Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Paragraph 7,

  1. Absatz eins...

Paragraph 7,

  1. Absatz eins...
 
  1. Absatz eins a Zu den Hauptgeschäften einer Bauvereinigung gehören auch:
    1. Ziffer eins
      alle Rechtsgeschäfte, die mit der Errichtung, Erwerbung, Finanzierung und Überlassung ihrer Bauten und Anlagen in dem üblichen Rahmen ordnungsmäßiger Wohnungswirtschaft zusammenhängen, insbesondere der Erwerb, die Belastung und Übertragung von Grundstücken und Baurechten, der Erwerb von Grundstücken und deren Veräußerung oder die Übertragung im Baurecht an andere Bauvereinigungen, die Einräumung des Eigentums (Miteigentum, Wohnungseigentum) und die Aufnahme von Zwischenkrediten und Baudarlehen;
    2. Ziffer 2
      alle Rechtsgeschäfte, die mit der nachträglichen Übertragung des Eigentums (Miteigentum, Wohnungseigentum) an Wohnungen und Geschäftsräumen an die bisherigen Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten gem. Paragraph 15 c, zusammenhängen.
  1. Absatz 2Die Verwaltung erstreckt sich auch auf Wohnhäuser, Eigenheime, Wohn-, Geschäfts- und Büroräume, Gemeinschaftseinrichtungen, Einstellplätze (Garagen), Abstellplätze oder Heime, welche von einer gemeinnützigen Bauvereinigung, einer Gebietskörperschaft oder einem Unternehmen, das mindestens zu 50 vH im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, errichtet oder - sei es auch nur als Mehrheitseigentümer - erworben wurden.
  1. Absatz 2Die Verwaltung erstreckt sich auch auf Wohnhäuser, Eigenheime, Wohn-, Geschäfts- und Büroräume, Gemeinschaftseinrichtungen, Einstellplätze (Garagen), Abstellplätze oder Heime, welche von einer gemeinnützigen Bauvereinigung, einer Beteiligungsgesellschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, oder 4b, einer Gebietskörperschaft oder einem Unternehmen, das mindestens zu 50 vH im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, errichtet oder - sei es auch nur als Mehrheitseigentümer - erworben wurden.
  1. Absatz 3Die Bauvereinigung hat überwiegend die in Absatz eins, und 2 genannten Geschäfte zu betreiben.
  1. Absatz 3Die Bauvereinigung hat überwiegend die in Absatz eins, bis 2 genannten Geschäfte zu betreiben.

  1. Ziffer eins
    – 3 …
  1. Ziffer eins
    – 3 …
  1. Ziffer 4
    die Errichtung, Erwerbung und den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen, die den Bewohnern der von der Bauvereinigung errichteten oder verwalteten Wohnungen dienen, einschließlich der von der Bauvereinigung zur Verwaltung benötigten Räumlichkeiten sowie die Errichtung und Erwerbung von Gemeinschaftseinrichtungen zur Befriedigung des Bedarfs der Wohnbevölkerung, soweit der Betrieb dieser Einrichtungen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegt;
  1. Ziffer 4
    die Errichtung, Erwerbung und den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen (einschließlich Einrichtungen zur Erzeugung erneuerbarer Energie), die den Bewohnern der von der Bauvereinigung errichteten oder verwalteten Wohnungen dienen, einschließlich der von der Bauvereinigung zur Verwaltung benötigten Räumlichkeiten sowie die Errichtung und Erwerbung von Gemeinschaftseinrichtungen zur Befriedigung des Bedarfs der Wohnbevölkerung, soweit der Betrieb dieser Einrichtungen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegt;
  1. Ziffer 4 a
    - 5
  1. Ziffer 4 a
    - 5
  1. Ziffer 6
    alle Rechtsgeschäfte, die mit der Errichtung, Erwerbung, Finanzierung und Überlassung ihrer Bauten und Anlagen in dem üblichen Rahmen ordnungsmäßiger Wohnungswirtschaft zusammenhängen, insbesondere den Erwerb, die Belastung und Übertragung von Grundstücken und Baurechten, der Erwerb von Grundstücken und deren Veräußerung oder Übertragung im Baurecht an andere Bauvereinigungen, die Einräumung des Wohnungseigentums und die Aufnahme von Zwischenkrediten und Baudarlehen;
  1. Ziffer 6
    alle Rechtsgeschäfte, die – unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 23, – mit der nachträglichen Übertragung des Eigentums (Miteigentum, Wohnungseigentum) an ihren Bauten und Anlagen zusammenhängen, sofern es sich nicht um Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 7, Absatz eins a, Ziffer 2, handelt und keine ausdrückliche Zustimmung der Landesregierung gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera d und e erforderlich ist;
  1. Ziffer 6 a
    alle Rechtsgeschäfte, die - unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 23, - mit der nachträglichen Übertragung des Eigentums (Miteigentums) an ihren Bauten und Anlagen zusammenhängen, bei Wohnungen und Geschäftsräumen, die nicht an gemeinnützige Bauvereinigungen übertragen werden, nur nach Legung eines Angebotes an die Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte gemäß Paragraph 15 c, Litera b,
 
  1. Ziffer 7
    – 13 …
  1. Ziffer 7
    – 13 …
  1. Absatz 3 a– (4c)
  1. Absatz 3 a– (4c)
 
  1. Absatz 4 dMit Geschäften gemäß Absatz eins bis 3 artverwandte Maßnahmen zugunsten der sozialen Infrastruktur sind grundsätzlich genehmigungsfähig, wenn sie öffentlich finanziert, gefördert oder beauftragt sind. Gleiches gilt für Beherberungsbetriebe ohne touristische Nutzung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, a,
  1. Absatz 4 dDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Absatz 4, festlegen. Vor Erlassung ist auch jeder Revisionsverband im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zu hören.
  1. Absatz 4 eDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Absatz 4, festlegen. Vor Erlassung ist auch jeder Revisionsverband im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zu hören.
  1. Absatz 5– (6a)
  1. Absatz 5– (6a)
 
  1. Absatz 7Auf gemeinnützige Bauvereinigungen sind die Paragraphen 22, Absatz eins, Ziffer eins,, 23 und 24 Unternehmensreorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, nicht anzuwenden.

Paragraph 8,

  1. Absatz einsEine Bauvereinigung darf die Überlassung von Wohnungen zum Gebrauch und die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Wohnungseigentums nicht auf bestimmte Personen, eine bestimmte Anzahl von Personen oder einen bestimmten Personenkreis beschränken.

Paragraph 8,

  1. Absatz einsEine Bauvereinigung darf, vorbehaltlich der Absatz 4 und 5, die Überlassung von Wohnungen zum Gebrauch und die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Wohnungseigentums nicht auf bestimmte Personen, eine bestimmte Anzahl von Personen oder einen bestimmten Personenkreis beschränken.
  1. Absatz 2
  1. Absatz 2
  1. Absatz 3Bei der Vergabe von Wohnungen hat sich die Bauvereinigung von objektiven Gesichtspunkten, insbesondere dem Wohnungsbedarf, der Haushaltsgröße und den Einkommensverhältnissen der Wohnungswerber, leiten zu lassen.
  1. Absatz 3Bei der, vorbehaltlich wohnbauförderungsrechtlicher Vorgaben der Länder, grundsätzlich unbefristeten Vergabe von Wohnungen hat sich die Bauvereinigung von objektiven Gesichtspunkten, insbesondere dem Wohnungsbedarf, der Haushaltsgröße und den Einkommensverhältnissen der Wohnungswerber, leiten zu lassen. Unbeachtlich dieser Vorgaben können Personen, die als Opfer von Gewalt unter dem Schutz einstweiliger Verfügungen gemäß den Paragraphen 382 b, oder 382e EO auf Grund des Zweiten Gewaltschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, stehen, bei der Wohnungsvergabe bevorzugt werden. Die Vergabe darf, vorbehaltlich Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, e,, nicht zur kurzfristigen gewerblichen (gewerbsmäßigen) Nutzung für touristische Beherbergungszwecke erfolgen.
 
  1. Absatz 4Sämtliche Tätigkeiten einer gemeinnützigen Bauvereinigung sind vorrangig zugunsten einer Wohnversorgung von österreichischen Staatsbürgern auszurichten, gemäß Absatz 5, gleichgestellten Personen sowie Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen und legal in Österreich aufhalten sowie ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer vom ÖIF zertifizierten Prüfungseinrichtung über die erfolgreiche Absolvierung einer Integrationsprüfung vorlegen.
 
