Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin

Paragraph eins,

    1. Ziffer eins
      Neubau
    2. Ziffer 2
      Sanierung
  1. Absatz 2In die Ausbildung im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.
  2. Absatz 3Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln.
  3. Absatz 4Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
  4. Absatz 5Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hochbauspezialist oder Hochbauspezialistin) zu bezeichnen.
  5. Absatz 6Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Arbeitsgebiet

Paragraph 2,

 Das Arbeitsgebiet des Hochbauspezialisten/der Hochbauspezialistin umfasst insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Bauarbeiten in den Bereichen Neubau bzw. Sanierung der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.
  2. Ziffer 2
    Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.

Berufsprofil

Paragraph 3,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Schwerpunkt Neubau:
    1. Litera a
      Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
    2. Litera b
      Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
    3. Litera c
      Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
    4. Litera d
      Herstellen von Baugruben und Künetten sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
    5. Litera e
      Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen (zB Mauern, Wände) und Bauwerken aus Beton, Stahlbeton und weiteren Baustoffen,
    6. Litera f
      Herstellen von Über- und Unterzügen, Estrichen und Treppen,
    7. Litera g
      Aufstellen von Leichtbauwänden und Durchführen von Trockenbauarbeiten,
    8. Litera h
      Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz,
    9. Litera i
      Verputzen von Innen- und Außenflächen,
    10. Litera j
      Versetzen von Einbauteilen wie Fenster und Türen sowie Montieren sowie Versetzen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (zB Fassadenelemente, Verblendungen),
    11. Litera k
      Herstellen von Proben für die Betonprüfung,
    12. Litera l
      Herstellen und Verlegen von Spannbetonbauteilen,
    13. Litera m
      Ausführen von Wasserhaltungsmaßnahmen und deren Ableitung,
    14. Litera n
      Herstellen von Fassadenelementen und Verblendungen,
    15. Litera o
      Herstellen von Planziegel- und Anschlussmauerwerk, Verbindungen sowie Trenn- und Arbeitsfugen,
    16. Litera p
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
  2. Ziffer 2
    Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Schwerpunkt Sanierung:
    1. Litera a
      Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
    2. Litera b
      Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
    3. Litera c
      Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
    4. Litera d
      Herstellen von Baugruben und Künetten mit Künettenverbau sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
    5. Litera e
      Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen (zB Mauern, Wände) und Bauwerken aus Beton, Stahlbeton und weiteren Baustoffen,
    6. Litera f
      Herstellen von Über- und Unterzügen, Estrichen, Rauchfängen, Abgasfängen, Lüftungen und Treppen,
    7. Litera g
      Aufstellen von Leichtbauwänden und Durchführen von Trockenbauarbeiten,
    8. Litera h
      Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz,
    9. Litera i
      Verputzen von Innen- und Außenflächen,
    10. Litera j
      Versetzen von Einbauteilen wie Fenster und Türen,
    11. Litera k
      Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
    12. Litera l
      Verputzen von Innen- und Außenflächen mit historischen Putzen (zB Kalk- und Lehmputze),
    13. Litera m
      Herstellen von Sichtflächenmauerwerk,
    14. Litera n
      Herstellen von Schablonen und Ziehen von Gesimsen sowie Herstellen von Architekturen an Fassaden,
    15. Litera o
      Durchführen von Sanierungsarbeiten im Hochbau,
    16. Litera p
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

Paragraph 4,

  1. Absatz einsFür die Ausbildung im Lehrberuf Hochbauspezialist wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
  2. Absatz 2Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2018,, zu entsprechen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Der Lehrbetrieb

1.1

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

1.2

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

1.3

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

2.

Aus- und Weiterbildung

2.1

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (zB Baukarriere)

2.2

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

2.3

Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG

3.

Umweltschutz

3.1

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz)

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen usw.

4.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw.

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw.

4.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Sicherheit und Arbeitsergonomie (Gesundheit)

5.1

Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Sicherheitsvorschriften (zB Baukoordinationsgesetz) und Anwenden des proaktiven Sicherheitsmanagements inkl. der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) auf Baustellen

5.2

Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

5.3

Kenntnis und Anwendung der Grundlagen der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten usw.)

