Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, samt Überschrift eingefügt:

„Regulatory Sandbox

Paragraph 23 a,

  1. Absatz einsDie FMA hat eine Regulatory Sandbox einzurichten. In der Sandbox kann ein Teilnehmer unter Rechtsbelehrung der FMA erproben, wie ein in Entwicklung befindliches, innovatives Geschäftsmodell (Sandboxgeschäftsmodell) des Teilnehmers unter Einhaltung der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 angeführten und jeweils anwendbaren Bundesgesetze realisiert werden kann.
  2. Absatz 2Die Aufnahme in die Sandbox ist bei der FMA zu beantragen. Für eine Aufnahme in die Sandbox gelten sämtliche folgende Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Für das Sandboxgeschäftsmodell des Antragstellers, welches auf Informations- und Kommunikationstechnologie basiert,
      1. Litera a
        ist eine Beurteilung als konzessions-, genehmigungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit nach einem der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 angeführten Bundesgesetze oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zumindest denkmöglich oder
      2. Litera b
        wurde dem Antragsteller bereits eine Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung nach einem der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 angeführten Bundesgesetze erteilt, wobei dieser auch gemeinsam mit nicht konzessions-, genehmigungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtigen Unternehmen einen Antrag stellen kann;
    2. Ziffer 2
      die Ausführung des Sandboxgeschäftsmodells
      1. Litera a
        erfordert eine aufsichtsrechtliche Beurteilung der FMA nach den in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 angeführten Bundesgesetzen und
      2. Litera b
        ist nicht der ausschließlichen Beurteilung der Europäischen Zentralbank, des Einheitlichen Abwicklungsausschusses oder einer europäischen Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 dieses Bundesgesetzes vorbehalten und
      3. Litera c
        liegt insbesondere auf Grund erhöhtem Innovationswert im volkswirtschaftlichen Interesse an einem innovativen Finanzplatz;
    3. Ziffer 3
      für die Umsetzung des Sandboxgeschäftsmodells bestehen keine grundlegenden technischen oder rechtlichen Hindernisse (Testreife), mit Ausnahme der in der Sandbox abzuklärenden rechtlichen Voraussetzungen aus den in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 angeführten und jeweils anwendbaren Bundesgesetzen;
    4. Ziffer 4
      es ist zu erwarten, dass die Marktreife des Sandboxgeschäftsmodells aufgrund der Aufnahme in die Sandbox beschleunigt wird;
    5. Ziffer 5
      es ist zu erwarten, dass allfällige offene aufsichtsrechtliche Fragen im Rahmen der Sandbox abgeklärt werden können.
    Die Antragsteller haben der FMA alle zur Beurteilung der in Ziffer eins und 2 genannten Kriterien erforderlichen Unterlagen, insbesondere Geschäftspläne, zu übermitteln, Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer 2, Litera c, ist gesondert vom Antragsteller zu begründen. Weiters hat der Antragsteller eine begründete Erklärung abzugeben, wonach aus seiner Sicht die Testreife gemäß Ziffer 3, vorliegt. Die Voraussetzung gemäß Ziffer 4, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, die Fragen gemäß Ziffer 5, hat er möglichst konkret zu benennen.
  3. Absatz 3Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen vollständige und beurteilungsreife Anträge gemäß Absatz 2, zur Kenntnis zu bringen. Zur Begutachtung der Auswirkungen des Sandboxgeschäftsmodells ist ein Beirat (Regulatory Sandbox Beirat) beim Bundesministerium für Finanzen einzurichten, dessen Geschäftsordnung vom Bundesminister für Finanzen festgelegt wird. Der Regulatory Sandbox Beirat hat zum Vorliegen des volkswirtschaftlichen Interesses gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, aus gesamtwirtschaftlicher und standortpolitischer Sicht sowie zur Beurteilung der Test- (Absatz 2, Ziffer 3,) und Marktreife (Absatz 2, Ziffer 4,) eine Stellungnahme an die FMA abzugeben. Mitglieder des Beirats sind:
    1. Ziffer eins
      Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundeskanzleramtes;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der FMA;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter der OeNB;
    5. Ziffer 5
      sowie bis zu sieben weitere vom Bundesminister für Finanzen zu ernennende Mitglieder, die aufgrund beruflicher Erfahrungen oder sonstiger einschlägiger Fachkenntnisse geeignet sind, zur sachverständigen Prüfung einen Beitrag zu leisten;
    Die Mitglieder des Beirats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt. Alle Personen, die mit einer Stellungnahme befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