  1. Absatz 5Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich ständig in Österreich niederzulassen;
    2. Ziffer 2
      Personen, die österreichischen Staatsbürgern durch Staatsverträge gleichgestellt sind;
    3. Ziffer 3
      Personen, die durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum begünstigt sind.
 
  1. Absatz 6Die Voraussetzung eines Prüfungszeugnisses des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer vom ÖIF zertifizierten Prüfungseinrichtung über die erfolgreiche Absolvierung einer Integrationsprüfung gemäß Absatz 4, müssen nicht erfüllt werden, wenn:
    1. Ziffer eins
      dies einer Person aufgrund eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann, wobei der Nachweis über ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen hat,
    2. Ziffer 2
      es sich um Personen handelt, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erstmals ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben.

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsLitera a, – c …

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsLitera a, – c …
  1. Litera d
    die Veräußerung von Bauten und Anlagen an Personen, die nicht gemeinnützige Bauvereinigungen sind.
  1. Litera d
    die Veräußerung von Bauten und Anlagen an Personen, die nicht gemeinnützige Bauvereinigungen sind; betreffend einzelne Wohnungen (Reihenhäuser, Ein- und Zweifamilienhäuser) und Geschäftsräume sowie Ein- und Abstellplätze ab einer Anzahl von mehr als drei Objekten,
 
  1. Litera e
    die nachträgliche Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) von einzelnen vermieteten Wohnungen und Geschäftsräumen, die nicht an den bisherigen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, an ihnen gemäß Paragraph 15 g, Absatz 3, gleichgestellte Personen sowie an gemeinnützige Bauvereinigungen übertragen werden.
  1. Absatz eins a
  1. Absatz eins a
  1. Absatz 2Die Zustimmung nach Absatz eins und Absatz eins a, ist jedenfalls zu untersagen:
  1. Absatz 2Die Zustimmung nach Absatz eins und Absatz eins a, ist jedenfalls zu untersagen, wenn:
  1. Litera a,
    – b …
  1. Litera ,
    a – b …
  1. Litera c
    der Veräußerungspreis für Bauten und Anlagen gemäß Absatz eins, Litera d, nach Maßgabe des Paragraph 23, nicht angemessen ist.
  1. Litera c
    der Veräußerungspreis für Bauten und Anlagen gemäß Absatz eins, Litera d, nach Maßgabe des Paragraph 23, nicht angemessen ist,
 
  1. Litera d
    bei Wohnungen und Geschäftsräumen, die nicht an gemeinnützige Bauvereinigungen übertragen werden, keine Legung eines Angebotes an die jeweiligen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß Paragraph 15 c, Litera b, erfolgt ist.
  1. Absatz 3
  1. Absatz 3

Paragraph 10 b,

  1. Absatz einsDie Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß Paragraph 32, ihren Sitz hat.

Paragraph 10 b,

  1. Absatz einsDie Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß Paragraph 32, ihren Sitz hat und der Zustimmung der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist.
  1. Absatz 2Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung darüber hinaus der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist und dem Revisionsverband anzuzeigen.
  1. Absatz 2Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung dem Revisionsverband anzuzeigen.
  1. Absatz 3– (4) …
  1. Absatz 3– (4) …

Paragraph 13,

  1. Absatz eins– (2a) …

Paragraph 13,

  1. Absatz eins– (2a) …
  1. Absatz 2 bEigenmittel der Bauvereinigung können zur Finanzierung der Herstellungskosten, ausgenommen der Grundkosten, nicht nur auf Abnützungsdauer sondern auch befristet für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren eingesetzt werden. Ist im Falle eines befristeten Eigenmitteleinsatzes überdies eine (Teil-)Rückzahlung der Eigenmittel vereinbart, können anstelle des entsprechenden Betrages gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, (Absetzung für Abnützung beim Einsatz von Eigenmitteln zur Finanzierung von Baukosten) die Tilgungsraten bei der Berechnung des Entgelts angerechnet werden.
  1. Absatz 2 bEigenmittel der Bauvereinigung können zur Finanzierung der Herstellungskosten (wie beispielsweise für Einmalzahlungen der Bauvereinigung als Baurechtsnehmerin bei der Baurechtsbegründung), ausgenommen der Grundkosten, nicht nur auf Abnützungsdauer sondern auch befristet für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren eingesetzt werden. Ist im Falle eines befristeten Eigenmitteleinsatzes überdies eine (Teil-)Rückzahlung der Eigenmittel vereinbart, können anstelle des entsprechenden Betrages gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, (Absetzung für Abnützung beim Einsatz von Eigenmitteln zur Finanzierung von Baukosten) die Tilgungsraten bei der Berechnung des Entgelts angerechnet werden.
  1. Absatz 2 cAbweichend von Absatz 2, ist anstelle des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Grunderwerbs ein niedrigerer Betrag, mindestens aber in Höhe der tatsächlichen Kosten des Grunderwerbs, der Berechnung zugrunde zu legen, wenn dies der Veräußerer zur Senkung des Entgelts (Preis) vertraglich ausbedungen hat.
  1. Absatz 2 cAbweichend von Absatz 2, kann anstelle des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Grunderwerbs ein niedrigerer Betrag, mindestens aber in Höhe der tatsächlichen Kosten des Grunderwerbs, der Berechnung zugrunde gelegt werden, wenn dies der Veräußerer zur Senkung des Entgelts (Preis) vertraglich ausbedungen hat oder an eine andere gemeinnützige Bauvereinigung veräußert (getauscht) wird.
  1. Absatz 3– (6) …
  1. Absatz 3– (6) …
  1. Absatz 7Werden in einer Baulichkeit oder in Baulichkeiten, die hinsichtlich der Berechnung des Entgelts eine wirtschaftliche Einheit bilden, nach Abrechnung der gesamten Herstellungskosten gemäß Absatz 2, weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, sind diese hinsichtlich ihrer Herstellungskosten als eigene wirtschaftliche Einheit zu behandeln. Abweichend von den Absatz eins und 2 gelten die an die bestehenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten für die Abgeltung der Duldung der Baumaßnahmen und den Verzicht auf Rechte zur Benützung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft geleisteten Beträge zuzüglich der zusätzlich erforderlichen Aufschließungskosten als Grundkosten; die Kosten der Baumaßnahmen, vermindert um die Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten, die durch diese Baumaßnahmen ersetzt werden, gelten nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 3 a, als Baukosten. Die als Grundkosten geleisteten Einmalbeträge werden bei den Berechnungen gemäß Paragraph 15 c, Litera a, nicht herangezogen.
  1. Absatz 7Werden in einer Baulichkeit oder in Baulichkeiten, die hinsichtlich der Berechnung des Entgelts eine wirtschaftliche Einheit bilden, nach Abrechnung der gesamten Herstellungskosten gemäß Absatz 2, weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, sind diese hinsichtlich ihrer Herstellungskosten als eigene wirtschaftliche Einheit zu behandeln. Abweichend von den Absatz eins und 2 gelten die an die bestehenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten für die Abgeltung der Duldung der Baumaßnahmen und den Verzicht auf Rechte zur Benützung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft geleisteten Beträge zuzüglich der zusätzlich erforderlichen Aufschließungskosten sowie der angemessenen Kosten für baubedingte Leerstände als Grundkosten; die Kosten der Baumaßnahmen, vermindert um die Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten, die durch diese Baumaßnahmen ersetzt werden, gelten nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 3 a, als Baukosten. Die als Grundkosten geleisteten Einmalbeträge werden bei den Berechnungen gemäß Paragraph 15 c, Litera a, nicht herangezogen.
  1. Absatz 8
  1. Absatz 8

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDas angemessene Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, nach den Verteilungsbestimmungen des Paragraph 16, zu berechnen. Ändern sich die der Berechnung des Entgeltes zugrunde zu legenden Beträge, so ändert sich das Entgelt entsprechend; die dafür maßgeblichen Grundlagen - insbesondere die Höhe des jeweiligen Zinssatzes und Änderungen auf Grund angemessener vertraglicher Vereinbarungen mit Darlehens- oder Baurechtsgebern - sind bei der nächstfolgenden Entgeltsvorschreibung dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten schriftlich bekanntzugeben. Die vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten vor Abschluß des Vertrages oder zu diesem Anlaß zusätzlich erbrachten Beiträge zur Finanzierung des Bauvorhabens sind bei der Berechnung des Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Entgelts dürfen angerechnet werden:

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDas angemessene Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, nach den Verteilungsbestimmungen des Paragraph 16, zu berechnen, wobei im Hinblick auf dessen Vereinbarung und Veränderlichkeit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, keine Anwendung findet. Ändern sich die der Berechnung des Entgeltes zugrunde zu legenden Beträge, so ändert sich das Entgelt entsprechend; die dafür maßgeblichen Grundlagen - insbesondere die Höhe des jeweiligen Zinssatzes und Änderungen auf Grund angemessener vertraglicher Vereinbarungen mit Darlehens- oder Baurechtsgebern - sind bei der nächstfolgenden Entgeltsvorschreibung dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten schriftlich bekanntzugeben. Die vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten vor Abschluß des Vertrages oder zu diesem Anlaß zusätzlich erbrachten Beiträge zur Finanzierung des Bauvorhabens sind bei der Berechnung des Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Entgelts dürfen angerechnet werden:
  1. Ziffer eins
    – 3 …
  1. Ziffer eins
    – 3 …
  1. Ziffer 4
    im Falle der Einräumung eines Baurechtes, der jeweils zu entrichtende Bauzins;
  1. Ziffer 4
    im Falle der Einräumung eines Baurechtes der jeweils zu entrichtende Bauzins, bei einer Bauzinsvorauszahlung der jeweils für den bestimmten oder bestimmbaren Zeitraum zuzuordnende Bauzins;
  1. Ziffer 5
    – 9 …
  1. Ziffer 5
    – 9 …
  1. Absatz eins a
  1. Absatz eins a
  1. Absatz 2Reichen die nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge und die künftig im gesetzlichen Höchstausmaß einzuhebenden Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge auch unter Einrechnung der den nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zuzuführenden sonstigen Einnahmen und Mehrerträge sowie unter Einrechnung der Einnahmen aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- und Fassadenflächen zu Werbezwecken zur ordnungsmäßigen Erhaltung der Baulichkeit oder von Baulichkeiten, sofern diese hinsichtlich der Berechnung des Entgelts eine wirtschaftliche Einheit bilden, nicht aus, so kann die Bauvereinigung bei Gericht (bei der Gemeinde, Paragraph 39, MRG) zur Deckung des Fehlbetrages eine Erhöhung des Betrages nach Absatz eins, Ziffer 5, begehren. Das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39, MRG) hat darüber zu entscheiden, von wann an und in welchem Umfang dieser Betrag erhöht wird und, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten, auf welche Zeit der erhöhte Betrag zu entrichten ist; der Zeitraum beträgt grundsätzlich 20 Jahre, ausgenommen die beantragten Arbeiten weisen in einer Gesamtschau eine erheblich kürzere oder längere Bestanddauer auf. Ist das der Fall, dann ist diese Bestanddauer als Verteilungszeitraum festzusetzen. Der erhöhte Betrag ist für alle Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im gleichen Verhältnis zum bisher Geleisteten festzusetzen. Wurde zur Deckung des Fehlbetrages eigenes oder fremdes Kapital verwendet, so sind Verzinsung, Tilgung und Geldbeschaffungskosten anzurechnen. Schriftliche Vereinbarungen mit allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten über die Erhöhung des Betrages nach Absatz eins, Ziffer 5, sind zulässig.
  1. Absatz 2Reichen die nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge und die künftig im gesetzlichen Höchstausmaß einzuhebenden Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge auch unter Einrechnung der den nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zuzuführenden sonstigen Einnahmen und Mehrerträge sowie unter Einrechnung der Einnahmen aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- und Fassadenflächen zu Werbezwecken zur ordnungsmäßigen Erhaltung der Baulichkeit oder von Baulichkeiten, sofern diese hinsichtlich der Berechnung des Entgelts eine wirtschaftliche Einheit bilden, nicht aus, so kann die Bauvereinigung bei Gericht (bei der Gemeinde, Paragraph 39, MRG) zur Deckung des Fehlbetrages eine Erhöhung des Betrages nach Absatz eins, Ziffer 5, begehren. Bei der Festsetzung des erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages ist auch ein gemäß Paragraph 273, ZPO nach freier Überzeugung festzusetzender Pauschalbetrag zur Deckung von laufend wiederkehrenden Erhaltungsarbeiten einzubeziehen, zuzüglich eines allfälligen Betrages, der von der Bauvereinigung schon zur laufenden Tilgung und Verzinsung von Erhaltungsarbeiten gemäß Paragraph 14 a,, je Kalendermonat aufgebracht werden muss. Das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39, MRG) hat darüber zu entscheiden, von wann an und in welchem Umfang dieser Betrag erhöht wird und, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten, auf welche Zeit der erhöhte Betrag zu entrichten ist; der Zeitraum beträgt grundsätzlich 20 Jahre, ausgenommen die beantragten Arbeiten weisen in einer Gesamtschau eine erheblich kürzere oder längere Bestanddauer auf. Ist das der Fall, dann ist diese Bestanddauer als Verteilungszeitraum festzusetzen. Der erhöhte Betrag ist für alle Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im gleichen Verhältnis zum bisher Geleisteten festzusetzen. Wurde zur Deckung des Fehlbetrages eigenes oder fremdes Kapital verwendet, so sind Verzinsung, Tilgung und Geldbeschaffungskosten anzurechnen. Schriftliche Vereinbarungen mit allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten über die Erhöhung des Betrages nach Absatz eins, Ziffer 5, sind zulässig.
  1. Absatz 2 a
  1. Absatz 2 a
  1. Absatz 2 bAn schriftliche Vereinbarungen über eine angemessene Erhöhung des Betrages nach Absatz eins, Ziffer 5, zur anteiligen Deckung der öffentlich geförderten Kosten
    1. Ziffer eins
      thermisch-/energetischer Sanierungsmaßnahmen und
    2. Ziffer 2
      behinderten-, kinder- oder altengerechter Maßnahmen

an allgemeinen Teilen der Baulichkeit sind alle Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten dann gebunden, wenn – nach Vorlage einer Stellungnahme eines Sachverständigen, etwa der Förderstelle über die Angemessenheit der Kosten der Maßnahmen – mindestens drei Viertel der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, berechnet nach der Zahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung vermieteten Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände, zustimmen. Die Kosten der Arbeiten, Höhe und Ausmaß der Förderung, die vorhandenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge und die diesen gewidmeten Beträge, die Dauer der Erhöhung (Beginn und Ende) sowie das genaue Ausmaß der Erhöhung sind anzuführen. Für Zwecke der Wohnbeihilfengewährung gemäß den Wohnbauförderungsbestimmungen der Länder gilt eine solche Vereinbarung als gerichtliche Entscheidung im Sinne des Absatz 2,

  1. Absatz 2 bAn schriftliche Vereinbarungen über eine angemessene Erhöhung des Betrages nach Absatz eins, Ziffer 5, zur anteiligen Deckung der öffentlich geförderten Kosten
    1. Ziffer eins
      von Gemeinschaftseinrichtungen zur Erzeugung erneuerbarer Energie,
    2. Ziffer 2
      thermisch-/energetischen Sanierungsmaßnahmen oder
    3. Ziffer 3
      behinderten-, kinder- oder altengerechter Maßnahmen

    Sub-Litera, a, n allgemeinen Teilen der Baulichkeit sind alle Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten dann gebunden, wenn – nach Vorlage einer Stellungnahme eines Sachverständigen, etwa der Förderstelle über die Angemessenheit der Kosten der Maßnahmen – mindestens drei Viertel der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, berechnet nach der Zahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung vermieteten Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände, zustimmen. Die Kosten der Arbeiten, Höhe und Ausmaß der Förderung, die vorhandenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge und die diesen gewidmeten Beträge, die Dauer der Erhöhung (Beginn und Ende) sowie das genaue Ausmaß der Erhöhung sind anzuführen. Für Zwecke der Wohnbeihilfengewährung gemäß den Wohnbauförderungsbestimmungen der Länder gilt eine solche Vereinbarung als gerichtliche Entscheidung im Sinne des Absatz 2,

