Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das E-Geldgesetz 2010, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Sparkassengesetz, STS-Verbriefungsvollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Zahlungsdienstegesetz 2018, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz sowie das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Bankwesengesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit |
Artikel 5 | Änderung des E-Geldgesetzes 2010 |
Artikel 6 | Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Finanzkonglomerategesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
Artikel 9 | Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 |
Artikel 10 | Änderung des Nationalbankgesetzes 1984 |
Artikel 11 | Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes |
Artikel 12 | Änderung des Sparkassengesetzes |
Artikel 13 | Änderung des STS-Verbriefungsvollzugsgesetzes |
Artikel 14 | Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 |
Artikel 15 | Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 |
Artikel 16 | Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018 |
Artikel 17 | Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes |
Artikel 18 | Änderung des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/201x, wird wie folgt geändert:Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 201x,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23 Abs. 6 lautet:Paragraph 23, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die FMA hat sich weitestmöglich auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der OeNB gemäß Abs. 1 bis 3 zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.“Die FMA hat sich weitestmöglich auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der OeNB gemäß Absatz eins bis 3 zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 74 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 201x,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 8 und 9 entfällt.Paragraph 3, Absatz 8 und 9 entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 10 wird nach der Wortfolge „§§ 22a bis 24a“ die Wortfolge „und 39a“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 10, wird nach der Wortfolge „§§ 22a bis 24a“ die Wortfolge „und 39a“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 6 lautet:Paragraph 4, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags, der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen. Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (§ 45 Abs. 4 ESAEG), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören; die FMA ist berechtigt, hierbei den Sicherungseinrichtungen auch die Angaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 zu übermitteln.“Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags, der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen. Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (Paragraph 45, Absatz 4, ESAEG), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören; die FMA ist berechtigt, hierbei den Sicherungseinrichtungen auch die Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, zu übermitteln.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und der Oesterreichischen Nationalbank“.In Paragraph 5, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und der Oesterreichischen Nationalbank“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 21 Abs. 1a entfällt.Paragraph 21, Absatz eins a, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 21 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und der Oesterreichischen Nationalbank“.In Paragraph 21, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und der Oesterreichischen Nationalbank“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 21 Abs. 5 lautet:Paragraph 21, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Kosten der Aufsicht über Kreditinstitute im Hinblick auf die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 sind Kosten der Versicherungsaufsicht und dem Rechnungskreis 2 gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 FMABG zuzuordnen.“Die Kosten der Aufsicht über Kreditinstitute im Hinblick auf die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den Paragraphen 137 bis 138 GewO 1994 sind Kosten der Versicherungsaufsicht und dem Rechnungskreis 2 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, FMABG zuzuordnen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 21a Abs. 2 entfällt.Paragraph 21 a, Absatz 2, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 30b Abs. 3 entfällt.Paragraph 30 b, Absatz 3, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 30b Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und der Oesterreichischen Nationalbank“.In Paragraph 30 b, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und der Oesterreichischen Nationalbank“.
11.§Novellierungsanordnung 11§, 30c Abs. 3 entfällt.30c Absatz 3, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 30c Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und der Oesterreichischen Nationalbank“.In Paragraph 30 c, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und der Oesterreichischen Nationalbank“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 42 Abs. 6 Z 4 wird die Wortfolge „von FMA und Oesterreichischer Nationalbank“ durch die Wortfolge „der FMA“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 6, Ziffer 4, wird die Wortfolge „von FMA und Oesterreichischer Nationalbank“ durch die Wortfolge „der FMA“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 44 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 3 und 4 entfallen jeweils die Wortfolgen „und der Oesterreichischen Nationalbank“.In Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, 3 und 4 entfallen jeweils die Wortfolgen „und der Oesterreichischen Nationalbank“.
15.Novellierungsanordnung 15, § 63 Abs. 3 lautet:Paragraph 63, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die
eine Berichtspflicht nach § 273 Abs. 2 UGB begründen odereine Berichtspflicht nach Paragraph 273, Absatz 2, UGB begründen oder
die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des geprüften Kreditinstituts für gefährdet oder
eine wesentliche Verschärfung der Risikolage oder
wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder sonstiger für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA oder
wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig
erkennen lassen, hat er begründete Zweifel an der Richtigkeit von Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes oder erfolgt eine Versagung oder eine Einschränkung des Bestätigungsvermerkes, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen unverzüglich der FMA schriftlich zu berichten. Stellt der Bankprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Bankprüfer der FMA erst dann berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Bankprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen. Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß § 273 Abs. 2 UGB ist ein Bericht nach diesem Absatz gleichzeitig mit der Übermittlung an die FMA auch an den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes zu übermitteln.“erkennen lassen, hat er begründete Zweifel an der Richtigkeit von Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes oder erfolgt eine Versagung oder eine Einschränkung des Bestätigungsvermerkes, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet Paragraph 273, Absatz 2, UGB mit Erläuterungen unverzüglich der FMA schriftlich zu berichten. Stellt der Bankprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Bankprüfer der FMA erst dann berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Bankprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen. Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB ist ein Bericht nach diesem Absatz gleichzeitig mit der Übermittlung an die FMA auch an den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes zu übermitteln.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 70 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
durch eigene Mitarbeiter Vor-Ort-Prüfungen bei Kreditinstitute-Verbünden, Kreditinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe durchzuführen;“durch eigene Mitarbeiter Vor-Ort-Prüfungen bei Kreditinstitute-Verbünden, Kreditinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe durchzuführen;“
17.Novellierungsanordnung 17, § 70 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen können auch eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen.“zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Ziffer 3, das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen können auch eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 70 Abs. 1a entfällt.Paragraph 70, Absatz eins a, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 70 Abs. 1b lautet:Paragraph 70, Absatz eins b, lautet:
„(1b)Absatz eins bDie FMA hat für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfungsprogramm festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf
die Prüfung systemrelevanter Kreditinstitute,
eine angemessene Prüfungsfrequenz nicht systemrelevanter Institute,
Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen,
themenmäßige Prüfungsschwerpunkte,
die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel; dabei sind insbesondere die Ergebnisse aus der Beaufsichtigung gemäß § 69 Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen.die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel; dabei sind insbesondere die Ergebnisse aus der Beaufsichtigung gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 zu berücksichtigen.
Im Prüfungsprogramm sind jeweils institutsbezogen die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat auch eine Aufzählung jener Kreditinstitute zu enthalten, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen. Auf Basis des § 69 Abs. 2 und 3 ist hierbei zu entscheiden, ob eine Erhöhung der Anzahl oder Häufigkeit der Vor-Ort-Prüfungen bei Kreditinstituten, eine zusätzliche oder häufigere Berichterstattung durch das Kreditinstitut oder eine zusätzliche oder häufigere Überprüfung der operativen oder strategischen Pläne sowie der Geschäftspläne der Kreditinstitute nötig sind. Stellt die FMA fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 5 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, eine solche Vor-Ort-Prüfung durchzuführen.“Im Prüfungsprogramm sind jeweils institutsbezogen die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat auch eine Aufzählung jener Kreditinstitute zu enthalten, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen. Auf Basis des Paragraph 69, Absatz 2 und 3 ist hierbei zu entscheiden, ob eine Erhöhung der Anzahl oder Häufigkeit der Vor-Ort-Prüfungen bei Kreditinstituten, eine zusätzliche oder häufigere Berichterstattung durch das Kreditinstitut oder eine zusätzliche oder häufigere Überprüfung der operativen oder strategischen Pläne sowie der Geschäftspläne der Kreditinstitute nötig sind. Stellt die FMA fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Ziffer eins bis 5 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, eine solche Vor-Ort-Prüfung durchzuführen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 70 Abs. 1c lautet:Paragraph 70, Absatz eins c, lautet:
„(1c)Absatz eins cDie Oesterreichische Nationalbank kann auf Basis eines Beschlusses ihres Direktoriums der FMA Aufträge zur Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung aus Gründen der Finanzmarktstabilität, aus makroökonomischen Gründen oder im Krisenfall erteilen. Die Oesterreichische Nationalbank hat bei Erteilung des Prüfauftrages an die FMA die Gründe für die Prüfung darzulegen und den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung schriftlich festzulegen. Die FMA hat dem Prüfungsauftrag der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich nachzukommen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Abs. 1b festgelegten Prüfungen oder sonstige Prüfungen der FMA beeinträchtigt werden würden oder die durch den Prüfauftrag angeforderten Daten der Osterreichischen Nationalbank gemäß § 79 bereits zugänglich sind oder unverzüglich zugänglich gemacht werden können. Stellt die Oesterreichische Nationalbank Gefahr in Verzug fest, ist in einem solchen Fall eine Ablehnung des Prüfungsauftrages der Oesterreichischen Nationalbank unzulässig und hat die FMA dem Prüfungsauftrag jedenfalls unverzüglich nachzukommen. Nach Durchführung der Prüfung hat die FMA die Ergebnisse solcher Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich mitzuteilen.“Die Oesterreichische Nationalbank kann auf Basis eines Beschlusses ihres Direktoriums der FMA Aufträge zur Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung aus Gründen der Finanzmarktstabilität, aus makroökonomischen Gründen oder im Krisenfall erteilen. Die Oesterreichische Nationalbank hat bei Erteilung des Prüfauftrages an die FMA die Gründe für die Prüfung darzulegen und den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung schriftlich festzulegen. Die FMA hat dem Prüfungsauftrag der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich nachzukommen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Absatz eins b, festgelegten Prüfungen oder sonstige Prüfungen der FMA beeinträchtigt werden würden oder die durch den Prüfauftrag angeforderten Daten der Osterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 79, bereits zugänglich sind oder unverzüglich zugänglich gemacht werden können. Stellt die Oesterreichische Nationalbank Gefahr in Verzug fest, ist in einem solchen Fall eine Ablehnung des Prüfungsauftrages der Oesterreichischen Nationalbank unzulässig und hat die FMA dem Prüfungsauftrag jedenfalls unverzüglich nachzukommen. Nach Durchführung der Prüfung hat die FMA die Ergebnisse solcher Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich mitzuteilen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 70 Abs. 1d entfällt.Paragraph 70, Absatz eins d, entfällt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 70a Abs. 2 lautet:Paragraph 70 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen; § 71 ist anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige von der gemischten Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft unabhängige Sachverständige beauftragt werden.“Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA alle gemäß Absatz eins, vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen; Paragraph 71, ist anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige von der gemischten Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft unabhängige Sachverständige beauftragt werden.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 73a entfallen die Wortfolgen „nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank“ und „und die OeNB“.In Paragraph 73 a, entfallen die Wortfolgen „nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank“ und „und die OeNB“.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 77 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen“ durch die Wortfolge „durch eigene Prüfer selbst durchzuführen“ ersetzt.In Paragraph 77, Absatz 6, wird die Wortfolge „der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zu übertragen“ durch die Wortfolge „durch eigene Prüfer selbst durchzuführen“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 77a Abs. 1 lautet:Paragraph 77 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der FMA mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU, unter der Bedingung eines Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient, Abkommen über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist.“Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der FMA mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 55, der Richtlinie 2013/36/EU, unter der Bedingung eines Artikel 53, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient, Abkommen über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den Paragraphen 69 bis 71 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 77b Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 77 b, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Z 1 und 2;“Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Ziffer eins und 2;“
27.Novellierungsanordnung 27, § 77d Abs. 4 lautet:Paragraph 77 d, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die in gemäß § 79 Abs. 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen von FMA und Oesterreichischer Nationalbank zur gegenseitigen Ermöglichung des automationsunterstützen jederzeitigen Zugriffs auf bestimmte Daten entfallen, soweit diese Daten in eine im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus errichtete Datenbank der Europäischen Zentralbank einzustellen sind und diese Daten sowohl der FMA als auch der Oesterreichischen Nationalbank jederzeit zugänglich sind.“Die in gemäß Paragraph 79, Absatz 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen von FMA und Oesterreichischer Nationalbank zur gegenseitigen Ermöglichung des automationsunterstützen jederzeitigen Zugriffs auf bestimmte Daten entfallen, soweit diese Daten in eine im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus errichtete Datenbank der Europäischen Zentralbank einzustellen sind und diese Daten sowohl der FMA als auch der Oesterreichischen Nationalbank jederzeit zugänglich sind.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 79 Abs. 1 bis 4a lautet:Paragraph 79, Absatz eins bis 4a lautet:
„§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz einsMeldungen gemäß den §§ 74 und 74a sowie Meldungen gemäß Art. 99, 100, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Meldungen gemäß den Paragraphen 74 und 74a sowie Meldungen gemäß Artikel 99,, 100, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:
Daten gemäß Abs. 1;Daten gemäß Absatz eins ;,
bankaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß §§ 44 bis 44b Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984;bankaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß Paragraphen 44 bis 44b Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984;
bankaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz;
gemäß § 8 Abs. 2 des Sanktionengesetzes 2010 – SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010, ermittelte und verarbeitete institutsbezogene Daten;gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Sanktionengesetzes 2010 – SanktG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, ermittelte und verarbeitete institutsbezogene Daten;
Meldungen gemäß § 4a BaSAG;Meldungen gemäß Paragraph 4 a, BaSAG;
Meldungen gemäß § 39 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002;Meldungen gemäß Paragraph 39, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. römisch eins Nr. 100/2002;
Meldungen gemäß § 14 FKG.Meldungen gemäß Paragraph 14, FKG.
(3)Absatz 3Die FMA hat Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und § 70a Abs. 2, Gutachten im Rahmen der Bankaufsicht und Analysen gemäß Abs. 4a in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich dabei weitestmöglich auf die von der Oesterreichischen Nationalbank nach Abs. 2 zur Verfügung gestellten Daten sowie die gutachterlichen Äußerungen gemäß § 74 Abs. 4 zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die FMA ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.Die FMA hat Prüfungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 70 a, Absatz 2,, Gutachten im Rahmen der Bankaufsicht und Analysen gemäß Absatz 4 a, in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich dabei weitestmöglich auf die von der Oesterreichischen Nationalbank nach Absatz 2, zur Verfügung gestellten Daten sowie die gutachterlichen Äußerungen gemäß Paragraph 74, Absatz 4, zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die FMA ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.
(4)Absatz 4Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:
Anzeigen gemäß § 10 Abs. 2 Z 1, 3 und 4, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 11 und 13, § 73 Abs. 1a Z 1 und 2, § 73 Abs. 1b Z 1 bis 4 und § 73 Abs. 2 Z 1 bis 6, § 73 Abs. 3,Anzeigen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4, Paragraph 28 a, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8 bis 11 und 13, Paragraph 73, Absatz eins a, Ziffer eins und 2, Paragraph 73, Absatz eins b, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins bis 6, Paragraph 73, Absatz 3,,
Mitteilungen gemäß § 114 Abs. 1 BaSAG, undMitteilungen gemäß Paragraph 114, Absatz eins, BaSAG, und
Anzeigen gemäß § 16 Abs. 10 und § 18 Abs. 1 SpG.Anzeigen gemäß Paragraph 16, Absatz 10 und Paragraph 18, Absatz eins, SpG.
