Bundesgesetz mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird wie folgt geändert: Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 13i folgende Einträge zu den §§ 13j bis 13m eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 13 i, folgende Einträge zu den Paragraphen 13 j bis 13m eingefügt:
„§ 13j.
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Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen
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§ 13k.Paragraph 13 k,
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Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen
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§ 13l.Paragraph 13 l,
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Übergangsbestimmungen für Kunststofftragetaschen
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§ 13m.Paragraph 13 m,
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Meldungen von Kunststofftragetaschen“
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 89 folgender Eintrag zum § 89a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 89, folgender Eintrag zum Paragraph 89 a, eingefügt:
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 6 Z 2 lit a lautet:Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, lautet:
jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger). Wenn eine Person in Ausführung eines Auftrages eine Tätigkeit (zB Reparaturen, Installationen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten) durchführt, die zum Entstehen von Abfällen (aus Sachen des Auftraggebers) führt, gilt der Auftragnehmer als Abfallersterzeuger, es sei denn, der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer vereinbart, dass diese Abfälle nicht im Besitz des Auftragnehmers verbleiben sollen. In diesem Fall gilt der Auftraggeber als Abfallersterzeuger oder“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 Abs. 7 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:Im Paragraph 2, Absatz 7, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
„Lager“ ortsfeste Einrichtungen, die zur Durchführung der Behandlungsverfahren R13 oder D15 sowie zur Aussortierung von Störstoffen, zur Zusammenstellung von Chargen und zur Zerkleinerung oder Verdichtung von Abfällen ausschließlich für Transport- oder Lagerzwecke verwendet werden;“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 2 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Im Hinblick auf das in den §§ 13j ff festgelegte Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen ist oder sindIm Hinblick auf das in den Paragraphen 13 j, ff festgelegte Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen ist oder sind
„Kunststofftragetaschen“ Tragetaschen mit oder ohne Tragegriff aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte oder bei Übergabe der Waren oder Produkte angeboten werden;
„Kunststoff“ ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1000, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2017 S. 14, dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Tragetaschen oder sonstigen Kunststoffprodukten dienen kann; ausgenommen sind natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden;„Kunststoff“ ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1000, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2017 Sitzung 14, dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Tragetaschen oder sonstigen Kunststoffprodukten dienen kann; ausgenommen sind natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden;
„sehr leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 0,015 mm;
„leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 0,05 mm;
„Inverkehrsetzen“, die erwerbsmäßige Übergabe an eine andere Rechtsperson, einschließlich des Fernabsatzes, in Österreich;
„Eigenkompostierung“, die Benützung und Betreuung einer Einrichtung, die zur Umwandlung von biogenen Abfällen, die auf der betreffenden Liegenschaft oder einer unmittelbar angrenzenden Liegenschaft angefallen sind, in humusähnliche Stoffe (Kompost) dient.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 4 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:Im Paragraph 4, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
die Zusammenfassung der Abfallarten gemäß Z 1 und 2 nach typisierten Merkmalen in Abfallartenpools für bestimmte Anwendungsbereiche im Erlaubnis- und Anlagenrecht, wobei deren Eignung zur Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 sowie die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle zu berücksichtigen sind;“die Zusammenfassung der Abfallarten gemäß Ziffer eins und 2 nach typisierten Merkmalen in Abfallartenpools für bestimmte Anwendungsbereiche im Erlaubnis- und Anlagenrecht, wobei deren Eignung zur Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sowie die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle zu berücksichtigen sind;“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 6 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ durch die Wortfolge „der Landeshauptmann“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ durch die Wortfolge „der Landeshauptmann“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren“ durch die Wortfolge „der Landeshauptmann, in dessen“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren“ durch die Wortfolge „der Landeshauptmann, in dessen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 6 Abs. 4 wird das Wort „Erlassung“ durch das Wort „Einlangen“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 4, wird das Wort „Erlassung“ durch das Wort „Einlangen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 11 Abs. 1 ist der Satz „Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen.“ zu streichen.Im Paragraph 11, Absatz eins, ist der Satz „Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen.“ zu streichen.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 11 Abs. 2 ist die Wortfolge „und seines Stellvertreters“ jeweils zu streichen.Im Paragraph 11, Absatz 2, ist die Wortfolge „und seines Stellvertreters“ jeweils zu streichen.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 13i werden folgende §§ 13j bis 13m samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 13 i, werden folgende Paragraphen 13 j bis 13m samt Überschriften eingefügt:
„Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen
§ 13j.Paragraph 13 j,
Unbeschadet der Vorgaben der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014 ist das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen ab dem 1. Jänner 2020 verboten. Unbeschadet der Vorgaben der Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014, ist das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen ab dem 1. Jänner 2020 verboten.
Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen
§ 13k.Paragraph 13 k,
Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß § 13j sind Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß Paragraph 13 j, sind
sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind,
wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen:
Bestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen,
mit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und
mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität.
Übergangsbestimmungen für Kunststofftragetaschen
§ 13l.Paragraph 13 l,
Letztvertreiber können Kunststofftragetaschen, die nachweislich vor dem xx. xx. 2019 [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes] erworben wurden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 an Letztverbraucher abgeben.
Meldungen von Kunststofftragetaschen
§ 13m.Paragraph 13 m,
(1)Absatz einsHersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen (§ 13g Abs. 1 Z 1) haben zumindest einmal jährlich, spätestens bis zum 15. März, die Anzahl der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen gegliedert nachHersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen (Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins,) haben zumindest einmal jährlich, spätestens bis zum 15. März, die Anzahl der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen gegliedert nach
sehr leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 undsehr leichten Kunststofftragetaschen gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, und
leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 4 mit einer Wandstärke ab 0,015 mmleichten Kunststofftragetaschen gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 4, mit einer Wandstärke ab 0,015 mm
dem entpflichtenden Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen zu melden.
(2)Absatz 2Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die gemäß Abs. 1 gemeldeten Daten gegliedert nach sehr leichten Kunststofftragetaschen und leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke ab 0,015 mm jeweils zusammenzufassen und dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus im Tätigkeitsbericht gemäß § 9 Abs. 6 Z 4 Verpackungsverordnung 2014 mitzuteilen.“Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die gemäß Absatz eins, gemeldeten Daten gegliedert nach sehr leichten Kunststofftragetaschen und leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke ab 0,015 mm jeweils zusammenzufassen und dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus im Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 4, Verpackungsverordnung 2014 mitzuteilen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 15 Abs. 4a wird das Wort „Rechtsvorschriften“ durch die Wortfolge „Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 4 a, wird das Wort „Rechtsvorschriften“ durch die Wortfolge „Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 15 Abs. 5 lautet:Paragraph 15, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Diese Frist verlängert sich für Bodenaushubmaterial für die Dauer der Errichtung eines nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtigen Vorhabens, wenn die Zwischenlagerung und der Wiedereinsatz von der Behörde mitgenehmigt wurden.“Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Diese Frist verlängert sich für Bodenaushubmaterial für die Dauer der Errichtung eines nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtigen Vorhabens, wenn die Zwischenlagerung und der Wiedereinsatz von der Behörde mitgenehmigt wurden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 15 wird nach dem Abs. 5b folgender Abs. 5c eingefügt:Im Paragraph 15, wird nach dem Absatz 5 b, folgender Absatz 5 c, eingefügt:
„(5c)Absatz 5 cWer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen im Register gemäß § 22 einen Abfall an eine andere Person übergibt, die als ein zur Übernahme dieser Abfallart berechtigter Abfallsammler oder –behandler im Register gemäß § 21 Abs. 1 veröffentlicht ist, hat seine Verpflichtung zur Übergabe des Abfalls an einen Berechtigten gemäß Abs. 5 erster Satz und Abs. 5a erfüllt.“Wer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen im Register gemäß Paragraph 22, einen Abfall an eine andere Person übergibt, die als ein zur Übernahme dieser Abfallart berechtigter Abfallsammler oder –behandler im Register gemäß Paragraph 21, Absatz eins, veröffentlicht ist, hat seine Verpflichtung zur Übergabe des Abfalls an einen Berechtigten gemäß Absatz 5, erster Satz und Absatz 5 a, erfüllt.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 15 Abs. 7 wird die Wortfolge „in Kilogramm“ gestrichen.Im Paragraph 15, Absatz 7, wird die Wortfolge „in Kilogramm“ gestrichen.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 17 Abs. 2 lautet die Z 3:Im Paragraph 17, Absatz 2, lautet die Ziffer 3 :,
Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 von der Erlaubnispflicht befreit sind, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, und zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler und“Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, von der Erlaubnispflicht befreit sind, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, und zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler und“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 18 Abs. 3 lautet der letzte Satz:Im Paragraph 18, Absatz 3, lautet der letzte Satz:
„Dies gilt nicht für erlaubnisfreie Rücknehmer, für Transporteure gemäß § 24a Abs. 2 Z 2 und für Sammel- und Verwertungssysteme.“„Dies gilt nicht für erlaubnisfreie Rücknehmer, für Transporteure gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 2 und für Sammel- und Verwertungssysteme.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 18 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 18, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die Deklaration im Begleitschein gemäß Abs. 1, das Mitführen von Begleitscheinen gemäß § 19 Abs. 1 und die Meldung gemäß Abs. 3 haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 im Wege des elektronischen Registers zu erfolgen.“Die Deklaration im Begleitschein gemäß Absatz eins,, das Mitführen von Begleitscheinen gemäß Paragraph 19, Absatz eins und die Meldung gemäß Absatz 3, haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, im Wege des elektronischen Registers zu erfolgen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 21 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 21, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Ein Abfallsammler oder –behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat und im vorangegangenen Kalenderjahr weder Abfälle übernommen, noch Abfälle übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt hat, hat als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einzubringen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 22 Abs. 2 wird jeweils am Ende der Z 8 und der Z 9 die Wortfolge „einschließlich einer Ausfertigung des Bescheides,“ angefügt.Im Paragraph 22, Absatz 2, wird jeweils am Ende der Ziffer 8 und der Ziffer 9, die Wortfolge „einschließlich einer Ausfertigung des Bescheides,“ angefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 22a Abs. 1 Z 1 wird die lit b gestrichen.Im Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Litera b, gestrichen.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 22a Abs. 1 Z 1 lit d werden der Beistrich und das Wort „und“ am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, in der lit e der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende lit f angefügt:Im Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, werden der Beistrich und das Wort „und“ am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, in der Litera e, der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Litera f, angefügt:
eine Ausfertigung des Bescheides in Bezug auf § 37 (durch Upload);“eine Ausfertigung des Bescheides in Bezug auf Paragraph 37, (durch Upload);“
24.Novellierungsanordnung 24, § 22a Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sowie die Daten von gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis in das jeweilige Register zu übertragen.“die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die Daten gemäß den Paragraphen 5,, 7 und 69 Absatz eins und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sowie die Daten von gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis in das jeweilige Register zu übertragen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 22a Abs. 3a wird nach der Wortfolge „Abs. 1 Z 1 lit c“ die Wortfolge „und f“ eingefügt.Im Paragraph 22 a, Absatz 3 a, wird nach der Wortfolge „Abs. 1 Ziffer eins, Litera c, “, die Wortfolge „und f“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 24a Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann gemäß Abs. 4“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.Im Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann gemäß Absatz 4 “, durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 24a Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben
in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler undin Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b,) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler und
in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung der zurückgenommenen Abfälle.
Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;“
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 24a Abs. 2 werden folgende Z 9 bis 11 angefügt:Dem Paragraph 24 a, Absatz 2, werden folgende Ziffer 9 bis 11 angefügt:
Verfügungsberechtigte über Liegenschaften, die nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes (§ 8) zur zulässigen Verwertung gemäß § 15 Abs. 4a auf dieser Liegenschaft von einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übernehmen;Verfügungsberechtigte über Liegenschaften, die nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes (Paragraph 8,) zur zulässigen Verwertung gemäß Paragraph 15, Absatz 4 a, auf dieser Liegenschaft von einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übernehmen;
Universitäten und technische Versuchsanstalten sowie Personen, die erwerbsmäßig Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, für Versuchs- und Testzwecke;
Personen, die Abfälle in einem gemäß § 44 Abs. 2 genehmigten Versuchsbetrieb behandeln.“Personen, die Abfälle in einem gemäß Paragraph 44, Absatz 2, genehmigten Versuchsbetrieb behandeln.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 24a Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
Angaben über die Art der Abfälle oder die Abfallartenpools, die gesammelt oder behandelt werden sollen,“
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 24a wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 24 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Eine Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 gilt auch als Berufsberechtigung gemäß der GewO 1994.“Eine Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, gilt auch als Berufsberechtigung gemäß der GewO 1994.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 25a Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