  1. Absatz 2 c– (6) …
  1. Absatz 2 c– (6) …
  1. Absatz 7Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, die nicht mehr zur Verzinsung und Tilgung von Fremdmitteln einschließlich von Darlehen aus öffentlichen Mitteln verwendet werden, können unverändert der Berechnung des Entgelts zugrunde gelegt werden. Diese Beträge sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 6,
    1. Ziffer eins
      zur verstärkten Tilgung anderer noch aushaftender Fremdmittel, soweit Vertragsbestimmungen dem nicht entgegenstehen,
    2. Ziffer 2
      weiters zur verstärkten Tilgung von noch aushaftenden Darlehen aus öffentlichen Mitteln zu verwenden,
    3. Ziffer 3
      sodann für fünf Jahre den nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen nach Absatz eins, Ziffer 5, und
    4. Ziffer 4
      danach den Rücklagen zuzuführen.
  1. Absatz 7Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, die nicht mehr zur Verzinsung und Tilgung von Fremdmitteln einschließlich von Darlehen aus öffentlichen Mitteln verwendet werden, können unverändert der Berechnung des Entgelts zugrunde gelegt werden. Diese Beträge sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 6,
    1. Ziffer eins
      zur verstärkten Tilgung anderer noch aushaftender Fremdmittel, soweit Vertragsbestimmungen dem nicht entgegenstehen,
    2. Ziffer 2
      weiters zur verstärkten Tilgung von noch aushaftenden Darlehen aus öffentlichen Mitteln zu verwenden,
    3. Ziffer 2 a
      im Übrigen für die (verstärkte) Tilgung der von der Bauvereinigung zur Deckung von Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen getätigten Eigenmitteleinsätze,
    4. Ziffer 3
      sodann für fünf Jahre den nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen nach Absatz eins, Ziffer 5, und
    5. Ziffer 4
      danach den Rücklagen zuzuführen.
  1. Absatz 7 aNach vollständiger Tilgung von Fremdmitteln einschließlich von Darlehen aus öffentlichen Mitteln darf die Summe der sich aus Absatz 7, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ergebenden Entgeltsbestandteile je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat nicht höher sein als 1,75 Euro. Der angeführte Betrag vermindert oder erhöht sich – erstmals am 1. April 2018 – jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2015 ergibt. Bei der Berechnung des neuen Betrages sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächst niedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächst höheren ganzen Cent aufzurunden. Der neue Betrag gilt jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die angemessene Verzinsung von Eigenmitteln der Bauvereinigung, die zur Finanzierung von Grundstückskosten verwendet wurden, kann zusätzlich verrechnet werden.
  1. Absatz 7 aNach vollständiger Tilgung der Fremd- und Eigenmittel gem. Absatz 7, Ziffer eins bis 2a darf die Summe der sich aus Absatz 7, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ergebenden Entgeltsbestandteile je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat nicht höher sein als 1,75 Euro. Der angeführte Betrag vermindert oder erhöht sich – erstmals am 1. April 2018 – jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2015 ergibt. Bei der Berechnung des neuen Betrages sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächst niedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächst höheren ganzen Cent aufzurunden. Der neue Betrag gilt jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die angemessene Verzinsung von Eigenmitteln der Bauvereinigung, die zur Finanzierung von Grundstückskosten verwendet wurden, kann zusätzlich verrechnet werden.
  1. Absatz 8– (9) …
  1. Absatz 8– (9) …
 

Erhaltung

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins
  1. Absatz 21 – 4 …
  1. Absatz 21 – 4 …
  1. Ziffer 5
    die Installation von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs oder die der Senkung des Energieverbrauchs sonst dienenden Ausgestaltungen der Baulichkeit, von einzelnen Teilen der Baulichkeit oder von einzelnen Mietgegenständen, wenn und insoweit die hiefür erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit und den zu erwartenden Einsparungen stehen,
  1. Ziffer 5
    nach Maßgabe des Paragraph 23, die Installation von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, zur Senkung des Energieverbrauchs oder die der Senkung des Energieverbrauchs sonst dienenden Ausgestaltungen der Baulichkeit, von einzelnen Teilen der Baulichkeit oder von einzelnen Mietgegenständen, wenn und insoweit die hiefür erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit und den zu erwartenden Einsparungen stehen,
  1. Ziffer 6
    – 7 …
  1. Ziffer 6
    – 7 …
  1. Absatz 3
  1. Absatz 3

Paragraph 14 d,

  1. Absatz einsDie Bauvereinigung hat im Interesse einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten die Entrichtung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages zu verlangen, sofern der Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, für das die Baubehörde den Abbruch weder bewilligt noch aufgetragen hat. Bei Verwendung eigenen oder fremden Kapitals gelten Verzinsung und Geldbeschaffungskosten als Kosten der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten.

Paragraph 14 d,

  1. Absatz einsDie Bauvereinigung hat im Interesse einer laufenden Erhaltung sowie einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten die Entrichtung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages zu verlangen, sofern der Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, für das die Baubehörde den Abbruch weder bewilligt noch aufgetragen hat. Bei Verwendung eigenen oder fremden Kapitals gelten Verzinsung und Geldbeschaffungskosten als Kosten der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten.
  1. Absatz 2– (4) …
  1. Absatz 2– (4) …
  1. Absatz 5Mit Abgabe der Erklärung gemäß Paragraph 15 e, Absatz 3, erwirbt der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei erstmaliger Wohnungseigentumsbegründung einen Anspruch auf Übertragung aller der zum Zeitpunkt der Abrechnung nach Paragraph 19 b, nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge im Ausmaß von 60 vH in die Rücklage gemäß Paragraph 31, WEG 2002. Bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb sind 60 vH der auf den jeweiligen Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand entfallenden, zum Zeitpunkt der Abrechnung nach Paragraph 19 c, nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zahlungsmindernd zu berücksichtigen.
  1. Absatz 5Mit Abgabe der Erklärung gemäß Paragraph 15 e, Absatz 3, erwirbt der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei erstmaliger Wohnungseigentumsbegründung einen Anspruch auf Übertragung aller der zum Zeitpunkt der Abrechnung nach Paragraph 19 b, nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge im Ausmaß von 60 vH in die Rücklage gemäß Paragraph 31, WEG 2002. Bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb sind 60 vH der auf den jeweiligen Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand entfallenden, zum Zeitpunkt der Abrechnung nach Paragraph 19 c, nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zahlungsmindernd zu berücksichtigen. Soweit gegen die Abrechnungen gemäß Paragraph 19 b, (Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung) und Paragraph 19 c, (Zwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb) nicht binnen sechs Monaten ab Legung vom erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten begründete Einwendungen gerichtlich erhoben werden, gelten die Abrechnung sowie die Höhe der in die Rücklage gemäß Paragraph 31, WEG 2002 zu übertragenden, nicht verbrauchten bzw. die Höhe der zahlungsmindernd zu berücksichtigenden Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge als endgültig geprüft und anerkannt.

Paragraph 15 b,

  1. Absatz einsEine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn
    1. Litera a
      die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist,
    2. Litera b
      die Baulichkeit vor mehr als zehn Jahren erstmals bezogen worden ist,

Paragraph 15 b,

  1. Absatz einsEine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn
    1. Litera a
      die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist,
    2. Litera b
      die Baulichkeit vor mehr als fünf Jahren erstmals bezogen worden ist,
  1. Litera c
    – e …
  1. Litera c
    – e …
  1. Absatz 2– (3) …
  1. Absatz 2– (3) …

Paragraph 15 c,

Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 15 b, einen Anspruch auf Übertragung der Wohnung (des Geschäftsraumes) in das Wohnungseigentum:

  1. Litera a
    bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen (Geschäftsräumen), wenn die Förderung aufrecht ist und neben dem Entgelt nach dem 30. Juni 2000 ein Einmalbetrag im Ausmaß von mehr als 50 € pro Quadratmeter Nutzfläche eingehoben worden ist:

Paragraph 15 c,

Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 15 b, einen Anspruch auf Übertragung der Wohnung (des Geschäftsraumes) in das Wohnungseigentum:

  1. Litera a
    bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 40 m² und Geschäftsräumen, wenn die Förderung aufrecht ist und neben dem Entgelt nach dem 30. Juni 2000 ein Einmalbetrag im Ausmaß von mehr als 50 € pro Quadratmeter Nutzfläche eingehoben worden ist:
  1. Ziffer eins
  1. Ziffer eins
  1. Ziffer 2
    aus Anlass einer späteren Überlassung zur Finanzierung von Grundkosten, sofern bis zum Ablauf einer zehnjährigen Miet- oder Nutzungsdauer keine Umfinanzierung gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, erfolgt ist,
  1. Ziffer 2
    aus Anlass einer späteren Überlassung zur Finanzierung von Grundkosten,
  1. Litera b
  1. Litera b

Paragraph 15 e,

  1. Absatz einsStellt ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter in den Fällen
    1. Litera a
      des Paragraph 15 c, Litera a, Ziffer eins, nach Ablauf von zehn, höchstens aber fünfzehn Jahren nach erstmaligem Bezug der Baulichkeit (eines nachträglich errichteten weiteren Miet- oder Nutzungsgegenstandes),
    2. Litera b
      des Paragraph 15 c, Litera a, Ziffer 2, nach zehn-, höchstens aber fünfzehnjähriger Dauer seines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages

    einen Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum, hat die Bauvereinigung binnen drei Monaten eine Fixpreisvereinbarung gemäß Paragraph 15 d, schriftlich anzubieten. Die Vereinbarung einer längeren Frist ist zulässig, sofern deren Dauer sechs Monate nicht übersteigt.