(4a)Absatz 4 aDie FMA hat die Daten gemäß Abs. 2 und die sonstigen ihr zur Verfügung stehenden aufsichtlichen Informationen einer laufenden gesamthaften Auswertung für Zwecke der Bankaufsicht und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelbankanalyse). Sie stellt der Oesterreichischen Nationalbank diese Daten und Analysen in geeigneter Form laufend elektronisch zur Verfügung. Diese Daten dienen nicht der Bewertung von Einzelbankanalysen, sondern sind ausschließlich für die Zwecke gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NBG zu verwenden. Wenn dies im Hinblick auf die Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Krisenfalls sowie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 5 BaSAG notwendig ist, hat die FMA auf Ersuchen zusätzlich bestimmte Einzelbankanalysen zu erstellen und an die Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben; diesfalls ist die Oesterreichische Nationalbank zur Auswertung der erhaltenen Einzelbankanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Zusammenhang mit Krisenfällen und im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.“Die FMA hat die Daten gemäß Absatz 2 und die sonstigen ihr zur Verfügung stehenden aufsichtlichen Informationen einer laufenden gesamthaften Auswertung für Zwecke der Bankaufsicht und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelbankanalyse). Sie stellt der Oesterreichischen Nationalbank diese Daten und Analysen in geeigneter Form laufend elektronisch zur Verfügung. Diese Daten dienen nicht der Bewertung von Einzelbankanalysen, sondern sind ausschließlich für die Zwecke gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NBG zu verwenden. Wenn dies im Hinblick auf die Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Krisenfalls sowie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG notwendig ist, hat die FMA auf Ersuchen zusätzlich bestimmte Einzelbankanalysen zu erstellen und an die Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben; diesfalls ist die Oesterreichische Nationalbank zur Auswertung der erhaltenen Einzelbankanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Zusammenhang mit Krisenfällen und im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 79 Abs. 6 entfällt.Paragraph 79, Absatz 6, entfällt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 80 entfällt.Paragraph 80, entfällt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 98 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „oder die Oesterreichische Nationalbank“.In Paragraph 98, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „oder die Oesterreichische Nationalbank“.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 99 Abs. 1 Z 10 entfällt die Wortfolge „und der Oesterreichischen Nationalbank“.In Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 10, entfällt die Wortfolge „und der Oesterreichischen Nationalbank“.
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 107 wird folgender Abs. 103 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 103, angefügt:
„(103)Absatz 103§ 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2, § 21 Abs. 3 und 5, § 30b Abs. 5, § 30c Abs. 5, § 42 Abs. 6 Z 4, § 44 Abs. 1 bis 4, § 63 Abs. 3, § 70 Abs. 1 Z 3 und 4, Abs. 1b und 1c, § 70a Abs. 2, § 73a, § 77 Abs. 6, § 77a Abs. 1, § 77b Abs. 3 Z 1, § 77d Abs. 4, § 79 Abs. 1 bis 4a, § 98 Abs. 6, § 99 Abs. 1 Z 10 sowie Z 9 der Anlage zu § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 3 Abs. 8 und 9, § 21 Abs. 1a, § 21a Abs. 2, § 30b Abs. 3, § 30c Abs. 3, § 70 Abs. 1a und 1d, § 79 Abs. 6, § 80 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 3 und 5, Paragraph 30 b, Absatz 5,, Paragraph 30 c, Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz 6, Ziffer 4,, Paragraph 44, Absatz eins bis 4, Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Absatz eins b und 1c, Paragraph 70 a, Absatz 2,, Paragraph 73 a,, Paragraph 77, Absatz 6,, Paragraph 77 a, Absatz eins,, Paragraph 77 b, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 77 d, Absatz 4,, Paragraph 79, Absatz eins bis 4a, Paragraph 98, Absatz 6,, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 10, sowie Ziffer 9, der Anlage zu Paragraph 25, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 8 und 9, Paragraph 21, Absatz eins a,, Paragraph 21 a, Absatz 2,, Paragraph 30 b, Absatz 3,, Paragraph 30 c, Absatz 3,, Paragraph 70, Absatz eins a und 1d, Paragraph 79, Absatz 6,, Paragraph 80, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“
34.Novellierungsanordnung 34, In Z 9 der Anlage zu § 25 wird die Wortfolge „seine Bankprüfer, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank“ durch die Wortfolge „seine Bankprüfer und die FMA“ ersetzt.In Ziffer 9, der Anlage zu Paragraph 25, wird die Wortfolge „seine Bankprüfer, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank“ durch die Wortfolge „seine Bankprüfer und die FMA“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/201x, wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 201x,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Einleitungsteil des § 28 Abs. 2 lautet:Der Einleitungsteil des Paragraph 28, Absatz 2, lautet:
„Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann eine Verordnung erlassen, mit der“
2.Novellierungsanordnung 2, § 39 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt.“„Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz eins, ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 73 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35§ 28 Abs. 2 und § 39 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit
Das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 201x,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „§ 3 Abs. 9,“.In Paragraph 3, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „§ 3 Absatz 9,,“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 wird die Wortfolge „die §§ 3 Abs. 9 und 70 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 bis 9“ durch die Wortfolge „§ 70 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 bis 9“ ersetzt.In Paragraph 8, wird die Wortfolge „die Paragraphen 3, Absatz 9 und 70 Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7 bis 9“ durch die Wortfolge „§ 70 Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7 bis 9“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 3 Abs. 4 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des E-Geldgesetzes 2010
Das Bundesgesetz über die Ausgabe von E-Geld und die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten – E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Ausgabe von E-Geld und die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten – E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 201x, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden im 4. Hauptstück nach dem Eintrag zu § 26 die folgenden Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden im 4. Hauptstück nach dem Eintrag zu Paragraph 26, die folgenden Einträge eingefügt:
„26a. | Anzeigen |
26b. | Meldewesen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 4 entfällt.Paragraph 2, Absatz 4, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 4 lautet:Paragraph 11, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste, die weder mit der Ausgabe von E-Geld noch mit den in § 3 Abs. 3 Z 2 bis 5 genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geldumlaufs im Voraus nicht bekannt, so hat die FMA diesem E-Geld-Institut abweichend von Abs. 3 Z 2 auf Antrag zu gestatten, seine Eigenmittel unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils zu berechnen, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der FMA mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so sind seine Eigenmittel abweichend von Abs. 3 Z 2 auf der Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufes zu berechnen. Die FMA kann jedoch jederzeit eine Anpassung dieses Geschäftsplanes an die tatsächlichen Entwicklungen verlangen.“Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste, die weder mit der Ausgabe von E-Geld noch mit den in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geldumlaufs im Voraus nicht bekannt, so hat die FMA diesem E-Geld-Institut abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, auf Antrag zu gestatten, seine Eigenmittel unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils zu berechnen, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der FMA mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so sind seine Eigenmittel abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, auf der Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufes zu berechnen. Die FMA kann jedoch jederzeit eine Anpassung dieses Geschäftsplanes an die tatsächlichen Entwicklungen verlangen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie § 20 Abs. 1 bis 4, § 21 und § 24 ZaDiG 2018 sowie die §§ 36 und 42 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 5 bis 7 BWG sind auf E-Geld-Institute anzuwenden, wobei hinsichtlich § 20 Abs. 1, 2 und 4 ZaDiG 2018 sowohl auf die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen als auch auf die E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken Bedacht zu nehmen ist; § 42 Abs. 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das E-Geld-Institut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat.“Die Paragraph 20, Absatz eins bis 4, Paragraph 21 und Paragraph 24, ZaDiG 2018 sowie die Paragraphen 36 und 42 Absatz eins bis 3, Absatz 4, Ziffer eins und 3 und Absatz 5 bis 7 BWG sind auf E-Geld-Institute anzuwenden, wobei hinsichtlich Paragraph 20, Absatz eins,, 2 und 4 ZaDiG 2018 sowohl auf die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen als auch auf die E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken Bedacht zu nehmen ist; Paragraph 42, Absatz 3, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das E-Geld-Institut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 14 Abs. 3 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von E-Geld-Instituten sowie die Beachtung des § 3 Abs. 3 und 4, des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 11 ZaDiG 2018, des § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 3 ZaDiG 2018, der §§ 7, 11, 12, 14 Abs. 1, 15, 16 Abs. 2 und 20 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der §§ 20 bis 22 und 24 ZaDiG 2018, der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 13 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ZaDiG), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für E-Geld-Institute) darzustellen.“Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von E-Geld-Instituten sowie die Beachtung des Paragraph 3, Absatz 3 und 4, des Paragraph 4, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 11, ZaDiG 2018, des Paragraph 4, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ZaDiG 2018, der Paragraphen 7,, 11, 12, 14 Absatz eins,, 15, 16 Absatz 2 und 20 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 20 bis 22 und 24 ZaDiG 2018, der Paragraphen 4 bis 17, 19 Absatz 2,, 20 bis 24, 29 und 40 Absatz eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (Paragraph 13, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, ZaDiG), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für E-Geld-Institute) darzustellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 14 werden nach Abs. 3 die folgenden Abs. 3a und 3b eingefügt:In Paragraph 14, werden nach Absatz 3, die folgenden Absatz 3 a und 3b eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDas Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 3 über die Beachtung des § 3 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 11, 12 und 14 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 11 ZaDiG 2018, des § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 3 ZaDiG 2018, der §§ 7, 15, 16 Abs. 2 und 20 dieses Bundesgesetzes, der §§ 20 bis 22 und 24 ZaDiG 2018, der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 FM-GwG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 führen.Das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 3, über die Beachtung des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sowie der Paragraphen 11,, 12 und 14 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des Paragraph 4, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 11, ZaDiG 2018, des Paragraph 4, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ZaDiG 2018, der Paragraphen 7,, 15, 16 Absatz 2 und 20 dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 20 bis 22 und 24 ZaDiG 2018, der Paragraphen 4 bis 17, 19 Absatz 2,, 20 bis 24, 29 und 40 Absatz eins, FM-GwG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 führen.
(3b)Absatz 3 bDer geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des E-Geld-Instituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.“Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA unter Anwendung der Fristen des Paragraph 44, Absatz eins, BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des E-Geld-Instituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 14 Abs. 9 lautet:Paragraph 14, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen E-Geld-Institutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln. Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen E-Geld-Institutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen E-Geld-Institutes sind am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 22 Abs. 3 lautet:Paragraph 22, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen zu arbeiten. § 79 Abs. 4a Satz 2 und 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht gelten.“Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen zu arbeiten. Paragraph 79, Absatz 4 a, Satz 2 und 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht gelten.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 22 wird nach Abs. 3 der folgende Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 22, wird nach Absatz 3, der folgende Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDie FMA hat Prüfungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 4, Gutachten im Rahmen der E-Geld-Institutsaufsicht und Analysen gemäß Abs. 3 in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich dabei weitestmöglich auf die von der Oesterreichischen Nationalbank nach § 26b Abs. 7 zur Verfügung gestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die FMA ist ermächtigt, dem Abschlussprüfer des betreffenden E-Geld-Instituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.“Die FMA hat Prüfungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4,, Gutachten im Rahmen der E-Geld-Institutsaufsicht und Analysen gemäß Absatz 3, in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich dabei weitestmöglich auf die von der Oesterreichischen Nationalbank nach Paragraph 26 b, Absatz 7, zur Verfügung gestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die FMA ist ermächtigt, dem Abschlussprüfer des betreffenden E-Geld-Instituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1 lautet:Der Einleitungsteil des Paragraph 23, Absatz eins, lautet:
„Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist; das sind:“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 23 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 23, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Oesterreichische Nationalbank ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 26b nötig ist.“Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Paragraph 26 b, nötig ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 24 lautet:Paragraph 24, lautet:
„§ 24.Paragraph 24,
Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.“ Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FMABG.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 25 Abs. 2 Z 4 und 5 lautet:Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 lautet:
durch eigene Mitarbeiter Vor-Ort-Prüfungen bei E-Geld-Instituten und deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs durchzuführen;
zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten auch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung zu ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 4 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen können auch eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen;“zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten auch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung zu ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Ziffer 4, das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen können auch eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen;“
14.Novellierungsanordnung 14, § 25 Abs. 3 lautet:Paragraph 25, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im übrigen sind die §§ 70 Abs. 1b und 1c und 71 BWG anzuwenden.“Bei einer Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im übrigen sind die Paragraphen 70, Absatz eins b und 1c und 71 BWG anzuwenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 26 Abs. 12 entfällt.Paragraph 26, Absatz 12, entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 26 werden die folgenden § 26a und § 26b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 26, werden die folgenden Paragraph 26 a und Paragraph 26 b, samt Überschriften eingefügt:
„Anzeigen
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz einsDie FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 6 Abs. 3, § 7, § 10 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 15 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 ZaDiG 2018 und § 14 Abs. 7 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren ohne dass Aufsichtsinteressen beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Anzeigen gemäß § 14 Abs. 8 und § 27 Abs. 1, 2 und 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Übermittlungspflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Anzeigen und sonstigen Übermittlungen vergewissern können.Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 10, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, ZaDiG 2018, Paragraph 15, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz eins, ZaDiG 2018 und Paragraph 14, Absatz 7, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren ohne dass Aufsichtsinteressen beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Anzeigen gemäß Paragraph 14, Absatz 8 und Paragraph 27, Absatz eins,, 2 und 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Übermittlungspflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Anzeigen und sonstigen Übermittlungen vergewissern können.
(2)Absatz 2Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Anzeigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2, 3, 4, 10 und § 14 Abs. 7 zu ermöglichen.Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Anzeigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4, 10 und Paragraph 14, Absatz 7, zu ermöglichen.
Meldewesen
§ 26b.Paragraph 26 b,
(1)Absatz einsE-Geld-Institute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Meldungen entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Diese Meldungen haben insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs sowie Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der §§ 3 Abs. 3 Z 2, 12 und 13 ermöglichen, zu enthalten.E-Geld-Institute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Meldungen entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 5, vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Diese Meldungen haben insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs sowie Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 2,, 12 und 13 ermöglichen, zu enthalten.
(2)Absatz 2E-Geld-Institute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats der FMA Meldungen über die Einhaltung des § 11 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.E-Geld-Institute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats der FMA Meldungen über die Einhaltung des Paragraph 11, zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.
