Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert wird (Versicherungsaufsichtsrechtsnovelle 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 201x,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach Paragraph 19, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 19a

Besondere Bestimmungen für die Vereinigten Staaten von Amerika“

b) Die Aufzählung des Paragraph 292, samt Bezeichnung entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Ziffer 28, Litera c, wird der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen für die Vereinigten Staaten von Amerika

Paragraph 19 a,

Paragraphen 13 bis 18 gelten nicht für den Betrieb der Rückversicherung im Inland durch ein Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, wenn

  1. Ziffer eins
    der Betrieb der Rückversicherung nicht über eine inländische Zweigniederlassung erfolgt und
  2. Ziffer 2
    die Bedingungen gemäß Artikel 3, Absatz 4, und 8 des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung, ABl. Nr. L 258 vom 06.10.2017 Sitzung 4 (im Folgenden: Bilaterales Abkommen), erfüllt sind.
Die FMA ist in diesem Fall Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei gemäß Artikel 2, Litera i, des Bilateralen Abkommens. Ist die Republik Österreich Herkunftspartei gemäß Artikel 2, Litera f, des Bilateralen Abkommens, ist die FMA Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei gemäß Artikel 2, Litera g, des Bilateralen Abkommens. Als Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei oder als Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei hat die FMA die Bestimmungen des Bilateralen Abkommens anzuwenden. Dabei stehen der FMA in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus diesem Bundesgesetz zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesem Bundesgesetz bedienen kann.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 50, Absatz eins, wird der Verweis „§ 86 Absatz eins bis 3, 5 und 6 AktG“ durch den Verweis „§ 86 Absatz eins, bis 3 und 5 bis 9 AktG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 94, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Informationen gemäß Absatz 3 bis 6 müssen
    1. Ziffer eins
      regelmäßig aktualisiert werden,
    2. Ziffer 2
      klar, prägnant und verständlich formuliert sein,
    3. Ziffer 3
      Fachbegriffe vermeiden, wenn eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann,
    4. Ziffer 4
      inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten Terminologie konsistent sein und dürfen nicht irreführend sein,
    5. Ziffer 5
      in lesefreundlicher Form gestaltet sein,
    6. Ziffer 6
      in deutscher Sprache abgefasst sein, es sei denn, dass der Versicherte sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt hat, und
    7. Ziffer 7
      kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Paragraph 5, Ziffer 8, PKG oder einer Website oder auf Anfrage kostenlos auf Papier zugänglich gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 94, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Arbeitgeber hat diejenigen natürlichen Personen, die zum Beitritt zu einem Versicherungsvertrag berechtigt sind, vor Einbeziehung in den Versicherungsvertrag über Folgendes zu informieren:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
    3. Ziffer 3
      die allgemeine Funktionsweise der betrieblichen Kollektivversicherung, den Leistungsumfang sowie alle ihnen zur Verfügung stehenden einschlägigen Optionen;
    4. Ziffer 4
      die Möglichkeit, Eigenprämien zu leisten, und die verwaltungstechnische Abwicklung dieser Prämienleistungen;
    5. Ziffer 5
      die steuerliche Behandlung der Prämien und Leistungen sowie
    6. Ziffer 6
      wo weitere Informationen erhältlich sind.

Sofern sie davon betroffen sind, hat der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Versicherungsvertrags zu informieren. Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben dem Versicherten auf dessen Verlangen unverzüglich eine Kopie der ihn betreffenden Teile des Versicherungsvertrags in Papierform auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 94, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:

  1. Absatz 3 aDas Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitgeber alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erteilung der Informationen gemäß Absatz 3, benötigt.
  2. Absatz 3 bDas Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
    3. Ziffer 3
      die Rechte und Pflichten des Versicherungsunternehmens, des Arbeitgebers sowie der Versicherten;
    4. Ziffer 4
      die Grundsätze der Veranlagungspolitik;
    5. Ziffer 5
      die Art der von den Versicherten zu tragenden finanziellen Risiken;
    6. Ziffer 6
      eine Beschreibung über Art und Ausmaß einer Garantie durch das Versicherungsunternehmen;
    7. Ziffer 7
      die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;
    8. Ziffer 8
      die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, BPG;
    9. Ziffer 9
      die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 3, und
    10. Ziffer 10
      eine Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 2, über die letzten fünf Jahre.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 94, Absatz 4 bis 7 lautet:

  1. Absatz 4Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über
    1. Ziffer eins
      die Person des Anwartschaftsberechtigten und das im Versicherungsvertrag festgelegte Pensionsalter,
    2. Ziffer 2
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt,
    3. Ziffer 3
      eine Garantie sowie Angabe, wo weitere Informationen verfügbar sind,
    4. Ziffer 4
      die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichteten Prämien,
    5. Ziffer 5
      einbehaltene Kosten,
    6. Ziffer 6
      die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres,
    7. Ziffer 7
      eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen samt einem Hinweis, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Pensionsleistung abweichen kann,
    8. Ziffer 8
      die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 2,,
    9. Ziffer 9
      alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten

zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Die Anwartschaftsberechtigten sind weiters auf allenfalls ausübbare Optionen, den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, durch einen konkreten Verweis, der dem Anwartschaftsberechtigten auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht, sowie, falls anwendbar, auf die Informationen gemäß Paragraph 98, hinzuweisen.