5.4

Kenntnis der im Ausbildungsschwerpunkt notwendigen Baustelleneinrichtungen, des Bauablaufs und der Baustellensicherungsmaßnahmen entsprechend der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Verkehrsvorschriften (wie über Signalanlagen und Funkanlagen)

5.5

Kenntnis der berufsspezifischen Unfallrisiken insbesondere beim Umgang mit Baumaschinen

6.

Kommunikation, Organisation und Baubetriebswirtschaft

6.1

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

6.2

Kenntnis der Kommunikation unter den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel (zB Building Information Modeling – BIM)

Kommunizieren mit den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel (zB Building Information Modeling – BIM)

6.3

Durchführen von organisatorischen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme

6.4

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software)

Kenntnis und Anwendung von bauspezifischer Software

6.5

Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen (auch in digitaler Form)

Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen sowie Führen von Bautageberichten (auch in digitaler Form)

6.6

Kenntnis und Durchführen der Baudokumentation auch mittels elektronischem Datenmanagement – EDM usw.

Durchführen der Baudokumentation sowie Führen von Bautageberichten inklusive Beweissicherung auch mittels elektronischem Datenmanagement – EDM usw.

6.7

Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien

6.8

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung unter Beachtung der Produktivität; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

Mitwirken bei der Durchführung des Baumanagements sowie Planen des Personaleinsatzes

6.9

Grundkenntnisse der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes

Kenntnis der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes sowie des Einsatzes von Baugeräten auf der Baustelle

6.10

Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft

Kenntnis der Betriebswirtschaft

6.11

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

Kenntnis der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

6.12

Grundkenntnisse der Kalkulation

Kenntnis der Kalkulation

Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes

6.13

Grundkenntnisse des Qualitätswesens

Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements und Mitwirken bei der Umsetzung betrieblicher Maßnahmen zur Qualitätssicherung

7.

Grundlagen des Hoch- und Betonbaus

7.1

Kenntnis der Bau- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie der Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien inklusive deren Lagerung

7.2

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte

7.3

Kenntnis über Baugesetze und Baunormen sowie einschlägige Richtlinien

7.4

Grundkenntnisse bautechnischer Leistungsbeschreibungen (LBH, LBVI)

Kenntnis von bautechnischen Leistungsbeschreibungen (LBH, LBVI)

Lesen und Interpretieren von Leistungsverzeichnissen (LBH, LBVI)

7.5

Grundkenntnisse der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS)

Kenntnisse der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS)

7.6

Lesen von einfachen Plänen und Skizzen sowie Feststellen des Materialbedarfs

Lesen von Plänen und Skizzen sowie Umsetzen der erfassten Informationen auf der Baustelle

7.7

Anfertigen von Handskizzen von Ausführungsdetails einfacher Bauteile

7.8

Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens (CAD)

Rechnergestütztes Bearbeiten von Zeichnungen (CAD) sowie Datenüberleitung

7.9

Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Prüfen, Instandhalten, Abtragen) von Gerüsten und Lehrgerüsten aller Art

7.10

Mitarbeiten beim Herstellen und Arbeiten auf einfachen Bockgerüsten

Mitarbeiten beim Aufstellen, Instandhalten und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste unter Einhaltung der KJBG-VO

7.11

Herstellen von Gerüsten und Lehrgerüsten

7.12

Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen

Einrichten und Absichern von Baustellen

7.13

Mitarbeiten beim Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen

Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen

7.14

Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten

Messen, Abstecken und Anlegen mit verschiedenen digitalen Vermessungsgeräten

7.15

Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten

7.16

Aufmessen von einfachen Bauteilen sowie Erstellen von einfachen Aufmaßskizzen zur Massenermittlung (zB für die Abrechnung)

Aufmessen von Bauteilen sowie Erstellen von Aufmaßskizzen zur Massenermittlung (zB für die Abrechnung)

7.17

Kenntnis des Herstellens, des Sicherns und Pölzens von Baugruben und Künetten

Herstellen von Baugruben und Künetten, inklusive Sichern und Pölzen

7.18

Grundkenntnisse der Betontechnologie

Kenntnis der Betontechnologie

Kenntnis von Sonder- und Spezialbeton

7.19

Herstellen von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel

Verarbeiten und Nachbehandeln von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel

7.20

Grundkenntnisse der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich

Kenntnis der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich

7.21

Mitarbeiten beim Prüfen von Vorleistungen

Prüfen von Vorleistungen

Selbstständiges Dokumentieren von geprüften Vorleistungen

7.22

Grundkenntnisse der Zusammenarbeit und Abstimmung der einzelnen Handwerke sowie der Schnittstellen zu diesen auf der Baustelle

Kenntnis der Zusammenarbeit und Abstimmung der einzelnen Handwerke sowie der Schnittstellen zu diesen auf der Baustelle

7.23

Grundkenntnisse der Baustellenlogistik

Kenntnis der Baustellenlogistik (zB der Zusammenarbeit mit Lieferanten und Subunternehmern)

8.

Hoch- und Betonbautechnische Arbeiten

8.1

Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen

Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen

8.2

Grundkenntnisse des Leitungsbaus

Kenntnis des Leitungsbaus

8.3

Verlegen von Rohrkanälen, Herstellen von Schächten und Prüfen auf Dichtheit

8.4

Herstellen von Flachgründungen

8.5

Grundkenntnisse der Baukonstruktion und Tragwerkslehre sowie der Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken

Kenntnis über die Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken

8.6

Herstellen von Schalungen wie konventionelle Schalungen und Systemschalungen

8.7

Kenntnis der Herstellung von Sonderschalungen

Mitarbeiten bei der Herstellung von Sonderschalungen

8.8

Schneiden, Biegen und Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen

8.9

Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton

8.10

Aufreißen und Herstellen von Treppen

8.11

Verlegen von Fertigteildecken und vorgefertigten Stahlbetonbauteilen

8.12

Einbauen von Fertigteilen

8.13

Herstellen von Über- und Unterzügen, auch in Fertigteilbauweise (zB Sturzausbildung)

8.14

Herstellen von einfachen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften

Herstellen von verschiedenartigen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften

8.15

Versetzen von Einbauteilen wie Fenster und Türen

8.16

Grundkenntnisse der Durchbruch- und Abbrucharbeiten

Kenntnis der Durchbruch- und Abbrucharbeiten und Auswechseln und Abtragen von nichttragenden und tragenden Bauteilen

8.17

Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit wie Horizontal- und Vertikalabdichtung sowie Herstellen von tagwasser- und druckwasserdichten Durchführungen

8.18

Herstellen von Estrichen mit erforderlichen Aufbauten

8.19

Kenntnis über den Bau von Rauchfängen, Abgasfängen und Lüftungen

8.20

Einfaches Verlegen von Beton- und Natursteinplatten und keramischem Material

8.21

Aufstellen von Leichtbauwänden

8.22

Durchführen von Trockenbauarbeiten wie Versetzen, Montieren, Dämmen und Verspachteln von Montagewänden, Vorsatzschalen und Montagedecken

8.23

Grundkenntnisse der Bauphysik sowie Kenntnis der Wärme-, Schall- und Brandschutztechnik

Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz (zB Perimeterdämmung)

8.24

Grundkenntnisse der Verputzarbeiten

Kenntnis der Verputzarbeiten

8.25

Verputzen von Innen- und Außenflächen unter Verwendung von verschiedenen Putzträgern und Dämmsystemen

8.26

Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Wartung und Pflege von Baumaschinen

8.27

Grundkenntnisse über den Einsatz und über die Bedienung von Hubstaplern

  1. Absatz 3Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
    1. Ziffer eins
      Schwerpunkt Neubau:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Kenntnis über Tiefgründungen

2.

Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton

3.

Grundkenntnisse über die Prüfung von Frisch- und Festbeton

Mitarbeiten bei der Herstellung von Proben für die Betonprüfung

Herstellen von Proben für die Betonprüfung

4.

Grundkenntnisse über die Herstellung von Spannbeton

Kenntnis über die Herstellung von Spannbeton

5.

Verlegen von Spanngliedern unter Beachtung des Korrosionsschutzes

6.

Herstellen von Spannbetonbauteilen, Vorspannen und Verpressen von Spanngliedern

7.

Grundkenntnisse des Herstellens und der Sicherung von Böschungen, insbesondere der Sicherung durch Stützwände

Kenntnis des Herstellens und der Sicherung von Böschungen, insbesondere der Sicherung durch Stützwände

8.