(3)Absatz 3E-Geld-Institute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Unabhängig davon haben E-Geld-Institute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich zu übermitteln. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
(4)Absatz 4Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 2 und den hiezu erlassenen Verordnungen der FMA (Abs. 5) gutachtliche Äußerungen zu erstatten.Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Absatz 2 und den hiezu erlassenen Verordnungen der FMA (Absatz 5,) gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
(5)Absatz 5Die FMA hat die Gliederung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 3 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass einzelne Positionen des Abs. 2 nur quartalsweise zu übermitteln sind. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie weiters auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 3 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.Die FMA hat die Gliederung der Meldungen gemäß den Absatz eins bis 3 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass einzelne Positionen des Absatz 2, nur quartalsweise zu übermitteln sind. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie weiters auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Absatz eins bis 3 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(6)Absatz 6Die Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 3 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.Die Meldungen gemäß den Absatz eins bis 3 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
(7)Absatz 7Meldungen gemäß Abs. 1 bis 3 an die FMA sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf diese Daten zu ermöglichen.“Meldungen gemäß Absatz eins bis 3 an die FMA sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf diese Daten zu ermöglichen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 27 Abs. 1 lautet:Paragraph 27, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsStellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines E-Geld-Institutes im Sinne von § 3 Abs. 2 prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 und 3 UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß § 273 Abs. 3 UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA zu übermitteln.“Stellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines E-Geld-Institutes im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2 und 3 UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß Paragraph 273, Absatz 3, UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA zu übermitteln.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 27 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortgruppe „und der Oesterreichischen Nationalbank“.In Paragraph 27, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortgruppe „und der Oesterreichischen Nationalbank“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 29 Abs. 4 Z 2 wird die Wortgruppe „§ 26 ZaDiG 2018“ durch die Wortgruppe „§ 26b“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortgruppe „§ 26 ZaDiG 2018“ durch die Wortgruppe „§ 26b“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 33 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt oder“
21.Novellierungsanordnung 21, Der Einleitungsteil des § 33 Abs. 3 lautet:Der Einleitungsteil des Paragraph 33, Absatz 3, lautet:
„Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der FMA folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der E-Geld-Institute schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:“„Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der FMA folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der E-Geld-Institute schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist:“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 41 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Die Einträge zu § 26a und 26b im Inhaltsverzeichnis, §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 3a und 3b, 14 Abs. 9, 22 Abs. 3 und 3a, 23 Abs. 1 und 1a, 24, 25 Abs. 2 Z 4 und 5 und Abs. 3, 26a, 26b, 27 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 4 Z 2, 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 4 und 26 Abs. 12 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“Die Einträge zu Paragraph 26 a und 26b im Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 11, Absatz 4,, 13 Absatz eins,, 14 Absatz 3,, 3a und 3b, 14 Absatz 9,, 22 Absatz 3 und 3a, 23 Absatz eins und 1a, 24, 25 Absatz 2, Ziffer 4 und 5 und Absatz 3,, 26a, 26b, 27 Absatz eins und 2, 29 Absatz 4, Ziffer 2,, 33 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz 4 und 26 Absatz 12, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 201x,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 Schlussteil entfällt.Paragraph 3, Absatz eins, Schlussteil entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
durch eigene Prüfer Vor-Ort-Prüfungen bei Sicherungseinrichtungen durchzuführen; § 71 Abs. 1 bis 6 BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Vor-Ort-Prüfungen anstatt auf Kreditinstitute auf Sicherungseinrichtungen beziehen;“durch eigene Prüfer Vor-Ort-Prüfungen bei Sicherungseinrichtungen durchzuführen; Paragraph 71, Absatz eins bis 6 BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Vor-Ort-Prüfungen anstatt auf Kreditinstitute auf Sicherungseinrichtungen beziehen;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 4 entfällt.Paragraph 5, Absatz 4, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 5 und 6 lautet:Paragraph 5, Absatz 5 und 6 lautet:
„(5)Absatz 5Die FMA hat für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfprogramm festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf
die Verpflichtungen der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz,
eine angemessene Prüfungsfrequenz aller Sicherungseinrichtungen,
Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen,
die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel.
Im Prüfungsprogramm sind jeweils die Prüfungsschwerpunkte bezogen auf die jeweilige Sicherungseinrichtung sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Stellt die FMA fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 4 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, eine solche Vor-Ort-Prüfung durchzuführen.Im Prüfungsprogramm sind jeweils die Prüfungsschwerpunkte bezogen auf die jeweilige Sicherungseinrichtung sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Stellt die FMA fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Ziffer eins bis 4 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, eine solche Vor-Ort-Prüfung durchzuführen.
(6)Absatz 6Die Oesterreichische Nationalbank kann auf Basis eines Beschlusses ihres Direktoriums der FMA Aufträge zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen aus Gründen der Finanzmarktstabilität, aus makroökonomischen Gründen oder im Krisenfall erteilen. Die Oesterreichische Nationalbank hat bei Erteilung des Prüfauftrages an die FMA die Gründe für die Prüfung darzulegen und den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung schriftlich festzulegen. Die FMA hat dem Prüfungsauftrag der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich nachzukommen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Abs. 5 festgelegten Prüfungen oder sonstige Prüfungen der FMA beeinträchtigt werden würden oder die durch den Prüfauftrag angeforderten Daten der Osterreichischen Nationalbank gemäß § 6 bereits zugänglich sind oder unverzüglich zugänglich gemacht werden können. Stellt die Oesterreichische Nationalbank Gefahr in Verzug fest, ist in einem solchen Fall eine Ablehnung des Prüfungsauftrages der Oesterreichischen Nationalbank unzulässig und hat die FMA dem Prüfungsauftrag jedenfalls unverzüglich nachzukommen. Nach Durchführung der Prüfung hat die FMA die Ergebnisse solcher Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich mitzuteilen.“Die Oesterreichische Nationalbank kann auf Basis eines Beschlusses ihres Direktoriums der FMA Aufträge zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen aus Gründen der Finanzmarktstabilität, aus makroökonomischen Gründen oder im Krisenfall erteilen. Die Oesterreichische Nationalbank hat bei Erteilung des Prüfauftrages an die FMA die Gründe für die Prüfung darzulegen und den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung schriftlich festzulegen. Die FMA hat dem Prüfungsauftrag der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich nachzukommen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Absatz 5, festgelegten Prüfungen oder sonstige Prüfungen der FMA beeinträchtigt werden würden oder die durch den Prüfauftrag angeforderten Daten der Osterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 6, bereits zugänglich sind oder unverzüglich zugänglich gemacht werden können. Stellt die Oesterreichische Nationalbank Gefahr in Verzug fest, ist in einem solchen Fall eine Ablehnung des Prüfungsauftrages der Oesterreichischen Nationalbank unzulässig und hat die FMA dem Prüfungsauftrag jedenfalls unverzüglich nachzukommen. Nach Durchführung der Prüfung hat die FMA die Ergebnisse solcher Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich mitzuteilen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 7 und 8 entfällt.Paragraph 5, Absatz 7 und 8 entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 Abs. 2 bis 5 lauten:Paragraph 6, Absatz 2 bis 5 lauten:
„(2)Absatz 2Meldungen gemäß § 33 an die FMA sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Meldungen gemäß Paragraph 33, an die FMA sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die Daten gemäß Abs. 2 zu ermöglichen. Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Anzeigen gemäß § 34 Z 7 zu ermöglichen.Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die Daten gemäß Absatz 2, zu ermöglichen. Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Anzeigen gemäß Paragraph 34, Ziffer 7, zu ermöglichen.
(4)Absatz 4Die FMA hat ihr im Rahmen der Aufsicht über die Einlagensicherung übertragene Vor-Ort-Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4, Gutachten und Analysen in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich dabei weitestgehend auf die von der Oesterreichischen Nationalbank nach Abs. 3 zur Verfügung gestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit oder Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.Die FMA hat ihr im Rahmen der Aufsicht über die Einlagensicherung übertragene Vor-Ort-Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,, Gutachten und Analysen in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich dabei weitestgehend auf die von der Oesterreichischen Nationalbank nach Absatz 3, zur Verfügung gestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit oder Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.
(5)Absatz 5Die FMA hat die Daten gemäß Abs. 3 und die sonstigen ihr zur Verfügung stehenden aufsichtlichen Informationen und Wahrnehmungen über Sicherungseinrichtungen einer laufenden gesamthaften Auswertung für die Zwecke der Aufsicht über die Einlagensicherung und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelanalyse). Wenn dies im Hinblick auf die Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Krisenfalls notwendig ist, hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichischen Nationalbank von ihr durchgeführte Einzelanalysen der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen sowie zusätzlich bestimmte Einzelanalysen zu erstellen und an die Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben; diesfalls ist die Oesterreichische Nationalbank zur Auswertung der Einzelanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Zusammenhang mit Krisenfällen und im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.“Die FMA hat die Daten gemäß Absatz 3 und die sonstigen ihr zur Verfügung stehenden aufsichtlichen Informationen und Wahrnehmungen über Sicherungseinrichtungen einer laufenden gesamthaften Auswertung für die Zwecke der Aufsicht über die Einlagensicherung und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelanalyse). Wenn dies im Hinblick auf die Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Krisenfalls notwendig ist, hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichischen Nationalbank von ihr durchgeführte Einzelanalysen der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen sowie zusätzlich bestimmte Einzelanalysen zu erstellen und an die Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben; diesfalls ist die Oesterreichische Nationalbank zur Auswertung der Einzelanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Zusammenhang mit Krisenfällen und im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 22 Abs. 3 Schlussteil entfällt.Paragraph 22, Absatz 3, Schlussteil entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 22 Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 22, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 23 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 30 Abs. 1 Schlussteil lautet:Paragraph 30, Absatz eins, Schlussteil lautet:
„Vor der Anwendung von Stützungsmaßnahmen hat sich die Sicherungseinrichtung des als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems mit der FMA und der Abwicklungsbehörde über die Maßnahmen und Auflagen für das zu stützende Mitgliedsinstitut abzustimmen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 34a lautet:Paragraph 34 a, lautet:
„§ 34a.Paragraph 34 a,
Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Meldungen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 2 Abs. 6 erster Satz, § 31 Abs. 6 und § 34 Abs. 1 Z 1 bis 13 dieses Bundesgesetzes ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“ Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Meldungen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz, Paragraph 31, Absatz 6 und Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 13 dieses Bundesgesetzes ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 61 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Z 4, Abs. 5 und 6, § 6 Abs. 2 bis 5, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und § 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 5 Abs. 4, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 5 und 6, Paragraph 6, Absatz 2 bis 5, Paragraph 22, Absatz 3 und 4, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 34 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 4,, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Finanzkonglomerategesetzes
Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 201x,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Abs. 5 lautet:Paragraph 14, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die FMA hat die Meldefrist und die Gliederung der Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen. Sie kann dabei vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 3 und 4 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird. Bei Erlassung dieser Verordnung hat die FMA auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 3 und 4 zu verzichten. Verordnungen nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.“Die FMA hat die Meldefrist und die Gliederung der Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen. Sie kann dabei vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz 3 und 4 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird. Bei Erlassung dieser Verordnung hat die FMA auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Absatz 3 und 4 zu verzichten. Verordnungen nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 18 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 14 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 14, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x wird wie folgt geändert:Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 201x, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 3 Z 10 entfällt.Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 6 lautet:Paragraph 2, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Unbeschadet § 70 Abs. 1b BWG hat die FMA für jeden der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Aufsichtsbereiche jährliche Prüfungsschwerpunkte festzulegen und diese auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; ebenso hat die FMA die gemäß § 70 Abs. 1b Z 4 BWG im Rahmen des jährlichen Prüfungsprogramms festgelegten themenmäßigen Prüfungsschwerpunkte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“Unbeschadet Paragraph 70, Absatz eins b, BWG hat die FMA für jeden der in den Absatz eins bis 4 angeführten Aufsichtsbereiche jährliche Prüfungsschwerpunkte festzulegen und diese auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; ebenso hat die FMA die gemäß Paragraph 70, Absatz eins b, Ziffer 4, BWG im Rahmen des jährlichen Prüfungsprogramms festgelegten themenmäßigen Prüfungsschwerpunkte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 entfällt die Wortgruppe „sowie die Prüfungsberichte der Oesterreichischen Nationalbank“.In Paragraph 3, Absatz 2, entfällt die Wortgruppe „sowie die Prüfungsberichte der Oesterreichischen Nationalbank“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Vorstand der FMA besteht aus einem Mitglied.
(2)Absatz 2Der Vorstand wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
(3)Absatz 3Vor der Bestellung des Vorstandes hat der Bundesminister für Finanzen eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Auf Grund der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens hat der Bundesminister für Finanzen für den Vorschlag der Bundesregierung gemäß Abs. 2 aus dem Kreis der Bewerber für die Bestellung und Wiederbestellung des Vorstandes der FMA und bei einer Funktionsbeendigung (§ 7 Abs. 1), die die Bestellung eines neuen Vorstands erfordert, eine Person namhaft zu machen. Die Einbringung des Antrags zur Beschlussfassung der Bundesregierung über die von ihr zur Bestellung vorzuschlagenden Person obliegt dem Bundesminister für Finanzen.Vor der Bestellung des Vorstandes hat der Bundesminister für Finanzen eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, ist anzuwenden. Auf Grund der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens hat der Bundesminister für Finanzen für den Vorschlag der Bundesregierung gemäß Absatz 2, aus dem Kreis der Bewerber für die Bestellung und Wiederbestellung des Vorstandes der FMA und bei einer Funktionsbeendigung (Paragraph 7, Absatz eins,), die die Bestellung eines neuen Vorstands erfordert, eine Person namhaft zu machen. Die Einbringung des Antrags zur Beschlussfassung der Bundesregierung über die von ihr zur Bestellung vorzuschlagenden Person obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
(4)Absatz 4Zum Vorstand darf nur eine Person bestellt werden, die in allen der in § 2 genannten Aufsichtsbereiche fachkundig ist und die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen ist. Der Vorstand darf seine Funktion nur hauptberuflich ausüben.“Zum Vorstand darf nur eine Person bestellt werden, die in allen der in Paragraph 2, genannten Aufsichtsbereiche fachkundig ist und die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen ist. Der Vorstand darf seine Funktion nur hauptberuflich ausüben.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Vorstand hat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und die Geschäfte der FMA zu führen. Der Vorstand vertritt die FMA gerichtlich und außergerichtlich
in Fällen, in denen die FMA ihre Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 BaSAG erfüllt, gemeinsam mit dem Leiter der Organisationseinheit gemäß § 3 Abs. 3 BaSAG, in Fällen, in denen die FMA ihre Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BaSAG erfüllt, gemeinsam mit dem Leiter der Organisationseinheit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BaSAG,
in allen anderen Fällen gemeinsam mit einem Exekutivdirektor.