Paragraph 15 e,

  1. Absatz einsStellt ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter gemäß Paragraph 15 c, Litera a, nach fünf-, höchstens aber zwanzigjähriger Dauer seines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrags einen Antrag auf Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum), hat die Bauvereinigung binnen drei Monaten eine Fixpreisvereinbarung gemäß Paragraph 15 d, schriftlich anzubieten. Die Vereinbarung einer längeren Frist ist zulässig, sofern deren Dauer sechs Monate nicht übersteigt. Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte kann je einen Antrag vom sechsten bis zum Ablauf des zehnten, vom elften bis zum Ablauf des fünfzehnten und vom sechzehnten bis zum Ablauf des zwanzigsten Jahres stellen.

Vorkaufsrecht des Mieters

 

Paragraph 15 f,

Erfolgt keine fristgerechte Erklärung gemäß Paragraph 15 e, Absatz 3,, tritt anstelle eines Anspruchs gemäß Paragraph 15 c, ein Vorkaufsrecht für weitere fünf Jahre nach Ablauf der Frist, wenn das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis nicht vorher aufgelöst wird.

Paragraph 15 f,

Paragraph 15 g,

  1. Absatz einsDer Bauvereinigung steht im Fall einer nachträglichen Übertragung von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten gemäß Paragraph 15 b, in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) ein Vorkaufsrecht zu, das im Grundbuch einzuverleiben ist und dessen Rechtsfolgen im Kaufvertrag zu erläutern sind. Das Vorkaufsrecht zum Kaufpreis gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ohne Zustimmung der Bauvereinigung binnen zehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages nicht gelöscht werden. Es erlischt entweder nach Leistung des Differenzbetrages gemäß Absatz 2, oder spätestens nach zehn Jahren.

Paragraph 15 g,

  1. Absatz einsDer Bauvereinigung steht im Fall einer nachträglichen Übertragung von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten gemäß Paragraph 15 b, in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) ein Vorkaufsrecht zu, das im Grundbuch einzuverleiben ist und dessen Rechtsfolgen im Kaufvertrag zu erläutern sind. Das Vorkaufsrecht zum Kaufpreis gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ohne Zustimmung der Bauvereinigung binnen fünfzehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages nicht gelöscht werden. Es erlischt entweder nach Leistung des Differenzbetrages gemäß Absatz 2, oder spätestens nach fünfzehnJahren.
  1. Absatz 2Der Eigentümer hat im Fall einer (Weiter-)Übertragung binnen zehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages den Differenzbetrag, der sich aus dem Vergleich
    1. Ziffer eins
      des dem Käufer bekanntzugebenden Verkehrswerts im Zeitpunkt des schriftlichen Angebots der Bauvereinigung gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, oder Paragraph 15 c, Litera b, (des vom Gericht ermittelten Verkehrswerts gemäß Paragraph 15 d, Absatz 2,) mit
    2. Ziffer 2
      dem vereinbarten (Paragraph 15 d, Absatz eins,) oder festgesetzten (Paragraph 15 d, Absatz 2 und Paragraph 15 e, Absatz 2,) Kaufpreis ergibt, an die Bauvereinigung zu leisten.
    Bei nachträglicher Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) gemäß Paragraph 15 b,, auf welche die Vorschriften der Paragraph 15 c bis Paragraph 15 f, nicht anwendbar sind, ist unter Ziffer eins, der dem Käufer bekanntzugebende Verkehrswert im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zu verstehen, sowie unter Ziffer 2, der vereinbarte Kaufpreis.
  1. Absatz 2Der Eigentümer hat im Fall einer (Weiter-)Übertragung binnen fünfzehnJahren nach Abschluss des Kaufvertrages den Differenzbetrag, der sich aus dem Vergleich
    1. Ziffer eins
      des dem Käufer bekanntzugebenden Verkehrswerts im Zeitpunkt des schriftlichen Angebots der Bauvereinigung gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, oder Paragraph 15 c, Litera b, (des vom Gericht ermittelten Verkehrswerts gemäß Paragraph 15 d, Absatz 2,) mit
    2. Ziffer 2
      dem vereinbarten (Paragraph 15 d, Absatz eins,) oder festgesetzten (Paragraph 15 d, Absatz 2 und Paragraph 15 e, Absatz 2,) Kaufpreis ergibt, an die Bauvereinigung zu leisten.
    Bei nachträglicher Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) gemäß Paragraph 15 b,, auf welche die Vorschriften der Paragraph 15 c bis Paragraph 15 f, nicht anwendbar sind, ist unter Ziffer eins, der dem Käufer bekanntzugebende Verkehrswert im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zu verstehen, sowie unter Ziffer 2, der vereinbarte Kaufpreis.
  1. Absatz 3– (4) …
  1. Absatz 3– (4) …
 

Paragraph 15 h,

Bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen (Geschäftsräumen), die nachträglich gemäß Paragraph 15 b, ff in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) der bisherigen Mieter übertragen werden, gilt für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren ab Abschluss des Kaufvertrages der Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, Mietrechtsgesetz, dessen Paragraph 16, Absatz eins bis 4 mit der Maßgabe, dass Mietzinsvereinbarungen insoweit unwirksam sind, als sie den jeweils zulässigen Richtwert aufgrund des RichtWG (BGBl Nr. 1993/800) überschreiten.

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins– (2) …

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins– (2) …
  1. Absatz 3Eine Umfinanzierung gemäß Paragraph 15 c, Litera a, Ziffer 2, liegt nur vor, wenn auch eine fristgerechte Rückzahlung gemäß Absatz 2, erfolgt ist.
 
  1. Absatz 4Für die von der Bauvereinigung zur Umfinanzierung eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel können auch die Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins, verwendet werden.
  1. Absatz 3Für die von der Bauvereinigung zur Umfinanzierung eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel können auch die Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins, verwendet werden.

Paragraph 17 b,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 13, Absatz 2, können von der Bauvereinigung zur Finanzierung der gesamten Herstellungskosten eingesetzte Fremdmittel ganz oder teilweise durch Eigenmittel der Bauvereinigung ersetzt oder sonst umfinanziert werden, sofern sich dadurch die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge jedenfalls nicht erhöhen. Paragraph 13, Absatz 2 b und Paragraph 17 a, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 17 b,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 13, Absatz 2, können von der Bauvereinigung zur Finanzierung der gesamten Herstellungskosten eingesetzte Fremdmittel ganz oder teilweise durch Eigenmittel der Bauvereinigung ersetzt oder sonst umfinanziert werden, sofern sich dadurch die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge jedenfalls nicht erhöhen. Paragraph 13, Absatz 2 b und Paragraph 17 a, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.
  1. Absatz 2
  1. Absatz 2

Paragraph 17 c,

Abweichend von Paragraph 13, Absatz 2, können von der Bauvereinigung zur Finanzierung der gesamten Herstellungskosten eingesetzte Eigenmittel ganz oder teilweise durch Fremdmittel ersetzt werden, sofern sich dadurch die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge nicht erhöhen. Paragraph 13, Absatz 2 b und Paragraph 17 a, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 17 c,

Abweichend von Paragraph 13, Absatz 2, können von der Bauvereinigung zur Finanzierung der gesamten Herstellungskosten eingesetzte Eigenmittel ganz oder teilweise durch Fremdmittel ersetzt werden, sofern sich dadurch die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge nicht erhöhen. Paragraph 13, Absatz 2 b und Paragraph 17 a, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 19,

  1. Absatz einsEine die Baulichkeit verwaltende Bauvereinigung hat die Interessen aller Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu wahren sowie spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres jedem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten je eine Abrechnung über die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, einschließlich der Einnahmen aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- und Fassadenflächen zu Werbezwecken sowie über die Betriebskosten, die Kosten von Gemeinschaftsanlagen und die öffentlichen Abgaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, für das vorausgegangene Kalenderjahr zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege - bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege - zu gewähren. Jeder Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte kann verlangen, dass die Übersendung der Abrechnungen an ihn nicht im Postweg, sondern durch elektronische Übermittlung geschieht. Ebenso sind die nach Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 3, und Absatz 8, Ziffer 2 bis 4 verwendeten und die nach Paragraph 14, Absatz 5 a, erster und zweiter Satz ermittelten Beträge in der jeweiligen Abrechnung auszuweisen. Auf Verlangen der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind von den eingesehenen Belegen auf ihre Kosten Abschriften (Ablichtungen, weitere Ausdrucke) anfertigen zu lassen. Je ein Exemplar der Abrechnung ist an einer geeigneten Stelle zur Einsicht aufzulegen. Soweit gegen die gelegten Abrechnungen über die Betriebskosten, die Kosten von Gemeinschaftsanlagen und die öffentlichen Abgaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, nicht binnen sechs Monaten ab Auflage begründete Einwendungen erhoben werden, gelten sie als endgültig geprüft und anerkannt.