die Lagerung und Behandlung gefährlicher Abfälle in einer geeigneten genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls hat ein Abfallsammler gefährlicher Abfälle über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager zu verfügen, ein Abfallbehandler gefährlicher Abfälle eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage zu betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung, durchführt; erforderlichenfalls kann die Behörde verlangen, dass ein Abfallbehandler nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage verfügt. Von einer geeigneten, genehmigten Behandlungsanlage ist jedenfalls auszugehen, wenn die beantragten Abfallarten und Behandlungstätigkeiten von den in das Register gemäß § 22 übertragenen Genehmigungsinhalten der Behandlungsanlage umfasst sind.“die Lagerung und Behandlung gefährlicher Abfälle in einer geeigneten genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls hat ein Abfallsammler gefährlicher Abfälle über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager zu verfügen, ein Abfallbehandler gefährlicher Abfälle eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage zu betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung, durchführt; erforderlichenfalls kann die Behörde verlangen, dass ein Abfallbehandler nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage verfügt. Von einer geeigneten, genehmigten Behandlungsanlage ist jedenfalls auszugehen, wenn die beantragten Abfallarten und Behandlungstätigkeiten von den in das Register gemäß Paragraph 22, übertragenen Genehmigungsinhalten der Behandlungsanlage umfasst sind.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 25a wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:Im Paragraph 25 a, wird nach dem Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aEine Erlaubnis zur Sammlung von Elektroaltgeräten umfasst auch die händische Entnahme von Batterien und Kondensatoren mit einfachen Mitteln. Nicht umfasst ist eine Zerlegung. Eine Erlaubnis zur Sammlung von Altfahrzeugen umfasst auch die händische Entnahme von Batterien. Dies gilt sinngemäß auch für Personen, die gemäß § 24a Abs. 2 im Hinblick auf die Sammlung von Elektroaltgeräten und Altfahrzeugen nicht der Erlaubnispflicht unterliegen.“Eine Erlaubnis zur Sammlung von Elektroaltgeräten umfasst auch die händische Entnahme von Batterien und Kondensatoren mit einfachen Mitteln. Nicht umfasst ist eine Zerlegung. Eine Erlaubnis zur Sammlung von Altfahrzeugen umfasst auch die händische Entnahme von Batterien. Dies gilt sinngemäß auch für Personen, die gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, im Hinblick auf die Sammlung von Elektroaltgeräten und Altfahrzeugen nicht der Erlaubnispflicht unterliegen.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 25a Abs. 6 lautet:Paragraph 25 a, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zu entziehen. Die Behörde ist berechtigt, die Erlaubnis nur für eine bestimmte Zeit zu entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Inhabers der Erlaubnis zu sichern. Die Bescheide gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind.“Wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zu entziehen. Die Behörde ist berechtigt, die Erlaubnis nur für eine bestimmte Zeit zu entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Inhabers der Erlaubnis zu sichern. Die Bescheide gemäß Absatz eins, sind im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind.“
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 25a wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:Im Paragraph 25 a, wird nach dem Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aDem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wennDem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn
anzunehmen ist, dass der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers die Tätigkeit nicht sachgerecht und sorgfältig ausübt oder die gesetzlichen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt oder
der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist und die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 25a Abs. 7 lautet:Paragraph 25 a, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Die Behörde hat Nachsicht vom Erfordernis der Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 Z 1 lit. b hinsichtlich des gesamten Erlaubnisumfangs oder eines Teils zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften bzw. Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Verwaltungsübertretung bzw. Straftat bei der Sammlung oder Behandlung von Abfällen nicht zu befürchten ist. Die Nachsicht ist nicht zu erteilen, wenn andere Voraussetzungen, als jene für die die Nachsicht erteilt werden soll, nicht vorliegen.“Die Behörde hat Nachsicht vom Erfordernis der Voraussetzung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, hinsichtlich des gesamten Erlaubnisumfangs oder eines Teils zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften bzw. Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Verwaltungsübertretung bzw. Straftat bei der Sammlung oder Behandlung von Abfällen nicht zu befürchten ist. Die Nachsicht ist nicht zu erteilen, wenn andere Voraussetzungen, als jene für die die Nachsicht erteilt werden soll, nicht vorliegen.“
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 25a wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 25 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Die Beantragung bzw. die Erteilung der Erlaubnis kann auch für Abfallartenpools (§ 4 Z 2a) erfolgen.“Die Beantragung bzw. die Erteilung der Erlaubnis kann auch für Abfallartenpools (Paragraph 4, Ziffer 2 a,) erfolgen.“
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 26 Abs. 4 wird nach dem Wort „Gemeinde“ die Wortfolge „oder der Gemeindeverband hinsichtlich der Aufgaben, die von der Gemeinde übertragen worden sind,“ eingefügt.Im Paragraph 26, Absatz 4, wird nach dem Wort „Gemeinde“ die Wortfolge „oder der Gemeindeverband hinsichtlich der Aufgaben, die von der Gemeinde übertragen worden sind,“ eingefügt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 27 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 27, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2Der Abfallsammler oder -behandler hat eine dauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden.
