Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:
Das Arbeitsgebiet des Tiefbauers/der Tiefbauerin umfasst insbesondere:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
1. |
Der Lehrbetrieb |
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1.1 |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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– |
1.2 |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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1.3 |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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2. |
Aus- und Weiterbildung |
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2.1 |
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (zB Baukarriere) |
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2.2 |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
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2.3 |
Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG |
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3. |
Umweltschutz |
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3.1 |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz) |
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4. |
Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) |
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4.1 |
Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen usw. |
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4.2 |
Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw. |
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4.3 |
Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw. |
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4.4 |
Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen |
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4.5 |
Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw. |
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4.6 |
Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen |
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5. |
Sicherheit und Arbeitsergonomie (Gesundheit) |
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5.1 |
Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Sicherheitsvorschriften (zB Baukoordinationsgesetz) und Anwenden des proaktiven Sicherheitsmanagements inkl. der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) auf Baustellen |
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5.2 |
Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
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5.3 |
Kenntnis und Anwendung der Grundlagen der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten usw.) |
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5.4 |
Kenntnis der im Ausbildungsschwerpunkt notwendigen Baustelleneinrichtungen, des Bauablaufs und der Baustellensicherungsmaßnahmen entsprechend der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Verkehrsvorschriften (wie über Signalanlagen und Funkanlagen) |
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5.5 |
Kenntnis der berufsspezifischen Unfallrisiken insbesondere beim Umgang mit Baumaschinen |
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6. |
Kommunikation, Organisation und Arbeitsgestaltung |
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6.1 |
Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise |
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6.2 |
– |
Kenntnis der Kommunikation unter den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel (zB Building Information Modeling – BIM) |
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6.3 |
Durchführen von organisatorischen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme |
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6.4 |
Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software) |
Kenntnis und Anwendung von bauspezifischer Software |
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6.5 |
Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen (auch in digitaler Form) |
Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen sowie Führen von Bautageberichten (auch in digitaler Form) |
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6.6 |
Kenntnis und Durchführen der Baudokumentation auch mittels elektronischem Datenmanagement – EDM etc. |
Durchführen der Baudokumentation sowie Führen von Bautageberichten inklusive Beweissicherung auch mittels elektronischem Datenmanagement – EDM etc |
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6.7 |
Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien |
– |
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6.8 |
Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung |
Durchführen der Arbeitsplanung unter Beachtung der Produktivität; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden |
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6.9 |
Grundkenntnisse der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes sowie des Einsatzes von Baugeräten auf der Baustelle |
Kenntnis der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes sowie des Einsatzes von Baugeräten auf der Baustelle |
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6.10 |
Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft |
Kenntnis der Betriebswirtschaft |
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6.11 |
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
Kenntnis der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
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6.12 |
– |
Grundkenntnisse der Kalkulation |
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6.13 |
Grundkenntnisse des Qualitätswesens |
Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements und Mitwirken bei der Umsetzung betrieblicher Maßnahmen zur Qualitätssicherung |
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7. |
Grundlagen des Tiefbaus |
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7.1 |
Kenntnis der Bau- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie der Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien inklusive deren Lagerung |
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7.2 |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte |
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7.3 |
Kenntnis über Baugesetze und Baunormen sowie einschlägige Richtlinien |
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7.4 |
– |
Grundkenntnisse bautechnischer Leistungsbeschreibungen (LBVI) |
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7.5 |
– |
Grundkenntnisse der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) |
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7.6 |
Lesen von einfachen Plänen und Skizzen sowie Feststellen des Materialbedarfs |
Lesen von Plänen und Skizzen sowie Umsetzung der erfassten Informationen auf der Baustelle |
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7.7 |
Anfertigen von Handskizzen von Ausführungsdetails einfacher Bauteile |
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7.8 |
– |
Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens (CAD) |
Rechnergestütztes Bearbeiten von Zeichnungen (CAD) sowie Datenüberleitung |
7.9 |
Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Prüfen, Instandhalten, Abtragen) von Gerüsten aller Art |
– |
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7.10 |
Mitarbeiten beim Herstellen und Arbeiten auf einfachen Bockgerüsten |
Mitarbeiten beim Aufstellen, Instandhalten und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste unter Einhaltung der KJBG-VO |
