Erläuterungen römisch eins. Allgemeiner Teil

Die Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte sind in der Ressortlandschaft des Bundes sehr ungleich verteilt. In den großen „Sicherheits-Ressorts“ mit einem strukturell hohen Beamtenanteil sowie in den „Flächenressorts“ BMBWF und BMF stellen sie eine gewisse Regelmäßigkeit dar. Außerhalb der Ressorts BMI, BMLV und BMVRDJ geht der Beamtenanteil an den Bediensteten stetig zurück. Je kleiner die Ressorts sind, desto weniger Verfahren finden statt. Freilich muss derzeit jedes Ressort eine eigene disziplinarbehördliche Struktur in Gestalt von ressortspezifischen Disziplinarkommissionen vorhalten. Kleinere Ressorts haben bereits Schwierigkeiten, die erforderliche Zahl an beamteten Mitgliedern ihrer Disziplinarkommission zu bestellen. Disziplinarverfahren sind überdies komplexe Dienstrechtsverfahren, die einer hohen Kontrollintensität der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit unterliegen. Mangelnde Routinen führen leicht zu Verfahrensfehlern und vereiteln oft die erforderlichen Ergebnisse. Es wird die rechtliche Grundlage geschaffen, eine zentrale und unabhängige Bundesdisziplinarbehörde beim BMöDS einzurichten, die die Vielzahl an Disziplinarkommissionen in den einzelnen Ressorts der Bundesverwaltung ablöst. Von der Bundesdisziplinarbehörde sollen hinkünftig die Aufgaben der Disziplinarkommissionen nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und auch der Disziplinarkommissionen nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, wahrgenommen werden. Die Bundesdisziplinarbehörde entscheidet – so wie derzeit die Disziplinarkommissionen – in Disziplinarsenaten, die sich aus drei Mitgliedern zusammensetzen:

Vor der im Spätherbst stattfindenden Personalvertretungswahl des Bundes sind einige legistische Vorkehrungen zu treffen.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Vorblatt verwiesen.

Finanzielle Auswirkungen

Es wird auf die Ausführungen in der WFA verwiesen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Bundesgesetze ergibt sich

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Artikel 1 und 3 aus Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Artikel 2 aus Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 15, B-VG (militärische Angelegenheiten).

römisch II. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979): Zu Artikel eins, Ziffer eins und Ziffer 2, (Paragraph 91, Absatz eins und 2):

In die einheitliche bundesweite Bundesdisziplinarbehörde sollen auch Angehörige des Bundesheeres (sowohl im Aktiv- als auch im Ruhestand) einbezogen werden. Durch die vorliegende klarstellende Regelung wird gewährleistet, dass für Soldatinnen und Soldaten weiterhin die geltenden spezielleren Bestimmungen des HDG 2014 zur Anwendung gelangen.

Zu Art. Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 29, (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Paragraph 131, letzter Satz):

Durch die Anhebung der Geldbuße auf einen Monatsbezug soll die Lücke zwischen Geldbuße und Geldstrafe geschlossen werden. Geldbußen können nun somit in der Höhe von bis zu einem Monatsbezug und Geldstrafen in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug verhängt werden. Dadurch soll auch der Dienstbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, im abgekürzten – und somit einem beschleunigten – Verfahren wirksamere und effektivere Strafen zu verhängen.

Zu Artikel eins, Ziffer 5, (Paragraph 92, Absatz 2,):

Anpassung an die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wodurch der Instanzenzug zur Disziplinaroberkommission aufgehoben wurde. Zeitgleich erfolgt die Anpassung an die Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde.

Zu Artikel eins, Ziffer 6,, Ziffer 13,, Ziffer 15 bis Ziffer 19,, Ziffer 21 bis Ziffer 25,, Ziffer 27,, Ziffer 30 und Ziffer 31, (Paragraph 94, Absatz eins und 3, Paragraph 112,, Paragraph 113,, Paragraph 117, Absatz 2,, Überschrift des 4. Unterabschnitts des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils, Paragraph 123, Absatz 2 und 3, Paragraph 124, Absatz eins,, Paragraph 125 b, Absatz 3,, Paragraph 126, Absatz eins,, Paragraph 127, Absatz 2,, Paragraph 128 a, samt Überschrift, Paragraph 130, Absatz eins,, Paragraph 132 und Paragraph 135,):

Es erfolgen umfassende Anpassungen aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde.