(3)Absatz 3Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung. Übermittelt der Abfallsammler oder -behandler für einen längeren Zeitraum als zwei aufeinander folgende Bilanzzeiträume keine Abfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3, gilt die Berechtigung als erloschen.“Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung. Übermittelt der Abfallsammler oder -behandler für einen längeren Zeitraum als zwei aufeinander folgende Bilanzzeiträume keine Abfallbilanz gemäß Paragraph 21, Absatz 3,, gilt die Berechtigung als erloschen.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 37 Abs. 2 lautet:Paragraph 37, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nichtDer Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen nicht
Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt oder sie der Genehmigungspflicht gemäß dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 handelt oder sie der Genehmigungspflicht gemäß dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen,
Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt oder sie der Genehmigungspflicht gemäß dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 handelt oder sie der Genehmigungspflicht gemäß dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen,
Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt oder sie der Genehmigungspflicht gemäß dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 handelt oder sie der Genehmigungspflicht gemäß dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen,
Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt,Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008, und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 handelt,
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer Jahreskapazität bis zu 10.000 Tonnen, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt oder sie der Genehmigungspflicht gemäß dem Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) erlassen wird, BGBl. I Nr. 127/2013, unterliegen,Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer Jahreskapazität bis zu 10.000 Tonnen, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 handelt oder sie der Genehmigungspflicht gemäß dem Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, unterliegen,
Lager für Abfälle, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt oder sie der Genehmigungspflicht gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem EG-K 2013, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,Lager für Abfälle, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 handelt oder sie der Genehmigungspflicht gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem EG-K 2013, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,
Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden,
Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung der in der Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn
in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle behandelt werden, einschließlich der Entwässerung oder Trocknung von Klärschlamm, die
beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,
beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder
in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und
der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist,
Versuchseinrichtungen in Produktionsbetrieben, die Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, zum Zweck der Erprobung, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt und diese Versuchseinrichtungen mit einer Jahreskapazität bis zu 500 Tonnen nicht länger als drei Jahre betrieben werden.“Versuchseinrichtungen in Produktionsbetrieben, die Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, zum Zweck der Erprobung, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 handelt und diese Versuchseinrichtungen mit einer Jahreskapazität bis zu 500 Tonnen nicht länger als drei Jahre betrieben werden.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 37 Abs. 4 Z 3 wird gestrichen.Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3, wird gestrichen.
41.Novellierungsanordnung 41, Dem § 37 Abs. 4 wird folgende Z 9 angefügt:Dem Paragraph 37, Absatz 4, wird folgende Ziffer 9, angefügt:
sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.“
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 39 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Wort „Abfallarten“ die Wortfolge „oder Abfallartenpools“ eingefügt.Im Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach dem Wort „Abfallarten“ die Wortfolge „oder Abfallartenpools“ eingefügt.
43.Novellierungsanordnung 43, § 47 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die zu behandelnden Abfallarten oder Abfallartenpools, die Mengen dieser Abfallarten oder Abfallartenpools, die Kapazität und das Behandlungsverfahren;“
44.Novellierungsanordnung 44, § 49 Abs. 6 lautet:Paragraph 49, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Kosten der Bauaufsicht sind vom Inhaber der Deponie zu tragen. Über diese Kosten ist vom Aufsichtsorgan bis 30. August des Folgejahres beim Inhaber der Deponie Rechnung zu legen. Bei Fristversäumnis erlischt der Kostenanspruch. Diese Kosten sind innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Rechnung vom Inhaber der Deponie zu bezahlen. Wenn die Kosten nicht beglichen werden, hat das Aufsichtsorgan innerhalb von fünf Monaten nach Vorlage der Rechnung bei der Behörde einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung einzubringen. Bringt das Aufsichtsorgan diesen Antrag nicht fristgerecht ein, erlischt der Anspruch.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 51 Abs. 2 lautet:Paragraph 51, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7 und 9 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.“Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 5 bis 7 und 9 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 6, bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4,, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 54 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle und sonstige nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen und in haushaltsüblichen Mengen übernommen werden, einschließlich jener, in denen eine Vorbereitung zur Wiederverwendung der gesammelten Abfälle durchgeführt wird oder“
