Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hochbau (Hochbau-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

Lehrberuf Hochbau

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Lehrberuf Hochbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2In die Ausbildung im Lehrberuf Hochbau kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 eingetreten werden.
  3. Absatz 3Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hochbauer oder Hochbauerin) zu bezeichnen.

Arbeitsgebiet

Paragraph 2,

 Das Arbeitsgebiet des Hochbauers/der Hochbauerin umfasst insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Bauarbeiten in den Bereichen Neubau, Umbau und Sanierung der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.
  2. Ziffer 2
    Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.

Berufsprofil

Paragraph 3,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hochbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
  2. Ziffer 2
    Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen (zB Mauern, Wände) und Bauwerken aus Ziegel, Beton und Stahlbeton sowie weiteren Baustoffen,
  3. Ziffer 3
    Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen von Vorleistungen,
  4. Ziffer 4
    Herstellen von Baugruben und Künetten sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
  5. Ziffer 5
    Herstellen von Über- und Unterzügen, Estrichen, Rauchfängen, Abgasfängen, Lüftungen und Treppen,
  6. Ziffer 6
    Aufstellen von Leichtbauwänden und Durchführen von Trockenbauarbeiten,
  7. Ziffer 7
    Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz,
  8. Ziffer 8
    Herstellen von Fassaden inklusive Färbelung sowie Verputzen von Innen- und Außenflächen,
  9. Ziffer 9
    Versetzen von Einbauteilen wie Fenster und Türen,
  10. Ziffer 10
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

Paragraph 4,

  1. Absatz 2Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2018,, zu entsprechen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Der Lehrbetrieb

1.1

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

1.2

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

1.3

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

2.

Aus- und Weiterbildung

2.1

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (zB Baukarriere)

2.2

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

2.3

Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG

3.

Umweltschutz

3.1

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz)

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnis und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen usw.

4.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw.

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw.

4.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Sicherheit und Arbeitsergonomie (Gesundheit)

5.1

Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Sicherheitsvorschriften (zB Baukoordinationsgesetz) und Anwenden des proaktiven Sicherheitsmanagements inkl. der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) auf Baustellen

5.2

Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

5.3

Kenntnis und Anwendung der Grundlagen der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten usw.)

5.4

Kenntnis der im Ausbildungsschwerpunkt notwendigen Baustelleneinrichtungen, des Bauablaufs und der Baustellensicherungsmaßnahmen entsprechend der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Verkehrsvorschriften (wie über Signalanlagen und Funkanlagen)

5.5

Kenntnis der berufsspezifischen Unfallrisiken insbesondere beim Umgang mit Baumaschinen

6.

Kommunikation, Organisation und Arbeitsgestaltung

6.1

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

6.2

Kenntnis der Kommunikation unter den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel (zB Building Information Modeling – BIM)

6.3

Durchführen von organisatorischen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme

6.4

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software)

Kenntnis und Anwendung von bauspezifischer Software

6.5

Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen (auch in digitaler Form)

Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen sowie Führen von Bautageberichten (auch in digitaler Form)

6.6

Kenntnis und Durchführen der Baudokumentation auch mittels elektronischem Datenmanagement – EDM etc

Durchführen der Baudokumentation sowie Führen von Bautageberichten inklusive Beweissicherung auch mittels elektronischem Datenmanagement – EDM etc

6.7

Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien

6.8

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung unter Beachtung der Produktivität; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

6.9

Grundkenntnisse der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes sowie des Einsatzes von Baugeräten auf der Baustelle

Kenntnis der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes sowie des Einsatzes von Baugeräten auf der Baustelle

6.10

Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft

Kenntnis der Betriebswirtschaft

6.11

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

Kenntnis der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

6.12

Grundkenntnisse der Kalkulation

6.13

Grundkenntnisse des Qualitätswesens

Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements und Mitwirken bei der Umsetzung betrieblicher Maßnahmen zur Qualitätssicherung

7.

