„Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe, die Operationstechnische Assistenz und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG)“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem 2. Hauptstück folgende Einträge eingefügt:
„2a. Hauptstück Operationstechnische Assistenz„2a. Hauptstück, Operationstechnische Assistenz |
1. Abschnitt |
Berufsrecht der Operationstechnischen Assistenz |
§ 26aParagraph 26 a | Berufsbild |
§ 26bParagraph 26 b | Berufsbezeichnung |
§ 26cParagraph 26 c | Berufsberechtigung |
§ 26dParagraph 26 d | Qualifikationsnachweis |
§ 26eParagraph 26 e | Berufsausübung |
2. Abschnitt |
Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz |
§ 26fParagraph 26 f | Ausbildung |
§ 26gParagraph 26 g | Ausbildung im Dienstverhältnis |
§ 26hParagraph 26 h | Ausbildungsverordnung“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 40 … Sportwissenschafter/innen“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ 40a | Partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich“ |
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Assistenzberufen“ die Wortfolge „und der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Wort „Assistenzberufen“ die Wortfolge „und der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 Abs. 3 wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „, die Operationstechnische Assistenz“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „, die Operationstechnische Assistenz“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 1 Abs. 4 wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „, der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 4, wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „, der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3a Abs. 1 wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „und der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.In Paragraph 3 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „und der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „Gesundheits- und Krankenpflege“ die Wortfolge „oder der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „Gesundheits- und Krankenpflege“ die Wortfolge „oder der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 26 wird folgendes 2a. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 26, wird folgendes 2a. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:
„2a. Hauptstück
Operationstechnische Assistenz
1. Abschnitt
Berufsrecht der Operationstechnischen Assistenz
Berufsbild
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Die Operationstechnische Assistenz umfasst
die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten/-innen sowie
die Assistenz des/der Arztes/Ärztin
bei operativen Eingriffen nach ärztlicher Anordnung.
(2)Absatz 2,Die Kernaufgaben der Operationstechnischen Assistenz umfassen
das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,
die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,
einfache intraoperative Assistenz,
die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),
die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten/-innen und Patientendaten
unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozesse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.
(3)Absatz 3,Die Kompetenz der Operationstechnischen Assistenz in Notfällen umfasst
das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie
die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein/eine Arzt/Ärztin nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines/einer Arztes/Ärztin ist zu veranlassen.
(4)Absatz 4,In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Operationstechnische Assistenz im Rahmen ihres Berufsbildes zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei
Versorgung von Präparaten und Explantaten,
Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z.B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),
Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,
Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,
Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.
(5)Absatz 5,Die Operationstechnische Assistenz kann im Rahmen ihres Berufsbildes gemäß Abs. 1 bis 3 auch in der Notfallambulanz und im Schockraum, in der Endoskopie und in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eingesetzt werden.Die Operationstechnische Assistenz kann im Rahmen ihres Berufsbildes gemäß Absatz eins bis 3 auch in der Notfallambulanz und im Schockraum, in der Endoskopie und in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eingesetzt werden.
Berufsbezeichnung
§ 26b.Paragraph 26 b,
(1)Absatz eins,Personen, die zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Operationstechnischer Assistent“/„Operationstechnische Assistentin“, gegebenenfalls in Form der Abkürzung „OTA“, führen.
(2)Absatz 2,Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaats), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, unddiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3)Absatz 3,Die Führung
einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen odereiner Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins, oder 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
ist verboten.
Berufsberechtigung
§ 26c.Paragraph 26 c,
(1)Absatz eins,Zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz sind Personen berechtigt, die
die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllen sowiedie Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllen sowie
einen Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz (§ 26d) erbringen.einen Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz (Paragraph 26 d,) erbringen.
(2)Absatz 2,Für die Entziehung und Wiedererteilung der Berechtigung zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz einschließlich der entsprechenden Informationspflichten ist § 19 anzuwenden.Für die Entziehung und Wiedererteilung der Berechtigung zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz einschließlich der entsprechenden Informationspflichten ist Paragraph 19, anzuwenden.
Qualifikationsnachweis
§ 26d.Paragraph 26 d,
(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz gilt ein Diplom über die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz (§ 26f).Als Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz gilt ein Diplom über die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz (Paragraph 26 f,).
(2)Absatz 2,Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz ausgestellt wurde, hat der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf Antrag die Anerkennung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. § 16 Abs. 2 bis 12 ist anzuwenden.Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz ausgestellt wurde, hat der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf Antrag die Anerkennung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Paragraph 16, Absatz 2 bis 12 ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz absolviert haben, die nicht unter Abs. 2 fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zu beantragen. § 17 ist anzuwenden.Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz absolviert haben, die nicht unter Absatz 2, fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zu beantragen. Paragraph 17, ist anzuwenden.
Berufsausübung
§ 26e.Paragraph 26 e,
(1)Absatz eins,Die Ausübung der Operationstechnischen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu
dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit
erfolgen.
