Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungsgesetz 2000 und das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 geändert werden (Steuerreformgesetz römisch eins 2019/20 – StRefG römisch eins 2019/20)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 5

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 6

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Artikel 7

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 8

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Artikel 9

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Artikel 10

Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Artikel 11

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Artikel 12

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

Artikel 13

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Artikel 14

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 15

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Artikel 16

Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Artikel 17

Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

Artikel 18

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Artikel 19

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Artikel 20

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Artikel 21

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Artikel 22

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Artikel 23

Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

Artikel 24

Änderung des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Bezugsempfängers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7, Ziffer eins und Absatz 8, wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 8, letzter Satz wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4 c, Absatz eins, Ziffer eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages“ die Wortfolge „Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Ziffer 13, wird folgender Satz angefügt:

„Sind infolge einer Umgründung mit steuerlicher Buchwertfortführung die sich aus der Umgründung ergebenden Anschaffungskosten von Anlagegütern niedriger als die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung, ist im Falle einer späteren Werterholung steuerlich auf die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung abzustellen und bis zu diesen zuzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, wird der Betrag „400“ durch den Betrag „800“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Kraftfahrzeugen“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, Krafträdern und Fahrrädern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, wird im ersten Satz das Wort „Vordruck“ durch das Wort „Formular“ ersetzt und nach dem Wort „abzugeben“ die Wortfolge „oder elektronisch zu übermitteln“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 17, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird im letzten Satz der Verweis „§ 4 Absatz 3, vorletzter Satz“ durch den Verweis „§ 4 Absatz 3, dritter Satz“ ersetzt.

b) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aIm Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann der Gewinn nach Maßgabe der Ziffer eins bis Ziffer 11, pauschal ermittelt werden.
    1. Ziffer eins
      Die pauschale Gewinnermittlung betrifft Einkünfte gemäß Paragraph 22, oder Paragraph 23, mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand.
    2. Ziffer 2
      Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn im Veranlagungsjahr Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994, die zu Einkünften im Sinne der Ziffer eins, führen, von nicht mehr als 35.000 Euro erzielt werden. Werden Umsätze von nicht mehr als 40.000 Euro erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze im Sinne des ersten Satzes von nicht mehr als 35.000 Euro erzielt wurden.
    3. Ziffer 3
      Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus Umsätzen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 und den gemäß Ziffer 4, oder Ziffer 5, pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
    4. Ziffer 4
      Wurden die im Veranlagungsjahr zu leistenden Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vollständig geleistet, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 60% der Betriebseinnahmen gemäß Ziffer 3, Abweichend davon betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 35% der Betriebseinnahmen gemäß Ziffer 3,
    5. Ziffer 5
      Wurden die im Veranlagungsjahr zu leistenden Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nicht vollständig geleistet oder wurden keine derartigen Beiträge geleistet, weil eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in Anspruch genommen wurde, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 45% der Betriebseinnahmen gemäß Ziffer 3, Abweichend davon betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen gemäß Ziffer 3,
    6. Ziffer 6
      Der Bundesminister für Finanzen wird für die Anwendung der Ziffer 4 und Ziffer 5, ermächtigt, im Wege einer Verordnung eine branchenbezogene Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb vorzunehmen. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der der höhere Umsatz stammt.
    7. Ziffer 7
      Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens entnommen, ist Paragraph 6, Ziffer 4, letzter Satz nicht anzuwenden.
    8. Ziffer 8
      Bei einer Mitunternehmerschaft im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 3, oder Paragraph 23, Ziffer 2, gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Für die Anwendung der Ziffer 2, sind die Umsätze maßgeblich, die von der Mitunternehmerschaft insgesamt erzielt werden.
      2. Litera b
        Die pauschale Gewinnermittlung ist von der Mitunternehmerschaft einheitlich vorzunehmen; der so ermittelte Gewinn ist auf die Beteiligten aufzuteilen.
      3. Litera c
        Keiner der Mitunternehmer nimmt die Pauschalierung außerhalb der Gewinnermittlung für die betreffende Mitunternehmerschaft in Anspruch.
      4. Litera d
        Die pauschalen Betriebsausgaben sind gemäß Ziffer 5, zu ermitteln.
    9. Ziffer 9
      Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches sowie einer Anlagenkartei (Paragraph 7, Absatz 3,).
    10. Ziffer 10
      Wird von der Ermittlung des Gewinnes gemäß Ziffer eins bis Ziffer 9, auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes gemäß Ziffer eins bis Ziffer 9, frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.
    11. Ziffer 11
      Die Anwendung der Pauschalierung ist auf elektronischem Weg in der Steuererklärung zu beantragen. Das Finanzamt hat den zu berücksichtigenden Gewinn zu ermitteln.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 18, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4, Ziffer eins, wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Versicherungsnehmers“ ersetzt.

b) In Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Wohnungswerbers“ ersetzt.

c) In Absatz 4, Ziffer 3, wird die Wortfolge „dem Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „seinem Finanzamt“ ersetzt.

d) In Absatz 8, Ziffer 4, Litera a, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 21, Absatz eins, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des Paragraph 50, des Bewertungsgesetzes 1955.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, wird wie folgt geändert:

a) Im dritten Teilstrich wird die Wortfolge „und Wirtschaftstreuhänder“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ ersetzt.

b) Im letzten Satz wird am Ende die Wortfolge samt Satzzeichen „, sowie Einkünfte als Vertretungsarzt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, Ziffer 3, Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Als tatsächliche Veräußerung gilt auch
    • Strichaufzählung
      ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von Litera a, nicht erfasst ist sowie
    • Strichaufzählung
      ein Antrag auf Festsetzung der nicht festgesetzten Steuerschuld.“

b) In Absatz 7, erster Satz wird die Wortfolge „Steuerfrei sind Ausschüttungen“ durch die Wortfolge „Steuerfrei sind 75% der Ausschüttungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 27 a, Absatz 6, wird der Verweis „§ 2 Absatz 3, Ziffer eins bis 4“ durch den Verweis „§ 2 Absatz 3, Ziffer eins bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Aus Tauschvorgängen
    • Strichaufzählung
      von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne der jeweiligen Landesgesetze, soweit sie den Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, entsprechen, sowie
    • Strichaufzählung
      im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften.
    Das in solchen Verfahren erworbene Grundstück tritt hinsichtlich aller für die Ermittlung der Einkünfte relevanter Umstände an die Stelle des hingegebenen Grundstückes.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 33, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 a, Ziffer 4, wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.“

b) In Absatz 10 und 11 wird jeweils die Wortfolge „Abzüge nach den Absatz 4 bis 6“ ersetzt durch die Wortfolge „Abzüge gemäß Absatz 3 a bis 6“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 34, Absatz 6, entfällt der dritte Teilstrich.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 67, Absatz 2, wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Der Arbeitgeber darf in einem Kalenderjahr nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß Absatz eins, besteuern (Paragraph 77, Absatz 4 a,).“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 69, wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „ihr Finanzamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 77, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, wird im letzten Satz nach der Wortfolge „Neuberechnung der Lohnsteuer ist“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, abgesehen von Fällen gemäß Absatz 4 a,,“ eingefügt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

  1. Absatz 4 aWurde im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, versteuert, hat der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr die übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach Paragraph 67, Absatz 10, zu versteuern.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 79, Absatz eins, wird die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „sein Finanzamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 80, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

b) In Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

c) In Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 81, Absatz 2, entfällt und Absatz eins, wird zu Paragraph 81,

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 84, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „dem Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) oder dem sachlich oder örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins, ASVG)“ durch die Wortfolge „seinem Finanzamt oder der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

b) In Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „vom Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) oder dem sachlich oder örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins, ASVG)“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt des Arbeitgebers oder der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

c) In Absatz 3, wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

d) In Absatz 5, wird nach dem dritten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 86, Absatz eins, wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 90, wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 92, Absatz 2, wird das Wort „Betriebsstättenfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 95, Absatz eins, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge: „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 96, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 101, Absatz eins, wird die Wortfolge „an sein Betriebsfinanzamt bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „an sein Finanzamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 102, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer 2, wird der bisherige Text zu Ziffer 2, Litera a und es wird folgende Litera b, eingefügt:

  1. Litera b
    Lohnsteuerpflichtige Einkünfte gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins,, wenn
    • Strichaufzählung
      andere veranlagungspflichtige Einkünfte bezogen wurden, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
    Paragraph 41, Absatz 3, ist dabei sinngemäß anzuwenden.“

b) In Absatz eins, Ziffer 3, lautet der erste Satz:

„Nicht unter Ziffer 2, Litera b, fallende lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Einkünfte, von denen eine Abzugssteuer nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5, oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 107, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, lautet die Ziffer 4 :,

  1. Ziffer 4
    Fernwärmeversorgungsunternehmen, das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben.“

b) In Absatz 3, tritt an die Stelle der Wortfolge „des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, des Mineralrohstoffgesetzes oder des Energieförderungsgesetzes 1979“ die Wortfolge „des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 oder des Mineralrohstoffgesetzes“.

c) In Absatz 7, wird die Wortfolge „sein Betriebsfinanzamt“ durch die Wortfolge „sein Finanzamt“ ersetzt.

d) In Absatz 9, tritt an die Stelle des Wortes „Abzugsverpflichteten“ die Wortfolge „Abzugsverpflichteten oder Steuerschuldner“.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 108, Absatz 5, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 108 a, Absatz 4 und Absatz 5, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 108 g, Absatz 4 und Absatz 5, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 270, Litera c, lautet der letzte Satz:

„Diese Zuschreibungsrücklage ist bis zur Veranlagung 2020 unverändert weiter zu führen und ab der Veranlagung 2021 jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.“

b) In Ziffer 300, wird folgender letzter Halbsatz samt Satzzeichen angefügt:

„, wobei auch ein Antrag auf Festsetzung der nicht festgesetzten Steuerschuld als Veräußerung gilt.“

c) In Ziffer 326, Litera b, wird jeweils die Wortfolge „30. September 2022“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2013“ ersetzt sowie die Wortfolge „30. September 2028“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2029“ ersetzt.

d) Es werden folgende Ziffern 339 bis 344 angefügt:

  1. Ziffer 339
    Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins und Absatz 8,, Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a,, Ziffer 3 und Ziffer 4, Litera a,, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 69,, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 86, Absatz eins,, Paragraph 90,, Paragraph 92, Absatz 2,, Paragraph 95, Absatz eins,, Paragraph 96, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz eins,, Paragraph 107, Absatz 7,, Paragraph 108, Absatz 5,, Paragraph 108 a, Absatz 4 und Absatz 5 und Paragraph 108 g, Absatz 4 und Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Ziffer 340
    Paragraph 6, Ziffer 13, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, ist erstmals für Zuschreibungen nach Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.
  3. Ziffer 341
    Paragraph 13, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.
  4. Ziffer 342
    Paragraph 17, Absatz 3 a und Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
  5. Ziffer 343
    Paragraph 67, Absatz 2,, Paragraph 77, Absatz 3 und Absatz 4 a,, Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, sind erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
  6. Ziffer 344
    Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 4,, Paragraph 33, Absatz 10 und Absatz 11,, Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 84, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, sind erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 129, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird das Wort „Vordruck“ durch das Wort „Formular“ ersetzt und nach dem Wort „abzugeben“ die Wortfolge „oder elektronisch zu übermitteln“ eingefügt.

b) In Absatz 2, Ziffer 4, wird im ersten Teilstrich das Wort „Wohnsitz“ durch das Wort „Wohnsitzstaat“ ersetzt und im letzten Satz nach dem Wort „vorzulegen“ die Wortfolge „oder elektronisch zu übermitteln“ eingefügt.

c) In Absatz 5 und in Absatz 6, Ziffer eins und Ziffer 4, wird jeweils nach dem Wort „vorgelegt“ die Wortfolge „oder elektronisch übermittelt“ eingefügt.

d) Absatz 6, Ziffer 7, wird zu Paragraph 129, Absatz 7,

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 und Absatz 3, entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Absatz 6,)“.

b) Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6 b, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird vor dem Schlussteil folgende Ziffer 6, eingefügt:

  1. Ziffer 6
    Bei Veräußerung einer Beteiligung (Absatz 2, Ziffer 4,) wird im folgenden Wirtschaftsjahr mindestens ein Betrag in Höhe der sich aus der Steuerfreiheit ergebenden Steuerersparnis an die Anteilsinhaber der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ausgeschüttet.“

b) In Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „fallen nicht unter Ziffer eins “, die Wortfolge samt Beistrich „, sind seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine zehn Jahre gewerblich tätig“ eingefügt.

c) In Absatz 2, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Eine Investition darf nicht in Unternehmen erfolgen, die zu Unrecht staatliche Beihilfen erhalten und diese noch nicht zurückgezahlt haben.“

d) In Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, wird folgender Satz ergänzt:

„Der Betrag von 15 Millionen Euro vermindert sich, soweit das Unternehmen bereits Investitionen, einschließlich Anschluss- und Annexfinanzierung, von anderen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften erhalten hat.“

e) In Absatz 5, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „nachzuweisen“ die Wortfolge „und Informationen über die getätigten Investitionen entsprechend den Anforderungen in Rz 166 Litera v, der Leitlinien 2014 offenzulegen“ eingefügt.

f) In Absatz 5, dritter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6, Ziffer eins, wird die Wortfolge „den Ort der Geschäftsleitung im Sinne des Paragraph 27, der Bundesabgabenordnung im Ausland haben“ durch die Wortfolge „aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ausland ansässig sind“ ersetzt.

b) In Absatz 8, wird nach dem Wort „beherrschenden“ die Wortfolge „oder beteiligten“ eingefügt und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

c) In Absatz 9, Ziffer eins, wird nach dem Wort „unmittelbar“ die Wortfolge „oder mittelbar näher“ eingefügt.

d) In Absatz 9, Ziffer 4, wird nach der Wortfolge „auf die steuerpflichtigen Gewinnanteile entfallende tatsächliche Steuerbelastung“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, vorrangig die ausländische Körperschaftsteuer,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 10, lautet der letzte Satz des Schlussteils:

„Die Aufwendungen dürfen abgezogen werden, wenn

Novellierungsanordnung 5, Der 5. Abschnitt samt Überschrift sowie Paragraph 14, lauten wie folgt:

a) Die Überschrift lautet:

„Sondervorschriften für hybride Gestaltungen“

b) Paragraph 14, lautet wie folgt:

Paragraph 14,

  1. Absatz einsEine Steuerdiskrepanz im Sinne des Absatz 2, im Rahmen einer hybriden Gestaltung im Sinne der Absatz 3 bis 5 ist nach Maßgabe der Absatz 6 bis 11 zu neutralisieren.
  2. Absatz 2Eine Steuerdiskrepanz liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge steuerlich in keinem anderen Staat erfasst werden (Abzug ohne korrespondierende Einnahme) oder
    2. Ziffer 2
      dieselben Aufwendungen in mehreren Staaten abzugsfähig sind (doppelter Abzug).
  3. Absatz 3Eine hybride Gestaltung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, entsteht aufgrund von Unterschieden hinsichtlich der
        • Strichaufzählung
          Einstufung eines Finanzinstrumentes (hybrides Finanzinstrument),
        • Strichaufzählung
          Zurechnung der Einkünfte aus einem übertragenen Finanzinstrument (hybride Übertragung),
        • Strichaufzählung
          Beurteilung der Steuersubjektivität des Zahlers oder Zahlungsempfängers (hybrides Unternehmen),
        • Strichaufzählung
          Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu einer Betriebsstätte (hybride Betriebsstätte),
        • Strichaufzählung
          Beurteilung über das Bestehen einer Betriebsstätte (unberücksichtigte Betriebsstätte).
      2. Litera b
        Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, führt aufgrund von steuerlichen Sondervorschriften zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen eines hybriden Unternehmens, einer Betriebsstätte oder einer doppelt ansässigen Körperschaft.
    2. Ziffer 2
      Die Steuerdiskrepanz im Sinne der Ziffer eins, ergibt sich
      • Strichaufzählung
        zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Absatz 4,,
      • Strichaufzählung
        zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte eines Unternehmens,
      • Strichaufzählung
        zwischen zwei oder mehreren Betriebsstätten desselben Unternehmens oder
      • Strichaufzählung
        im Rahmen einer strukturierten Gestaltung im Sinne des Absatz 5,
  4. Absatz 4Für Zwecke dieser Bestimmung gelten als verbundene Unternehmen:
    • Strichaufzählung
      Unternehmen im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer 2,,
    • Strichaufzählung
      Unternehmen, die vollständig in denselben Konzernabschluss gemäß Paragraphen 245 a, oder 247 UGB einbezogen werden,
    • Strichaufzählung
      Unternehmen, in denen die Körperschaft maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt und
    • Strichaufzählung
      Unternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung der Körperschaft.
  5. Absatz 5Eine strukturierte Gestaltung liegt vor, wenn
    • Strichaufzählung
      die Steuerdiskrepanz in die Bedingungen der Gestaltung eingerechnet ist oder
    • Strichaufzählung
      diese mit der Absicht der Erzielung einer Steuerdiskrepanz entwickelt wurde.
    Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft oder ein verbundenes Unternehmen von der hybriden Gestaltung nichts wusste und nicht an dem Steuervorteil aus der hybriden Gestaltung beteiligt war.
  6. Absatz 6Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, führt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Diese Aufwendung dürfen im Inland nicht abgezogen werden.
    2. Ziffer 2
      Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, sind die Erträge bei der inländischen Körperschaft steuerlich zu erfassen, wenn eine Zahlung eines ausländischen hybriden Unternehmens an die an ihm beteiligte inländische Körperschaft stattfindet.
  7. Absatz 7Soweit eine hybride Gestaltung zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, führt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Diese Aufwendungen dürfen im Inland bei der (beteiligten) Körperschaft nicht abgezogen werden.
    2. Ziffer 2
      Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, dürfen diese Aufwendungen bei einem inländischen hybriden Unternehmen oder einer inländischen Betriebsstätte nicht abgezogen werden.
    3. Ziffer 3
      Bei einer doppelt ansässigen Körperschaft dürfen diese Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abkommensrechtlich als im Inland steuerlich ansässig betrachtet wird.
    Die Ziffer eins bis 3 gelten nicht für Aufwendungen, die mit steuerlich doppelt berücksichtigten Einkünften im jeweiligen oder in einem späteren Wirtschaftsjahr verrechnet werden.
  8. Absatz 8Werden bei einer ausländischen unberücksichtigten Betriebsstätte Erträge weder im Inland noch im Betriebsstättenstaat erfasst, sind diese im Inland steuerlich zu erfassen. Dies gilt nicht, wenn die Einkünfte gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat von der Steuer zu befreien sind.
  9. Absatz 9Aufwendungen für eine Zahlung einer Körperschaft an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittstaat dürfen im Inland nicht abgezogen werden, wenn diese Zahlung in einem Drittstaat mit abzugsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer hybriden Gestaltung verrechnet wird (importierte hybride Gestaltung). Dies gilt nicht, wenn bereits einer der beteiligten Drittstaaten die hybride Gestaltung neutralisiert hat.
  10. Absatz 10Eine inländische Personenvereinigung gilt als Körperschaft und ihre Einkünfte werden einer Besteuerung unterworfen, insoweit
    • Strichaufzählung
      ein oder mehrere ausländische verbundene Unternehmen im Sinne des Absatz 4, an dieser beteiligt sind und
    • Strichaufzählung
      die Personenvereinigung nach dem Recht dieser Staaten als Steuersubjekt beurteilt wird
    • Strichaufzählung
      und diese Einkünfte ansonsten weder im Inland noch im Ausland steuerlich erfasst werden (umgekehrt hybride Gestaltung).
    Dies gilt nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikel 9 a, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2016/1164 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 193 vom 12.7.2016 Sitzung 1.
  11. Absatz 11Soweit eine hybride Übertragung im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, zweiter Teilstrich mit der Absicht entwickelt wurde, bei mehr als einer der beteiligten Parteien eine Ermäßigung oder Anrechnung der Quellensteuer auf eine Zahlung aus einem übertragenen Finanzinstrument herbeizuführen, wird der sich aus der Ermäßigung oder Anrechnung ergebende Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften in Zusammenhang mit der Zahlung begrenzt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22, Absatz 2, wird nach dem Wort „Privatstiftung“ die Wortfolge „nach Abzug von Sonderausgaben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 24 a, Absatz eins, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Das Ergebnis jedes beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds (Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Teilstrich) und beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenträgers (Paragraph 9, Absatz 3, fünfter Teilstrich) ist mit Bescheid (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist über den Gesamtbetrag der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus inländischen Betriebsstätten und inländischem unbeweglichen Vermögen abzusprechen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 26 c, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 65, lautet wie folgt:

  1. Litera a
    Paragraph 5, Ziffer 14 und Paragraph 6 b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2017,, und Paragraph 6 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, treten mit Ausnahme des Absatz 5, dritter Satz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  2. Litera b
    Paragraph 5, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2017, und Paragraph 6 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, sind auf zum 31. Dezember 2023 bestehende Beteiligungen gemäß Paragraph 6 b, Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2029 weiter anzuwenden.“

b) Nach Ziffer 69, werden folgende Ziffern 70 bis 73 angefügt:

  1. Ziffer 70
    Paragraph 6 a,, Paragraph 6 b, Absatz 5, dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Ziffer 71
    Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  3. Ziffer 72
    Paragraph 10 a und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 10,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, sind erstmalig bei der Veranlagung 2019 anzuwenden.
  4. Ziffer 73
    Paragraph 24 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, ist auf alle offenen Verfahren anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, entfällt der Absatz 5 und der bisherige Absatz 6, wird zu Absatz 5,

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt“ durch die Wortfolge „das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Einbringenden zuständige Finanzamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 16, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eingeschränkt wird“ durch die Wortfolge „das Besteuerungsrecht der Republik Österreich ganz oder teilweise eingeschränkt wird“ ersetzt.

b) In Absatz eins a, lautet der erste Satz:

„Abweichend von Absatz eins, gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, in eine in einem EU/EWR-Staat ansässige Gesellschaft, wenn dem Einbringenden eine Gegenleistung gewährt wird, Folgendes:“

c) In Absatz eins a, wird im dritten Teilstrich nach der Wortfolge „im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden“ eingefügt.

d) In Absatz eins a, wird folgender Teilstrich angefügt:

e) In Absatz 2, Ziffer eins, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch bei der Einbringung von inländischem Vermögen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und 2 (Betriebe und Mitunternehmeranteile) durch natürliche Personen, wenn lediglich das Besteuerungsrecht an der Gegenleistung und nicht am Vermögen eingeschränkt wird (teilweise Einschränkung).“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aEine sich aus dem Ansatz gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz ergebende Steuerschuld ist auf Antrag in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung des Einbringenden nicht festzusetzen, wobei Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a bis c und Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Zu einer Festsetzung kommt es im Fall der tatsächlichen Veräußerung, des sonstigen Ausscheidens oder des steuerneutralen Untergangs der Gegenleistung (Paragraph 19,).“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 20, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „§ 16 Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. römisch eins Nr. 163/2015“ die Wortfolge „oder des Paragraph 17, Absatz eins a, “, eingefügt.

b) In Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz wird der Verweis „Abs. 2 dritter und vierter Satz“ durch den Verweis „Abs. 2 Ziffer 4 und Ziffer 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „von den Kapitalverkehrsteuern und“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 26, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „von den Kapitalverkehrsteuern und“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 38, Absatz 5, entfällt der Absatz 5 und der bisherige Absatz 6, wird zu Absatz 5,

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 38 f, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „von den Kapitalverkehrsteuern und“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 43, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Der 3. Teil wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 30, wird folgender Satz angefügt:

„Für Umgründungen, die vor dem 1. Jänner 2016 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden, gilt auch ein Antrag auf Festsetzung einer nicht festgesetzten Steuerschuld als Veräußerung.“

b) In Ziffer 31, wird der Verweis „§ 124b Ziffer 331, des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch den Verweise auf „§ 124b Ziffer 330, des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.

c) Es werden folgende Ziffern 34 bis 35 angefügt:

  1. Ziffer 34
    Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Ziffer 35
    Paragraph 16, Absatz eins a und Paragraph 17, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, sind erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.“

Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 3, Absatz 14, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15
    1. Ziffer eins
      Bei Reihengeschäften wird die Versendung oder Beförderung folgender Lieferung zugeordnet:
      1. Litera a
        der Lieferung durch den ersten Lieferer in der Reihe, wenn er die Gegenstände befördert oder versendet;
      2. Litera b
        der Lieferung durch den Zwischenhändler, wenn er seinem Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, erteilt wurde;
      3. Litera c
        der Lieferung an den Zwischenhändler, wenn kein Fall der Litera b, vorliegt;
      4. Litera d
        der Lieferung an den letzten Abnehmer (Empfänger), wenn er die Gegenstände befördert oder versendet.
    2. Ziffer 2
      Bei Anwendung von Absatz 3 a, wird die Beförderung oder Versendung abweichend von Ziffer eins, der Lieferung durch den Unternehmer gemäß Absatz 3 a, Ziffer eins, bzw. 2 zugeordnet.
    3. Ziffer 3
      Lieferungen in der Reihe vor der Lieferung, der die Beförderung oder Versendung zugeordnet wird, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.
    4. Ziffer 4
      Lieferungen in der Reihe nach der Lieferung, der die Beförderung oder Versendung zugeordnet wird, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet.
    5. Ziffer 5
      Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe versandt oder befördert werden.
    6. Ziffer 6
      Zwischenhändler ist ein Lieferer innerhalb der Reihe (mit Ausnahme des ersten Lieferers), der die Gegenstände versendet oder befördert.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, wird die Zahl „30 000“ durch die Zahl „35 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8, wird das letzte Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    elektronische Druckwerke im Sinne der Anlage 1 Ziffer 33, sowie Teile davon, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen. Ziffer 2, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 a, wird die Wortfolge „von Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen“ durch die Wortfolge „von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 21, Absatz 6, wird die Zahl „30 000“ durch die Zahl „35 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 22, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gilt nicht als steuerbarer Umsatz.“

b) In Absatz 6, erster Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt, nach der Wortfolge „Beginn dieses Kalenderjahres“ die Wortfolge „oder des vorangegangenen Kalenderjahres“ eingefügt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wird die Erklärung für Umsätze von Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an ausgeübt, hat der Unternehmer in diesem Zeitpunkt eine Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr einzureichen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „sind die Zollämter“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Auf Verlangen eines Organs des Zollamtes Österreich, soweit es sich um Vorgänge im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr handelt, oder des Finanzamtes ist die Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie die Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen zu gestatten. Die mit der Ausübung der Aufsicht beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Ausübung der Aufsicht berechtigt sind.“

b) In Absatz 8, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 28, Absatz 46, wird folgender Absatz 47, angefügt:

  1. Absatz 47
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 15,, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8 und Ziffer 9,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 a,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz 5 und Absatz 8,, Artikel eins a,, Artikel 3, Absatz eins und 2, Artikel 6, Absatz 3,, Artikel 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 5 sowie Absatz 2,, Artikel 21, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 6 und 7 und Artikel 24, Absatz eins, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.“

Novellierungsanordnung 11, Ziffer eins, der Anlage 1 (zu Paragraph 10, Absatz 2, UStG 1994) wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Bienen (Unterposition 0106 41 00 der Kombinierten Nomenklatur) und Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind“.

Novellierungsanordnung 12, Nach Artikel eins, wird folgender Artikel eins a, samt Überschrift eingefügt:

„Konsignationslagerregelung

Artikel eins a,

  1. Absatz einsDas Verbringen eines Gegenstandes gemäß Artikel eins, Absatz 3, gilt nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt (Konsignationslagerregelung), wenn
    1. Litera a
      die Gegenstände vom Unternehmer oder auf seine Rechnung von einem Dritten in das Inland im Hinblick darauf versandt oder befördert werden, um zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Unternehmer geliefert zu werden, der gemäß einer bestehenden Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmern zum Erwerb des Eigentums an diesen Gegenständen berechtigt ist (geplanter Erwerber);
    2. Litera b
      der Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebstätte hat;
    3. Litera c
      dem Unternehmer die Identität und die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des geplanten Erwerbers zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung bekannt sind und der Unternehmer diese Informationen in die Zusammenfassende Meldung gemäß Artikel 21, Absatz 3, aufnimmt; und
    4. Litera d
      der Unternehmer die Verbringung der Gegenstände in das Register gemäß Absatz 6, einträgt.
  2. Absatz 2Wurde ein Gegenstand gemäß Absatz eins, verbracht und wird der Gegenstand, wie geplant, innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist an den Erwerber geliefert, gelten die Voraussetzungen des Artikel eins, Absatz 2, Ziffer eins, in diesem Zeitpunkt als erfüllt.
  3. Absatz 3Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Ankunft im Inland an den geplanten Erwerber geliefert und ist keiner der in Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 5, genannten Umstände eingetreten, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gemäß Artikel eins, Absatz 3, am Tag nach Ablauf dieses Zeitraums vor.
  4. Absatz 4Kein Verbringen eines Gegenstandes gemäß Artikel eins, Absatz 3, liegt vor, wenn vor der Lieferung an den geplanten Erwerber und innerhalb des in Absatz 3, genannten Zeitraums:
    1. Ziffer eins
      der Gegenstand in den Mitgliedstaat zurückgesandt wird, von dem aus er versandt oder befördert wurde und der Unternehmer den Rückversand in das Register gemäß Absatz 6, einträgt; oder
    2. Ziffer 2
      der geplante Erwerber durch einen anderen Erwerber ersetzt wird, die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, sinngemäß erfüllt sind und der Unternehmer die Ersetzung in das Register gemäß Absatz 6, einträgt.
  5. Absatz 5Ist eine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 2, innerhalb des in Absatz 3, genannten Zeitraums nicht mehr erfüllt, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gemäß Artikel eins, Absatz 3, vor:
    1. Ziffer eins
      unmittelbar vor der Lieferung, wenn die Gegenstände an eine andere Person als den geplanten Erwerber geliefert werden;
    2. Ziffer 2
      unmittelbar vor dem Beginn dieser Versendung oder Beförderung, wenn die Gegenstände in ein anderes Land als den Mitgliedstaat, aus dem sie ursprünglich verbracht wurden, versandt oder befördert werden;
    3. Ziffer 3
      an dem Tag, an dem die Gegenstände tatsächlich abhandenkamen oder zerstört wurden, oder – falls ein solcher Tag nicht bestimmt werden kann – an dem Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde, bei Zerstörung, Verlust oder Diebstahl der Gegenstände;
    4. Ziffer 4
      zum Zeitpunkt, zu dem die betreffende Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, in allen anderen Fällen.
  6. Absatz 6Unternehmer, die Gegenstände im Rahmen dieser Konsignationslagerregelung verbringen, sowie geplante Erwerber gemäß Absatz eins, Litera a, müssen ein Register führen, das es den Steuerbehörden ermöglicht, die korrekte Anwendung des genannten Artikels zu überprüfen.“

