Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin (Dachdecker/Dachdeckerin-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8,, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Dachdecker oder Dachdeckerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Einrichten und Absichern von Arbeits- und Baustellen sowie Prüfen von Vorleistungen und Untergründen,
  2. Ziffer 2
    Herstellen von Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser wie zB Dachgullys,
  3. Ziffer 3
    Montieren von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände wie zB Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen, Schneehalte- und Schneefangsystemen sowie Mitarbeiten beim Ein- und Aufbauen von Dachsicherungssystemen,
  4. Ziffer 4
    Herstellen von Unterkonstruktionen von Dachflächen im Rahmen von Sanierungen an der Dachdeckung und bei Umdeckungsarbeiten sowie von Wandflächen,
  5. Ziffer 5
    Einbauen von Dämmstoffen, Trenn-, Ausgleichs- oder Abdichtungsschichten und Dampfsperren sowie Oberflächenschutz,
  6. Ziffer 6
    Be- und Verarbeiten (durch Behauen, Zuschneiden, Sägen, Nageln, Klammern, Verdrahten usw.) von Deck- und Abdichtungsmaterialien (zB Tonziegel, Betondachsteinen, Faserzementplatten, Stroh, Holzschindeln, Kunststoffplatten, usw.),
  7. Ziffer 7
    Einteilen und Schnüren der Fläche für die auszuführende Dacheindeckung und Dachabdichtung,
  8. Ziffer 8
    Eindecken von Wand- und Dachflächen mit verschiedenen Deckungsarten und Deckungsmaterialien,
  9. Ziffer 9
    Herstellen von Anschlüssen und Abschlüssen zB für Kamine und Mauern,
  10. Ziffer 10
    Vorbereiten von Dächern und Fassaden für Begrünungen (zB Abdichten, Herstellen von Trennlagen und Filterlagen usw.),
  11. Ziffer 11
    Kontrolle und Prüfung der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln
  12. Ziffer 12
    Durchführen von Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Dach- und Wandflächen,
  13. Ziffer 13
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz 2Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2018,, zu entsprechen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Der Lehrbetrieb

1.1

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

1.2

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

1.3

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebes

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

2.

Aus- und Weiterbildung

2.1

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

2.2

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

2.3

Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des

ASchG und des GlBG

3.

Sicherheit und Umweltschutz

3.1

Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Sicherheitsvorschriften und Anwenden des proaktiven Sicherheitsmanagements

3.2

Kenntnis des Umgangs mit elektrischem Strom unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften

3.3

Kenntnis der Sicherheitsmaßnahmen bei elektrischen Freileitungen

3.4

Anwenden der persönlichen Schutzausrüstungen PSA sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (Dachsicherungssysteme)

3.5

Grundkenntnisse der Erstversorgung bei Arbeitsunfällen

Kenntnis der Erstversorgung bei Arbeitsunfällen sowie der Alarmierung im Bedarfsfall

3.6

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich

3.7

Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung (Recycling) sowie über die Entsorgung des Abfalls

Kenntnis der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung (Recycling) sowie über die Entsorgung des Abfalls

Trennen und Verwerten (Recyceln) der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe sowie Entsorgendes anfallenden Abfalls

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

4.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw.

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw.

4.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Organisation und Arbeitsgestaltung

5.1

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung unter Beachtung der

Produktivität und Wirtschaftlichkeit; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

5.2

Kenntnis und Anwendung der Grundlagen der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten usw.)

5.3

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software)

Kenntnis und Anwendung von berufsspezifischer Software

5.4

Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien

5.5

Durchführen von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme

5.6

Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft

5.7

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

5.8

Grundkenntnisse der Kalkulation

5.9

Grundkenntnisse des Qualitätswesens

Kenntnis und Anwendung des betriebsüblichen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation

6.

Kommunikation und Dokumentation

6.1

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/Kolleginnen und Lieferanten/Lieferantinnen unter Beachtung des fachgerechten Auftretens und der fachgerechten Ausdrucksweise sowie angemessener Höflichkeitsformen

6.2

Grundkenntnisse der Kommunikation unter den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel

6.3

Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen (auch in digitaler Form)

Ausfüllen und Erstellen von von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen sowie Führen von Bautageberichten (auch in digitaler Form)

6.4

Grundkenntnisse der Baudokumentation (auch in digitaler Form)

Kenntnis und Durchführen der Baudokumentation (auch in digitaler Form)

Durchführen der Baudokumentation sowie Führen von Bautageberichten inklusive Beweissicherung (auch in digitaler Form)

7.