In Abwesenheit des Vorstandes hat die Vertretung der FMA auf oberster Leitungsebene in Fällen gemäß Z 2 durch zwei Exekutivdirektoren gemeinsam und in Fällen gemäß Z 1 durch einen Exekutivdirektor und dem Leiter der Organisationseinheit gemäß § 3 Abs. 3 BaSAG gemeisam zu erfolgen.“In Abwesenheit des Vorstandes hat die Vertretung der FMA auf oberster Leitungsebene in Fällen gemäß Ziffer 2, durch zwei Exekutivdirektoren gemeinsam und in Fällen gemäß Ziffer eins, durch einen Exekutivdirektor und dem Leiter der Organisationseinheit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BaSAG gemeisam zu erfolgen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie“ durch die Wortfolge „dem Vorstand, den Mitgliedern des Aufsichtsrates und“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie“ durch die Wortfolge „dem Vorstand, den Mitgliedern des Aufsichtsrates und“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „eines Mitgliedes“.In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „eines Mitgliedes“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die beabsichtigte Zurücklegung der Funktion ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat und dem Bundesminister für Finanzen frühestmöglich unter Nennung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Erteilt der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so hat er diese Zurücklegung unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Zurücklegung der Funktion des Vorstands dem Bundesminister für Finanzen schriftlich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung eines neuen Vorstandes gemäß § 5 zu veranlassen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu bestellten Vorstandes nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Vorstandes erfolgt, ist für die Dauer der Vakanz ein geeigneter Ersatzvorstand vom Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag des Aufsichtsrates unverzüglich zu bestellen; § 5 findet hierbei keine Anwendung. Die vorstehenden Bestimmungen über die Bestellung des Vorstandes sowie für die Bestellung eines Ersatzvorstandes gelten in gleicher Weise für den Fall der Abberufung gemäß Abs. 3.“Die beabsichtigte Zurücklegung der Funktion ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat und dem Bundesminister für Finanzen frühestmöglich unter Nennung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Erteilt der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so hat er diese Zurücklegung unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Zurücklegung der Funktion des Vorstands dem Bundesminister für Finanzen schriftlich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung eines neuen Vorstandes gemäß Paragraph 5, zu veranlassen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu bestellten Vorstandes nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Vorstandes erfolgt, ist für die Dauer der Vakanz ein geeigneter Ersatzvorstand vom Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag des Aufsichtsrates unverzüglich zu bestellen; Paragraph 5, findet hierbei keine Anwendung. Die vorstehenden Bestimmungen über die Bestellung des Vorstandes sowie für die Bestellung eines Ersatzvorstandes gelten in gleicher Weise für den Fall der Abberufung gemäß Absatz 3 Punkt “,
9.Novellierungsanordnung 9, § 7 Abs. 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat den Vorstand abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere
Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung oder
nachträgliches Hervorkommen, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder
grobe Pflichtverletzung oder
dauernde Dienstunfähigkeit oder wenn der Vorstand infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder
wenn trotz gemäß § 11 Abs. 2 durchgeführter Aufsichtsmaßnahmen Pflichtverletzungen nicht oder nicht nachhaltig beseitigt wurden.“wenn trotz gemäß Paragraph 11, Absatz 2, durchgeführter Aufsichtsmaßnahmen Pflichtverletzungen nicht oder nicht nachhaltig beseitigt wurden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat der FMA besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen sind. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der Oesterreichischen Nationalbank namhaft zu machen. Zwei der Mitglieder des Aufsichtsrates, die nicht aufgrund des Nominierungsrechtes der Oesterreichischen Nationalbank dem Aufsichtsrat angehören, haben unabhängig zu sein. Als unabhängig in diesem Sinn gilt nicht, wer hauptberuflich für das Bundesministerium für Finanzen, die FMA, die Oesterreichische Nationalbank oder haupt- oder nebenberuflich für ein von der FMA beaufsichtigtes Unternehmen tätig ist. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden, die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 8 Abs. 3 Schlussteil lautet:Paragraph 8, Absatz 3, Schlussteil lautet:
„Im Fall der Z 2 und 3 ist unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen; scheidet ein von der Oesterreichischen Nationalbank namhaft gemachtes Mitglied vorzeitig aus seiner Funktion aus, so hat diese unverzüglich ein neues Mitglied namhaft zu machen.“„Im Fall der Ziffer 2 und 3 ist unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen; scheidet ein von der Oesterreichischen Nationalbank namhaft gemachtes Mitglied vorzeitig aus seiner Funktion aus, so hat diese unverzüglich ein neues Mitglied namhaft zu machen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 8 Abs. 4 Schlussteil lautet:Paragraph 8, Absatz 4, Schlussteil lautet:
„Der Bundesminister für Finanzen hat vor der Abberufung eines von ihr namhaft gemachten Mitglieds die Oesterreichischen Nationalbank anzuhören; bei Gefahr in Verzug ist jedoch unter gleichzeitiger Verständigung der Oesterreichischen Nationalbank das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates sofort abzuberufen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 9 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 9 Abs. 2 und 3 entfällt jeweils das Wort „stimmberechtigte“.In Paragraph 9, Absatz 2 und 3 entfällt jeweils das Wort „stimmberechtigte“.
15.Novellierungsanordnung 15, § 9 Abs. 5 lautet:Paragraph 9, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen, und wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht, zulässig. Umlaufbeschlüsse können nur mit der Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Aufsichtsrates gefasst werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich festzuhalten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 10 Abs. 2 wird nach der Z 9 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Z 10 angefügt:In Paragraph 10, Absatz 2, wird nach der Ziffer 9, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Ziffer 10, angefügt:
Der mehrjährige Finanzplan.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 10 Abs. 4 lautet:Paragraph 10, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung, die aus Mitteln der FMA zu erstatten ist. Die Höhe der Vergütung wird vom Bundesminister für Finanzen festgesetzt.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 11 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bei einem Mitglied des Vorstandes“.In Paragraph 11, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „bei einem Mitglied des Vorstandes“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „ein Mitglied des Vorstandes“ durch die Wortfolge „der Vorstand“ und die Wortfolge „das betreffende Mitglied“ durch die Wortfolge „den Vorstand“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „ein Mitglied des Vorstandes“ durch die Wortfolge „der Vorstand“ und die Wortfolge „das betreffende Mitglied“ durch die Wortfolge „den Vorstand“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf. Der Aufsichtsrat hat den Dienstvertrag mit dem Vorstand abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 10 Abs. 2 Z 4) zuständig.“ Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf. Der Aufsichtsrat hat den Dienstvertrag mit dem Vorstand abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,) zuständig.“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:
„Exekutivdirektoren
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat hat drei Personen zu bestellen, die unmittelbar dem Vorstand nachgeordnet sind („Exekutivdirektoren“). Zu Exekutivdirektoren dürfen nur Personen bestellt werden, die zumindest in einem der in § 2 genannten Aufsichtsbereiche fachkundig sind und die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind. Sie dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben.Der Aufsichtsrat hat drei Personen zu bestellen, die unmittelbar dem Vorstand nachgeordnet sind („Exekutivdirektoren“). Zu Exekutivdirektoren dürfen nur Personen bestellt werden, die zumindest in einem der in Paragraph 2, genannten Aufsichtsbereiche fachkundig sind und die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind. Sie dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben.
(2)Absatz 2Die Exekutivdirektoren sind durch den Aufsichtsrat auszuwählen und zu bestellen. Der Vorstand hat zur Vorbereitung der Bestellung eines jeden Exekutivdirektors eine Ausschreibung zu veranlassen, bei der das Stellenbesetzungsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass es sich anstatt auf die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans auf die Bestellung von Exekutivdirektoren (zweite Führungsebene) der FMA bezieht. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Basis der Ergebnisse des jeweiligen Ausschreibungsverfahrens geeignete Bewerber für die Funktion der Exekutivdirektoren vorzuschlagen. § 10 Abs. 2 Z 7 und § 14 Abs. 1a und 1b sind auf das Bestellungsverfahren der Exekutivdirektoren nicht anzuwenden.Die Exekutivdirektoren sind durch den Aufsichtsrat auszuwählen und zu bestellen. Der Vorstand hat zur Vorbereitung der Bestellung eines jeden Exekutivdirektors eine Ausschreibung zu veranlassen, bei der das Stellenbesetzungsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass es sich anstatt auf die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans auf die Bestellung von Exekutivdirektoren (zweite Führungsebene) der FMA bezieht. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Basis der Ergebnisse des jeweiligen Ausschreibungsverfahrens geeignete Bewerber für die Funktion der Exekutivdirektoren vorzuschlagen. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 14, Absatz eins a und 1b sind auf das Bestellungsverfahren der Exekutivdirektoren nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Funktionsperiode eines Exekutivdirektors dauert fünf Jahre, eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktion eines Exekutivdirektors endet
mit Ablauf der Funktionsperiode,
mit der Zustimmung des Aufsichtsrates zur Zurücklegung der Funktion aus wichtigen Gründen,
mit der Abberufung gemäß Abs. 5.mit der Abberufung gemäß Absatz 5,
(4)Absatz 4Die beabsichtigte Zurücklegung der Funktion ist vom Exekutivdirektor dem Aufsichtsrat und dem Vorstand frühestmöglich unter Nennung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Erteilt der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so hat er diese unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Zurücklegung der Funktion des betreffenden Exekutivdirektors dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Scheidet ein Exekutivdirektor aus der FMA aus, so haben der Vorstand und der Aufsichtsrat die Bestellung eines neuen Exektivdirektors gemäß der in Abs. 2 vorgesehenen Aufgabenverteilung vorzunehmen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu bestellten Exekutivdirektors nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Exekutivdirektors erfolgt, ist für die Dauer der Vakanz auf Vorschlag des Vorstandes durch den Aufsichtsrat ein geeigneter Ersatz unverzüglich zu bestellen; Abs. 2 zweiter Satz findet in diesem Fall keine Anwendung.Die beabsichtigte Zurücklegung der Funktion ist vom Exekutivdirektor dem Aufsichtsrat und dem Vorstand frühestmöglich unter Nennung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Erteilt der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so hat er diese unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Zurücklegung der Funktion des betreffenden Exekutivdirektors dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Scheidet ein Exekutivdirektor aus der FMA aus, so haben der Vorstand und der Aufsichtsrat die Bestellung eines neuen Exektivdirektors gemäß der in Absatz 2, vorgesehenen Aufgabenverteilung vorzunehmen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu bestellten Exekutivdirektors nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Exekutivdirektors erfolgt, ist für die Dauer der Vakanz auf Vorschlag des Vorstandes durch den Aufsichtsrat ein geeigneter Ersatz unverzüglich zu bestellen; Absatz 2, zweiter Satz findet in diesem Fall keine Anwendung.
(5)Absatz 5Der Aufsichtsrat hat einen Exekutivdirektor abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere
Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung oder
nachträgliches Hervorkommen, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder
grobe Pflichtverletzung oder
dauernde Dienstunfähigkeit oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder
wenn trotz gemäß Abs. 7 durchgeführter Aufsichtsmaßnahmen Pflichtverletzungen nicht oder nicht nachhaltig beseitigt wurden.wenn trotz gemäß Absatz 7, durchgeführter Aufsichtsmaßnahmen Pflichtverletzungen nicht oder nicht nachhaltig beseitigt wurden.
(6)Absatz 6Der Vorstand hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Exekutivdirektor gemäß Abs. 5 erlangt, dies dem Aufsichtsrat unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Abs. 7 vorzugehen ist.Der Vorstand hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Exekutivdirektor gemäß Absatz 5, erlangt, dies dem Aufsichtsrat unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Absatz 7, vorzugehen ist.
(7)Absatz 7Verletzt ein Exekutivdirektor Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der der FMA zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetze gemäß § 2 oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß Abs. 5 Z 3 vorliegt, so hat der Vorstand den betreffenden Exekutivdirektor schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Vorstand den Aufsichtsrat im Hinblick auf Abs. 5 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.“Verletzt ein Exekutivdirektor Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der der FMA zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetze gemäß Paragraph 2, oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß Absatz 5, Ziffer 3, vorliegt, so hat der Vorstand den betreffenden Exekutivdirektor schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Vorstand den Aufsichtsrat im Hinblick auf Absatz 5, zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 13 Abs. 4 Z 3 und 4 lautet:Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 lautet:
zwei im Sinne des Abs. 3 fachlich geeigneten Vertretern der Oesterreichischen Nationalbank undzwei im Sinne des Absatz 3, fachlich geeigneten Vertretern der Oesterreichischen Nationalbank und
dem Vorsitzenden des Fiskalrates.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 13 Abs. 4 Z 5 entfällt.Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 5, entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 13 Abs. 4 Schlussteil lautet:Paragraph 13, Absatz 4, Schlussteil lautet:
„Für jeden Vertreter haben die genannten Institutionen einen im Sinne des Abs. 3 fachlich geeigneten Stellvertreter zu benennen. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Fiskalrates ist vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis der von der Bundesregierung entsandten Mitglieder des Fiskalrates und der für diese gemäß § 1 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Fiskalrates entsandten Ersatzmitglieder zu nominieren. Die Vertreter und ihre Stellvertreter sind bei der Ausübung ihres Mandats an keine Weisungen der sie entsendenden Institutionen gebunden.“„Für jeden Vertreter haben die genannten Institutionen einen im Sinne des Absatz 3, fachlich geeigneten Stellvertreter zu benennen. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Fiskalrates ist vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis der von der Bundesregierung entsandten Mitglieder des Fiskalrates und der für diese gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Fiskalrates entsandten Ersatzmitglieder zu nominieren. Die Vertreter und ihre Stellvertreter sind bei der Ausübung ihres Mandats an keine Weisungen der sie entsendenden Institutionen gebunden.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 13b Abs. 1 lautet:Paragraph 13 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 44c Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, relevanten Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (§ 2 Z 7 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004) auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank kann diese Daten auch verarbeiten.“Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 44 c, Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, relevanten Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (Paragraph 2, Ziffer 7, Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,) auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank kann diese Daten auch verarbeiten.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 15 Abs. 2 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Für Beamte gemäß Abs. 1 Z 1 wird bei der FMA ein Personalamt als deren Dienststelle eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird vom Vorstand der FMA geleitet. Der Vorstand ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.“Für Beamte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, wird bei der FMA ein Personalamt als deren Dienststelle eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird vom Vorstand der FMA geleitet. Der Vorstand ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.“
27.Novellierungsanordnung 27, Nach § 15 werden folgende §§ 15a bis 15e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 15, werden folgende Paragraphen 15 a bis 15e samt Überschrift eingefügt:
„Überleitung von Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz einsBedienstete, die zum 1. Oktober 2019 in den Organisationseinheiten der Oesterreichischen Nationalbank gem § 15c Abs. 1 beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis bei der Oesterreichischen Nationalbank vor dem 1. Mai 1998 begann, werden von der Oesterreichischen Nationalbank nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf unbeschränkte Zeit der FMA mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2020 überlassen. Die Überlassung kann aus wichtigen, in der Person des Bediensteten gelegenen Gründen, die die betrieblichen Interessen der FMA nachhaltig berühren, vorzeitig beendet werden. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Überlassung hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank unverzüglich schriftlich über das Vorliegen der dafür maßgeblichen Gründe zu informieren und alle diesbezüglich relevanten Unterlagen zu übermitteln. Die Überlassung endet spätestens mit Übernahme in ein Arbeitsverhältnis oder mit Pensionsantritt. Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, ist auf die Überlassungsregelungen nach diesem Bundesgesetz nicht anwendbar.Bedienstete, die zum 1. Oktober 2019 in den Organisationseinheiten der Oesterreichischen Nationalbank gem Paragraph 15 c, Absatz eins, beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis bei der Oesterreichischen Nationalbank vor dem 1. Mai 1998 begann, werden von der Oesterreichischen Nationalbank nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 auf unbeschränkte Zeit der FMA mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2020 überlassen. Die Überlassung kann aus wichtigen, in der Person des Bediensteten gelegenen Gründen, die die betrieblichen Interessen der FMA nachhaltig berühren, vorzeitig beendet werden. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Überlassung hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank unverzüglich schriftlich über das Vorliegen der dafür maßgeblichen Gründe zu informieren und alle diesbezüglich relevanten Unterlagen zu übermitteln. Die Überlassung endet spätestens mit Übernahme in ein Arbeitsverhältnis oder mit Pensionsantritt. Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, ist auf die Überlassungsregelungen nach diesem Bundesgesetz nicht anwendbar.
(2)Absatz 2Die überlassenen Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank werden in den Dienstbetrieb der FMA eingegliedert, bleiben aber hinsichtlich ihrer dienstrechtlichen Stellung Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank . Ihre dienst-, entgelt-, und pensionsrechtliche Stellung als Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank bleibt unberührt.
(3)Absatz 3Die Fach- und Dienstaufsicht über die gem. Abs. 1 überlassenen Bediensteten kommt den Organen der FMA zu. Die FMA hat die aus der Fach- und Dienstaufsicht sich ergebenden Handlungen vorzunehmen. Oesterreichische Nationalbank und FMA haben relevante Unterlagen und Informationen auszutauschen.Die Fach- und Dienstaufsicht über die gem. Absatz eins, überlassenen Bediensteten kommt den Organen der FMA zu. Die FMA hat die aus der Fach- und Dienstaufsicht sich ergebenden Handlungen vorzunehmen. Oesterreichische Nationalbank und FMA haben relevante Unterlagen und Informationen auszutauschen.