(2)Absatz 2,Eine Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter den Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 zulässig.Eine Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter den Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zulässig.
(3)Absatz 3,Angehörige der Operationstechnischen Assistenz unterliegen den Berufspflichten gemäß § 13.Angehörige der Operationstechnischen Assistenz unterliegen den Berufspflichten gemäß Paragraph 13,
2. Abschnitt
Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz
Ausbildung
§ 26f.Paragraph 26 f,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst 4 600 Stunden, von denen 1 600 Stunden auf die theoretische Ausbildung und 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Operationstechnischen Assistenz gemäß § 26a nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Operationstechnischen Assistenz gemäß Paragraph 26 a, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz darf an
Schulen für medizinische Assistenzberufe (§ 22),Schulen für medizinische Assistenzberufe (Paragraph 22,),
Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (§§ 49 oder 95 GuKG) oderSchulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraphen 49, oder 95 GuKG) oder
Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich (§ 65 GuKG)Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich (Paragraph 65, GuKG)
durchgeführt werden, sofern eine Bewilligung gemäß Abs. 4 erteilt wurde.durchgeführt werden, sofern eine Bewilligung gemäß Absatz 4, erteilt wurde.
(4)Absatz 4,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat dem Träger einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 3 die Bewilligung zur Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dassDer/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat dem Träger einer Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz 3, die Bewilligung zur Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Ausbildung erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte und gegebenenfalls Ausbildungsverantwortliche, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind und
die Durchführung der praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht der entsprechenden Fachkräfte gewährleistet ist.
(5)Absatz 5,Der/Der Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.Der/Der Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(6)Absatz 6,Eine gemäß Abs. 4 bewilligte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz kann auch in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang durchgeführt werden.Eine gemäß Absatz 4, bewilligte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz kann auch in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang durchgeführt werden.
Ausbildung im Dienstverhältnis
§ 26g.Paragraph 26 g,
(1)Absatz eins,Das zweite und dritte Ausbildungsjahr in der Operationstechnischen Assistenz kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Rechtsträger einer Krankenanstalt erfolgen, sofern alle in der Ausbildung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung ist an einer für die Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz bewilligten Ausbildungseinrichtung gemäß § 26f zu absolvieren.Die theoretische Ausbildung ist an einer für die Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz bewilligten Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 26 f, zu absolvieren.
(3)Absatz 3,Die praktische Ausbildung ist am Dienstort unter der Verantwortung des/der Ausbildungsverantwortlichen zu absolvieren, wobei der Kompetenzerwerb, der Theorie-Praxis-Transfer und die Qualitätssicherung sicherzustellen sind.
(4)Absatz 4,Tätigkeiten der Operationstechnischen Assistenz dürfen im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 berufsmäßig unter Anleitung und Aufsicht bereits vor Abschluss der Ausbildung ausgeübt werden (Operationstechnische Assistenz in Ausbildung), sofern und soweit der/die Auszubildende über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.Tätigkeiten der Operationstechnischen Assistenz dürfen im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, berufsmäßig unter Anleitung und Aufsicht bereits vor Abschluss der Ausbildung ausgeübt werden (Operationstechnische Assistenz in Ausbildung), sofern und soweit der/die Auszubildende über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
Ausbildungsverordnung
§ 26h.Paragraph 26 h,
Der/Die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz, insbesondere über
die Inhalte und den Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
die Aufgaben der Ausbildungsleitung,
die fachlichen Voraussetzungen für die Lehr- und Fachkräfte sowie Ausbildungsverantwortlichen,
die Qualitätssicherung der Ausbildung,
die Aufnahme in die und den Ausschluss aus der Ausbildung,
die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich Ausbildung im Dienstverhältnis,
die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
die Durchführung von Ausgleichmaßnahmen und Ergänzungsausbildungen im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 40 a, samt Überschrift eingefügt:
„Partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich
§ 40a.Paragraph 40 a,
Personen, denen auf Grund ihrer von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 gemäß § 30a GuKG bescheidmäßig die partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich erteilt wurde, sind mit 1. Jänner 2020 Personen, denen auf Grund ihrer von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, gemäß Paragraph 30 a, GuKG bescheidmäßig die partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich erteilt wurde, sind mit 1. Jänner 2020
berechtigt, die Operationstechnische Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben und
verpflichtet, die Berufsbezeichnung gemäß § 26b anstelle der im Anerkennungsbescheid gemäß § 30a GuKG angeführten Bezeichnung zu führen.“verpflichtet, die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 26 b, anstelle der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 30 a, GuKG angeführten Bezeichnung zu führen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Assistenzberuf“ die Wortfolge „, in der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird jeweils nach dem Wort „Assistenzberuf“ die Wortfolge „, in der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 41 Abs. 2 Z 1 lautet der Klammerausdruck:In Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, lautet der Klammerausdruck:
„(§§ 12, 26b und 28 Abs. 1)“„(Paragraphen 12, 26 b und 28 Absatz eins,)“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 41 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck „§ 23 Abs. 1,“ der Ausdruck „§ 26b Abs. 3, § 26e, § 26f Abs. 3,“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „§ 23 Absatz eins,,“ der Ausdruck „§ 26b Absatz 3,, Paragraph 26 e,, Paragraph 26 f, Absatz 3,,“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 42 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Mit 1. Jänner 2020 treten das Inhaltsverzeichnis, das 2a. Hauptstück samt Überschrift, § 40a samt Überschrift sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 in Kraft.“Mit 1. Jänner 2020 treten das Inhaltsverzeichnis, das 2a. Hauptstück samt Überschrift, Paragraph 40 a, samt Überschrift sowie Paragraph 41, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird das Wort „beide“ durch das Wort „alle“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Wort „beide“ durch das Wort „alle“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 21 lautet:Paragraph 21, lautet:
„§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Pflege im Operationsbereich umfasst die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten sowie die Assistenz des Arztes bei operativen Eingriffen.