47.Novellierungsanordnung 47, Im § 54 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 54, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Genehmigung des öffentlichen Altstoffsammelzentrums für Siedlungsabfälle umfasst auch die Lagerung von sonstigen nicht gefährlichen Abfällen, die im privaten Haushalt angefallen sind und in haushaltsüblichen Mengen übernommen wurden.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 54 Abs. 3 lautet:Paragraph 54, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung, Lagerung oder Behandlung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.“Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung, Lagerung oder Behandlung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) beeinträchtigt werden.“
49.Novellierungsanordnung 49, Im § 62 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 62, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aZugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 5 geworden sind, sind Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.“Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, geworden sind, sind Maßnahmen im Sinne des Absatz 3, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 62 Abs. 6 lautet:Paragraph 62, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die nach den §§ 43 Abs. 4, 44, 52 Abs. 5 oder 8 oder 54 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach ihrer Vorschreibung ergibt, dass sie für die nach § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit dem Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen das Auslangen gefunden werden kann. Dies gilt auch für Aufträge gemäß § 51.“Die nach den Paragraphen 43, Absatz 4,, 44, 52 Absatz 5, oder 8 oder 54 Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach ihrer Vorschreibung ergibt, dass sie für die nach Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit dem Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen das Auslangen gefunden werden kann. Dies gilt auch für Aufträge gemäß Paragraph 51 Punkt “,
51.Novellierungsanordnung 51, § 65 Abs. 2 lautet:Paragraph 65, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung festzulegen, welche Behandlungsanlagen zur Verwertung von Abfällen und welche Behandlungsanlagen zur Beseitigung von im eigenen Betrieb anfallenden bestimmten nicht gefährlichen Abfällen jedenfalls von der Genehmigungspflicht gemäß § 37 ausgenommen sind. In dieser Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Abfallarten und -mengen, die Behandlungsmethoden und Bedingungen für die Verwertung gefährlicher Abfälle, einschließlich der Art der Tätigkeiten, sowie alle anderen notwendigen Anforderungen an die Durchführung verschiedener Arten der Verwertung und gegebenenfalls die Grenzwerte für den Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Emissionsgrenzwerte festzulegen.“Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung festzulegen, welche Behandlungsanlagen zur Verwertung von Abfällen und welche Behandlungsanlagen zur Beseitigung von im eigenen Betrieb anfallenden bestimmten nicht gefährlichen Abfällen jedenfalls von der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, ausgenommen sind. In dieser Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Abfallarten und -mengen, die Behandlungsmethoden und Bedingungen für die Verwertung gefährlicher Abfälle, einschließlich der Art der Tätigkeiten, sowie alle anderen notwendigen Anforderungen an die Durchführung verschiedener Arten der Verwertung und gegebenenfalls die Grenzwerte für den Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Emissionsgrenzwerte festzulegen.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 75 Abs. 7 lautet:Paragraph 75, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-Abfallende-GlasV), ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 31,der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-Abfallende-GlasV), ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 Sitzung 31,
der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-SchrottV), ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011 S. 2, undder Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-SchrottV), ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011 Sitzung 2, und
der Verordnung (EU) Nr. 715/2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-KupferschrottV), ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013 S. 14,der Verordnung (EU) Nr. 715/2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-KupferschrottV), ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013 Sitzung 14,
und die Überprüfung von in Österreich tätigen Inhabern einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, obliegt der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus. Die Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.“und die Überprüfung von in Österreich tätigen Inhabern einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, obliegt der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus. Die Absatz 3, bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 78 Abs. 17 lautet:Paragraph 78, Absatz 17, lautet:
„(17)Absatz 17Wenn durch Änderung der Rechtslage eine nicht nach diesem Bundesgesetz, jedoch nach einem Tatbestand gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, §§ 119 ff Mineralrohstoffgesetz und §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage einen Genehmigungstatbestand nach diesem Bundesgesetz erfüllt, gilt eine gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, §§ 119 ff Mineralrohstoffgesetz und §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 bestehende Genehmigung für diese Behandlungsanlage entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. § 62 Abs. 3 bleibt anwendbar.“Wenn durch Änderung der Rechtslage eine nicht nach diesem Bundesgesetz, jedoch nach einem Tatbestand gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994, Paragraphen 119, ff Mineralrohstoffgesetz und Paragraphen 31 a,, 32 Absatz 2, Litera c,, 34 und 38 WRG 1959 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage einen Genehmigungstatbestand nach diesem Bundesgesetz erfüllt, gilt eine gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994, Paragraphen 119, ff Mineralrohstoffgesetz und Paragraphen 31 a,, 32 Absatz 2, Litera c,, 34 und 38 WRG 1959 bestehende Genehmigung für diese Behandlungsanlage entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Paragraph 62, Absatz 3, bleibt anwendbar.“
54.Novellierungsanordnung 54, § 78 Abs. 23 lautet:Paragraph 78, Absatz 23, lautet:
„(23)Absatz 23Wenn eine gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage am 17. September 2013 über keine Genehmigung gemäß § 37 verfügt, jedoch eine Genehmigung gemäß §§ 74 ff GewO 1994, gemäß §§ 119 ff Mineralrohstoffgesetz, oder gemäß §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 und alle sonstigen Genehmigungen, Bewilligungen oder Zurkenntnisnahmen vorliegen, gelten diese entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn bis 31. Dezember 2021 ein Feststellungsantrag gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 über den Umfang der Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität beim Landeshauptmann gestellt wird. Die im § 42 genannten Parteien, die nicht im Genehmigungsverfahren gemäß §§ 74 ff GewO 1994, §§ 119 ff Mineralrohstoffgesetz, oder gemäß §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 und in allen sonstigen Genehmigungsverfahren beteiligt waren, haben im Feststellungsverfahren Parteistellung. Ergibt sich aus Anlass des Feststellungsverfahrens, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde gemäß § 62 Abs. 3 die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben.“Wenn eine gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlage am 17. September 2013 über keine Genehmigung gemäß Paragraph 37, verfügt, jedoch eine Genehmigung gemäß Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß Paragraphen 119, ff Mineralrohstoffgesetz, oder gemäß Paragraphen 31 a,, 32 Absatz 2, Litera c,, 34 und 38 WRG 1959 und alle sonstigen Genehmigungen, Bewilligungen oder Zurkenntnisnahmen vorliegen, gelten diese entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn bis 31. Dezember 2021 ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, über den Umfang der Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität beim Landeshauptmann gestellt wird. Die im Paragraph 42, genannten Parteien, die nicht im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraphen 74, ff GewO 1994, Paragraphen 119, ff Mineralrohstoffgesetz, oder gemäß Paragraphen 31 a,, 32 Absatz 2, Litera c,, 34 und 38 WRG 1959 und in allen sonstigen Genehmigungsverfahren beteiligt waren, haben im Feststellungsverfahren Parteistellung. Ergibt sich aus Anlass des Feststellungsverfahrens, dass die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde gemäß Paragraph 62, Absatz 3, die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben.“
55.Novellierungsanordnung 55, Dem § 78 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:Dem Paragraph 78, werden folgende Absatz 24 und 25 angefügt:
„(24)Absatz 24Erlaubnisse oder Anlagengenehmigungen, die sich auf Abfallartenpools beziehen, sind nicht anzupassen, wenn sich durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 die Zusammenfassung von Abfallarten in Abfallartenpools ändert. Die Erlaubnisse und Anlagengenehmigungen umfassen diesfalls die jeweiligen Abfallartenpools nach Maßgabe der in einer Verordnung nach § 4 vorgenommenen Änderungen.Erlaubnisse oder Anlagengenehmigungen, die sich auf Abfallartenpools beziehen, sind nicht anzupassen, wenn sich durch eine Änderung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, die Zusammenfassung von Abfallarten in Abfallartenpools ändert. Die Erlaubnisse und Anlagengenehmigungen umfassen diesfalls die jeweiligen Abfallartenpools nach Maßgabe der in einer Verordnung nach Paragraph 4, vorgenommenen Änderungen.
(25)Absatz 25Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2019 anhängige Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 und § 24a Abs. 2 Z 3 sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde abzuschließen.“Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2019, anhängige Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde abzuschließen.“
56.Novellierungsanordnung 56, Im § 79 Abs.1 wird in der Z 7 nach der Wortfolge „oder entgegen § 25a Abs. 6“ das Zitat „oder 6a“ eingefügt.Im Paragraph 79, Absatz , wird in der Ziffer 7, nach der Wortfolge „oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6 “, das Zitat „oder 6a“ eingefügt.
57.Novellierungsanordnung 57, Im § 79 Abs.2 wird in der Z 6 nach der Wortfolge „oder entgegen § 25a Abs. 6“ das Zitat „oder 6a“ eingefügt.Im Paragraph 79, Absatz , wird in der Ziffer 6, nach der Wortfolge „oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6 “, das Zitat „oder 6a“ eingefügt.
58.Novellierungsanordnung 58, Im § 79 Abs. 2 wird nach der Z 2b folgende Z 2c eingefügt:Im Paragraph 79, Absatz 2, wird nach der Ziffer 2 b, folgende Ziffer 2 c, eingefügt:
entgegen § 13j Kunststofftragetaschen in Verkehr setzt,“entgegen Paragraph 13 j, Kunststofftragetaschen in Verkehr setzt,“
59.Novellierungsanordnung 59, Im § 79 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Zitat „§ 13g Abs. 3 oder 4,“ das Zitat „§ 13m Abs. 1 und Abs. 2,“ eingefügt.Im Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Zitat „§ 13g Absatz 3, oder 4,“ das Zitat „§ 13m Absatz eins und Absatz 2,,“ eingefügt.