Zu Artikel eins, Ziffer 7, (Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2,):

Es handelt sich um eine Ziffernanpassung aufgrund der bereits in Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2012, erfolgten Aufhebung des Absatz 2,

Zu Artikel eins, Ziffer 8,, Ziffer 20 und Ziffer 28, (Paragraph 95, Absatz 2,, Paragraph 125 a, Absatz 2 und Paragraph 131, Ziffer 3,):

Es handelt sich um Anpassungen an die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,. Die Bezugnahme auf die Unabhängigen Verwaltungssenate in diesen Bestimmungen kann daher entfallen.

Zu Artikel eins, Ziffer 9, (2. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teiles (Paragraphen 96 bis 104)):

Im neu formulierten 2. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils werden unter der Überschrift „Organisatorische Bestimmungen“ jene Bestimmungen erneuert, die durch die umfassende Reform des Disziplinarwesens erforderlich sind.

In den Paragraphen 96 und 97 erfolgen sprachliche Anpassungen aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde ohne inhaltliche Änderungen.

In Paragraph 98, werden die Umwandlung der Disziplinarkommissionen in eine für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes zuständige Bundesdisziplinarbehörde, die im Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport angesiedelt ist, sowie alle daraus folgenden organisatorischen Veränderungen dargestellt. Im Zuge der Umwandlung kommt es zu einem Austausch der Bezeichnungen betreffend „Vorsitzender, Stellvertreter und weitere Mitglieder“ durch die Bezeichnungen „Leiterin oder Leiter sowie weitere hauptberufliche und nebenberufliche Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer“.

In Paragraph 99, wird ein neues Bestellungsregime verwirklicht, das vor allem durch die unbefristete Bestellung von hauptberuflich tätigen Senatsvorsitzenden durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung eine erhöhte Professionalisierung, Rechtssicherheit und Vereinheitlichung bringen soll. Des Weiteren sind neben der Rechtskundigkeit besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Disziplinarrechts erforderlich, um ein größtmögliches Maß an Expertise zu gewährleisten.

Die Absatz 3 bis 5 regeln die Gründe, aus denen die hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde eine Änderung erfahren kann. Dazu regelt Absatz 3,, dass aufgrund der hauptberuflichen Ausübung der Tätigkeit in Verbindung mit einem besonderen Maß an Integrität als Sorgfaltsmaßstab, das von diesen in dieser Funktion tätigen Personen verlangt werden kann, davon auszugehen ist, dass diese bereits ab dem Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss zu suspendieren sind. Aus diesem Grund erscheint auch eine Weiterbeschäftigung innerhalb der Bundesdisziplinarbehörde nicht vertretbar.

In Absatz 4, werden jene Gründe explizit normiert, die zu einem Ruhen der hauptberuflichen Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde führen. Im Falle eines Ruhens der Mitgliedschaft bzw. einer sonstigen längeren Abwesenheit eines hauptberuflichen Mitglieds kommen die internen Vertretungsregelungen zu tragen.

In konsequenter Weiterführung des Suspendierungsgrundes der Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Absatz 3, wird die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe als Grund der Enthebung von der Funktion in Absatz 5, normiert. Für hauptberufliche Mitglieder konnte des Weiteren auf den Abberufungsgrund der gesundheitlichen Verfassung verzichtet werden, da die Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen bereits durch das allgemeine dienstrechtliche Regime (siehe Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979) erfolgt. Demnach ist eine Beamtin oder ein Beamter erst dann dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugestanden werden kann. Somit ist der Beamtin oder dem Beamten nach Möglichkeit zuerst ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen und erst bei Vorliegen der Dienstunfähigkeit diese oder dieser in den Ruhestand zu versetzen.

Paragraph 100, enthält sämtliche Regelungen, die die nebenberuflichen Mitglieder betreffen.

Die nebenberuflichen Mitglieder werden durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport aus dem Bereich der jeweiligen Zentralstellen ernannt. Nebenberufliche Mitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren bestellt, wobei Weiterbestellungen zulässig sind.

Absatz 3, sieht vor, dass Beamtinnen und Beamte vorrangig heranzuziehen sind. Da aber in vielen Ressorts der Beamtenanteil immer geringer wird, kann auch auf Bedienstete zurückgegriffen werden, die über fundierte Kenntnisse im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht verfügen.

Um aber eine Rüge bei der Zusammensetzung des Disziplinarsenates erst im Rechtsmittelverfahren hintanzuhalten wird im Sinne der Verfahrensökonomie in Absatz 4, festgehalten, dass diese bereits im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Senatszusammensetzung aufzugreifen ist. Durch das Einlassen in das Verfahren gilt ein etwaiger Bestellungsmangel als geheilt.