  4. Absatz 4Teilnehmer der Sandbox ist ein Unternehmen, welches die FMA mit Bescheid in die Sandbox zugewiesen hat. Die Teilnehmer haben am Verfahren in der Sandbox aktiv mitzuwirken. Insbesondere haben Teilnehmer der FMA auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und einen Zugang auf die dem Geschäftsmodell zugrundeliegende Informations- und Kommunikationstechnologie zu geben. Diese Mitwirkungspflicht besteht, soweit sie zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des Teilnehmers erforderlich ist und unbeschadet allfälliger Pflichten des Teilnehmers aufgrund der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 angeführten Bundesgesetze. Werbung von Teilnehmern der Sandbox darf nicht den Eindruck erwecken, dass die Teilnahme an der Sandbox einen Vorteil für Konsumenten darstellt. Die Teilnahme ist entsprechend den Erfordernissen des Sandboxgeschäftsmodells auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Eine Beendigung der Teilnahme hat die FMA auf Antrag des Teilnehmers zu verfügen oder von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen zur Teilnahme wegfallen oder wenn anzunehmen ist, dass der angestrebte Zweck der Teilnahme an der Sandbox nicht erreicht werden kann.
  5. Absatz 5Die FMA kann einem Teilnehmer der Sandbox auf einen gesondert zu stellenden Antrag eine beschränkte Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung nach den in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 angeführten und jeweils anwendbaren Bundesgesetzen für Tätigkeiten mit Bescheid erteilen, welche nicht der Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank, dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss oder einer europäischen Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorbehalten sind. Die FMA kann unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen darin angemessene Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben.
  6. Absatz 6Gleichzeitig mit Erteilung der beschränkten Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung gemäß Absatz 5, oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, ohne unnötigen Aufschub nach Aufnahme in die Sandbox hat die FMA nach Anhörung und unter Mitwirkung des Teilnehmers die Bedingungen für eine Testphase einschließlich geeigneter Testparameter und messbarer Ziele zur Bewertung der Umsetzung des Sandboxgeschäftsmodells zu gestalten.
  7. Absatz 7Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen vierteljährlich über die Entwicklungen in der Sandbox schriftlich zu berichten. Der Bundesminister hat diese Berichte auch dem gemäß Absatz 3, eingerichteten Beirat zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die FMA auf Anfrage dem Bundesminister für Finanzen Auskünfte über die Sandbox und ihre Teilnehmer zu erteilen, um die Einschätzung gesamtwirtschaftlicher oder standortpolitischer Auswirkungen von Sandboxgeschäftsmodellen gemäß Absatz 3, zu ermöglichen.
  8. Absatz 8Zur Finanzierung der Sandbox leistet der Bund einen zweckgebundenen Beitrag von 500 000 Euro pro Geschäftsjahr, der von der FMA für die Kosten der Sandbox zu verwenden ist. Personal- und Sachaufwand, der bei der FMA im Rahmen der Beurteilung der Sandbox-Eignung gemäß Absatz 2,, der Entwicklung von Zielen und Testparametern gemäß Absatz 7, sowie den Berichten an den Bundesminister für Finanzen gemäß Absatz 8, entsteht, ist ausschließlich aus diesem Beitrag des Bundes zu bedecken. Eine Zuordnung von Kosten der Sandbox zu den Rechnungskreisen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, findet diesbezüglich nicht statt. Davon ausgenommen ist je Geschäftsjahr der FMA ein etwaiger geringfügiger Fehlbetrag von höchstens 5 vH des zweckgebundenen Beitrages gemäß dem ersten Satz. Ein solcher geringfügiger Fehlbetrag ist mittels Verhältniszahl gemäß Paragraph 19, Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Ein etwaiger Überschuss ist einer Rücklage zuzuführen. Die Gebühren gemäß Paragraph 19, Absatz 10, für die Erteilung der Konzession, Genehmigung, Zulassung und Registrierung gemäß Absatz 6, haben die Unternehmen selbst zu tragen. Eine allfällige Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen der beschränkten Konzession, Genehmigung oder Zulassung führt zu keinen zusätzlichen Gebühren. Die Kostenpflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 5, bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 28, werden folgende Absatz 40 und 41 angefügt:

  1. Absatz 40Paragraph 23 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2019, tritt mit 31. Juli 2019 in Kraft.
  2. Absatz 41Paragraph 23 a, tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.“