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7.11 |
Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen |
Einrichten und Absichern von Baustellen |
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7.12 |
Mitarbeiten beim Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen |
Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen |
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7.13 |
Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten |
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7.14 |
– |
Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten |
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7.15 |
– |
Aufmessen von einfachen Bauteilen sowie Erstellen von einfachen Aufmaßskizzen zur Massenermittlung (zB für die Abrechnung) |
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7.16 |
Kenntnis über den Aushub von Baugruben und Künetten |
Kenntnis des Herstellens, des Sicherns und Pölzens von Baugruben und Künetten |
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7.17 |
Grundkenntnisse des Herstellens und der Sicherung von Böschungen, insbesondere der Sicherung durch Stützwände |
Kenntnis des Herstellens und der Sicherung von Böschungen, insbesondere der Sicherung durch Stützwände |
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7.18 |
Herstellen von Schüttungen |
Mitarbeiten beim Herstellen von Böschungen und zugehörigen Böschungssicherungen |
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7.19 |
– |
Grundkenntnisse der Bodenarten, des Erdbaus und des Landschaftsbaus |
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7.20 |
Grundkenntnisse der Betontechnologie |
Kenntnis der Betontechnologie |
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7.21 |
Herstellen von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel |
Verarbeiten und Nachbehandeln von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel |
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7.22 |
– |
Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton |
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7.23 |
Grundkenntnisse über die Prüfung von Frisch- und Festbeton |
Mitarbeiten bei der Herstellung von Proben für die Betonprüfung |
Herstellung von Proben für die Betonprüfung |
7.24 |
Grundkenntnisse der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich |
Kenntnis der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich |
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7.25 |
Mitarbeiten beim Prüfen von Vorleistungen |
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7.26 |
Grundkenntnisse der Zusammenarbeit und Abstimmung einzelner Handwerke sowie der Schnittstellen dieser auf der Baustelle |
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7.27 |
Grundkenntnisse der Baustellenlogistik |
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8. |
Tiefbautechnische Arbeiten |
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8.1 |
Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen |
Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen |
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8.2 |
Grundkenntnisse des Leitungsbaus |
Kenntnis des Leitungsbaus |
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8.3 |
– |
Verlegen von Rohrkanälen, Herstellen von Schächten und Verlegen von Straßeneinbauteilen |
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8.4 |
Herstellen von Flachgründungen |
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8.5 |
– |
Kenntnis über Tiefgründungen |
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8.6 |
– |
– |
Grundkenntnisse von Baumethoden im Spezial-Tiefbau |
8.7 |
Grundkenntnisse der Baukonstruktion und Tragwerkslehre sowie der Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken |
Kenntnis über die Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken |
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8.8 |
Herstellen von Schalungen wie konventionelle Schalungen und Systemschalungen |
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8.9 |
– |
– |
Aufbauen, Umsetzen und Abbauen von Rüstungen |
8.10 |
Schneiden, Biegen und Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen |
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8.11 |
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton |
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8.12 |
– |
Verlegen von Fertigteilen und vorgefertigten Stahlbetonbauteilen |
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8.13 |
– |
Einbauen von Fertigteilen |
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8.14 |
Herstellen von für den Tiefbau relevanten Wänden und einfachen sonstigen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften |
Herstellen von für den Tiefbau relevanten Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften |
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8.15 |
Herstellen von Anschlussmauerwerk und von Verbindungen |
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8.16 |
Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen, Öffnungen und Aussparungen |
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8.17 |
– |
Herstellen von Trenn- und Arbeitsfugen |
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8.18 |
Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit wie Horizontal- und Vertikalabdichtung sowie Herstellen von tagwasser- und druckwasserdichten Durchführungen |
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8.19 |
– |
Grundkenntnisse der Oberflächenentwässerung, Drainagierung, Kanalisation, Abwasserbehandlung |
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8.20 |
– |
– |
Grundkenntnisse des Brückenbaus |
8.21 |
– |
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Grundkenntnisse des Bauens im Wasser |
8.22 |
– |
Grundkenntnisse der Wasserhaltung und -ableitung |
Kenntnis der Wasserhaltung und -ableitung |
8.23 |
– |
Einfaches Verlegen von Beton- und Natursteinplatten und keramischem Material |
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8.24 |
– |
– |
Verlegen von Betonsteinen und Natursteinen |
8.25 |
– |
– |
Herstellen von Naturstein-mauerwerk einschließlich Zurichten der Steine |
8.26 |
– |
Herstellen des Straßenunterbaus |
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8.27 |
– |
Herstellen von Straßenoberbau mit zugehöriger Frostschutzschicht, Tragschicht und Decken aus Asphalt und Beton (mit Fugenausbildung) |
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8.28 |
– |
Kenntnis der Herstellung von bituminösem Mischgut |
Herstellen, Transportieren und Verarbeiten von bituminösem Mischgut |
8.29 |
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– |
Grundkenntnisse des Untertagebaus |
8.30 |
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– |
Grundkenntnisse des Gleisbaus und der eisenbahn-rechtlichen Bauvorschriften |
8.31 |
Grundkenntnisse der Verputzarbeiten |
Kenntnis der Verputzarbeiten |
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8.32 |
– |
Verputzen von Innen- und Außenflächen |
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8.33 |
– |
Kenntnis des Sanierens von Beton, Asphalt und Leitungen |
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8.34 |
– |
– |
Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Wartung und Pflege von Baumaschinen |
8.35 |
– |
– |
Grundkenntnisse über den Einsatz und über die Bedienung von Hubstaplern |
Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.