Dachdeckerarbeiten

7.1

Kenntnis der berufsspezifischen Normen, Fachregeln und Vorschriften sowie einschlägiger Richtlinien

Anwenden von berufsspezifischen Normen, Fachregeln und Vorschriften sowie einschlägigen Richtlinien

7.2

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

7.3

Grundkenntnisse der Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen

Kenntnis der Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen und der Verhütung von Schäden bei der Lagerung

7.4

Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse auf Werkstoffe und Hilfsstoffe und der Maßnahmen zu deren Abwehr

Kenntnis der schädlichen Einflüsse auf Werkstoffe und Hilfsstoffe und der Maßnahmen zu deren Abwehr

7.5

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

7.6

Lesen von Zeichnungen, Plänen und anderen technischen Unterlagen (zB Montagedokumentationen) sowie Arbeiten mit Material- und Stücklisten

7.7

Skizzieren von Ausführungsdetails einfacher Bauteile

Zeichnen von Bauteilen und Aufmaßskizzen

7.8

Kenntnis des rechnergestützten Konstruieren

7.9

Messen und Anlegen auch mit digitalen Messgeräten

7.10

Grundkenntnisse der berufsspezifischen Statik, Festigkeitslehre und Bauphysik

7.11

Grundkenntnisse der berufsspezifischen Elektrotechnik, Pneumatik und Hydraulik

7.12

Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Arbeits- und Baustellen

Einrichten und Absichern von Arbeits- und Baustellen

7.13

Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Instand halten, Bedienen, Abtragen) von erforderlichen Schutz- und Fanggerüsten sowie Dachschutzblenden aller Art (zB Fassadengerüst, Traufengerüst, Hebebühnen, Leiterngerüst)

7.14

Mitarbeiten beim Herstellen von Gerüsten (zB Fassadengerüst, Traufengerüst, Hebebühnen, Leiterngerüst) unter Einhaltung der KJBG-VO

7.15

Arbeiten auf Gerüsten (zB Fassadengerüst, Traufengerüst, Hebebühnen, Leiterngerüst) unter Einhaltung der KJBG-VO

7.16

Kenntnis des Aufstellen und Abbauen von zB Schrägaufzügen, Arbeitsbühnen, Hubsteiger

7.17

Grundkenntnisse der Zusammenarbeit und Abstimmung einzelner Handwerke sowie ihrer Schnittstellen auf der Baustelle

7.18

Grundkenntnisse der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich

Kenntnis der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich

7.19

Mitarbeiten beim Prüfen von Vorleistungen und Untergründen

Prüfen von Vorleistungen und Untergründen

7.20

Kenntnis der Dachsicherungssysteme wie Einzelanschlagpunkte, Seilsicherungssysteme, Aufstieg- und Ausstiegleitern, Durchsturzsicherungen, Geländer

Durchführen von Arbeiten unter Verwendung von Steig- und Dachleitern

7.21

Kenntnis der diversen Dachformen, des Aufbaus von Dachkonstruktionen und der Deckungsart

7.22

Kenntnis der Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser wie zB Dachgullys

Herstellen von Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser wie zB Dachgullys

7.23

Feststellen des Materialbedarfs sowie Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien

7.24

Einfaches manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen, Holz, Kunststoffen, Verbundwerkstoffen und bituminösen Werkstoffen wie zB Bohren, Schleifen, Verbinden, Trennen, Schneiden, Nageln, Kleben

7.25

Kenntnis der Funktion, Anwendung und der Montage von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände wie zB Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen

7.26

Mitarbeiten beim Montieren von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände wie zB Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen, Schneehalte- und Schneefangsystemen sowie von Dachsicherungssystemen

Montieren von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände wie zB Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen, Schneehalte- und Schneefangsystemen sowie Mitarbeiten beim Ein- und Aufbauen von Dachsicherungssystemen

7.27

Mitarbeiten beim Herstellen von Unterkonstruktionen von Dachflächen im Rahmen von Sanierungen an der Dachdeckung und bei Umdeckungsarbeiten sowie von Wandflächen

Herstellen von Unterkonstruktionen von Dachflächen im Rahmen von Sanierungen an der Dachdeckung und bei Umdeckungsarbeiten sowie von Wandflächen

7.28

Kenntnis der Funktion, Anwendung und des Einbaus von Dämmstoffen (zB EPS, PU-Platten, XPS, mineralische Dämmstoffe usw.), Trenn-, Ausgleichs- oder Abdichtungsschichten und Dampfbremsen bzw. -sperren (zB Bitumenbahnen, PVC-Folien, TPO-Folien, EPDM-Bahnen, Flüssigkunststoffe usw.)