Novellierungsanordnung 13, Artikel 3, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, wird nicht mehr in Ziffern unterteilt, somit die Nummerierung „1.“ gestrichen.

b) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, samt Überschrift eingefügt:

„Konsignationslagerregelung

  1. Absatz 2Das Verbringen eines Gegenstandes gemäß Absatz eins, im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gilt nicht als Lieferung gegen Entgelt. Artikel eins a, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, In Artikel 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Artikel 7, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Wurde ein Gegenstand gemäß Artikel 3, Absatz 2, im Rahmen einer Konsignationslagerregelung verbracht und wird der Gegenstand, innerhalb der in Artikel eins a, Absatz 3, genannten Frist an den geplanten Erwerber geliefert, gilt die Voraussetzung des ersten Satzes in diesem Zeitpunkt als erfüllt;“

b) In Absatz eins, Ziffer 3, wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und es werden nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4 und Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 4
    der Abnehmer im Sinne der Ziffer 2, Litera a und Litera b, hat dem Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt;
  2. Ziffer 5
    der Unternehmer ist der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nach Artikel 21, Absatz 3, nachgekommen oder hat sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet.“

c) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Artikel 3, Absatz eins,).“

Novellierungsanordnung 16, Artikel 21, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, erster Satz wird nach der Wortfolge „Warenlieferungen ausgeführt“ die Wortfolge „oder Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gemäß Artikel 3, Absatz 2, verbracht“ eingefügt.

b) In Absatz 4, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Z 1;“ durch das Satzzeichen „.“ ersetzt.

c) In Absatz 6, wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt und nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    für das Verbringen von Gegenständen im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gemäß Artikel 3, Absatz 2, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der geplanten Erwerber im Sinne des Artikel eins a, Absatz eins, Litera a, sowie jede Änderung der gemeldeten Angaben;“

d) In Absatz 7, wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Die Angaben nach Absatz 6, Ziffer 2 a, sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem der auf die Verbringung der Gegenstände gemäß Artikel 3, Absatz 2, bzw. die Änderung folgende Monat endet.“

Novellierungsanordnung 17, Artikel 24, Absatz eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    auf die Lieferung eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist. Dies gilt nicht für Kunstgegenstände, die vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurden;“

Artikel 5
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Gebührengesetz 1957 (GebG)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer 2, lautet der erste Satz:

„Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Ziffer eins, entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzüglich der im Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a,, Tarifpost 8 Absatz 6,, Tarifpost 9 Absatz 5 und Tarifpost 16 Absatz 5, angeführten Pauschalbeträge abzuführen.“

b) In den Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4,, Absatz 4 a,, Absatz 4 c und Absatz 5, werden jeweils das Wort „Finanzamt“ und die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 32, wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 4,) sowie bei den im Paragraph 14, Tarifpost 10 Absatz eins, Ziffer eins bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 14, wird wie folgt geändert:

a) Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden.“

b) Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    von 120 Euro, bei Kindern unter 6 Jahren von 75 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels. Der im Inland tätig werdenden Gebietskörperschaft steht je Ansuchen ein Pauschalbetrag von 15 Euro zu;“

c) Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24, lautet:

  1. Ziffer 24
    Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz eins,, Absatz 4 a und Absatz 4 b,, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;“

d) In Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 23, wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

e) In Tarifpost 15 Absatz 3, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 31, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt, bei dem die Anzeige erstattet wurde“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 33, wird wie folgt geändert:

a) In Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 4,, Tarifpost 17 Absatz 3, sowie Tarifpost 22 Absatz 6, Litera b, wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 3, wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 3, Litera b, wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 37, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, treten in Kraft,
    1. Ziffer eins
      der Titel mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz in der Fassung des Artikel 5 Ziffer 2, Litera a, des genannten Bundesgesetzes sowie Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24, mit 1. August 2018,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Artikel 5 Ziffer 2, Litera b, des genannten Bundesgesetzes sowie Paragraph 3, Absatz 4,, Absatz 4 a,, Absatz 4 c und Absatz 5,, Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 23,, Tarifpost 15 Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Tarifpost 17 Absatz 3,, Tarifpost 22 Absatz 6, Litera b,, Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 3, Litera b, mit 1. Jänner 2020,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 14, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3 und Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a, mit 1. Jänner 2020 und sind auf Ansuchen und Beilagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 eingebracht werden.“

Artikel 6
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer 2, Litera f und Ziffer 7, wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Der Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne der jeweiligen Landesgesetze, soweit sie den Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, entsprechen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz eins, erster und vorletzter Satz, Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 16, wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 2, lautet der vorletzte Satz:

„Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer oder Notariatskammer zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 18, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 m und 2n wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 2 p, werden im dritten Satz das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im vorletzten Satz jeweils das Wort „letzter“ durch das Wort „vorletzter“ ersetzt.

c) In Absatz 2, wird der folgender Absatz 2 s, angefügt:

  1. Absatz 2 sParagraph 18, Absatz 2 p, vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, tritt mit 15. August 2018 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 2, vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f,, Ziffer 4 und Ziffer 7,, Paragraph 10, Absatz eins, erster und vorletzter Satz, Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, sowie Paragraph 18, Absatz 2 m,, 2n und 2p dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 3, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse) sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;“

b) Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;“

c) Ziffer 9, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Das Kraftfahrzeug ist ausschließlich auf den Menschen mit Behinderung zugelassen. In einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann jener Personenkreis, auf den ein Kraftfahrzeug zusätzlich zu dem Menschen mit Behinderung zugelassen sein darf, durch Verordnung erweitert werden. Eine Erweiterung ist zulässig, wenn die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Befreiung durch geeignete administrative und technische Maßnahmen sichergestellt werden kann.“

d) In Ziffer 9, Litera f, lauten der vorletzte und der letzte Satz:

„Unter Vorlage der Bescheinigung kann ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen an das Finanzamt Österreich gestellt werden. Das Finanzamt Österreich hat mittels Bescheid über den Antrag abzusprechen und bei Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen die bescheinigende Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen; diese hat den Vermerk entsprechend vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    bei Versicherungsverträgen, die gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, neben dem Versicherungsentgelt
    1. Litera a
      bei Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e,
      1. Sub-Litera, a, a
        die vor dem 1. März 2020 erstmalig zugelassen wurden, der Hubraum in Kubikzentimetern,
      2. Sub-Litera, b, b
        die nach dem 29. Februar 2020 erstmalig zugelassen werden, der Hubraum in Kubikzentimetern und die kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer;
    2. Litera b
      bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1,
      1. Sub-Litera, a, a
        die vor dem 1. März 2020 erstmalig zugelassen wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt,
      2. Sub-Litera, b, b
        die nach dem 29. Februar 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. 175 vom 7. Juli 2017, Seite 1, nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt und der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer,
      3. Sub-Litera, c, c
        die nach dem 29. Februar 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 692/2008), ABl. Nr. 199 vom 28. Juli 2008, Seite 1, nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt und der kombinierte NEFZ-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte NEFZ-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer,
      4. Sub-Litera, d, d
        die nach dem 29. Februar 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen weder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 noch gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt;
    3. Litera c
      bei allen übrigen Kraftfahrzeugen, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt.“

b) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Für die Steuerberechnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß Paragraph 64, des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm/Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm/Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen
    • Strichaufzählung
      gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,
    • Strichaufzählung
      gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, b, b, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
    • Strichaufzählung
      gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a und dd sowie Litera c, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,
    • Strichaufzählung
      gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, b, b, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,
    • Strichaufzählung
      gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, c, c, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 105 Gramm pro Kilometer anzusetzen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 3, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei
    1. Litera a
      Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e
      1. Sub-Litera, a, a
        gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a, um 0,025 Euro je Kubikzentimeter Hubraum
      2. Sub-Litera, b, b
        gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, b, b, um 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, mindestens aber 10 Gramm pro Kilometer;
    2. Litera b
      Kraftfahrzeugen der Klasse M1
      1. Sub-Litera, a, a
        gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
        • Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,
        mindestens um 6,20 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;
      2. Sub-Litera, b, b
        gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, b, b,, um 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
      3. Sub-Litera, c, c
        gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, c, c,, um 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 90 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
      4. Sub-Litera, d, d
        gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, d, d, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
      5. Strichaufzählung
        für die ersten 66 Kilowatt um 0,65 Euro,
      6. Strichaufzählung
        für die weiteren 20 Kilowatt um 0,70 Euro,
      7. Strichaufzählung
        und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,79 Euro,
        mindestens um 6,50 Euro;
    3. Litera c
      allen übrigen Kraftfahrzeugen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
      1. Sub-Litera, a, a
        die vor dem 1. März 2020 erstmalig zugelassen wurden,
      2. Strichaufzählung
        für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,
      3. Strichaufzählung
        für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro,
      4. Strichaufzählung
        und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,
      mindestens um 6,20 Euro, höchstens aber um 72 Euro;
      1. Sub-Litera, b, b
        die nach dem 29. Februar 2020 erstmalig zugelassen werden,
      2. Strichaufzählung
        für die ersten 66 Kilowatt um 0,65 Euro,
      3. Strichaufzählung
        für die weiteren 20 Kilowatt um 0,70 Euro,
      4. Strichaufzählung
        und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,79 Euro,
      mindestens um 6,50 Euro, höchstens aber um 76 Euro.“

