E n t w u r f

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 7,, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

Die Lehrberufsliste, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bäcker/in und die bezughabenden Regelungen im verwandten Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) mit 30. Juni 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Augenoptik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Bäckerei“ und „Backtechnologie (AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Bäckerei

3

Backtechnologie (AV)

1.

2.

3.

voll

voll

halb

Konditor (Zuckerbäcker)

1.

2.

voll

halb

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Backtechnologie (AV)

4

Bäckerei

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Konditor (Zuckerbäcker)

1.

2.

voll

halb

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) jeweils eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Bäckerei und Backtechnologie jeweils im vollen Ausmaß des 1. und im halben Ausmaß des 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Bauwerksabdichtungstechnik (AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Bauwerksabdichtungs-technik (AV)

3

Dachdecker/Dachdeckerin

1.

voll

Spengler/Spenglerin

1.

voll

Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik

1.

voll

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Spengler/Spenglerin und Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bauwerksabdichtungstechnik (AV) im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bauwerksabdichtungstechnik (AV) im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Schalungsbau und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Lehrberufe Bautechnische Assistenz, Betonfertigungstechnik, Brunnen- und Grundbau, Gleisbautechnik, Pflasterer/Pflasterin, Maurer/Maurerin, Tiefbauer, Transportbetontechnik (AV), Zimmerei und Zimmereitechnik (AV) mit 31. Dezember 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Betonbau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Betonbau

3

Betonbauspezialist/Betonbau-spezialistin

– Konstruktiver Betonbau

– Stahlbetonhochbau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Hochbau

1.

2.

voll

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

voll

voll

Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin

– Neubau

– Sanierung

1.

2.

voll

voll

Tiefbau

1.

2.

voll

voll

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

– Verkehrswegebau

– Siedlungswasserbau

– Baumaschinenbetrieb

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Betonfertigungstechnik

1.

voll

Brunnen- und Grundbau

1.

voll

Gleisbautechnik

1.

voll

Pflasterer/Pflasterin

1.

voll

Transportbetontechnik

1.

voll

Zimmerei

1.

voll

Zimmereitechnik (AV)

1.

voll

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnische Assistenz, Betonfertigungstechnik, Brunnen- und Grundbau, Gleisbautechnik, Pflasterer/Pflasterin, Transportbetontechnik, Zimmerei und Zimmereitechnik (AV) jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Betonbau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Neubau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Verkehrswegebau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Siedlungswasserbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Baumaschinenbetrieb, Hochbau, Maurer/Maurerin und Tiefbau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Betonbau im vollen Ausmaß des 1.und 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Konstruktiver Betonbau und Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Stahlbetonhochbau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Betonbau im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Betonbau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin (AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Betonbauspezialist/

Betonbauspezialistin

– Konstruktiver Betonbau

4

Betonbau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Hochbau

1.

2.

voll

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

voll

voll

Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin

– Neubau

– Sanierung

1.

2.

voll

voll

Tiefbau

1.

2.

voll

voll

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

– Verkehrswegebau

– Siedlungswasserbau

– Baumaschinenbetrieb

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Betonfertigungstechnik

1.

voll

Transportbetontechnik

1.

voll

Betonbauspezialist/

Betonbauspezialistin

– Stahlbetonhochbau

 

Betonbau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Hochbau

1.

2.

voll

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

voll

voll

Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin

– Neubau

– Sanierung

1.

2.

voll

voll

Tiefbau

1.

2.

voll

voll

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

– Verkehrswegebau

– Siedlungswasserbau

– Baumaschinenbetrieb

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Betonfertigungstechnik

1.

voll

Transportbetontechnik

1.

voll

Zimmerei

1.

voll

Zimmereitechnik (AV)

1.

voll

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnische Assistenz, Betonfertigungstechnik und Transportbetontechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Konstruktiver Betonbau und Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Stahlbetonhochbau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Zimmerei und Zimmereitechnik (AV) jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Stahlbetonhochbau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Hochbau, Maurer/Maurerin, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Neubau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Verkehrswegebau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Siedlungswasserbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Baumaschinenbetrieb, Betonbau und Tiefbau jeweils eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Konstruktiver Betonbau und Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Stahlbetonhochbau im vollen Ausmaß des 1.und 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend des Lehrberufs Betonbau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Konstruktiver Betonbau und Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Stahlbetonhochbau im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 1 wird die Bezeichnung des Lehrberufes „Dachdecker“ durch die Bezeichnung „Dachdecker/Dachdeckerin“ ersetzt und lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Dachdecker/Dachdeckerin“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen wie folgt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Dachdecker/Dachdeckerin

3

Spengler/Spenglerin

1.

voll

Bauwerksabdichtungstechnik

1.