7.29

Mitarbeiten beim Einbauen von Dämmstoffen, Trenn-, Ausgleichs- oder Abdichtungsschichten und Dampfsperren sowie Oberflächenschutz

Einbauen von Dämmstoffen, Trenn-, Ausgleichs- oder Abdichtungsschichten und Dampfsperren sowie Oberflächenschutz

7.30

Kenntnis der Deckarten und der verschiedenen Deck- und Abdichtungsmaterialien (zB Tonziegel, Betondachsteine, Faserzementplatten, Stroh, Holzschindeln, Kunststoffplatten usw.) sowie der dazu notwendigen Be- und Verarbeitungstechniken wie Behauen, Zuschneiden, Sägen, Nageln, Klammern, Verdrahten usw.

Be- und Verarbeiten (durch Behauen, Zuschneiden, Sägen, Nageln, Klammern, Verdrahten usw.) von Deck- und Abdichtungsmaterialien (zB Tonziegel, Betondachsteinen, Faserzementplatten, Stroh, Holzschindeln, Kunststoffplatten, usw.)

7.31

Kenntnis des Einteilens und Schnürens der Fläche für die auszuführende Dacheindeckung und Dachabdichtung

Einteilen und Schnüren der Fläche für die auszuführende Dacheindeckung und Dachabdichtung

7.32

Mitarbeiten beim Eindecken von Wand- und Dachflächen mit verschiedenen Deckungsarten und Deckungsmaterialien

Eindecken von Wand- und Dachflächen mit verschiedenen Deckungsarten und Deckungsmaterialien

7.33

Kenntnis des Herstellens von Kleber- und Mörtelmischungen und des Anwendens bei berufsspezifischen Arbeiten (zB First-, Grat-, Traufen-, Ortgangmörtelung und Fugenverstrich)

7.34

Kenntnis von Sanierungsarbeiten von Rauchfangen

7.35

Herstellen von Anschlüssen und Abschlüssen zB für Kamine und Mauern

7.36

Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln

7.37

Kenntnis der Anforderungen für das Herstellen von begrünten Dachflächen und Fassaden

7.38

Vorbereiten von Dächern und Fassaden für Begrünungen (zB Abdichten, Herstellen von Trennlagen und Filterlagen usw.)

7.39

Ausführen von Reparatur- Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Dach- und Wandflächen

Lehrabschlussprüfung
Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  3. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.
  3. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Fachkunde

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werk- und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsverfahren und -techniken,
    4. Ziffer 4
      Einbau- und Aufbauteile,
    5. Ziffer 5
      Bauphysik,
    6. Ziffer 6
      Dachformen und Dachkonstruktionen,
    7. Ziffer 7
      Deckungsarten und Deckungsmaterialien.
  2. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

Paragraph 7,

    1. Ziffer eins
      Längen- und Flächenberechnung,
    2. Ziffer 2
      Volums- und Masseberechnung,
    3. Ziffer 3
      Prozent- und Proportionsrechnung,
    4. Ziffer 4
      Materialbedarfsberechnung.
  1. Absatz 2Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

Paragraph 8,

  1. Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung
Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz 2Die Prüfarbeit hat nach Angabe fünf der nachstehend genannten Bereiche gem. Ziffer eins bis Ziffer 7, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Bereiche Ziffer eins bis Ziffer 4, enthalten sein müssen:
    1. Ziffer eins
      Einteilen und Schnüren der Fläche für die auszuführende Dacheindeckung,
    2. Ziffer 2
      Be- und Verarbeiten von Deckmaterialien und deren Befestigung,
    3. Ziffer 3
      Ausführen von An- und Abschlüssen,
    4. Ziffer 4
      Eindecken einer Wand- oder Dachfläche mit einer Deckungsart,
    5. Ziffer 5
      Eindecken einer Wand- oder Dachfläche mit einer weiteren Deckungsart,
    6. Ziffer 6
      Einbauen von Ein- oder Aufbauteilen,
    7. Ziffer 7
      Anfertigen eines Flachdachdetails.
    8. Die
      Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 3Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit, Sauberkeit und Wirtschaftlichkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe.

Fachgespräch

Paragraph 10, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung eines Auftrags begründen kann.
  2. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Be-rufspraxis zu entsprechen. Hierbei können Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
  3. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungs-kommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungs-kandidatin nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht Genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 und 12 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Dachdecker, Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1973,, Anlage 1, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,, Artikel römisch VIII Ziffer eins,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.
  4. Absatz 4Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1976,, tritt unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  5. Absatz 5Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Dachdecker ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 4, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  6. Absatz 6Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Dachdecker gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.