Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:
Das Arbeitsgebiet des Hochbauers/der Hochbauerin umfasst insbesondere:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hochbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
1. |
Der Lehrbetrieb |
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1.1 |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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– |
1.2 |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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1.3 |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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2. |
Aus- und Weiterbildung |
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2.1 |
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (zB Baukarriere) |
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2.2 |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
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2.3 |
Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG |
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3. |
Umweltschutz |
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3.1 |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz) |
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4. |
Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) |
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4.1 |
Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen usw. |
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4.2 |
Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw. |
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4.3 |
Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw. |
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4.4 |
Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen |
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4.5 |
Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw. |
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4.6 |
Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen |
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5. |
Sicherheit und Arbeitsergonomie (Gesundheit) |
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5.1 |
Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Sicherheitsvorschriften (zB Baukoordinationsgesetz) und Anwenden des proaktiven Sicherheitsmanagements inkl. der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) auf Baustellen |
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5.2 |
Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
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5.3 |
Kenntnis und Anwendung der Grundlagen der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten usw.) |
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5.4 |
Kenntnis der im Ausbildungsschwerpunkt notwendigen Baustelleneinrichtungen, des Bauablaufs und der Baustellensicherungsmaßnahmen entsprechend der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Verkehrsvorschriften (wie über Signalanlagen und Funkanlagen) |
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5.5 |
Kenntnis der berufsspezifischen Unfallrisiken insbesondere beim Umgang mit Baumaschinen |
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6. |
Kommunikation, Organisation und Arbeitsgestaltung |
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6.1 |
Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise |
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6.2 |
– |
Kenntnis der Kommunikation unter den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel (zB Building Information Modeling – BIM) |
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6.3 |
Durchführen von organisatorischen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme |
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6.4 |
Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software) |
Kenntnis und Anwendung von bauspezifischer Software |
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6.5 |
Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen (auch in digitaler Form) |
Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen sowie Führen von Bautageberichten (auch in digitaler Form) |
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6.6 |
Kenntnis und Durchführen der Baudokumentation auch mittels elektronischem Datenmanagement – EDM etc |
Durchführen der Baudokumentation sowie Führen von Bautageberichten inklusive Beweissicherung auch mittels elektronischem Datenmanagement – EDM etc |
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6.7 |
Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien |
– |
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6.8 |
Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung |
Durchführen der Arbeitsplanung unter Beachtung der Produktivität; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden |
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6.9 |
Grundkenntnisse der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes sowie des Einsatzes von Baugeräten auf der Baustelle |
Kenntnis der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes sowie des Einsatzes von Baugeräten auf der Baustelle |
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6.10 |
Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft |
Kenntnis der Betriebswirtschaft |
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6.11 |
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
Kenntnis der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
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6.12 |
– |
Grundkenntnisse der Kalkulation |
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6.13 |
Grundkenntnisse des Qualitätswesens |
Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements und Mitwirken bei der Umsetzung betrieblicher Maßnahmen zur Qualitätssicherung |
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7. |
Grundlagen des Hochbaus |
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7.1 |
Kenntnis der Bau- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie der Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien inklusive deren Lagerung |
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7.2 |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte |
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7.3 |
Kenntnis über Baugesetze und Baunormen sowie einschlägige Richtlinien |
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7.4 |
– |
Grundkenntnisse bautechnischer Leistungsbeschreibungen (LBH, LBVI) |
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7.5 |
Lesen von einfachen Plänen und Skizzen sowie Feststellen des Materialbedarfs |
Lesen von Plänen und Skizzen sowie Umsetzen der erfassten Informationen auf der Baustelle |
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7.6 |
Anfertigen von Handskizzen von Ausführungsdetails einfacher Bauteile |
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7.7 |
– |
Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens (CAD) |
Rechnergestütztes Bearbeiten von Zeichnungen (CAD) sowie Datenüberleitung |
7.8 |
Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Prüfen, Instandhalten, Abtragen) von Gerüsten aller Art |
– |
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7.9 |
Mitarbeiten beim Herstellen und Arbeiten auf einfachen Bockgerüsten |
Mitarbeiten beim Aufstellen, Instandhalten und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste unter Einhaltung der KJBG-VO |
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7.10 |
Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen |
Einrichten und Absichern von Baustellen |
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7.11 |