Herstellen von Schüttungen

9.

Grundkenntnisse der Wasserhaltung und -ableitung

Kenntnis der Wasserhaltung und -ableitung

Ausführen von offener Wasserhaltung und deren Ableitung

10.

Grundkenntnisse von Baumethoden im Spezial-Tiefbau

11.

Kenntnis über die Instandhaltung und Sanierung von Beton- und Stahlbetonbauteilen

12.

Herstellen von Fassadenelementen und Verblendungen aus Beton und Stahlbeton

13.

Montieren sowie Versetzen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (zB Fassadenelemente, Verblendungen)

14.

Kenntnis des Herstellens von Planziegelmauerwerk

Herstellen von Planziegelmauerwerk

15.

Herstellen von Anschlussmauerwerk und von Verbindungen

16.

Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen, Öffnungen und Aussparungen

17.

Herstellen von Trenn- und Arbeitsfugen

  1. Ziffer 2
    Schwerpunkt Sanierung:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Herstellen von Baugruben und Künetten mit Künettenverbau

2.

Kenntnis über die Instandhaltung und Sanierung von Beton- und Stahlbetonbauteilen

Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen

3.

Herstellen, Instandhalten und Sanieren von Rauchfängen, Abgasfängen und Lüftungen

4.

Vorbereiten und Herstellen von Fassaden inklusive Färbelung

5.

Verputzen von Innen- und Außenflächen mit historischen Putzen wie zB Kalk- und Lehmputze

6.

Grundkenntnisse der Gewölbe sowie des Bogen-, Sichtflächen und Natursteinmauerwerks

Kenntnis der Gewölbe sowie des Bogen-, Sichtflächen und Natursteinmauerwerks

7.

Kenntnis von Sichtflächenmauerwerk (zB Kaminkopf)

Herstellen von Sichtflächenmauerwerk (zB Kaminkopf)

8.

Grundkenntnisse über das Herstellen von Schablonen und über das Ziehen von Gesimsen

Kenntnis über das Herstellen von Schablonen und über das Ziehen von Gesimsen

Herstellen von Schablonen und Ziehen von Gesimsen

9.

Kenntnis des Herstellens von Architekturen an Fassaden wie Fassadengliederungen

Herstellen von Architekturen an Fassaden wie Fassadengliederungen

10.

Grundkenntnisse der historischen Baumethoden und des Denkmalschutzes

Kenntnis der historischen Baumethoden und des Denkmalschutzes

Anwenden von historischen Baumethoden bei Restaurierungsarbeiten

11.

Kenntnis des Sanierens und Restaurierens von Bauwerken und Bauwerksteilen

Sanieren von Bauwerksteilen

12.

Kenntnis des Restaurierens von Bauwerken und Bauwerksteilen (zB Fassaden)

Mitarbeiten beim Restaurieren von Bauwerksteilen (zB Fassaden)

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 5,

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  2. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Bautechnik

Paragraph 7,

    1. Ziffer eins
      Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
    2. Ziffer 2
      Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und einschlägige Richtlinien,
    3. Ziffer 3
      Bau- und Hilfsstoffe,
    4. Ziffer 4
      Betontechnologie und Betonprüfung,
    5. Ziffer 5
      Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,
    6. Ziffer 6
      Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,
    7. Ziffer 7
      Messen und Vermessen,
    8. Ziffer 8
      Gerüste und Pölzungen,
    9. Ziffer 9
      konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,
    10. Ziffer 10
      Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit,
    11. Ziffer 11
      Historische Baumethoden und Denkmalschutz.
  1. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Prüfung hat die Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Längen-, Flächen- und Volumsberechnung,
    2. Ziffer 2
      Masse- und Materialbedarfsberechnung,
    3. Ziffer 3
      Berechnung von Mörtel- und Betonrezepturen,
    4. Ziffer 4
      Kalkulieren von einfachen Baumaßnahmen.
  2. Absatz 2Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Bauzeichnen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Bearbeiten einer CAD-Zeichnung oder Anfertigen einer Skizze eines einfachen Bauteiles,
    2. Ziffer 2
      Darstellung eines Ausführungsdetails in der Form einer Handskizze.
  2. Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