60.Novellierungsanordnung 60, Im § 79 Abs. 3 Z 3 entfallen die Wortfolge „oder dessen Stellvertreter“ und die Wortfolge „oder dessen Stellvertreters“.Im Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 3, entfallen die Wortfolge „oder dessen Stellvertreter“ und die Wortfolge „oder dessen Stellvertreters“.
61.Novellierungsanordnung 61, § 87c Abs. 2 lautet:Paragraph 87 c, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG festgelegten Frist gegen Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5 zugelassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Weiters kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Verwaltungsbehörde die Zustellung eines auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffenen Bescheides binnen drei Monaten ab Erlassung verlangen und innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.“Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann innerhalb der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, VwGVG festgelegten Frist gegen Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß Paragraph 43, Absatz 5, zugelassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Weiters kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Verwaltungsbehörde die Zustellung eines auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffenen Bescheides binnen drei Monaten ab Erlassung verlangen und innerhalb der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.“
62.Novellierungsanordnung 62, § 87d Abs. 1 lautet:Paragraph 87 d, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsStrafbescheide in Bezug auf eine Verordnung gemäß § 14 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte, Strafbescheide in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen sind der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus durch die bescheiderlassende Behörde gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln. Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5 zugelassen wurden, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung von der Verwaltungsbehörde unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zuzustellen.“Strafbescheide in Bezug auf eine Verordnung gemäß Paragraph 14, betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte, Strafbescheide in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen sind der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus durch die bescheiderlassende Behörde gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln. Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß Paragraph 43, Absatz 5, zugelassen wurden, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung von der Verwaltungsbehörde unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zuzustellen.“
63.Novellierungsanordnung 63, Im § 89 Z 3 wird folgende lit e) angefügt:Im Paragraph 89, Ziffer 3, wird folgende Litera e,) angefügt:
der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG, ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2018 S. 6;“der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG, ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2018 Sitzung 6;“
64.Novellierungsanordnung 64, Nach § 89 wird folgender § 89a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 89, wird folgender Paragraph 89 a, samt Überschrift eingefügt:
„Notifikation
§ 89a.Paragraph 89 a,
Das Bundesgesetz mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019), BGBl. 1 Nr. xxx/2019, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2019/xxx/A).“ Das Bundesgesetz mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019), Bundesgesetzblatt 1 Nr. xxx aus 2019,, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 Sitzung 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 Sitzung 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2019/xxx/A).“
65.Novellierungsanordnung 65, Dem § 91 werden folgende Abs. 39 und 40 angefügt:Dem Paragraph 91, werden folgende Absatz 39 und 40 angefügt:
„(39)Absatz 39Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 6, 7 und 10, § 4, § 6 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 1 und 2, §§ 13j bis 13m, § 15 Abs. 4a, 5, 5c und 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 3 und 7, § 22 Abs. 2, § 22a Abs. 1 und Abs. 3a, § 24a Abs. 2, 3 und 5, § 25a Abs. 2, 5a, 6, 6a, 7 und 8, § 26 Abs. 4, § 27 Abs. 2, § 37 Abs. 2 und 4, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 2, § 54 Abs. 1, 1a und 3, § 62 Abs. 3a und 6, § 65 Abs. 2, § 75 Abs. 7, § 78 Abs. 17, 23, 24 und 25, § 79 Abs. 1, 2 und 3, § 87c Abs. 2, § 87d Abs. 1, § 89 und § 89a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 6,, 7 und 10, Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz eins bis 4, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraphen 13 j bis 13m, Paragraph 15, Absatz 4 a,, 5, 5c und 7, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 3 und 7, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 22 a, Absatz eins und Absatz 3 a,, Paragraph 24 a, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 25 a, Absatz 2,, 5a, 6, 6a, 7 und 8, Paragraph 26, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 2 und 4, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 6,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz eins,, 1a und 3, Paragraph 62, Absatz 3 a und 6, Paragraph 65, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz 7,, Paragraph 78, Absatz 17,, 23, 24 und 25, Paragraph 79, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 87 c, Absatz 2,, Paragraph 87 d, Absatz eins,, Paragraph 89 und Paragraph 89 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 1 Nr. xxx aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(40)Absatz 40§ 21 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 1 Nr. xxx aus 2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“