Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden (OTA-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 3

Änderung des Gesundheitsberufsregister-Gesetzes

Artikel 4

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Artikel 5

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe, die Operationstechnische Assistenz und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG)“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem 2. Hauptstück folgende Einträge eingefügt:

„2a. Hauptstück, Operationstechnische Assistenz

1. Abschnitt

Berufsrecht der Operationstechnischen Assistenz

Paragraph 26 a

Berufsbild

Paragraph 26 b

Berufsbezeichnung

Paragraph 26 c

Berufsberechtigung

Paragraph 26 d

Qualifikationsnachweis

Paragraph 26 e

Berufsausübung

2. Abschnitt

Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz

Paragraph 26 f

Ausbildung

Paragraph 26 g

Ausbildung im Dienstverhältnis

Paragraph 26 h

Ausbildungsverordnung“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 40 … Sportwissenschafter/innen“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 40a

 Partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Wort „Assistenzberufen“ die Wortfolge „und der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 3, wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „, die Operationstechnische Assistenz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz 4, wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „, der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „und der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „Gesundheits- und Krankenpflege“ die Wortfolge „oder der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 26, wird folgendes 2a. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:

„2a. Hauptstück
Operationstechnische Assistenz

1. Abschnitt
Berufsrecht der Operationstechnischen Assistenz

Berufsbild

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Die Operationstechnische Assistenz umfasst
    1. Ziffer eins
      die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten/-innen sowie
    2. Ziffer 2
      die Assistenz des/der Arztes/Ärztin
    bei operativen Eingriffen nach ärztlicher Anordnung.
  2. Absatz 2,Die Kernaufgaben der Operationstechnischen Assistenz umfassen
    1. Ziffer eins
      das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,
    3. Ziffer 3
      einfache intraoperative Assistenz,
    4. Ziffer 4
      die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),
    5. Ziffer 5
      die OP-Dokumentation und
    6. Ziffer 6
      die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten/-innen und Patientendaten
    unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozesse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.
  3. Absatz 3,Die Kompetenz der Operationstechnischen Assistenz in Notfällen umfasst
    1. Ziffer eins
      das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie
    2. Ziffer 2
      die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein/eine Arzt/Ärztin nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines/einer Arztes/Ärztin ist zu veranlassen.
  4. Absatz 4,In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Operationstechnische Assistenz im Rahmen ihres Berufsbildes zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      Hygienemanagement,
    2. Ziffer 2
      Versorgung von Präparaten und Explantaten,
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z.B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,
    6. Ziffer 6
      Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.
  5. Absatz 5,Die Operationstechnische Assistenz kann im Rahmen ihres Berufsbildes gemäß Absatz eins bis 3 auch in der Notfallambulanz und im Schockraum, in der Endoskopie und in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eingesetzt werden.

Berufsbezeichnung

Paragraph 26 b,

  1. Absatz eins,Personen, die zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Operationstechnischer Assistent“/„Operationstechnische Assistentin“, gegebenenfalls in Form der Abkürzung „OTA“, führen.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaats), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  3. Absatz 3,Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins, oder 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

Berufsberechtigung

Paragraph 26 c,

  1. Absatz eins,Zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllen sowie
    2. Ziffer 2
      einen Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz (Paragraph 26 d,) erbringen.
  2. Absatz 2,Für die Entziehung und Wiedererteilung der Berechtigung zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz einschließlich der entsprechenden Informationspflichten ist Paragraph 19, anzuwenden.

Qualifikationsnachweis

Paragraph 26 d,

  1. Absatz eins,Als Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz gilt ein Diplom über die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz (Paragraph 26 f,).
  2. Absatz 2,Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz ausgestellt wurde, hat der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf Antrag die Anerkennung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Paragraph 16, Absatz 2 bis 12 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz absolviert haben, die nicht unter Absatz 2, fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zu beantragen. Paragraph 17, ist anzuwenden.

Berufsausübung

Paragraph 26 e,

  1. Absatz eins,Die Ausübung der Operationstechnischen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu
    1. Ziffer eins
      dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
    2. Ziffer 2
      einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit

 erfolgen.

  1. Absatz 2,Eine Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter den Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zulässig.
  2. Absatz 3,Angehörige der Operationstechnischen Assistenz unterliegen den Berufspflichten gemäß Paragraph 13,

2. Abschnitt
Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz

Ausbildung

Paragraph 26 f,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst 4 600 Stunden, von denen 1 600 Stunden auf die theoretische Ausbildung und 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Operationstechnischen Assistenz gemäß Paragraph 26 a, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz darf an
    1. Ziffer eins
      Schulen für medizinische Assistenzberufe (Paragraph 22,),
    2. Ziffer 2
      Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraphen 49, oder 95 GuKG) oder
    3. Ziffer 3
      Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich (Paragraph 65, GuKG)
    durchgeführt werden, sofern eine Bewilligung gemäß Absatz 4, erteilt wurde.
  4. Absatz 4,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat dem Träger einer Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz 3, die Bewilligung zur Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
    1. Ziffer eins
      die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Ausbildung erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
    2. Ziffer 2
      die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte und gegebenenfalls Ausbildungsverantwortliche, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind und
    3. Ziffer 3
      die Durchführung der praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht der entsprechenden Fachkräfte gewährleistet ist.
  5. Absatz 5,Der/Der Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
  6. Absatz 6,Eine gemäß Absatz 4, bewilligte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz kann auch in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang durchgeführt werden.