Grundlagen des Hochbaus

7.1

Kenntnis der Bau- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie der Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien inklusive deren Lagerung

7.2

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte

7.3

Kenntnis über Baugesetze und Baunormen sowie einschlägige Richtlinien

7.4

Grundkenntnisse bautechnischer Leistungsbeschreibungen (LBH, LBVI)

7.5

Lesen von einfachen Plänen und Skizzen sowie Feststellen des Materialbedarfs

Lesen von Plänen und Skizzen sowie Umsetzen der erfassten Informationen auf der Baustelle

7.6

Anfertigen von Handskizzen von Ausführungsdetails einfacher Bauteile

7.7

Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens (CAD)

Rechnergestütztes Bearbeiten von Zeichnungen (CAD) sowie Datenüberleitung

7.8

Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Prüfen, Instandhalten, Abtragen) von Gerüsten aller Art

7.9

Mitarbeiten beim Herstellen und Arbeiten auf einfachen Bockgerüsten

Mitarbeiten beim Aufstellen, Instandhalten und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste unter Einhaltung der KJBG-VO

7.10

Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen

Einrichten und Absichern von Baustellen

7.11

Mitarbeiten beim Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen

Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen

7.12

Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten

7.13

Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten

7.14

Aufmessen von einfachen Bauteilen sowie Erstellen von einfachen Aufmaßskizzen zur Massenermittlung (zB für die Abrechnung)

7.15

Kenntnis des Herstellens, des Sicherns und Pölzens von Baugruben und Künetten

Herstellen von Baugruben und Künetten, inklusive Sichern und Pölzen

7.16

Grundkenntnisse der Betontechnologie

Kenntnis der Betontechnologie

7.17

Herstellen von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel

Verarbeiten und Nachbehandeln von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel

7.18

Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton

7.19

Grundkenntnisse der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich

Kenntnis der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich

7.20

Mitarbeiten beim Prüfen von Vorleistungen

7.21

Grundkenntnisse der Zusammenarbeit und Abstimmung einzelner Handwerke sowie der Schnittstellen dieser auf der Baustelle

7.22

Grundkenntnisse der Baustellenlogistik

8.

Hochbautechnische Arbeiten

8.1

Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen

Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen

8.2

Grundkenntnisse des Leitungsbaus

Kenntnis des Leitungsbaus

8.3

Verlegen von Rohrkanälen, Herstellen von Schächten und Prüfen auf Dichtheit

8.4

Herstellen von Flachgründungen

8.5

Kenntnis über Tiefgründungen

8.6

Grundkenntnisse der Baukonstruktion und Tragwerkslehre sowie der Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken

Kenntnis über die Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken

8.7

Herstellen von Schalungen wie konventionelle Schalungen und Systemschalungen

8.8

Schneiden, Biegen und Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen

8.9

Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (zB Stahlbetondecken aus Ortbeton)

8.10

Aufreißen und Herstellen von Treppen

8.11

Verlegen von Fertigteildecken und vorgefertigten Stahlbetonbauteilen

8.12

Einbauen von Fertigteilen

8.13

Herstellen von Über- und Unterzügen, auch in Fertigteilbauweise (zB Sturzausbildung)

8.14

Kenntnis über die Instandhaltung und Sanierung von Beton- und Stahlbetonbauteilen

Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen

8.15

Herstellen von einfachen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften

Herstellen von verschiedenartigen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften

8.16

Grundkenntnisse der Gewölbe sowie des Bogen-, Sichtflächen und Natursteinmauerwerks

8.17

Kenntnis und Herstellen von Sichtflächenmauerwerk (zB Kaminkopf)

8.18

Kenntnis des Herstellens von Planziegelmauerwerk

Herstellen von Planziegelmauerwerk

8.19

Herstellen von Anschlussmauerwerk und von Verbindungen

8.20

Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen, Öffnungen und Aussparungen

8.21

Herstellen von Trenn- und Arbeitsfugen

8.22

Versetzen von Einbauteilen wie Fenster und Türen

8.23

Grundkenntnisse der Durchbruch- und Abbrucharbeiten

Kenntnis der Durchbruch- und Abbrucharbeiten und Auswechseln und Abtragen von nichttragenden und tragenden Bauteilen

8.24

Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit wie Horizontal- und Vertikalabdichtung sowie Herstellen von tagwasser- und druckwasserdichten Durchführungen

8.25

Herstellen von Estrichen mit erforderlichen Aufbauten

8.26

Kenntnis über den Bau von Rauchfängen, Abgasfängen und Lüftungen

Herstellen von Rauchfängen, Abgasfängen und Lüftungen

8.27

Einfaches Verlegen von Beton- und Natursteinplatten und keramischem Material

8.28

Aufstellen von Leichtbauwänden

8.29

Durchführen von Trockenbauarbeiten wie Versetzen, Montieren, Dämmen und Verspachteln von Montagewänden, Vorsatzschalen und Montagedecken