b) Die Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge gemäß Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a,, Litera b, Sub-Litera, a, a und Litera c, Sub-Litera, a, a, erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt
  2. Strichaufzählung
    halbjährlich zu entrichten ist, um 6%;
  3. Strichaufzählung
    vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%;
  4. Strichaufzählung
    monatlich zu entrichten ist, um 10%.“

c) In Ziffer 7, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

d) Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer. Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach Paragraph 3, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung.“

e) Nach Ziffer 8, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    1. Litera a
      Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden jährlich der Wert 115 Gramm pro Kilometer in Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, um den Wert 3 und der Wert 65 Kilowatt in Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b und cc um den Wert 1 abgesenkt.
    2. Litera b
      Abweichend von Litera a, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einmal jährlich zum 1. Jänner des Folgejahres durch Verordnung die Steuersätze und die Abzugsbeträge gemäß Ziffer eins, anzupassen, um die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen; dabei ist auf ökologische und soziale Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
    3. Litera c
      Die gemäß Litera a, oder b angepassten Werte sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem Wirksamwerden der Änderungen bis zum Wirksamwerden der Änderungen des Folgejahres erstmalig zugelassen werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz eins a und Paragraph 8, Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 2 und 3 wird die Wortfolge „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 4 Absatz 3, Ziffer 9, Litera b,, f, g und h“ durch die Wortfolge „§ 4 Absatz 3, Ziffer 9, Litera a,, b, f, g und h“ ersetzt.

b) In Absatz 3, wird folgende Ziffer 31, angefügt:

  1. Ziffer 31
    Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera f,, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 7,, Paragraph 7, Absatz eins a,, Paragraph 8, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4 und 7, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins,, 2, 8 und 9, jeweils in Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, treten mit 1. März 2020 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse) sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;“

b) Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;“

c) Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Menschen mit Behinderung zugelassen sind und von diesen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Litera a
      Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; dies gilt auch, wenn der Nachweis über die Behinderung erst nachträglich beigebracht wird;
    2. Litera b
      Nachweis der Behinderung durch
      • Strichaufzählung
        einen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960 oder
      • Strichaufzählung
        einen Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß Paragraph 40, ff. Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung;
    3. Litera c
      vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die Zwecken des Menschen mit Behinderung und seiner Haushaltsführung dienen;
    4. Litera d
      die Steuerbefreiung steht nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsDie Steuer beträgt je Monat bei
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e,
      1. Litera a
        die vor dem 1. März 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 Euro,
      2. Litera b
        die nach dem 29. Februar 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, mindestens aber 10 Gramm pro Kilometer.
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen
      1. Litera a
        der Klasse M1,
        1. Sub-Litera, a, a
          die vor dem 1. März 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
          • Strichaufzählung
            für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
          • Strichaufzählung
            für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro
          • Strichaufzählung
            und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
      mindestens 6,82 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Kraftfahrzeugsteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;
      1. Sub-Litera, b, b
        die nach dem 29. Februar 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. 175 vom 7. Juli 2017, Seite 1, gemäß dem weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) ermittelt wurden, 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen. Es gilt der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer;
      2. Sub-Litera, c, c
        die nach dem 29. Februar 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 692/2008), ABl. Nr. 199 vom 28. Juli 2008, Seite 1, gemäß dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ermittelt wurden, um 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 90 Gramm pro Kilometer verringerten Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen. Es gilt der kombinierte NEFZ-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte NEFZ-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer;
      3. Sub-Litera, d, d
        die nach dem 29. Februar 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen weder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 noch gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
      4. Strichaufzählung
        für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
      5. Strichaufzählung
        für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,
      6. Strichaufzählung
        und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
        mindestens 6,82 Euro;
      7. Litera b
        allen übrigen Kraftfahrzeugen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
      8. Strichaufzählung
        für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,
      9. Strichaufzählung
        für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro
      10. Strichaufzählung
        und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,
        mindestens 6,82 Euro höchstens aber 80 Euro;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht
      • Strichaufzählung
        bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;
      • Strichaufzählung
        bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro;
      • Strichaufzählung
        bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.
      Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.
  2. Absatz 2Für die Steuerberechnung gemäß Absatz eins, sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß Paragraph 64, des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm/Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm/Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen
    • Strichaufzählung
      gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,
    • Strichaufzählung
      gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
    • Strichaufzählung
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a und dd sowie Litera b, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,
    • Strichaufzählung
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,
    • Strichaufzählung
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, c, c, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 105 Gramm pro Kilometer,
    • Strichaufzählung
      gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.“

b) Es wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6
    1. Ziffer eins
      Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden jährlich der Wert 115 Gramm pro Kilometer in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, um den Wert 3 und der Wert 65 Kilowatt in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b und cc um den Wert 1 abgesenkt.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Litera a, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einmal jährlich zum 1. Jänner des Folgejahres, durch Verordnung die Steuersätze und die Abzugsbeträge gemäß Absatz eins, anzupassen, um die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen; dabei ist auf ökologische und soziale Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
    3. Ziffer 3
      Die gemäß Ziffer eins, oder 2 angepassten Werte sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem Wirksamwerden der Änderungen bis zum Wirksamwerden der Änderungen des Folgejahres erstmalig zugelassen werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 7,)“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug hat der Steuerschuldner den Beginn der inländischen Steuerpflicht innerhalb von 24 Stunden nach Grenzübertritt dem Zollamt Österreich bekanntzugeben. Das Zollamt Österreich hat die Steuer nach den für den Zoll geltenden Rechtsvorschriften zu erheben. Der Steuerschuldner hat den Bescheid über die Festsetzung der Steuer im Inland mitzuführen und den Organen einer Abgabenbehörde auf Verlangen auszuhändigen. Beim Verlassen des Staatsgebietes hat das Zollamt Österreich, soweit erforderlich, die Steuer unter Anrechnung der beim Eintritt in das Staatsgebiet festgesetzten Steuer neu zu berechnen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, lautet:

  1. Absatz einsFür in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge und bei der widerrechtlichen Verwendung von Kraftfahrzeugen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) ist für die Erhebung der Steuer das Finanzamt Österreich oder das Finanzamt für Großbetriebe zuständig.
  2. Absatz 2Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen ist das Zollamt Österreich zuständig.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach Paragraph 3, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, tritt außer Kraft.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 11, Absatz eins, wird folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins und 5 sowie Paragraph 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 6 sowie Paragraph 9, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, treten mit 1. März 2020 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Das Elektrizitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird in Ziffer 3, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    elektrische Energie, soweit sie mittels Photovoltaik von Elektrizitätserzeugern, auch von Erzeugergemeinschaften, selbst erzeugt und nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung näher zu regeln und erforderlichenfalls einen Gleichklang mit dem Erneuerbaren Ausbaugesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, oder sonstigen Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, Sitzung 82 herzustellen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, ist vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden.“

Artikel 10
Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Das Erdgasabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsErdgas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Waren der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur,
    2. Ziffer 2
      Biogas (ausgenommen Waren der Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur),
    3. Ziffer 3
      Wasserstoff.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, wird in Ziffer 2, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3 und 4 eingefügt:

  1. Ziffer 3
    nachweislich die Nachhaltigkeitskriterien des Erneuerbaren Ausbau Gesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, oder sonstiger Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, Sitzung 82
    1. Litera a
      erfüllendes Biogas nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,,
    2. Litera b
      erfüllender, ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellter Wasserstoff,
    3. Litera c
      erfüllendes synthetisches Gas, das aus erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde,
    unvermischt oder soweit diese Erdgas beigemischt werden,
  2. Ziffer 4
    Wasserstoff, der weder als Treibstoff noch zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien nach Absatz 2, Ziffer 3, näher zu regeln und erforderlichenfalls einen Gleichklang mit Umweltvorschriften, insbesondere dem Erneuerbaren Ausbaugesetz 2020 und sonstigen Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001, herzustellen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Für Wasserstoff beträgt die Abgabe 0,021 Euro je m3.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und letzter Satz sowie Paragraph 5, Absatz 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger beihilferechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden.“

Artikel 11
Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In die Energieabgabenvergütung sind folgende Energieträger einzubeziehen:
    1. Ziffer eins
      elektrische Energie im Sinne des Elektrizitätsabgabegesetzes (Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur);
    2. Ziffer 2
      Erdgas nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Erdgasabgabegesetzes (Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur);
    3. Ziffer 3
      Kohle im Sinne des Kohleabgabegesetzes (Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur);
    4. Ziffer 4
      Mineralöle im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995
      1. Litera a
        Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur)
      2. Litera b
        Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur)
      3. Litera c
        Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages gilt entweder die Grenze von 0,5 % des Nettoproduktionswertes oder die folgenden Selbstbehalte, wobei der niedrigere Betrag gutgeschrieben wird:
    1. Litera a
      für elektrische Energie 0,0005 €/kWh;
    2. Litera b
      für Erdgas nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Erdgasabgabegesetzes (Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur) 0,00598 €/Normkubikmeter;
    3. Litera c
      für Kohle der Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur 0,15 €/Gigajoule;
    4. Litera d
      für Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur) 21 €/1000 Liter;
    5. Litera e
      für Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur) 15 €/1000 kg;
    6. Litera f
      für Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur) 7,5 €/1000 kg.
    Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines allgemeinen Selbstbehaltes von 400 € gutgeschrieben.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, finden ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Erdgasabgabegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, anwendbar ist.“

Artikel 12
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

Das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Ziffer eins,, in Paragraph 5, Absatz 2 und in Paragraph 6, Absatz 6, wird der Ausdruck „Gemeinschaftsgebiet“ durch den Ausdruck „Unionsgebiet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz eins bis 5 lauten:

  1. Absatz einsFür Krafträder bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 55 g) dividiert durch vier. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 20%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 150 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je g/km. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0%.
  2. Absatz 2Für andere Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 115 g) dividiert durch fünf. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 32%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 40 Euro je g/km. Die so errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten in Höhe von 350 Euro zu vermindern. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
  3. Absatz 3Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, jeweils ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 Sitzung 1, laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder der EG-Typengenehmigung bzw. Übereinstimmungsbescheinigung.
  4. Absatz 4
    1. Ziffer eins
      Liegt für Krafträder im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, kein CO2-Emissionswert vor, berechnet sich der Steuersatz in Prozent aus dem um 100 Kubikzentimeter verminderten Hubraum in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0%. Der Höchststeuersatz beträgt 20%.
    2. Ziffer 2
      Liegt für Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, kein CO2-Emissionswert vor, gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Liegt ein Kraftstoffverbrauchswert vor, dann gilt bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch in Liter pro 100 Kilometer vervielfacht mit 25, bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren vervielfacht mit 28 als CO2-Emissionswert.
      2. Litera b
        Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, wird der CO2-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen.
    3. Ziffer 3
      Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauch nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.
  5. Absatz 5Beginnend ab 1. Jänner 2021 wird der Wert 55g in Absatz eins, jeweils um den Wert zwei und der Wert 115g in Absatz 2, jeweils um den Wert drei jährlich abgesenkt. Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung die Werte für diese Absenkung wie auch weitere Werte in Absatz eins und Absatz 2, anzupassen, soweit die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und regulatorischer Vorgaben dies erfordert. Dabei können im Interesse ökologischer und sozialer Zielsetzungen für unterschiedliche Kategorien von Kraftfahrzeugen abweichende Anpassungen vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt dem Finanzamt Österreich.
  2. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a,) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 8, hat der Abgabenschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
  3. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, (soweit nicht in Absatz 2, erfasst) und Ziffer 2, hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
  4. Absatz 4Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Absatz 2, oder 3 genannten Fälligkeitstag.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.
  2. Absatz 3Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12 a, entfällt Absatz 3 und Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, entfällt die Wortfolge „gegenüber dem Finanzamt“.

b) In Absatz 2, entfällt die Wortfolge „vom Finanzamt“.

c) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Das Finanzamt Österreich ist berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Kraftfahrzeuge die Steuerpflicht gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, entstanden ist. Soweit Organe des Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem Finanzamt Österreich zuzurechnen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, werden folgende Absatz 18 bis 21 angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 6, Absatz eins, bis 5, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 2, samt Entfall des Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins bis Absatz 3 und Paragraph 16, erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden.
  2. Absatz 19Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2017, ist auch nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, die im übrigen Unionsgebiet vor dem 1. Jänner 2020 zugelassen waren. Dies gilt weiters für Vorgänge gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, betreffend Kraftfahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2020 im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen oder befreit waren.
  3. Absatz 20Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, vor dem 1. Juni 2020 erfolgt, kann die bis zum 31. Dezember 2019 geltende Rechtslage angewendet werden.
  4. Absatz 21Auf Kraftfahrzeuge, deren CO2-Emissionen auch nach dem 31. Dezember 2019 ausschließlich nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus („NEFZ“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008, Sitzung 1 zu ermitteln sind (sogenannte „auslaufende Serien“), findet Paragraph 6, Absatz 2, und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2017, weiterhin Anwendung.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 16, erster Satz entfällt folgender Halbsatz einschließlich des Beistrichs:

„hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 5, erster und zweiter Satz sowie des ersten Halbsatzes des vierten Satzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,“

Artikel 13
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Zuständigkeit des Finanzamtes

Paragraph 13,

Die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch die Wortfolge „für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

b) In Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 81, EStG 1988)“.

c) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Bund trägt die Kosten für die Kommunalsteuerprüfung im Sinne dieser Bestimmung.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Paragraph 13 und Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    des Tabakmonopols, soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund des Tabakmonopolgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, behördliche Aufgaben zu besorgen haben;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, wird das Wort „Monopole“ durch die Wortfolge „das Tabakmonopol“ ersetzt.

b) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aSieht dieses Bundesgesetz eine abweichende Bestimmung für Landes- oder Gemeindeabgaben vor, dann bezieht sich die Abweichung nur auf Landes- oder Gemeindeabgaben, die nicht von einer Abgabenbehörde des Bundes (Paragraph 49,) erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, entfällt die Wortfolge „der Vermögensteuer und bei“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 48 b, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „oder 5“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 48 f, Absatz 2, wird der Ausdruck „des Paragraph 90 “, durch den Ausdruck „der Paragraphen 90 und 90a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 90 a, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsSoweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde der Partei sowie den in den Paragraphen 80, ff bezeichneten Vertretern ermöglichen, personenbezogene Daten dieser Partei aus Akten oder Aktenteilen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung abzufragen. Bei der Ausgestaltung dieser Abfragemöglichkeit sind die in Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, Paragraph 90, Absatz 2 und Artikel 15, Absatz 4, DSGVO angeführten Beschränkungen unter sinngemäßer Anwendung zu beachten.
  2. Absatz 2Von der gemäß Absatz eins, einem Vertreter eingeräumten Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei ist die Partei ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung umgehend zu verständigen. Dem Vertreter ist die gemäß Absatz eins, eingeräumte Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei dann unverzüglich zu verwehren, wenn die erforderliche Vertretungsbefugnis nicht (mehr) vorhanden ist oder Zweifel über deren Inhalt, Umfang oder Bestand aufkommen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 90 b, entfällt die Wortfolge „abweichend von Paragraph 90 a, “,

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 96, lautet:

Paragraph 96,

  1. Absatz einsAlle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
  2. Absatz 2Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß Paragraph 19, E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 97, Absatz 3 und Paragraph 97 a, Ziffer eins und 2 wird jeweils der Verweis „§ 96 letzter Satz“ durch „§ 96 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Es liegt ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vor, dass jeder im Antrag angeführte Unternehmer bzw. die antragstellende Privatstiftung von einem Steuerkontrollsystem gemäß Absatz 6, erfasst ist.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 242, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(Stempelmarken)“.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 242 a, entfällt Absatz eins, sowie die bisherige Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 323, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 55, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

„Das gilt für Privatstiftungen im Sinn des Paragraph 153 b, Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß, wenn mindestens eine antragstellende Privatstiftung die Voraussetzung des Paragraph 153 b, Absatz 2, erster Satz erfüllt und der Antrag gemäß Paragraph 153 b bis zum 31. Dezember 2019 gestellt worden ist.“

b) Nach Absatz 63, wird folgender Absatz 64, angefügt:

  1. Absatz 64Paragraph 48 f, Absatz 2,, Paragraph 90 a und Paragraph 90 b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Alle gemäß Paragraph 90 a, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, erlassenen Bewilligungsbescheide sind mit Ablauf des 31. Dezember 2019 aufgehoben.“

Artikel 15
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 3, wird die Zahl „13“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 27, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, ist erstmals auf jene Periode des Geschäftsverteilungsausschusses anzuwenden, die im Jahr 2019 beginnt.
  2. Absatz 6Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 außer Kraft.“

Artikel 16
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Das EU-Amtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2016/2258, ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 Sitzung 1“ durch die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 Sitzung 1“ geändert.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2018/822 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen richtet sich nach den Bestimmungen des EU-Meldepflichtgesetzes – EU-MPfG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 22, wird folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 6, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

Das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, wird wie folgt geändert:

Paragraph 2, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.

b) In Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „Abgabenvorschriften im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung“ durch die Wortfolge „Abgabenvorschriften im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1), in der jeweils geltenden Fassung;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird nach Absatz 3, der folgende Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4Für die Erhebung der Alkoholsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet,“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „bei dem im Absatz eins, angeführten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Absatz 3, wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) In Absatz 3 a, lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9,, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

e) Im Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

f) In Absatz 5, zweiter Satz entfällt das Wort „zuständigen“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 15, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Paragraph 11, Absatz 4, genannten“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 21, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

b) In Absatz 3, vierter Satz wird das Wort „Betriebesanzugeben“ durch die Wortfolge „Betriebes anzugeben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 23, Absatz eins, wird das Wort „voraus“ ersetzt durch das Wort „Voraus“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, dessen Herstellungsanlage verschlußsicher eingerichtet werden soll,“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 32, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 39, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Paragraph 11, Absatz 4, bezeichnete“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 40, Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 41, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

b) Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 46, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 49, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wer ein Erzeugnis nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

b) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 52, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 und Absatz 7, wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

c) In Absatz 6, lautet der erste Satz:

„Der Antrag (Absatz 5,) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

d) In Absatz 9, lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 53, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:

„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 53 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 54, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 6, genannten“.

b) In Absatz 3 a, letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 5, genannten“.

c) Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 60, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „im Paragraph 60, Absatz eins, bezeichneten“.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 63, letzter Satz wird die Wortfolge „bei dem im Paragraph 62, Absatz eins, bezeichneten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 69, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 70, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Personen, denen der Abfindungsberechtigte auf Grund eines land- und forstwirtschaftlichen Übergabsvertrages ein höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt hat,“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 83, erster Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist,“.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 84, lautet:

Paragraph 84,

Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung im Voraus schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 85, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen“.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 86, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 90, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet“.

b) Absatz 4, letzter Satz lautet:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 115, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 3 a, letzter Satz und Absatz 5, zweiter Satz, Paragraph 11, Absatz 3 und Absatz 4, vorletzter Satz, Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 6,, Absatz 8 und Absatz 9,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26,, Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a,, Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 64,, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 3, dritter Satz, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 80, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 83,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 88, Absatz 2 und Paragraph 90, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 116 i, wird folgender Paragraph 116 j, eingefügt:

Paragraph 116 j,

Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 6,, Absatz 8 und Absatz 9,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26,, Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 53 a, Absatz 3,, Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 63,, Paragraph 64,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 70, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 80, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 83,, Paragraph 84,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 88, Absatz 2 und Paragraph 90, Absatz eins und Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz 6,, Paragraph 86, Absatz 3 und Paragraph 115, Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Für die Erhebung der Biersteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 8, entfällt der erste Satz.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 4, wird die Wortfolge „bei dem in Absatz eins, genannten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) Im Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) In Absatz 5 a, lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 12, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

b) In Absatz 9, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „Zollamt, in dessen Bereich das Bier hergestellt werden soll,“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 16, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Paragraph 12, Absatz 3, oder Paragraph 18, Absatz 4, bezeichnete“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 17, Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 18, wird wie folgt geändert:

a) In Paragraph 18, Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

b) Paragraph 18, Absatz 4, entfällt:

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 23, Absatz 6, entfällt der letzte Satz:

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 26, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wer Bier nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

b) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 29, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 und Absatz 7, wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

c) In Absatz 6, lautet der erste Satz:

„Der Antrag (Absatz 5,) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

d) In Absatz 9, lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, Bier des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 30, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:

„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 30 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 31, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 5, genannten“.

b) In Absatz 2 a, letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 5, genannten“.

c) Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 32, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 34, Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat,“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 37, wird wie folgt geändert:

a) In Paragraph 37, Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet“.

b) In Absatz 4, lautet der zweite Satz:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 44, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 5 a, letzter Satz, Paragraph 12, Absatz 3, vierter Satz, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35 und Paragraph 37, Absatz eins,, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 46 g, wird folgender Paragraph 46 h, eingefügt:

Paragraph 46 h,

Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 5 a,, Paragraph 12, Absatz 3,, Absatz 6 und Absatz 9,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 30, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 30 a, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35 und Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz 3 und Paragraph 44, Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Für die Erhebung der Tabaksteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für Zigaretten
    1. Litera a
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. April 2020 entsteht, 37,5% des Kleinverkaufspreises (Paragraph 5,) und 58 Euro je 1 000 Stück;
    2. Litera b
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 36% des Kleinverkaufspreises und 63 Euro je 1 000 Stück;
    3. Litera c
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 34,5% des Kleinverkaufspreises und 68 Euro je 1 000 Stück;
    4. Litera d
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises und 73 Euro je 1 000 Stück;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    für Feinschnitt
    1. Litera a
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. April 2020 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je Kilogramm;
    2. Litera b
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je Kilogramm;
    3. Litera c
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 130 Euro je Kilogramm;
    4. Litera d
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    für Tabak zum Erhitzen
    1. Litera a
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2019 und vor dem 1. April 2020 entsteht, 110 Euro je Kilogramm Tabak;
    2. Litera b
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 127 Euro je Kilogramm Tabak;
    3. Litera c
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 144 Euro je Kilogramm Tabak;
    4. Litera d
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 161 Euro je Kilogramm Tabak.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Absatz 4,) oder unter 150 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 150 Euro je 1 000 Stück. Absatz 7, letzter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 4 und 6, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins b und Ziffer 3,, Paragraph 16, Absatz 3 und 4, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 32, Absatz 2, wird nach dem Wort „Zollamt“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 12, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen und bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück sowie bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (Paragraph 5,) schriftlich anzumelden.“

b) In Absatz 4, entfällt die Wortfolge „bei dem in Absatz eins, genannten Zollamt“.

c) In Absatz 5, lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 9, Absatz 3,, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld schriftlich anzumelden.“

d) Absatz 5 a, lautet:

  1. Absatz 5 aEntsteht die Steuerschuld nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung, Entnahme oder Abgabe oder nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, ist die Steuer unverzüglich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

e) Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Auf Antrag des Steuerschuldners kann das Zollamt Österreich zulassen, dass für mehrere Steuerlager desselben Steuerschuldners eine gemeinsame Steueranmeldung abgegeben und die Tabaksteuer entrichtet wird.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14, Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 18, Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „im Paragraph 14, Absatz 3, oder Paragraph 20, Absatz 4, bezeichnete Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 19, Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 20, Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 20, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 24, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wer Tabakwaren nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

b) In Absatz 5, lautet der erste Satz:

„Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten.“

c) In Absatz 5, entfällt der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 28 a, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:

„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 29 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Absatz eins, überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des Zollamtes Österreich und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 30, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 30 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 31, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 28 a, eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Absatz 3,) in den Fällen des Absatz eins, Litera a, eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Absatz eins, Litera b, einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 23, dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Litera b, gewährt wird.“

b) In Absatz 2 a, letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im Absatz 5, genannten Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.

c) Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 32, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 34, wird nach dem Wort „Zollamt“ bzw. nach dem Wort „Zollamtes“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 36, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von Paragraph 16 a, Absatz eins,, jede Wegbringung von Tabakwaren, die in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).“

b) In Absatz 4, lautet der letzte Satz:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 42, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 44 q, wird folgender Paragraph 44 r, eingefügt:

Paragraph 44 r,

  1. Absatz einsParagraph eins, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 4 bis 6, Paragraph 14, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins b und Ziffer 3,, Paragraph 16, Absatz 3 und 4, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 3 und 5, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 28 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 29 a, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 30 a, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2, und 2a, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34 und Paragraph 36, Absatz eins und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz 3 und Paragraph 42, Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 5 und Paragraph 4, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, treten mit 1. April 2020 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 5 und Paragraph 4, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2019,, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2020 entstanden ist.“

Artikel 21
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsMineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Für die Erhebung der Mineralölsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas (Paragraph 2, Absatz eins, Erdgasabgabegesetz);“

b) Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Unterposition 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90,“

c) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetz sind
    1. Ziffer eins
      „Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse hergestellter unvergällter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99% vol.;
    2. Ziffer 2
      „Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester;
    3. Ziffer 3
      „Biogas“, das sind gasförmige Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
    4. Ziffer 4
      „Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Methanol;
    5. Ziffer 5
      „Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;
    6. Ziffer 6
      „Bio-ETBE“ (Ethyl-Tertiär-Butylether), das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 37%;
    7. Ziffer 7
      „Bio-MTBE“ (Methyl-Tertiär-Butylether), das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 22%;
    8. Ziffer 8
      „Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse in industriellen Verfahren gewonnene Kohlenwasserstoffe oder Kohlenwasserstoffgemische;
    9. Ziffer 9
      „Erneuerbarer Wasserstoff“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Wasserstoff;
    10. Ziffer 10
      „Reines Pflanzenöl“, das ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form;
    11. Ziffer 11
      „Hydrierte pflanzliche oder tierische Öle“ (Hydrotreated Vegetable Oil – HVO), das sind in Hydrieranlagen bzw. in CO-Hydrieranlagen aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellte Kohlenwasserstoffe.“

d) Absatz 4 a, lautet:

  1. Absatz 4 a„Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;“

e) In Absatz 4 b, wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

f) Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987 Sitzung 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001, ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 Sitzung 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/552 zur Aktualisierung der in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates angeführten Bezugnahmen auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Erzeugnisse, ABl. Nr. L 91 vom 9.4.2018 Sitzung 27.“

g) Absatz 8, zweiter Satz lautet:

„Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, wobei Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz 3, auch für anderes Mineralöl gelten.“

h) Absatz 8, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der Unterpositionen 2710 12 bis 2710 19 68 und 2710 20 bis 2710 20 39 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25 und 2710 19 29 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen) der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;“

i) Absatz 8, Ziffer 5, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Unterposition 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, lauten:

  1. Ziffer eins
    für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
    1. Litera a
      mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 482 Euro;
    2. Litera b
      ansonsten 515 Euro;
  2. Ziffer 2
    für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur
    1. Litera a
      mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 554 Euro;
    2. Litera b
      ansonsten 587 Euro;“

b) Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
    1. Litera a
      mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;
    2. Litera b
      ansonsten 425 Euro;“

c) Absatz eins, Ziffer 6 bis Ziffer 9, lauten:

  1. Ziffer 6
    1. Litera a
      für 1000 kg verflüssigte Kohlenwasserstoffe, einschließlich Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur) und Biogas (Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur) 88 Euro;
    2. Litera b
      für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes, 261 Euro, ansonsten 43 €;
  2. Ziffer 7
    für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur,
    1. Litera a
      wenn sie zum Verheizen verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro;
    2. Litera b
      ansonsten für 1 000 l
      1. Sub-Litera, a, a
        mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;
      2. Sub-Litera, b, b
        ansonsten 425 Euro;
  3. Ziffer 8
    für 1 000 kg Flüssiggase (ausgenommen Biogas der Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur), wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
  4. Ziffer 9
    andere als die in Ziffer eins bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß Paragraph 2, Absatz 8, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen.“

d) Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins aZur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Absatz eins, können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, erneuerbarer Wasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 37% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 22% des beigemischten Bio-MTBE.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 37% und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 22% beschränkt ist;“

b) Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    verflüssigtes Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur), das die Nachhaltigkeitskriterien der Kraftstoffverordnung 2012, des Erneuerbaren Ausbau Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, oder sonstiger Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, Sitzung 82, erfüllt;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird in Ziffer 3, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, versehentlich entstandene Gemische von Mineralölen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, oder Gemische von Mineralöl mit Kraftstoffen oder Heizstoffen, wenn die versehentliche Vermischung unverzüglich dem Zollamt Österreich angezeigt wurde und das Gemisch in ein Steuerlager aufgenommen wurde. In diesen Fällen ist die Steuer anteilig je nach Gemischbestandteil zu erstatten oder zu vergüten.“

b) Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, der Inhaber des Steuerlagers,“

c) Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür Gasöl der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,299 Euro je Liter zu vergüten.“

b) In Absatz 3, entfällt die Wortfolge „nach Absatz 4, zuständigen“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.

c) In Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsGasöl der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Absatz 3, verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.“

b) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

c) Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb von Anlagen der im Absatz 6, Ziffer 2, bezeichneten Art, ist dem Zollamt Österreich vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lauten der zweite und dritte Satz:

„Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem Zollamt Österreich anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt Österreich setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist.“

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Ist Gasöl mit nach Paragraph 9, Absatz eins, oder Absatz 10, gekennzeichnetem Gasöl versehentlich vermischt worden, kann das Zollamt Österreich über Antrag mit Bescheid zulassen, dass das Gemisch als gekennzeichnetes Gasöl verwendet wird, wenn die Verbringung des Gemisches in ein Steuerlager wirtschaftlich nicht zumutbar ist und Steuervorteile dadurch ausgeschlossen sind.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 11, Absatz 3, fünfter Satz entfällt der Ausdruck „38,“ samt Satzzeichen.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist schriftlich beim Zollamt Österreich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb bzw. die Beschreibung der gewerbsmäßigen Luftfahrt-Dienstleistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Falle der Ausstellung eines globalen oder eines Einzelfreischeins kann das Zollamt Österreich aus verwaltungsökonomischen Überlegungen auf die Aufnahme eines Befundprotokolls verzichten, wenn durch diesen Verzicht die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 3 a,, Paragraph 24, Absatz 2, dritter Satz, Paragraph 27, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins b und Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Absatz 3 und Paragraph 57, Absatz eins, wird nach dem Wort „Zollamt“ bzw. „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 19, entfällt Absatz 2 und in Absatz 3, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 20, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „2 und“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 23, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden.“