2.

voll

voll

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Spengler/Spenglerin und Bauwerksabdichtungstechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Dachdecker/Dachdeckerin im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Fahrradmechatronik (AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Fahrradmechatronik (AV)

3

Kraftfahrzeugtechnik

1.

voll

Land- und Baumaschinetechnik

1.

voll

Mechatronik

1.

voll

Metallbearbeitung

1.

voll

Metalltechnik

1.

voll

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Kraftfahrzeugtechnik, Land- und Baumaschinentechnik, Mechatronik, Metallbearbeitung und Metalltechnik wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Fahrradmechatronik (AV) im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Maurer/Maurerin und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Betonfertigungstechnik, Bodenleger, Brunnen- und Grundbau, Fertigteilhausbauer, Gleisbautechnik, Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau, Stuckateur/in und Trockenausbauer/in, Schalungsbau, Tiefbauer und Transportbetontechnik mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Harmonikamacher/Harmonikamacherin die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Hochbau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Hochbau

3

Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin

– Neubau

– Sanierung

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Betonbau

1.

2.

voll

voll

Betonbauspezialist/Betonbau-spezialistin

– Konstruktiver Betonbau

– Stahlbetonhochbau

1.

2.

voll

voll

Tiefbau

1.

2.

voll

voll

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

– Verkehrswegebau

– Siedlungswasserbau

– Baumaschinenbetrieb

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Betonfertigungstechnik

1.

voll

Brunnen- und Grundbau

1.

voll

Bodenleger

1.

voll

Fertigteilhausbau

1.

voll

Gleisbautechnik

1.

voll

Pflasterer/Pflasterin

1.

voll

Straßenerhaltungsfachmann/-frau

1.

voll

Stuckateur/in und Trockenausbauer/in

1.

voll

Transportbetontechnik

1.

voll

Zimmerei

1.

voll

Zimmereitechnik (AV)

1.

voll

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bodenleger, Bautechnische Assistenz, Betonfertigungstechnik, Brunnen- und Grundbau, Fertigteilhausbau, Gleisbautechnik, Pflasterer/Pflasterin, Straßenerhaltungsfachmann/-frau, StuckateurIn und TrockenausbauerIn, Transportbetontechnik, Zimmerei und Zimmereitechnik (AV) jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Hochbau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Konstruktiver Betonbau, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Stahlbetonhochbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Verkehrswegebau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Siedlungswasserbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Baumaschinenbetrieb, Betonbau und Tiefbau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Hochbau im vollen Ausmaß des 1.und 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Neubau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung und Maurer/Maurerin jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Hochbau im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 26, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Hochbau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Hochbauspezialist/

Hochbauspezialist

– Neubau

4

Hochbau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Betonbau

1.

2.

voll

voll

Betonbauspezialist/Betonbau-spezialistin

– Konstruktiver Betonbau

– Stahlbetonhochbau

1.

2.

voll

voll

Tiefbau

1.

2.

voll

voll

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

– Verkehrswegebau

– Siedlungswasserbau

– Baumaschinenbetrieb

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Fertigteilhausbau

1.

voll

Stuckateur/in und Trockenausbauer/in

1.

voll

Zimmerei

1.

voll

Zimmereitechnik (AV)

1.

voll

Hochbauspezialist/

Hochbauspezialist

– Sanierung

4

Hochbau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Betonbau

1.

2.

voll

voll

Betonbauspezialist/Betonbau-spezialistin

– Konstruktiver Betonbau

– Stahlbetonhochbau

1.

2.

voll

voll

Tiefbau

1.

2.

voll

voll

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

– Verkehrswegebau

– Siedlungswasserbau

– Baumaschinenbetrieb

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Stuckateur/in und Trockenausbauer/in

1.

voll

Zimmerei

1.

voll

Zimmereitechnik (AV)

1.

voll

Novellierungsanordnung 27, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnische Assistenz, StuckateurIn und TrockenausbauerIn, Zimmerei und Zimmereitechnik (AV) jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Neubau und Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 28, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fertigteilhausbau eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Neubau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 29, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Konstruktiver Betonbau, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Stahlbetonhochbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Verkehrswegebau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Siedlungswasserbau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Baumaschinenbetrieb, Tiefbau und Betonbau jeweils eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Neubau und Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung im vollen Ausmaß des 1.und 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 30, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Hochbau und Maurer/Maurerin jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Neubau und Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 31, In der Anlage 1 lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Informationstechnologie wie folgt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Informationstechnologie