(2)Absatz 2,Die Kernaufgaben der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich umfassen
das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,
die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,
einfache intraoperative Assistenz,
die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),
die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten und Patientendaten
unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozessse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.
(3)Absatz 3,In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Pflege im Operationsbereich im Rahmen der Spezialisierung zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei
Versorgung von Präparaten und Explantaten,
Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z.B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),
Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,
Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,
Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 117 wird folgender Abs. 33 angefügt:Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 33, angefügt:
„(33)Absatz 33,§ 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes
Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „1 bis 4“ durch den Ausdruck „1 bis 3“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 4, wird der Ausdruck „1 bis 4“ durch den Ausdruck „1 bis 3“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 19 Abs. 2 Z 4 entfällt.Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 29 erhalten der zweite Abs. 5 die Bezeichnung „(6)“ und der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung „(7)“, folgende Abs. 8 bis 10 werden angefügt:In Paragraph 29, erhalten der zweite Absatz 5, die Bezeichnung „(6)“ und der bisherige Absatz 6, die Bezeichnung „(7)“, folgende Absatz 8 bis 10 werden angefügt:
„(8)Absatz 8,Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2020 auf Grund der partiellen Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich gemäß § 30a GuKG in das Gesundheitsberuferegister eingetragen wurden, bleibt die Registrierung gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz gültig, eine Verlängerung der Registrierung ist nicht möglich.Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2020 auf Grund der partiellen Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich gemäß Paragraph 30 a, GuKG in das Gesundheitsberuferegister eingetragen wurden, bleibt die Registrierung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz gültig, eine Verlängerung der Registrierung ist nicht möglich.
(9)Absatz 9,Mit 1. Jänner 2020 tritt § 29 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 in Kraft.Mit 1. Jänner 2020 tritt Paragraph 29, Absatz 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, in Kraft.
(10)Absatz 10,Mit 1. Jänner 2021 treten
§ 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 in Kraft undParagraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, in Kraft und
§ 19 Abs. 2 Z 4 außer Kraft.Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, außer Kraft.
Vor dem 1. Jänner 2021 gemäß § 19 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2019 ausgestellte Berufsausweise behalten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit.Vor dem 1. Jänner 2021 gemäß Paragraph 19, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, ausgestellte Berufsausweise behalten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit.
Artikel 4
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 Z 5a wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „und der Operationstechnischen Assistenz sowie Trainingstherapeuten/Trainingstherapeutinnen“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5 a, wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „und der Operationstechnischen Assistenz sowie Trainingstherapeuten/Trainingstherapeutinnen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 15 Abs. 2n wird folgender Abs. 2o eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz 2 n, wird folgender Absatz 2 o, eingefügt:
„(2o)Absatz 2 o,§ 1 Abs. 2 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2019, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „in Lehrgängen zu einem medizinischen Assistenzberuf“ durch den Ausdruck „in Schulen und Lehrgängen“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „in Lehrgängen zu einem medizinischen Assistenzberuf“ durch den Ausdruck „in Schulen und Lehrgängen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 1 Z 16 lit. b wird der Ausdruck „§ 25“ durch den Ausdruck „§§ 25 oder 26g“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16, Litera b, wird der Ausdruck „§ 25“ durch den Ausdruck „§§ 25 oder 26g“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 724 wird folgender § 725 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 724, wird folgender Paragraph 725, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Artikel 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019„Schlussbestimmung zu Artikel 5 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,
§ 725.Paragraph 725,
Die §§ 4 Abs. 1 Z 5 und 5 Abs. 1 Z 16 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“ Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 Absatz eins, Ziffer 16, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes
Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:Das Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird in Z 14 nach dem Wort „Fachassistenz“ die Wortfolge „oder Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird in Ziffer 14, nach dem Wort „Fachassistenz“ die Wortfolge „oder Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 12 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 1 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“