(4)Absatz 4Die gem. Abs. 1 überlassenen Bediensteten haben einen Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur FMA und können bis 31. Dezember 2021 die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur FMA durch Erklärung erwirken. Sie dürfen dabei nicht schlechter gestellt werden als Arbeitnehmer der FMA. Das Beisetzen einer Bedingung macht die Erklärung unwirksam. Die bei der Oesterreichischen Nationalbank zurückgelegten Arbeitszeiten sind für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Hinsichtlich der Anrechnung von sonstigen Vordienstzeiten gelten die Regelungen der FMA.Die gem. Absatz eins, überlassenen Bediensteten haben einen Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur FMA und können bis 31. Dezember 2021 die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur FMA durch Erklärung erwirken. Sie dürfen dabei nicht schlechter gestellt werden als Arbeitnehmer der FMA. Das Beisetzen einer Bedingung macht die Erklärung unwirksam. Die bei der Oesterreichischen Nationalbank zurückgelegten Arbeitszeiten sind für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Hinsichtlich der Anrechnung von sonstigen Vordienstzeiten gelten die Regelungen der FMA.
(5)Absatz 5Die Bestimmungen des § 3 und § 14 Abs. 1a bis Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden. Nicht als Anwendungsfall des § 14 Abs. 1a und 1b gilt die Tätigkeitsaufnahme der überlassenen Bediensteten am 1. Jänner 2020.Die Bestimmungen des Paragraph 3 und Paragraph 14, Absatz eins a bis Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden. Nicht als Anwendungsfall des Paragraph 14, Absatz eins a und 1b gilt die Tätigkeitsaufnahme der überlassenen Bediensteten am 1. Jänner 2020.
§ 15b.Paragraph 15 b,
Für die gemäß § 15a Abs. 1 überlassenen Bediensteten hat die FMA der Oesterreichischen Nationalbank die laufenden Personalaufwendungen inklusive der Personalrückstellungen, Aufwendungen für Altersvorsorgen sowie Sachaufwendungen im Zusammenhang mit Ausbildungen und Dienstreisen zu ersetzen. Der konkrete Ersatz der Kosten und die näheren Modalitäten, insbesondere die Aufschlüsselung der Kosten und die Fälligkeiten sind durch eine gesonderte Vereinbarung zu regeln. Allfällige personenbezogene Änderungen der dienst- und entgeltrechtlichen Stellung des Bediensteten erfolgt durch die Oesterreichischen Nationalbank im Einvernehmen mit der FMA. Für die gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, überlassenen Bediensteten hat die FMA der Oesterreichischen Nationalbank die laufenden Personalaufwendungen inklusive der Personalrückstellungen, Aufwendungen für Altersvorsorgen sowie Sachaufwendungen im Zusammenhang mit Ausbildungen und Dienstreisen zu ersetzen. Der konkrete Ersatz der Kosten und die näheren Modalitäten, insbesondere die Aufschlüsselung der Kosten und die Fälligkeiten sind durch eine gesonderte Vereinbarung zu regeln. Allfällige personenbezogene Änderungen der dienst- und entgeltrechtlichen Stellung des Bediensteten erfolgt durch die Oesterreichischen Nationalbank im Einvernehmen mit der FMA.
§ 15c.Paragraph 15 c,
(1)Absatz einsBedienstete der Oesterreichischen Nationalbank, die zum 1. Oktober 2019 in den Organisationseinheiten der Oesterreichischen Nationalbank gem. § 15c Abs. 1 beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis bei der Oesterreichischen Nationalbank nach dem 30. April 1998 begann, treten mit 1. Jänner 2020 mit ihren Rechten und Pflichten in ein Arbeitsverhältnis bei der FMA ein.Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank, die zum 1. Oktober 2019 in den Organisationseinheiten der Oesterreichischen Nationalbank gem. Paragraph 15 c, Absatz eins, beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis bei der Oesterreichischen Nationalbank nach dem 30. April 1998 begann, treten mit 1. Jänner 2020 mit ihren Rechten und Pflichten in ein Arbeitsverhältnis bei der FMA ein.
(2)Absatz 2Für die Bediensteten gem. Abs. 1 gelten das Angestelltengesetz – AngG, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften. Für die Bediensteten gem. Abs. 1 gelten auch die gem. § 21 Abs. 2 Z 2 NBG geschlossenen Dienstordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Vorstand der FMA tritt in die Rechte des Generalrats der Oesterreichischen Nationalbank gem § 21 Abs. 2 Z 2 NBG ein und ist berechtigt, Beschlüsse über Dienstordnungen zu fassen, die für Arbeitsverhältnisse der gem Abs. 1 übernommenen Bediensteten gelten.Für die Bediensteten gem. Absatz eins, gelten das Angestelltengesetz – AngG, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, und die für Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften. Für die Bediensteten gem. Absatz eins, gelten auch die gem. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NBG geschlossenen Dienstordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Vorstand der FMA tritt in die Rechte des Generalrats der Oesterreichischen Nationalbank gem Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NBG ein und ist berechtigt, Beschlüsse über Dienstordnungen zu fassen, die für Arbeitsverhältnisse der gem Absatz eins, übernommenen Bediensteten gelten.
(3)Absatz 3Für die bis 31. Dezember 2019 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften der Bediensteten gemäß Abs. 1 gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank, insbesondere hinsichtlich nicht konsumierter Urlaube, Abfertigungen und Pensionsansprüche, leistet die Oesterreichische Nationalbank der FMA bis zum 30. Juni 2020 eine Einmalzahlung. Die Höhe dieser Einmalzahlung ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik von einem entsprechend ausgebildeten Fachmann zu berechnen und vom Wirtschaftsprüfer der Oesterreichischen Nationalbank zu testieren. Unter die im ersten Satz genannten Ansprüche fällt auch der Barwert jener künftigen Zahlungen, zu denen sich die Oesterreichische Nationalbank durch Betriebsvereinbarung zu dem Zweck verpflichtet hat, eine bestimmte Pensionshöhe oder Ersatzrate auch dann zu gewährleisten, wenn die von einer Pensionskasse berechnete Zusatzpension diese Pensionshöhe oder Ersatzrate zum Zeitpunkt des Pensionsantritts des Bediensteten nicht erreicht (Schlusspensionskassenbeitrag). Die näheren Modalitäten zur Leistung dieser Einmalzahlung, insbesondere deren Aufschlüsselung sind durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu regeln.Für die bis 31. Dezember 2019 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften der Bediensteten gemäß Absatz eins, gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank, insbesondere hinsichtlich nicht konsumierter Urlaube, Abfertigungen und Pensionsansprüche, leistet die Oesterreichische Nationalbank der FMA bis zum 30. Juni 2020 eine Einmalzahlung. Die Höhe dieser Einmalzahlung ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik von einem entsprechend ausgebildeten Fachmann zu berechnen und vom Wirtschaftsprüfer der Oesterreichischen Nationalbank zu testieren. Unter die im ersten Satz genannten Ansprüche fällt auch der Barwert jener künftigen Zahlungen, zu denen sich die Oesterreichische Nationalbank durch Betriebsvereinbarung zu dem Zweck verpflichtet hat, eine bestimmte Pensionshöhe oder Ersatzrate auch dann zu gewährleisten, wenn die von einer Pensionskasse berechnete Zusatzpension diese Pensionshöhe oder Ersatzrate zum Zeitpunkt des Pensionsantritts des Bediensteten nicht erreicht (Schlusspensionskassenbeitrag). Die näheren Modalitäten zur Leistung dieser Einmalzahlung, insbesondere deren Aufschlüsselung sind durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu regeln.
(4)Absatz 4Die Bestimmung des § 3 und § 14 sind mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 1. Satz anzuwenden. Nicht als Anwendungsfall des § 14 Abs. 1a und 1b gilt die Tätigkeitsaufnahme der übernommenen Bediensteten am 1. Jänner 2020.Die Bestimmung des Paragraph 3 und Paragraph 14, sind mit Ausnahme des Paragraph 14, Absatz eins, 1. Satz anzuwenden. Nicht als Anwendungsfall des Paragraph 14, Absatz eins a und 1b gilt die Tätigkeitsaufnahme der übernommenen Bediensteten am 1. Jänner 2020.
(5)Absatz 5Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für die Bediensteten gemäß Abs. 1 insoweit unberührt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen der FMA nicht geregelt werden. Betriebsvereinbarungen gem § 97 Abs. 1 Z 18a des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, bleiben für die Bediensteten gem. Abs. 1 aufrecht.Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für die Bediensteten gemäß Absatz eins, insoweit unberührt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen der FMA nicht geregelt werden. Betriebsvereinbarungen gem Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18 a, des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bleiben für die Bediensteten gem. Absatz eins, aufrecht.
§ 15d.Paragraph 15 d,
(1)Absatz einsOrganisationseinheiten im Sinne des § 15a Abs. 1 und des § 15c Abs. 1 sind die Abteilung für Europäische Großbankenanalyse, die Abteilung für Europäische Großbankenrevision, die Abteilung für Europäische Aufsichtsgrundsätze und Strategie, die Abteilung für Bankenrevision, die Abteilung für Bankenanalyse und das Referat für spezifische Bankenabwicklungsthemen.Organisationseinheiten im Sinne des Paragraph 15 a, Absatz eins und des Paragraph 15 c, Absatz eins, sind die Abteilung für Europäische Großbankenanalyse, die Abteilung für Europäische Großbankenrevision, die Abteilung für Europäische Aufsichtsgrundsätze und Strategie, die Abteilung für Bankenrevision, die Abteilung für Bankenanalyse und das Referat für spezifische Bankenabwicklungsthemen.
(2)Absatz 2Der in §§ 15a bis 15e verwendete Begriff „Bedienstete“ umfasst auch jene Personen, die zum 1. Oktober 2019 nach dem Mutterschutzgesetz – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, karenziert, nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, Präsenz und Zivildienst leisten oder vorübergehend zur Dienstleistung in europäischen Institutionen zugewiesen sind und unmittelbar vor dieser Abwesenheit in einer Organisationseinheit gem. Abs. 1 beschäftigt waren.Der in Paragraphen 15 a bis 15e verwendete Begriff „Bedienstete“ umfasst auch jene Personen, die zum 1. Oktober 2019 nach dem Mutterschutzgesetz – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, karenziert, nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, Präsenz und Zivildienst leisten oder vorübergehend zur Dienstleistung in europäischen Institutionen zugewiesen sind und unmittelbar vor dieser Abwesenheit in einer Organisationseinheit gem. Absatz eins, beschäftigt waren.
(3)Absatz 3Der Betriebsrat der FMA ist für die gem. § 15c Abs. 1 übernommenen Bediensteten ausschließlich und für die gem. § 15a Abs. 1 überlassenen Bediensteten in Bezug auf die bei der FMA auszuübende Tätigkeit zuständig.Der Betriebsrat der FMA ist für die gem. Paragraph 15 c, Absatz eins, übernommenen Bediensteten ausschließlich und für die gem. Paragraph 15 a, Absatz eins, überlassenen Bediensteten in Bezug auf die bei der FMA auszuübende Tätigkeit zuständig.
(4)Absatz 4Die Bediensteten gem. § 15c Abs. 1 sind hinsichtlich der über den 31. Dezember 2019 hinausgehenden Nutzung von Wohnungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Mietrechtsgesetzes – MRG, BGBl. Nr. 520/1981, so zu behandeln, als ob sie weiterhin Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank wären. § 1 Abs. 2 Z 2 MRG findet auf diese Weiternutzung sinngemäß Anwendung. Die Rechte der Dienstgeberin im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 MRG nimmt die Oesterreichische Nationalbank wahr.Die Bediensteten gem. Paragraph 15 c, Absatz eins, sind hinsichtlich der über den 31. Dezember 2019 hinausgehenden Nutzung von Wohnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Mietrechtsgesetzes – MRG, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, so zu behandeln, als ob sie weiterhin Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank wären. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG findet auf diese Weiternutzung sinngemäß Anwendung. Die Rechte der Dienstgeberin im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG nimmt die Oesterreichische Nationalbank wahr.
(5)Absatz 5Allfällige von der Oesterreichischen Nationalbank gewährte Gehaltsvorschüsse an Bedienstete gem. § 15c Abs. 1 sind entsprechend einer zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und den Bediensteten zu treffenden Vereinbarungen von der FMA zu übernehmen und abzugelten.Allfällige von der Oesterreichischen Nationalbank gewährte Gehaltsvorschüsse an Bedienstete gem. Paragraph 15 c, Absatz eins, sind entsprechend einer zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und den Bediensteten zu treffenden Vereinbarungen von der FMA zu übernehmen und abzugelten.
(6)Absatz 6Die Bediensteten gem § 15c Abs. 1 sind hinsichtlich der per 31. Dezember 2019 mit der Oesterreichischen Nationalbank bestehenden Darlehensverträge, ab dem 1. Jänner 2020 so zu behandeln, als ob sie weiterhin Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank wären. Die monatliche Darlehensrückzahlung erfolgt entsprechend der geschlossenen Darlehensvereinbarung mit der Oesterreichischen Nationalbank durch Aufrechnung mit dem von der FMA bezogenen Entgelt. Im Falle des Ausscheidens von Bediensteten gemäß § 15c Abs. 1 aus der FMA ist die OeNB berechtigt, die entsprechenden Darlehen fällig zu stellen. Eine gesonderte Vereinbarung über die näheren Modalitäten der Darlehensrückführung ist zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und der FMA zu treffen. Die Bediensteten gem Paragraph 15 c, Absatz eins, sind hinsichtlich der per 31. Dezember 2019 mit der Oesterreichischen Nationalbank bestehenden Darlehensverträge, ab dem 1. Jänner 2020 so zu behandeln, als ob sie weiterhin Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank wären. Die monatliche Darlehensrückzahlung erfolgt entsprechend der geschlossenen Darlehensvereinbarung mit der Oesterreichischen Nationalbank durch Aufrechnung mit dem von der FMA bezogenen Entgelt. Im Falle des Ausscheidens von Bediensteten gemäß Paragraph 15 c, Absatz eins, aus der FMA ist die OeNB berechtigt, die entsprechenden Darlehen fällig zu stellen. Eine gesonderte Vereinbarung über die näheren Modalitäten der Darlehensrückführung ist zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und der FMA zu treffen.
(7)Absatz 7Abweichende Vereinbarungen sind mit ausdrücklicher Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank, der FMA und des Bediensteten zulässig.