- Schwerpunkt Digitale Netze

- Schwerpunkt Digitale Produktion

4

Applikationsentwicklung – Coding

1.

voll

Mechatronik

1.

voll

Novellierungsanordnung 32, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Applikationsentwicklung – Coding in der Spalte „Verwandter Lehrberuf“ das Wort „Systemtechnik“ durch die Worte „Digitale Netze“ und das Wort „Betriebstechnik“ durch die Worte „Digitale Produktion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In der Anlage 1 wird nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Modellbauer die nachfolgende Bestimmung betreffend den Lehrberuf „Nah- und Distributionslogistik (AV)“ samt Lehrzeit eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Nah- und Distributions-logistik (AV)

3

Bürokaufmann/Bürokauffrau

1.

voll

Novellierungsanordnung 34, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Spengler und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Installations- und Gebäudetechnik, Karosseriebautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbautechnik, Kupferschmied, Metalldesign und Metalltechnik und Textilchemie mit 30. Juni 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 35, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Speditionslogistik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Spengler/Spenglerin“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Spengler/Spenglerin

3

Dachdecker/Dachdeckerin

1.

voll

Bauwerksabdichtungstechnik

1.

voll

Installations- und Gebäude-technik (Modullehrberuf)

1.

voll

Karosseriebautechnik

1.

voll

Konstrukteur/Konstrukteurin

– Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik

– Schwerpunkt Metallbautechnik

– Schwerpunkt Stahlbautechnik

1.

voll

Kupferschmied/in

1.

2.

voll

voll

Metalldesign

– Schwerpunkt Gravur

– Schwerpunkt Gürtlerei

– Schwerpunkt Metalldrückerei

1.

voll

Metalltechnik (Modullehrberuf)

1.

voll

Novellierungsanordnung 36, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Dachdecker/Dachdeckerin, Bauwerksabdichtungstechnik, Installations- und Gebäudetechnik (Modullehrberuf), Karosseriebautechnik, Konstrukteur/in – Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik, Konstrukteur/in – Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur/in – Schwerpunkt Stahlbautechnik, Metalldesign – Schwerpunkt Gravur, Metalldesign – Schwerpunkt Gürtlerei, Metalldesign – Schwerpunkt Metalldrückerei und Metalltechnik (Modullehrberuf) jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Spengler/Spenglerin im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 37, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend des Lehrberufes Kupferschmied/in eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Spengler/Spenglerin im vollen Ausmaß des 1.und 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 38, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Sportadministration die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Sportgerätefachkraft (AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Sportgerätefachkraft (AV)

3

Einzelhandel

1.

2.

voll

voll

Fahrradmechatronik

1.

voll

Novellierungsanordnung 39, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fahrradmechatronik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Sportgerätefachkraft im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 40, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Einzelhandel eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Sportgerätefachkraft im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 41, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tiefbauer und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Betonfertigungstechnik, Brunnen- und Grundbau, Gleisbautechnik, Maurer/Maurerin, Pflasterer/Pflasterin, Schalungsbau, Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau und Transportbetontechnik mit 31. Dezember 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 42, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Textiltechnologie die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Tiefbau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Tiefbau

3

Tiefbauspezialist/Tiefbau-spezialistin

– Verkehrswegebau

– Siedlungswasserbau

– Baumaschinenbetrieb

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Hochbau

1.

2.

voll

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

voll

voll

Hochbauspezialist/Hochbau-

spezialistin

– Neubau

– Sanierung

1.

2.

voll

voll

Betonbau

1.

2.

voll

voll

Betonbauspezialist/Betonbau-spezialistin

– Konstruktiver Betonbau

– Stahlbetonhochbau

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Betonfertigungstechnik

1.

voll

Brunnen- und Grundbau

1.

voll

Gleisbautechnik

1.

2.

voll

voll

Pflasterer/Pflasterin

1.

voll

Straßenerhaltungsfachmann/-frau

1.

voll

Transportbetontechnik

1.

voll

Novellierungsanordnung 43, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnische Assistenz, Betonfertigungstechnik, Brunnen- und Grundbau, Pflasterer/Pflasterin, Straßenerhaltungsfachmann/-frau und Transportbetontechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Tiefbau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 44, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Neubau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Konstruktiver Betonbau, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Stahlbetonhochbau, Hochbau, Maurer/Maurerin, Betonbau und Gleisbautechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Tiefbau im vollen Ausmaß des 1.und 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 45, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Verkehrswegebau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Siedlungswasserbau und Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Baumaschinenbetrieb jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Tiefbau im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 46, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tiefbau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Tiefbauspezialist/Tiefbau-spezialistin

– Verkehrswegebau

4

Tiefbau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Hochbau

1.