    Schwerpunkt Neubau:

  2. Absatz 2Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgabenstellungen unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
    2. Ziffer 2
      Herstellen eines Bauteiles aus Ziegeln (zB Planziegeln) durch Ausführen folgender Arbeiten:
      1. Litera a
        Herstellen des Bauteiles,
      2. Litera b
        Versetzen oder Verlegen eines Einbauteiles,
      3. Litera c
        Aufbringen von Putz.
    3. Ziffer 3
      Durchführen von Arbeiten zur Herstellung einer Wand aus Stahlbeton:
      1. Litera a
        Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
      2. Litera b
        Feststellen des Materialbedarfs,
      3. Litera c
        Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
      4. Litera d
        Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
      5. Litera e
        Herstellen einer konventionellen oder einer Systemschalung,
      6. Litera f
        Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
      7. Litera g
        Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
      8. Litera h
        Bearbeiten (Glätten, Abziehen) von Beton,
      9. Litera i
        Ausgleichen und Nachbehandeln einer Betonoberfläche.
    4. Ziffer 4
      Herstellen einer Probe für die Betonprüfung,
    5. Ziffer 5
      Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.
  3. Absatz 3Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Neubau jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 4, eine Dauer von acht Stunden zugrunde zu legen.

    Schwerpunkt Sanierung:

  4. Absatz 4Die Prüfarbeit hat sechs der folgenden Aufgabenstellungen gem. Ziffer eins bis Ziffer 7, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Ziffer eins und Ziffer 4 bis Ziffer 7, enthalten sein müssen:
    1. Ziffer eins
      Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes.
    2. Ziffer 2
      Herstellen einer Wand aus Ziegel durch Ausführen folgender Arbeiten:
      1. Litera a
        Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
      2. Litera b
        Feststellen des Materialbedarfs,
      3. Litera c
        Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
      4. Litera d
        Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
      5. Litera e
        Herstellen der Wand.
    3. Ziffer 3
      Durchführen von Arbeiten zur Herstellung einer Wand aus Stahlbeton:
      1. Litera a
        Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
      2. Litera b
        Feststellen des Materialbedarfs,
      3. Litera c
        Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
      4. Litera d
        Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
      5. Litera e
        Herstellen einer konventionellen Schalung oder einer Systemschalung,
      6. Litera f
        Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
      7. Litera g
        Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton.
    4. Ziffer 4
      Verputzen eines Bauwerksteiles durch Ausführen folgender Arbeiten:
      1. Litera a
        Vorbereiten eines Bauwerksteiles für Verputzarbeiten,
      2. Litera b
        Verputzen von Innen- und Außenflächen mit historischem Putz wie zB Kalk- oder Lehmputz,
      3. Litera c
        Herstellen von Schablonen und Ziehen von Gesimsen.
    5. Ziffer 5
      Sanieren eines Bauwerksteiles.
    6. Ziffer 6
      Herstellen eines einfachen Bauteils aus Sichtflächenmauerwerk (zB Kaminkopf).
    7. Ziffer 7
      Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.
  5. Absatz 5Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Sanierung jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5 bis Ziffer 7, eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
  6. Absatz 6Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  7. Absatz 7Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können.
  8. Absatz 8Die Prüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.
  9. Absatz 9Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Genauigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Arbeitsweise,
    3. Ziffer 3
      Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der Umsetzung,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
    5. Ziffer 5
      fachgerechtes Anwenden von Umweltschutz- und Arbeitsschutzmaßnahmen.

Fachgespräch

Paragraph 11,

  1. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung eines Auftrags begründen kann.
  2. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung zu entsprechen. Hierbei können Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
  3. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungs-zeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
  2. Absatz 2Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
  3. Absatz 3Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin stammen.
  4. Absatz 4Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
  5. Absatz 5Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung an-lässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/Expertin gemäß Paragraph 8 a, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden/er und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des Paragraph 8 a, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
  6. Absatz 6Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
  7. Absatz 7Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/Expertin sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
  8. Absatz 8Die Beurteilung der Prüfung gemäß Absatz 2, erfolgt durch die Prüfer/innen im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Absatz 9Die Prüfung gemäß Absatz 2, kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

Evaluierung

Paragraph 14,

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 und 15 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 14 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.