Mitarbeiten beim Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen |
Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen |
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7.12 |
Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten |
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7.13 |
– |
Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten |
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7.14 |
– |
Aufmessen von einfachen Bauteilen sowie Erstellen von einfachen Aufmaßskizzen zur Massenermittlung (zB für die Abrechnung) |
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7.15 |
Kenntnis des Herstellens, des Sicherns und Pölzens von Baugruben und Künetten |
Herstellen von Baugruben und Künetten, inklusive Sichern und Pölzen |
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7.16 |
Grundkenntnisse der Betontechnologie |
Kenntnis der Betontechnologie |
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7.17 |
Herstellen von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel |
Verarbeiten und Nachbehandeln von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel |
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7.18 |
– |
Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton |
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7.19 |
Grundkenntnisse der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich |
Kenntnis der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich |
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7.20 |
Mitarbeiten beim Prüfen von Vorleistungen |
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7.21 |
Grundkenntnisse der Zusammenarbeit und Abstimmung einzelner Handwerke sowie der Schnittstellen dieser auf der Baustelle |
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7.22 |
Grundkenntnisse der Baustellenlogistik |
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8. |
Hochbautechnische Arbeiten |
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8.1 |
Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen |
Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen |
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8.2 |
Grundkenntnisse des Leitungsbaus |
Kenntnis des Leitungsbaus |
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8.3 |
– |
– |
Verlegen von Rohrkanälen, Herstellen von Schächten und Prüfen auf Dichtheit |
8.4 |
Herstellen von Flachgründungen |
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8.5 |
– |
Kenntnis über Tiefgründungen |
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8.6 |
Grundkenntnisse der Baukonstruktion und Tragwerkslehre sowie der Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken |
Kenntnis über die Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken |
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8.7 |
Herstellen von Schalungen wie konventionelle Schalungen und Systemschalungen |
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8.8 |
Schneiden, Biegen und Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen |
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8.9 |
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (zB Stahlbetondecken aus Ortbeton) |
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8.10 |
– |
– |
Aufreißen und Herstellen von Treppen |
8.11 |
– |
Verlegen von Fertigteildecken und vorgefertigten Stahlbetonbauteilen |
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8.12 |
Einbauen von Fertigteilen |
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8.13 |
Herstellen von Über- und Unterzügen, auch in Fertigteilbauweise (zB Sturzausbildung) |
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8.14 |
Kenntnis über die Instandhaltung und Sanierung von Beton- und Stahlbetonbauteilen |
Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen |
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8.15 |
Herstellen von einfachen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften |
Herstellen von verschiedenartigen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften |
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8.16 |
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Grundkenntnisse der Gewölbe sowie des Bogen-, Sichtflächen und Natursteinmauerwerks |
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8.17 |
– |
– |
Kenntnis und Herstellen von Sichtflächenmauerwerk (zB Kaminkopf) |
8.18 |
Kenntnis des Herstellens von Planziegelmauerwerk |
Herstellen von Planziegelmauerwerk |
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8.19 |
Herstellen von Anschlussmauerwerk und von Verbindungen |
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8.20 |
Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen, Öffnungen und Aussparungen |
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8.21 |
– |
Herstellen von Trenn- und Arbeitsfugen |
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8.22 |
– |
Versetzen von Einbauteilen wie Fenster und Türen |
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8.23 |
– |
Grundkenntnisse der Durchbruch- und Abbrucharbeiten |
Kenntnis der Durchbruch- und Abbrucharbeiten und Auswechseln und Abtragen von nichttragenden und tragenden Bauteilen |
8.24 |
Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit wie Horizontal- und Vertikalabdichtung sowie Herstellen von tagwasser- und druckwasserdichten Durchführungen |
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8.25 |
Herstellen von Estrichen mit erforderlichen Aufbauten |
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8.26 |
Kenntnis über den Bau von Rauchfängen, Abgasfängen und Lüftungen |
Herstellen von Rauchfängen, Abgasfängen und Lüftungen |
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8.27 |
– |
– |
Einfaches Verlegen von Beton- und Natursteinplatten und keramischem Material |
8.28 |
Aufstellen von Leichtbauwänden |
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8.29 |
– |
Durchführen von Trockenbauarbeiten wie Versetzen, Montieren, Dämmen und Verspachteln von Montagewänden, Vorsatzschalen und Montagedecken |
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8.30 |
Grundkenntnisse der Bauphysik sowie Kenntnis der Wärme-, Schall- und Brandschutztechnik |
Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz (zB Perimeterdämmung) |
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8.31 |
Grundkenntnisse der Verputzarbeiten |
Kenntnis der Verputzarbeiten |
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8.32 |
– |
Verputzen von Innen- und Außenflächen unter Verwendung von verschiedenen Putzträgern und Dämmsystemen |
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8.33 |
– |
Grundkenntnisse über das Herstellen von Schablonen und über das Ziehen von Gesimsen |
Kenntnis über das Herstellen von Schablonen und über das Ziehen von Gesimsen |
8.34 |
– |
Vorbereiten und Herstellen von Fassaden inklusive Färbelung |
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8.35 |
– |
Kenntnis des Herstellens von Architekturen an Fassaden wie Fassadengliederungen |
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8.36 |
– |
Kenntnis des Sanierens und Restaurierens (zB Altbau, Fassaden) |
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8.37 |
– |
– |
Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Wartung und Pflege von Baumaschinen |
8.38 |
– |
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Grundkenntnisse über den Einsatz und über die Bedienung von Hubstaplern |
Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Hochbau ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Januar 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Hochbau in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.