§ 15e.Paragraph 15 e,
Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind zur Wahrnehmung der in den §§ 15a bis 15d enthaltenen Bestimmungen verpflichtet, sich gegenseitig die erforderlichen personenbezogenen Daten der gem. § 15a Abs. 1 überlassenen Bediensteten und der gem. § 15c Abs. 1 übernommenen Bediensteten zur Verfügung zu stellen.“ Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind zur Wahrnehmung der in den Paragraphen 15 a bis 15d enthaltenen Bestimmungen verpflichtet, sich gegenseitig die erforderlichen personenbezogenen Daten der gem. Paragraph 15 a, Absatz eins, überlassenen Bediensteten und der gem. Paragraph 15 c, Absatz eins, übernommenen Bediensteten zur Verfügung zu stellen.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 16 Abs. 2a lautet:Paragraph 16, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 aDie FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich diejenigen Daten und Informationen zu übermitteln, die für die Erstellung von Regelungsvorhaben und für die Erfüllung der §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, erforderlich sind.“Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich diejenigen Daten und Informationen zu übermitteln, die für die Erstellung von Regelungsvorhaben und für die Erfüllung der Paragraphen 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, erforderlich sind.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 16 wird nach Abs. 2a der folgende Abs. 2b eingefügt:In Paragraph 16, wird nach Absatz 2 a, der folgende Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b)Absatz 2 bDer Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zu dem in Abs. 1 genannten Zweck, Auskünfte der Oesterreichischen Nationalbank über alle Angelegenheiten der Finanzmarktstabilität und Finanzmarktentwicklung einzuholen. Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen.“Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zu dem in Absatz eins, genannten Zweck, Auskünfte der Oesterreichischen Nationalbank über alle Angelegenheiten der Finanzmarktstabilität und Finanzmarktentwicklung einzuholen. Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 16a Abs. 3 lautet:Paragraph 16 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die interne Revision betreffende Verfügungen sind vom Vorstand zu treffen. Die interne Revision hat dem Vorstand zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten. Die Interne Revision ist zumindest einmal jährlich zu einer Sitzung des Aufsichtsrates zur Berichterstattung einzuladen.“
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 16a wird der folgende § 16b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 16 a, wird der folgende Paragraph 16 b, samt Überschrift eingefügt:
„Fachbeirat Finanzmarktaufsicht
§ 16b.Paragraph 16 b,
(1)Absatz einsBei der FMA ist ein Beirat (Fachbeirat Finanzmarktaufsicht) mit den folgenden Aufgaben einzurichten:
Beratung der FMA in den Angelegenheiten der Finanzmärkte;
Beobachtung und Analyse von internationalen Entwicklungen der Finanzmärkte unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu Schwerpunkten bei Aufsichtsthemen.
Der Fachbeirat Finanzmarktaufsicht kann Stellungnahmen und Empfehlungen annehmen und diese veröffentlichen.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Fachbeirats Finanzmarktaufsicht werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt und üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die folgenden Institutionen haben Mitglieder namhaft zu machen:
Der Bundesminister für Finanzen: Den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie zwei Mitglieder aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung;
der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort: ein Mitglied;
der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz: ein Mitglied;
der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz: ein Mitglied;
die Wirtschaftskammer Österreich: zwei Vertreter der Bundessparte Bank und Versicherung und ein Vertreter der Bundessparte Information und Consulting;
die Wiener Börse AG: ein Mitglied;
die Oesterreichische Nationalbank: ein Mitglied;
die Oesterreichische Kontrollbank: ein Mitglied.
Die Funktionsperiode der Mitglieder des Fachbeirates Finanzmarktaufsicht beträgt fünf Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Fachbeirats Finanzmarktaufsicht hat die nominierende Institution des ausscheidenden Mitglieds unverzüglich ein neues Mitglied namhaft zu machen, das vom Bundesminister für Finanzen für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen ist. Der Bundesminister für Finanzen kann ein Mitglied des Fachbeirats Finanzmarktaufsicht wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.
(3)Absatz 3Die Geschäfte des Beirats werden von der FMA geführt, dessen Geschäftsordnung wird vom Bundesminister für Finanzen festgelegt. Der Vorsitzende beruft die konstituierende Sitzung des Fachbeirats Finanzmarktaufsicht ein. Der Fachbeirat Finanzmarktaufsicht ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Fachbeirat Finanzmarktaufsicht ist berechtigt, in- und ausländische Experten zu den Sitzungen einzuladen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, samt Überschrift eingefügt:
„Mehrjähriger Finanzplan
§ 17a.Paragraph 17 a,
(1)Absatz einsDer Vorstand der FMA hat einen Finanzplan mit einem Planungshorizont von drei Jahren (mehrjähriger Finanzplan) aufzustellen, der bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung einen mittelfristigen strategischen Planungshorizont sicherstellt und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen ist.
(2)Absatz 2Im mehrjährigen Finanzplan sind sämtliche im Planungshorizont (Abs. 1) zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der FMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen. Durch eine im mehrjährigen Finanzplan angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.Im mehrjährigen Finanzplan sind sämtliche im Planungshorizont (Absatz eins,) zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der FMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen. Durch eine im mehrjährigen Finanzplan angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(3)Absatz 3Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat jährlich über die Einhaltung des mehrjährigen Finanzplanes zu berichten und gegebenenfalls Anpassungen vorzuschlagen. Der mehrjährige Finanzplan ist samt Erläuterungen dem Aufsichtsrat erstmalig zum 31. Oktober 2020 und die aktualisierte Version bis längstens 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat ehestmöglich, jedoch spätestens bis 15. Dezember des laufenden Geschäftsjahres über die Genehmigung des mehrjährigen Finanzplans zu beschließen.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 18 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 18 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Mitglieder des Vorstandes“ durch die Wortfolge „den Vorstand“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 4, wird die Wortfolge „die Mitglieder des Vorstandes“ durch die Wortfolge „den Vorstand“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 19 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz entfällt.Paragraph 19, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz entfällt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 19 Abs. 4 erster und zweiter Satz lauten:Paragraph 19, Absatz 4, erster und zweiter Satz lauten:
„Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 33 Millionen Euro, der dem Rechnungskreis 1 gutzuschreiben ist sowie einen Beitrag von 4 Millionen Euro. Der Beitrag von 4 Millionen Euro sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen.“„Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 33 Millionen Euro, der dem Rechnungskreis 1 gutzuschreiben ist sowie einen Beitrag von 4 Millionen Euro. Der Beitrag von 4 Millionen Euro sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Absatz 10, der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 19 Abs. 5 lautet:Paragraph 19, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.“Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 19 Abs. 5a bis 5c entfällt.Paragraph 19, Absatz 5 a bis 5c entfällt.
39.Novellierungsanordnung 39, Nach § 21b wird folgender Abs. 21c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 21 b, wird folgender Absatz 21 c, samt Überschrift eingefügt:
„Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Nationalbank
§ 21c.Paragraph 21 c,
(1)Absatz einsDie FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die technische Ausgestaltung des gegenseitigen Datenzugriffs gemäß § 79 Abs. 2, 4 und 4a BWG, § 6 Abs. 3 und 5 ESAEG, § 26 Abs. 7 ZaDiG 2018 sowie den §§ 26a Abs. 2 und 26b Abs. 7 E-Geldgesetz und die nähere Vorgangsweise bei Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1c BWG und § 5 Abs. 6 ESAEG zu vereinbaren. Weiters haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank die nähere Vorgehensweise betreffend den regelmäßigen gegenseitigen und zeitlich befristeten Austausch von Bediensteten zum Zweck des Kompetenz- und Wissenstransfers in die jeweils andere Institution zu vereinbaren. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank habendie gemäß diesem Absatz getroffene Vereinbarung auf ihren jeweiligen Internetseiten zu veröffentlichen.Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die technische Ausgestaltung des gegenseitigen Datenzugriffs gemäß Paragraph 79, Absatz 2,, 4 und 4a BWG, Paragraph 6, Absatz 3 und 5 ESAEG, Paragraph 26, Absatz 7, ZaDiG 2018 sowie den Paragraphen 26 a, Absatz 2 und 26b Absatz 7, E-Geldgesetz und die nähere Vorgangsweise bei Prüfungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins c, BWG und Paragraph 5, Absatz 6, ESAEG zu vereinbaren. Weiters haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank die nähere Vorgehensweise betreffend den regelmäßigen gegenseitigen und zeitlich befristeten Austausch von Bediensteten zum Zweck des Kompetenz- und Wissenstransfers in die jeweils andere Institution zu vereinbaren. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank habendie gemäß diesem Absatz getroffene Vereinbarung auf ihren jeweiligen Internetseiten zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Erhalten die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von einem Sachverhalt mit möglicher Auswirkung auf die Finanzmarktstabilität, haben sie sich davon unverzüglich gegenseitig in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3Kommen die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank zur Erkenntnis, dass ein oder mehrere Sachverhalte negative Auswirkung auf die Finanzmarktstabilität haben können, haben sie sich die zur Bewältigung der Krisensituation notwendigen Informationen, Analysen und Erkenntnisse umgehend gegenseitig zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben den Bundesminister für Finanzen von Sachverhalten gemäß Abs. 2 und Abs. 3 unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm alle zur Bewältigung der Krisensituation notwendigen Informationen, Analysen und Erkenntnisse umgehend zur Verfügung zu stellen.Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben den Bundesminister für Finanzen von Sachverhalten gemäß Absatz 2 und Absatz 3, unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm alle zur Bewältigung der Krisensituation notwendigen Informationen, Analysen und Erkenntnisse umgehend zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5Darüber hinaus kann die Oesterreichische Nationalbank von der FMA Informationen aus der mikroprudenziellen Aufsicht verlangen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der makroprudenziellen Aufsicht, der Finanzmarktstabilität und der Gewährleistung des Zahlungsverkehrs sowie der Hilfestellung der Oesterreichischen Nationalbank in der Qualitätssicherung der Aufsicht, erforderlich sind. Hierzu ist ein Gremium von FMA und Oesterreichischer Nationalbank auf Leitungsebene einzurichten, welches zumindest einmal jährlich tagt und in welchem der Datenaustausch sowie Analyseergebnisse und –programme abzustimmen sind.
(6)Absatz 6Der Datenaustausch zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der Aufgabenerfüllung der jeweiligen Institution ist im erforderlichen Ausmaß jedenfalls zulässig.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 22 werden nach Abs. 1 die folgenden Abs. 1a und 1b eingefügt:In Paragraph 22, werden nach Absatz eins, die folgenden Absatz eins a und 1b eingefügt:
„(1a)Absatz eins aEine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung. Die FMA kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen oder nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids mit keinem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung. Die FMA kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen oder nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids mit keinem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
(1b)Absatz eins bDie Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1a zweiter Satz hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die FMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde nach Anhörung der FMA unverzüglich zu entscheiden und der FMA, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins a, zweiter Satz hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die FMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde nach Anhörung der FMA unverzüglich zu entscheiden und der FMA, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 22 Abs. 2 lautet:Paragraph 22, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der FMA kann das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen oder nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids mit keinem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.“
42.Novellierungsanordnung 42, Dem § 26 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 19 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2019 ist auf die Abrechnung der Geschäftsjahre anzuwenden, die bis 31. Dezember 2019 enden. § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.“Paragraph 19, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, ist auf die Abrechnung der Geschäftsjahre anzuwenden, die bis 31. Dezember 2019 enden. Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.“
43.Novellierungsanordnung 43, Nach § 26e wird folgender § 26f eingefügt:Nach Paragraph 26 e, wird folgender Paragraph 26 f, eingefügt:
„§ 26f.Paragraph 26 f,
(1)Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank hat der FMA zur Sicherstellung der reibungslosen Übergabe und der Vermeidung von Informationslücken bei der Übertragung von Zuständigkeiten hinsichtlich offener Analyse- und Prüfaufträge alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2(Zu § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019):(Zu Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019,):
Der Bundesminister für Finanzen hat das aufgrund einer Namhaftmachung durch die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 5 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2019 bestellte Vorstandsmitglied mit Wirkung des Ablaufs des 31. Dezembers 2019 abzuberufen. Der Anspruch auf Entgelt und die nachvertraglichen Pflichten aus dem mit der Abberufung endenden Dienstvertrag bleiben unberührt..Der Bundesminister für Finanzen hat das aufgrund einer Namhaftmachung durch die Oesterreichische Nationalbank gemäß Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, bestellte Vorstandsmitglied mit Wirkung des Ablaufs des 31. Dezembers 2019 abzuberufen. Der Anspruch auf Entgelt und die nachvertraglichen Pflichten aus dem mit der Abberufung endenden Dienstvertrag bleiben unberührt..
(3)Absatz 3(Zu § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019):(Zu Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019,):
Die Funktionsperiode der von der Oesterreichen Nationalbank namhaft gemachten Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit Ablauf des 31. Oktober 2019. Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. September 2019 zwei Personen zur Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrates ab dem 1. November 2019 namhaft zu machen. Der Bundesminister für Finanzen kann, soweit dies erforderlich ist, um die in § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 festgelegten Voraussetzungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates zu erfüllen, zwei Mitglieder abberufen, auch wenn keiner der in § 8 Abs. 4 genannten Gründe vorliegt. Der Bundesminister für Finanzen hat für die rechtzeitige Bestellung der gemäß § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 neu zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates Sorge zu tragen.Die Funktionsperiode der von der Oesterreichen Nationalbank namhaft gemachten Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit Ablauf des 31. Oktober 2019. Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. September 2019 zwei Personen zur Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrates ab dem 1. November 2019 namhaft zu machen. Der Bundesminister für Finanzen kann, soweit dies erforderlich ist, um die in Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, festgelegten Voraussetzungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates zu erfüllen, zwei Mitglieder abberufen, auch wenn keiner der in Paragraph 8, Absatz 4, genannten Gründe vorliegt. Der Bundesminister für Finanzen hat für die rechtzeitige Bestellung der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, neu zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates Sorge zu tragen.
(4)Absatz 4(Zu § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019):(Zu Paragraph 12 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019,):
Betreffend die Bestellung der ersten drei Exekutivdirektoren hat der Vorstand das Ausschreibungsverfahren so zeitgerecht durchzuführen, dass dem Aufsichtsrat Vorschläge für geeignete Bewerber im Zeitraum zwischen dem 1. November 2019 und dem 15. November 2019 vorgelegt werden können. Bei der Erstellung des Vorschlags kommt dem aufgrund einer Namhaftmachung durch den Bundesminister für Finanzen gemäß § 5 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2019 bestellten Vorstandsmitglied im Falle der Stimmengleichheit ein Dirimierungsrecht zu. Der Aufsichtsrat hat sodann für die rechtzeitige Bestellung der gemäß § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 zu bestellenden Exekutivdirektoren Sorge zu tragen.Betreffend die Bestellung der ersten drei Exekutivdirektoren hat der Vorstand das Ausschreibungsverfahren so zeitgerecht durchzuführen, dass dem Aufsichtsrat Vorschläge für geeignete Bewerber im Zeitraum zwischen dem 1. November 2019 und dem 15. November 2019 vorgelegt werden können. Bei der Erstellung des Vorschlags kommt dem aufgrund einer Namhaftmachung durch den Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, bestellten Vorstandsmitglied im Falle der Stimmengleichheit ein Dirimierungsrecht zu. Der Aufsichtsrat hat sodann für die rechtzeitige Bestellung der gemäß Paragraph 12 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, zu bestellenden Exekutivdirektoren Sorge zu tragen.