Paragraph 19,

  1. Absatz einsEine die Baulichkeit verwaltende Bauvereinigung hat die Interessen aller Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu wahren sowie spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres jedem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten je eine Abrechnung über die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, einschließlich der Einnahmen aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- und Fassadenflächen zu Werbezwecken sowie über die Betriebskosten, die Kosten von Gemeinschaftsanlagen und die öffentlichen Abgaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, für das vorausgegangene Kalenderjahr zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege - bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege - zu gewähren. Jeder Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte kann verlangen, dass die Übersendung der Abrechnungen an ihn nicht im Postweg, sondern durch elektronische Übermittlung geschieht. Ebenso sind die nach Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 2 a, und 3 sowie Absatz 8, verwendeten und die nach Paragraph 14, Absatz 5 a, erster und zweiter Satz ermittelten Beträge in der jeweiligen Abrechnung auszuweisen. Auf Verlangen der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind von den eingesehenen Belegen auf ihre Kosten Abschriften (Ablichtungen, weitere Ausdrucke) anfertigen zu lassen. Je ein Exemplar der Abrechnung ist an einer geeigneten Stelle zur Einsicht aufzulegen. Soweit gegen die gelegten Abrechnungen über die Betriebskosten, die Kosten von Gemeinschaftsanlagen und die öffentlichen Abgaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, nicht binnen sechs Monaten ab Auflage begründete Einwendungen erhoben werden, gelten sie als endgültig geprüft und anerkannt.
  1. Absatz 2– (3) …
  1. Absatz 2– (3) …

Paragraph 20,

  1. Absatz einsZiffer eins, Litera a, …

Paragraph 20,

  1. Absatz einsZiffer eins, Litera a, …
  1. Litera b
    sind Paragraph 2 und die Paragraphen 7 bis 9 sowie die Paragraphen 11 bis 14, ausgenommen Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 15, mit der Maßgabe, dass als Hauptmietzins im Sinne dessen Absatz 1 Ziffer eins, das nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 dieses Bundesgesetzes jeweils zulässige Entgelt gilt. Paragraph 16 b,, Paragraph 18 c, Absatz 2,, Paragraph 21, - ausgenommen dessen Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 6, - und die Paragraphen 23 und 24 - ausgenommen die Verteilungsgrundsätze des Absatz eins, -, die Paragraphen 25 bis 42a, 46 - dessen Absatz 2, jedoch nach Maßgabe der Paragraphen 13, Absatz 4 und 6 und 39 Absatz 18, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes - und 46a bis 46c, 49a und 52a des Mietrechtsgesetzes auf die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages auch in den Fällen anzuwenden, in denen Paragraph eins, des Mietrechtsgesetzes anderes bestimmt.
  1. Litera b
    sind Paragraph 2 und die Paragraphen 7 bis 9 sowie die Paragraphen 11 bis 14, ausgenommen Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 15, mit der Maßgabe, dass als Hauptmietzins im Sinne dessen Absatz 1 Ziffer eins, das nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 dieses Bundesgesetzes jeweils zulässige Entgelt gilt. Paragraph 16 b,, Paragraph 18 c, Absatz 2,, Paragraph 21, - ausgenommen dessen Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 6, - und die Paragraphen 23 und 24 - ausgenommen die Verteilungsgrundsätze des Absatz eins, -, die Paragraphen 25 bis 42a, 46 - dessen Absatz 2, jedoch nach Maßgabe der Paragraphen 13, Absatz 4 und 6 und 39 Absatz 18, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes - und 46a bis 46c, 49a und 52a des Mietrechtsgesetzes auf die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages auch in den Fällen anzuwenden, in denen Paragraph eins, des Mietrechtsgesetzes anderes bestimmt,
 
  1. Litera c
    abweichend von Litera b, sind die Paragraphen 12 bis 14 MRG nicht anzuwenden und darf die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren für Wohnungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG nur unterschritten werden, wenn ein Miet- oder sonstiger Nutzungsvertrag:
    1. Sub-Litera, c, a
      über einen Mietgegenstand, der im Rahmen eines Beherberungsbetriebes ohne touristische Nutzung mit einer Mindestbefristungsdauer von zwei Monaten oder des Betriebes eines hiefür besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten oder
    2. Sub-Litera, c, b
      über Wohnungen oder Wohnräume gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins a, MRG oder
    3. Sub-Litera, c, c
      über eine Wohnung oder Wohnräume mit einer sozialen Einrichtung, die die Betreuung betreuungsbedürftiger Menschen wahrnimmt oder direkt mit einer Betreuungsperson (einer Pflegekraft), oder einer Person, die in naher Umgebung einen nahen Angehörigen pflegt oder
    4. Sub-Litera, c, d
      über Mietgegenstände in Baulichkeiten, die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in absehbarer Zeit in größerem Umfang saniert werden oder
    5. Sub-Litera, c, e
      in einem Studentenheim, das nicht ausgelastet ist, ein kurzfristiger Gastvertrag iSd Paragraph 5 b, Studentenheimgesetz mit Personen, die keine Studierenden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Studentenheimgesetz sind

abgeschlossen   abgeschlossen wird.

  1. Ziffer 2
  1. Ziffer 2
  1. Ziffer 2 a
    Wenn an einem Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit zugunsten des bisherigen Mieters gemäß den Paragraphen 15 b bis 15e Wohnungseigentum begründet (oder bereits begründetes Wohnungseigentum veräußert) worden ist, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht und jene des Mietrechtsgesetzes nach Maßgabe dessen Paragraph eins, Absatz eins,, 2 und 4.
  1. Ziffer 2 a
    Wenn an einem Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit zugunsten des bisherigen Mieters gemäß den Paragraphen 15 b bis 15e Wohnungseigentum begründet (oder bereits begründetes Wohnungseigentum veräußert) worden ist, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dessen Paragraph 15 h, nicht und jene des Mietrechtsgesetzes nach Maßgabe dessen Paragraph eins, Absatz eins,, 2 und 4, sofern Paragraph 15, nichts anderes bestimmt.
  1. Ziffer 2 b
  1. Ziffer 2 b
  1. Ziffer 3
    Wenn nach der Errichtung der Baulichkeit
    1. Litera a
      das Eigentum (Baurecht) an einen Erwerber übergeht, der keine gemeinnützige Bauvereinigung ist oder
    2. Litera b
      die Bauvereinigung die Gemeinnützigkeit verliert,

sinddie sind       die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 22 und Paragraph 39, Absatz 8 bis 13, 18, 19, 21 und 24 bis 27 dieses Bundesgesetzes weiterhin sinngemäß anzuwenden.

  1. Ziffer 3
    Wenn nach der Errichtung der Baulichkeit
    1. Litera a
      das Eigentum (Baurecht) an einen Erwerber übergeht, der keine gemeinnützige Bauvereinigung ist oder
    2. Litera b
      die Bauvereinigung die Gemeinnützigkeit verliert,
  2. sind
    die Bestimmungen der Paragraph 8, Absatz 3, letzter Satz, Paragraphen 13, bis 15f, Paragraphen 15 h, bis 22 und Paragraph 39, Absatz 8 bis 13, 18, 19, 21 und 24 bis 27 dieses Bundesgesetzes weiterhin sinngemäß anzuwenden.
  1. Ziffer 4
  1. Ziffer 4
  1. Absatz 2– (5) …
  1. Absatz 2– (5) …

Paragraph 22,

  1. Absatz eins1 – 8 …

Paragraph 22,

  1. Absatz eins1 – 8 …
  1. Ziffer 9
    Legung der Abrechnungen (Paragraph 19,);
  1. Ziffer 9
    Legung der Abrechnungen (Paragraphen 19 bis 19c);
  1. Ziffer 10
    – 14. …
  1. Ziffer 10
    – 14. …
  1. Absatz 2– (4) …
  1. Absatz 2– (4) …

Paragraph 24,

  1. Absatz einsEs dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß ein dem satzungsmäßigen Zweck oder den guten Sitten entsprechender Geschäftsbetrieb nicht stattfindet oder nicht stattfinden wird. Im Vorstand, im Aufsichtsrat, als Geschäftsführer, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter der Bauvereinigung dürfen nur Personen tätig sein, bei denen keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an ihrer geschäftlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Mit der Geschäftsführung dürfen nur Personen betraut werden, die nach ihrer Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit Gewähr für eine ordnungsmäßige Geschäftsführung bieten.