8.30

Grundkenntnisse der Bauphysik sowie Kenntnis der Wärme-, Schall- und Brandschutztechnik

Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz (zB Perimeterdämmung)

8.31

Grundkenntnisse der Verputzarbeiten

Kenntnis der Verputzarbeiten

8.32

Verputzen von Innen- und Außenflächen unter Verwendung von verschiedenen Putzträgern und Dämmsystemen

8.33

Grundkenntnisse über das Herstellen von Schablonen und über das Ziehen von Gesimsen

Kenntnis über das Herstellen von Schablonen und über das Ziehen von Gesimsen

8.34

Vorbereiten und Herstellen von Fassaden inklusive Färbelung

8.35

Kenntnis des Herstellens von Architekturen an Fassaden wie Fassadengliederungen

8.36

Kenntnis des Sanierens und Restaurierens (zB Altbau, Fassaden)

8.37

Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Wartung und Pflege von Baumaschinen

8.38

Grundkenntnisse über den Einsatz und über die Bedienung von Hubstaplern

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 5,

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  2. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Bautechnik

Paragraph 7,

    1. Ziffer eins
      Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und einschlägige Richtlinien,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, sowie Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
    3. Ziffer 3
      Bau- und Hilfsstoffe,
    4. Ziffer 4
      Betontechnologie und Betonprüfung,
    5. Ziffer 5
      Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,
    6. Ziffer 6
      Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,
    7. Ziffer 7
      Messen und Vermessen,
    8. Ziffer 8
      Gerüste und Pölzungen,
    9. Ziffer 9
      konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,
    10. Ziffer 10
      Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit.
  1. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

Paragraph 8,

    1. Ziffer eins
      Längen- und Flächenberechnung,
    2. Ziffer 2
      Volums- und Masseberechnung,
    3. Ziffer 3
      Materialbedarfsberechnung,
    4. Ziffer 4
      Berechnung von Mörtel- und Betonrezepturen.
  1. Absatz 2Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Bauzeichnen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Bearbeiten einer CAD-Zeichnung oder Anfertigen einer Skizze eines einfachen Bauteiles,
    2. Ziffer 2
      Darstellung eines Ausführungsdetails in der Form einer Handskizze.
  2. Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz 2Die Prüfarbeit hat vier der folgenden Aufgabenstellungen gem. Ziffer eins bis Ziffer 5, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Ziffer 3 bis Ziffer 5, enthalten sein müssen:
    1. Ziffer eins
      Herstellen einer Wand aus Ziegel durch Ausführen folgender Arbeiten:
      1. Litera a
        Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
      2. Litera b
        Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten,
      3. Litera c
        Aufmessen und Erstellen einer einfachen Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
      4. Litera d
        Herstellen der Wand.
    2. Ziffer 2
      Durchführen von Arbeiten zur Herstellung einer Wand aus Stahlbeton:
      1. Litera a
        Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
      2. Litera b
        Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten,
      3. Litera c
        Aufmessen und Erstellen einer einfachen Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
      4. Litera d
        Herstellen einer konventionellen Schalung oder einer Systemschalung,
      5. Litera e
        Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
      6. Litera f
        Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
      7. Litera g
        Herstellen eines Durchbruches oder einer Aussparung.
    3. Ziffer 3
      Vorbereiten eines Bauwerksteiles für Verputzarbeiten und Verputzen von Innen- und Außenflächen,
    4. Ziffer 4
      Sanieren eines Bauwerksteiles, Verlegen eines Rohrkanals oder Versetzen eines Einbauteiles (zB Fenster, Türe),
    5. Ziffer 5
      Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.

    Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

  2. Absatz 3Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis Ziffer 4, eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Genauigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Arbeitsweise,
    3. Ziffer 3
      Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der Umsetzung,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
    5. Ziffer 5
      fachgerechtes Anwenden von Umweltschutz- und Arbeitsschutzmaßnahmen.

Fachgespräch

Paragraph 11,

  1. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung eines Auftrags begründen kann.
  2. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei können Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
  3. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Evaluierung

Paragraph 13,

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Hochbau ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Januar 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Hochbau in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 und 14 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hochbau treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Hochbau treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Maurer/Maurerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2008,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  4. Absatz 4Lehrlinge, die am 31. Dezember 2022 im Lehrberuf Maurer/Maurerin ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Absatz 3, antreten.
  5. Absatz 5Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Maurer/Maurerin gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Hochbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.