(5)Absatz 5(Zu § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019):(Zu Paragraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019,):
Die Oesterreichische Nationalbank hat ihren zweiten Vertreter im Finanzmarktstabiltätsgremium dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Oktober 2019 namhaft zu machen. Die Bundesregierung hat für die rechtzeitige Bestellung des gemäß § 13 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 neu zu bestellenden, zweiten Vertreters der Oesterreichischen Nationalbank als Mitglied des Finanzmarktstabilitätsgremiums Sorge zu tragen. Die Funktionsperiode des vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 13 Abs. 4 Z 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2019 namhaft gemachten Mitglieds des Finanzmarktstabilitätsgremiums endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019.“Die Oesterreichische Nationalbank hat ihren zweiten Vertreter im Finanzmarktstabiltätsgremium dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Oktober 2019 namhaft zu machen. Die Bundesregierung hat für die rechtzeitige Bestellung des gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, neu zu bestellenden, zweiten Vertreters der Oesterreichischen Nationalbank als Mitglied des Finanzmarktstabilitätsgremiums Sorge zu tragen. Die Funktionsperiode des vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, namhaft gemachten Mitglieds des Finanzmarktstabilitätsgremiums endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019.“
44.Novellierungsanordnung 44, Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 27a.Paragraph 27 a,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
45.Novellierungsanordnung 45, Dem § 28 werden die folgenden Abs. 40 und 41 angefügt:Dem Paragraph 28, werden die folgenden Absatz 40 und 41 angefügt:
„(40)Absatz 40§ 8 Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 10 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 treten mit 1. November 2019 in Kraft. § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 10 Abs. 2 Z 10, § 11, § 12, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 4, § 13b Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 15a samt Überschrift, § 15b, § 15c, § 15d, § 15e, § 16 Abs. 2a und 2b, § 16a Abs. 3, § 16b, § 17a, § 18 Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 1, § 19 Abs. 4 und 5, § 21c, § 22 Abs. 1a, 1b und Abs. 2 und § 26 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft, § 2 Abs. 3 Z 10 und § 19 Abs. 5a bis 5c treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.Paragraph 8, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 9, Absatz eins bis 3 und 5 und Paragraph 10, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, treten mit 1. November 2019 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 10,, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 13 b, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 15 a, samt Überschrift, Paragraph 15 b,, Paragraph 15 c,, Paragraph 15 d,, Paragraph 15 e,, Paragraph 16, Absatz 2 a und 2b, Paragraph 16 a, Absatz 3,, Paragraph 16 b,, Paragraph 17 a,, Paragraph 18, Absatz eins und 4, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 4 und 5, Paragraph 21 c,, Paragraph 22, Absatz eins a,, 1b und Absatz 2 und Paragraph 26, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10 und Paragraph 19, Absatz 5 a bis 5c treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(41)Absatz 41§ 22 Abs. 1a, 1b und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“Paragraph 22, Absatz eins a,, 1b und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/201x, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 201x,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 129 Abs. 2 wird die Wortfolge „, der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank“ durch die Wortfolge „oder der FMA“ ersetzt.In Paragraph 129, Absatz 2, wird die Wortfolge „, der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank“ durch die Wortfolge „oder der FMA“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 145 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder der Oesterreichischen Nationalbank“.In Paragraph 145, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „oder der Oesterreichischen Nationalbank“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 153 Abs. 1 lautet:Paragraph 153, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß §§ 151 und 152 dieses Bundesgesetzes und § 20 Abs. 3, 28a Abs. 4, § 44 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 und § 70a Abs. 5 BWG sowie § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Meldungen gemäß § 154 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Paragraphen 151 und 152 dieses Bundesgesetzes und Paragraph 20, Absatz 3,, 28a Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4 und Paragraph 70 a, Absatz 5, BWG sowie Paragraph 2, Absatz 2, der Mündelsicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2003, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Meldungen gemäß Paragraph 154, eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 154 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „und der Oesterreichischen Nationalbank“.In Paragraph 154, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „und der Oesterreichischen Nationalbank“.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 200 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 200, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29§ 129 Abs. 2, § 145 Abs. 3, § 153 Abs. 1 und § 154 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 129, Absatz 2,, Paragraph 145, Absatz 3,, Paragraph 153, Absatz eins und Paragraph 154, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 201x,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 44b lautet:Paragraph 44 b, lautet:
„§ 44b.Paragraph 44 b,
(1)Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank hat im öffentlichen Interesse:
das Vorliegen all jener Umstände zu beobachten, die für die Sicherstellung der Finanzmarktstabilität in Österreich von Bedeutung sind;
die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu beobachten und dabei insbesondere deren Auswirkungen auf den nationalen Finanzmarkt zu analysieren;
die Entwicklungsmöglichkeiten des österreichischen Finanzmarktes zu analysieren.
(2)Absatz 2Die FMA hat Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (§ 2 Z 7 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004) sowie der Pensionskassen, die die Oesterreichische Nationalbank zur Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Abs. 1 benötigt, dieser auf ihr Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank kann diese Daten auch verarbeiten. Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so sind sie von der FMA zu erheben, und der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen. Liegen benötigte Daten bei der FMA nicht vor, so können sie von den im ersten Satz genannten Instituten auch durch die Oesterreichische Nationalbank direkt erhoben werden und sind diese Daten sodann der FMA zur Verfügung zu stellen.Die FMA hat Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (Paragraph 2, Ziffer 7, Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,) sowie der Pensionskassen, die die Oesterreichische Nationalbank zur Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Absatz eins, benötigt, dieser auf ihr Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank kann diese Daten auch verarbeiten. Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so sind sie von der FMA zu erheben, und der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen. Liegen benötigte Daten bei der FMA nicht vor, so können sie von den im ersten Satz genannten Instituten auch durch die Oesterreichische Nationalbank direkt erhoben werden und sind diese Daten sodann der FMA zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiet der Finanzmarktstabilität und zur Finanzmarktentwicklung gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiet der Finanzmarktstabilität und zur Finanzmarktentwicklung gemäß Absatz eins, dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.
(4)Absatz 4Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen, der FMA, dem Fachbeirat Finanzmarktaufsicht, dem Finanzmarktstabilitätsgremium und dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die wesentlichen Erkenntnisse aus ihren Beobachtungen gemäß Abs. 1 zu übermitteln.Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen, der FMA, dem Fachbeirat Finanzmarktaufsicht, dem Finanzmarktstabilitätsgremium und dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die wesentlichen Erkenntnisse aus ihren Beobachtungen gemäß Absatz eins, zu übermitteln.
(5)Absatz 5Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 innerhalb ihrer Organisationsstruktur eine eigene Einheit („Kompetenzstelle mit Forschungsagenden“) einzurichten. Sie hat weiters zur Förderung der Finanzbildung in Österreich beizutragen und dem Bundesminister für Finanzen jährlich einen Bericht über die wesentlichen Erkenntnisse zum Stand der Finanzbildung in Österreich zu übermitteln.“Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb ihrer Organisationsstruktur eine eigene Einheit („Kompetenzstelle mit Forschungsagenden“) einzurichten. Sie hat weiters zur Förderung der Finanzbildung in Österreich beizutragen und dem Bundesminister für Finanzen jährlich einen Bericht über die wesentlichen Erkenntnisse zum Stand der Finanzbildung in Österreich zu übermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 69 Abs. 3 wird der Wert „90vH“ durch den Wert „95vH“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz 3, wird der Wert „90vH“ durch den Wert „95vH“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 89 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 44b und § 69 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 44 b und Paragraph 69, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 201x,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die FMA hat sicherzustellen, dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Organisationseinheit und die Organisationseinheiten, die die im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA ausführen, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng miteinander zusammenarbeiten; zu diesem Zweck hat die FMA eine Datenbank zu führen, die den jederzeitigen wechselseitigen automationsunterstützten Zugriff auf die bei diesen Organisationseinheiten vorhandenen Daten gewährleistet. Die Oesterreichische Nationalbank hat der Abwicklungsbehörde den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf alle in § 79 Abs. 2 BWG genannten Daten zu ermöglichen.“Die FMA hat sicherzustellen, dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Organisationseinheit und die Organisationseinheiten, die die im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA ausführen, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng miteinander zusammenarbeiten; zu diesem Zweck hat die FMA eine Datenbank zu führen, die den jederzeitigen wechselseitigen automationsunterstützten Zugriff auf die bei diesen Organisationseinheiten vorhandenen Daten gewährleistet. Die Oesterreichische Nationalbank hat der Abwicklungsbehörde den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf alle in Paragraph 79, Absatz 2, BWG genannten Daten zu ermöglichen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 5 lautet:Paragraph 3, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eng zusammen. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist. Die Abwicklungsbehörde kann die Oesterreichische Nationalbank als Sachverständige in Bezug auf Fragen der Finanzmarktstabilität gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 BaSAG im Rahmen der Abwicklungsplanung beauftragen.“Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eng zusammen. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist. Die Abwicklungsbehörde kann die Oesterreichische Nationalbank als Sachverständige in Bezug auf Fragen der Finanzmarktstabilität gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, BaSAG im Rahmen der Abwicklungsplanung beauftragen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die FMA kann zum Zwecke der Festlegung gemäß Abs. 1 und 2 und die Abwicklungsbehörde zum Zwecke der Festlegung gemäß Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 eine Verordnung erlassen, sofern diese Festlegungen für ein Vielzahl von Instituten erfolgen.“Die FMA kann zum Zwecke der Festlegung gemäß Absatz eins und 2 und die Abwicklungsbehörde zum Zwecke der Festlegung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, eine Verordnung erlassen, sofern diese Festlegungen für ein Vielzahl von Instituten erfolgen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 44 Abs. 1 Z 9 lautet:Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, wofür die FMA eigene Prüfer gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 BWG verwenden oder geeignete Sachverständige beauftragen kann, alle Informationen beschaffen, die von der Abwicklungsbehörde benötigt werden, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, gegebenenfalls die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts gemäß § 54 vorzunehmen, und diese Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellen.“im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, wofür die FMA eigene Prüfer gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, BWG verwenden oder geeignete Sachverständige beauftragen kann, alle Informationen beschaffen, die von der Abwicklungsbehörde benötigt werden, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, gegebenenfalls die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts gemäß Paragraph 54, vorzunehmen, und diese Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 78 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „FIMBAG“ durch die Wortfolge „ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG)“ ersetzt.In Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „FIMBAG“ durch die Wortfolge „ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 79 Abs. 1 wird das Wort „FIMBAG“ durch das Wort „ABBAG“ ersetzt.In Paragraph 79, Absatz eins, wird das Wort „FIMBAG“ durch das Wort „ABBAG“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 79 Abs. 2 wird das Wort „FIMBAG“ durch das Wort „ABBAG“ ersetzt.In Paragraph 79, Absatz 2, wird das Wort „FIMBAG“ durch das Wort „ABBAG“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 83 Abs. 1 wird das Wort „FIMBAG“ durch das Wort „ABBAG“ ersetzt.In Paragraph 83, Absatz eins, wird das Wort „FIMBAG“ durch das Wort „ABBAG“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 83 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „der FIMBAG,“ gestrichen.In Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der FIMBAG,“ gestrichen.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 83 Abs. 3 wird das Wort „FIMBAG“ durch das Wort „ABBAG“ ersetzt.In Paragraph 83, Absatz 3, wird das Wort „FIMBAG“ durch das Wort „ABBAG“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 84 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „§ 3 Abs. 9,“.In Paragraph 84, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „§ 3 Absatz 9,,“.
12.Novellierungsanordnung 12, § 113a Abs. 2 lautet:Paragraph 113 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die FMA und die Abwicklungsbehörde können für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene Prüfer oder geeignete Sachverständige mit der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen beauftragen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 115 Abs. 2 Schlussteil entfällt.Paragraph 115, Absatz 2, Schlussteil entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 118 Abs. 1 lautet:Paragraph 118, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsBeschwerden gegen die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Die FMA kann auf Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 118 werden nach Abs. 1 die folgenden Abs. 1a und 1b eingefügt:In Paragraph 118, werden nach Absatz eins, die folgenden Absatz eins a und 1b eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die FMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde nach Anhörung der FMA unverzüglich zu entscheiden und der FMA, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die FMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde nach Anhörung der FMA unverzüglich zu entscheiden und der FMA, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
(1b)Absatz eins bIm Verfahren über Beschwerden gegen Anordnungen von Abwicklungsmaßnahmen kann das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 165 Abs. 2 wird die Wortfolge „eine Abbaueinheit, die FIMBAG und die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG)“ durch die Wortfolge „eine Abbaueinheit und die ABBAG“ ersetzt.In Paragraph 165, Absatz 2, wird die Wortfolge „eine Abbaueinheit, die FIMBAG und die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG)“ durch die Wortfolge „eine Abbaueinheit und die ABBAG“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 167 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 167, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 118 Abs. 1 bis 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft. § 3 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Z 9, § 84 Abs. 2, § 113a Abs. 2 und § 115 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 118, Absatz eins bis 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2019, tritt mit 1. September 2019 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 4 und 5, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 84, Absatz 2,, Paragraph 113 a, Absatz 2 und Paragraph 115, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Sparkassengesetzes
Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:Das Sparkassengesetz – SpG, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 201x,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 28 Abs. 3 entfallen die Wortfolgen „nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank“ und „und die OeNB“.In Paragraph 28, Absatz 3, entfallen die Wortfolgen „nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank“ und „und die OeNB“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 42 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des STS-Verbriefungsvollzugsgesetzes
Das STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG, BGBl. I Nr. 76/2018, wird wie folgt geändert:Das STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen jeweils mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2017/2402 übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen“ durch die Wortfolge „Die FMA hat die ihr mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2017/2402 übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen jeweils mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2017/2402 übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen“ durch die Wortfolge „Die FMA hat die ihr mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2017/2402 übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Paragraph 18, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG 2016, BGBl. Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 201x,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 182 Abs. 5 bis 7 entfällt.Paragraph 182, Absatz 5 bis 7 entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 340 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 340, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 182 Abs. 5 bis 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“Paragraph 182, Absatz 5 bis 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/201x, wird wie folgt geändert:Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 201x,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 Abs. 3 entfällt.Paragraph 11, Absatz 3, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und der Oesterreichischen Nationalbank“.In Paragraph 11, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und der Oesterreichischen Nationalbank“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 117 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 11 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“Paragraph 11, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018
Das Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:Das Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 201x,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im 5. Hauptstück nach dem Eintrag zu § 94 der folgende Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird im 5. Hauptstück nach dem Eintrag zu Paragraph 94, der folgende Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 2 Z 1 entfällt.Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 15 Abs. 4 lautet:Paragraph 15, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht, hat ihm die FMA die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister zu verweigern.“Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 nicht, hat ihm die FMA die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister zu verweigern.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 25 Abs. 3 lautet:Paragraph 25, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Beachtung der § 7 Abs. 2 bis 4 und 6, § 9 Abs. 1 Z 11, § 10 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 2, der §§ 16 bis 18, 20 bis 22, § 23 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 FM-GwG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 20 Abs. 1), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute) darzustellen.“Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Beachtung der Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 und 6, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 14, Absatz 2,, der Paragraphen 16 bis 18, 20 bis 22, Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 4 bis 17, 19 Absatz 2,, 20 bis 24, 29 und 40 Absatz eins, FM-GwG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (Paragraph 20, Absatz eins,), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute) darzustellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 25 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:Nach Paragraph 25, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDas Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 3 über die Beachtung der §§ 7 Abs. 6, §§ 16 bis 18 und § 25 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 1 Z 11, § 10 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 2, §§ 20 bis 22, § 23 Abs. 2 und § 24 dieses Bundesgesetzes, der §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 bis 24, 29 und § 40 Abs. 1 FM-GwG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß § 95 Abs. 1 oder 2 führen.Das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 3, über die Beachtung der Paragraphen 7, Absatz 6,, Paragraphen 16 bis 18 und Paragraph 25, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der Paragraph 7, Absatz 2 bis 4, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraphen 20 bis 22, Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 4 bis 17, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraphen 20 bis 24, 29 und Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß Paragraph 95, Absatz eins, oder 2 führen.