Paragraph 24,

  1. Absatz einsEs dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß ein dem satzungsmäßigen Zweck oder den guten Sitten entsprechender Geschäftsbetrieb nicht stattfindet oder nicht stattfinden wird. Im Vorstand, im Aufsichtsrat, als Geschäftsführer, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter der Bauvereinigung dürfen nur Personen tätig sein, bei denen keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an ihrer geschäftlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Mit einer Organwalterschaft dürfen nur Personen betraut werden, die nach ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen sowie bisherigen Tätigkeit bei gemeinnützigen Bauvereinigungen Gewähr für eine ordnungsmäßige Aufgabenerfüllung bieten.
  1. Absatz 2
  1. Absatz 2

Entschädigung und Reisegebühren der Funktionäre

Vergütungen

Paragraph 25,

Die Vergütung für die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes, auf die Paragraph 26, nicht anzuwenden ist, und der Mitglieder des Aufsichtsrates einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft muß in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der Bauvereinigung stehen. Reisegebühren für die vorgenannten Funktionäre gemeinnütziger Bauvereinigungen dürfen den Höchstsatz der Gebühren für Bundesbeamte der Dienstklasse römisch IX nicht überschreiten.

Paragraph 25,

Sämtliche Vergütungen, Aktiv- und Pensionsbezüge sowie Reisegebühren für die Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrates und für Angestellte gemeinnütziger Bauvereinigungen sowie deren Beteiligungsgesellschaften müssen in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der Unternehmen, zum Umfang ihrer Bau- und Verwaltungstätigkeit sowie den Bezugsobergrenzen gemäß Paragraph 26, stehen. Bei der Anschaffung von Dienstkraftwägen sind die jeweils geltenden Vorschriften gemäß der PKW-Angemessenheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2004,, anzuwenden.

Bezüge von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und Angestellten

Bezüge von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern

Paragraph 26,

  1. Absatz einsVereinbarungen über Dienstbezüge, Reisegebühren und über den Ruhegenuß mit Mitgliedern des Vorstandes, mit Geschäftsführern oder mit Angestellten gemeinnütziger Bauvereinigungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der Bauvereinigung und zum Umfang ihrer Bau- und Verwaltungstätigkeit stehen.
  2. Absatz 2Soweit in Absatz eins, angeführte Personen hauptberuflich für die Bauvereinigung tätig sind, dürfen ihre monatlichen Bezüge (Reisegebühren) bis zur Höhe des Endbruttobezuges (des Höchstsatzes) für Bundesbeamte der Dienstklasse römisch IX des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung vereinbart werden. Nachträgliche Anpassungen sind nur auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen oder entsprechend den für solche Bundesbeamte geltenden Bezugsanpassungen zulässig.

Paragraph 26,

Für Anstellungsverträge bei Erst-Bestellung von Mitgliedern des Vorstands sowie von Geschäftsführern gemeinnütziger Bauvereinigungen sind Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, sowie die Paragraphen 2 und 3 Bundes-Vertragsschablonenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 1998,, in den jeweils geltenden Fassungen sinngemäß anzuwenden.

 

Regierungskommissär

 

Paragraph 30,

  1. Absatz einsBei Bestehen einer erheblichen Gefahr für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie zur Sicherung der Vermögensbindung (Paragraph eins, Absatz 2 und 3), kann die Landesregierung
    1. Ziffer eins
      befristet auf höchstens ein Jahr, wobei Wiederbestellungen bis zu insgesamt drei Jahren zulässig sind,
    2. Ziffer 2
      in einem Verfahren nach Paragraph 35, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens nach Paragraph 36,,
    3. Ziffer 3
      in einem Verfahren nach Paragraph 35 a, längstens bis zur Übernahme der Eigentumsrechte

    mit mit Bescheid einen fachkundigen und gem. Paragraph 24, Absatz eins, zuverlässigen Regierungskommissär bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte, der Wirtschaftstreuhänder angehört, oder als Revisor gemäß Paragraph 17 a, GenRevG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, zugelassen ist. Bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides oder bei dessen Abberufung hat die Landesregierung selbst die Verpflichtung gemäß Absatz 2, wahrzunehmen.

  2. Absatz 2Der Regierungskommissär, dem alle Aufsichtsrechte gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 zustehen, hat vor Vertragsabschluss bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgeschäften gemäß Paragraph 7, Absatz eins a und Absatz 3, Ziffer 6,,
    2. Ziffer 2
      Rechtsgeschäften gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2 und 2a sowie
    3. Ziffer 3
      Rechtsgeschäften, die aufgrund anderer Gesetze oder gemäß der Satzung (Paragraph 4,) oder durch den Aufsichtsrat zustimmungspflichtig sind,

    zuzustimmen, sofern sie nicht geeignet sind, die Gefahr gemäß Absatz eins, zu vergrößern. Er nimmt an allen General- und Hauptversammlungen, an Geschäftsführungs-, Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen mit Rederecht teil.

  3. Absatz 3Auf die Vergütung des Regierungskommissärs, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht, ist Paragraph 28, Absatz 9, von der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die Eintragung der Bestellung nach Absatz eins und deren Löschung bei Änderungen der Tatsachen im Firmenbuch zu veranlassen.

Paragraph 33,

  1. Absatz eins

Paragraph 33,

  1. Absatz eins
  1. Absatz 2Partei ist die Bauvereinigung und im Verfahren gemäß den Paragraphen 7, Absatz 4,, 10a Absatz eins,, 29 Absatz 3,, 34 und 35 die Finanzbehörde, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat. Im Verfahren gemäß Paragraphen 7, Absatz 4,, 10a, 29 Absatz 3,, 34 und 35 ist dem Revisionsverband (Paragraph 5,), dem die Bauvereinigung angehört, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  1. Absatz 2Partei ist die Bauvereinigung und im Verfahren gemäß den Paragraphen 7, Absatz 4,, 10a Absatz eins,, 10b, 29 Absatz 3,, 34 und 35 die Finanzbehörde, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat. In Verfahren gemäß den Paragraphen 7, Absatz 4 und 10b ist dem Revisionsverband (Paragraph 5,), dem die Bauvereinigung angehört, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In Verfahren gemäß den Paragraphen 10 a,, 29 Absatz 3,, 30, 34 bis 36 ist der Revisionsverband Partei. Er hat das Recht verfahrensleitende Anträge zu stellen sowie Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich der Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht sowie Revisionen an Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Der Revisionsverband ist zur Durchführung seiner Interessenvertretungsaufgabe insbesondere berufen, Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Gesetzesvorhaben zu erstatten.

Paragraph 35,

  1. Absatz eins

Paragraph 35,

  1. Absatz eins
  1. Absatz 2Die Anerkennung ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 29, zu entziehen, wenn

Die Anerkennung ist, sofern keine Übernahme der Eigentümerrechte gemäß Paragraph 35 a, erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 29, zu entziehen, wenn

  1. Ziffer eins
    – 4. …
  1. Ziffer eins
    – 4. …
  1. Absatz 3– (4) …
  1. Absatz 3– (4) …
 

Übernahme von Eigentumsrechten

 

Paragraph 35 a,

  1. Absatz einsNach rechtskräftiger, bescheidmäßiger Feststellung des Vorliegens von Entziehungsgründen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 steht dem jeweils zuständigen Land (Paragraph 32,), zur Abwendung eines schweren Schadens für das Volkswohnungswesen gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG – insbesondere zur nachhaltigen Sicherung der gemeinnützigen Vermögensbindung, anstelle einer Entziehung gemäß den Paragraphen 35 und 36 das Instrument der Übernahme von Eigentumsrechten zur Verfügung. Die Übernahme der Eigentumsrechte erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. Mit Inkrafttreten der Verordnung werden die bisherigen Eigentumsrechte an der Bauvereinigung gegenstandslos.
  2. Absatz 2Mit Erlöschen des Eigentums haben die Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Anspruch auf Ersatz ihrer eingezahlten Einlagen und ihres Anteils am verteilbaren Gewinn.
  3. Absatz 3Die Entscheidung über das Weiterführen der Bauvereinigung, entweder durch das Land selbst oder in Form einer Veräußerung der Anteile, trifft die Landesregierung nach Anhörung der Organe des Unternehmens, des Revisionsverbandes und der zuständigen Finanzbehörde.