2.

voll

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

voll

voll

Hochbauspezialist/Hochbau-

spezialistin

– Neubau

– Sanierung

1.

2.

voll

voll

Betonbau

1.

2.

voll

voll

Betonbauspezialist/Betonbau-spezialistin

– Konstruktiver Betonbau

– Stahlbetonhochbau

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Betonfertigungstechnik

1.

voll

Gleisbautechnik

1.

voll

Pflasterer/Pflasterin

1.

voll

Straßenerhaltungsfachmann/-frau

1.

voll

   

Transportbetontechnik

1.

voll

Tiefbauspezialist/Tiefbau-spezialistin

– Siedlungswasserbau

 

Tiefbau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Hochbau

1.

2.

voll

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

voll

voll

Hochbauspezialist/Hochbau-

spezialistin

– Neubau

– Sanierung

1.

2.

voll

voll

Betonbau

1.

2.

voll

voll

Betonbauspezialist/Betonbau-spezialistin

– Konstruktiver Betonbau

– Stahlbetonhochbau

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Betonfertigungstechnik

1.

voll

Brunnen- und Grundbau

1.

voll

Gleisbautechnik

1.

voll

Pflasterer/Pflasterin

1.

voll

Straßenerhaltungsfachmann/-frau

1.

voll

Transportbetontechnik

1.

voll

Tiefbauspezialist/Tiefbau-spezialistin

– Baumaschinenbetrieb

 

Tiefbau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Hochbau

1.

2.

voll

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

voll

voll

Hochbauspezialist/Hochbau-

spezialistin

– Neubau

– Sanierung

1.

2.

voll

voll

Betonbau

1.

2.

voll

voll

Betonbauspezialist/Betonbau-spezialistin

– Konstruktiver Betonbau

– Stahlbetonhochbau

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Land- und Baumaschinen-technik

1.

voll

Brunnen- und Grundbau

1.

voll

Straßenerhaltungsfachmann/-frau

1.

voll

Transportbetontechnik

1.

voll

Novellierungsanordnung 47, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnische Assistenz, Straßenerhaltungsfachmann/-frau und Transportbetontechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Verkehrswegebau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Siedlungswasserbau und Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Baumaschinenbetrieb im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 48, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betonfertigungstechnik, Gleisbautechnik und Pflasterer/Pflasterin jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Verkehrswegebau und Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Siedlungswasserbau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 49, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend des Lehrberufs Brunnen- und Grundbau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Siedlungswasserbau und Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Baumaschinenbetrieb im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 50, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend des Lehrberufs Land- und Baumaschinentechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Baumaschinenbetrieb im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 51, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Neubau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Sanierung, Betonbau, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Konstruktiver Betonbau, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Stahlbetonhochbau, Tiefbau, Maurer/Maurerin und Hochbau jeweils eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Verkehrswegebau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Siedlungswasserbau und Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Baumaschinenbetrieb im vollen Ausmaß des 1.und 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 52, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend des Lehrberufs Tiefbau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Verkehrswegebau Lehrberufe Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Verkehrswegebau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Siedlungswasserbau und Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin – Baumaschinenbetrieb im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 53, In der Anlage 2 werden die nachfolgenden Bestimmungen zu den Lehrberufen Backtechnologie, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin sowie Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin entsprechend der alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Backtechnologie

Bäcker/Bäckerin

Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin

– Konstruktiver Betonbau

Betonbau

Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin

– Stahlbetonhochbau

Betonbau

Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin

– Neubau

Hochbau

Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin

– Sanierung

Hochbau

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

– Verkehrswegebau

Tiefbau

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

– Siedlungswasserbau

Tiefbau

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

– Baumaschinenbetrieb

Tiefbau

Novellierungsanordnung 54, Dem Paragraph 7, werden folgende Absätze 8 bis 11 angefügt:

  1. Absatz 8Die Anlage 1 in der Fassung der Ziffer eins bis 6, 17 bis 20 und 31 bis 40 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
  2. Absatz 9Die Anlage 1 in der Fassung der Ziffer 7 bis 16, 22 bis 30 und 41 bis 52 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  3. Absatz 10Die Anlage 1 in der Fassung der Ziffer 21, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  4. Absatz 11Die Anlage 2 in der Fassung der Ziffer 53, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2019, tritt bezüglich der Bestimmungen zum Lehrberuf Backtechnologie mit 1. Juli 2019 und bezüglich der Bestimmungen zu den Lehrberufen Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin und Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“