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach Paragraph 19, Absatz 3, ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, oder liegt zwar ein Anwendungsfall von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4,, jedoch kein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb vor, gilt Absatz 6 Punkt “,

c) In Absatz 5, lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist beim Zollamt Österreich zu entrichten.“

d) In Absatz 6, lautet der erste Satz:

„Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Ziffer 6, sowie Absatz 2 und Absatz 3, entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden.“

e) In Absatz 7, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

f) Absatz 7 a, lautet:

  1. Absatz 7 aEntsteht die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4,, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 24, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ist die Verwendung oder Weitergabe zu einem Zweck, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist, nach vorheriger Anzeige und Entrichtung der Mineralölsteuer beim Zollamt Österreich, zulässig.“

b) In Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

c) In Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich diese stattfinden soll,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

d) In Absatz 4, lautet der letzte Satz:

„Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des Paragraph 23, Absatz eins und 5 selbst zu berechnen, beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 27, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriss versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 31, Absatz eins, vorletzter Satz entfällt die Wortfolge „im Paragraph 27, Absatz 2, oder Paragraph 33, Absatz 4, bezeichnete“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 32, Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 33, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2, mit Ausnahme der Ziffer 2,, Absatz 3 und 4 sinngemäß.“

b) Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 38, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 41, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wer Mineralöl nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Absatz 2, dritter Satz.“

b) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten Paragraph 23, Absatz 8 und 9 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 44, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 und Absatz 7, erster Satz wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz 4, wird die Wortfolge „bei dem im Absatz 3, genannten Zollamt“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

d) In Absatz 6, lautet der erste Satz:

„Der Antrag (Absatz 5,) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

e) In Absatz 9, lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, Mineralöl des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies beim Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 45, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Absatz 3, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 45 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 46, wird wie folgt geändert:

a) In Paragraph 46, Absatz 2, erster Satz und Absatz 2 a, letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 5, genannten“; nach dem Wort „Zollamt“ wird jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.

b) Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 47, wird in Absatz 2, nach dem Wort „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt; Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „für die Erteilung der Bewilligung zuständigen“ und nach „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 51, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von Paragraph 29 a, Absatz eins,, jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).“

b) In Absatz 4, lautet der zweite Satz:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 53, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der Inhaber eines Mineralöllagers kann in den Fällen des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, seine Aufzeichnungspflichten auf Dritte übertragen, denen die für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten erforderlichen Informationen und Nachweise vorliegen. Dies setzt voraus, dass diese Dritten sich nachweislich bereit erklären, gegenüber dem Zollamt Österreich alle von diesem angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise beizubringen. Kommt es zur Entstehung einer Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, oder Ziffer 3,, ist der Dritte gemeinsam mit dem Lieferer Steuerschuldner nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 62, entfallen in Absatz eins, die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 64 r, wird folgender Paragraph 64 s, eingefügt:

Paragraph 64 s,

  1. Absatz einsParagraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 4,, Absatz 4 a,, Absatz 4 b und Absatz 8, zweiter Satz, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 11, Absatz 3, fünfter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, treten mit 1. September 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz, Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 7,, Paragraph 10, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 3 a,, Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 5, erster Satz, Absatz 6, erster Satz, Absatz 7 und Absatz 7 a,, Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 27, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins b und Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, c und vorletzter Satz, Paragraph 32, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 33, Absatz 4 und der Entfall Absatz 5,, Paragraph 38, Absatz 5 und Entfall des Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 41, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 3,, Absatz 4, samt Entfall des letzten Satzes, Absatz 6, erster Satz, Absatz 7, erster Satz und Absatz 9, erster Satz, Paragraph 45, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 45 a, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 2, erster Satz, Absatz 2 a, letzter Satz und der Entfall des Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 2 und der Entfall des Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, c und Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz 3 und Paragraph 57, Absatz eins,, und der Entfall der Absatzbezeichnung „(1)“ sowie des Absatz 2, in Paragraph 62,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 8, sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes römisch eins Nr. xx/2019 finden ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem Paragraph 2, Absatz eins, Erdgasabgabegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, anwendbar ist.“

Artikel 22
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14 a, Absatz 2, lautet der erste Satz:

„Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 35, Absatz 6 und Paragraph 38 a, Absatz eins, eingehobenen Gelder.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Übersteigen die nach Absatz eins, für ein Kalenderjahr geleisteten Entgelte den nach Absatz 2, erforderlichen Betrag, hat die Monopolverwaltung GmbH den übersteigenden Anteil jeweils bis zum Ende des zweiten Quartals des darauffolgenden Kalenderjahrs an den Solidaritäts- und Strukturfonds (Paragraph 14 a,) abzuführen. Der anteilige Betrag wird von der Monopolverwaltung GmbH im Auftrag des Solidaritäts- und Strukturfonds für diesen eingehoben und im Einvernehmen mit dem Eigentümer festgelegt. Die Bestimmungen des Paragraph 38 a, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    des Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 22, Absatz 4, tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigen Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 30, wird folgender Absatz eins, eingefügt und erhalten die bisherigen Absatz eins bis 5 die Bezeichnung Absatz 2 bis 6:

  1. Absatz einsBewerben sich um eine öffentlich ausgeschriebene Tabaktrafik sowohl vorzugsberechtigte aktive Inhaber eines Tabakfachgeschäftes, die ihre Tabaktrafik schon seit mindestens 5 Jahren innehaben, als auch vorzugsberechtigte oder nicht vorzugsberechtigte Nichttrafikanten, so sind vorzugsberechtigte Tabakfachgeschäftsinhaber bevorzugt zu berücksichtigen. Unter mehreren vorzugsberechtigten Trafikanten sind die Auswahlkriterien der Absatz 2 bis 4 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 35, Absatz 6, lautet der letzte Satz:

„Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (Paragraph 14 a,) zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Sofern dies zur Erfüllung der der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben (Paragraph 14,) erforderlich ist, dürfen unbefristete Bestellungsverträge mit Inhabern von Tabakverkaufsstellen (Paragraph 23, Absatz 5,), die nach dem 31. August 2019 abgeschlossen werden, zusätzlich zu den in Absatz eins bis 4, 7 und 8 genannten Fällen durch die Monopolverwaltung GmbH gekündigt werden. Diese Kündigung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 38, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Abweichend von Absatz 5, darf
    1. Ziffer eins
      für Zigaretten die Handelsspanne je Stück
      1. Litera a
        ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,026 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,014 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      2. Litera b
        ab dem 1. April 2020 nicht niedriger sein als 0,0291 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0158 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      3. Litera c
        ab dem 1. April 2021 nicht niedriger sein als 0,0303 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0164 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      4. Litera d
        ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,0315 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0171 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
    2. Ziffer 2
      für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm
      1. Litera a
        ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,01998 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,012 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      2. Litera b
        ab dem 1. April 2020 nicht niedriger sein als 0,02183 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01311 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      3. Litera c
        ab dem 1. April 2021 nicht niedriger sein als 0,02249 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01351 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      4. Litera d
        ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,02316 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01391 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 41, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Zollbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 47 j, wird folgender Paragraph 47 k, angefügt:

Paragraph 47 k,

  1. Absatz einsParagraph 14 a, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 30,, Paragraph 35, Absatz 6 und 9 und Paragraph 41, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 38, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, tritt mit 1. April 2020 in Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

Das Punzierungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „in seiner jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch III Nr. 131/2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Entlastung der Verantwortlichen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, unter Bedachtnahme auf den Konsumentenschutz durch Verordnung Überprüfungen und Punzierungen gemäß anderer als der in Absatz 2, genannten Rechtsvorschriften als den Überprüfungen und Punzierungen gemäß Absatz 2, gleichwertig anerkennen, sofern die Überprüfung und Punzierung durch eine unabhängige Stelle erfolgt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, Absatz 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „Abs. 1 bis 3“ durch die Wortfolge „Abs. 1 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ der Beistrich und die Wortfolge „der Zollbehörden“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 17, wird jeweils die Wortfolge „Zollamt Wien“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift vor Paragraph 20 und Paragraph 20, entfallen.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 21, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung (1), weiters wird die Wortfolge „vorbehaltlich der Paragraphen 20 und 27 Absatz 2, dem Zollamt Wien“ durch die Wortfolge „vorbehaltlich des Paragraph 27, Absatz 2, dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 21, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 28 a, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 28 a, wird folgender Paragraph 28 b, eingefügt:

Paragraph 28 b,

  1. Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, eingeleitete Verfahren gemäß Paragraphen 13,, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Absatz 2, zweiter Satz sind vom Zollamt Österreich fortzuführen. Gebühren gemäß Paragraph 13, sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, vom Zollamt Österreich einzuheben.
  2. Absatz 2Das bisher beim Zollamt Wien gemäß Paragraph 17, geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, vom Zollamt Österreich zu führen.
  3. Absatz 3Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, nach den Bestimmungen des Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, ausständige Punzierungskontrollgebühren sind vom Zollamt Österreich nach den Bestimmungen des Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, einzuheben und zu vollstrecken.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 33, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4 und 5, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 3 und Absatz 4,, der Entfall der Überschrift vor Paragraph 20 und der Entfall des Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz eins,, der Entfall des Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 17,, der Entfall des Paragraph 28 a, Absatz 3 und Paragraph 28 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018

Das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    wenn die Abgabe durch die Österreichische Gesundheitskasse eingehoben wird: nach der örtlichen Zuständigkeit gemäß Paragraph 30, ASVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 5, wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 6, wird das Wort „Versicherungsanstalt“ durch das Wort „Versorgungsanstalt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 2, Absatz 4,, 5 und 6 sowie Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“