Paragraph 37,

  1. Absatz eins

Paragraph 37,

  1. Absatz eins
  1. Absatz 2Die Gerichte haben den Landesregierungen die Eintragungen in das Firmenbuch mitzuteilen, die eine Änderung des Vorstandes, des Genossenschaftsvertrages, des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, die Auflösung oder die Löschung einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung betreffen.
  1. Absatz 2Die Gerichte haben den Landesregierungen und dem Revisionsverband die Eintragungen in das Firmenbuch mitzuteilen, die eine Änderung des Vorstandes (Geschäftsführung), des Genossenschaftsvertrages, des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, die Auflösung oder die Löschung einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung betreffen.
  1. Absatz 3
  1. Absatz 3

Paragraph 39,

  1. Absatz eins– (2) …

Paragraph 39,

  1. Absatz eins– (2) …
  1. Absatz 3Bauvereinigungen gemäß Absatz eins,, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weniger als 2 000 Wohnungen verwalten und innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Landesregierung schriftlich mitteilen, daß sie keine Bautätigkeit im Sinne des Paragraph 7, mehr entfalten werden, gelten als gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen. Auf solche Verwaltungsvereinigungen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz eins, hinsichtlich der Verpflichtung zur Errichtung von Baulichkeiten, des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 und 9 und Absatz 6, sowie mit Ausnahme des Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, Anwendung; Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, findet jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Erwerb von Baustoffen und Ausstattungsgegenständen nur zur Vornahme von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Verbesserungsarbeiten an verwalteten Baulichkeiten zulässig ist. Zur Bildung einer Rücklage gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, dürfen Verwaltungsvereinigungen Beträge nur in der Höhe von höchstens 50 v. H. des dort vorgesehenen Höchstausmaßes verrechnen.
  1. Absatz 3Bauvereinigungen gemäß Absatz eins,, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weniger als 2 000 Wohnungen verwalten und innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Landesregierung schriftlich mitteilen, daß sie keine Bautätigkeit im Sinne des Paragraph 7, mehr entfalten werden, gelten als gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen. Auf solche Verwaltungsvereinigungen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz eins, hinsichtlich der Verpflichtung zur Errichtung von Baulichkeiten, des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 4, 5 bis 7 und 9, Absatz 5, und 6 sowie mit Ausnahme des Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, Anwendung; Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, findet jedoch mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Erwerb von Baustoffen und Ausstattungsgegenständen nur zur Vornahme von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Verbesserungsarbeiten an verwalteten Baulichkeiten zulässig ist. Zur Bildung einer Rücklage gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, dürfen Verwaltungsvereinigungen Beträge nur in der Höhe von höchstens 50 v. H. des dort vorgesehenen Höchstausmaßes verrechnen.
 
  1. Absatz 3 aGemeinnützige Bauvereinigungen gemäß Paragraph eins,, die mit 31. Dezember 2018 weniger als 1000 Wohnungen verwaltet haben und innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab Inkrafttreten des BG, BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx, der Landesregierung schriftlich mitteilen, dass sie keine Bautätigkeit im Sinne des Paragraph 7, mehr entfalten werden, gelten als gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen gemäß Absatz 3,
  1. Absatz 4– (35) …
  1. Absatz 4– (35) …
 
  1. Absatz 36Paragraph 7, Absatz 7, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx ist auf Veräußerungen von mehr als drei Objekten in noch nicht fertiggestellten Baulichkeiten dann nicht anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt dessen Inkrafttretens bestehende schriftliche Vorverträge oder schriftlich pönalisierte Kaufanbote binnen drei Monaten dem zuständigen Revisionsverband angezeigt werden und der Baubeginn spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt. Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 14 d, Absatz 5,, jeweils in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx, sind auf alle ab deren Inkrafttreten anhängigen Verfahren anzuwenden. Paragraph 15 g, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx ist anzuwenden, wenn nach dessen Inkrafttreten ein Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum gemäß Paragraph 15 e, gestellt oder ein Angebot der Bauvereinigung gelegt worden ist. Paragraph 15 h, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx ist anzuwenden, wenn nach dessen Inkrafttreten ein Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum gemäß Paragraph 15 e, gestellt oder ein Angebot der Bauvereinigung gemäß Paragraph 15 c, Litera b, an die Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten gelegt worden ist.
 
  1. Absatz 37Paragraph 15 e, Absatz eins, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx, ist ab seinem Inkrafttreten auf alle danach abgeschlossenen Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse mit einem Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum gemäß Paragraph 15 c, Litera a, anzuwenden; auf alle zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse für die ein Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum gemäß Paragraph 15 c, Litera a, besteht oder bestanden hat jedoch nur insoweit anzuwenden, als der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte auch nach Ablauf des fünfzehnten bis zum Ablauf des zwanzigsten Jahres seines Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses einen Antrag an die Bauvereinigung auf nachträgliche Übertragung der Wohnung (Geschäftsraum) stellen kann.

ARTIKEL IV

ARTIKEL IV

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

  1. Absatz eins1. – 1s. …
  1. Absatz eins1. – 1s. …
 
  1. Ziffer eins t
    Paragraph 7, Absatz eins a,, 2 und 3 erster Satz, Absatz 3, Ziffer 4 und 6, Absatz 4 d,, 4e und 7, Paragraph 8, Absatz eins,, 3 bis 6, Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera d und e, Paragraph 10 a, Absatz 2, erster Satz, Absatz 2, Litera c und d, Paragraph 10 b, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz 2 b,, 2c und 7, Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2,, Absatz 2 b, Ziffer eins bis 3, Absatz 7, Ziffer 2 a,, Absatz 7 a,, die Überschrift vor Paragraph 14 a,, Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 14 d, Absatz eins und 5, Paragraph 15 b, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 15 c, Litera a, erster Satz, Paragraph 15 c, Litera a, Ziffer 2,, Paragraph 15 e, Absatz eins,, Paragraph 15 f,, Paragraph 15 g, Absatz eins und 2, Paragraph 15 h,, Paragraph 17 a, Absatz 3,, Paragraph 17 b, Absatz eins,, Paragraph 17 c,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera und c, Absatz eins, Ziffer 2 a und 3, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, samt Überschrift, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 30, samt Überschrift, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 35 a, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 3,, 3a, 36 und 37 und Artikel römisch IV Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  1. Absatz 2Mit der Vollziehung sind betraut:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Paragraph 9 a, Absatz eins,, des Paragraph 10 a,, soweit er die Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen betrifft, des Paragraph 13, Absatz 4,, 5 und 6, des Paragraph 14, Absatz eins bis 6, der Paragraphen 14 a,, 14b, 14c und 14d, des Paragraph 15, Absatz eins,, der Paragraphen 15 a und 15b, des Paragraph 15 c, Absatz 2 und 3, der Paragraphen 16, bis 22, des Paragraph 37, Absatz eins und 2, des Paragraph 39, Absatz 4,, 8 bis 13, 16, 18 Ziffer eins bis 4 und 10 sowie Absatz 19 ;,
  1. Absatz 2Mit der Vollziehung sind betraut:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Paragraph 9 a, Absatz eins,, des Paragraph 10 a,, soweit er die Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen betrifft, des Paragraph 13, Absatz 4,, 5 und 6, des Paragraph 14, Absatz eins bis 6, der Paragraphen 14 a,, 14b, 14c und 14d, des Paragraph 15, Absatz eins,, der Paragraphen 15 a und 15b, des Paragraph 15 c, Absatz 2 und 3, der Paragraphen 15 g,bis 22, des Paragraph 37, Absatz eins und 2, des Paragraph 39, Absatz 4,, 8 bis 13, 16, 18 Ziffer eins bis 4 und 10 sowie Absatz 19 ;,
  1. Ziffer 2
    – 4. …
  1. Ziffer 2
    – 4. …
  1. Absatz 3
  1. Absatz 3