E n t w u r f

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste geändert wird und die Ausbildungsordnungen sowie die Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Leichtflugzeugbauer, Rauhwarenzurichter und Schiffbauer außer Kraft gesetzt werden

Auf Grund der Paragraphen 7,, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Lehrberufsliste

Die Verordnung, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Kosmetiker/in und Maskenbildner/Maskenbildnerin mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)

3

Kosmetiker/Kosmetikerin

1.

voll

Maskenbildner/Maskenbildnerin

1.

voll

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Kosmetiker/Kosmetikerin und Maskenbildner/Maskenbildnerin jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Fleischverarbeitung, Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin, Koch/Köchin, Konditor (Zuckerbäcker)/Konditorin (Zuckerbäckerin), Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau sowie Systemgastronomiefachmann/Systemgastronomiefach-frau mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Gastronomiefachmann/

Gastronomiefachfrau

4

Fleischverarbeitung

1.

voll

Hotelkaufmann/Hotelkauffrau

1.

voll

Hotel- und Gastgewerbe-assistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin

1.

voll

Koch/Köchin

1.

voll

Konditor (Zuckerbäcker)/ Konditor (Zuckerbäckering)

1.

voll

Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau

1.

voll

Systemgastronomiefachmann/ Systemgastronomiefachfrau

1.

voll

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Fleischverarbeitung, Hotelkaufmann/Hotelkauffrau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin, Konditor (Zuckerbäcker)/Konditorin (Zuckerbäckerin) sowie Systemgastronomiefachmann/System-gastronomiefachfrau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Gastronomiefachmann/Gstronomiefachfrau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Leichtflugzeugbauer und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Bootbauer/Bootbauerin, Konstrukteur/Konstrukteurin – Maschinenbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin – Werkzeugbautechnik, Kunststoffformgebung, Kunststofftechnik, Luftfahrzeugtechnik, Skibautechnik, Tischlerei, Tischlereitechnik – Planung, Tischlereitechnik – Produktion sowie Wagner/Wagnerin mit Ablauf des 31. Mai 2019. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Koch/Köchin und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Fleischverarbeitung, Gastronomiefachmann/Gstronomiefachfrau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin, Konditor (Zuckerbäcker)/Konditorin (Zuckerbäckerin), Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau sowie Systemgastronomiefachmann/ Systemgastronomie-fachfrau mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Klavierbau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Koch/Köchin“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Koch/Köchin

3

Fleischverarbeitung

1.

voll

Gastronomiefachmann/

Gastronomiefachfrau

1.

2.

3.

Voll

Voll

voll

Hotelkaufmann/Hotelkauffrau

1.

voll

Hotel- und Gastgewerbe-assistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin

1.

voll

Konditor (Zuckerbäcker)/ Konditor (Zuckerbäckerin)

1.

voll

Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau

1.

voll

Systemgastronomiefachmann/ Systemgastronomiefachfrau

1.

voll

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Fleischverarbeitung, Hotelkaufmann/Hotelkauffrau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin, Konditor (Zuckerbäcker)/Konditorin (Zuckerbäckerin) sowie Systemgastronomiefachmann/ Systemgastronomiefachfrau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Koch/Köchin im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Rauhwarenzurichter und die bezughabenden Regelungen im verwandten Lehrberuf Gerberei mit Ablauf des 31. Mai 2019. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen, Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin, Koch/Köchin sowie Systemgastronomiefachmann/Systemgastronomiefachfrau mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Reprografie die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Restaurantfachmann/

Restaurantfachfrau

3

Gastronomiefachmann/

Gastronomiefachfrau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Hotelkaufmann/Hotelkauffrau

1.

voll

Hotel- und Gastgewerbe-assistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin

1.

voll

Koch/Köchin

1.

voll

Systemgastronomiefachmann/ Systemgastronomiefachfrau

1.

voll

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Hotelkaufmann/Hotelkauffrau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin sowie Systemgastronomiefachmann/ Systemgastronomiefachfrau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Schiffbauer und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Konstrukteur/Konstrukteurin – Metallbautechnik sowie Konstrukteur/Konstrukteurin – Stahlbautechnik mit Ablauf des 31. Mai 2019. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 2 werden die nachfolgenden Bestimmungen zum Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau entsprechend der alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau

Koch/Köchin

Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau

Restaurantfachmann/

Restuarantfachfrau

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 7, werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8Die Anlage 1 in der Fassung der Ziffer eins bis 15 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2019, tritt mit 1. Juni 2019 in Kraft.
  2. Absatz 9Die Anlage 2 in der Fassung der Ziffer 16, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2019, tritt mit 1. Juni 2019 in Kraft.“

Artikel 2

Außerkrafttreten der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Leichtflugzeugbauer

Paragraph eins,

Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Leichtflugzeugbauer, Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,, Anlage 17, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,, Artikel römisch eins Ziffer 2 und 3 sowie Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Paragraph 2,

Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Leichtflugzeugbauer, Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1974,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1976,, Artikel römisch 36 , und Bundesgesetzblatt 355 aus 1992, tritt unbeschadet Paragraph 3, mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.

Paragraph 3,

Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Leichtflugzeugbauer ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Paragraph 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.

Artikel 3

Außerkrafttreten der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Rauhwarenzurichter

Paragraph eins,

Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Rauhwarenzurichter, Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1975,, Anlage 7, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,, Artikel römisch II Ziffer eins, sowie Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Paragraph 2,

Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Rauhwarenzurichter, Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1975,, tritt unbeschadet Paragraph 3, mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.

Paragraph 3,

Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Rauhwarenzurichter ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Paragraph 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.

Artikel 4

Außerkrafttreten der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Schiffbauer

Paragraph eins,

Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schiffbauer, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1972,, Anlage 12, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,, Artikel römisch fünf Ziffer 3, sowie Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Paragraph 2,

Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Schiffbauer, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1976,, tritt unbeschadet Paragraph 3, mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.

Paragraph 3,

Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Schiffbauer ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Paragraph 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.