Absatz 5, regelt nun für die nebenberuflichen Mitglieder in der Bundesdisziplinarbehörde eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen ist.

Die Absatz 6 bis 8 regeln fast unverändert jene Gründe, die zu einem Ruhen, einem Ende und einer Abberufung eines nebenberuflichen Mitglieds führen.

Im neuen Absatz 6, kommt es lediglich zu einer Präzisierung dahingehend, dass nicht schon die Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten zu einem Ruhen der Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde führt, sondern erst ab dessen physischem Antritt.

In Absatz 8, wurde der Modus der Abberufung der nebenberuflichen Mitglieder entsprechend der nunmehrigen Bestellungszuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport adaptiert. Nunmehr ist wie für die Bestellung auch für die Abberufung eines nebenberuflichen Mitglieds die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zuständig.

In Absatz 9, kommt es zu einer textlichen Klarstellung um zu gewährleisten, dass der fünfjährige Bestellungszyklus beibehalten werden kann. Somit werden nebenberufliche Mitglieder im Fall einer ergänzenden Bestellung aus Gründen der besseren Administrierbarkeit nur für den Rest der Funktionsdauer bestellt.

In Paragraph 101, kommt es neben der Anpassung der Disziplinarkommissionen auf die Bundesdisziplinarbehörde in Absatz 2 und 3 insofern zu Änderungen, als ein nebenberufliches Mitglied des Senats von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Zentralstelle der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten und ein nebenberufliches Mitglied des Senats vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß Paragraph 100, Absatz 2, zweiter Satz namhaft gemacht werden muss.

In Absatz 5, wird neben der verpflichtenden Veröffentlichung der Geschäftseinteilung an der Amtstafel beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport auch eine zusätzliche Veröffentlichungsmöglichkeit auf der Homepage des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport im Internet vorgesehen.

Die Sonderregelung in den Absatz 6 und 7 betreffend die Senatszuständigkeiten für Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung soll den disziplinarrechtlichen Besonderheiten der Uniformierten Rechnung tragen. Durch den Verweis auf Paragraph 99, Absatz 2, soll die Rechtskundigkeit der hauptberuflichen Mitglieder sichergestellt werden.

Um die Diensthoheit der obersten Organe über ihre Beamtinnen und Beamte zu gewährleisten, wird ihnen in Paragraph 102, Absatz 3, ein Informationsrecht über die ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Fälle eingeräumt.

In Paragraph 103, samt Überschrift erfolgen Anpassungen zur Herstellung des gendergerechten Sprachgebrauchs sowie aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde.

In Paragraph 103, Absatz 2, kommt es weiters zur Klarstellung, dass auf Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte nur jene Bestimmungen des Paragraph 100, anwendbar sind, die sich explizit auf alle Bundesbediensteten beziehen. Dies soll trotz der sinkenden Beamtenzahl ein reibungsloses Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde garantieren.

In Paragraph 104, erfolgen Anpassungen aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde.

Zu Artikel eins, Ziffer 10 und Ziffer 11, (Paragraph 110 und Paragraph 111,):

Es erfolgen Anpassungen aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde sowie zur Herstellung des gendergerechten Sprachgebrauchs.

Zu Artikel eins, Ziffer 12 und Ziffer 14, (Paragraph 112,):

Da die Verhängung der Untersuchungshaft bereits als Suspendierungsgrund in Absatz eins, normiert ist, erscheint eine Anpassung der Verständigungspflicht auf die erfolgte Verhängung der Untersuchungshaft zweckmäßig und systemkonform.

Zu Artikel eins, Ziffer 26, (Paragraph 128 b,):

Die in dieser Bestimmung vorgesehene Berichtspflicht erfolgt in Ausführung des im Artikel 20, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, vorgesehenen Aufsichtsrechts des obersten Organs sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des weisungsfreien Organs zu unterrichten. Zudem soll der Bericht auch eine Analyse der Judikatur der Höchstgerichte beinhalten.

Zu Artikel eins, Ziffer 32 und Ziffer 33, (Paragraph 135 a, Absatz eins und 3):

Zwecks Klarstellung erfolgt eine Zusammenfassung jener Bestimmungen, für deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund deren Bedeutung eine Senatsentscheidung erforderlich ist.

