkräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vom ÖIF als Lehrkräfte im Sinne der IV-V 2017 elektronisch erfasst sind, sollen gemäß Absatz 4, als Lehrkräfte gemäß Paragraph 6, gelten. Bei diesen Personen wird davon ausgegangen, dass sie die entsprechende fachliche Eignung zur Durchführung von Integrations- und Deutschkursen aufweisen. Zum Nachweis der persönlichen Eignung (Paragraph 7, Absatz 5,) kann der ÖIF die Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszuges gemäß Paragraph 7, Absatz 6, verlangen. Durch den Verweis auf Paragraph 6, soll sichergestellt werden, dass die in dieser Bestimmung normierten Grundsätze zur Anwendung kommen.
In Absatz 5, soll klargestellt werden, dass Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine aufrechte Prüfungslizenz des ÖIF im Sinne des Paragraph 8, IV-V 2017 verfügen, für den darin vorgesehenen Zeitraum als fachlich geeignete Prüfende gemäß Paragraph 21, gelten. Sie können aufgrund der fachlichen Eignung als Prüfende gemäß Paragraph 21, herangezogen werden. Zum Nachweis der persönlichen Eignung kann der ÖIF wie bei Lehrkräften vergleiche Absatz 4,) die Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszugs verlangen, sofern die Prüfungslizenz noch zumindest bis 1. Jänner 2020 gilt. Sofern die Prüfungslizenz früher endet, kann eine Überprüfung der persönlichen Eignung bereits im Rahmen der Verlängerung der Prüfungslizenz erfolgen vergleiche Paragraph 21, Absatz 3,).
Zertifizierungen von Prüfungseinrichtungen, die mit Ablauf des 31. Mai 2019 bestanden haben, sollen gemäß Absatz 6, ihre Gültigkeit für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum behalten vergleiche Paragraph 28, Absatz 4, IntG). Prüfungsinhalt, Modalitäten der Durchführung, die Inhalte der Prüfungsordnung sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind konsequenterweise weiterhin nach der IV-V 2017 zu beurteilen.
In Absatz 7, soll klargestellt werden, dass Integrationsprüfungen des ÖIF zur Erfüllung des Moduls 1 und Moduls 2 der Integrationsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2019 nach den in der IV-V 2017 festgelegten Standards durchgeführt werden können. Die Standards des dritten Abschnitts (Paragraphen 12 bis 21) dieser Verordnung sind spätestens ab 31. Dezember 2019 einzuhalten.
Zeugnisse zur Integrationsprüfung im Sinne der IV-V 2017 sollen gemäß Absatz 7, grundsätzlich als Zeugnisse zur Integrationsprüfung im Sinne des Paragraph 14, in Verbindung mit Anlage D oder Anlage E weitergelten.
Anlage A beinhaltet das Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen auf A1-Niveau.
Anlage B beinhaltet das Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen auf A2-Niveau
Anlage C beinhaltet das Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen auf B1-Niveau
Anlage D beinhaltet ein Muster für das Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2. Es entspricht im Wesentlichen dem Muster der geltenden Anlage D der IV-V 2017.
Anlage E beinhaltet ein Muster für das Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1. Es entspricht im Wesentlichen dem Muster der geltenden Anlage D der IV-V 2017.
Anlage F beinhaltet ein Muster für das Zeugnis zur B1-Sprachpüfung.