  1. Absatz 5Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres sowie die einbehaltenen Kosten zu informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 2, sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben.
  2. Absatz 6Das Versicherungsunternehmen hat
    1. Ziffer eins
      den Anwartschaftsberechtigten bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen und
    2. Ziffer 2
      den Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten und Auszahlungsoptionen der Pension

zu informieren.

  1. Absatz 7Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Absatz 4, Ziffer 7, sowie den Inhalt der Information gemäß Absatz 3 a und den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Absatz 3 b,, 4, 5 und 6 durch Verordnung festzulegen, wenn dies im Interesse der Versicherten und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 94, Absatz 8, entfällt und der bisherige Paragraph 94, Absatz 9, erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 95, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a bis 1c eingefügt:

  1. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, letzter Satz bedarf im Falle einer beabsichtigten Übertragung auf eine Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, PKG die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrags auch der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Anwartschaftsberechtigten und der Mehrheit der betroffenen Leistungsberechtigten. Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten schriftlich über
    1. Ziffer eins
      die beabsichtigte Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrags;
    2. Ziffer 2
      die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, PKG über die Bedingungen der Übertragung;
    3. Ziffer 3
      die Firma und den Ort der Hauptverwaltung der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, PKG sowie den Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, PKG eingetragen oder zugelassen ist;
    4. Ziffer 4
      die Firma und den Ort der Hauptverwaltung des Arbeitgebers;
    5. Ziffer 5
      die Hauptmerkmale der von der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, PKG für diesen Arbeitgeber zu verwaltenden Zusage;
    6. Ziffer 6
      die Beschreibung der zu übertragenden Verbindlichkeiten oder Deckungsrückstellungen und anderer Rechte und Pflichten sowie entsprechender Vermögenswerte;
    7. Ziffer 7
      das Recht auf Zustimmung sowie
    8. Ziffer 8
      die Modalitäten des Abstimmungsverfahrens
    zu informieren. Das Abstimmungsverfahren hat so zu erfolgen, dass das Abstimmungsverhalten nicht auf einzelne Personen zurückverfolgt werden kann. Den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist für die Ausübung des Rechts auf Zustimmung eine angemessene Frist einzuräumen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind sämtliche Kosten des Versicherungsunternehmens, die im Zusammenhang mit dem Abstimmungsverfahren anfallen, vom Arbeitgeber zu tragen.
  2. Absatz eins bDie Zustimmung zur Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung gilt als erteilt, wenn jeweils mehr als die Hälfte der von der beabsichtigten Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung umfassten Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten an der Abstimmung teilnehmen und jeweils mehr als die Hälfte dieser Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung zustimmen.
  3. Absatz eins cIm Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrags durch das Versicherungsunternehmen und einer beabsichtigten Übertragung auf eine Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, PKG bedarf die Kündigung auch der Zustimmung des Arbeitgebers. Abweichend von Absatz eins a, letzter Satz sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, sämtliche Kosten des Versicherungsunternehmens, die im Zusammenhang mit dem Abstimmungsverfahren anfallen, vom Versicherungsunternehmen zu tragen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 115, Absatz eins, wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „voll geschäftsfähige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Schlussteil des Paragraph 120, Absatz 3, wird das Wort „eigenberechtigten“ durch die Wortfolge „voll geschäftsfähigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 123, Absatz 8, wird der Verweis „§ 1 Absatz 2, BörseG“ durch den Verweis „§ 1 Ziffer 2, BörseG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 160, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bei der bei der“ durch die Wortfolge „Bei der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 168, Absatz 3, wird die Wortfolge „keine Volatilitätsanpassung veröffentlicht wird“ durch die Wortfolge „in den Technischen Standards (EU) keine Volatilitätsanpassung enthalten ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 230, wird nach der Wortfolge „von Bedeutung ist“ ein Beistrich eingefügt und der bisherige Text des Paragraph 230, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; danach werden folgende Absatz 2, und 3 angefügt:

  1. Absatz 2Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so hört die FMA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ebenfalls vor dieser Entscheidung an.
  2. Absatz 3Unbeschadet von Paragraph 227 und Paragraph 228, kann die FMA beschließen, von einer Anhörung anderer Aufsichtsbehörden abzusehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Anhörung die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die FMA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 237, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Wenn gemäß Artikel 260, Absatz 5, der Richtlinie 2009/138/EG ein delegierter Rechtsakt der Kommission erlassen wird, der feststellt, dass die Aufsichtsvorschriften eines Drittlands vorläufig als gleichwertig gelten, kommt Paragraph 238, zur Anwendung, es sei denn, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat weist eine Bilanzsumme auf, die über der Bilanzsumme des Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittland liegt. In diesem Fall übernimmt die FMA, sofern sie bei der Anwendung der Kriterien gemäß Paragraph 226, für die Gruppenaufsicht zuständig wäre (als die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde), die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Verweis „Art. 247 Absatz 6, der Richtlinie 2009/138/EG“ durch den Verweis „Art. 248 Absatz 6, der Richtlinie 2009/138/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 292, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 304, Absatz 2, wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „voll geschäftsfähige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 316, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats ergriffene Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 268, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2009/138/EU ist in Österreich wirksam, sobald diese im Herkunftsmitgliedstaat wirksam ist. Auf Verwalter gemäß Artikel 268, Absatz eins, Litera e und deren Vertreter ist Paragraph 241, IO anzuwenden. Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichtes des Staats, in dem die Sanierungsmaßnahme eingeleitet wurde, ist die Einleitung der Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 317, Absatz eins, Ziffer eins a, erhält die Bezeichnung „1.“.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 319, Ziffer 2, wird der Verweis „§ 94 Absatz 4 “, durch den Verweis „§ 94 Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 319, Ziffer 3, wird das Wort „als“ durch die Wortfolge „als Arbeitgeber oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Schlussteil des Paragraph 328, wird der Verweis „Z 3, Ziffer 4,,“ durch den Verweis „Z 3 bis Ziffer 4 a,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 333, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Bis längstens 31. Dezember 2023 können die Informationen gemäß Paragraph 94, Absatz 3, bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr xx aus 2019, kostenlos auch nur auf Papier zugänglich gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 340, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9„§ 19a samt Überschrift sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis treten mit 22. September 2019 in Kraft. Paragraph 50, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben davon unberührt; das Mindestanteilsgebot ist bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2020 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten. Paragraph 94, Absatz 2 a bis 8, Paragraph 95, Absatz eins a bis 1c und Paragraph 333, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Der bisherige Paragraph 94, Absatz 8, tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 außer Kraft. Die FMA kann Verordnungen auf Grund der Ermächtigungen in Paragraph 94, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, folgenden Tag an erlassen. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 342, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 338;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 Sitzung 32, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2402, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 Sitzung 35;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07.10.2009 Sitzung 11;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 ABl. Nr. 156 vom 19.06.2018 Sitzung 43;
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. 182 vom 29.06.2013 Sitzung 19, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 Sitzung 79;
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 Sitzung 43;
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 Sitzung 87, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/56/EU, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 Sitzung 196;
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 349, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 Sitzung 56;
    9. Ziffer 9
      Richtlinie 2014/17/ЕU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 060 vom 28.02.2014 Sitzung 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 Sitzung 1;
    10. Ziffer 10
      Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 214;
    11. Ziffer 11
      Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 Sitzung 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/411, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 Sitzung 28;
    12. Ziffer 12
      Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 Sitzung 37.
  2. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. Nr. L 294 vom 10.11.2001 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 Sitzung 1;
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2402, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 Sitzung 35;
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ABl. Nr. 331 vom 15.12.2010 Sitzung 1;
    4. Ziffer 4
      Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/2366, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 Sitzung 35;
    5. Ziffer 5
      Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 48, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 Sitzung 1;
    6. Ziffer 6
      Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 84, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 Sitzung 1;
    7. Ziffer 7
      Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2402, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 Sitzung 35;
    8. Ziffer 8
      Delegierte Verordnung (EU) Nr. 35/2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II), ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 195 vom 01.08.2018 Sitzung 27;
    9. Ziffer 9
      Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 Sitzung 44;
    10. Ziffer 10
      Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 27.05.2014 Sitzung 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 Sitzung 66;
    11. Ziffer 11
      Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 82 vom 26.3.2018 Sitzung 18;
    12. Ziffer 12
      Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 Sitzung 2;
    13. Ziffer 13
      Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/541, ABl. Nr. L 90 vom 06.04.2018 Sitzung 59;
    14. Ziffer 14
      Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 Sitzung 8, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/541, ABl. Nr. L 90 vom 06.04.2018  Sitzung 59.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 346, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer eins, entfällt der Verweis „133 Absatz 8,,“.

b) Ziffer 3 und 4 entfallen.

c) Ziffer 4 Punkt a, erhält die Bezeichnung Ziffer 3 und der Punkt am Ende wird durch einen Strichpunkt ersetzt.

d) Ziffer 5, erhält die Bezeichnungen Ziffer 4,