Im Sinne der Verwaltungsökonomie soll es gemäß Absatz 3, nur dann zu einer Senatsentscheidung bei einer Beschwerdeerhebung durch eine Disziplinaranwältin oder einen Disziplinaranwalt kommen, wenn im angefochtenen Erkenntnis eine strengere Strafe als eine Geldbuße, nämlich eine Geldstrafe oder eine Entlassung ausgesprochen wurde.

Zu Artikel eins, Ziffer 34, (Paragraph 152 d,):

Aufgrund der Unterstellung von Militärpersonen unter die Bundesdisziplinarbehörde war die Bestimmung geringfügig zu adaptieren. Es kommt zu keinen inhaltlichen Änderungen in Bezug auf die Anwendung des HDG 2014.

Zu Artikel eins, Ziffer 35, (Paragraph 161,):

Es kommt zu Anpassungen in Bezug auf die Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde und wird weiterhin an der besonderen Senatsstruktur für Universitätslehrerinnen und -lehrer sowie der rechtskundigen Universitätslehrereigenschaft für Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte festgehalten.

Zu Artikel eins, Ziffer 36, (Paragraph 200 k,):

Es kommt zu Anpassungen in Bezug auf die Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde und wird weiterhin an der besonderen Senatsstruktur für Hochschullehrpersonen festgehalten.

Zu Artikel eins, Ziffer 37, (Paragraph 221,):

Es kommt zu Anpassungen in Bezug auf die Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde und wird an der besonderen Senatsstruktur für Lehrpersonen festgehalten.

Zu Artikel eins, Ziffer 38,, Ziffer 40 und Ziffer 41, (Paragraph 231,, Paragraph 249 e und Paragraph 258,):

Aufgrund der Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde sind auch Anpassungen im PTA-Bereich, im Bereich der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sowie im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung notwendig.

Zu Artikel eins, Ziffer 39, (Paragraph 243, samt Überschrift):

Es kommt zum Entfall der Absätze 1 bis 6 aufgrund der nicht mehr gegebenen Anwendungsfälle.

In Absatz eins, kommt es zu einer Präzisierung der Übergangsbestimmungen betreffend bereits bei den Disziplinarkommissionen anhängigen Verfahren. Diese sind während der Übergangszeit von 1. Juli bis 30. September 2019 von den bestehenden Disziplinarkommissionen fortzusetzen bis sie von der Bundesdisziplinarbehörde mit 1. Oktober 2019 zu übernehmen und weiterzuführen sind. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Errichtung und das operative Tätigwerden einer solchen Behörde zeitlich auseinander fällt. In dieser Zeitspanne werden vorbereitende Tätigkeiten für einen ordnungsgemäßen und allen Kriterien entsprechenden Betrieb der Bundesdisziplinarbehörde getroffen.

So wie bisher sind gemäß Paragraph 125, letzter Satz bei der Fortführung der anhängigen Verfahren durch die Bundesdisziplinarbehörde ab 1. Oktober 2019 die bereits erfolgten mündlichen Verhandlungen zu wiederholen.

In Absatz 2, erfolgen Anpassungen zur Herstellung des gendergerechten Sprachgebrauchs.

Zu Artikel eins, Ziffer 42, (Paragraph 284, Absatz 102,):

Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Artikel 2 (Heeresdisziplinargesetz 2014): Zu Artikel 2, Ziffer eins bis 3, Ziffer 8 bis Ziffer 18,, Ziffer 20 und Ziffer 21,, Ziffer 27,, Ziffer 29 und 30, Ziffer 33 und Ziffer 34,, Ziffer 36 bis Ziffer 41, (Inhaltsverzeichnis, Paragraph 15 bis 21, Paragraph 23,, Paragraph 25, Absatz eins und 3, Paragraph 27, Absatz eins und 3, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3,, Paragraph 36, Absatz 5,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 4,, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz eins und 4, Paragraph 71,, Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz 3,, 4, 6 und 7):

Nach Paragraph 91, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der vorliegenden Novelle hat die Bundesdisziplinarbehörde in Disziplinarverfahren betreffend Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören sowie Berufssoldaten des Ruhestandes, die Bestimmungen des HDG 2014 anzuwenden.

Daher sind korrespondierende Normen im HDG 2014 anzupassen bzw. Ergänzungen vorzunehmen.

Da der Vollzug des HDG 2014 eine vertiefte Erfahrung in der Materie erfordert, ist es notwendig, für die Bezug habenden Fälle eigene Disziplinarsenate einzurichten, in denen zufolge des neuen Paragraph 101, Absatz 7, BDG 1979 nur Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Senatsvorsitzende bestellt werden dürfen. In einem entsprechend gestalteten Senat dürfen als weitere Mitglieder des Senates in einem Disziplinarverfahren gegen Offiziere nur Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffiziere tätig werden.

