Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2018 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 237/2018 wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2018, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 wird wie folgt geändert:Paragraph 4, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Kraftfahrzeug“ der Verweis „gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967“ ergänzt.a) In Absatz eins, wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Kraftfahrzeug“ der Verweis „gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967“ ergänzt.
b) In Abs. 1 Z 2 erster Satz wird die Zahl „130“ durch die Zahl „141“ ersetzt.b) In Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz wird die Zahl „130“ durch die Zahl „141“ ersetzt.
c) Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:c) Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, lautet:
Der CO2-Emissionswert von 141 Gramm pro Kilometer gilt für erstmalig im Kalenderjahr 2020 zugelassene Kraftfahrzeuge und verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2021 bis zum Kalenderjahr 2025 um jährlich 3 Gramm. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der erstmaligen Zulassung maßgeblich.“
d) Abs. 6 lautet:d) Absatz 6, lautet:
„(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 15% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Sonderausstattungen) zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe anzusetzen.“
e) In Abs. 7 lautet der zweite Satz:e) In Absatz 7, lautet der zweite Satz:
„Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Abs. 1) abzuziehen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu berücksichtigen.“„Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Absatz eins,) abzuziehen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu berücksichtigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Es wird folgender § 4b samt Überschrift eingefügt:Es wird folgender Paragraph 4 b, samt Überschrift eingefügt:
„Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftrads oder Fahrrads
§ 4b.Paragraph 4 b,
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 8, wird folgender Absatz 8, angefügt:
1. § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xx/2019 gilt für Kraftfahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2019 erstmalig zugelassen werden, und ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.1. Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2019, gilt für Kraftfahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2019 erstmalig zugelassen werden, und ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2020 erstmalig zugelassen wurden, und für Fahrzeuge gemäß § 15 Abs. 21 NoVAG 1991 kommt weiterhin § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2015 zur Anwendung.“Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2020 erstmalig zugelassen wurden, und für Fahrzeuge gemäß Paragraph 15, Absatz 21, NoVAG 1991 kommt weiterhin Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015, zur Anwendung.“