(3b)Absatz 3 bDer geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.“Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA unter Anwendung der Fristen des Paragraph 44, Absatz eins, BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 26 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Meldungen gemäß Abs. 1 bis 3 an die FMA sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf diese Daten zu ermöglichen.“Meldungen gemäß Absatz eins bis 3 an die FMA sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf diese Daten zu ermöglichen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 29 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt oder“
8.Novellierungsanordnung 8, § 88 Abs. 3 lautet:Paragraph 88, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammenzuarbeiten. § 79 Abs. 4a Satz 2 und 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht gelten.“Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammenzuarbeiten. Paragraph 79, Absatz 4 a, Satz 2 und 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht gelten.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 88 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 88, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDie FMA hat Prüfungen gemäß § 93 Abs. 2 Z 4, Gutachten im Rahmen der Zahlungsinstitutsaufsicht und Analysen gemäß Abs. 3 in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich dabei weitestmöglich auf die von der Oesterreichischen Nationalbank nach § 26 Abs. 7 zur Verfügung gestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die FMA ist ermächtigt, dem Abschlussprüfer des betreffenden Zahlungsinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.“Die FMA hat Prüfungen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 4,, Gutachten im Rahmen der Zahlungsinstitutsaufsicht und Analysen gemäß Absatz 3, in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich dabei weitestmöglich auf die von der Oesterreichischen Nationalbank nach Paragraph 26, Absatz 7, zur Verfügung gestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die FMA ist ermächtigt, dem Abschlussprüfer des betreffenden Zahlungsinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 88 Abs. 7 lautet:Paragraph 88, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Ein Antrag gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 für neue Massenzahlverfahren ist bei der FMA zu stellen, sofern der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat. Die FMA hat im Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen für ein neues Massenzahlverfahren gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 einzuholen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese gutachtliche Äußerung in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich hier weitestmöglich auf das Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen und kann sich auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.“Ein Antrag gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 für neue Massenzahlverfahren ist bei der FMA zu stellen, sofern der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat. Die FMA hat im Verfahren gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen für ein neues Massenzahlverfahren gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 einzuholen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese gutachtliche Äußerung in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich hier weitestmöglich auf das Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen und kann sich auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.“
11.Novellierungsanordnung 11, Der Einleitungsteil des § 90 Abs. 1 lautet:Der Einleitungsteil des Paragraph 90, Absatz eins, lautet:
„Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist; das sind:“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 90 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 90, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Oesterreichische Nationalbank ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 26 erforderlich ist.“Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Paragraph 26, erforderlich ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 91 lautet:Paragraph 91, lautet:
„§ 91.Paragraph 91,
Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.“ Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FMABG.“
14.Novellierungsanordnung 14, Der Einleitungsteil des § 92 Abs. 4 lautet:Der Einleitungsteil des Paragraph 92, Absatz 4, lautet:
„Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der FMA folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:“„Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der FMA folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist:“
15.Novellierungsanordnung 15, § 93 Abs. 2 Z 4 und 5 lauten:Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 lauten:
durch eigene Mitarbeiter Vor-Ort-Prüfungen bei Zahlungsinstituten und deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs durchzuführen;
zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten auch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung zu ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 4 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen können auch eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen und“zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten auch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung zu ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Ziffer 4, das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen können auch eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen und“
16.Novellierungsanordnung 16, § 93 Abs. 3 lautet:Paragraph 93, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im übrigen sind die §§ 70 Abs. 1b und 1c und 71 BWG anzuwenden.“Bei einer Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im übrigen sind die Paragraphen 70, Absatz eins b und 1c und 71 BWG anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 93 Abs. 4 entfällt.Paragraph 93, Absatz 4, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 94 Abs. 11 entfällt.Paragraph 94, Absatz 11, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 94 wird folgender Abs. 94a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 94, wird folgender Absatz 94 a, samt Überschrift eingefügt:
„Anzeigen
§ 94a.Paragraph 94 a,
(1)Absatz einsDie FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 7, § 28 Abs. 1 und § 86 Abs. 1 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren ohne dass Aufsichtsinteressen beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Anzeigen gemäß § 25 Abs. 8 und § 95 Abs. 1, 2 und 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Übermittlungspflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Anzeigen sonstigen Übermittlungen sonstigen vergewissern können.Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 7,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 86, Absatz eins, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren ohne dass Aufsichtsinteressen beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Anzeigen gemäß Paragraph 25, Absatz 8 und Paragraph 95, Absatz eins,, 2 und 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Übermittlungspflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Anzeigen sonstigen Übermittlungen sonstigen vergewissern können.
(2)Absatz 2Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Anzeigen gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, 3, 4, 10 und § 25 Abs. 7 zu ermöglichen.“Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Anzeigen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4, 10 und Paragraph 25, Absatz 7, zu ermöglichen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 95 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortgruppe „und der Oesterreichischen Nationalbank“.In Paragraph 95, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortgruppe „und der Oesterreichischen Nationalbank“.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 100 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „oder die Oesterreichische Nationalbank“.In Paragraph 100, Absatz 9, entfällt die Wortfolge „oder die Oesterreichische Nationalbank“.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 119 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 119, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Der Eintrag zu § 94a im Inhaltsverzeichnis §§ 15 Abs. 4, 25 Abs. 3, 3a und 3b, 26 Abs. 7, 29 Abs. 1 Z 1, 88 Abs. 3, 3a und 7, 90 Abs. 1 und 1a, 91, 92 Abs. 4, 93 Abs. 2 Z 4 und 5 und Abs. 3, 94a, 95 Abs. 1 und 2 und 100 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 10 Abs. 1 Z 1, 93 Abs. 4 und 94 Abs. 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“Der Eintrag zu Paragraph 94 a, im Inhaltsverzeichnis Paragraphen 15, Absatz 4,, 25 Absatz 3,, 3a und 3b, 26 Absatz 7,, 29 Absatz eins, Ziffer eins,, 88 Absatz 3,, 3a und 7, 90 Absatz eins und 1a, 91, 92 Absatz 4,, 93 Absatz 2, Ziffer 4 und 5 und Absatz 3,, 94a, 95 Absatz eins und 2 und 100 Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer eins,, 93 Absatz 4 und 94 Absatz 11, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes
Das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:Das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 201x,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 10 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 10 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu überwachen.Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 10, Absatz 5 und Artikel 22, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 10, Absatz 5 und Artikel 22, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu überwachen.
(2)Absatz 2Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen.
(3)Absatz 3Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
(4)Absatz 4Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beschlossene Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Bei einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden.“Bei einer Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist Paragraph 71, Absatz eins bis 6 BWG anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 3 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2f eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a bis 2f eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aStellt die Oesterreichische Nationalbank bei einer Vor-Ort-Prüfung fest, dass der gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 erteilte Prüfungsauftrag zur Erreichung des Prüfungszwecks nicht ausreicht, so hat sie die FMA um die erforderlichen Ergänzungen zu ersuchen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erweitern oder die Erweiterung unter Angabe der Gründe abzulehnen.Stellt die Oesterreichische Nationalbank bei einer Vor-Ort-Prüfung fest, dass der gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 erteilte Prüfungsauftrag zur Erreichung des Prüfungszwecks nicht ausreicht, so hat sie die FMA um die erforderlichen Ergänzungen zu ersuchen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erweitern oder die Erweiterung unter Angabe der Gründe abzulehnen.
(2b)Absatz 2 bDie FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfungsprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf
eine angemessene Prüfungsfrequenz,
Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen,
themenmäßige Prüfungsschwerpunkte,
die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel; dabei sind insbesondere die Ergebnisse aus der Beaufsichtigung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel; dabei sind insbesondere die Ergebnisse aus der Beaufsichtigung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
Im Prüfungsprogramm sind die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen.
(2c)Absatz 2 cDie Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Abs. 1 Z 4 aus makroökonomischen Gründen durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Abs. 2b festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfungsaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, aus makroökonomischen Gründen durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Absatz 2 b, festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfungsaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.
(2d)Absatz 2 dDie Oesterreichische Nationalbank hat den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung gemäß Abs. 2c schriftlich festzulegen. Eine Ausfertigung hiervon ist der zentralen Gegenpartei bei Prüfungsbeginn durch die Prüfer auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts oder der sonstigen für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Mitwirkung durch die geprüfte zentrale Gegenpartei hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichischen Nationalbank für die Durchsetzung des schriftlich festgelegten Prüfungsumfangs gemäß § 22 FMABG zu sorgen.Die Oesterreichische Nationalbank hat den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung gemäß Absatz 2 c, schriftlich festzulegen. Eine Ausfertigung hiervon ist der zentralen Gegenpartei bei Prüfungsbeginn durch die Prüfer auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts oder der sonstigen für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Mitwirkung durch die geprüfte zentrale Gegenpartei hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichischen Nationalbank für die Durchsetzung des schriftlich festgelegten Prüfungsumfangs gemäß Paragraph 22, FMABG zu sorgen.
(2e)Absatz 2 eDie Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 4, Gutachten im Rahmen der Aufsicht über zentrale Gegenparteien und Analysen gemäß Abs. 2f in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestmöglich auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie sonstige von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung gestellte Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen der betroffenen zentralen Gegenpartei unverzüglich der FMA zu übermitteln. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichischen Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten; die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 1 Z 4 steht jedoch einer allenfalls erforderlichen ergänzenden Beweisaufnahme durch eigene Erhebungen der FMA oder durch Wirtschaftsprüfer und sonstige Sachverständige nicht entgegen. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Abschlussprüfer der betreffenden zentralen Gegenpartei die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese ist § 79 Abs. 4b und 5 BWG anzuwenden.Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, Gutachten im Rahmen der Aufsicht über zentrale Gegenparteien und Analysen gemäß Absatz 2 f, in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestmöglich auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie sonstige von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung gestellte Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen der betroffenen zentralen Gegenpartei unverzüglich der FMA zu übermitteln. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichischen Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten; die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Absatz eins, Ziffer 4, steht jedoch einer allenfalls erforderlichen ergänzenden Beweisaufnahme durch eigene Erhebungen der FMA oder durch Wirtschaftsprüfer und sonstige Sachverständige nicht entgegen. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Abschlussprüfer der betreffenden zentralen Gegenpartei die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese ist Paragraph 79, Absatz 4 b und 5 BWG anzuwenden.
(2f)Absatz 2 fDie FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf alle relevanten Informationen aus ihrer aufsichtlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Relevante Informationen in diesem Sinn sind Ermittlungsergebnisse und sonstige institutsbezogene Wahrnehmungen, soweit sie den Zuständigkeitsbereich der FMA betreffen. Die Oesterreichische Nationalbank hat alle ihr zur Verfügung stehenden aufsichtlichen Informationen einer laufenden gesamthaften Auswertung für Zwecke der Aufsicht über zentralen Gegenparteien und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelanalyse). Alle Analyseergebnisse und relevanten Informationen sind der FMA von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und haben deutliche Aussagen dahingehend zu enthalten, ob eine wesentliche Veränderung der Risikolage vorliegt oder ob ein Verdacht auf Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen besteht. Das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Risikolage oder eines Verdachts auf Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen ist der FMA unverzüglich mitzuteilen. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA zusätzlich bestimmte Einzelanalysen zu erstellen und zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Einzelanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 2 und § 3 Abs. 2 bis 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz 2 bis 2f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes
Das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:Das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 201x,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Bei einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden.“Bei einer Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist Paragraph 71, Absatz eins bis 6 BWG anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2f eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a bis 2f eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aStellt die Oesterreichische Nationalbank bei einer Vor-Ort-Prüfung fest, dass der gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 erteilte Prüfungsauftrag zur Erreichung des Prüfungszwecks nicht ausreicht, so hat sie die FMA um die erforderlichen Ergänzungen zu ersuchen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erweitern oder die Erweiterung unter Angabe der Gründe abzulehnen.Stellt die Oesterreichische Nationalbank bei einer Vor-Ort-Prüfung fest, dass der gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 erteilte Prüfungsauftrag zur Erreichung des Prüfungszwecks nicht ausreicht, so hat sie die FMA um die erforderlichen Ergänzungen zu ersuchen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erweitern oder die Erweiterung unter Angabe der Gründe abzulehnen.
(2b)Absatz 2 bDie FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfungsprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf
eine angemessene Prüfungsfrequenz,
Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen,
themenmäßige Prüfungsschwerpunkte,
die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel; dabei sind insbesondere die Ergebnisse aus der Beaufsichtigung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel; dabei sind insbesondere die Ergebnisse aus der Beaufsichtigung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
Im Prüfungsprogramm sind die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen.
(2c)Absatz 2 cDie Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Abs. 1 Z 4 aus makroökonomischen Gründen durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Abs. 2b festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfungsaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, aus makroökonomischen Gründen durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Absatz 2 b, festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfungsaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.
(2d)Absatz 2 dDie Oesterreichische Nationalbank hat den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung gemäß Abs. 2c schriftlich festzulegen. Eine Ausfertigung hiervon ist dem Zentralverwahrer bei Prüfungsbeginn durch die Prüfer auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts oder der sonstigen für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Mitwirkung durch den geprüften Zentralverwahrer hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichischen Nationalbank für die Durchsetzung des schriftlich festgelegten Prüfungsumfangs gemäß § 22 FMABG zu sorgen.Die Oesterreichische Nationalbank hat den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung gemäß Absatz 2 c, schriftlich festzulegen. Eine Ausfertigung hiervon ist dem Zentralverwahrer bei Prüfungsbeginn durch die Prüfer auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts oder der sonstigen für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Mitwirkung durch den geprüften Zentralverwahrer hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichischen Nationalbank für die Durchsetzung des schriftlich festgelegten Prüfungsumfangs gemäß Paragraph 22, FMABG zu sorgen.
(2e)Absatz 2 eDie Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 4, Gutachten im Rahmen der Aufsicht über Zentralverwahrer und Analysen gemäß Abs. 2f in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestmöglich auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie sonstige von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung gestellte Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Zentralverwahrer unverzüglich der FMA zu übermitteln. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichischen Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten; die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 1 Z 4 steht jedoch einer allenfalls erforderlichen ergänzenden Beweisaufnahme durch eigene Erhebungen der FMA oder durch Wirtschaftsprüfer und sonstige Sachverständige nicht entgegen. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Abschlussprüfer des betreffenden Zentralverwahrer die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese ist § 79 Abs. 4b und 5 BWG anzuwenden.Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, Gutachten im Rahmen der Aufsicht über Zentralverwahrer und Analysen gemäß Absatz 2 f, in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestmöglich auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie sonstige von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung gestellte Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Zentralverwahrer unverzüglich der FMA zu übermitteln. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichischen Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten; die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Absatz eins, Ziffer 4, steht jedoch einer allenfalls erforderlichen ergänzenden Beweisaufnahme durch eigene Erhebungen der FMA oder durch Wirtschaftsprüfer und sonstige Sachverständige nicht entgegen. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Abschlussprüfer des betreffenden Zentralverwahrer die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese ist Paragraph 79, Absatz 4 b und 5 BWG anzuwenden.
(2f)Absatz 2 fDie FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf alle relevanten Informationen aus ihrer aufsichtlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Relevante Informationen in diesem Sinn sind Ermittlungsergebnisse und sonstige institutsbezogene Wahrnehmungen, soweit sie den Zuständigkeitsbereich der FMA betreffen. Die Oesterreichische Nationalbank hat alle ihr zur Verfügung stehenden aufsichtlichen Informationen einer laufenden gesamthaften Auswertung für Zwecke der Aufsicht über Zentralverwahrer und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelanalyse). Alle Analyseergebnisse und relevanten Informationen sind der FMA von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und haben deutliche Aussagen dahingehend zu enthalten, ob eine wesentliche Veränderung der Risikolage vorliegt oder ob ein Verdacht auf Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen besteht. Das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Risikolage oder eines Verdachts auf Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen ist der FMA unverzüglich mitzuteilen. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA zusätzlich bestimmte Einzelanalysen zu erstellen und zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Einzelanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Paragraph 22, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 1 Abs. 2, und § 2 Abs. 2 bis 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2,, und Paragraph 2, Absatz 2 bis 2f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“