Ausbildung im Dienstverhältnis

Paragraph 26 g,

  1. Absatz eins,Das zweite und dritte Ausbildungsjahr in der Operationstechnischen Assistenz kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Rechtsträger einer Krankenanstalt erfolgen, sofern alle in der Ausbildung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
  2. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung ist an einer für die Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz bewilligten Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 26 f, zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Die praktische Ausbildung ist am Dienstort unter der Verantwortung des/der Ausbildungsverantwortlichen zu absolvieren, wobei der Kompetenzerwerb, der Theorie-Praxis-Transfer und die Qualitätssicherung sicherzustellen sind.
  4. Absatz 4,Tätigkeiten der Operationstechnischen Assistenz dürfen im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, berufsmäßig unter Anleitung und Aufsicht bereits vor Abschluss der Ausbildung ausgeübt werden (Operationstechnische Assistenz in Ausbildung), sofern und soweit der/die Auszubildende über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

Ausbildungsverordnung

Paragraph 26 h,

Der/Die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Inhalte und den Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
  2. Ziffer 2
    die Aufgaben der Ausbildungsleitung,
  3. Ziffer 3
    die fachlichen Voraussetzungen für die Lehr- und Fachkräfte sowie Ausbildungsverantwortlichen,
  4. Ziffer 4
    die Qualitätssicherung der Ausbildung,
  5. Ziffer 5
    die Aufnahme in die und den Ausschluss aus der Ausbildung,
  6. Ziffer 6
    die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich Ausbildung im Dienstverhältnis,
  7. Ziffer 7
    die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  8. Ziffer 8
    die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  9. Ziffer 9
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
  10. Ziffer 10
    die Durchführung von Ausgleichmaßnahmen und Ergänzungsausbildungen im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 40 a, samt Überschrift eingefügt:

„Partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich

Paragraph 40 a,

Personen, denen auf Grund ihrer von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, gemäß Paragraph 30 a, GuKG bescheidmäßig die partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich erteilt wurde, sind mit 1. Jänner 2020

  1. Ziffer eins
    berechtigt, die Operationstechnische Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben und
  2. Ziffer 2
    verpflichtet, die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 26 b, anstelle der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 30 a, GuKG angeführten Bezeichnung zu führen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird jeweils nach dem Wort „Assistenzberuf“ die Wortfolge „, in der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, lautet der Klammerausdruck:

„(Paragraphen 12, 26 b und 28 Absatz eins,)“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „§ 23 Absatz eins,,“ der Ausdruck „§ 26b Absatz 3,, Paragraph 26 e,, Paragraph 26 f, Absatz 3,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Mit 1. Jänner 2020 treten das Inhaltsverzeichnis, das 2a. Hauptstück samt Überschrift, Paragraph 40 a, samt Überschrift sowie Paragraph 41, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Wort „beide“ durch das Wort „alle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 21, lautet:

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Pflege im Operationsbereich umfasst die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten sowie die Assistenz des Arztes bei operativen Eingriffen.
  2. Absatz 2,Die Kernaufgaben der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich umfassen
    1. Ziffer eins
      das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,
    3. Ziffer 3
      einfache intraoperative Assistenz,
    4. Ziffer 4
      die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),
    5. Ziffer 5
      die OP-Dokumentation und
    6. Ziffer 6
      die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten und Patientendaten
    unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozessse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.
  3. Absatz 3,In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Pflege im Operationsbereich im Rahmen der Spezialisierung zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      Hygienemanagement,
    2. Ziffer 2
      Versorgung von Präparaten und Explantaten,
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z.B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,
    6. Ziffer 6
      Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33,Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 4, wird der Ausdruck „1 bis 4“ durch den Ausdruck „1 bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 29, erhalten der zweite Absatz 5, die Bezeichnung „(6)“ und der bisherige Absatz 6, die Bezeichnung „(7)“, folgende Absatz 8 bis 10 werden angefügt:

  1. Absatz 8,Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2020 auf Grund der partiellen Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich gemäß Paragraph 30 a, GuKG in das Gesundheitsberuferegister eingetragen wurden, bleibt die Registrierung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz gültig, eine Verlängerung der Registrierung ist nicht möglich.
  2. Absatz 9,Mit 1. Jänner 2020 tritt Paragraph 29, Absatz 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, in Kraft.
  3. Absatz 10,Mit 1. Jänner 2021 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, außer Kraft.
    Vor dem 1. Jänner 2021 gemäß Paragraph 19, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, ausgestellte Berufsausweise behalten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit.

Artikel 4
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5 a, wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „und der Operationstechnischen Assistenz sowie Trainingstherapeuten/Trainingstherapeutinnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 15, Absatz 2 n, wird folgender Absatz 2 o, eingefügt:

  1. Absatz 2 o,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „in Lehrgängen zu einem medizinischen Assistenzberuf“ durch den Ausdruck „in Schulen und Lehrgängen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16, Litera b, wird der Ausdruck „§ 25“ durch den Ausdruck „§§ 25 oder 26g“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 724, wird folgender Paragraph 725, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 5 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,

Paragraph 725,

Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 Absatz eins, Ziffer 16, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird in Ziffer 14, nach dem Wort „Fachassistenz“ die Wortfolge „oder Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“