Ebenfalls an die neue Rechtslage im BDG 1979 angepasst werden die Bestimmungen über den Disziplinaranwalt im Paragraph 19, Im Übrigen sind die komplementären Bestimmungen des BDG 1979 anzuwenden.

Das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde erhält nunmehr durch Paragraph 21, den Namen Senatsverfahren, um als Ersatz für das bisherige Kommissionsverfahren eine ähnliche, für den praktischen Dienstbetrieb prägnante, Bezeichnung zu verwenden. Entsprechende semantische Anpassungen müssen daher folgerichtig im gesamten HDG 2014 vorgenommen werden. Im Übrigen siehe die Erläuterungen zu Artikel eins,

Zu Artikel 2, Ziffer 4 bis Ziffer 7,, Ziffer 10,, Ziffer 14,, Ziffer 19,, Ziffer 21 bis Ziffer 26,, Ziffer 28,, Ziffer 31 bis Ziffer 34,, Ziffer 36 und Ziffer 37,, Ziffer 42 bis Ziffer 44, (Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 39,, Paragraph 40, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 43,, Überschrift des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes des Besonderen Teiles, Paragraph 68, Absatz eins und 2, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 71,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 82, Absatz 5,, 6 und 11, Paragraph 85, Absatz 6,):

Die Schaffung einer zentralen, unabhängigen Bundesdisziplinarbehörde erfordert entsprechende Anpassungen im gesamten HDG 2014. Im Übrigen siehe die Erläuterungen zu Artikel eins,

Zu Artikel 2, Ziffer 45 und Ziffer 46, (Paragraph 89, Absatz 3 und 4 und Paragraph 90, Absatz 3,):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Juli 2019 und der beabsichtigten Übergangszeit vom 1. Juli 2019 bis 30. September 2019 (siehe die Erläuterungen zu Artikel eins, Ziffer 39,) sind entsprechende Inkrafttretens- und Übergangsregelungen erforderlich.

Zu Artikel 3 (Bundes-Personalvertretungsgesetz): Zu Artikel 3, Ziffer eins, (Titel):

Einführung einer Abkürzung für das Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes – Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,.

Zu Artikel 3, Ziffer 2, (Paragraph 9, Absatz eins, Litera g,):

Das Mitwirkungsrecht des Dienststellenausschusses gemäß Paragraph 9, Absatz eins, wird um die Mitwirkung bei der Gewährung von Sabbaticals bzw. bei Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne gesetzlichen Anspruch erweitert. Dies erscheint aufgrund der Ähnlichkeit der Bestimmungen zu den Rechtsinstituten eines Sonderunrlaubes und bei Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch als erforderlich.

Zu Artikel 3, Ziffer 3 und Ziffer 4, (Paragraph 9, Absatz 2, Litera d und der Entfall des Paragraph 9, Absatz 2, Litera e,):

Aufgrund des inhaltlichen Konnexes wurden die Bestimmungen, die Einführung als auch wesentliche Änderungen neuer Arbeitsmethoden betreffen, systematisch zusammengezogen.

Zu Artikel 3, Ziffer 5 und Ziffer 6, (Entfall des Schlussteils in Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 3 a,):

Die Bestimmungen hinsichtlich des durchzuführenden Verfahrens im Zusammenhang mit den beabsichtigten Maßnahmen des Paragraph 9, Absatz 3, werden einheitlich mit den restlichen (gleichartigen) Bestimmungen im Sinne einer Verfahrenskonzentration in Paragraph 10, gebündelt.

Zu Artikel 3, Ziffer 7 bis Ziffer 11, (Abschnitt römisch VI samt Überschrift, der Entfall der Paragraph 42 a und Paragraph 42 b,, Paragraphen 42 d bis 42g, Paragraph 42 i und die Paragraphen 42 j bis 42m sowie die Umbenennung der bisherigen Paragraphen 42 n bis 42u und Abschnitt römisch VII):

Bereinigung der Übergangsbestimmungen um obsolet gewordene Regelungen, die zumeist für vergangene Funktionsperioden geschaffen wurden bzw. keine Anwendungsfälle mehr vorsehen, und Neunummerierung der beibehaltenen Übergangsbestimmungen sowie entsprechende Anpassungen der Abschnittsüberschriften.

Zu Artikel 3, Ziffer 12, (Paragraph 45, Absatz 46,):

Inkrafttretensbestimmungen.